Acta Pacis Westphalicae III B 1,2 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 2. Teil: Materialien zur Rezeption / Guido Braun, Antje Oschmann und Konrad Repgen

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I Zeitgenössische lateinische und deutsche Drucke des IPO und des IPM


Im Laufe der Jahre habe ich viel Hilfe beim allmählichen Sammeln der Titel erfahren, für die ich allen herzlich danke. Besonders verdient gemacht haben sich Franz Bosbach /Bayreuth sowie, bei den Redaktionsarbeiten, als Hilfskraft Thomas Rott. Das Manuskript dieses Abschnitts wurde 2004 abgeschlossen.

Bearbeitet von Konrad Repgen unter Mithilfe von Antje Oschmann
Vorbemerkungen (von Konrad Repgen) Die hier dokumentierten 74 (75)

Je nachdem, ob Ausgabe 29 mitgezählt wird.
Drucke informierten die lateinkundige und die deutschsprachige Öffentlichkeit über die fünf Endergebnisse der Westfälischen Friedensverhandlungen des Reichs

Zum folgenden vgl. Teilband 1, XLII–LXXIII.
, und zwar:
  • – erstens (durch neun lateinische Ausgaben und neunzehn deutsche Übersetzungen) über den Text der kaiserlich-schwedischen Friedens-Vereinbarung, die am 6. August 1648 vor der Osnabrücker Kongreßöffentlichkeit mündlich verlesen und von den kaiserlichen und schwedischen Gesandten feierlich durch Handschlag bestätigt worden war (unsere Sigle: IPOm

    Bei unserer Siglebildung stehen die Majuskeln
      IPM
    • für Instrumentum Pacis Monasteriensis,
    • IPO
    • für Instrumentum Pacis Osnabrugensis.
    Hingegen stehen die Minuskeln
      d
    • für deutsch,
    • l
    • für lateinisch,
    • m
    • für mundiert,
    • r
    • für ratifiziert und
    • u
    • für unterzeichnet.
    );
  • – zweitens (durch neun

    Dabei sind die drei lat.-dt. Ausgaben durch Ritzsch/Leipzig (Ausgaben 38–40) als lat. gezählt. Unberücksichtigt ist für unsere Zählung das als Ausgabe 29 nachgewiesene Exemplar der Königlichen Bibliothek in Stockholm, weil es vielleicht 1648/49 nicht als selbständiger Text vertrieben worden ist, sondern den Anhang eines Buches bildete, der später herausgetrennt und dann von der Bibliothek als selbständiger Titel behandelt worden sein mag; vgl. dazu Repgen, Öffentlichkeit, 759 Anm. 15. VD17 führt unsere Ausgabe 29 als selbständigen Druck auf (12:146240L); nachgewiesen sind dort Exemplare aus München, Dresden und Halle.
    lateinische Ausgaben und zwölf deutsche Übersetzungen) über den Text des kaiserlich-schwedischen Friedens, der am 24. Oktober 1648 in Münster von den kaiserlichen, den schwedischen und einem Teil der reichsständischen Gesandten besiegelt und unterschrieben worden war (unsere Sigle: IPOu);
  • [p. 2] [scan. 50]

    drittens (durch neun

    Dabei sind die drei lat./dt. Ausgaben 61–63 durch Ritzsch/Leipzig als lat. gezählt.
    lateinische Ausgaben und zwölf deutsche Übersetzungen) über den Text des kaiserlich-französischen Friedens, der am gleichen 24. Oktober 1648 in Münster von den kaiserlichen, dem französischen und von einem Teil der reichsständischen Gesandten besiegelt und unterschrieben worden war (unsere Sigle: IPMu);
  • – viertens (durch zwei lateinische Ausgaben

    Dt. Übersetzungen des IPOrl sind anscheinend nicht erschienen.
    ) über den Text der kaiserlich-schwedischen Ratifikationsurkunden, die am 18. Februar 1649 in Münster ausgetauscht worden waren (unsere Sigle: IPOr);
  • – fünftens (durch zwei lateinische Ausgaben

    Dt. Übersetzungen des IPMrl sind anscheinend nicht erschienen.
    ) über den Text der kaiserlichfranzösischen Ratifikationsurkunden, die am gleichen 18. Februar 1649 in Münster ausgetauscht worden waren (unsere Sigle: IPMr).
Insgesamt handelt es sich um eine bemerkenswert große Zahl von Textausgaben. Dennoch beansprucht unsere Liste nicht, ausnahmslos alle noch erhaltenen zeitgenössischen Publikationen der Friedensverträge zu dokumentieren. Denn trotz aller Fortschritte der letzten Jahre für die Erschließung unserer frühneuzeitlichen Bibliotheksbestände (insbesondere auch durch den Aufbau des VD17

Dazu vgl. Müller, VD17; Dörr.
) ist eine Garantie für Vollständigkeit der Erfassung derzeit noch kaum erreichbar. Unsere Gesamtzahl 74 (oder 75) mag sich daher durch neue Funde noch etwas weiter erhöhen. Das jetzt Erreichte umfaßt aber weit mehr Titel, als noch vor wenigen Jahren bekannt war

Vgl. Repgen, Öffentlichkeit, 765. Dickmann, 500f, hatte keine konkreten Zahlen genannt.
; und es geht auch über VD17

Nicht genannt sind bisher in VD17 (Stand: 19. Februar 2004) unsere Ausgaben 6–11, 17, 20, 24, 26, 43–44, 49, 52, 54, 58–60, 65, 68. Von diesen sind die Ausgaben 7–9 und 59–60 in London und Leiden publiziert worden. Unsere Titelaufnahme weicht in einigen Punkten von der in VD17 gewählten Form ab, insbesondere werden hier die Umlaute, Ligaturen, Abkürzungen und Zeichen, soweit dies drucktechnisch möglich ist, wie in der Vorlage dargestellt. Der Hauptunterschied zwischen unserer Dokumentation und VD17 ist die Anlage im Ganzen: VD17 bietet einen Nachweis der in den erfaßten Bibliotheken erhaltenen Exemplare, wir dokumentieren die rekonstruierbaren Ausgaben.
hinaus. So scheint jetzt der geeignete Zeitpunkt für die Veröffentlichung gekommen zu sein, auf die bereits seit längerem hingewiesen worden ist

Vgl. Duchhardt, Bibliographie, XII Punkt 9, und hier Teilband 1, VIII.
. Sie bietet einen hinreichend sicheren Ausgangspunkt für den zentralen Sektor der künftigen Rezep-

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tionsgeschichte
der Westfälischen Friedensverträge

Daß Rezeptionsgeschichte nicht allein mit Gedrucktem zu bestreiten ist, habe ich 1997 ausdrücklich betont ( Repgen, Öffentlichkeit, 726–730), doch bleibt wohl unstrittig, daß den gedruckten Texten eine Hauptbedeutung für die Unterrichtung der Öffentlichkeit zukam.
. Und sie darf wohl (dies sei mit allem Vorbehalt wegen eventueller künftiger Ergänzungen gesagt) als für das Ganze repräsentativ gelten. Eine diplomatisch genaue Titelaufnahme der Textausgaben erübrigt sich, weil die Faksimilia aller Titelblätter abgebildet sind.
Zur Abgrenzung der einzelnen Ausgaben voneinander Unser Verzeichnis berücksichtigt, wie wiederholt sei, nur Ausgaben des lateinischen Textes und deren deutsche Übersetzungen, nicht aber die Übersetzungen in andere europäische Sprachen

Für die französische Übersetzung aus dem Jahre 1648 vgl. S. 204–209. Die KB Stockholm bewahrt in unverzeichneten Kartons (Före 1700 Hist. Sv. Sveriges freder och traktater) eine Reihe italienischer, niederländischer und schwedischer Übersetzungen aus den Jahren 1648/49, und zwar: Zwei italienische des IPOm (jedoch datiert auf den 24. Oktober 1648): Venedig, Gio. Giacomo Hertz 1648, und Bologna, Carlo Zenero 1648, in Karton [1648–1650 Nr. 3] und [1648/1 Nr. 1]; eine niederländische Übersetzung des IPOm (Amsterdam: Jan van Hilten, Johannes Colom 1648) in Karton [1648–1650 Nr. 1]. Im gleichen Verlag erschien eine niederländische Übersetzung des IPMu, die als Vorlage den Raesfeld-Druck (vgl. Ausgaben 34 und 35) erwähnt: BL London, 113.m.21. Die im National Union Catalog 268, 412, als Textausgabe genannte, in Amsterdam 1648 bei Stichter erschienene Druckschrift mit dem Titel: Instrumentum Pacis ist eine Zusammenfassung des IPM in 49 Kapiteln (vgl. Teilband 3, 3 Anm. 15.). Ebenfalls zwei schwedische Ausgaben des IPOm mit Vollmachten und Unterschriften des 24. Oktober 1648 (Stockholm: Ignatius Meurer 1649) in KB Stockholm (wie oben), Karton [1648/4 Nr. 10 und 11]. Zu einer zeitgenössischen, damals noch ungedruckten Übersetzung eines IPOmd ins Russische aus dem Jahre 1649 vgl. S. 184 Titel 162. Erheblich spätere Übersetzungen ins Englische und Spanische sind unten S. 176, 178, 180, 184f Titel 70, 94, 159, 164 sowie 117 (für das IPO) und S. 191, 193–198 Titel 58, 79, 124–126, 130 sowie 93, 96 und 107 (für das IPM) nachgewiesen.
; und es versteht unter „zeitgenössisch“ die Jahre 1648 und 1649

Eine Ausnahme machen wir für die offiziösen Ausgaben der Ratifikationsurkunden durch Fischer/Heyll im Jahre 1650 und 1650/1653: Ausgaben 31 und 32 sowie 56 und 57. Diese Urkunden sind von anderer Seite offenbar nicht publiziert worden.
. Was aber bedeutet für unsere Dokumentation das Kriterium „Ausgabe“?
Zugrunde liegt die Definition Weismanns, wonach als Ausgabe (= Auflage) die Gesamtheit jener bibliographisch prinzipiell identischen Exem-

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plare
zu verstehen ist, die bei der Text-Vervielfältigung in einem einzigen Arbeitsgang entstanden sind

Weismann, 478f sub voce „Ausgabe“.
. Diese scheinbar formal eindeutige Definition enthält einen nicht unwichtigen Ermessensspielraum, und zwar bei der Zuordnung dessen, was als „prinzipiell identisch“ und was als „ein einziger“ Arbeitsgang zu verstehen ist.
Abgesehen von wenigen offen als Nachdruck bezeichneten Stücken (wie Ausgaben 37 und 60) enthalten unsere Titel keine konkreten Informationen über die Abhängigkeit oder Unabhängigkeit der vorliegenden Publikation von einem eigenen oder fremden früheren Druck

Wohl zu unterscheiden von der Berufung auf „amtliche“, also hsl. Vorlagen, die zeitgenössisch „authentisch“ hießen.
; vom Titelblatt allein her können wir also die einzelnen Ausgaben nicht voneinander abgrenzen. Auch die allgemeinen Fingerprint-Regeln

Fingerprints, 22–30.
mit ihrem relativ groben Raster reichen dafür nicht aus. So würden nach den Fingerprint-Kriterien die hier unter Nr. 45, 47, 49 und 50 als differente Ausgaben verzeichneten Heyll-Drucke des IPOud einer einzigen Auflage zuzuordnen sein. Berücksichtigt man jedoch die Reihenfolge der sieben Schmuckleisten in diesen vier Exemplaren, die sich auf den Seiten 5, 6, 9, 11, 14, 87 und 91 finden, so ergibt sich, daß Heylls Setzer unter Benutzung von insgesamt elf Schmuckleisten jedesmal eine andere Reihenfolge montiert hat

Es ergibt sich bei Numerierung der 11 für S. 5, 6, 9, 11, 14, 87 und 91 verwendeten Schmuckleisten (wobei unterschiedliche Abtrennung der identischen Schmuckleiste wie eine differente Schmuckleiste gezählt ist) folgende Reihenfolge: bei Ausgabe 45: 1–2–2–3–4–5–6 bei Ausgabe 47: 7–8–9–9–10–8–11 bei Ausgabe 49: 4–8–9–9–10–6–6 bei Ausgabe 50: 7–8–7–8–10–8–10.
. Ebenso verfuhr er bei den Zierinitialen, die sich auf den gleichen Seiten finden. Dieses viermal verschiedene Herausnehmen und Neu-Montieren von Schmuckleisten und -initialen für 7 Seiten interpretiere ich als hinreichendes Indiz dafür, daß die Offizin Heyll (sicherlich unter Benutzung von Stehsatz oder/und überzählig gedruckten Bogen der früheren Auflage) eine neue Ausgabe unseres Textes vorbereitete

Nach dem gleichen Verfahren sind auch die Heyll-Drucke des IPM (Ausgaben 70–73) unterschieden worden.
. Indem ich das Erneuern der Zierinitialen und der Schmuckleisten in der Reichsdruckerei zum Abgrenzungskriterium der einzelnen Ausgaben voneinander mache

Anders ist bei der Unterscheidung der beiden Cosmerovius-Drucke des IPOul (Ausgaben 33 und 34) verfahren worden, wo wir die Einfügung des Kommas hinter quoque und die
, gehe ich über

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das Verfahren bei VD17 (Titelbeschreibung und Ermitteln der vier Fingerprint-Buchstabengruppen) hinaus, bleibe aber weit entfernt von veritabler Druckanalyse

Dazu vgl. Boghardt und Boghardt, Druckanalyse.
. Die heutige Druckanalyse stellt zwar eindrucksvolle, aber auch sehr aufwendige Verfahren bereit. Gegen eine Entscheidung für diese Untersuchungsmethode(n) spricht in unserem Falle allein schon die praktisch kaum überwindbare Schwierigkeit der Konzentrierung aller Untersuchungsobjekte zur gleichen Zeit an einem Ort

Die meisten Bibliotheken geben unsere Texte, ob sie in alten Sammelbände eingebunden oder als Einzelstück erhalten sind, nicht in die Fernleihe, die ausländischen schon gar nicht. Man ist daher weitestgehend auf Mikrofilme angewiesen, die für aufwendige druckanalytische Verfahren nicht ausreichen.
. Es bleibt nur die systematische Erfassung auffälliger typographischer Merkmale übrig. Dafür bietet sich in erster Linie die Verzeichnung der Schmuckleisten und Schmuckinitialen an.
Ich habe lange überlegt, ob diese typographischen Auffälligkeiten verbal genau zu beschreiben und durch Abbildungen zusätzlich zu erläutern sein sollten. Schließlich habe ich davon Abstand genommen. Einerseits lassen sich die Ornamente der zeitgenössischen Schmuckleisten nur sehr umständlich beschreiben

Es müßte außerdem der jeweils verwendete Abschnitt der Leiste unverwechselbar beschrieben werden.
, und es fragt sich, ob der dafür nötige Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum möglichen Erkenntnisgewinn stünde; andererseits wäre es für die Entstehungsgeschichte unserer Textausgaben sicherlich aufschlußreicher, die verwendeten Typen und Papiersorten zu analysieren. Aber das wäre ein druckhistorisches Problem für sich, das nicht, gleichsam nebenher, im Rahmen der APW gelöst werden kann.
In Konsequenz dieses Verfahrens muß darauf verzichtet werden, unser Verzeichnis als streng chronologische Reihenfolge der Auflagen zu konstruieren

Beim IPMul bietet sich wegen der besseren Quellenlage als vermutliche Entstehungsabfolge der Drucke an: 1) Raesfeld/Münster, 2) Heyll/Fischer in Mainz/Frankfurt, 3) und 4) Ritzsch/Leipzig oder Cosmerovius/Wien, 5) Croy und Livius in Leiden. Verbesserung der fehlerhaften Seitenzahlen am Schluß der Ausgabe 33 als Indiz für die neue (und verbesserte) Ausgabe 34 gelten lassen. Man könnte allerdings auch umgekehrt argumentieren und annehmen, daß sich die richtigen Seitenzahlen im Verlauf des Drucks (unbemerkt) abgelöst hätten und diese während einer kurzen Druckpause korrigiert worden wären, so daß die Drucke 33 und 34 derselben Ausgabe zuzuweisen seien.
. Wohl aber bietet es mit seinen regelmäßigen Angaben über den Inhalt der Ausgaben und seine typographischen Besonderheiten hinsichtlich Zierinitialen und Schmuckleisten schnell einen ersten Anhaltspunkt beim Wunsch nach genauerer Identifizierung eventuell neu aufgefundener

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Druckexemplare, die sicherlich noch in vielen deutschen Bibliotheken und Archiven bewahrt werden.
Offiziöse Drucke, nicht-offiziöse Drucke mit Verlagsangabe und anonyme Drucke Der Begriff „amtlich“ war zur Zeit des Westfälischen Friedens noch ungebräuchlich, der Sachverhalt aber keineswegs unbekannt: Es gab durchaus „offiziöse“ Drucke, welche bei den zuständigen Behörden als zuverlässige Textausgaben galten oder wenigstens gelten sollten. Die offiziellste Publikation, hatten sie doch ein kaiserliches wie ein kurfürstliches Druck- und Verkaufsprivileg, besorgte der Frankfurter Verleger Philipp Jakob Fischer

Für ihn vgl. Benzing, 1132. Seine Firmenakten im Stadtarchiv Frankfurt/ Main sind ein Opfer des Bombenkriegs des Zweiten Weltkriegs geworden (freundliche Mitteilung des Stadtarchivs vom 14. Juli 1994).
in Zusammenarbeit mit der mainzischen Druckerei Nikolaus Heyll

Für ihn vgl. Benzing, Mainzer Buchdruck, 109ff; Benzing, Buchdrucker, 319f.
, die für Kurmainz, den Erzkanzler des Reichs, regelmäßig offizielle Reichs-Drucksachen herstellte

Vgl. die Folio-Ausgaben der Reichsabschiede von 1641 und 1654 sowie die 1642 von Peter Ostermann besorgte und von Heyll gedruckte Sammlung der Reichsabschiede von 1356 bis 1641.
. Diese Publikationen trugen daher in der Titelei einen kunstvollen Holzschnitt des Reichswappens

Vgl. S. 47 Anm. 17 zu Ausgabe 27.
, das auch das erste Titelblatt der Heyll-Fischerschen Friedensvertrags-Ausgaben schmückt

Einzige Ausnahme: Ausgabe 5 (d. i. ein IPOml).
. Ich nenne es daher „Wappentitel“, und ich unterscheide es vom zweiten Titelblatt, das stets das Verlagssignet

Vgl. S. 49 Anm. 19 zu Ausgabe 27.
Fischers trägt, als dem „Verlegertitel“.
Fischer hatte sich bereits am 4. April 1647 um ein kurfürstliches Druckprivileg für die Publikation der Akten und Verträge des Westfälischen Friedens bemüht, und er erlangte am 3. März 1648 ein entsprechendes Privileg des Kaisers

Text: S. 152ff.
, das er, vermutlich Mitte bis Ende September 1648, im Heyll-Druck des IPOmd (Ausgabe 27) publizierte und seither allen Friedensvertrags-Ausgaben voransetzen ließ. Der Verleger hatte (oder hat) zur gleichen Zeit im Frankfurter Ratsmeßkatalog zur Herbstmesse 1648 den Verkauf einer lateinischen Textausgabe der Vereinbarung vom 6. August 1648 und einer deutschen Übersetzung des IPOm angekündigt (beides in Quart); außerdem zeigte er noch ein nie erschienenes Folio-Werk über den

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Westfälischen Frieden mit dem Titel FriedensActa & Actitata (zwischen dem Kaiser und den beiden Kronen Frankreich und Schweden) an

Nachweise bei Repgen, Öffentlichkeit, 735 Anm. 50, 760 Anm. 157. Fischers Acta & Actitata sollten sich offenbar gegen die 1647 publizierten Praeliminaria Pacis Imperii wenden (vgl. S. 145 Anm. 5), welche die Frankfurter Firma Johann Gottfried Schönwetter ohne Verlags- und Ortsangabe herausgebracht hatte. Sie sind bei Starp nicht erfaßt.
. Mit der Publikation des kaiserlichen Privilegs, die offenbar von politisch-rechtlichen Aktivitäten der Frankfurter Stadtverwaltung gegen unprivilegierte (Nach-)Drucke in anderen Reichsstädten begleitet wurde oder die ihr nachfolgten

Dietz III, 81: Rundschreiben des Rats an elf Reichsstädte mit Hinweis auf das kaiserliche Druckprivileg für Fischer. Der Nürnberger Rat gab diese Mitteilung den Buchdruckern zur Kenntnis und mahnte ihre Beachtung ausdrücklich an: Das Nürnberger Buchgewerbe, Nr.n 3214 (für Mai 1648), 158, 159, 3215, 540 und 160.
, hat Fischer offensichtlich Erfolg gehabt; bisher jedenfalls lassen sich für das unterzeichnete und für das ratifizierte IPO und IPM nur 4 resp. 6 anonyme Drucke nachweisen, während deren Zahl beim IPOm nicht weniger als 21 beträgt (4 lateinische und 17 deutsche Ausgaben)

Für das IPOu vgl. Ausgaben 41–44, für das IPMu Ausgaben 64–70; hingegen für das IPOml Ausgabe 1–4, für das IPOmd Ausgaben 10–26.
.
Die kurmainzischen Ausgaben, deren Werbung seit der deutschen Übersetzung der Vereinbarung vom 6. August 1648 (Ausgabe 27) mit deutlichen Worten auf den amtlichen Charakter ihrer Druckvorlage hinwies

Der Verlegertitel in Ausgabe 27 heißt: Friedens⸗Schluß / Wie er [...] bey dem Chur⸗Maͤyntzischen Reichs Directorio deponirt worden. Auß dem rechten wahren Original in das Teutsche versetzt [...].
und dies bei allen Übersetzungen der unterzeichneten Verträge beibehielt, wobei auf ein deponiertes Original verwiesen wurde

Vgl. die Verlegertitel der Ausgaben 45–51 und 71–74. Am 15. und 16. September 1648 wurden Exemplare des IPM und des IPO beim Reichsdirektorium deponiert (Teilband 1, L Anm. 46, LI Anm. 52, XCII), doch bis zum 24. Oktober wurden noch Veränderungen an diesen Vertragstexten vorgenommen. Die Nachausfertigungen für das Reichsdirektorium können kaum gemeint sein, da sie Ende 1648 noch nicht fertig waren und erst im März 1649 unterzeichnet wurden; vgl. ebenda, LXXVIIf und S. 1 (Sigle IPM-NM) sowie S. 95 (Sigle IPO-NM).
, haben Stärken und Schwächen. Ein besonderer Vorzug der offiziösen Publikation des Reichsdirektoriums ist ihre Vollständigkeit. Alle Einzelteile des Vertragswerks, von der Präambel und den eigentlichen Vertragsartikeln über die Vollmachten bis hin zu den Unterschriftenlisten, alles ist in dieser Ausgabe beisammen, auch, im Unterschied zu fast allen anderen Ausgaben, alle Protokollnotizen, die zwischen dem 6. August und dem 24. Oktober von schwedischer und kaiserlicher Seite der gemeinsamen Unterhändlerurkunde des IPO

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beigefügt worden sind

Vgl. dazu S. 135–144.
. Zwei unübersehbare Schwächen aber sind mit der kurmainzischen Publikation verbunden: erstens ihre mangelnde Akribie im Hinblick auf den Text des IPO (weniger des IPM) und zweitens massive Übersetzungsfehler bei den deutschsprachigen Ausgaben sowohl des IPO als auch des IPM

Vgl. dazu S. 160–164, 201ff.
.
Was den IPO–Text betrifft, so waren, um nur ein deutliches Beispiel zu nennen, für den Osnabrücker Frieden im Hessen-Kassel-Artikel an drei Stellen zwischen dem 6. August und dem 24. Oktober durch Streichung einiger Worte kleinere Korrekturen angebracht worden

Im IPOml (Text: Meiern, APWP VI, 164 ) enthielt der Schluß des Art. XV,3 die Vorbehaltsklausel: [... conventione], quatenus Caesareae Majestati & Sacro Romano Imperio non praejudicat; im endgültigen IPOul ist diese Klausel ersatzlos gestrichen worden, vermutlich Anfang Oktober. Der Paragraph 3 endet folglich mit conventione (vgl. Teilband 1, 147 Z. 22). Zwei weitere Streichungen sind bei § 13 des Art. XV erfolgt. Es hieß im IPOml (Text: Meiern, APWP VI, 166 : Quod controversias [...] attinet: quandoquidem eae interventu Domini Ernesti Saxoniae, Cliviae & Montium Ducis &c. [Cassellis ... sunt compositae], sowie, einige Zeilen weiter: Placuit transactionem istam, quatenus Caesareae Majestati & Sacro Romano Imperio non praejudicat, cum suis annexis [...] observari debere. Im IPOul fehlen die Worte interventu Domini Ernesti Saxoniae, Cliviae & Montium Ducis & sowie quatenus Caesareae Majestati & Sacro Romano Imperio non praejudicat (vgl. ebenda, 150 Z. 3 und Z. 4).
. Von diesen Streichungen nimmt das kurmainzische IPOul (Ausgabe 30 S. 66 und 68) keinerlei Notiz, sondern schleppt den längeren alten Text weiter, während dieser in den wortgleichen Hessen-Kassel-Passagen des IPMul (Ausgabe 55 S. 18 und 21 [= §§ 50 und 58]) nicht mehr enthalten ist. Der Verursacher für diese Differenz dürfte in der kurmainzische Kanzlei in Münster zu suchen sein, weil sie der Reichsdruckerei für das IPOu keinen neuen Text des Art. XV,3 und XV,13 als Druckvorlage geliefert hatte. Da nun in Mainz oder Frankfurt offenkundig niemand die textgleichen Passagen des IPO und IPM miteinander verglichen hat, blieb der Unterschied unbeachtet und gelangte auch in die deutschen Übersetzungen

Vgl. S. 202 Anm. 18 sowie S. 450 und 460.
. Ungeachtet dessen beriefen beide Versionen sich stolz auf das rechte, wahre Original des kurmainzischen Reichs-Direktoriums.
Die Übersetzungsfehler der kurmainzischen deutschen Texte sind intern und öffentlich angeprangert worden und begegnen uns in der hier unten veröffentlichten Synopse (vgl. Abschnitt III) auf Schritt und Tritt. Hier jedoch sei schon angemerkt, daß in allen sieben deutschen Übersetzungen des IPO (Ausgaben 45 bis 51) im Art. XI,1 (auf S. 61) eine Zeile fehlt,

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die im IPOmd (Ausgabe 27) noch enthalten war. Offensichtlich war beim Ummontieren des Stehsatzes von IPOmd für IPOud die unterste Zeile des mittleren Absatzes der S. 48 unbemerkt abgebrochen. Nun war ein Satz ohne jeden Sinn entstanden

Daferrn so viel der Augspurgischen Confessions-Canonici nicht weren / welche den außgenommen / machen thäten / solle die Zahl auß der abgehenden Catholischen Beneficiis ersetzt werden. Vgl. S. 402.
. Es ging um das Recht des Kurfürsten von Brandenburg, ein Viertel der Halberstädter Dompfründen einzuziehen. Dieser Sachverhalt war sicherlich nicht die bedeutsamste Regelung des Reichsreligionsrechts von 1648. Aber hätten amtliche Drucksachen nicht auch bei Sachverhalten von nachrangiger Bedeutung zuverlässig sein müssen? Durften derartige Fehler über sieben Auflagen hinweg mitgeschleppt werden? Verleger und Druckerei blieben gleichgültig.
Der Frankfurter Verleger hatte bei seiner Werbung gegen die Raubdrucke

Der Begriff ist anachronistisch; es handelte sich um unprivilegierte Druckwerke.
wohl hauptsächlich Frankfurter und Straßburger Konkurrenten im Visier

Vgl. Dietz III, 81. Dietz hatte noch Einblick in die städtischen Akten vor den Zerstörungen des Zweiten Weltkriegs.
. Die Initiative zur Publikation der Vereinbarung des 6. August 1648 aber dürfte auf schwedischer Seite gelegen haben. So jedenfalls hat es der kursächsische Gesandte am 2. September 1648 berichtet

Vgl. Leuber an Kurfürst Johann Georg, Münster 1648 VIII 23/IX 2, mit Übersendung unserer Ausgabe 1 des IPOml, welche ein Schwedischer secretarius hatt drucken lassen ( SHStA Dresden, Geh. Rat (Geh. Archiv), Locat 8131/4 fol 170–172’ und 174).
. Und dies hat alle innere Wahrscheinlichkeit für sich. Es entspricht der offiziösen, wenn auch späteren IPOml-Ausgabe der renommierten Firma Georg Rhete in Stettin

Zu Rhete vgl. Benzing, Buchdrucker, 433.
, die im Zentrum des schwedischen Herrschaftsbereichs arbeitete und sich ausdrücklich auf eine obrigkeitliche Erlaubnis beruft (Ausgabe 6). Rhetes Ausgabe allein hat auch einen von allen übrigen Überlieferungen etwas abweichenden Text der schwedischen Protokollnotiz vom 6. August 1648 über die Armeesatisfaktion Hessen-Kassels, welcher durch eine gewisse Distanzierung die schwedischen Interessen besser wahrt und auf diese Weise den Wünschen der protestantischen Reichsstände etwas entgegenkommt

Vgl. S. 136 Anm. c.
. Jedoch ist der offiziöse Stettiner Text vermutlich nicht

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der zeitlich früheste: dieser muß in einer der vielen anonymen Ausgaben gesucht werden

Die bei Repgen, Öffentlichkeit, 760f Anm. 162, nachgewiesene Zeitungsannonce der Firmen Georg Rhete in Stettin und David Rhete in Danzig für das IPOml und IPOmd erschien in der Zeitungsausgabe Nr. 40, die auf den 4. bis 11. Oktober 1648 zu datieren ist.
, wahrscheinlich war es unsere Ausgabe 1

Vgl. Anm. 44.
.
Auf ein Druckprivileg hat sich verständlicherweise keiner der zahlreichen anonymen Drucker oder Verleger der Vereinbarung vom 6. August berufen, die wohl Ärger mit ihren städtischen und staatlichen Obrigkeiten scheuten und deshalb den Text unter dem Schutz der Anonymität erscheinen ließen

Erstaunlich ist unter diesen Umständen, daß in Ausgabe 42, wenn auch nur auf der verso-Seite des Titels, eine Reichsadler-Darstellung benutzt worden ist. Allerdings war auch ein anonymer Druck des Prager Friedens mit Reichswappen auf dem Titelbl. erschienen (vgl. Bircher, A 6068). – Wenigstens hingewiesen sei auf die eigenartigen Signets in den Ausgaben 23, 26 und 67, die schwerlich mit völliger Anonymität des Drucks zu verbinden sind.
. Wenn hingegen die Leipziger Firma Gottfried Grosse Erben

Dazu vgl. Benzing, 1149.
das IPOmd zwar nicht mit Orts- und Verlagsnamen publizierte, aber doch ihr bekanntes Signet dabei verwendete (Ausgabe 28), also identifizierbar war, so dürfte sie sich bei ihrer Publikation ebenfalls des Einverständnisses mit der schwedischen Besatzungsmacht sicher gewesen sein. Diese mag, wenigstens indirekt, sogar die Zeitungsannoncen gefördert haben, mit denen in Hamburg und im schwedischen Besatzungsbereich Ende September/Anfang Oktober Drucke des IPOm angeboten worden sind

Nachweise für Hamburg, Stettin und Danzig sowie (vermutlich) Leipzig in Repgen, Öffentlichkeit, 756 Anm. 141.
.
Kann die Rhete-Publikation schon als offiziös gelten, so waren die Münsterischen Raesfeld-Drucke der Verträge mit Frankreich und Schweden (Ausgaben 34 und 35: IPOul, sowie Ausgaben 53 und 54: IPMul) uneingeschränkt offiziös, wie ihre Entstehungsgeschichte lehrt. Die Quellenlage erlaubt es, hier ein wenig tiefer in die Entstehungsgeschichte der Drucke zu blicken, was eine klare Abgrenzung der Ausgaben untereinander ermöglicht. Der münsterische Drucker und Verleger Bernhard Raesfeld

Dazu vgl. Benzing, Buchdrucker, 340; Haller, 73ff.
hatte offenbar kein IPOm publiziert. Seit Ende Oktober druckte er in kurmain-

[p. 11] [scan. 59]

zischem
Auftrag das IPM

Die kurmainzische Initiative erwähnt Volmar (wie Anm. 54), während Chigi in einem Bericht an das Staatssekretariat, Münster 1648 November 6, die ksl. und frz. Gesandten als Urheber nennt; in demselben Schreiben weist er darauf hin, Servien habe das Titelbl. einer Ausgabe Raesfelds neu drucken lassen ( Vatikanisches Geheim- Archiv, Segreteria di Stato, Nunziature di Paci 24 fol. 695–697’, hier 695: Mando anco la stampa dell’istromento di pace, che concordemente ambedue queste parti soscrissero, e che poi hanno fatto stampare in Munster; di cui però il signor Servien con la sua accuratezza fece mutare, e ristampare il frontispitio, con aggiognervi il titolo di Maestà, e di Sacra per il suo re, e col metterlo al pari con quello dell’Imperatore, che per avanti era stato messo con la sola enunciatione di Regis Galliarum). Hingegen verzeichnet Serviens Ausgabenbuch ( AE Paris, Correspondance politique, Allemagne, origines-1870 vol. 129 fol. 257’) 1649 eine Zahlung für früher erbrachte Leistungen in Höhe von 47 livres 10 sous an Raesfeld, pour avoir réimprimé une feuille du traicté de l’Empire pour y adjuster „Sacrae Christianissimae Majestatis“ qu’on avoit obmis, que pour avoir fourny plusieurs exemplaires dudict traicté pour envoyer aux correspondans, et aultres imprimez pour le service du Roy; vgl. Bosbach, Kosten, 190. Bei dem angesprochenen Sachverhalt kann es sich entweder um den Neusatz des Titelbl. handeln (allerdings hat sich ein anderes als das bislang bekannte bisher nicht gefunden) oder um Neusatz der Seite 29 (§ 106 IPM; vgl. Teilband 1, 32 Z. 7). Dieser Neusatz dürfte vor der Auslieferung Anfang November 1648 erfolgt sein, denn bisher sind keine Exemplare ohne Sacrae [Maiestatis Christianissimae] auf S. 29 gefunden worden. Während es sich bei der Auslassung des maiestas-Titels für den frz. König auf dem Titelbl. kaum um ein bloßes Versehen des Druckers handelt, wäre das Fehlen des Wortes Sacrae in § 106 IPM in der Textentstehung begründet. Denn im Wiener Druck des IPMul (Ausgabe 57 S. 40) wie in der ksl. Ratifikationsurkunde (Teilband 1, 32 Z. 34) fehlt in § 106 IPM die Apposition Sacrae ebenfalls. Sacrae fehlt auch in der von Volmar vidimierten hsl. Kopie des IPMul in HHStA Wien, Reichskanzlei, Friedensakten Fasz. 56d (Konv. 7.–15. Oktober 1648) fol. 237–264’, hier 264’. Diese Kopie war vermutlich Vorlage für die ksl. Ratifikationsurkunde (vgl. Teilband 1, CXV Anm. 450).
und verkaufte die Texte Anfang November

Versendungsdaten der Ausgabe 53 für den 5. und 6. November 1648 sind nachgewiesen in Repgen, Öffentlichkeit, 758 Anm. 146. Auch Volmar übersandte am 6. November an Reichsvizekanzler Kurz ein Exemplar dieses Raesfeld-Drucks und bemerkte, daß er von Kurmainz in die Wege geleitet worden sei ( HHStA Wien, Reichskanzlei, Friedensakten Fasz. 57 Konv. C fol. 50; eigh.). Johan Oxenstierna übersandte an Königin Christina ein Exemplar der Ausgabe 53 am 8. November (APW II C 4/2, 773 Z. 22), ebenso Leuber an den sächsischen Kurfürsten am 10. November 1648 ( SHStA Dresden, Geh. Rat (Geh. Archiv), Locat 8132/1 fol. 38–39).
, bevor der kursächsische Gesandte Leuber am 15. und 16. November 1648 oder kurz danach die kaiserlichen, französischen und schwedischen Urkunden unterzeichnen konnte

Vgl. Teilband 1, LXI, sowie Teilband 3, 368f.
. Deshalb fehlt in der ersten Raesfeld-Ausgabe des IPMul (Ausgabe 53) im § 120 heutiger Zählung der Name Kursachsens ebenso wie in der Unterschriftenliste. Da Ausgabe 54 diese beiden

[p. 12] [scan. 60]

Angaben in laufender Zeile bietet, muß dies eine neue Ausgabe sein. Sie ist vermutlich nach dem 4./5. Dezember

Vgl. Anm. 59.
gedruckt worden.
Hingegen ist der erste Raesfeld-Druck des IPOul offenbar auf Initiative Kranes erfolgt

Das Altenburgische Diarium zum 29. November/9. Dezember 1648 erwähnt Krane als Adressat einer Beschwerde Leubers, wonach im Raesfeld-Druck des IPOul Kursachsen zwar in der Unterzeichnerliste, nicht aber in Art. XVII,12 IPO stehe ( Meiern, APWP VI, 701 ). Krane verteidigte den Text als Entscheidung des Mainzer Reichsdirektoriums.
, der auch nach der Übersiedlung der Osnabrücker Gesandten nach Münster, Ende September, innerhalb der kaiserlichen Gesandtschaften wenigstens nach außen hin, für IPO-Angelegenheiten zuständig geblieben war, während intern Volmar politisch und rechtlich die Linie angab

Leider bieten die ksl. Akten für das Drucken der Verträge wenig Information. Immerhin hat Volmar eine Abschrift des IPO ( HHStA Wien, Reichskanzlei, Friedensakten Fasz. 56d [Konv. 7.–15. Oktober 1648] fol. 157–207’), die in einer der ksl. Kanzleien (durch Schreiber 1) angefertigt worden ist, durchgesehen und auf fol. 206 eigh. Korrekturen angebracht. Auf fol. 206’, hinter der den Unterschriften vorausgehenden Corroboratio und hinter der Datierungszeile (mit offengelassenen Tages- und Monatszahlen; vgl. Meiern, APWP VI, 172 , oben), hat eine Hand 2 vermerkt: Das gedruckte exemplar ist nach disem concept revidirt und collacionirt worden. Aber es ist die frag, ob das beygelegte blat numero 87 wie zuvor soll mit gedruckt werden? Und ob die letzte zeile auch soll also gedruckt werden: [neue Zeile] Die *** Mense *** Anno Domini? Schreiber 2 hat also für eine neue Ausgabe des IPOul einen schon erschienenen Druck des IPOml, und zwar wahrscheinlich unsere Nr. 3, anhand der oben genannten hsl. Kopie Korrektur gelesen und ergänzt, will aber noch klären, ob die in der gedruckten Ausgabe enthaltene Corroboratio und die Datumszeile ebenso ausgedruckt und ob die in der Ausgabe auf S. 87 publizierten Protokollnotizen erneut eingefügt werden sollen. Die Entscheidung ist nicht durch Aktennotiz, sondern via facti erfolgt; denn unter der Anfrage der Hand 2 hat eine Hand 3 den Vertragstext (fol. 206’-207’) fortgeschrieben, und zwar die Corroboratio des IPOul (= Art. XVII,12 IPO) sowie, am Ende, die Datierung des IPOul. Mit blat 87 könnte auf unsere Ausgabe 3 des IPOml verwiesen sein, weil alle anderen IPOml-Drucke unserer Liste keine Seite 87 enthalten. In der neuen, durch Hand 3 geschriebenen Corroboratio wird übrigens Kursachsen nicht genannt; der Text dürfte also vor Mitte November 1648 zu datieren sein.
. Die Druckerei Raesfeld hat vermutlich nach Fertigstellung des IPMul mit den Arbeiten für IPOul begonnen und eine Ausgabe hergestellt (Ausgabe 35), die Anfang Dezember verkauft wurde

Nachweise für den Kauf am 4. und (wahrscheinlich) am 5. Dezember sowie Übersendung eines Exemplars am 11. Dezember bei Repgen, Öffentlichkeit, 757 Anm. 143. Die schwedischen Gesandten übersandten einen Druck am 6. Dezember (APW II C 4, 831 Z. 11).
. Hier fehlte Kursachsen nicht mehr in der Unterschriftenliste, wohl aber immer noch in Art. XVII,12 IPO (entspricht § 120 IPM), der die Namen der reichsständischen Deputierten nennt, die am 13. Oktober zur Mitunter-

[p. 13] [scan. 61]

zeichnung
der Verträge bestellt worden waren

Text des Beschlusses, natürlich ohne Kursachsen: Teilband 1 Nr. 26; vgl. ebenda, LIV und CXI f. In fast allen (hsl.) Urkunden ist nicht nur in die Unterschriftenliste, sondern auch in Art. XVII,12 IPO (wie § 120 IPM) Kursachsen nachträglich eingefügt worden; vgl ebenda, LXI sowie 35 Z. 35–39 (IPM) und 158 Z. 37–39 (IPO).
. Zu dieser Deputation hatte Leuber tatsächlich nicht gehört. Jetzt, nachdem er Unterzeichner geworden war, empfand er das Fehlen Kursachsens als eine Prestigeminderung und verlangte deshalb eine entsprechende Textänderung. Über diese Beschwerde wurde in Münster am 8. Dezember verhandelt, und man hat Kursachsen nachgegeben. In Raesfelds zweiter Ausgabe (Ausgabe 36) findet sich daher der Name Leubers auch in Art. XVII,12 IPO.
Diese neue Ausgabe wurde von der kurmainzischen Kanzlei als einwandfreier Vertragstext betrachtet und daher beglaubigt und besiegelt

Vgl unten S. 61 Anm. 41 zu Ausgabe 36.
, obgleich der Text in vielen Kleinigkeiten mit dem in der kritischen Edition für das IPO verwendeten Leittext nicht übereinstimmt

Vgl. Teilband 1 Nr. 18. Für Einzelheiten vgl hier S. 202f.
. Raesfelds IPO-Drucke waren für Kurmainz ein amtlicher Text – übrigens auch schon die erste Auflage. Denn ein durch Kurmainz beglaubigtes und besiegeltes Exemplar der Ausgabe 35 bewahrt das Staatsarchiv Basel

Vgl. Schneider, 256–259. Abb. 144 (S. 259) zeigt die (letzte) Seite 64 des Drucks. Da in Ausgabe 36 die Seitenzahl 64 verdruckt ist, muß es sich um Ausgabe 35 handeln.
.
Einem Magdeburger Nachdruck des IPOul durch Johann Müller (Ausgabe 37)

Für ihn vgl. Benzing, Buchdrucker, 312f.
, der sich auf die münsterische Vorlage beruft, lag die zweite Raesfeld-Auflage zugrunde. Er zählt daher Kursachsen zu den Mitgliedern der erwähnten Reichsdeputation. Mit dieser Aussage stehen jedoch die Ausgaben 36 und 37 unter allen deutschen Publikationen allein da. Alle anderen Textausgaben, auch die kurmainzischen, haben 1648/49 von der nachträglichen Änderung des Reichsschlusses vom 13. Oktober keine Notiz genommen

Eine Ausnahme von dieser Regel bildeten allein 1650 die beiden Ausgaben der frz. Ratifikationsurkunden (vgl. Ausgaben 56 und 57), die Leubers Namen auch in der Unterschriftenliste enthalten.
, nicht einmal die in Leipzig erschienenen Ausgaben durch Timotheus Ritzsch (Ausgaben 38 bis 40 und 61 bis 63). Ähnlich verhielten sie sich hinsichtlich der Unterschrift Leubers

Sie findet sich allein in den beiden anonymen Ausgaben 43 und 44 des IPOud.
.
Das Kriterium „offiziös“ gilt sicherlich uneingeschränkt auch für die lateinischen Textausgaben des Wiener Druckers Matthäus Cosmerovius (Ausgaben 33 und 34 sowie 58). Er war 1648 schon Universitätsdrucker, wurde

[p. 14] [scan. 62]

im November 1649 Hofbuchdrucker

Für ihn vgl. Benzing, Buchdrucker, 490; Mayer, 232–235.
, und hatte auch zuvor enge Beziehungen zum Hof

Vgl. etwa die von Cosmerovius gedruckte und verlegte Gratulationsschrift zur ungarischen Krönung Ferdinands IV. im Jahre 1647, die bei Mayer als Nr. 1305 nachgewiesen ist. – Das zur Reichskanzlei gehörende ksl. Taxamt buchte noch 1667 200 fl dem Buchdrucker Cosmerovio sein außstendigen druckherlohn wegen gedruckten Münster- und Osnabrüggischen friedensschluß ( HHStA Wien, Reichskanzlei, Taxamt-Gegenrechnung 1667/1668 fol. 104’: Freundlicher Hinweis durch Herrn Hofrat Prof. Dr. Leopold Auer im September 1997).
, wie es sich für einen auf Kontakte und Informationen angewiesenen Zeitungsmacher

Vgl. Bogel/ Blühm I, 62; ebenda III, 52; etwas anders Lang, 60f.
gebot. Sein Titelblatt mit großem Reichswappen

Vgl. S. 91 Anm. 75 zu Ausgabe 52.
beruft sich sowohl für das IPOul wie für das IPMul ausdrücklich auf Kollation mit einem „authentischen“ Exemplar. Daß ein solcher Textvergleich wirklich stattgefunden hat, ist durch die werbewirksame Behauptung im Titel natürlich nicht bewiesen. Es spricht zwar alles dafür, daß Cosmerovius für seine Friedens-Publikation in der Reichskanzlei oder beim Reichshofrat Rückversicherung gesucht und erhalten hat. Aber wenn diese Annahme auch zutrifft, so kann doch eine Kollation mit den Originalausfertigungen im Herbst/Winter 1648 kaum stattgefunden haben, da diese sich noch nicht in Wien befanden

Vgl. Teilband 1, LXXIV.
. Es könnte für den Druck zwar ein Textvergleich mit Abschriften erfolgt sein, die in der Reichskanzlei vorhanden waren und für Cosmerovius entliehen oder angefertigt worden wären. Aber zwingend ist eine solche Hypothese nicht. Wenn der Drucker hingegen im Titel auch der deutschen Übersetzung des IPO (Ausgabe 52) reklamiert, daß der Text mit dem authentischen exemplar trewlich collationirt worden sei, so kann er sich nicht auf einen irgendwie autorisierten handschriftlichen Text der kaiserlichen Behörden berufen haben; denn ein solcher existierte dort nicht. Falls es sich bei dieser Passage nicht nur um eine gedankenlose Übertragung aus dem Titel der früher erschienenen lateinischen Ausgabe gehandelt hat, wird Cosmerovius an die Übersetzung einer der gedruckten kurmainzischen Ausgaben (Ausgaben 45 bis 51) gedacht haben. Denn tatsächlich orientieren sich die deutschen Versionen der Wiener Publikation des IPO wie des IPM an dem Text der Heyll-Drucke – trotz ihrer Mängel, die allerdings nicht unbesehen übernommen worden sind

Dazu vgl. S. 203f.
. Im Titel der deutschen Übersetzung des Friedens mit Frankreich (Ausgabe 75) hat Cosmerovius schließlich die Anspielung

[p. 15] [scan. 63]

auf eine Kollationierung mit einem authentischen Exemplar ohne weitere Begründung unterlassen und für seinen Text nur noch trewliche Übersetzung reklamiert. Diese Wiener Übersetzung ist zweifellos besser als der kurmainzische, verdient aber kaum das Prädikat gut. Im übrigen bieten die Cosmerovius-Drucke nur unvollständige Texte des Urkundenwerks. Sie enthalten weder die Vollmachten noch die Unterschriftenlisten und schon gar keine Protokollnotizen.
Vollständigere Texte bot dagegen der letzte unter den offiziösen Friedensvertrags-Verlegern, der Leipziger Zeitungsverleger Timotheus Ritzsch

Für ihn vgl. Benzing, Buchdrucker, 286; Bogel / Blühm I, 132, 140f. Auf die Titelblätter seiner Ausgaben setzte er das kursächsische Wappen (vgl. S. 65 Anm. 43).
. Er hatte zwar nicht vom Kaiser oder von Kurmainz, wohl aber vom sächsischen Kurfürsten unter dem 23. November 1648 ein achtjähriges Druck- und Verkaufsprivileg erhalten

Text: S. 158f.
. Es galt für eine deutsch- wie für eine doppelsprachige, lateinisch-deutsche Ausgabe der Friedensverträge in zwei Spalten (Ausgaben 38 bis 40 und 61 bis 63). Eine allein deutschsprachige Ausgabe des Verlegers Ritzsch findet sich in unserer Liste nicht. Ob sie je erschienen ist, sei dahingestellt.
Auch Ritzsch, der im Titel behauptet, sein Text sei mit dem bei Kurmainz hinterlegten Original

Vgl. oben Anm. 36.
der Verträge „kollationiert“ worden, hat tatsächlich für seine Texte kaum Aktenstudien betrieben, sondern sich an die kurmainzischen Drucke gehalten. Diese hat er nicht immer kritiklos übernommen, doch blieben zum Beispiel die Textfehler im Hessen-Kassel-Artikel (Art. XV,3 und 13 IPO) ebenso wie die grotesken Übersetzungsfehler bei der Unterschriftenliste des IPO: Tremin (statt Dortmund) und Volendaw (statt Vallendar) unkorrigiert

Vgl. die Angaben zu S. 122 und 132 bei den Ausgaben 38, 39 und 40. Dagegen ist die Übersetzung der Städtenamen in der Unterschriftenliste des IPM (Ausgaben 61–63) korrekt.
. Seine Vorlage für die deutsche Übersetzung des Osnabrücker Friedens war, soweit eine Vermutung möglich ist, das IPOmd Heylls; das erklärt, warum der Ausfall der letzten Zeile aus S. 61 der Heyll’schen Drucke des IPOud (Ausgaben 45 bis 51) bei Ritzsch keine Entsprechung hat.
Schließlich sind noch drei lateinische Ausgaben der Vereinbarung vom 6. August 1648 zu erwähnen, die außerhalb des Reichs publiziert worden sind. Eine Londoner Publikation (Ausgabe 7) erschien als Oktavbändchen

Zu dem Verleger Samuel Thomson und dem Drucker Wilhelm Du-Gard vgl. Plomer I, 67f und 179.
, für

[p. 16] [scan. 64]

Leiden sind zwei Ausgaben in Duodez nachweisbar (Ausgaben 8 und 9)

Erschienen bei Justus Livius (zu ihm vgl. Gruys/ de Wolf, 113).
. Im gleichen Duodezformat kamen etwas später in Leiden noch zwei lateinische Ausgaben des kaiserlichen Friedens mit Frankreich (Ausgaben 59 und 60) auf den Markt

Eine davon ebenfalls bei Livius, die andere bei Croy ( Ebenda, 48).
. Diese fünf ausländischen Publikationen erhoben natürlich nicht den Anspruch, offiziöse Textausgaben zu sein, wenngleich die Londoner Ausgabe sich auf ein exemplar in Germania editum berief und eine der beiden Leidener Ausgaben (Ausgabe 60) des IPMul ausdrücklich eine Raesfeld-Auflage als Vorlage reklamierte. Es ging in diesen Texten, die sich der europäischen lingua franca der Gebildeten bedienten, um die übliche Information dieser sozialen Schicht über aktuelle politische Begebenheiten von Bedeutung.
Ergebnisse Faßt man zusammen, so ergibt sich aus unserer Dokumentation dreierlei. – Die Publikationsaktivitäten über die Vereinbarung vom 6. August 1648 unterscheiden sich sehr von der Zeit nach der Unterschrift unter die Verträge am 24. Oktober. Für das IPOm charakteristisch war das Überwiegen der anonymen Drucke, während die spätere Publikation des IPO und IPM vorwiegend Sache renommierter Verlage und ihrer offiziösen Texte war. Anonyme Ausgaben wurden selten

Viermal IPOud und siebenmal IPMud; vgl. Ausgaben 41–44 und 64–70.
.
– Nach dem 24. Oktober 1648

Damit soll nicht behauptet werden, daß nicht auch nach dem 24. Oktober noch Texte des IPOm verkauft worden sind.
hatten die lateinischen Textausgaben, wenn man die ausländischen Publikationen unberücksichtigt läßt, ausnahmslos offiziösen Charakter. Es waren daran direkt vier Firmen beteiligt: Cosmerovius, Fischer/Heyll, Raesfeld und Ritzsch, indirekt außerdem Müller. Sie saßen in Wien, Frankfurt/Mainz, Magdeburg, Münster und Leipzig. In die gleiche Gruppe gehört, allerdings nur für die Vereinbarung des 6. August, die Firma Rhete in Stettin. Hingegen sind Südwest- und Süddeutschland, trotz seiner ebenfalls leistungsfähigen Druckereien und Verlage, erinnert sei an Druckzentren wie Straßburg, Augsburg oder Nürnberg, in unserer Drucke-Liste überhaupt nicht vertreten. Offenbar deckte man dort den Bedarf mit dem, was vor allem in Mainz/Frankfurt, sodann in Münster oder in Leipzig produziert wurde.
– Ein gänzlich anderes Bild bieten die deutschen Übersetzungen, deren Zahl insgesamt diejenige der lateinischen Textausgaben weit übersteigt.

[p. 17] [scan. 65]

Den Hauptinformationsbedarf scheint nach dem 6. August 1648 die grassierende Flut der 17 anonymen Ausgaben des IPOmd in den Monaten September und Oktober gedeckt zu haben. Die Zahl der Raubkopien deutscher Texte ist aber nach dem 24. Oktober drastisch zurückgegangen. Unsere Liste enthält nur 4 anonyme Drucke mit Übersetzungen des IPO und 7 des IPM. Unverkennbarer Marktführer war nun der kaiserlich und kurmainzisch privilegierte Verlag Fischer geworden, der die Produkte der Reichsdruckerei vermarktete: 7 Auflagen des IPOud haben wir ermittelt, 4 Auflagen des IPMud – eine erstaunlich große Zahl für eine einzige Firma. Dabei ist erneut anzumerken, daß die schlechte Qualität der mainzisch-frankfurterischen Übersetzungen ihrem buchhändlerischen Erfolg offenbar keinen Abbruch getan hat.
Fazit: Nicht-offiziöse Verlagsdrucke spielten bei der Publikation des unterzeichneten Westfälischen Friedens kaum eine Rolle. War die Information des Publikums, insbesondere des deutschsprachigen, im September/Oktober 1648 noch wesentlich durch anonyme Raubdrucke erfolgt, so wurde sie seit November 1648 und während des Jahres 1649 vornehmlich durch die offiziösen Drucke bekannter Verlage besorgt.

[p. 18] [scan. 66]

Ausgabe 1 – Titel

Ausgabe 2 – Titel

[p. 19] [scan. 67]

1–52

Ausgaben des IPO

1

IPOml – anonym [1648]

BSB München: 4 J.publ.e. 323 Beibd. 61; vgl. VD17: 3:306204F.
Instrumentum Pacis, Ab utriusque partis Plenipotentiariis, Cæsareis & Regiis Suecicis, Osnabrugis d. 27. lulij, 6. Augusti, Anno M.DC.XLVIII. In Præsentiâ Sacri Romani Imperii Statuum, Apud Dnn. Suecicos Legatos congregatorum, Primò clarè & distinctè lectum Deinde manuum stipulatione, Solenniter Adprobatum. Ohne Jahres-, Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: l-u- isc- u-n- Prib 3 1648Q S. [3]: Schmuckleiste; S. [3], 80: Schmuckinitialen; Seitenzahlen 4–7 in zweiwinkligen Klammern zwischen Schmuckzeichen. S. 8–80: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf S. [3], 4–79: Präambel und Artikel I–XVII des IPOml. S. 80: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

2

IPOml – anonym [1648]

BSB München: Res 4 Eur. 404 Beibd. 10; vgl. VD17: 3:012580Y.
Instrumentum Pacis, Ab utriusque partis Plenipotentiariis, Cæsareis Et Regiis Svecicis, Osnabrugis die 27. Iulii, 6. Augusti, Anno M.DC.XLVIII. In Præsentia Sacri Romani Imperii Statwm, Apud Dnn. Suecicos Legatos congregatorum, Primò clare & distincte lectum Deinde manuum stipulatione, Solenniter Adprobatum. Ohne Jahres-, Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: m&m, amec d,r. tuni 3 1648Q S. 3: Schmuckleiste und Schmuckinitiale; S. 5: Schlußvignette. S. 6–63: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–IV am Zeilenanfang, V–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf S. 3–62: Präambel und Artikel I–XVII des IPOml. S. 63: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

[p. 20] [scan. 68]

Ausgabe 3 – Titel

Ausgabe 4 – Titel

[p. 21] [scan. 69]

3

IPOml – anonym [1648]

HAB Wolfenbüttel: 66.6 Pol. (22); vgl. VD17: 23:294480G.
Instrvmentvm Pacis, Ab utriusq partis Plenipotentiariis, Cæsareis & Regiis Suecicis, Osnabrugi d. 27. Julij, 6. Augusti, Anno M.DC.XLVIII. In Præsentiâ Sacri Romani Imperii Statuum, Apud Dnn. Suecicos Legatos congregatorum, Primò clarè & distinctè lectum, Deinde manuum stipulatione Solenniter Adprobatvm. Ohne Orts-, Jahres- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: o-n- i,t. raa. cibe 3 1648Q S. 1, 87: Schmuckinitialen. S. 1–87: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII und römische Abschnittszahlen I–XX des Artikels V als Lemma in einer eigenen Zeile. Abgedruckt sind auf S. 1–86: Präambel und Artikel I–XVII des IPOml. S. 87: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

4

IPOml – anonym [1648]

NSUB Göttingen: 8º H. Germ. VIII,1461

Das Schmuckzeichen des Titelbl. wurde hsl. hinzugefügt; freundliche Mitteilung von Rudolf Smend (Göttingen) vom 30. Oktober 1997.
; vgl. VD17: 3:013623S.
Instrumentum Pacis, Ab utriusque partis Plenipotentariis [!], Cæsareis Et Regiis Suecicis Osnabrugis d. 27. Julii, 6. Augusti, Anno M DC.XLVIII. In præsentiâ Sacri Romani Imperii Statuum, Apud Dnn. Suecicos Legatos congregatorum, Primò clarè & distinctè lectum, deinde manum [!] stipulatione, Solenniter adprobatum. Ohne Jahres-, Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 12º.
Fingerprint: r-e- e-i- t.ad plte 3 1648Q S. 3, 8: Schmuckinitiale; S. 144: Initiale. S. 8–144: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf S. 3–143: Präambel und Artikel I–XVII des IPOml. S. 144: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

[p. 22] [scan. 70]

Ausgabe 5 – Titel

Ausgabe 6 – Titel

[p. 23] [scan. 71]

5

IPOml – Mainz, [Frankfurt/Main]: Heyll, Fischer 1648

BSB München: 4 J.publ.e. 112b Beibd. 4; vgl. VD17: 12:110982D.
Instrvmentvm Pacis. Ab utriusque partis Plenipotentiariis, Cæsareis Et Regiis Svecicis, Osnabrvgis d. 27. Julij, 6. Augusti, Anno M.DC.XLVIII. In Præsentia Sacri Romani Imperii Statuum, Apud Dnn. Suecicos Legatos congregatorum, Primò clarè & distinctè lectum Deinde Manvvm Stipvlatione, Solenniter Adprobatvm. Cum speciali S. Cæs. Majest. Privilegio: Et Electoralis Moguntini, S. Rom. Imperii per Germaniam Archicancellarii, Conceßione. Moguntiæ, Typis Nicolai Heyll. Impensis Philippi Iacobi Fischeri. [Zierstrich] Anno M.DC.XLVIII. Format: 4º

Angezeigt im Frankfurter Ratsmeßkatalog zur Herbstmesse 1648 ( Catalogus Vniversalis, Bl. B1’).
.
Fingerprint: n-ro m-æ, isia coin 3 1648R Bl. A2, A3 und S. 3, 5: Schmuckleisten und Schmuckinitialen. Bl. A2–A4’: lebende Kolumnentitel, S. 10–77: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. S. 4: Kustode nicht korrekt. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten von Bl. A2–2’: das Vorwort, von Bl. A3–4’: das ksl. Druckprivileg, auf S. 3–4: die kurmainzische Privilegienbestätigung, danach auf S. 5–76: Präambel und Artikel I–XVII des IPOml. S. 76, am Ende von Art. XVII,10 IPO heutiger Zählung, in laufender Zeile: die ksl. Protokollnotiz betr. Portugal. S. 77: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

6

IPOml – Stettin: Rhete [1648]

BVP Den Haag: 119 B 1–1.
Instrumentum Pacis, Ab utriusqve partis Plenipotentiariis, Cæsareis & Regiis Svecicis, Osnabrugis Anno M DC IIL. d. 27 Julii, 6 Augusti, in præsentia Sacri Romani Imperii Statuum, apud Dnn. Svecicos Legatos congregatorum, Primò clarè & distinctè lectum, Deinde, manuum stipulatione, solenniter approbatum. [Zierstrich] Superiorum Authoritate Impressum Stetini Typis & Sumtibus Rhetianis. Ohne Jahresangabe. Format: 4º.
Fingerprint: i-s& rius æ-o- atfe 3 1648Q S. 2: Schmuckinitiale. S. 2–67: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII und arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf S. 2–68: Präambel und Artikel I–XVII IPOml. S. 68: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel

Mit einem von den anderen Überlieferungen abweichenden Zusatz; vgl. S. 136 Anm. c.
).

[p. 24] [scan. 72]

Ausgabe 7 – Titel

Ausgabe 8 – Titel

[p. 25] [scan. 73]

7

IPOml – London: Du-Gard, Thomson 1648

Bodleian Library Oxford: 8º S. 75 Art. Seld. (4).
Instrumentum Pacis, Ab utriusque partis Plenipotentiariis, Caesareis, & Regiis Suecicis, Osnabrugis die 27. Julii, 6. Augusti, Anno M.DC.XLVIII. In Præsentiâ Sacri Romani Imperii Statuum, Apud Dominos Suecicos Legatos congregatorum, Primò clarè & distinctè lectum, deinde manuum stipulatione solenniter Adprobatum. [Zierstrich] Juxta Exemplar in Germania Editum. [Zierstrich] Londini Typis Guil. Du-gard: Impensis Sam. Thomson ad insigne Equi candidi, in Cœemeterio Paulino, M.DC.XLVIII. Format: 8º.
Fingerprint: m&i- f-a- i-t. AlDo 3 1648R Bl. A2: Schmuckstück und Schmuckinitiale; S. 1: Schmuckleiste. S. 1–86: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten der Bl. A2–4’: Präambel, auf S. 1–84: Artikel I–XVII des IPOml. S. 85–86: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

8

IPOml – [Leiden: Livius 1648]

ULB Münster: Rara 1 E 14275 [C].
Instrumentum Pacis, Ab utriusque partis Plenipotentiariis, Cæsareis & Regiis Suecicis, Osnabrugis d. 27. Julii, 6. Augusti, M.DC.XLVIII. In præsentia Sacri Romani Imperii Statvvm, Apud Dnn. Suecicos legatos congregatorum, Primo clare & distinctè lectum Deinde. Manuum Stipulatione Solemniter Approbatum. Ohne Jahres-, Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: [12º].
Ein diesem Titelblatt zugehöriger Text fehlt in Rara 1 E 14275 der ULB Münster. Die Stücke dieses alten Sammelbandes sind beim Binden offenbar verheftet worden. Das Titelblatt bezeugt also nur die damalige Existenz eines vermutlich in Leiden von Livius im 12º-Format gedruckten Exemplars des IPOml.

[p. 26] [scan. 74]

Ausgabe 9 – Titel

Ausgabe 10 – Titel

[p. 27] [scan. 75]

9

IPOml – Leiden: Livius [1648]

ULB Münster: Rara 1 E 14275 [B]

In dem offenbar zeitgenössischen Sammelband ist der zu diesem Titelbl. gehörige Text irrtümlich hinter den Text [C] (vgl. Ausgabe 8) eingebunden worden. Hoffmann, Bibliotheca nr. 116, zitiert die Anhänge dieses Drucks.
.
Instrumentum Pacis, Ab utriusque partis Plenipotentiariis, Cæsareis & Regiis Suecicis, Osnabrugis d. 27. Iulii, 6 Augusti, 1648. In præsentia Sacri Romani Imperii Statvvm, Apud Dnn. Suecicos Legatos congregatorum, Primo clare & distinctè lectum Deinde Manuum Stipulatione, & tandem d. 14/24 Octobr. hujus ejusdem anni Subscriptione Solemniter Approbatvm. [Zierstrich] Lugd. Batavorum Typis Livianis. Ohne Jahres- und Verlagsangabe. Format: 12º.
Fingerprint: i-re urne- ess. roco 3 1648Q Bl. A2: Schmuckleiste; Bl. A2 und S. 11: Schmuckinitialen; S. 178: Initiale. S. 11–179: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten der Bl. A2–A5’: die Präambel, auf S. 11–177: Artikel I–XVII des IPOml, am Ende die Corroboratio des IPOml, jedoch auf den 14./24. Oktober 1648 datiert. S. 178–179: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel). Es folgen weitere lat. Texte: 1) ein Textvorschlag des Salvius vom 26. August/5. September 1648 über die Einbeziehung des burgundischen Reichskreises in den Frieden und über Lothringen (§ 3 IPM; vgl. Meiern, APWP VI, 350f, mit leichten Abweichungen), ohne Seitenzählung (eine Kustode auf S. 179 beweist die Zugehörigkeit zu dem Vorangehenden) mit Bogensignatur J1-J1’. 2) drei lat. (Zeitungs?-)Berichte vom 24. und 27. Oktober über die Begebenheiten in Münster am 24. und 25. Oktober 1648, ohne Seitenzählung und ohne Bogensignatur. Am Ende in Versalien: Finis. 3) S. 18[statt 81]-83 (auf verso beginnend) ein Text mit der Überschrift: Ordo Articulorum Ad quorum præscriptum Monasterii conclusa subscripta Pax ubique locorum plenariæ executioni mandanda sit Es handelt sich um die lat. Übersetzung eines leicht abgewandelten Textes des Ordo Executionis Pacis, der 1648 durch eine Hamburger Zeitung publiziert wurde (vgl. Teilband 1, CXLI Anm. 588).

10

IPOmd – anonym 1648

BVP Den Haag: 119 B 1–2.
Friedens Instrvment, Wie solches von beyderseits Plenipotentiarien Kaͤyserlichen vnd Koͤnigl. Schwedischen / zu Oßnabruͤck am 27. Tag Julij / 6. Augusti / im Jahr tausend sechshundert vnd acht vnd viertzig / Jn gegenwart vnd mit einhelligem belieben Zustimm: vnd Verwilligung Der

[p. 28] [scan. 76]

Ausgabe 11 – Titel

[p. 29] [scan. 77]

bey denen Herrn Schwedischen Legaten versambleten Des Heiligen Roͤmischen Reichs⸗Staͤnden zu erst vnd vorhero klar vnd deutlich verlesen / Nachmahls Mit Handverspreachung solenniter approbiret worden. [Schmuckzeichen] Gedruckt im Jahr Christi Anno M.DC.XLVIII. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: h-I+ s-en n.in siso C 1648R Bl. A1’: Schmuckinitiale. Keine Kolumnentitel. Irrige Bogensignaturen: F2–2’ statt H2–2’, H4–4’ statt H3–3’. Römische Artikelzahlen I–XI, XIII–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XII fehlt; arabische Abschnittszahlen 1–5 des Artikels V am Zeilenanfang, Abschnittszahlen 6–20 in römischen Ziffern als Lemma in einer eigenen Zeile. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A1’-4’, B, C, D, E, F, G, H, F2–2’[statt H2–2’], H4–4’[statt H3–3’], H4–4’: Präambel und Artikel I–XVII des IPOmd. Bl. H4’: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

11

IPOmd – anonym 1648

FH Regensburg: Sammlung Häberlin C 79/8a

Mit (zeitgenössischem?) hsl. Zusatz auf dem Titelbl. unten: d. 27. Jul. 6. Aug.
.
Friedens Instrument, Wie solches von beyderseits Plenipotentiarien Kaͤyserlichen vnd Koͤnigl. Schwedischen / zu Oßnabruͤck am 27. Tag Julii / 6. Augusti / im Jahr tausend sechshundert vnd acht vnd viertzig / Jn gegenwart vnd mit einhelligem Belieben Zustimm: vnd Verwilligung Der bey denen Herrn Schwedischen Legaten versambleten Des Heiligen Roͤmischen Reichs⸗Staͤnden zu erst vnd vorhero klar vnd deutlich verlesen / Nachmahls Mit Handversprechung solenniter approbiret worden. [Schmuckzeichen] Gedruckt im Jahr Christi Anno M.DC.XLVIII. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: h-I. s-en n,nd siso C 1648R Bl. A1’: Schmuckinitiale. Keine Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XI, XIII–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XII fehlt; arabische Abschnittszahlen 1–5 des Artikels V am Zeilenanfang, Abschnittszahlen 6–20 in römischen Ziffern als Lemma in einer eigenen Zeile. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A1’-4’, B, C, D, E, F, G, H1–4’: Präambel und Artikel I–XVII des IPOmd. Bl. H4’: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

[p. 30] [scan. 78]

Ausgabe 12 – Titel

Ausgabe 13 – Titel

[p. 31] [scan. 79]

12

IPOmd – anonym 1648

HAB Wolfenbüttel: Alv. Lf 107 (7); vgl. VD17: 23:251342Q.
Friedens Instrument, Wie solches von beyderseits Plenipotentiarien Kaͤyserlichen vnd Koͤnigl. Schwedischen / zu Oßnabruͤck am 27. Tag Julii / 6. Augusti / im Jahr tausend sechshundert vnd acht vnd viertzig / Jn gegenwart vnd mit einhelligem Belieben Zustimm: vnd Verwilligung Der bey denen Herrn Schwedischen Legaten versambleten Des Heiligen Roͤmischen Reichs⸗Staͤnden zu erst vnd vorhero klar vnd deutlich verlesen / Nachmahls Mit Handversprechung solenniter approbiret worden. [Schmuckzeichen] Gedruckt im Jahr Christi Anno M.DC.XLVIII. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: h-I. s-en n.nd siso C 1648R Bl. A1’: Schmuckinitiale. Keine Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XI, XIII–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XII fehlt; arabische Abschnittszahlen 1–5 des Artikels V am Zeilenanfang, Abschnittszahlen 6–20 in römischen Ziffern als Lemma in einer eigenen Zeile. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A1’-4’, B, C, D, E, F, G, H1–4’: Präambel und Artikel I–XVII des IPOmd. Bl. H4’: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

13

IPOmd – anonym 1648

FH Regensburg: Sammlung Häberlin C 79/8b

Mit (zeitgenössischem?) hsl. Zusatz auf dem Titelbl.: d. 24. Oct.
; vgl. VD17: 3:322910K.
Friedens Instrument, Wie solches von beyderseits Plenipotentiarien Käyserlichen und Koͤnigl. Schwedischen / zu Oßnabruͤck am 27. Tag Julij / 6. Augusti / im [!] tausend sechshundert vnd acht und viertzig / Jngegenwart [!] und mit einhelligem belieben / zustim̄⸗ und Verwilligung. Der bey denen Herren Schwedischen Legaten versam̄leten Des Heiligen Roͤmischen Reichs⸗Staͤnden zu erst und vorhero klar und deutlich verlesen / Nachmals Mit Handversprechung solenniter approbiret worden. [Schmuckzeichen] Gedruckt im Jahr Christi Anno M.DC.XLVIII. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: h-I. s-en n.t- leBe C 1648R

Trotz des mit Ausgabe 14 identischen Fingerprint lassen die Druckvarianten des Titelbl. auf eine gesonderte Ausgabe schließen.
Bl. A1’: Schmuckinitiale. Keine Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XI, XIII–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XII fehlt; arabische Abschnittszahlen 1–5 des

[p. 32] [scan. 80]

Ausgabe 14 – Titel

Ausgabe 15 – Titel

[p. 33] [scan. 81]

Artikels V am Zeilenanfang, Abschnittszahlen 6–20 in römischen Ziffern als Lemma in einer eigenen Zeile.
Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A1’-4’, B, C, D, E, F, G, H1–4’: Präambel und Artikel I–XVII des IPOmd. Bl. H4’: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

14

IPOmd – anonym 1648

UFB Erfurt/ Gotha: Hist. 8º 1388–1391 (17) R; vgl. VD17: 39:126043R.
Friedens Instrument, Wie solches von beyderseits Plenipotentiarien Käyserlichen und Koͤnigl. Schwedischen / zu Oßnabruͤck am 27. Tag Julij / 6. Augusti / im Jahr tausend sechshundert und acht und viertzig / Jn gegenwart und mit einhelligem belieben / Zustim̄⸗ und Verwilligung Der bey denen Herren Schwedischen Legaten versam̄leten Des Heiligen Roͤmischen Reichs⸗Staͤnden zu erst und vorhero klar und deutlich verlesen / Nachmahls Mit Handversprechung solenniter approbiret worden. [Schmuckzeichen] Gedruckt im Jahr Christi Anno M.DC.XLVIII. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: h-I. s-en n.t- leBe C 1648R

Wie S. 31 Anm. 7 zu Ausgabe 13.
Bl. A1’: Schmuckinitiale. Keine Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XI, XIII–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XII fehlt; arabische Abschnittszahlen 1–5 des Artikels V am Zeilenanfang, Abschnittszahlen 6–20 in römischen Ziffern als Lemma in einer eigenen Zeile. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A1’-4’, B, C, D, E, F, G, H1–4’: Präambel und Artikel I–XVII des IPOmd. Bl. H4’: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

15

IPOmd – anonym 1648

ULB Sachsen- Anhalt/ Halle: Ab 153996 (27); vgl. VD17: 3:004147K.
Friedens Instrument, Wie solches von beyderseits Plenipotentiarien Kaͤyserlichen vnd Koͤnigl. Schwedischen / zu Oßnabruͤck am 27. Tag Julij / 6. Augusti / im Jahr tausend sechshundert vnd acht vnd viertzig / in Gegenwart vnd mit einhelligem Belieben / Zustimm: vnd Verwilligung Der bey denen Herren Schwedischen Legaten versambleten Des Heiligen Roͤmischen Reichs⸗Staͤnden zuerst / vnd vorhero klar / vnd deutlich verlesen / Nachmahls Mit HandVersprechung solenniter approbiret worden. [Schmuckzeichen] Gedruckt im Jahr Christi / 1648. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.

[p. 34] [scan. 82]

Ausgabe 16 – Titel

Ausgabe 17 – Titel

[p. 35] [scan. 83]

Fingerprint: n,nd m-n. eni, wele C 1648A

Vgl. die folgende Anm.
Bl. A2: Schmuckleiste. Keine Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XI, XIII–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XII fehlt; arabische Abschnittszahlen 1–5 des Artikels V am Zeilenanfang, Abschnittszahlen 6–20 in römischen Ziffern als Lemma in einer eigenen Zeile. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A2–4’, B, C, D, E, F, G, H1–3’: Präambel und Artikel I–XVII des IPOmd. Bl. H3’: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

16

IPOmd – anonym 1648

Herzogin Anna Amalia Bibliothek Weimar: 4º IX: 166 Stück 11.
Friedens Instrument, Wie solches von beyderseits Plenipotentiarien Kaͤyserlichen vnd Koͤnigl. Schwedischen / zu Oßnabruͤck am 27. Tag Julij / 6. Augusti / im Jahr tausend sechs hundert vnd acht vnd viertzig / in Gegenwart vnd mit einhelligem Belieben / Zustimm: vnd Verwilligung Der bey denen Herren Schwedischen Legaten versambleten Deß Heiligen Roͤmischen Reichs Staͤnden zu erst / vnd vorhero klar / vnd deutlich verlesen / Nachmahls Mit HandVersprechung solenniter approbiret worden. [Schmuckzeichen] Gedruckt im Jahr Christi / 1648. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: n,nd m-n. eni, wele C 1648A

Trotz des mit Ausgabe 15 identischen Fingerprint lassen die Druckvarianten des Titelbl. und Variationen im Zeilenbruch (z. B. auf A3’, A4) auf eine gesonderte Ausgabe schließen. Ein vollständiges Exemplar liegt in ULB Sachsen- Anhalt / Halle: an Ii 2149 (42), vgl. VD17: 3:670940T.
Bl. A2: Schmuckleiste. Keine Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XI, XIII–XVI als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XII fehlt; arabische Abschnittszahlen 1–5 des Artikels V am Zeilenanfang, Abschnittszahlen 6–20 in römischen Ziffern als Lemma in einer eigenen Zeile. Die Vorlage ist unvollständig; abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A2–4’, B, C, D, E, F, G, H1–1’: Präambel und Artikel I–XVI,16 (nach heutiger Zählung) des IPOmd.

17

IPOmd – anonym 1648

FH Regensburg: Sammlung Häberlin C 79/8c.
Abtruck Des Instrumenti Pacis, Wie solches von beyderley Parthey Herren Gevollmaͤchtigten Alß Den Herren Kaͤys. und Koͤnigl. Schwedischen zu Oßnabruͤg Den 27. Julij St. Vet. oder 6. Augusti St. Nov. Anno M.DC.XLVIII. Jn Gegenwart Der Staͤnden des Heil. Roͤmischen Reichs / so bey den HerrenSchwedischen [!] Gesandten versamblet gewe-

[p. 36] [scan. 84]

Ausgabe 18 – Titel

Ausgabe 19 – Titel

[p. 37] [scan. 85]

sen / Erstlich Deutlich und klar gelesen / Darnach Mit beyderseitig gegebener Hand⸗Treu solemniter ist Approbiret worden. [Schmuckzeichen] Gedruckt im Jahr M.DC.XLVIII. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: e.d- n,g- hten spex C 1648R Bl. A1’: Schmuckleiste; Bl. A1’, A2: Schmuckinitialen. Keine Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XI und XIII–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XII fehlt; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A1-4’, B, C, D, E, F, G: Präambel und Artikel I–XVII des IPOmd. Bl. G4’: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

18

IPOmd – anonym 1648

KB Stockholm: Före 1700 Hist. Sv. Sveriges freder och traktater, Karton [1648/3 Nr. 5]; vgl. VD17: 14:017765F.
Abtruck Des Instrumenti Pacis, Wie solches von beiderley Parthey Herren Gevollmaͤchtigten Alß Den Herren Kaiserl. und Koͤnigl. Schwedischen Zu Oßnabrug Den 27 Julii St. Vet. oder 6 Augusti St. Nov. Anno M.DC.XLVIII. Jnn Gegenwart Der Staͤnden des Heil. Roͤmischen Reichs / so bey den Herren Schwedischen Gesandten versamlet gewesen / Erstlich Deutlich und klar gelesen / Darnach Mit beyderseitig gegebener Hand⸗Treu solemniter ist Approbiret worden. [Schmuckzeichen] Gedruckt im Jahr M.DC.XLVIII. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: n-l. i-e- fae- haau C 1648R Bl. A1’: Schmuckleiste; Bl. A1’, A2: Schmuckinitialen. Keine Kolumnentitel. Bogensignatur: E3–3’ fehlt. Römische Artikelzahlen I–XI, XIII–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XII fehlt; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A1’-4’, B, C, D, E1–2, E4–4’, F, G1–4’: Präambel und Artikel I–XVII des IPOmd. Bl. G4’: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

19

IPOmd – anonym 1648

KB Stockholm: Före 1700 Hist. Sv. Sveriges freder och traktater, Karton [1648/3 Nr. 6]; vgl. VD17: 14:053055G.
Abtruck Des Instrumenti Pacis, Wie solches von beyderley Parthey Herren Gevollmaͤchtigten Alß Den Herren Kaͤyserl. vnd Koͤnigl. Schwedischen zu Oßnabrug Den 27. Julij St. Vet. oder 6. Augusti St. Nov. Anno M.DCXLVIII. Jn Gegenwart Der Staͤnden des Heil. Roͤmischen Reichs /

[p. 38] [scan. 86]

Ausgabe 20 – Titel

[p. 39] [scan. 87]

so bey den Herren Schwedischen Gesandten versamlet gewesen / Erstlich Deutlich vnd klar gelesen / Darnach Mit beyderseitig gegebener Hand⸗Treu solenniter ist Approbiret worden. [Schmuckzeichen] Grdruckt [!] im Jahr MDCXLVIII. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: o-nd n,it n-n, time C 1648R Bl. A1’, A2: Schmuckinitialen; Bl. H4: Schlußvignette. Keine Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XI, XIII–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XII fehlt; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A2–4’, B, C, D, E, F, G, H1–3’: Präambel und Artikel I–XVII des IPOmd. Bl. H3’-4: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

20

IPOmd – anonym 1648

KB Stockholm: Före 1700 Hist. Sv. Sveriges freder och traktater, Karton [1648/3 Nr. 7a].
Abtruck Des Instrumenti Pacis, Wie solches von beyderley Parthey Herren Gevollmaͤchtigten Alß Den Herren Kaͤyserl. vnnd Koͤnigl. Schwedischen Zu Oßnabrug Den 27 Julij St. Vet. oder 6. Augusti St. Nov. Anno M.DC.XLVIII. Jn Gegenwart Der Staͤnden des Heil. Roͤmischen Reichs / so bey den Herren Schwedischen Gesandten versamblet gewesen / Erstlich Deutlich vnd klar gelesen / Darnach Mit beyderseitig gegebener Hand⸗Treu solemniter ist Approbiret worden. [Schmuckzeichen] Gedruckt im Jahr MDC.XLVIII. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: inas ieu- n.et wove C 1648R Bl. A1’, A2: Schmuckinitialen; Bl. G4’: Schlußvignette. Keine Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A1’-4’, B, C, D, E, F, G1–4: Präambel und Artikel I–XVII des IPOmd. Bl. G4–4’: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel

Mit einem von den anderen Überlieferungen abweichenden Zusatz; vgl. S. 141 Anm. m. Der Inhalt entspricht annähernd dem lat. Zusatz von Ausgabe 6.
).

[p. 40] [scan. 88]

Ausgabe 21 – Titel

Ausgabe 22 – Titel

[p. 41] [scan. 89]

21

IPOmd – anonym 1648

KB Stockholm: Före 1700 Hist. Sv. Sveriges freder och traktater, Karton [1648/3 Nr. 4]; vgl. VD17: 14:006537H.
Abtruck Des Instrumenti Pacis, Wie solches von beiderley Parthey der Herren Gevollmaͤchtigten Als Den Herren Kaͤyserl. und Koͤnigl. Schwedischen Zu Oßnabrug Den 27. Julii St. Vet. oder

Tagesdatum fehlt.
Augusti St.Nov. Anno M.DC.XLVIII. Jnn Gegenwart Der Staͤnden des Heil. Romischen Reichs / so bey den Herren Schwedischen Gesandten versamlet gewesen / Erstlich Deutlich und klar gelesen / Darnach Mit beyderseitig gegebener Hand⸗Treu solemniter ist Approbiret worden. [Schmuckzeichen] Gedruckt im Jahr M.DC.XLVIII. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: n-in u-en l-r- Ande C 1648R Bl. A1’: Schmuckleiste; Bl. A1’, A2: Schmuckinitialen. Keine Kolumnentitel. Irrige Bogensignatur: B2 statt B3. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A1’-4’, B1–2’, B2[statt B3]-4’, C, D, E, F, G1–2’: Präambel und Artikel I–XVII des IPOmd. Bl. G2’: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

22

IPOmd – anonym 1648

ULB Sachsen- Anhalt/ Halle: Pon Vc 4545, Qk; vgl. VD17: 3:626892V.
Friedensschlusz Zwischen Denen Roͤm. Kaͤyser⸗ vnd Koͤnigl. Schwedischen Majestaͤten / zu Oßnabruͤck den 27. Julij / 6. Augusti lauffenden ein tausend sechs hundert acht vnd viertzigsten Jahrs in Gegenwart und mit einhelligem Belieben Desz Heil. Roͤmischen Reichs bey denen Herren Schwedischen Abgesandten versamleten Staͤnden Erstlichen klar und deutlich verlesen / Nachmahls mit beyderseits Handreichung solenniter approbiret. [Schmuckzeichen] Gedruckt im Jahr nach Christi Geburt M.DC.XXXXIIX. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: def- n.r- heen soso C 1648R Bl. G2’: Schlußvignette; Bl. A1’: Schmuckinitiale. Keine Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XI, XIII–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XII fehlt; arabische Abschnittszahlen 1–5 des Artikels V am Zeilenanfang, Abschnittszahlen 6–20 in römischen Ziffern als Lemma in einer eigenen Zeile. Zweispaltendruck.

[p. 42] [scan. 90]

Ausgabe 23 – Titel

Ausgabe 24 – Titel

[p. 43] [scan. 91]

Abgedruckt sind auf auf den unpaginierten Seiten des Bogens A1’-4’, B, C, D, E, F, G1–2: Präambel und Artikel I–XVII des IPOmd. Bl. G2–2’: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

23

IPOmd – anonym 1648

BSB München: Rar. 4311 Beibd. 42; vgl. VD17: 12:630099G.
Friedens Schluß zwischen Denen Roͤm: Kayser⸗ vnd Koͤniglichen Schwedischen Majestaͤtten zu Oßnabruck Den 27. Julij oder 6. Augusti Jm Jahr MDCXLVIII. Jn anwesen Desz H. Roͤm: Reichs / Bey denen Herrn Schwedischen Abgesanten versambleten Staͤnden Erstlich Klar vnd deutlich verlesen / Darnach Mit gegebener Handtrew zum hoͤchsten beliebet / vnd in offenen Druck gegeben. [ Schmuckzeichen

Die Darstellung ist nicht eindeutig – vielleicht eine Auster, eine Muschel oder eine Nuß.
] Jm Jahr 1648. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: zund ssen n.he nevo 3 1648A Statt Seitenzahl 3: Schmuckzeichen, darunter Schmuckleiste und Schmuckinitiale; S. 5, 6, 34, 35, 36, 38, 43, 47, 48, 51, 52, 55, 60, 63: Initialen. S. 4–62: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Zweispaltendruck. Abgedruckt sind auf S. [3], 4–63: Präambel und Artikel I–XVII des IPOmd. S. 63: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

24

IPOmd – anonym 1648

FH Regensburg: Sammlung Häberlin C 79/9

Mit (zeitgenössischem?) hsl. Zusatz unten auf dem Titelbl.: d. 27. Julii s. 6. Aug und einem schwer lesbaren Besitzvermerk von 1662.
.
Friedens⸗Schluß Zwischen Denen Roͤmisch: Keyser: vnd Koͤniglichen Schwedischen Maiestaͤten Zu Oßnabrugk Den 27. Julii / oder 6. Augusti Jm Jahr M.DC.XLVIII. Jn anwesen Desz Heil. Roͤm. Reichs / Bey denen Herren Schwedischen Abgesandten versamleten Staͤnden Erstlich Klar vnd deutlich verlesen / Darnach Mit gegebener Hand⸗Trew zum hoͤchsten beliebet vnd in offenen Truck gegeben. [Schmuckzeichen] Gedruckt im Jahr 1648. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: s-er asen chnd KrGe 3 1648A S. 5[statt 3]: Schmuckleiste und Schmuckinitiale; S. 64: kleines Schmuckstück am Ende. S. 4–64: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Zweispaltendruck.

[p. 44] [scan. 92]

Ausgabe 25 – Titel

Ausgabe 26 – Titel

[p. 45] [scan. 93]

Abgedruckt sind auf S. 5[statt 3], 4–63: Präambel und Artikel I–XVII des IPOmd. S. 64: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

25

IPOmd – anonym 1648

KB Stockholm: Före 1700 Hist. Sv. Sveriges freder och traktater, Karton [1648/4 Nr. 9]; vgl. VD17: 14:017767W.
Instrumentum Pacis, Oder Friedens⸗Schlusz / Von beyderseits als nemlich / Kaͤyserlichen und Koͤniglichen Schwedischen Gevollmaͤchtigten / Zu Oßnabruͤg den 27. Julii. 6. Augusti. Jn gegenwart des Heil. Roͤm. Reichs bey denen Herren Schwedischen Abgesandten / versamleten Staͤnde / Erstlich Laut und verstaͤndig abgelesen / hernacher mit Handstreich / Feyerlich Bekraͤfftiget. Jm Jahr Christi M.DC.XLVIII. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: n,n, u-in n.e* pttr C 1648R Bl. A2: Schmuckleiste und Schmuckinitiale; Bl. K4’: Schlußvignette. Keine Kolumnentitel. Arabische Artikelzahlen 1–17 als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A2–4’, B, C, D, E, F, G, H, J und K1–4: Präambel und Artikel I–XVII des IPOmd. Bl. K4–4’: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

26

IPOmd – anonym 1648

KB Stockholm: Före 1700 Hist. Sv. Sveriges freder och traktater, Karton [1648/3 Nr. 9].
Friedens⸗Schlusz zwischen Denen Roͤm. Kaͤyser⸗ und Koͤniglichen Schwedischen Majestaͤtten zu Oßnabruck Den 27. Julij oder 6. Augusti / Jm Jahr M.DC.XLVIII. Jn anwesen Des H. Roͤm: Reichs / bey denen Herren Schwedischen Abgesandten versambleten Staͤnden / Erstlich / klar und deutlich verlesen / darnach / mit gegebener HandTrew zum hoͤchsten beliebet / letzlich den 14. 24. Octobr. von allen Abgesandten unterschrieben und folgendes Tages mit Trompetenschall publiciret / und in offenen Druck gegeben. [Schmuckzeichen

Zwei geflügelte Putten, die einen (Palm-)Wedel und einen (Lorbeer-)Kranz in Händen halten und von links und rechts auf zwei ineinander gelegte Hände zulaufen.
]. Im Jahr 1648. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: rns- n.h- n.us Vnth C 1648A Bl. A2: Schmuckleiste und Schmuckinitiale. Keine Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XI, XIII–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XII fehlt; arabische

[p. 46] [scan. 94]

Ausgabe 27 – Wappentitel

Ausgabe 27 – Verlegertitel

[p. 47] [scan. 95]

Abschnittszahlen 1–5 des Artikels V am Zeilenanfang, Abschnittszahlen 6–20 in römischen Ziffern als Lemma in einer eigenen Zeile.
Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A2–4’, B, C, D, E, F, G, H, J, K, L, M1–2’: Präambel und Artikel I–XVII des IPOmd (am Ende die (undat.) Corroboratio). Bl. M2–2’: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

27

IPOmd – Mainz, Frankfurt/Main: Heyll, Fischer 1648

BSB München: 4 J.publ.g. 398 Beibd. 3; vgl. VD17: 12:194792T.
Wappentitel Oßnabruͤckischer Frieden⸗Schluß / Wie er den 27. Julii vnd 6. Augusti, im Jahr 1648. ist verglichen /mit gegebener Handt⸗Trew bestaͤttiget/ obsignirt vnd bey dem Chur⸗Maͤyntzischen ReichsDirectorio deponirt worden

Die Deponierung des IPO beim Reichsdirektorium erfolgte am 16. September 1648.
. Mit Roͤm. Kaͤys. Maͤy. SpecialGnadt / vnd Freyheit; Auch Churfuͤrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nachzutrucken. [Doppeladler mit Brustschild

Dargestellt ist ein nimbierter Doppeladler, über dem die (stilisierte) Kaiserkrone mit fliegenden Bändern schwebt. Die Fänger des Adlers sind leer. Er trägt auf der Brust einen quadrierten, mit einer Königskrone bedeckten Wappenschild, der im linken oberen Feld Alt-Ungarn, im rechten oberen Feld Böhmen führt. Das linke untere Feld ist von Kastilien und Leon quadriert. Das vierte gespaltene Feld hat auf der linken Seite Alt-Burgund, die rechte Seite ist von Tirol und Habsburg geteilt. Als Herzschild liegt der österreichische Bindenschild auf. Der Doppeladler ist von einem Laubkranz umgeben. Die Darstellung entspricht der häufig verwendeten Wappenkombination des großen Kaisersiegels (vgl. Posse III Tafel 55 nr. 3; unsere Wappenbeschreibung folgt Posse V, 65, 74) und wurde auch sonst von Heyll für offiziöse Publikationen von Reichstexten verwendet.
] Gedruckt zu Maͤyntz / Bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. [Zierstrich] Jm Jahr 1648. Format: 4º

Angezeigt im Frankfurter Ratsmeßkatalog zur Herbstmesse 1648 ( Catalogus Vniversalis, Bl. C2’).
.
Verlegertitel Friedens⸗Schluß / Wie er zwischen den Hoͤchst⸗Ansehlichen Kaͤyserlichen vnd Koͤniglich⸗Schwedischen Herrn Gevollmaͤchtigten: Jn Gegenwardt Deß Heyl. Roͤm. Reichs Chur⸗Fuͤrsten / vnd Staͤndt / Hochansehlichen Herrn Abgesandten zu Oßnabruͤck / den 27. Julii vnd 6. Augusti, Jm Jahr 1648. ist verglichen / vnd nach offentlicher Verlesung / mit gegebener Handt⸗Trewe solenniter bekraͤfftiget / obsignirt, vnd bey dem Chur⸗Maͤyntzischen Reichs Directorio deponirt worden. Auß dem rechten wahren Original in das Teutsche versetzt. Mit Roͤm. Kaͤys. Maͤy. SpecialGnadt /

[p. 48] [scan. 96]

Ausgabe 27 – Druckertitel

Ausgabe 28 – Titel

[p. 49] [scan. 97]

vnd Freyheit; Auch Churfuͤrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nachzutrucken. [Signet des Verlags

Darstellung: Gott Chronos reitet auf geflügeltem Hirsch nach rechts, unter ihm eine Sanduhr; Devise: Tempvs.
] Gedruckt zu Maͤyntz / Bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. [Zierstrich] Jm Jahr 1648.
Druckertitel

Ohne Wappen und ohne Signet, aber mit auffälliger Hervorhebung des Namens Nicolaus Heyll durch größere und fette Typen.
Friedens Jnstrument / So von Beyderseits Herrn Gevollmaͤchtigten Kaͤyserlichen / vnd Koͤniglichen Schwedischen / Zu Oßnabruͤck am 27. Julij, 6. Augusti, im Jahr 1648. Jn Gegenwart Deß Heyl. Roͤmischen Reichs / bey deren Herren Schwedischen Abgesandten versambleten Staͤnden / Erstlich klar vnd deutlich verlesen / hernach mit Handt⸗gegebener Trewe / solenniter approbirt worden. Mit Roͤm. Kaͤys. May. specialGnadt / vnd Freyheit; Auch Confirmirter Churfuͤrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nachzutrucken. Gedruckt zu Maͤyntz / Bey Nicolao Heyll / Jn Verlegung Philips Jacob Fischers / [Zierstrich] Jm Jahr 1648.
Fingerprint: n.r- n:gs n,t. lucu 3 1648A Bl.)(2,)(2’,)(4 und A: Schmuckleisten und Schmuckinitialen. S. 1–3: keine Kolumnentitel, S. 4–71: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten von Bl.)(2: das Vorwort, von Bl.)(2’-)(3’: das ksl. Druckprivileg, von Bl.)(4-)(4’: die kurmainzische Privilegienbestätigung, danach auf S. 1–70: Präambel und Artikel I–XVII des IPOmd. S. 70, am Ende von XVII,10 IPO heutiger Zählung, in laufender Zeile: die undatierte ksl. Protokollnotiz betr. Portugal S. 71: redaktionelle Überleitungspassage und schwed. Protokollnotizen I (betr. Frankreich) und II (betr. Hessen-Kassel).

28

IPOmd – [Leipzig: Grosse Erben] 1648

FH Regensburg: Sammlung Häberlin C 79/19; vgl. VD17: 14:053049F.
Friedens Instrument, Wie solches von beyderseits Plenipotentiarien Käyserlichen und Koͤniglichen Schwedischen / zu Oßnabruͤck und Muͤnster am 14/24 Octob: Anno tausend sechshundert und acht und viertzig / einhellig beliebet und vollenzogen. [Signet des Verlags

Darstellung: Lilie. Nach Bircher, C 2832, von dem Leipziger Verlag Gottfried Grosse Erben als Signet benutzt.
] Gedruckt im Jahr Christi Anno M.DC.XLVIII. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.

[p. 50] [scan. 98]

Ausgabe 29 – Titel

Ausgabe 30 – Wappentitel

[p. 51] [scan. 99]

Fingerprint: h-I. s-en n.t- leBe C 1648R
Bl. A1’: Schmuckinitiale; H4’: Schlußvignette. Keine Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XI, XIII–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XII fehlt; arabische Abschnittszahlen 1–5 des Artikels V am Zeilenanfang, Abschnittszahlen 6–20 in römischen Ziffern als Lemma in einer eigenen Zeile. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A1’-4’, B, C, D, E, F, G, H1–4’: Präambel und Artikel I–XVII des IPOmd, am Ende die Corroboratio des IPOmd, jedoch mit Datierung auf den 14./24. Oktober 1648.

29

IPOul – anonym [1649]

KB Stockholm: Före 1700 Hist. Sv. Sveriges freder och traktater, Karton [1648/2 Nr. 12]; vgl. VD17: 12:146240L

Es ist uns nicht sicher, ob dies eine selbständige Druckschrift gewesen ist, vgl. oben S. 1.
Instrumentum Pacis Monasterio-Osnabrugensis. Ohne Jahres-, Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: c.o- o-a, a-go nibu C 1649Q Bl. A1’: Kopftitel: Instrumentum Pacis Cæsareo-Svecicum. Bl. A1’: Schmuckinitiale; Bl. A2’: Initiale; Bl. J2’: Schmuckleiste über den Merkversen, Schmuckstück am Ende der Merkverse. Keine Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A1’-4’, B–H, J1–2’: Präambel und Artikel I–XVII des IPOul. Bl. 12: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens. Am Ende des Textes (auf Bl. J2’): 18 lat. Merkverse über den Inhalt des IPO

Vgl. S. 681ff.
.

30

IPOul – Mainz, Frankfurt/Main: Heyll, Fischer 1648

BSB München: 4 J.publ.e. 134p

Dieses Exemplar enthält auf dem Verlegertitel einen hsl. Hinweis auf die Ausführungen des Johannes Limnaeus über den gegen Ende August 1650 publizierten und auf den 26. November 1648 zurückdatierten päpstlichen Protest (Breve Zelo domus Dei) gegen den Westfälischen Frieden (dazu vgl. Repgen, Korollarien, 626–630), die Limnaeus in den zweiten Zusätzen zu seinem Reichsstaatsrechts-Handbuch und in seinem Kommentar zur Wahlkapitulation Ferdinands IV. (erschienen zuerst 1660 und 1674, vgl. Hoke, 46, 49, 50 Anm. 56) veröffentlichte, sowie einen weiteren Hinweis auf die protestantische Streitschriftenliteratur der Jahre 1652 und 1653. Im Text sind am Außenrand hsl. Verweise auf die Heyll’sche Ausgabe des IPMul (hier Ausgabe 55) sowie, S. 16–76, lat. Marginalregesten angebracht. Die Abschnitte sind für jede Seite durchgezählt. Innen am Bundsteg sind Verweise auf die Heyll’sche Ausgabe des IPOud (hier Ausgabe 47) gesetzt. Die vier Ausgaben 30, 47, 55 und 71, die jeweils die entsprechenden Verweise auf die Parallelausgaben enthalten, gehören zusammen und werden durch ein von derselben Hand wie die Vermerke auf dem Verlegertitel geschriebenes, 15 Seiten umfassendes und ihnen unmittelbar beigebundenes Register erfaßt (BSB München: 4 J.publ.e. 134p Beibd. 4), das Namen und Sachbetreffe enthält.Ein weiteres, unvollständiges Exemplar der Nr. 30, ohne Verlegertitel und Vorwort, liegt: SBPK Berlin in Jagiellonenbibliothek Krakau, Historische Flugschriften 1648 Nr. 14; Fingerprint: mitq usy- isia coin 3 1648R.
; vgl. VD17: 14:053105E.
Wappentitel Instrumentum Pacis, Cæsareo-Svecicæ. Cum speciali S. Cæsar. Maiest. Privilegio. Et Electoralis Moguntini, S. Rom. Imperii per Germaniam Archi-

[p. 52] [scan. 100]

Ausgabe 30 – Verlegertitel

[p. 53] [scan. 101]

cancellarii, Conceßione. [Doppeladler mit Brustschild

Wie S. 47 Anm. 17 zu Ausgabe 27.
] Mogvntiæ, Typis Nicolai Heyll. Impensis Philippi Jacobi Fischeri, Bibliopolæ Francofurtensis. [Zierstrich] Anno M.DC.XLVIII. Format: 4º.
Verlegertitel Instrvmentvm Pacis, A Sacræ Caesareæ, Et Sacræ Suecicæ Maiest. Maiest. Nec Non Sacri Rom. Imperij Deputatorum extraordinariorum & aliorum Electorum, Principum, & Statuum Legatis Plenipotentiarijs, Osnabrugis Westphalorum 14. 24. Mensis Octobris Anno 1648. actu publico solenniter subscriptum eorundemq; sigillis munitum. Cum speciali S. Cæsar. Maiest. Privilegio. Et Electoralis Moguntini, S. Rom. Imperii per Germaniam Archicancellarij Conceßone [!]. [Signet des Verlags

Wie S. 49 Anm. 19 zu Ausgabe 27.
] Mogvntiæ, Typis Nicolai Heyll. Impensis Philippi Jacobi Fischeri, Bibliopolæ Francofurtensis. [Zierstrich] Anno M.DC.XLVIII.
Fingerprint: n-ro m-æ, isia coin 3 1648R Bl. A3, A4, aa2 und S. 5: Schmuckleisten; Bl. A3, A4, aa2 und S. 5, 78, 82: Schmuckinitialen; S. 9: Initiale. Bl. A3’, A4’-aa’: lebende Kolumnentitel, S. 9–88: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten von Bl. A3–A3’: das Vorwort, von Bl. A4–A4’, aa–aa’: das ksl. Druckprivileg, von Bl. aa2–aa2’: die kurmainzische Privilegienbestätigung, danach auf S. 5–88: Präambel und Artikel I–XVII des IPOul, die ksl. und die schwed. Vollmacht sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 76, hinter Art. XVII,11 IPO heutiger Zählung, als eigener Absatz: die datierte ksl. Protokollnotiz betr. Portugal. S. 77–78: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.

[p. 54] [scan. 102]

Ausgabe 31 – Wappentitel

Ausgabe 31 – Verlegertitel

[p. 55] [scan. 103]

31

IPOrl – Mainz, Frankfurt/Main: Heyll, Fischer 1650

BSB München: 4 J.publ.e. 112f Beibd. 5; vgl. VD17: 14:017845Y.
Wappentitel Instrumentum Pacis, Cæsareo-Suecicæ. Cum speciali S. Cæsar. Majest. Privilegio. Et Electoralis Moguntini, S. Rom. Imperij per Germaniam Archicancellarij, Conceßione. [Doppeladler mit Brustschild

Wie S. 47 Anm. 17 zu Ausgabe 27.
] Moguntiæ, Typis Nigolai Heyll. Impensis Philippi Jacobi Fischeri, Bibliopolæ Francofurtensis. [Zierstrich] Anno M.DC.L. Format: 4º.
Verlegertitel Instrvmentvm Pacis, A Sacræ Cæsareæ, Et Sacræ Suecicæ Maiest. Maiest. Nec Non Sacri Rom. Imperij Deputatorum extraordinariorum & aliorum Electorum, Principum, & Statuum Legatis Plenipotentiarijs, Osnabrugis Westphalorum 14.24. Mensis Octobris Anno 1648. actu publico solenniter subscriptum eorundemq; sigillis munitum. Cum speciali S. Cæsar. Majest. Privilegio. Et Electoralis Moguntini, S. Rom. Imperij per Germaniam Archicancellarij, Conceßione. [Signet des Verlags

Wie S. 49 Anm. 19 zu Ausgabe 27.
] Moguntiæ, Typis Nicolai Heyll. Impensis Philippi Jacobi Fischeri, Bibliopolæ Francofurtensis. [Zierstrich] Anno M.DC.L.
Fingerprint: n-ro u-e- o-um dasi 3 1650R Auf Bl. A3, A4, B2, B3 und S. 1: Schmuckleisten; auf Bl. A3, A4, B2, B3 und auf S. 1, [75], 76, 80: Schmuckinitialen; S. 51[statt 5] und 73: Initialen. Bl. A3’, A4’, B–B’: lebende Kolumnentitel; S. 51[statt 5]: Kopftitel: INSTRVMENTVM PACIS; S. 6–74, 76–86: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten von Bl. A3–3’: das Vorwort, von Bl. A4–4’, B1–1’: das ksl. Druckprivileg, von Bl. B2–2’: die kurmainzische Privilegienbestätigung, von Bl. B3–3’, B4–4’: der Anfang der schwed. Ratifikationsurkunde, danach auf S. 1–74: Präambel und Artikel I–XVII des IPOrl, auf Bl. M2’[statt S. 75]: das Ende der schwed. Ratifikationsurkunde, auf S. 76–86: die ksl. und die schwed. Vollmacht

Tatsächlich waren die Vollmachten nur in den am 24. Oktober 1648 unterschriebenen Unterhändlerurkunden und nicht in den ksl. und schwed. Ratifikationsurkunden vom 7. und 18./28. November 1648 enthalten; vgl. Teilband 1 Nr.n 19 und 20.
sowie die Unterschriftenliste

Die Unterschriftenliste war ebenfalls nicht Teil der ksl. und schwed. Ratifikationsurkunden.
(ohne die Unterschrift Kranes

Wahrscheinlich versehentlich weggefallen.
und die kursächsische Unterschrift). Auf S. 73: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.

[p. 56] [scan. 104]

Ausgabe 32 – Wappentitel

Ausgabe 32 – Verlegertitel

[p. 57] [scan. 105]

32

IPOrl – Mainz, Frankfurt/Main: Heyll, Fischer 1650/53

BSB München: 4 J.publ.e. 134x Beibd. 1

Durchschossenes Exemplar.
; vgl. VD17: 12:195667L.
Wappentitel

Dieses Titelbl. mit der Jahreszahl 1653 wurde neu gedruckt, wahrscheinlich zum Verkauf noch vorhandener Exemplare des IPOrl als Titelauflage beim Reichstag 1653/54.
Instrvmentvm Pacis, Cum speciali S. Cæsar. Mvjest. [!] Priuilegio. Et Electoralis Moguntini, S. Rom. Imperij per Germauiam [!] Archicancellarij, Concessione. [Doppeladler mit Brustschild

Wie S. 47 Anm. 17 zu Ausgabe 27.
] Mogvntiæ, Typis Nicolai Heyll Impensis Philippi Jacobi Fischeri, Bibliopolæ Francofurtensis. Anno M.DC.LIII. Format: 4º.
Verlegertitel Instrvmentvm Pacis, A Sacræ Caesareæ, Et Sacræ Suecicæ Maiest. Maiest. Nec Non Sacri Rom. Imperij Deputatorum extraordinariorum & aliorum Electorum, Principum, & Statuum Legatis Plenipotentiarijs, Osnabrugis Westphalorum 14.24. Mensis Octobris Anno 1648. actu publico solenniter subcriptum [!] eorundemq; sigillis munitum. Cum speciali S. Caesar. Majest. Privilegio. Et Electoralis Mog: S. Rom: Imperij per Ger: Archicancellarij, Cōceßione. [Signet des Verlags

Wie S. 49 Anm. 19 zu Ausgabe 27.
] Moguntiæ, Typis Nicolai Heyll. Impensis Philippi Jacobi Fischeri, Bibliopolæ Francofurtensis. [Zierstrich] Anno M.DC.L.
Fingerprint: n-o, u-e- o-um dasi 3 1653R Auf Bl. A3, A4, B2, B3 und S. 1: Schmuckleisten; auf Bl. A3, A4, B2, B3 und auf S. 1, [75], 76, 80: Schmuckinitialen; S. 51[statt 5] und 73: Initialen. Bl. A3’, A4’, Bl. 1’: lebende Kolumnentitel; S. 51[statt 5]: Kopftitel INSTRVMENTVM PACIS; S. 6–74, 76–86: stehende Kolumnentitel Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten von Bl. A3–3’: das Vorwort, von Bl. A4–4’, B1–1’: das ksl. Druckprivileg, von Bl. B2–2’: die kurmainzische Privilegienbestätigung, von Bl. B3–3’, B4–4’: der Anfang der schwed. Ratifikationsurkunde, danach auf S. 1–74: Präambel und Artikel I–XVII des IPOrl, auf Bl. M2[statt S. 75]: das Ende der schwed. Ratifikationsurkunde, auf S. 76–86: die ksl. und die schwed. Vollmacht

Wie S. 55 Anm. 29 zu Ausgabe 31.
sowie die Unterschriftenliste

Wie S. 55 Anm. 30 zu Ausgabe 31.
(ohne die Unterschrift Kranes

Wahrscheinlich versehentlich weggefallen.
und die kursächsische Unterschrift). Auf S. 73: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.

[p. 58] [scan. 106]

Ausgabe 33 – Titel

Ausgabe 34 – Titel

[p. 59] [scan. 107]

33

IPOul – Wien: Cosmerovius 1648

BSB München: Res 4 Eur 404 Beibd. 18; vgl. VD17: 12:199575P.
Pax Germano-Svecica, Per Depvtatos Ad Id tùm Sacræ Caesareæ Maiestatis Et Reginæ Ac Coronæ Sveciæ; tùm Electorum quoque Principum & Statuum Imperij Plenipotentiarios Et Legatos Subscripta & subsignata Monasterii Westphalorvm die 24. Octobris Anno M.DC.XLVIII. Et postridiè publicata Osnabrvgis Westphalorvm. Collata fideliter cum authentico exemplo, & suis Articulis, Paragraphis ac Versiculis sive numeris distincta. [Zierstrich] Viennæ Avstriæ, Formis Matthæi Cosmerovij, 1648. Ohne Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: o-n- acn- raa. inpo 3 1648A S. 1: Schmuckinitiale; S. 86[statt 84]; Schlußvignette. S. 1–86[statt 84]: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; innerhalb der Artikel eigene Gliederung in Paragraphen und Versikel oder Nummern. Abgedruckt sind auf S. 1–83, 86[statt 84]: Präambel und Artikel I–XVII des IPOul. S. 83–86[statt 84]: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.

34

IPOul – Wien: Cosmerovius 1648

KB Stockholm: Före 1700 Hist. Sv. Sveriges freder och traktater, Karton [1648/3 Nr. 10]; vgl. VD17: 14:017874L.
Pax Germano-Svecica, Per Depvtatos Ad Id tùm Sacræ Cæsareæ Maiestatis et Reginæ Ac Coronæ Sveciæ; tùm Electorum quoque, Principum & Statuum Imperij Plenipotentiarios Et Legatos Subscripta & subsignata Monasterii Westphalorvm die 24. Octobris. Anno M.DC.XLVIII. Et postridiè publicata Osnabrvgis Westphalorvm. Collata fideliter cum authentico exemplo, & suis Articulis, Paragraphis ac Versiculis sive Numeris distincta. [Zierstrich] Viennæ Avstriæ, Formis Matthæi Cosmerovij, 1648. Ohne Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: o-n- acn- ere- inpo 3 1648A S. 1: Schmuckinitiale; S. 84: Schlußvignette. S. 1–84: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; innerhalb der Artikel eigene Gliederung in Paragraphen und Versikel oder Nummern. Abgedruckt sind auf S. 1–84: Präambel und Artikel I–XVII des IPOul. S. 83–84: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.

[p. 60] [scan. 108]

Ausgabe 35 – Titel

Ausgabe 36 – Titel

[p. 61] [scan. 109]

35

IPOul – Münster: Raesfeld [1648]

STA Wolfenbüttel: 142 Urk. 94

Mit unserem Exemplar der Ausgabe 54 in einen Samteinband mit Goldaufdruck zusammengebunden, der an drei Ösen durch eine schwarz-gelbe Siegelschnur zusammengehalten wird und hsl. durch die kurmainzische Kanzlei beglaubigt und besiegelt worden ist.
; vgl. VD17: 14:053107V.
Instrvmentvm Pacis, A Sacræ Cæsareæ, Et Sacræ Svedicæ Maiest. Maiest. Nec Non Sacri Rom. Imperij Deputatorum extraordinariorum & aliorum Electorum, Principum, & Statuum Legatis Plenipotentiariis Osnabrvgis, 24. Mensis Octobris, Anno 1648. subscriptum, eorundemq́; Sigillis munitum. [Schmuckzeichen] MonasterI Westphaliae, Typis Bernardi Raesfeldl. Ohne Jahres- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: eso- r.is i-i- coum 3 1648Q Titelbl. von vier Schmuckleisten umrahmt; S. [3], 5: Schmuckleisten; S. [3]: Schmuckinitiale. Keine Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf S. [3]–64: Präambel und Artikel I–XVII des IPOul, die ksl. und die schwed. Vollmacht sowie die Unterschriftenliste (mit kursächsischer Unterschrift). S. 57–58: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens

Wurde in diesem Exemplar hsl. nachgetragen.
.

36

IPOul – Münster: Raesfeld [1648]

NSUB Göttingen: 8 H Germ. VIII,1470

In Schweinsleder gebundenes Exemplar, durch die kurmainzische Kanzlei hsl. beglaubigt und besiegelt. Auf S. 40[statt 64] steht die undatierte, hsl. und gesiegelte Beglaubigung des kurmainzischen Reichsdirektoriums: praesentem Copiam Instrumenti pacis Suecici vero suo originali de verbo ad verbum conformem esse attestatur Cancellaria (Moguntina). Vitus Berninger Sec[retarius] m[anu] p[ropria]. Diese Ausgabe ist hsl. durchkorrigiert worden.
; vgl. VD17: 12:199675U.
Instrvmentvm Pacis, A Sacræ Cæsareæ, Et Sacræ Svedicæ Maiest. Maiest. Nec Non Sacri Rom. Imperij Deputatorum extraordinariorum & aliorum Electorum, Principum, & Statuum Legatis Plenipotentiariis Osnabrvgis, 24. Mensis Octobris, Anno 1648. subscriptum, eorundemq́; Sigillis munitum. [Schmuckzeichen] MonasterI Westphaliae, Typis Bernardi RaesfeldI. Ohne Jahres- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: eso- r.is i-i- coum 3 1648Q Titelbl. von vier Schmuckleisten umrahmt; S. [3], 5: Schmuckleisten; S. [3]: Schmuckinitiale. Keine Kolumnentitel. Irrige Seitenzahlen: 39 statt 63 und 40 statt 64. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang.

[p. 62] [scan. 110]

Ausgabe 37 – Titel

Ausgabe 38 – Titel

[p. 63] [scan. 111]

Abgedruckt sind auf S. [3]-40[statt 64]: Präambel und Artikel I–XVII des IPOul, die ksl. und die schwed. Vollmacht sowie die Unterschriftenliste (mit kursächsischer Unterschrift). S. 57–58: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) mit Nennung Kursachsens.

37

IPOul – Magdeburg: Müller [1648]

FH Regensburg: Sammlung Häberlin C 73/16b; vgl. VD17: 23:294477D.
Instrvmentvm Pacis, A Sacræ Cæsareæ, Et Sacræ Svedicæ Maiest. Maiest. Nec Non Sacri Rom. Imperij Deputatorum extraordinariorum & aliorum Electorum, Principum, & Statuum Legatis Plenipotentiariis Osnabrvgis, 24. Mensis Octobris, Anno 1648. subscriptum, eorundemq; Sigillis munitum. quod Ex dictatura directorij Moguntini nuperrimè Monasterij expressum nunc transiit in Chalcographeum Typographi Magdeburgensis Johannis Mvlleri. Ohne Jahres- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: eso- r.n- i-i- coum 3 1648Q Titelbl. von vier Schmuckleisten umrahmt

Die Umrahmung ähnelt der Umrahmung der Raesfeld-Drucke, ist aber nicht identisch.
; S. [3], 5: Schmuckleisten; S. [3]: Schmuckinitiale. Keine Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang.
Abgedruckt sind auf S. [3]–64: Präambel und Artikel I–XVII des IPOul, die ksl. und die schwed. Vollmacht sowie die Unterschriftenliste (mit kursächsischer Unterschrift). S. 57–58: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.

38

IPOul/d – Leipzig: Ritzsch [1648]

BSB München; 4 J.publ.e. 134a Beibd. 1; vgl. VD17: 14:017858C.
Friedens⸗Schlusz / Wie solcher Von der Roͤmischen Kaͤyserlichen / auch Koͤnigl. Schwedischen Majest: Majest: So dann Des Heil: Roͤmischen Reichs Extraordinari⸗Deputirten / und anderer Chur⸗Fuͤrsten und Staͤnde Gevollmaͤchtigten und Hochansehnlichen Herren Abgesandten zu Oßnabruͤck den 27. Julii (6. Augusti) im Jahr 1648. auffgerichtet und verglichen / und daselbst den 14. (24.) Octobris in offentlicher Versamlung unterschrieben und bekraͤfftiget / auch den 15. (25.) ejusdem solenniter publicirt worden / &c. Aus dem wahren Original / wie es bey dem Chur⸗Maͤyntzischen Reichs⸗Directorio deponirt worden / Teutsch und Latei-

[p. 64] [scan. 112]

Ausgabe 39 – Titel

[p. 65] [scan. 113]

nisch. [Wappenschild

Dargestellt ist ein gespaltener Wappenschild in quadratischem Rahmen mit den Bildern der sächsischen Kur auf der linken Seite (d. i. von Schwarz und Silber quergeteiltes Feld mit den zwei kreuzweise verschränkten, roten Schwertern des Erzmarschallamtes, die mit den Spitzen nach oben zeigen) und des Herzogtums Sachsen (d. i. neunmal von Schwarz und Gold geteiltes Feld, überdeckt von einem gebogenen, schräglinken grünen Rautenkranz) auf der rechten Seite. Der Rautenkranz des herzoglich sächsischen Wappens wird allerdings in der Regel schrägrechts dargestellt; bei Gritzner finden sich nur zwei Ausnahmen (S. 111 und 219). Links und rechts des Rahmens, quergestellt: Mit Churfl. Durchl. zu / Sachsen gnaͤd. Freyheit.
]. Leipzig / Gedruckt und verlegt von Timotheo Ritzschen. Ohne Jahresangabe. Format: 4º.
Fingerprint: a;is æ-po o-is unun 3 1648Q

Trotz identischen Fingerprint unterscheiden sich die Ausgaben 38 und 39 durch zahlreiche Textvarianten, die vom Fingerprint nicht erfaßt werden.
S. 1, 4, 122, 126: im lat. Text Initialen, im dt. Text Schmuckinitialen; S. 122, 126: Schmuckleisten. S. 2–132: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Zweispaltendruck, mit stichwortartigen dt. Marginalregesten. Abgedruckt sind auf der unpaginierten Seite von Bl. [2’]: kursächsisches Privileg vom 13.[/23.] November 1648, auf S. 1–132: Präambel und Artikel I–XVII des IPOul/d, die ksl. und die schwed. Vollmacht sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 120, nach Art. XVII,11 IPO heutiger Zählung, als eigener Absatz: die ksl. Protokollnotiz betr. Portugal, im lat. Text datiert, im dt. Text undatiert. S. 120–121: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens. S. 121 in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung ist das im lat. Text stehende Valendar irrig mit Volandaw wiedergegeben worden; in der Unterschriftenliste auf S. 132 wird civitas Tremoniensis irrig mit Tremin übersetzt.

39

IPOul/d – Leipzig: Ritzsch [1648]

FH Regensburg: Sammlung Häberlin C 79/17; vgl. VD17: 14:017853Q.
Friedens⸗Schlusz / Wie solcher Von der Roͤmischen Keyserlichen / auch Koͤnigl. Schwedischen Majest: Majest: So dann Des Heil: Roͤmischen Reichs Extraordinari⸗Deputirten / und anderer Chur⸗Fuͤrsten und Staͤnde Gevollmaͤchtigten und Hoch⸗ansehnlichen Herren Abgesandten zu Oßnabruͤck den 27. Julii (6. Augusti) im Jahr 1648. auffgerichtet und verglichen / und daselbst den 14. (24.) Octobris in oͤffentlicher Versamlung unterschrieben und bekraͤfftiget / auch den 15. (25.) ejusdem solenniter publicirt worden / &c. Aus dem wahren Original / wie es bey dem Chur⸗Maͤyntzischen Reichs⸗Directorio deponirt worden / Teutsch und Latei-

[p. 66] [scan. 114]

Ausgabe 40 – Titel

[p. 67] [scan. 115]

nisch. [Wappenschild

Wie S. 65 Anm. 43 zu Ausgabe 38.
]. Leipzig / Gedruckt und verlegt von Timotheo Ritzschen. Ohne Jahresangabe. Format: 4º.
Fingerprint: a;is æ-po o-is unun 3 1648Q

Wie S. 65 Anm. 44 zu Ausgabe 38.
S. 1, 4, 122, 126: im lat. Text Initialen, im dt. Text Schmuckinitialen, S. 122, 126: Schmuckleisten. S. 2–132: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Zweispaltendruck, mit stichwortartigen dt. Marginalregesten. Abgedruckt sind auf der unpaginierten Seite von Bl. [2’]: kursächsisches Privileg vom 13.[/23.] November 1648, auf S. 1–132: Präambel und Artikel I–XVII des IPOul/d, die ksl und die schwed. Vollmacht sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 120, hinter Art. XVII,11 IPO heutiger Zählung, als eigener Absatz: die ksl. Protokollnotiz betr. Portugal, im lat. Text datiert, im dt. Text undatiert. S. 120–121: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens. S. 121 und S. 132 wie Ausgabe 38.

40

IPOul/d – Leipzig: Ritzsch 1648

KB Stockholm: Före 1700 Hist. Sv. Sveriges freder och traktater, Karton [1648/2 Nr. 6]; vgl. VD17 : 39:125926V.
Friedens⸗Schlusz / Wie solcher Von der Roͤmischen Kaͤyserlichen / auch Koͤnigl. Schwedischen Majest: Majest: So dann Des Heil: Roͤmischen Reichs Extraordinari⸗Deputirten / und anderer Chur: Fuͤrsten und Staͤnde Gevollmaͤchtigten und Hochansehnlichen Herren Abgesandten zu Oßnabruͤck den 27. Julii (6. Augusti) im Jahr 1648. auffgerichtet und verglichen / und daselbst den 14. (24.) Octobris in offentlicher Versamlung unterschrieben und bekraͤfftiget / auch den 15. (25.) ejusdem solenniter publicirt worden / &c. Aus dem wahren Original / wie es bey dem Chur⸗Maͤyntzischen Reichs⸗Directorio deponirt worden / Teutsch und Lateinisch. [Wappenschild

Wie S. 65 Anm. 43 zu Ausgabe 38. Links und rechts des Rahmens, quergestellt: Mit Churfl. Durchl. zu / Sachsen Gn. Freyheit.
]. Leipzig / Gedruckt und verlegt von Timotheo Ritzschen / im Jahr MDCXLIIX. Format: 4º.
Fingerprint: a;is æ-po o-is unun 3 1648R S. 1, 4, 122, 126: im lat. Text Initialen; im dt. Text Schmuckinitialen, S. 122, 126: Schmuckleisten. S. 2–132: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Zweispaltendruck, mit stichwortartigen dt. Marginalregesten.

[p. 68] [scan. 116]

Ausgabe 41 – Titel

Ausgabe 42 – Titel

[p. 69] [scan. 117]

Abgedruckt sind auf der unpaginierten Seite von Bl. [2’]: kursächsisches Privileg vom 13.[/23.] November 1648, auf S. 1–132: Präambel und Artikel I–XVII des IPOul/d, die ksl. und die schwed. Vollmacht sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 120, hinter Art. XVII,11 IPO heutiger Zählung, als eigener Absatz: die ksl. Protokollnotiz betr. Portugal, im lat. Text datiert, im dt. Text undatiert. S. 120–121: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.
S. 121 und S. 132 wie Ausgabe 38.

41

IPOud – anonym 1648

KB Stockholm: Före 1700 Hist. Sv. Sveriges freder och traktater, Karton [1648/4 Nr. 3]; vgl. VD17: 1:088496U.
Friedens⸗Instrument Welches von Der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Vnd Koͤniglichen Schwedischen Majestaͤt / Majestaͤt / Alß auch Desz Heiligen Roͤmischen Reichs Extraordinari Deputirten, vnd anderer Chur⸗Fuͤrsten / vnd Staͤnden gevollmaͤchtigten Herren Abgesandten / zu Oßnabruͤck / den 24. Octobris Anno 1648. vnterschrieben / mit deren Sigillen bekraͤfftiget / vnd publiciret worden ist. Auß dem bey dem Reichs Directorio niedergelegten wahren Lateinischen Originali, in das Teutsche versetzet / Vnd Gedrucket im Jahre 1648. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: i-s: n.r- enn- Stvn C 1648A Bl. A2: Schmuckleiste; Bl. A2, A2’, H4, J1’: Schmuckinitialen. Keine Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A2–4’, B, C, D, E, F, G, H, J1–3’: Präambel und Artikel I–XVII des IPOud, die ksl. und die schwed. Vollmacht sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). Bl. H3’, hinter Art. XVII,11 IPO heutiger Zählung, als eigener Absatz: die undatierte ksl. Protokollnotiz betr. Portugal. Bl. H3’–4: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens. Auf Bl. H3’ (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) wird das im lat. Text stehende Vallendar irrig mit Volandaw wiedergegeben; in der Unterschriftenliste auf Bl. J3’ wird civitas Tremoniensis irrig mit Tremin übersetzt.

42

IPOud – anonym 1648

HAB Wolfenbüttel: 34.14 Pol. (4); vgl. VD17: 23:288378V.
Oßnabruͤckischer Friedens⸗Schlusz / Wie solcher Von der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Auch Koͤnigl. Schwedischen Mayst. Mayst. So dann Deß Heyl. Roͤmischen Reichs Extraordinari-Deputirten, und anderer Chur:

[p. 70] [scan. 118]

Ausgabe 43 – Titel

[p. 71] [scan. 119]

Fuͤrsten und Staͤnd Gevollmaͤchtigten und Hochansehenlichen Herren Abgesandten zu Oßnabruͤck den 27 ten. Julij und 6 ten. Augusti / Im Jahr 1648. auffgericht und verglichen / und daselbsten 24/14. Octobris in offentlicher Versamblung underschrieben und bekraͤfftiget / auch den 25/ 15. ejusdem solenniter publicirt worden / &c. Auß dem wahren Original, wie es bey dem Chur⸗Maͤyntzischen Reichs⸗Directorio deponirt worden / ins Teutsche versetzt. [Schmuckleiste] Gedruckt im Jahr / da der Friede getroffen war.
Fingerprint: erh- n-le i-t, RePe 3 1648Q Auf der Rückseite des Titelblattes: Doppeladler mit Brustschild

Es handelt sich um die auch von Cosmerovius verwendete Darstellung, vgl. S. 91 Anm. 75 zu Ausgabe 52.
umrahmt von Zierleiste. S. 3, 4, 64, 66, 67: Schmuckleisten, S. 3, 5, 64, 66: Schmuckinitialen. S. 4–68: stehende Kolumnentitel Inkorrekte Bogenzählung: C2 statt D2. Römische Artikelzahlen I–XVI als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XVII fehlt; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. S. 3–68: stichwortartige dt. Marginalregesten.
Abgedruckt sind auf S. 3–68: Präambel und Artikel I–XVII des IPOud, die ksl. und die schwed. Vollmacht sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 62–63, hinter Art. XVII,11 IPO heutiger Zählung, als eigener Absatz: die undatierte ksl. Protokollnotiz betr. Portugal. S. 63: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.

43

IPOud – anonym [1649]

SBPK Berlin in Jagiellonenbibliothek Krakau: Historische Flugschriften 1648 Nr. 26

Erschien mit der Jahresangabe 1649 erneut, vgl. Ausgabe 44.
.
Instrumentum Pacis: Der lang gewüntschte Deutsche Frieden⸗schlusz / Welcher Von Kaͤyserl. Mayt. Koͤniglichen Schwedischen vnd Frantzoͤsischen:

Entgegen dieser Ankündigung wird das IPM nicht abgedruckt.
auch Chur:Fuͤrsten vnd allen so wol Geist: alß Weltlichen Staͤndten des heiligen Roͤmischen Reichs / etc. Hochansehnlichen / zu den Friedens Tractaten Gevollmaͤchtigten / den 27. Julij / 6. Augusti zu Oßnabruͤg / darnach den 14. 24. Octobr. in Muͤnster / durch Goͤttliche Verleyhung / einhelliglich getroffen / geschlossen / vnterschrieben / vnd den 15. 25. Tag ermeltes Octobers zu Muͤnster vnd Oßnabruͤg: diß 1648. Jahrs offentlich publiciret worden. Samt dem Extract des darauff in Puncto Executionis Kaͤyserlichen Edicts wegen obgemelten Friedens. [Schmuckzeichen] Gedruckt im Jahr nach der Gnadenreichen Geburt vnsers FriedenFuͤrstens

[p. 72] [scan. 120]

Ausgabe 44 – Titel

[p. 73] [scan. 121]

Jesu Christo [!] 1648 [!]

Der Druck kann erst 1649 zusammengestellt worden sein; vgl. Anm. 52 und 53.
. Ohne Orts-, Verlags- und Druckereiangabe. Format: 4º.
Fingerprint: ndn, r-no eso- in16 C 1648A Bl. J’: Schmuckzeichen. Bl. A2: Schmuckinitiale; Bl. A3, A3’, B4, El, El’, E2’, E3, Fl, F3, F3’, G1, G2’, Hl, H2’, H3’: Initialen. Keine Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A2–4, B, C, D, E, F, G, H, J1–1’: Präambel und Artikel I–XVII des IPOud, die ksl. und die schwed. Vollmacht sowie die Unterschriftenliste (mit kursächsischer Unterschrift). Auf Bl. H2–2’: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens. Es folgt auf Bl. J1’ der Vermerk: Nach dem durch Goͤttliches Einrahten / nunmehr die Keyserliche vnd Königliche Schwedische vnd Frantzoͤsische

Die ksl. Ratifikationsurkunden für IPM und IPO, die Frankreich und Schweden ausgeliefert werden sollten, trafen am 3. Dezember, die drei schwed. Urkunden für Kaiser, Reichsdirektorium und Corpus Evangelicorum am 22. Dezember 1648 ein. Die frz. Ratifikation des IPM für den Ks. befand sich Anfang Januar 1649 in Münster, die beiden Urkunden für Kurmainz und Kursachsen hatte Servien sechs Wochen später, Mitte Februar 1649, in Händen (Teilband 1, LXVff).
/ wie auch auß Engelland die Pfaͤltzische Ratificationen

Wahrscheinlich im Mai 1649 trafen Ratifikationsurkunden des Pgf.en Karl Ludwig aus London in Münster ein, die jedoch nicht akzeptiert wurden. Die kurpfälzische Ratifizierung der Friedensverträge erfolgte in vorläufiger Form im September 1649 und endgültig 1652 ( ebenda, CXXVIIIf).
, allerseits zu Muͤnster angelanget: So hat man auch für gut angesehen / Jhrer Keyserlichen Mayt. Edict / den Punctum Executionis, wegen des gemachten Friedens betreffend / diesem allgemeinen Deutschen Friedenschluß bey zu trucken / wie solches von Wort zu Worten hernach folget. Darunter Schlußvignette. Es folgt (auf Bl. J2–2’, J3–3’) das ksl. Mandat vnd Edict, die Execution des zu Münster vnd Osnabrück getroffenen Friedenschlusses betreffend, Wien 1648 XI 7 (Text: Meiern, APWP VI, 662ff), darunter in Versalien: Ende.

44

IPOud – anonym 1649

KB Stockholm: Före 1700 Hist. Sv. Sveriges freder och traktater, Karton [1648/4 Nr. 4]
Instrumentum Pacis: Der lang gewuͤnschte allgemeine Deutsche Friedenschlusz / Welcher Von Kaͤyserl. Mayt. Koͤniglichen Schwedischen vnd Frantzoͤsischen:

Wie S. 71 Anm. 50 zu Ausgabe 43. Auch das mit dem Stockholmer Exemplar identische Göttinger Exemplar (NSUB Göttingen: 8 H Germ VIII, 1468) hat kein IPM.
auch Chur:Fuͤrsten vnd allen so wol Geist: als Weltlichen Staͤnden des heiligen Roͤmischen Reichs / etc. Hochansehnlichen / zu den Friedens⸗Tractaten Gevollmaͤchtigten / den 27. Julii / 6. Augusti

[p. 74] [scan. 122]

Ausgabe 45 – Wappentitel

Ausgabe 45 – Verlegertitel

[p. 75] [scan. 123]

zu Oßnabruͤck / darnach den 14. 24. Octobr. in Muͤnster / durch Goͤttliche Verleyhung / einhelliglich getroffen / geschlossen vnd vnterschrieben / den 15. 25. Tag ermeldten Octobers zu Muͤnster vnd Oßnabruͤg: deß 1648. Jahrs offentlich publiciret: Vnd darauff die Ratification von hochermeldten Herren allerseits einhelliglich geschehen / Welche den 8.18. Febr. dieses 1649. Jahrs mit grosser solennitaͤt außgewechselt worden. Samt dem Keyserlichen Mandat in Puncto Executionis wegen obgemelten Friedens. [Schmuckzeichen] Gedruckt im Jahr nach der Gnadenreichen Geburt vnsers FriedenFuͤrstens Jesu Christi 1649. Ohne Orts-, Verlags- und Druckereiangabe. Format: 4º.
Fingerprint: rgh- e-a, ent- sebe C 1649A Bl. J1’: Schmuckzeichen, Bl. J4: Schmuckleiste. Bl. A2: Schmuckinitiale; Bl. A3, A3’, B4, El, El’, E2’, E3, Fl, F3, F3’, Gl, G2’, H1, H2’, H3’: Initialen. Keine Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A2–4, B, C, D, E, F, G, H, J1–1’: Präambel und Artikel I–XVII des IPOud, die ksl. und die schwed. Vollmacht sowie die Unterschriftenliste (mit kursächsischer Unterschrift). Auf Bl. H2–2’: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens. Es folgen auf Bl. J1’ der zu Ausgabe 43 mitgeteilte Vermerk, eine Schlußvignette und das ksl. Exekutionsedikt, darunter in Versalien: Ende, danach Bl. J4 ein kurzer Zeitungsbericht Von den Ratificationen obermeldten Friedenschlusses.

45

IPOud – Mainz, Frankfurt/Main: Heyll, Fischer 1648

BSB München: 4 J.publ.e. 112k; vgl. VD17: 14:017903N.
Wappentitel Friedens⸗Schlusz / Zwischen der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Auch Koͤnigl. Schwedischen M ayst. M ayst. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit; Auch Churfuͤrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nachzudrucken. [Doppeladler mit Brustschild

Wie S. 47 Anm. 17 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Maͤyntz / bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. [Zierstrich] Jm Jahr M.DC.XLVIII. Format: 4º.
Verlegertitel Friedens⸗Schlusz / Wie solcher Von der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Auch Koͤnigl. Schwedischen Mayst. Mayst. So dann Deß Heyl. Roͤmischen Reichs Extraordinari-Deputirten, vnd anderer Chur:Fuͤrsten vnd Staͤnd

[p. 76] [scan. 124]

Ausgabe 46 – Wappentitel

[p. 77] [scan. 125]

Gevollmaͤchtigten vnd Hochansehenlichen Herren Abgesandten zu Oßnabruͤck den 27 ten. Julij vnd 6 ten. Augusti / Jm Jahr 1648. auffgericht vnd verglichen / vnd daselbsten 24/14. Octobris in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekraͤfftiget / auch den 25/15. eiusdem solenniter publicirt worden / &c. Auß dem wahren Original, wie es bey dem Chur⸗Maͤyntzis. Reichs⸗Directorio deponirt worden / ins Teutsche versetzt. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit; Auch Churfuͤrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nachzudrucken. [Signet des Verlags

Wie S. 49 Anm. 19 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Maͤyntz / bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. [Zierstrich] Jm Jahr M.DC.XLVIII.
Fingerprint: n.ur n.t, ieo- wiRe 7 1648R

Über die Druckvarianten der Ausgaben 45, 47, 49 und 50 vgl. oben S. 4 Anm. 18.
S. 5, 6, 9, 11, 14, 87, 91: Schmuckleisten und Schmuckinitialen. S. 5–13: keine Kolumnentitel, S. 14–96: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVI als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XVII fehlt; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. S. 11–85: stichwortartige dt. Marginalregesten. Abgedruckt sind auf S. 5: das Vorwort, auf S. 6–8: das ksl. Druckprivileg, auf S. 9–10: die kurmainzische Privilegienbestätigung, danach auf S. 11–96: Präambel und Artikel I–XVII des IPOud, die ksl. und die schwed. Vollmacht sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 85, hinter Art. XVII,11 IPO heutiger Zählung, als eigener Absatz: die undatierte ksl. Protokollnotiz betr. Portugal. S. 86: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens. Auf S. 61 ist die letzte Zeile ausgefallen. Es fehlen die acht Wörter: vierten Theil deß gantzen Corporis Canonicorum, den Probst, mit denen in Ausgabe 27 die Passage quartam partem totius corporis canonicorum dempto praeposito übersetzt worden war. Auf S. 86 (in Art. XVII,12 IPO unserer Zählung) wird das im lat. Text stehende Vallendar irrig mit Volandaw wiedergegeben; in der Unterschriftenliste auf S. 96 wird civitas Tremoniensis irrig mit Tremin übersetzt.

46

IPOud – Mainz, Frankfurt/Main: Heyll, Fischer 1649

KB Stockholm: Före 1700 Hist. Sv. Sveriges freder och traktater, Karton [1648/3 Nr. 1]; vgl. VD17: 1:085452Z
Wappentitel Friedens⸗Schluß / Zwischen der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Auch Koͤnigl. Schwedischen M ayst. M ayst. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit; Auch Churfuͤrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nach-

[p. 78] [scan. 126]

Ausgabe 46 – Verlegertitel

[p. 79] [scan. 127]

zudrucken. [Doppeladler mit Brustschild

Wie S. 47 Anm. 17 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Maͤyntz / bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. Jm Jahr M.DC.XLIX. Format: 4º.
Verlegertitel Friedens⸗Schluß / Wie solcher Von der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Auch Koͤnigl. Schwedischen Mayst. Mayst. So dann Deß Heyl. Roͤmischen Reichs Extraordinari-Deputirten, vnd anderer Chur: Fuͤrsten vnd Staͤnd Gevollmaͤchtigten vnd Hochansehenlichen Herren Abgesandten zu Oßnabruͤck den 27 ten. Julij vnd 6 ten. Augusti / Jm Jahr 1648. auffgericht vnd verglichen / vnd daselbsten 24/14. Octobris in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekraͤfftiget / auch den 25/15. eiusdem solenniter publicirt worden / &c. Auß dem wahren Original, wie es bey dem Chur⸗Maͤyntzis. Reichs⸗Directorio deponirt worden / ins Teutsche versetzt. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit; Auch Churfuͤrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nachzudrucken. [Signet des Verlags

Wie S. 49 Anm. 19 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Maͤyntz / bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. Jm Jahr M.DC.XLIX.
Fingerprint: n.ur n.t, ieo- neth 7 1649R S. 5, 6, 9, 11, 14, 87, 91: Schmuckleisten und Schmuckinitialen. S. 5–13: keine Kolumnentitel, S. 14–96: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVI als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XVII fehlt; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. S. 11–85: stichwortartige dt. Marginalregesten. Abgedruckt sind auf S. 5: das Vorwort, auf S. 6–8: das ksl. Druckprivileg, auf S. 9–10: die kurmainzische Privilegienbestätigung, danach auf S. 11–96: Präambel und Artikel I–XVII des IPOud, die ksl. und die schwed. Vollmacht sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 85, hinter Art. XVII,11 IPO heutiger Zählung, als eigener Absatz: die undatierte ksl. Protokollnotiz betr. Portugal. S. 86: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens. Auf S. 61, 86 und 96 wie Ausgabe 45.

[p. 80] [scan. 128]

Ausgabe 47 – Wappentitel

Ausgabe 47 – Verlegertitel

[p. 81] [scan. 129]

47

IPOud – Mainz, Frankfurt/Main: Heyll, Fischer 1648

BSB München: 4 J.publ.e. 134p Beibd. 1

Wie S. 51 Anm. 24 zu Ausgabe 30.
; vgl. VD17: 12:195603R.
Wappentitel Friedens⸗Schlusz / Zwischen der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Auch Koͤnigl. Schwedischen Mayst. Mayst. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit; Auch Churfuͤrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nachzudrucken. [Doppeladler mit Brustschild

Wie S. 47 Anm. 17 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Maͤyntz / bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. [Zierstrich] Jm Jahr M.DC.XLVIII. Format: 4º.
Verlegertitel Friedens⸗Schlusz / Wie solcher Von der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Auch Koͤnigl. Schwedischen Mayst. Mayst. So dann Deß Heyl. Roͤmischen Reichs Extraordinari-Deputirten, vnd anderer Chur:Fuͤrsten vnd Staͤnd Gevollmaͤchtigten vnd Hochansehenlichen Herren Abgesandten zu Oßnabruͤck den 27 ten. Julij vnd 6 ten. Augusti / im Jahr 1648. auffgericht vnd verglichen / vnd daselbsten 24/14. Octobris in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnnd bekraͤfftiget / auch den 25/15. eiusdem solenniter publicirt worden / &c. Auß dem wahren Original, wie es bey dem Chur⸗Maͤyntzis. Reichs⸗Directorio deponirt worden / ins Teutsche versetzt. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit: Auch Churfuͤrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nachzudrucken. [Signet des Verlags

Wie S. 49 Anm. 19 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Maͤyntz / bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. [Zierstrich] Jm Jahr M.DC.XLVIII.
Fingerprint: n.ur n.t, ieo- wiRe 7 1648R

Wie S. 77 Anm. 57 zu Ausgabe 45.
S. 5, 6, 9, 11, 14, 87, 91: Schmuckleisten und Schmuckinitialen. S. 5–13: keine Kolumnentitel, S. 14–96: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVI als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XVII fehlt; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. S. 11–85: stichwortartige Marginalregesten. Abgedruckt sind auf S. 5: das Vorwort, auf S. 6–8: das ksl. Druckprivileg, auf S. 9–10: die kurmainzische Privilegienbestätigung, danach auf S. 11–96: Präambel und Artikel I–XVII des IPOud, die ksl. und die schwed. Vollmacht sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 85, hinter Art. XVII,11 IPO heutiger Zählung, als eigener Absatz: die undatierte ksl. Protokollnotiz betr. Portugal. S. 86: Aufzählung der Mitglieder der Reichsde-

[p. 82] [scan. 130]

[p. 83] [scan. 131]

Ausgabe 48 – Verlegertitel

putation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.
Auf S. 61 wie Nr. 44; auf S. 86 (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) wird das im lat. Text stehende Vallendar irrig mit Volandaw wiedergegeben.

48

IPOud – Mainz, Frankfurt/Main: Heyll, Fischer 1648

SLUB Dresden: Hist. Germ. C. 428, angeb. 1; vgl. VD17: 14:017866U.
Wappentitel Fehlt

Bl. A1 mit dem Wappentitel dürfte verloren gegangen sein. Der Text beginnt auf S. 5, welche die Bogensignatur A3 trägt.
.
Verlegertitel Friedens⸗Schlusz / Wie solcher Von der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Auch Koͤnigl. Schwedischen Mayst. Mayst. So dann Deß Heyl. Roͤmischen Reichs Extraordinari-Deputirten, vnd anderer Chur:Fuͤrsten vnd Staͤnd Gevollmaͤchtigten vnd Hochansehenlichen Herren Abgesandten zu Oßnabruͤck den 27 ten. Julij vnd 6 ten. Augusti / im Jahr 1648. auffgericht vnd verglichen / vnd daselbsten 24/14. Octobris in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnnd bekraͤfftiget / auch den 25/15. eiusdem solenniter publicirt worden / &c. Auß dem wahren Original, wie es bey dem Chur⸗Maͤyntzis. Reichs⸗Directorio deponirt worden / ins Teutsche versetzt. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit: Auch Churfuͤrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nachzudrucken. [Signet des Verlags

Wie S. 49 Anm. 19 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Maͤyntz / bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. [Zierstrich] Jm Jahr M.DC.XLVIII. Format: 4º.
Fingerprint: n.ur n.en ieo- wiRe 71648R S. 5, 6, 9, 12[statt 11], 14, 87, 91: Schmuckleisten und Schmuckinitialen. S. 5–13: keine Kolumnentitel, S. 14–96: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVI als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XVII fehlt; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. S. 11–85: stichwortartige dt. Marginalregesten. Abgedruckt sind auf S. 5: das Vorwort, auf S. 6–8: das ksl. Druckprivileg, auf S. 9–10: die kurmainzische Privilegienbestätigung, danach auf S. 11–96: Präambel und Artikel I–XVII des IPOud, die ksl. und die schwed. Vollmacht sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 85, hinter Art. XVII,11 IPO heutiger Zählung, als eigener Absatz: die undatierte ksl. Protokollnotiz betr. Portugal. S. 86: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens. Auf S. 61 wie Ausgabe 45; auf S. 86 wie Ausgabe 47.

[p. 84] [scan. 132]

Ausgabe 49 – Wappentitel

Ausgabe 49 – Verlegertitel

[p. 85] [scan. 133]

49

IPOud – Mainz, Frankfurt/Main: Heyll, Fischer 1648

BSB München: 4 J.publ.e. 134o Beibd. 2.
Wappentitel Friedens⸗Schlusz / Zwischen der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Auch Koͤnigl. Schwedischen Mayst. Mayst. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit; Auch Churfuͤrstl. Maͤntzischer [!] Concession nicht nachzudrucken. [Doppeladler mit Brustschild

Wie S. 47 Anm. 17 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Maͤyntz / bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. [Zierstrich] Jm Jahr M.DC.XLVIII. Format: 4º.
Verlegertitel Friedens⸗Schlusz / Wie solcher Von der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Auch Koͤnigl. Schwedischen Mayst. Mayst. So dann Deß Heyl. Roͤmischen Reichs Extraordinari-Deputirten, vnd anderer Chur:Fuͤrsten vnd Staͤnd Gevollmaͤchtigten vnd Hochansehenlichen Herren Abgesandten zu Oßnabruͤck den 27 ten. Julij vnd 6 ten. Augusti / Jm Jahr 1648. auffgericht vnd verglichen / vnd daselbsten 24/14. Octobris in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekraͤfftiget / auch den 25/15. ejusdem solenniter publicirt worden / &c. Auß dem wahren Original, wie es bey dem Chur⸗Maͤyntzis. Reichs⸗Directorio deponirt worden / ins Teutsche versetzt. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit; Auch Churfuͤrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nachzudrucken. [Signet des Verlags

Wie S. 49 Anm. 19 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Mayntz / bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. [Zierstrich] Jm Jahr M.DC.XLVIII.
Fingerprint: n.r- n.t, ieo- wiRe 7 1648R

Wie S. 77 Anm. 57 zu Ausgabe 45.
S. 5, 6, 9, 11, 14, 87, 91: Schmuckleisten und Schmuckinitialen. S. 5–13: keine Kolumnentitel, S. 14–96: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVI als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XVII fehlt; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. S. 11–85: stichwortartige dt. Marginalregesten. Abgedruckt sind auf S. 5: das Vorwort, auf S. 6–8: das ksl. Druckprivileg, auf S. 9–10: die kurmainzische Privilegienbestätigung, danach auf S. 11–96: Präambel und Artikel I–XVII des IPOud, die ksl. und die schwed. Vollmacht sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 85, hinter Art. XVII,11 IPO heutiger Zählung, als eigener Absatz: die undatierte ksl. Protokollnotiz betr. Portugal. S. 86: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens. Auf S. 61 wie Ausgabe 45; auf S. 86 wie Ausgabe 47.

[p. 86] [scan. 134]

Ausgabe 50 – Wappentitel

Ausgabe 50 – Verlegertitel

[p. 87] [scan. 135]

50

IPOud – Mainz, Frankfurt/Main: Heyll, Fischer 1648

BSB München: 4 Eur. 64a Beibd. 2; vgl. VD17: 12:187744L.
Wappentitel Friedens⸗Schlusz / Zwischen der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Auch Koͤnigl. Schwedischen Mayst. Mayst. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit, Auch Churfuͤrstl. Maͤntzischer [!] Concession nicht nachzudrucken. [Doppeladler mit Brustschild

Wie S. 47 Anm. 17 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Maͤyntz / bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. [1648]

Die Jahreszahl ist nicht vorhanden, vielleicht weil das Exemplar stark beschnitten ist.
. Format: 4º.
Verlegertitel Friedens⸗Schlusz / Wie solcher Vonder [!] Roͤmischen Kaͤyserlichen / Auch Koͤnigl. Schwedischen Mayst. Mayst. So dann Deß Heyl. Roͤmischen Reichs Extraordinari-Deputirten, vnd anderer Chur:Fuͤrsten vnd Staͤnd Gevollmaͤchtigten vnd Hochansehenlichen Herren Abgesandten zu Oßnabruͤck den 27 ten. Julij vnd 6 ten. Augusti / Jm Jahr 1648. auffgericht vnd verglichen / vnd daselbsten 24/14. Octobris in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekraͤfftiget / auch den 25/15. ejusdem solenniter publicirt worden / &c. Auß dem wahren Original, wie es bey dem Chur⸗Maͤyntzis. Reichs⸗Directorio deponirt worden / ins Teutsche versetzt. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit; Auch Churfuͤrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nachzudrucken. [Signet des Verlags

Wie S. 49 Anm. 19 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Mayntz / bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. [Zierstrich] 〈Jm Jahr M.DC.XLVIII.〉
Fingerprint: n.r- n.t, ieo- wiRe 7 [1648]R

Wie S. 77 Anm. 57 zu Ausgabe 45.
S. 5, 6, 9, 11, 14, 87, 91: Schmuckleisten und Schmuckinitialen. S. 5–13: keine Kolumnentitel, S. 14–96: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVI als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XVII fehlt; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. S. 11–85: stichwortartige dt. Marginalregesten. Abgedruckt sind auf S. 5: das Vorwort, auf S. 6–8: das ksl. Druckprivileg, auf S. 9–10: die kurmainzische Privilegienbestätigung, danach auf S. 11–96: Präambel und Artikel I–XVII des IPOud, die ksl. und die schwed. Vollmacht sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 85, hinter Art. XVII,11 IPO heutiger Zählung, als eigener Absatz: die undatierte ksl. Protokollnotiz betr. Portugal. S. 86: Aufzählung der Mitglieder der Reichsde-

[p. 88] [scan. 136]

[p. 89] [scan. 137]

Ausgabe 51 – Wappentitel

Ausgabe 51 – Verlegertitel

putation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.
Auf S. 61 wie Ausgabe 45; auf S. 86 wie Ausgabe 47.

51

IPOud – Mainz, Frankfurt/Main: Heyll, Fischer 1648

BSB München: 4 J.publ.e. 112d Beibd. [1]; vgl. VD17: 12:195223G.
Wappentitel Friedens⸗Schlusz / Zwischen der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Auch Koͤnigl. Schwedischen Mayst. Mayst. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit; Auch Churfuͤrstl. Maͤntzischer [!] Concession nicht nachzudrucken. [Doppeladler mit Brustschild

Wie S. 47 Anm. 17 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Maͤyntz / bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. [Zierstrich] Jm Jahr M.DC.XLVIII. Format: 4º.
Verlegertitel Friedens⸗Schlusz / Wie solcher Von der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Auch Koͤnigl. Schwedischen Mayst. Mayst. So dann Deß Heyl. Roͤmischen Reichs Extraordinari-Deputirten, vnd anderer Chur:Fuͤrsten vnd Staͤnd Gevollmaͤchtigten vnd Hochansehenlichen Herren Abgesandten zu Oßnabruͤck den 27 ten. Julij vnd 6 ten. Augusti / Jm Jahr 1648. auffgericht vnd verglichen / vnd daselbsten den 24/14. Octobris in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekraͤfftiget / auch den 25/15. ejusdem solenniter publicirt worden / &c. Auß dem wahren Original, wie es bey dem Chur⸗Maͤyntzis. Reichs⸗Directorio deponirt worden / ins Teutsche versetzt. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit: Auch Churfuͤrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nachzudrucken. [Signet des Verlags

Wie S. 49 Anm. 19 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Mayntz / bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. [Zierstrich] Jm Jahr M.DC.XLVIII.
Fingerprint: n.r- n.en ieo- wiRe 7 1648R S. 5, 6, 9, 12[statt 11], 14, 87, 91: Schmuckleisten und Schmuckinitialen. S. 5–13: keine Kolumnentitel, S. 14–96: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVI als Lemma in einer eigenen Zeile, die Artikelzahl XVII fehlt; arabische Abschnittszahlen 1–20 des Artikels V am Zeilenanfang. S. 11–85: stichwortartige dt. Marginalregesten. Abgedruckt sind auf S. 5: das Vorwort, auf S. 6–8: das ksl. Druckprivileg, auf S. 9–10: die kurmainzische Privilegienbestätigung, danach auf S. 12[statt 11]-96: Präambel und Artikel I–XVII des IPOud, die ksl. und die schwed. Vollmacht sowie die Unterschriftenliste (ohne

[p. 90] [scan. 138]

Ausgabe 52 – Titel

[p. 91] [scan. 139]

kursächsische Unterschrift). S. 85, hinter Art. XVII,11 IPO heutiger Zählung, als eigener Absatz: die undatierte ksl. Protokollnotiz betr. Portugal. S. 86: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.
Auf S. 61 wie Ausgabe 45, auf S. 86 wie Ausgabe 47.

52

IPOud – Wien: Cosmerovius 1648

ÖNB Wien: 80.E.50.
Teutscher Fried mit Schweden / Durch die darzu so wol von der Roͤm: Kayserl: Mayest: vnd der Koͤnigin vnd Cron Schweden; alß auch der Churfuͤrsten / Fuͤrsten vnd Staͤnde deß H. Roͤm: Reichs verordnete Gevollmaͤchtigte vnd Bottschaffter vnterschrieben vnd besiglet. Zu Muͤnster in Westphalen / den 24. Octobris, Anno 1648. Vnd naͤchst darauff erfolgten Tags zu Oßnabruck publicirt / mit dem Authentischen Exemplar trewlich collationirt, vndin [!] gewisse Articul / Absetze vnd Versicul ordentlich abgetheilet. [Doppeladler mit Brustschild

Dargestellt ist ein nimbierter Doppeladler mit einem halbovalen Brustschild. Die Fänger des Adlers sind leer. Der Brustschild wird von der (stilisierten) Kaiserkrone bedeckt und ist von der Kollane des Ordens des Goldenen Vlieses umgeben. Auf dem Hauptschild liegen ein Mittel- und ein Herzschild. Der Hauptschild ist von Alt-Ungarn und Böhmen quadriert, der Herzschild von Österreich und Neu-Ungarn (vielleicht aber auch Tirol) gespalten. Von den Feldern des quadrierten Mittelschildes lassen sich einigermaßen sicher im linken oberen, quadrierten Feld Kastilien und Leon, im vierten Feld vielleicht Mallorca oder Neapel identifizieren. Das rechte Feld wird von Aragon und Sizilien gespalten; die eingepfropfte Spitze hat Granada. Im dritten und vierten, jeweils geteilten Feld des Mittelschildes sind links unten Alt-Burgund, rechts oben Neu-Burgund und unten Brabant zu erkennen, links oben eventuell wieder Österreich, was allerdings dem Herzschild links widerstreitet. Die Darstellungen des Mittelschildes sind undeutlich und für die österreichischen Habsburger ungewöhnlich. Vergleichbare Wappenkombinationen auf Münzen ( Herinek) oder Siegel ( Posse) konnten weder für Ferdinand II. noch für Ferdinand III. ermittelt werden, vgl. auch Gall, 41–46. Hingegen führt das span. Königswappen eine sehr ähnliche Bildkombination im Haupt- und Mittelschild; vgl. die Abb. auf dem offiziösen span. Druck der dt. Übersetzung der span.-ndl. Provisionalart. von 1647 I 8 ( Knuttel Nr. 5433) und in Farbe auf den Buchdeckeln von Testamentos.
] Gedruckt zu Wien̄ in Oesterreich / bey Matthæo Cosmerovio / wonhafft im Coͤllnerhoff / Jm Jahr 1648. Ohne Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: ndie tend enle reau 3 1648A S. [1], 3: Schmuckinitialen; S. 77: Schlußvignette. S. [1]–77: stehende Kolumnentitel. Römische Artikelzahlen I–XVII als Lemma in einer eigenen Zeile; innerhalb der Artikel eigene Gliederung in Paragraphen und Versikel oder Nummern.

[p. 92] [scan. 140]

Ausgabe 53 – Titel

Ausgabe 54 – Titel

[p. 93] [scan. 141]

Abgedruckt sind auf S. [1]–77: Präambel und Artikel I–XVII des IPOud. S. 76–77: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in Art. XVII,12 IPO heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.

53–75

Ausgaben des IPM

53

IPMul – Münster: Raesfeld [1648]

BSB München: 4 J.publ.e. 112b Beibd. 2; vgl. VD17: 14:017771G.
Instrvmentvm Pacis, A Sacræ Caesareæ, Et Sacræ Christianissimæ Maiest. Maiest. Nec Non Sacri Rom. Imperij Deputatorum extraordinariorum & aliorum Electorum, Principum, & Statuum Legatis Plenipotentiariis Monasterii Westphalorum 24. Mensis Octobris, Anno 1648. subscriptum, eorundemq́; Sigillis munitum. [Schmuckzeichen] MonasterI Westphaliæ, Typis Bernardi Raesfeldl. Ohne Jahres-

Exemplare dieser Ausgabe wurden Anfang November 1648 von Münster aus versandt; vgl. oben S. 11 Anm. 54.
und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: esræ o-o- amus eqmi 3 1648Q

Trotz des identischen Fingerprint sind die Ausgaben 53 und 54 verschieden, denn im Unterschied zu Ausgabe 54 wird der kursächsische Gesandte Leuber in 53 nicht als Mitglied der Reichsdeputation (in § 120 IPM heutiger Zählung) genannt, und der nürnbergische Gesandte Kress trägt ebenda den falschen Vornamen Ludovicus; außerdem vgl. Anm. 78.
Titelbl. von vier Schmuckleisten

Die Schmuckleisten der Ausgaben 53 und 54 sind nicht identisch.
umrahmt; S. [3]: Schmuckleiste und Schmuckinitiale; S. 33, 35, 36: Initialen. Keine Kolumnentitel.
Abgedruckt sind auf S. [3]–40: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMul, die ksl. und die beiden frz. Vollmachten sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 32: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.

54

IPMul – Münster: Raesfeld [1648]

STA Wolfenbüttel: 142 Urkunden Nr. 94

Vgl. S. 61 Anm. 39 zu Ausgabe 35. Auf S. 40, unter der Unterschriftenliste des IPM, hat die kurmainzische Kanzlei das Wolfenbütteler Exemplar ohne Datierung hsl. beglaubigt und besiegelt: praesentes copias cum originalibus de verbo ad verbum concordare attestatur Cancellaria Moguntina.
.
Instrvmentvm Pacis, A Sacræ Cæsareæ, Et Sacræ Christianissimæ Maiest. Maiest. Nec Non Sacri Rom. Imperij Deputatorum extraordinariorum

[p. 94] [scan. 142]

Ausgabe 55 – Wappentitel

Ausgabe 55 – Verlegertitel

[p. 95] [scan. 143]

& aliorum Electorum, Principum, & Statuum Legatis Plenipotentiariis Monasterii Westphalorum, 24. Mensis Octobris, Anno 1648. subscriptum, eorundemq ́; Sigillis munitum. [Schmuckzeichen] MonasterI Westphaliæ, Typis Bernardi Raesfeldl. Ohne Jahres- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: esræ o-o- amus eqmi 3 1648Q

Wie S. 93 Anm. 77 zu Ausgabe 53.
Titelbl. von vier Schmuckleisten

Wie S. 93 Anm. 78 zu Ausgabe 53.
umrahmt; S. [3]: Schmuckleiste und Schmuckinitiale; S. 33, 35, 36: Initialen. Keine Kolumnentitel.
Abgedruckt sind auf S. [3]-40: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMul, die ksl. und die beiden frz. Vollmachten sowie die Unterschriftenliste (mit kursächsischer Unterschrift). S. 32: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) mit Nennung Kursachsens.

55

IPMul – Mainz, Frankfurt/Main: Heyll, Fischer 1648

BSB München: 4 J.publ.e. 134p Beibd. 2

Wie S. 51 Anm. 24 zu Ausgabe 30.
; vgl. VD17: 12:195227N.
Wappentitel Instrumentum Pacis, Cæsareo-Gallicæ. Cum speciali S. Cæsar. Maiest. Privilegio. Et Electoralis Moguntini, S. Rom. Imperii per Germaniam Archicancellarii, Conceßione. [Doppeladler mit Brustschild

Wie S. 47 Anm. 17 zu Ausgabe 27.
] Mogvntiæ, Typis Nicolai Heyll. Impensis Philippi Jacobi Fischeri, Bibliopolæ Francofurtensis. [Zierstrich] Anno M.DC.XLVIII. Format: 4º.
Verlegertitel Instrvmentvm Pacis, A Sacræ Cæsareæ, Et Sacræ Christianissimæ Maiest. Maiest. Nec Non Sacri Rom. Imperij Deputatorum extraordinariorum & aliorum Electorum, Principum, & Statuum Legatis Plenipotentiarijs Monasterii Westphalorum 24. Mensis Octobris, Anno 1648. actu publico solenniter subscriptum, eorundemq́; Sigillis munitum. Cum speciali S. Cæsar. Maiest. Privilegio. Et Electoralis Moguntini, S. Rom. Imperii per Germaniam Archicancellarii, Conceßione. [Signet des Verlags

Wie S. 49 Anm. 19 zu Ausgabe 27.
] Mogvntiæ, Typis Nicolai Heyll. Impensis Philippi Jacobi Fischeri, Bibliopolæ Francofurtensis. [Zierstrich] Anno M.DC.XLVIII.
Fingerprint: n-ro umi- esr. reco 3 1648R

[p. 96] [scan. 144]

Ausgabe 56 – Wappentitel

Ausgabe 56 – Verlegertitel

[p. 97] [scan. 145]

Bl. A3, A4, gg2 und S. 1, 46, 50, 53, 57: Schmuckleisten; Bl. A3, A4, gg2 und S. 1: Schmuckinitialen; S. 46, 50, 53, 55. 57: Initialen. Bl. A3’: Kolumnentitel Bl. A4’, gg–gg’ und S. 2–62: stehende Kolumnentitel.
Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten von Bl. A3–3’: das Vorwort, von Bl. A4–4’, gg–gg’: das ksl. Druckprivileg, von Bl. gg2–2’: die kurmainzische Privilegienbestätigung, danach auf S. 1–69: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMul, die ksl. Vollmacht und die frz. Vollmachten (frz. Text und lat. Übersetzung) sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). Auf S. 44–45: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.

56

IPMrl – Mainz, Frankfurt/Main: Heyll, Fischer [1649]

BSB München: 4 J.publ.e. 112f Beibd. 1; vgl. VD17: 14:017843H.
Wappentitel Instrumentum Pacis, Caesareo-Gallicæ. Cum speciali S. Cæsar. Majest. Privilegio. Et Electoralis Moguntini, S. Rom. Imperii per Germaniam Archicancellarii, Concessione. [Doppeladler mit Brustschild

Wie S. 47 Anm. 17 zu Ausgabe 27.
] Moguntiæ, Typis Nicolai Heyll. Impensis Philippi Jacobi Fischeri, Bibliopolæ Francofurtensis. [Zierstrich] Anno M.DC.XLVIII [!]

Der Druck enthält die frz. Ratifikationsurkunde, die Anfang Januar 1649 in Münster eintraf und am 18. Februar 1649 herausgegeben wurde (Teilband 1, LXVII).
. Format: 4º.
Verlegertitel Instrumentum Pacis, A Sacræ Caesareæ, Et Sacræ Christianissimæ Maiest. Maiest. Nec Non Sacri Rom. Imperii Deputatorum extraordinariorum & aliorum Electorum, Principum, & Statuum Legatis Plenipotentiariis Monasterii VVestphalorum 24. Mensis Octobris, Anno 1648. actu publico solenniter subscriptum, eorundemq́; Sigillis munitum. Cum speciali S. Cæsar. Majest. Privilegio. Et Electoralis Moguntini, S. Rom. Imperii per Germaniam Archicancellarii, Concessione. [Signet des Verlags

Wie S. 49 Anm. 19 zu Ausgabe 27.
] Moguntiae, Typis Nicolai Heyll. Impensis Philippi Jacobi Fischeri, Bibliopolae Francofurtensis. [Zierstrich] Anno M.DC.XLVIII [!].
Fingerprint: m.ps umi- s,r. reco 3 1649Q Bl. a3’ und S. 1, 48, 51, 54: Schmuckleisten. Bl. a3, a3’, bl’, b2’; S. 1: Schmuckinitialen; S. 48, 51, 54, 56, 59: Initialen. Bl. a4–4’, bl und S. 2–63: stehende Kolumnentitel. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten von Bl. a3: das Vorwort, von Bl. a3’-4’ und b1: das ksl. Druckprivileg, von Bl. bl’-2: die kurmainzische Privilegienbestätigung, von

[p. 98] [scan. 146]

Ausgabe 57 – Wappentitel

Ausgabe 57 – Verlegertitel

[p. 99] [scan. 147]

Bl. b2’: der Anfang der frz. Ratifikationsurkunde, danach auf S. 1–46: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMrl, auf S. 46–47: das Ende der frz. Ratifikationsurkunde, danach auf S. 48–62: die ksl. Vollmacht und die beiden frz. Vollmachten (frz. Text und lat. Übersetzung) sowie die Unterschriftenliste

Tatsächlich waren die Vollmachten und die Unterschriftenliste nur in den am 24. Oktober 1648 unterschriebenen Unterhändlerurkunden, nicht aber in den ksl. und frz. Ratifikationsurkunden vom 7. und 26. November 1648 enthalten (Teilband 1 Nr.n 2 und 3).
(ohne kursächsische Unterschrift). S. 45–46: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) mit Nennung Kursachsens.

57

IPMrl – Mainz, Frankfurt/Main: Heyll, Fischer [1649]

BSB München: 4 J.publ.e. 134x Beibd. 2

Durchschossenes Exemplar.
; vgl. VD17: 12:195669A.
Wappentitel Instrumentum Pacis, Cæsareo-Gallicæ. Cum speciali Sacr. Cæsar. Majest. Privilegio. Et Electoralis Moguntini, S. Rom. Imperii per Germaniam Archicancellarii, Concessione. [Doppeladler mit Brustschild

Wie S. 47 Anm. 17 zu Ausgabe 27.
] Moguntiae, Typis Nicolai Heyll. Impensis Philippi Jacobi Fischeri, Bibliopolæ Francofurtensis. [Zierstrich] Anno M.DC.XLVIII [!]

Wie S. 97 Anm. 86 zu Ausgabe 56.
. Format: 4º.
Verlegertitel Instrumentum Pacis, A Sacræ Cæsareæ Et Sacræ Christianissimæ Maiest. Maiest. Nec Non Sacri Roman. Imperii Deputatorum extraordinariorum & aliorum Electorum, Principum, & Statuum Legatis Plenipotentiariis Monasterii Westphalorum 24. Mensis Octobris, Anno 1648. actu publico solenniter subscriptum, eorundemque Sigillis munitum. Cum speciali Sacr. Cæsar. Majest. Privilegio. Et Electoralis Moguntini, S. Rom. Imperii per Germaniam Archicancellarii, Concessione. [Signet des Verlags

Wie S. 49 Anm. 19 zu Ausgabe 27.
] Moguntiae, Typis Nicolai Heyll. Impensis Philippi Jacobi Fischeri, Bibliopolæ Francofurtensis. [Zierstrich] Anno M.DC.XLVIII [!].
Fingerprint: m.ps æ,um s.r. reco 3 1649Q Bl. a3’ und S. 1, 48, 51, 54: Schmuckleisten. Bl. a3, a3’, bl’, b2’; S. 1: Schmuckinitialen; S. 48, 51, 54, 56, 59: Initialen. Bl. a4–4’, b1 und S. 2–63: stehende Kolumnentitel. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten von Bl. a3: das Vorwort, von Bl. a3’–4’ und b1: das ksl. Druckprivileg, von Bl. bl’-2: die kurmainzische Privilegienbestätigung, von Bl. b2’: der Anfang der frz. Ratifikationsurkunde, danach auf S. 1–46: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMrl, auf S. 46–47: das Ende der frz. Ratifikationsurkunde,

[p. 100] [scan. 148]

Ausgabe 58 – Titel

Ausgabe 59 – Titel

[p. 101] [scan. 149]

danach auf S. 48–62: die ksl. Vollmacht und die beiden frz. Vollmachten (frz. Text und lat. Übersetzung) sowie die Unterschriftenliste

Wie S. 99 Anm. 88 zu Ausgabe 56.
(ohne kursächsische Unterschrift). S. 45–46: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) mit Nennung Kursachsens.

58

IPMul – Wien: Cosmerovius 1648

BL London: 8072.aa.49.
Pax Germano-Gallica, Per Depvtatos Ad Id tùm Sacræ Cæsareæ Maiestatis Et Regis Franciæ Christianissimi; tùm Electorum quoque, Principum & Statuum Imperij Plenipotentiarios Et Legatos Conclusa, subscripta, subsignata & publicata Monasterii Westphalorvm die 24. & 25. Octobris Anno M.DC.XLVIII. Fideliter cum authentico exemplo collata: suis etiam Articulis, Paragraphis ac Versiculis sive Numeris distincta. [Zierstrich] Viennæ Avstriæ, Formis Matthæi Cosmerovij, in Aulâ Coloniensi, 1648. Ohne Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: mea- e.i- ron- indo 3 1648A S. 1: Schmuckinitiale; S. 46: Schmuckzeichen am Ende; S. 41: Initiale. S. 1–46: stehende Kolumnentitel. Eigene Gliederung in zwölf Artikel und innerhalb der Artikel in Paragraphen und Versikel; römische Artikelzahlen I–XII als Lemma in einer eigenen Zeile. Abgedruckt sind auf S. 1–46: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMul. S. 44–45: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.

59

IPMul – Leiden: Croy 1648

FH Regensburg: Sammlung Häberlin C 79/12

Hsl. Besitzervermerk, Leiden, 12. Oktober 1692.
.
Instrumentum Pacis, A Sacræ Caesareæ, Et Sacræ Christianissimæ Maiest. Maiest. Nec Non Sacri Rom. Imperii Deputatorum extraordinarium [!] & aliorum Electorum, Principum, & Statuum Legatis Plenipotentiariis MonasterI Westphalorum 24. Mensis Octobris, Anno 1648. subscriptum, eorundemque Sigillis munitum. [Signet des Verlags

Darstellung: Belaubter Baum, links und rechts davon: Societas / Illæsa.
] Lvgdvni Batavorvm, [Zierstrich] Apud Philippvm de Cröy, 1648. Ohne Druckereiangabe. Format: 12º.
Fingerprint: n-e- m.i- m-m, mapt 3 1648A S. 3: Schmuckleiste und Schmuckinitiale; S. 9, 111, 117, 124: Initialen. S. 4–135: lebende Kolumnentitel.

[p. 102] [scan. 150]

Ausgabe 60 – Titel

Ausgabe 61 – Titel

[p. 103] [scan. 151]

Abgedruckt sind auf S. 3–136: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMul, die ksl. Vollmacht und die beiden frz. Vollmachten sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 107–109: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens

60

IPMul – Leiden: Livius [1648]

ULB Münster: Rara 1 E 14275 [A]

In dem offenbar zeitgenössischen Sammelband Rara 1 E 14275 der ULB Münster ist der zu diesem Titelbl. gehörige Text irrtümlich hinter das Titelbl. [B: vgl. oben Ausgabe 8] eingebunden worden.
.
Instrvmentvm Pacis, A Sacræ Cæsareæ Et Sacræ Christianissimæ Maiest. Maiest. Nec Non Sacri Romani Imperii Deputatorum extraordinariorum & aliorum Electorum, Principum, & Statuum Legatis Plenipotentiariis Monasterii Westphal. 24. Mensis Octob. Anno 1648. subscriptum eorundemque Sigillis munitum. Editio ultima

Bisher sind keine weiteren Drucke des IPMul des Leidener Verlags Livius bekannt. Er hat einen oder zwei Drucke des IPOml publiziert, vgl. die Ausgaben 8 und 9.
, Iuxt. exemp. Monasterii Westphal. Typis Bernardi Raesfeldi; Prostat Apud. I. Livivm. Ohne Jahres- und Ortsangabe. Format: 12º.
Fingerprint: u-um m-ua e-en test 3 1648Q S. 3: Schmuckleiste; S. 3, 94, 100, 105: Initialen. S. 4–114: stehende Kolumnentitel. Abgedruckt sind auf S. 3–114: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMul, die ksl. und die beiden frz. Vollmachten sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 92: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.

61

IPMul/d – Leipzig: Ritzsch [1648]

BSB München: 4 J.publ.e. 134a Beibd. 2; vgl. VD17: 3:312314D.
Instrumentum Pacis Cæsareo-Gallicæ, Oder Friedens⸗Schlusz / So von der Roͤm. Keyserl. und AllerChristl. Koͤnigl. Maj. Maj. als auch des Heil. Roͤm. Reichs Extraordinari-Deputirten, und anderer Chur⸗Fuͤrsten und Staͤnde Gevollmaͤchtigten und Hochansehnlichen Herren Abgesandten zu Muͤnster in Westphalen / am 14. (24) Octobris im Jahr 1648. in oͤffentlicher Versamlung unterschrieben und bekraͤfftiget / auch den 15. (25) ejusdem solenniter publiciret worden / etc. Nach dem wahren Original / wie es bey dem Chur⸗Maͤyntzischen Reichs⸗Directorio deponiret worden / Teutsch

[p. 104] [scan. 152]

Ausgabe 62 – Titel

[p. 105] [scan. 153]

und Lateinisch. [Wappenschild

Wie S. 65 Anm. 43 zu Ausgabe 38.
]. Leipzig / Gedruckt und verlegt von Timotheo Ritzschen. Ohne Jahresangabe. Format: 4º.
Fingerprint: n-e- t.sq i-t. niha 3 1648Q

Die Ausgaben 61 und 62 enthalten auf dem Titelbl. und im Text Druckvarianten, die vom Fingerprint nicht erfaßt werden.
S. 1: Seitenzahl in runden Klammern zwischen Schmuckzeichen, Schmuckinitiale und Initiale; S. 67, 71 und 75: Schmuckleisten, Schmuckinitialen und Initialen. S. 2–82: stehende Kolumnentitel. Bogensignatur durchgängig in Frakturbuchstaben gesetzt. Zweispaltendruck (auf den ungeraden Seiten links lat. und rechts dt., auf den geraden Seiten umgekehrt). Abgedruckt sind

Ein kursächsisches Druckprivileg fehlt.
auf S. 1–82: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMul/d, die ksl. und die beiden frz. Vollmachten, die frz. nur in lat. und dt. Übersetzung, sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 65–66: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.

62

IPMul/d – Leipzig: Ritzsch [1648]

FH Regensburg: Sammlung Häberlin C 79/18; vgl. VD17: 14:006545Z.
Instrumentum Pacis Cæsareo-Gallicæ, Oder Friedens⸗Schlusz / So von der Roͤm. Keyserl. und AllerChristl. Koͤnigl. Maj. Maj. als auch des Heil. Roͤm. Reichs Extraordinari-Deputirten, und anderer Chur⸗Fuͤrsten und Staͤnde Gevollmaͤchtigten und Hochansehnlichen Herren Abgesandten zu Muͤnster in Westphalen / am 14. (24.) Octobris im Jahr 1648. in oͤffentlicher Versamlung unterschrieben und bekraͤfftiget / auch den 15. (25.) ejusdem solenniter publiciret worden / etc. Nach dem wahren Original / wie es bey dem Chur⸗Maͤyntzischen Reichs⸗Directorio deponiret worden / Teutsch und Lateinisch. [Wappenschild

Wie S. 65 Anm. 43 zu Ausgabe 38.
]. Leipzig / Gedruckt und verlegt von Timotheo Ritzschen. Ohne Jahresangabe. Format: 4º.
Fingerprint: n-e- t.sq i-t. niha 3 1648Q

Wie Anm. 99.
S. 1: Seitenzahl in runden Klammern zwischen Schmuckzeichen, Schmuckinitiale und Initiale; S. 67, 71 und 75: Schmuckleisten, Schmuckinitialen und Initialen. S. 2–82: stehende Kolumnentitel. Bogensignatur durchgängig in Antiquabuchstaben gesetzt. Zweispaltendruck (auf den ungeraden Seiten links lat. und rechts dt., auf den geraden Seiten umgekehrt). Abgedruckt sind

Wie Anm. 100.
auf S. 1–82: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMul/d, die ksl. und die beiden frz. Vollmachten, die frz. nur in lat. und dt. Übersetzung, sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 65–66: Aufzählung der Mitglieder der

[p. 106] [scan. 154]

Ausgabe 63 – Titel

Ausgabe 64 – Titel

[p. 107] [scan. 155]

Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.

63

IPMul/d – Leipzig: Ritzsch 1649

KB Stockholm: Före 1700 Hist. Sv. Sveriges freder och traktater, Karton [1648/4 Nr. 6a]; vgl. VD17: 39:125918D.
Instrumentum Pacis Cæsareo-Gallicæ; Oder Friedens⸗Schlusz / So von der Roͤm. Keyserl. und AllerChristl. Koͤnigl. Maj. Maj. als auch des Heil. Roͤm. Reichs Extraordinari-Deputirten, und anderer Chur⸗Fuͤrsten und Staͤnde Gevollmaͤchtigten und Hochansehnlichen Herren Abgesandten zu Muͤnster in Westphalen / am 14.(24) Octobris im Jahr 1648. in oͤffentlicher Versammlung unterschrieben und bekraͤftiget / auch den 15.(25) ejusdem solenniter publiciret worden / etc. Nach dem wahren Original / wie es bey dem Chur⸗Maͤyntzischen Reichs⸗Directorio deponirt worden / Teutsch und Lateinisch. [Wappenschild

Wie S. 65 Anm. 43 zu Ausgabe 38. Links und rechts des Rahmens, quergestellt: Mit Churfl. Durchl. zu / Sachsen Gn. Freyheit.
]. Leipzig / Gedruckt und verlegt von Timotheo Ritzschen / im Jahr MDCXLIX. Format: 4º.
Fingerprint: n-e- t.ve i-t. niha 3 1649R S. 1: Seitenzahl in runden Klammern zwischen Schmuckzeichen, Schmuckinitiale; S. 67, 71 und 75: Schmuckleisten, Schmuckinitialen und Initialen. S. 2–82: stehende Kolumnentitel. Bogensignatur durchgängig in Antiquabuchstaben gesetzt; statt B3 irrtümlich A3. Zweispaltendruck (auf den ungeraden Seiten links lat. und rechts dt., auf den geraden Seiten umgekehrt). Abgedruckt sind

Wie S. 105 Anm. 100 zu Ausgabe 61.
auf S. 1–82: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMul/d, die ksl. und die beiden frz. Vollmachten, die frz. nur in lat. und dt. Übersetzung, sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 65–66: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.

64

IPMud – anonym [1648]

BSB München: Rar. 4311 Beibd. 41; vgl. VD17: 3:004149Z

Es ist uns nicht sicher, ob dies eine selbständige Druckschrift gewesen ist.
.
Fransoͤisches [!] Friedens⸗Instrument Von Der Roͤmischen Käyserlichen Majestaͤt / vnd dem Allerchristlichsten Koͤnige in Franckreich / wie auch deß heiligen Roͤmischen Reichs Extraordinari Deputirten, vnd anderer Chur⸗ vnd Fuͤrsten / deßgleichender [!] Staͤnde Legaten, vnd Gevollmaͤchtigten / zu Muͤnster in Westphalen den 24. Octobris Anno 1648. vnter-

[p. 108] [scan. 156]

Ausgabe 65 – Titel

Ausgabe 66 – Titel

[p. 109] [scan. 157]

schrieben / vnd mit deroselben Siegeln verwahret / vnd bekraͤfftiget. Ohne Jahres-, Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: n,o- ssl- erf- diSu C 1648Q Bl. A2, E4’: Schmuckleiste; Bl. A2, E2, E3, E4: Schmuckinitialen. Keine Kolumnentitel. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A2–4, B, C, D, E, F1–2: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMud, die ksl. Vollmacht und die beiden frz. Vollmachten sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). Bl. E1’: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM) ohne Nennung Kursachsens In der Unterschriftenliste auf Bl. F2 heißt der Dortmunder Gesandte Kumpsthoff Knupst⸗Hoff.

65

IPMud – anonym [1648]

NSUB Göttingen: 8 Deduct. B 320/a: 3,10

Es ist uns nicht sicher, ob dies eine selbständige Druckschrift gewesen ist.
.
Frantzoͤsisches Friedens⸗Instrument Von Roͤmischer Kaͤyserl. Mayst. vnd dem Allerchristlichsten Koͤnige in Franckreich / wie auch des Heil. Roͤm. Reichs extraordinari Deputirten / vnd anderer Chur⸗ vnd Fuͤrsten / deßgleichen der Staͤnde Legaten vnd Gevollmaͤchtigten / zu Muͤnster in Westphalen den 24. Octobris / Anno 1648. vnterschrieben / vnd mit deroselben Siegeln verwahret vnd bekraͤfftiget. Ohne Jahres-, Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: n-e- usl- i-en nuod C 1648Q Bl. A1’, F3’: Schmuckleisten; Bl. A1’, Fl, F2, F3: Initialen. Keine Kolumnentitel. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A1’–4, B, C, D, E, F1–4’: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMud, die ksl. Vollmacht und die beiden frz. Vollmachten sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). Bl. E4–4’: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens. In der Unterschriftenliste auf Bl. F4’ wie Ausgaben 64, 66 und 67.

66

IPMud – anonym [1648]

SLUB Dresden: Hist. Germ. C. 442, misc.3; vgl. VD17: 14:053057X
Frantzoͤsisches⸗Friedens Instrument Von Roͤm: Kaͤyserl. Majest. vnd dem Allerchristligsten Koͤnige in Franckreich / wie auch des Heil: Roͤm. Reichs extraordinari Deputirten / vnd anderer Chur⸗ vnd Fuͤrsten / deßgleichen der Staͤnde Legaten vnd Gevollmaͤchtigten / zu Muͤnster in Westphalen den

[p. 110] [scan. 158]

Ausgabe 67 – Titel

Ausgabe 68 – Titel

[p. 111] [scan. 159]

24. Octobris / Anno 1648. vnterschrieben / vnd mit deroselben Siegeln verwahret vnd bekraͤfftiget. Ohne Jahres-, Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: .)nd e-en etes wege C 1648Q Bl. A2: Schmuckleiste; Bl. A2, E4’, F2, F3: Initialen. Keine Kolumnentitel. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A2–4, B, C, D, E, F1–4’: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMud, die ksl. Vollmacht und die beiden frz. Vollmachten sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). Bl. E4–4’: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens. In der Unterschriftenliste auf Bl. F4’ wie Ausgaben 64, 65 und 67.

67

IPMud – anonym 1648

FH Regensburg: Sammlung Häberlin C 79/15

Mit (zeitgenössischem?) hsl. Zusatz auf dem Titelbl.: d. 24. Oct.
; vgl. VD17: 14:053051B.
Frantzoͤsisches⸗Friedens⸗Instrument, Von Roͤmischer Kaͤyserl. Majest. vnd dem Allerchristlichsten Koͤnige in Franckreich / wie auch des Heil: Roͤm. Reichs extraordinari Deputirten / vnd anderer Chur⸗ vnd Fuͤrsten / deßgleichen der Staͤnde Legaten vnd Gevollmaͤchtigten / zu Muͤnster in Westphalen den 24. Octobris Anno 1648. vnterschrieben / vnd mit deroselben Siegeln verwahret vnd bekraͤfftiget. [Schmuckzeichen] Gedruckt im Jahr Christi Anno MDCXLVIII. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: n-e- usl- i-en nuod C 1648R Bl. A1’, F3’: Schmuckleisten; Bl. A1’, F1, F2, F3: Initialen. Keine Kolumnentitel. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A1’–4, B, C, D, E, F1

Teilweise Textverlust durch Beschädigung.
–4’: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMud, die ksl. Vollmacht und die beiden frz. Vollmachten sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). Bl. E4–4’: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.
In der Unterschriftenliste auf Bl. F4’ wie Ausgaben 64, 65 und 66.

68

IPMud – anonym [1648]

SBPK Berlin in Jagiellonenbibliothek Krakau: Historische Flugschriften 1648 Nr. 16
Frieden Schlusz / Wie solcher zwischen Denen Roͤm. Kaͤyserl. und Koͤniglichen Frantzoͤsischen Majestaͤten / Auch Des Heil. Roͤm. Reichs Churfuͤr-

[p. 112] [scan. 160]

Ausgabe 69 – Titel

[p. 113] [scan. 161]

sten und Staͤnden Deputirten und gevollmaͤchtigten Legaten / zu Muͤnster abgehandelt / den 14. 24. Octobr. Anno 1648. unterschrieben / besiegelt und folgendes Tages daselbst sollenniter publiciret worden. [Schmuckzeichen

Darstellung: Krone. Eine dt. Ausgabe des schwed. Kriegsmanifests von 1630 ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe (vgl. VD17: 3:626352S) zeigt die gleiche Krone auf dem Titelbl.
] Gedruckt erstlich zu Muͤnster in Westphalen / durch Bernhard Raeßfeld 1648

Eine dt. Ausgabe des IPM durch Raesfeld ist bisher nicht nachweisbar. Vielleicht ist als Vorlage der Übersetzung unsere Ausgabe 52 gemeint.
. Ohne Orts-, Jahr-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: n-en i-ie enl- gean 3 1648Q S. [1]: Schmuckleiste; S. [1], 39, 62: Schmuckinitialen, S. 65: Initiale. Keine Kolumnentitel. Abgedruckt sind auf S. [1], 2–67: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMud, die ksl. Vollmacht und die beiden frz. Vollmachten, die erste in dt. Übersetzung, die zweite in Frz., sowie die Unterschriften der ksl. Gesandten Nassau und Volmar und des frz. Gesandten Servien; die reichsständischen Unterschriften, die auf S. 68 folgen müßten, fehlen. S. 51–52: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.

69

IPMud – anonym 1648

SLUB Dresden: Hist. Germ. C. 441; vgl. VD17: 14:017751U.
Friedens⸗Schlusz Zwischen Dero Roͤm: Käyserlichen und Allerchristl: zu Franckreich Konigl: Majestaͤten / Wie auch desz H: Roͤm: Reichs hierzu Abgeordneten / Chur⸗ und Fuͤrsten / auch Staͤnden Gevollmaͤchtigten und Abgesandten / Zu Muͤnster in Westphalen den 24. Newen / oder 14. Alten Weinmonats desz 1648. Jahrs unterschrieben und besiegelt. [Schmuckleiste] Gedruckt im Jahr nach Christi Geburt M.DC.XLVIII. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: s:s- n-nd h,g, zuRe C 1648R Bl. A1’: Schmuckleiste und Schmuckinitiale; Bl. A2, d2’, D3, D3’: Initialen. Keine Kolumnentitel. Zweispaltendruck. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten von Bl. A1’–d4’: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMud, die ksl. Vollmacht und die beiden frz. Vollmachten sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). Bl. d2–d2’: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.

[p. 114] [scan. 162]

Ausgabe 70 – Titel

[p. 115] [scan. 163]

70

IPMud – anonym 1648

WLB Stuttgart: HBF 216; vgl. VD17: 1:088491F.
Friedens⸗Instrument Welches von Der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Vnd Der Allerchristlichsten Koͤniglichen Majestaͤt / Majestaͤt / Alß auch Desz Heiligen Roͤmischen Reichs Extraordinari Deputirten, vnd anderer Chur⸗Fuͤrsten / vnd Staͤnden gevollmaͤchtigten Herren Abgesandten / den 24. Octobris newes Calenders Anno 1648. zu Muͤnster vnterschrieben / mit ihren Sigillen befestiget / vnd folgenden Tag solenniter publiciret worden. Auß dem wahren bey dem Reichs Directorio niedergelegten Lateinischen Originali, in das Teutsche versetzet / Vnd Gedrucket im Jahre 1648. Ohne Orts-, Druckerei- und Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: rsr- rnen n.r- scEs C 1648A Bl. A2: Schmuckleiste; Bl. A2, E2, E3, E4: Schmuckinitialen. Keine Kolumnentitel. Abgedruckt sind auf den unpaginierten Seiten des Bogens A, B, C, D, E, F1–2: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMud, die ksl. Vollmacht und die beiden frz. Vollmachten sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). Bl. E’: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.

[p. 116] [scan. 164]

Ausgabe 71 – Wappentitel

Ausgabe 71 – Verlegertitel

[p. 117] [scan. 165]

71

IPMud – Mainz, Frankfurt/Main: Heyll, Fischer 1648

BSB München: 4 J.publ.e. 134p Beibd. 3

Wie S. 51 Anm. 24 zu Ausgabe 30.
; vgl. VD17: 12:187750M.
Wappentitel Friedens⸗Schlusz / Zwischen der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Auch Allers Christi. Koͤnigl. M ayst. M ayst. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit; Auch Churfůrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nachzudrucken. [Doppeladler mit Brustschild

Wie S. 47 Anm. 17 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Maͤyntz / bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. [Zierstrich] Jm Jahr M.DC.XLVIII. Format: 4º.
Verlegertitel Friedens⸗Schlusz / So von der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Vnd Aller⸗Christi. Koͤnigl. May. May. Als auch Deß Heyl. Roͤmischen Reichs Extraordinari-Deputirten, vnd anderer Chur:Fůrsten vnd Staͤnd Gevollmaͤchtigten vnd Hochansehenlichen Herrn Abgesandten zu Můnster in Westphalen / am 24/14 Octobris Jm Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekraͤfftiget auch den 25/15. eiusdem solenniter publicirt worden / &c. Auß dem wahren Original, wie es bey dem Chur⸗Maͤyntzis. Reichs⸗Directorio deponirt worden / ins Teutsche versetzt. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit; Auch Churfůrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nachzudrucken. [Signet des Verlags

Wie S. 49 Anm. 19 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Maͤyntz / bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. [Zierstrich] Jm Jahr M.DC.XLVIII.
Fingerprint: n.ur r:en nden klSt 3 1648R

Trotz des gleichen Fingerprint unterscheiden sich die Ausgaben 71 und 72 durch Druckvarianten.
S. 5, 6 der ersten und S. 1, 50, 53, 57 der zweiten Seitenzählung: Schmuckleisten und Schmuckinitialen. S. 4–62 der zweiten Seitenzählung: stehende Kolumnentitel. Abgedruckt sind auf S. 5: das Vorwort, auf S. 6–8: das ksl. Druckprivileg

Die kurmainzische Privilegienbestätigung fehlt; die entsprechende Kustode auf S. 8 ist gesetzt.
; danach (mit neu beginnender Seitenzählung) auf S. 1–62: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMud, die ksl. Vollmacht und die beiden frz. Vollmachten sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 48–49: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.
Auf S. 48 (in § 120 IPM heutiger Zählung) wird das im lat. Text stehende Vallendar irrig mit Vallendaw wiedergegeben.

[p. 118] [scan. 166]

Ausgabe 72 – Wappentitel

Ausgabe 72 – Verlegertitel

[p. 119] [scan. 167]

72

IPMud – Mainz, Frankfurt/Main: Heyll, Fischer 1648

BSB München: 4 J.publ.e. 112k Beibd. 1; vgl. VD17: 14:017914B.
Wappentitel Friedens⸗Schluß / Zwischen der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Auch Aller⸗Christi. Koͤnigl. M ayst. M ayst. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit; Auch Churfuͤrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nachzudrucken. [Doppeladler mit Brustschild

Wie S. 47 Anm. 17 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Maͤyntz / bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. [Zierstrich] Jm Jahr M.DC.XLVIII. Format: 4º.
Verlegertitel Friedens⸗Schluß / So von der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Vnd Aller⸗Christi. Koͤnigl. Mayst. Mayst. Als auch Deß Heyl. Roͤmischen Reichs Extraordinari-Deputirten, vnd anderer Chur:Fuͤrsten vnd Staͤnd Gevollmaͤchtigten vnd Hochansehenlichen Herren Abgesandten zu Muͤnster in Westphalen / am 24/14. Octobris Jm Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekraͤfftiget / auch den 25/15. eiusdem solenniter publicirt worden / &c. Auß dem wahren Original, wie es bey dem Chur⸗Maͤyntzis. Reichs⸗Directorio deponirt worden / ins Teutsche versetzt. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit; Auch Churfuͤrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nachzudrucken. [Signet des Verlags

Wie S. 49 Anm. 19 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Maͤyntz / bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. [Zierstrich] Jm Jahr M.DC.XLVIII.
Fingerprint: n.ur r:en nden klSt 3 1648R

Wie S. 117 Anm. 115 zu Ausgabe 71.
S. 5, 6 der ersten und S. 1, 50, 53, 57 der zweiten Seitenzählung: Schmuckleisten und Schmuckinitialen. S. 4–62 der zweiten Seitenzählung: stehende Kolumnentitel. Abgedruckt sind auf S. 5: das Vorwort, auf S. 6–8: das ksl. Druckprivileg

Wie S. 117 Anm. 116 zu Ausgabe 71.
; danach (mit neu beginnender Seitenzählung) auf S. 1–62: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMud, die ksl. Vollmacht und die beiden frz. Vollmachten sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 48–49: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.
Auf S. 48 wie Ausgabe 71.

[p. 120] [scan. 168]

Ausgabe 73 – Wappentitel

Ausgabe 73 – Verlegertitel

[p. 121] [scan. 169]

73

IPMud – Mainz, Frankfurt/Main: Heyll, Fischer 1649

BSB München: 4 J.publ.e. 134m Beibd. 1; vgl. VD17: 14:017869S.
Wappentitel Friedens⸗Schluß / Zwischen der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Auch Aller⸗Christi. Koͤnigl. M ayst. M ayst. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit; Auch Churfuͤrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nachzudrucken. [Doppeladler mit Brustschild

Wie S. 47 Anm. 17 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Maͤyntz / bey Nicolao Heyll. [Zierstrich] Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. Jm Jahr M.DC.XLIX. Format: 4º.
Verlegertitel Friedens⸗Schluß / So von der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Vnd Aller⸗Christi. Koͤnigl. Mayst. Mayst. Als auch Desz Heyl. Roͤmischen Reichs Extraordinari-Deputirten, vnd anderer Chur:Fuͤrsten vnd Staͤnd Gevollmaͤchtigten vnd Hochansehenlichen Herren Abgesandten zu Muͤnster in Westphalen / am 24/14. Octobris Jm Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnd bekraͤfftiget / auch den 25/15. eiusdem solenniter publicirt worden / &c. Auß dem wahren Original, wie es bey dem Chur⸗Maͤyntzis. Reichs⸗Directorio deponirt worden / ins Teutsche versetzt. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit; Auch Churfuͤrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nachzudrucken. [Signet des Verlags

Wie S. 49 Anm. 19 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Maͤyntz / bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. [Zierstrich] Jm Jahr M.DC.XLIX.
Fingerprint: n.ur r:en nden beSt 3 1649R S. 5, 6 der ersten und S. 1, 50, 53, 57 der zweiten Seitenzählung: Schmuckleisten und Schmuckinitialen. S. 2–62 der zweiten Seitenzählung: stehende Kolumnentitel. Abgedruckt sind auf S. 5: das Vorwort, auf S. 6–8: das ksl. Druckprivileg

Die kurmainzische Privilegienbestätigung fehlt; im Unterschied zu den Ausgaben 71, 72 und 74 ist keine Kustode gesetzt.
; danach (mit neu beginnender Seitenzählung) auf S. 1–62: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMud, die ksl. Vollmacht und die beiden frz. Vollmachten sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 48–49: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.
Auf S. 48 wie Ausgabe 71.

[p. 122] [scan. 170]

Ausgabe 74 – Wappentitel

Ausgabe 74 – Verlegertitel

[p. 123] [scan. 171]

74

IPMud – Mainz, Frankfurt/Main: Heyll, Fischer 1649

BSB München: 4 J.publ.e. 112f

Mit zwei hsl. Besitzervermerken, 1650 und 1789, auf dem Wappentitel.
; vgl. VD17: 12:195396F.
Wappentitel Friedens⸗Schluß / Zwischen der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Auch Aller⸗Christi. Koͤnigl. Mayst. Mayst. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit; Auch Churfuͤrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nachzudrucken. [Doppeladler mit Brustschild

Wie S. 47 Anm. 17 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Maͤyntz / bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. [Zierstrich] Jm Jahr M.DC.XLIX. Format: 4º.
Verlegertitel Friedens⸗Schluß / So von der Roͤmischen Kaͤyserlichen / Vnd Aller⸗Christi. Koͤnigl. Mayst. Mayst. Als auch Deß Heyl. Roͤmischen Reichs Extraordinari-Deputirten, vnd anderer Chur:Fuͤrsten vnd Staͤnd Gevollmaͤchtigten vnd Hochansehenlichen Herren Abgesandten zu Muͤnster in Westphalen / am 24/14. Octobris Jm Jahr 1648. in offentlicher Versamblung vnderschrieben vnnd bekraͤfftiget / auch den 25/15. eiusdem solenniter publicirt worden / &c. Auß dem wahren Original, wie es bey dem Chur⸗Maͤyntzis. Reichs⸗Directorio deponirt worden / ins Teutsche versetzt. Mit der Roͤm. Kaͤys. Mayst. Special-Gnad vnd Freyheit; Auch Churfuͤrstl. Maͤyntzischer Concession nicht nachzudrucken. [Signet des Verlags

Wie S. 49 Anm. 19 zu Ausgabe 27.
] Gedruckt zu Maͤyntz / bey Nicolao Heyll. Jn Verlegung Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt. [Zierstrich] Jm Jahr M.DC.XLIX.
Fingerprint: n.ur r-en nden klSt 3 1649R S. 5, 6 der ersten und S. 1, 50, 35[statt 53], 57 der zweiten Seitenzählung: Schmuckleisten und Schmuckinitialen. S. 2–62 der zweiten Seitenzählung: stehende Kolumnentitel. Abgedruckt sind auf S. 5: das Vorwort, auf S. 6–8: das ksl. Druckprivileg

Wie S. 117 Anm. 116 zu Ausgabe 71.
; danach (mit neu beginnender Seitenzählung) auf S. 1–62: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMud, die ksl. Vollmacht und die beiden frz. Vollmachten sowie die Unterschriftenliste (ohne kursächsische Unterschrift). S. 48–49: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.
Auf S. 48 wie Ausgabe 71.

[p. 124] [scan. 172]

Ausgabe 75 – Titel

[p. 125] [scan. 173]

75

IPMud – Wien: Cosmerovius 1648

KB Stockholm: Före 1700 Hist. Sv. Sveriges freder och traktater, Karton [1648/3 Nr. 12]; vgl. VD17: 14:017878R.
Teutscher Fried mit Franckreich / Durch die darzu so wol von der Roͤm: Kayserl: Mayest: vnd deß Koͤnigs in Franckreich / als auch der Churfuͤrsten / Fuͤrsten vnd Staͤnde deß H. Roͤm: Reichs verordnete Gevolmaͤchtigte vnd Bottschaffter geschlossen / vnterschrieben / besigelt / vnd Publiciret. Zu Muͤnster in Westphalen / den 24. vnd 25. Octobr: Anno 1648. Auß der Lateintschen [!] in die Teutsche Sprach trewlich vbersetzt / vnd in gewise Articul / Absetze / vnd Versicul ordentlich vnterschieden vnd abgetheilet. [Doppeladler mit Brustschild

Wie S. 91 Anm. 75 zu Ausgabe 52.
] Gedruckt zu Wien̄ in Oesterreich / bey Matthæo Cosmerovio wonhafft im Coͤllnerhoff / Jm Jahr 1648. Ohne Verlagsangabe. Format: 4º.
Fingerprint: eni- ern. o-ar Covn 3

In den im übrigen mit dem Stockholmer Exemplar identischen Exemplaren BSB München: Res 4 Eur. 404 Beibd. 21 und ÖNB Wien: 36.E.81 fehlt die Seitenzahl 13 oben rechts auf dem betreffenden Blatt. Der Fingerprint dieser Exemplare lautet daher: eni- ern. les- seab 7 1648A.
1648A
S. 1, 3: Schmuckinitialen. S. 1–42: stehende Kolumnentitel. Eigene Gliederung in zwölf Artikel und innerhalb der Artikel in Paragraphen und Versikel; römische Artikelzahlen I–XII als Lemma in einer eigenen Zeile. Abgedruckt sind auf S. 1–42: Präambel und §§ 1–120 (heutiger Zählung) des IPMud. S. 41–42: Aufzählung der Mitglieder der Reichsdeputation für die Unterzeichnung der Verträge (in § 120 IPM heutiger Zählung) ohne Nennung Kursachsens.

[p. 126] [scan. 174]

Anhang A

Protokollnotizen

Vorbemerkungen (von Konrad Repgen) Schweden hat am 6. August 1648 dem IPO zwei Deklarationen angehängt, am 15. August haben die Kaiserlichen eine dritte hinzugefügt, und sie haben diese bei der Unterzeichnung des IPO am 24. Oktober mit etwas erweitertem Text wiederholt

Auch zum folgenden vgl. Teilband 1, Einleitung, besonders S. XLVII und LVIII. Der bei der Deponierung des IPO am 16. September 1648 beigefügte Text ( ebenda, L Anm. 47) ist nicht gedruckt worden.
. Zweck einer jeden dieser vier Erklärungen zu Protokoll war die Wahrung einer politischen Position durch Rechtsvorbehalt.
Diese Protokollnotizen wurden formell nie Teil der unterzeichneten und ratifizierten Vertragsurkunden. Sie finden sich deshalb nicht in Teilband 1. Dennoch gehörten sie in den Zusammenhang des Osnabrücker Friedens und fanden Eingang in zeitgenössische Drucke. Der kaiserliche Text wurde bis 1809 nachgedruckt

Vgl. S. 166.
. Daher werden die Protokollnotizen hier ediert, wobei es vornehmlich um den Text in seiner damals gedruckten Gestalt geht, orthographische und sachlich unerhebliche Varianten aber unberücksichtigt bleiben.
* * * Ziel der schwedischen Protokollerklärungen vom 6. August 1648 war einerseits das Bündnis mit Frankreich, welches keinen separaten kaiserlich-schwedischen Friedensschluß gestattete

In der Präambel des frz.-schwed. Hamburger Vertrags vom 16. Juli 1641, zurückdatiert auf den 30. Juni, heißt es ( DuMont VI/1, 207–209, hier 207; ST V/2, 471–474, hier 472): donec tuta et honesta pax vtrique Regno fœederatisque omnibus parta et conjunctim stabilita fuerit Zu diesem Hamburger Vertrag vgl. Hartmann, 462–467.
. Mit allen Kräften und Argumenten hatte Servien sich im Sommer 1648 gegen einen derartigen Sonderfrieden durch Unterzeichnung des fertig ausgehandelten Osnabrugense gesträubt, solange Frankreich nicht ebenfalls seine Verhandlungen über

[p. 127] [scan. 175]

das Monasteriense zu Ende gebracht habe. Unter diesen Umständen war die mündliche und durch Handschlag bekräftigte Vereinbarung vom 6. August 1648 der kongreßöffentliche Nachweis, daß erstens die Verhandlungen zwischen dem Kaiser und Schweden beendet seien, daß zweitens aber der Vertrag erst dann unterzeichnet würde, wenn sich in Zukunft auch die Reichsstände (und der Kaiser) mit Frankreich geeinigt hätten. Ein schwedischer Separatfrieden mit dem Kaiser nach dem Vorbild des generalstaatisch-spanischen Friedens vom 30. Januar 1648 war damit ausgeschlossen, wenigstens deklaratorisch.
Diesen Sachverhalt hält die lateinische Protokollnotiz I fest (Stück a). Sie ist nach der mündlichen Verlesung des IPOml, vor dem Händedruck der Gesandten, kongreßöffentlich publik gemacht worden

Es ist nicht ganz sicher, ob Protokollnotiz I von den schwed. Ges. wörtlich verlesen worden ist: Volmar (APW III C 2/2, 1129 Z. 1–5), ein weiteres ksl. Protokoll ( HHStA Wien, Reichskanzlei, Friedensakten Fasz. 92 XVI fol. 172–176, hier 175’) und das Altenburger Diarium ( Meiern, APWP VI, 128 dritter Absatz) erwähnen ausdrücklich nur die Übergabe, nicht die Verlesung. Der kursächsische Ges. Leuber hat den Text nahezu korrekt seinem am 8. August übersandten Diarium ( SHStA Dresden, Geh. Rat (Geh. Archiv), Locat 8134/2 fol. 233–233’) einverleibt, kannte ihn also zu diesem Zeitpunkt. Protokollnotiz II (über die Armeesatisfaktion Hessen-Kassels) ist sicherlich nicht verlesen worden.
und anschließend, zusammen mit der Notiz II hinsichtlich Hessen-Kassels, in alle 27 Ausgaben des IPOm eingegangen. Eine redaktionelle Überleitungspassage, die in den Drucken zwischen Eschatokoll und Protokollnotiz I eingeschoben ist, berichtet über den Ablauf der Dinge: die schwedischen Gesandten hätten nach der öffentlichen Verlesung des IPOm (die durch Volmar erfolgt war) zwei declarationes übergeben, deren Wortlaut folge. In Notiz I erklärten sie, daß die Vereinbarung mit den Kaiserlichen nur in Kraft trete, wenn simul & semel eadem pax inter Caesarem et coronam Galliae constituatur. In der sachlich und rechtlich davon unabhängigen Protokollnotiz II verknüpfte Schweden die Unterschriftsfähigkeit des IPO mit einer (künftigen) Regelung der Armeesatisfaktion für Hessen-Kassel ex aequo et bono. Die Problematik war mit dieser Generalklausel dem Grunde nach anerkannt, doch wurde Schweden nicht auf die Modalitäten der Verpflichtung zu den Zahlungen festgelegt

Vgl. dazu Bettenhäuser, 103–108.
. Mit dieser sibyllinischen Formel kam Schweden ein Stück weit seiner Klientel unter den protestantischen Reichsständen entgegen, die ohnehin gegen ein längeres Hinauszögern des formellen Verhandlungsabschlusses durch Hessen-Kassel rebellierten

Vgl. dazu die Textergänzung in dem offiziösen schwed., im Verlag Rhete erschienenen Druck, hier Ausgabe 6 (unten S. 136 Anm. c).
.

[p. 128] [scan. 176]

Der Text beider Protokollnotizen ist am 10. August 1648 an die Stockholmer Regierung übersandt worden

Vgl. APW II C 4/2 nr. 324 Beilagen B und C; Druck: ST VI/1, 323, die Unterschrift ist mit der Formel verbunden: Ad mandatum illustrissimae legationis Sueciae subscripsit.
. Sie sind undatiert und vom schwedischen Gesandtschaftssekretär Gustav Hanson unterschrieben. Zugleich sorgte die schwedische Seite dafür, daß ihre Protokollerklärungen in ausnahmslos allen 27 Ausgaben des IPOm abgedruckt worden sind. Deren früheste Auslieferung ist bisher für den 2. September 1648 nachweisbar

Leuber an Kf. Johann Georg von Sachsen, Münster 1648 VIII 23/IX 2 ( SHStA Dresden, Geh. Rat (Geh. Archiv), Locat 8131/4 fol. 170–172’).
.
Unserer Edition liegt der Text des kurmainzischen Drucks zugrunde (Ausgabe 5), weil dies die eigentlich amtliche Publikation war

Vgl. oben S. 6–7.
. Er enthält jedoch in der redaktionellen Passage zwischen Eschatokoll und Protokollnotiz I einen folgenreichen lateinischen Grammatikfehler: durch einen falschen Numerus (Hoc … lecto et … exhibito hic … declarationibus statt Hoc … lecto et … exhibitis hic … declarationibus) entsteht ein falscher Bezug

Vgl. S. 135 Anm. b.
. Der kongreßöffentliche Staatsakt des 6. Augusts hatte drei Teile: erstens Verlesung des IPOml – zweitens Übergabe der beiden schwedischen Deklarationen – drittens Handschlag sowie Applaus und Gratulation. Nach der kurmainzischen Version wäre hingegen der Vertragstext unmittelbar nach der Verlesung sofort ausgehändigt worden (an wen?), und danach erst hätte der Handschlag begonnen, der nicht (nur) eine Gemütsbewegung ausdrücken, sondern einen Teil des rechtlichen Verfahrens bilden sollte. Wann nach dieser Version die Übergabe der Deklarationen erfolgt sein sollte, bleibt unklar.
Wie diese Ungereimtheit zustandekam, ist schwer zu erklären. Die vermutlich später erschienene offiziöse schwedische Ausgabe durch die Firma Rhete in Stettin

Vgl. S. 22f, 25 Ausgabe 6.
hat statt des falschen Singulars exhibito den richtigen Plural exhibitis, bezieht das exhibere also auf den zweiten Teil der Zeremonie des 6. Augusts und trifft damit den Verlauf richtig. So verfahren auch alle anderen lateinischen Ausgaben des IPOm (Ausgaben 1–4, 7

Für Ausgabe 8 liegt nur das Titelblatt vor.
und 9), die im September/Oktober 1648 verkauft wurden. Der Deklarationentext wird hier mit einer zutreffenden Beschreibung des Staatsakts vom 6. August eingeleitet.
Anders halten es die 17 deutschen Übersetzungen des IPOm (Stück b). Auf sie hat die irreführende kurmainzische Version des lateinischen Textes

[p. 129] [scan. 177]

einen offenkundig bestimmenden Einfluß ausgeübt. Diese Übersetzungen liegen in vier Fassungen vor: zweimal Fassung (1), einmal (2), einmal (3) und dreizehnmal (4). Nur mit erheblichen Emendationen ließe sich die Fassung (1) noch so verbessern, daß eine zutreffende Hergangsbeschreibung entstünde

Der Text in den Ausgaben 24 und 23 müßte dann lauten: Als dieses Jnstrument […] verlesen / und darnach von der Schwedischen Gesandschafft / so wol den Keyserischen […] als dem Maintzischen Directorio allhie beygefuͤgte / [zwei statt zwar (!)] Erlaͤuterungen uberreicht worden [waren] / haben beyder / […] Partheyen Gevollmaͤchtigte / einander die Haͤnde / […] gegeben.
. In den drei anderen Fassungen wird behauptet, der Vertragstext sei unmittelbar nach der Verlesung von den Schweden den Kaiserlichen und Kurmainzischen überreicht worden. Diese Behauptung wird in der Fassung (2)

Nur in Ausgabe 25.
mit einem sprachlich mehr oder minder unverständlichen Text über den weiteren Ablauf des 6. August verbunden

Vgl. S. 137f Stück b Fassung (2): Nach dem […] uͤberreichet worden. Zweeene allhier untergesetzte Erklaͤrungen […].
. Fassung (3) hingegen (der offiziöse kurmainzische Druck) und Fassung (4)

Stück b Fassung (4) steht in den Ausgaben 10–15, 17–22 und 26.
haben den sachlich falschen Text wenigstens sprachlich korrekt übersetzt, unterrichten den Leser aber, unvermeidlich, über das Ereignis irreführend

Vgl. S. 139 Stück b Fassung (3): Alß […] verlesen vnd […] vberreicht / vnnd folgends zwey Erklaͤrungen angefuͤgt worden / haben […] einander die Haͤnde gereicht: […]. Vgl. S. 140 Fassung (4): Nachdem […] verlesen / vnd […] uͤberreichet worden / so haben sie […] die rechte Hand.[…] gegeben […].
.
Schon die Publikation der Deklarationen in Latein hat Widerspruch ausgelöst. Der Kursachse Leuber charakterisierte den Text am 2. September 1648 als ziemlich vitios; er bemerkte, daß die Klausel über die Armeesatisfaktions-Zahlungen an Hessen-Kassel von den Reichsständen nicht beschlossen worden sei (was die schwedische Deklaration eigentlich auch nicht behauptet), und er kündigte eine bevorstehende korrektere Ausgabe durch Kurmainz an

Vgl. oben S. 128 Anm. 8.
. Leuber bezog sich auf die anonym erschienene Ausgabe 1 des IPOml. Auch Volmar hat auf dem Titelblatt eines Exemplars der gleichen IPOml-Ausgabe notiert: haec editio non de communi consensu facta et in nonnullis erronea est

Exemplar des Diözesanarchivs Osnabrück, Ms 98 Stück 4.
leider aber nicht notiert, worin die Fehlerhaftigkeit bestehe. Ebenso hielt in Münster Graf Nassau auf dem Titelblatt und durch Randbemerkungen fest, daß er mit dem gedruckten Text der Ausgabe 1 keineswegs einverstanden sei

Bosbach, Informationen, 75 Anm 37.
. Öffentlichen Protest

[p. 130] [scan. 178]

gegen die Verläßlichkeit der Raubdrucke aber hat der Frankfurter Verleger der kurmainzischen Ausgabe formuliert, natürlich ohne Berücksichtigung der Schwäche des eigenen Produkts

Texte: S. 156ff Stück e und f.
. Daß jedoch der lateinische Text beider Deklarationen außerhalb von Mainz/Frankfurt richtig publiziert worden war, zeigt die Kongruenz des Gedruckten mit der Version in den schwedischen Akten

Wie Anm. 7. Dagegen sprechen natürlich nicht die beiden Proteste vom 24. Oktober 1648, die Teilband 1, LVIII Anm. 89, notiert sind.
.
* * * Weniger textkritische Probleme bieten zwei kaiserliche Protokollnotizen zum völkerrechtlichen Status Portugals (Stück c und e). Mit ihnen verweigerte der Kaiser die rechtliche Anerkennung des 1640 neu begründeten Königtums des Hauses Braganza in Portugal. Dessen Lösung von Spanien mit ihren Konsequenzen war nur indirekt Gegenstand des Westfälischen Friedenskongresses, und die portugiesischen Gesandten hatten daher auch keinen unmittelbaren diplomatischen Rechtsschutz

Vgl. Croxton/ Tischer, 232–234 sowie, ausführlicher, Cardim.
. Weil jedoch die Schlußbestimmungen des Vertrags die Einbeziehung dritter Mächte in den Friedensvertrag vorsehen sollten (später Art. XVII,10 und 11 IPO), nominierte Schweden, das zum (neuen) Königreich Portugal diplomatische Beziehungen unterhielt, seinerseits neben anderen europäischen Monarchen und Staaten

Schweden nominierte in Art. XVII,11 IPO den König von Frankreich, die Reichsstände und die Reichsritterschaft, die Hansestädte, den König von England, den König und das Königreich Dänemark und Norwegen mit den zugehörigen Provinzen, wie das Herzogtum Schleswig, dazu den König von Polen, den König und das Königreich Portugal, den „Großherzog“ von Moskau, die Republik Venedig, die Generalstaaten, die Eidgenossenschaft der Schweiz und Graubündens sowie den Fürsten von Siebenbürgen.
bei den Verhandlungen über den Vertragstext von Beginn an den rex Lusitaniae als Includendus

Vgl. die ksl. Vertragsentwürfe von 1646 IV 2 ( HHStA Wien, Reichskanzlei, Friedensakten Fasz. 92 VIII fol. 215–218’, hier 218 [Punkt 12]) und von 1646 V 8 ( ebenda Fasz. 51a fol. 38–50’, hier 49’ [Punkt 33]), die beide eine Lücke für die durch Schweden zu Nominierenden vorsahen; vgl. auch Meiern, APWP III, 66–73, hier 73 ); der ksl. Entwurf von 1647 IV 17 ( HHStA Wien, Reichskanzlei, Friedensakten Fasz. 53a fol. 86–125, 126–129, hier 128–129 [Punkt XIX]) sah vor: In hac pacificatione comprehenduntur et includuntur utriusque partis communi consensu et conventione, und ließ für die von Schweden zu Nominierenden eine Lücke; das Instrumentum Trauttmansdorffianum ([1647 V 29]; Text: Hoffmann, Series II, 112–148, hier 148) zog in seinem Art. XV aus der schwed. Nominierung Portugals die Konsequenz und formulierte: Hac Pacificatione comprehendantur […], et quamvis ex parte Reginae Sueciae in sequentibus includatur Rex Lusitaniae, tamen Caesareani declarant, quod ipsi nullum alium Regem Lusitaniae agnoscunt praeter Hispaniarum Regem, Philippum hujus nominis quartum. Der ksl. Text konnte daher anschließend für Schweden vorsehen: Rex Lusitaniae. Schweden hatte sofort in seinem ersten Vertragsentwurf 1646 [VII 9] unter dem Stichwort exterorum comprensio (RA Stockholm, DG 7 fol. 1218–1218’, 1213–1217’, 1219–1236’, hier 1236) den rex Lusitaniae nominiert; es beharrte darauf in seinen folgenden Vertragsentwürfen von 1647 III 29 ( HHStA Wien, Reichskanzlei, Friedensakten Fasz. 53a fol. 2–13’, hier fol. 12’; ebenda, Geheime Staatsregistratur Rep. N Ka. 97 Fasz. 69 pars 3 nr. 6 fol. 1–12’, hier fol. 11a; Druck, mit irrigem Datum, bei Meiern, APWP V, 457–468, hier 467 ) sowie 1647 IV 24 (RA Stockholm, DG 9 fol. 780–813’, 818–827’, hier 825).
.

[p. 131] [scan. 179]

Diese Inklusion Portugals in das Vertragswerk haben die Kaiserlichen am 6. August 1648 anscheinend ohne Widerspruch passieren lassen

Teilband 1, XLVII Anm. 26 und 27.
. Eine Gegenerklärung, die sich an der Portugal-Klausel des Trauttmansdorffianums vom Mai 1647 orientiert

Vgl. Anm. 25.
, hat die kaiserliche Seite jedoch am 15. August dem kurmainzischen Reichsdirektorium zu Protokoll gegeben

HHStA Wien, Mainzer Erzkanzlerarchiv, Friedensakten Fasz. 7 Konv. 5 (unfol.); wortgleich in ebenda, Reichskanzlei, Friedensakten Fasz. 55b (Konv. September 1648) fol. 26.
– wohl wissend, daß die schwedischen Diplomaten darauf nicht eingehen wollten. Kurmainz aber sorgte dafür, daß in seinen Ausgaben des IPOml und IPOmd

S. 23 Ausgabe 5: IPOml und S. 47, 49 Ausgabe 27: IPOmd.
hinter Art. XVII,11 IPO heutiger Zählung der kaiserliche Protest gegen die Anerkennung Portugals als eigenes Alinea stand – nicht ganz wortgleich mit der Vorlage, aber sachlich richtig. Dort wird freilich nicht festgehalten, daß die Kaiserlichen ihren Protest auch am 16. September, anläßlich der Deponierung des versiegelten IPO beim Reichsdirektorium, wiederholt haben

So in Stück e (S. 156f); vgl. Teilband 1, L Anm. 47.
.
Am 24. Oktober, vor der Unterschriftsleistung, haben die Kaiserlichen ihren portugiesischen Rechtsvorbehalt im Zusammenhang der letzten Verlesung und Kollationierung des Textes

Der ebenda, LVIII Anm. 93, rekonstruierte Hergang ist nicht ganz eindeutig.
wiederholt (Stück e). Sie bezogen sich dabei ausdrücklich auf die Vorgänge am 6. August und 16. September und erklärten erneut, daß sie nur den spanischen König Philipp IV. als König von Portugal anerkennten. Ein entsprechender Schriftsatz ist im Erzkanzlerarchiv mit einem Präsentatum-Vermerk des kurmainzischen Kanzlers Raigersperger vorhanden

Ebenda.
. Die eigentliche Protestklausel dort ist mit der Formulierung des Trauttmansdorffianums (29. Mai 1647) und der Erklärung vom 15. August identisch. Die deutsche Übersetzung beider

[p. 132] [scan. 180]

Protokollnotizen (Stück d und f) ist sprachlich und daher auch sachlich akzeptabel.
Der kaiserliche Portugal-Protest vom 24. Oktober hatte noch ein kleines diplomatisches Nachspiel. Denn der portugiesische Vertreter in Münster, Luiz Pereira de Castro, wünschte in einer Note vom 30. November 1648

Text: APW II C 4/2 nr. 441.
von den schwedischen Gesandten eine beurkundete Erklärung (scripto suis signis munito) in vier Punkten: erstens, daß Schweden in Osnabrück den König von Portugal nominiert habe und daß die Kaiserlichen dagegen zwar eine declaratio zugunsten Philipps IV. als König von Portugal eingewendet hätten, daß aber zweitens die kaiserliche declaratio vom 15. August nicht Teil derjenigen Urkunde geworden sei, die der kurmainzische Kanzler formell entgegengenommen habe

Bezug auf die Deponierung am 16. September 1648.
; drittens daß die Kaiserlichen am 24. Oktober trotz ihrer Bemühungen nicht erreicht hätten, die Unterschriften von der Einbeziehung der declaratio in die Urkunde abhängig zu machen, daß vielmehr Schweden und alle anderen (ab omnibus aliis) ihre Unterschrift geleistet hätten, so daß viertens in den unterschriebenen Urkunden, die sich in schwedischer und kaiserlicher Hand befänden, keinerlei Deklaration über Portugal zu finden sei.
Dieser mit allem politischen Raffinement durchgefeilte Text ist selbstverständlich Wort für Wort vorbedacht worden. Gleiches gilt für die schwedische Antwort, die als Attestat am 4. Dezember erfolgte

Text: APW II C 4/2 nr. 452; auf S. 823 Z. 31 sind die vier letzten Worte (intentioni repugnatem penitus expunxerint) zu korrigieren in: intentioni et primae dictorum verborum insertioni repugnantem penitus expunxerint.
. Sie nahm einleitend Bezug auf die in Münster verbreitete (partim fama partim quorundam confessione per hanc urbem) Behauptung, daß im Reich und anderswo Textausgaben des IPO mit einer Klausel verbreitet würden

Der ksl. Protest findet sich in den Ausgaben 30, 38–41 sowie 45–51.
, wonach die Formel rex et regnum Lusitaniae von Art. XVII,11 IPO gar nicht auf König Johann IV. ziele, und erklärte zu der portugiesischen Note:
  • – Die Kaiserlichen hätten sich einer Nominierung des gegenwärtigen Königs (rex modernus) widersetzt; man habe sich schließlich auf die dissimulierende Klausel rex et regnum Lusitaniae geeinigt, und so habe es im kaiserlichen Text des IPOml gestanden

    Das Trauttmansdorffianum und die schwed. Entwürfe bis 1647 sagten nur rex Lusitaniae; IPOml dagegen hat rex et regnum Lusitaniae ( Meiern, APWP VI, 171 ).
    , allerdings mit der nachgeschobenen declaratio, daß kaiserlicherseits darunter allein Philipp IV.

    [p. 133] [scan. 181]

    zu verstehen sei, was schwedischerseits aber völlig gestrichen worden sei
    (penitus expunxerint).
  • – Auch späterhin habe Schweden die kaiserliche Portugal-Deklaration nie akzeptiert. Sie sei am 6. August nicht publice verlesen worden und stehe nicht in dem Exemplar des IPOml, das dem kurmainzischen Reichsdirektorium übergeben worden sei

    Am 16. September 1648.
    .
  • – Bei den Vorverhandlungen über die Unterschriftenleistung des 24. Oktober hätten die Kaiserlichen erneut auf Inserierung ihrer Portugal -declaratio in den beurkundeten Text gedrängt. Dem habe Schweden sich widersetzt. Deshalb finde diese Deklaration sich nicht in den Exemplaren des Friedensvertrags, die bei den beiderseitigen Gesandtschaften in Münster lägen oder nach Wien oder Stockholm übersandt werden sollten.
Dieses schwedische Dementi konzentriert sich wie die portugiesische Note auf die unterschriebenen Urkunden (und die von den Vertragsparteien angefertigten Kopien), es sagt aber nichts über die rechtliche Relevanz der einseitigen Protokollerklärung der Kaiserlichen. Im schwedischen Interesse lag es deshalb, die weitere Verbreitung der kaiserlichen Protokollnotiz nach Möglichkeit zu unterbinden. So baten sie eine reichsständische Deputation, darüber mit den Kaiserlichen zu reden, was diese versprach

Kurbay. Gesandte an Kf. Maximilian, Münster 1648 XII 1 ( BHStA München, Kurbayern Äußeres Archiv 3070 fol. 233’–240’, hier 240–240’: Konzept). Die schwed. Korrespondenzen ( APW II C 4/2) berichten darüber nicht.
. Tatsächlich findet sich die Portugalerklärung allein in den acht kurmainzischen Ausgaben

Ausgaben 30, 45–51.
, in den drei Leipziger Ritzsch-Texten

Ausgaben 38–40.
und in einem einzigen anonymen Druck

Ausgabe 41.
, sie fehlt aber in den münsterischen Raesfeld-Drucken

Ausgaben 35 und 36.
und in den Wiener Cosmerovius-Ausgaben

Ausgaben 33 und 52.
. Nicht vom Kaiser, sondern von Kurmainz (und Kursachsen) wurde in diesem Falle die Rechtsposition des Hauses Österreich am deutlichsten gewahrt.

[p. 134] [scan. 182]

Es folgen:
Stück a Schwedische Protokollnotizen über (I) die Unterzeichnung des Friedens gemeinsam mit Frankreich sowie (II) die Armeesatisfaktion Hessen-Kassels (lateinischer Text), [praes. Osnabrück 1648 August 6] 135
Stück b Schwedische Protokollnotizen über (I) die Unterzeichnung des Friedens gemeinsam mit Frankreich sowie (II) die Armeesatisfaktion Hessen-Kassels (deutsche Übersetzung), [zu Osnabrück 1648 August 6] 136
Stück c Kaiserliche Protokollnotiz über den völkerrechtlichen Status des Königs von Portugal (lateinischer Text), [praes. Osnabrück 1648 August 15] 142
Stück d Kaiserliche Protokollnotiz über den völkerrechtlichen Status des Königs von Portugal (deutsche Übersetzung), [zu Osnabrück 1648 August 15] 142
Stück e Kaiserliche Protokollnotiz über den völkerrechtlichen Status des Königs von Portugal (lateinischer Text), Münster 1648 Oktober 24 143
Stück f Kaiserliche Protokollnotiz über den völkerrechtlichen Status des Königs von Portugal (deutsche Übersetzung), [zu Münster 1648 Oktober 24] 143

[p. 135] [scan. 183]

Stück a

Schwedische Protokollnotizen über (I) die Unterzeichnung des Friedens gemeinsam mit Frankreich sowie (II) die Armeesatisfaktion Hessen-Kassels (lateinischer Text)
Ausgabe 5

Dies ist die offiziöse kurmainzische Ausgabe.
= Druckvorlage; dazu mit Ausnahme eines Grammatikfehlers

Vgl. Anm. b.
: Ausgaben 1–4, 6

Dies ist die offiziöse schwed. Ausgabe.
, 7 und 9.
Redaktionelle Überleitungspassage vom Eschatokoll ( Meiern, APWP VI, 172) zur Protokollnotiz I Hoc

Initiale H.
Instrumento ad suprà scriptum modum lecto, & deinde à Legatione Suecicâ, tàm Cæsareis Plenipotentiariis, quàm Directorio Moguntino, exhibitis

So in den Ausgaben 1–4, 6–7, 9; die Druckvorlage hat: exhibito; vgl. S. 128 Anm 10.
hic subiunctis duabus declarationibus, dextras invicem, in fidem accordatorum, jungebant utriusq;, & Cæsareæ & Regiæ partis Plenipotentiarij, gratulantibus & applaudentibus Statibus, magno numero tum præsentibus.
Protokollnotiz betr. Frankreich [praes. Osnabrück 1648 August 6] I. Declarant Legati Suedici, sicut jam sæpius oretenus declararunt, quod ea omnia, quæ in Instrumēto Pacis die 27. Iulij/6. Augusti Anno 1648. inter Cæsareos & Suecicos Plenipotentiarios, in præsentia Statuum perlecto & utrinque approbato, continentur, non aliter conventa intelligantur, quàm si Tractatus cum Corona Galliæ concludatur, & eodem tempore cum Tractatu Suedico subscribatur, cum nullo modo possit Pax inter Cæsarem & Coronam Sueciæ stabiliri, nisi simul & semel eadem Pax inter Cæsarem & Coronam Galliæ constituatur.

[p. 136] [scan. 184]

Protokollnotiz betr. Hessen-Kassel
[praes. Osnabrück 1648 August 6] II. Quemadmodum antehac sæpiùs, ita hoc ipso scripto Serenissimæ Regiæ Majestatis Suedicæ Legatio declarat, se, Instrumentum hac ipsa die 27. Iulij/6. Augusti utrinq́; lectum, pro adprobato & convento, quoad res Osnabrugenses habituram, modò Celsissima Domina Landgravia Hassiæ à Satisfactione militiæ Suedicæ eximatur huiusq́; militiæ ex æquo & bono satisfiat.

Darunter, mit Versalien und gesperrt: finis. In Ausgabe 6 folgt: Ita qvidem pro satisfactione Landgraviæ instanter urgebatur. Cæterum cùm Status in Satisfactionem Svedicam eo pacto consentire non poterant, in ipso Tractatu tandem declaratum, repetitumq́; postmodum fuit: Prout qvidem dictam Landgraviam ceu confoederatam ad resignandum postulato satisfactionis vi adigere non possent, ita tamen pacem obinde retardari neutiqvam debere, nec se eidem in re ista adstituros.

Stück b

Schwedische Protokollnotizen über (I) die Unterzeichnung des Friedens gemeinsam mit Frankreich sowie (II) die Armeesatisfaktion Hessen-Kassels (deutsche Übersetzung) Fassung (1)
Ausgabe 24 = Druckvorlage, Ausgabe 23.
Redaktionelle Überleitungspassage vom Eschatokoll ( Meiern, APWP VI, 172) zur Protokollnotiz I Als

Initiale A.
dieses Jnstrument auff obgesetzte weise verlesen / und darnach von der Schwedischen Gesandschafft / so wol den Keyserischen Gevollmaͤchtigten / als dem Maintzischen Directorio; allhie beygefuͤgte / ⌑zwar⌑ Erlaͤuterungen uberreicht worden / haben beyder / als Keyserlichen und Koͤnigischer Partheyen Gevollmaͤchtigte / einander die Haͤnde / zu Bestaͤttigung deß Vertrags / mit Gluͤckwuͤnschung und Frolocken deren in grosser Anzahl anwesenden Staͤnden / gegeben.

[p. 137] [scan. 185]

Protokollnotiz betr. Frankreich
[zu Osnabrück 1648 August 6] I. Es

Initialen ES.
erklaͤren die Schwedische Gesanten / wie sie schon zum oͤfftern muͤndlich erklaͤrt haben / daß alles das jenige / so in dem vorgelesenen / und beyderseits bewilligt

In Ausgabe 5: gebilligt
Instrumento Pacis, den 27. ⌑Jun.⌑ 6. August. im Jahr 1648. zwischen den Keyserischen und Schwedischen Gevollmaͤchtigten / in gegenwart der Staͤnden / begriffen ist / nicht anderst vor verglichen soll verstanden werden / als wann die Tractaten mit der Cron Franckreich geschlossen / und zu gleicher zeit mit den Schwedischen Tractaten underschrieben werden / weil der Fried zwischen dem Keyser unnd der Cron Schweden / nicht zugleich und zumahl eben derselbe Fried zwischen dem Keyser und der Cron Franckreich gemacht wird / keines wegs bestaͤttiget werden kan.
Protokollnotiz betr. Hessen-Kassel [zu Osnabrück 1648 August 6] II. Es

Initialen ES.
erklaͤrt / wie hiebevor oͤffter / also in eben dieser Schrifft nachmahlen der Allerdurchleuchtigsten Koͤniglichen Majestaͤt in Schweden Gesandschafft / daß sie das Instrument / so eben diesen Tag den 27. ⌑Jun.⌑ 6. August. beyderseits gelesen / vor gebilliget und verglichen / was die Oßnabrugkische Sachen belanget / wolle halten / wann nur die Durchleuchtigste Fraw Landgraͤffin in Hessen von der Schwedischen Militarischen Satisfaction befreyet / und ihrer Militien nach billigkeit ein genuͤgen geschicht.

Darunter, jeweils in neuer Zeile, ein Schmuckzeichen und in Versalien und gesperrt Ende
Fassung (2) Ausgabe 25 = Druckvorlage. Redaktionelle Überleitungspassage vom Eschatokoll ( Meiern, APWP VI, 172) zur Protokollnotiz I Nach dem dieses Jnstrument obbeschriebener massen verlesen / und dann von der Schwedischen Legation / so wol den Keyserlichen Gevollmaͤchtig-

[p. 138] [scan. 186]

ten / als auch dem Mayntzischen Directorio uͤberreichet worden. Zweene allhier untergesetzte Erklaͤrungen / haben die Keyserlicher und Schwedischer Seiten Gevollmaͤchtigten zu Bekraͤfftigung dessen / was verglichen / einander die rechte Haͤnde gegeben / und die daselbsten in grosser Anzahl anwesende Staͤnde darzu Gluͤck gewuͤnscht / und gefrolocket haben.
Protokollnotiz betr. Frankreich [zu Osnabrück 1648 August 6] I. Erklaͤren die Schwedische Abgesandten / massen sie schon vorhin zum oͤfftern muͤndlich erkläret haben daß all dasjenige / was in dem Friedens⸗Instrument / so den 27. Julii 6. Augusti des 1648sten Jahrs / zwischen Keyserlichen und Schwedischen Gevollmaͤchtigten / in Gegenwart der Staͤnde verlesen / und von beyden Theilen bestettiget worden / enthalten ist / nicht anders sol verglichen zu seyn verstanden werden / als wann die Friedenshandlung mit der Cron Franckreich beschlossen werden wird / auch zur selbigen zeit nebenst der Schwedischen Friedenshandlung unterschrieben werden sol / die weil keines weges der Friede zwischen dem Keyser und der Cron Schweden bestettiget werden kan / es sey denn zugleich und auff einmal selbiger Friede zwischen dem Keyser und der Cron Franckreich richtig. Protokollnotiz betr. Hessen-Kassel [zu Osnabrück 1648 August 6] II. Gleich wie vorhin mehrmals / also auch krafft dieser Schrifft der Durchleuchtigsten Koͤnigin zu Schweden Legation erkleret sich / daß sie das Instrument / so diesen Tag 27. Julii 6. Augusti von beyden Theilen verlesen / fuͤr stet und verglichen / die Oßnabruͤgische Sachen betreffend / haben werde / nur daß die Hochgeborne Fraw Landgreffin zu Hessen von Vergnuͤgung des Schwedischen Kriegsvolcks außbenommen / unnd auch ihrem Kriegsvolck / der vernuͤnfftigen Billigkeit nach / das Vergnuͤgen geschehe.

[p. 139] [scan. 187]

Fassung (3)
Ausgabe 27

Dies ist die offiziöse kurmainzische Ausgabe des IPOmd.
= Druckvorlage.
Redaktionelle Überleitungspassage vom Eschatokoll ( Meiern, APWP VI, 172) zur Protokollnotiz I Alß

Initiale A.
dieses Jnstrument obbeschriebener massen verlesen / ⌑vnd hernach von der Schwedischen Gesandtschafft so wohl den Kaͤyserlichen Gevollmaͤchtigten / alß dem ChurMaͤyntzischen Directorio vberreicht⌑ / vnnd folgends zwey Erklaͤrungen angefuͤgt worden / haben beyde Theil / alß Kaͤyserliche vnd Koͤnigliche Gevollmaͤchtigte / zu Bestaͤttigung der verglichnen Sachen / einander die Haͤnde gereicht: mit Gluͤckwuͤnschung vnnd Frolockung der in starcker Anzahl versambleten Staͤnden.
Protokollnotiz betr. Frankreich [zu Osnabrück 1648 August 6] I. So erklaͤren sich die Schwedische Abgesandte / gleich wie sie nun oͤffters muͤndlich bezeuget haben / daß alles das jenige / was in dem FriedensJnstrument begriffen / vnnd am 27. Julij, 6. Augusti Anno 1648. zwischen Kaͤyserischen vnnd Schwedischen Gevollmaͤchtigten / in Gegenwart der Staͤnden verlesen / vnd beyderseits gut vnnd genehm gehalten worden / nicht anders für verglichen zuverstehen seye / alß wann der Tractat mit der Cron Franckreich auch beschlossen / vnnd zu gleicher Zeit mit dem Schwedischen Tractat vnterschrieben / Sintemahln keines Wegs der Friede zwischen Kaͤy. May. vnnd Cron Schweden / bestettigt werden kan / es seye dann zu gleich ebenmaͤssiger Fried zwischen Kaͤys. May. vnnd der Cron Franckreich geschlossen. Protokollnotiz betr. Hessen-Kassel [zu Osnabrück 1648 August 6] II. Gleich wie hiebevor offtmahls / also erklaͤren sich auch mit dieser Schrifft der Durchlaͤuchtigsten Koͤnigl. May. in Schweden Abgesandte dahin / wie sie eben dieses den 27. Julij, 6. Augusti, beyderseits verlesene Jnstrument /

[p. 140] [scan. 188]

so viel die Oßnabruͤckische Handlung betrifft / fuͤr genehm vnnd verglichen halten wollen / wann allein die Durchlauchtige Fuͤrstin zu Hessen / von der Schwedischen KriegsVoͤlcker Befriedigung außgenommen wird. Vnd dieser Militiæ sonsten vff guͤtliche vnd billige Weg

In der Druckvorlage: Wdeg
ein Genuͤgen geschicht.

Darunter in neuer Zeile, in Versalien und gesperrt: Ende
Fassung (4) Ausgabe 10 = Druckvorlage; außerdem Ausgaben 11–15, 17–22 und 26. Redaktionelle Überleitungspassage vom Eschatokoll ( Meiern, APWP VI, 172) zur Protokollnotiz I Nachdem dieses Jnstrument auff obengeschriebene Weise verlesen / ⌑vnd darnach von der Schwedischen Gesandschafft / so wol den Kaiserlichen Herren Plenipotentiarien / als auch dem ChurMaͤintzischen Directorio, uͤberreichet worden/⌑ so haben sie bey hier unten gefuͤgten Declarationen / einander die rechte Hand zu festhaltung dessen / was verglichen worden / beyderley / so wol die Herren Kaͤiserl. alß auch die Herren Schwedische Gevollmaͤchtigte / gegeben / worbey mit Gluͤckwuͤndschen und Frolocken / die Staͤnde in grosser Anzahl versamlet und gegenwaͤrtig gewesen. Protokollnotiz betr. Frankreich [zu Osnabrück 1648 August 6] I. Es erklaͤren die Herrn Schwedische Gesandten / wie sie auch oͤffter muͤndlich sich erklaͤret haben / daß alles das jenige / was in dem Jnstrumento Pacis / den 27. Jul. 6. Augusti Anno 1648. zwischen den Herren Kaͤis. vnd Schwedischen Gevollmaͤchtigten enthalten / in Gegenwart der Staͤnden verlesen / vnd beyderseits approbiret worden / nit anders als fuͤr eingegangen / soll verstanden werden / als wann die Tractaten mit der Frantzoͤsischen Kron geschlossen / vnd zu einer Zeit mit den Schwedischen Tractaten vnterschrieben worden / weiln auff keinerley Weiß der Frieden zwischen dem Kaͤiser und der Cron Schweden kan estabiliret

In Ausgabe 20 statt dessen: bestetiget
werden / wann nicht zugleich auch eben derselbe Frieden / zwischen dem Kaiser vnd Cron Franckreich geschlossen wird.

[p. 141] [scan. 189]

Protokollnotiz betr. Hessen-Kassel
[zu Osnabrück 1648 August 6] II. Gleich wie auch vorhin offtermahl geschehen / also erklaͤret der

So in Ausgabe 22; alle anderen Drucke haben: die
Durchl: Koͤn: Maj: zu Schweden / Ihre Legation / daß sie das k-Instrumentum Pacis -k

k-k In Ausgabe 22 statt dessen: Friedens⸗Instrument
, welches heut diesen 27. l-Jul. 6. Augusti / beyderseitig verlesen worden / fuͤr approbiret vnd für eingegangen / m-quoad -l

l-l In Ausgabe 21 ausgefallen.
res Osnabruggenses haben wolle: modo Celsissima Domina Landgravia Hassiæ, à Satisfactione militiæ Svedice exim[a]tur, hujusq; militiæ ex æqvo & bono satis fiat: Das ist / wo nur die Durchl. Frau Landgraͤfin zu Hessen von der Schwedischen militarischen Satisfaction eximiret / und n-deren militiæ ex æqvo & bono gnung gethan wird -m-n

m-m In Ausgabe 20 statt dessen: halten / jedoch also / das sie der Fraw Landgräfin zu Hessen begehren / wegen Vergnůgung ihres Kriegsvolcks / dahin stellen / und sich hiernegst derselben nicht entgegen setzen wollen noch koͤnnen.

n-n In Ausgabe 22 statt dessen: militien nach Billigkeit ein genuͤgen gethan wird.
.

Darunter in neuer Zeile, Versalien und gesperrt: Ende

[p. 142] [scan. 190]

Stück c

Kaiserliche Protokollnotiz über den völkerrechtlichen Status des Königs von Portugal (lateinischer Text)

[praes. Osnabrück 1648 August 15]
Ausgabe 5

Dies ist die offiziöse kurmainzische Ausgabe des IPOml. Der Text folgt ohne typographische Markierung, als letzter Satz von Art. XVII,10 IPO heutiger Zählung, in laufender Zeile. Er weicht ab von dem Exemplar, das dem kurmainzischen Reichsdirektorium ausgeliefert wurde ( HHStA Wien, Mainzer Erzkanzlerarchiv, Friedensakten Fasz. 7 Konv. 5 unfol.), wie im Folgenden vermerkt wird.
= Druckvorlage.
Et

Fehlt in HHStA Wien, Mainzer Erzkanzlerarchiv, Friedensakten Fasz. 7.
quamvis

Ebenda folgt: in instrumento pacis 6. Augusti 1648 lecto et approbato
ex parte

Ebenda folgt: serenissimae
Reginæ Sueciȩ: d-in sequentibus -d

d-d Fehlt ebenda.
includatur Rex Lusitaniæ, tamen Cæsariani

Ebenda statt dessen: legati Caesarei
declarant

f Ebenda folgt: sicuti antehac saepius ore et scripto declararunt
, quod ipsi nullum alium Regem Lusitaniæ agnoscunt præter Hispan[i]arum g Regem, Philippum huius nominis Quartum.

Stück d

Kaiserliche Protokollnotiz über den völkerrechtlichen Status des Königs von Portugal (deutsche Übersetzung)

[zu Osnabrück 1648 August 15]
Ausgabe 27

Dies ist die offiziöse kurmainzische Ausgabe des IPOmd. Der Text folgt ohne typographische Markierung, als vorletzter und letzter Satz von Art. XVII,10 IPO heutiger Zählung, in laufender Zeile.
= Druckvorlage.
Vnnd ob zwar an seitten der Koͤnigin in Schweden / in folgenden der Koͤnig in Portugall mit eingeschlossen wird. So erklaͤren ssich jedoch die

[p. 143] [scan. 191]

Kaͤyserliche: daß sie keinen andern Koͤnig in Portugall / alß den Koͤnig in Hispanien / Philippum, dieses Namens den Vierdten / erkennen.

Stück e

Kaiserliche Protokollnotiz über den völkerrechtlichen Status des Königs von Portugal (lateinischer Text)

Münster 1648 Oktober 24
Ausgabe 30

Dies ist die offiziöse kurmainzische Ausgabe des IPOul. Der Text folgt als eigener Absatz hinter Art. XVII,11 IPO heutiger Zählung. Er stimmt mit der Aktenvorlage ( HHStA Wien, Mainzer Erzkanzlerarchiv, Friedensakten Fasz. 28 [Konvolut 1] unfol.) überein.
= Druckvorlage; außerdem Ausgaben 38–40.
Declarant Legati Plenipotentiarij Cæsarei quod firmiter inhæreant suæ protestationi ac declarationi antehac sæpius ore ac scripto factæ, quod quamvis in Instrumento Pacis 6. Augusti Styli novi lecto & approbato, communique partium consensu apud Directorium Moguntinum in depositum consignato

Die Deponierung der Urkunde erfolgte am 16. September 1648 in Osnabrück.
, nunc vero vtrinque subscribendo ex parte Ser . Reginæ Sueciæ includatur Rex Lusitaniæ, quod ipsi nullum alium Regem Lusitaniæ agnoscant, præter Hispaniarum Regem Philippum huius nominis quartum, atque cum hac protestatione ac declaratione Instrumentum Pacis hodie subscripturi sint. Actum Monasterij die 24 Octobris 1648.

Stück f

Kaiserliche Protokollnotiz über den völkerrechtlichen Status des Königs von Portugal (deutsche Übersetzung)

[zu Münster 1648 Oktober 24]
Ausgabe 45

Dies ist (ebenso wie die Ausgaben 46–51) eine offiziöse kurmainzische Ausgabe des IPOud. Der Text folgt als eigener Absatz hinter Art. XVII,11 IPO heutiger Zählung.
= Druckvorlage; außerdem Ausgaben 38–42 sowie 46–51.
Es erklaͤren sich aber die Kayserliche gevollmaͤchtigte Abgesandte / daß sie bey jhrer offtmals beschehener Muͤndt: vnd Schrifftlicher Protestation

[p. 144] [scan. 192]

vnd Declaration verbleiben / ob zwar in dem am 6. Augusti st.n. abgelesenem vnd genehm gehaltenem / auch [mit] allgemeiner Einwilligung bey dem Chur Maintzischem deponirten vnd besigeltem

Die Deponierung der Urkunde erfolgte am 16. September 1648 in Osnabrück.
/ nun auch von beeden Theilen vnterschriebenem Friedenschluß / von seitten der Durchleuchtigsten Koͤnigin in Schweden der Koͤnig in Portugal ist eingeschlossen worden / daß jedoch dieselbe keinen andern Koͤnig in Portugal / als den Koͤnig in Hispanien / Philippum dieses Namens den Vierdten / erkennen / auch mit solcher Protestation vnd Declaration dieses Friedens instrument vnterschreiben wollen.

[p. 145] [scan. 193]

Anhang B

Druckprivilegien und Vorworte

Vorbemerkungen (von Konrad Repgen) Die große Zahl der anonymen Drucke des IPOm, die im Herbst 1648 erschienen sind, gibt einen klaren Anhaltspunkt für die große Nachfrage nach derartigen Textausgaben. Mit dieser geschäftlichen Chance muß der Frankfurter Verleger und Ratsherr Philipp Jakob Fischer

Für ihn vgl. oben S. 6 Anm. 26.
frühzeitig gerechnet haben; denn bereits am 4. April 1647 erwirkte er vom damaligen Mainzer Kurfürsten Anselm Kasimir ein Druck- und Verkaufsprivileg. Dessen Text scheint nicht erhalten zu sein

Freundliche Auskunft des StA Würzburg vom 10. Mai 2002.
, sein Datum ergibt sich aus einem Dorsalvermerk in den kaiserlichen Akten

Das Folgende beruht auf HHStA Wien, Reichshofrat, Impressorien Ka. 19 fol. 296–303’. Herrn Hofrat Professor Dr. Leopold Auer danke ich für den freundlichen Hinweis.
. Nach der Wiederbesetzung des Mainzer Erzstuhls durch Johann Philipp von Schönborn

Am 19. November 1647; vgl. Gauchat, 245.
wiederholte Fischer sein Gesuch und bat um Unterstützung seiner Sache auch am Kaiserhof

Fischer an Kf. Johann Philipp, vor 1648 Januar 20 ( HHStA Wien, Reichshofrat, Impressorien Ka. 19 fol. 299–300: Kopie). Zugleich erbat er Maßnahmen gegen die im Herbst 1647 anonym in Frankfurt publizierten und als Fortsetzung des Bandes V von Londorps Acta publica verkauften Praeliminaria Pacis der Konkurrenzfirma Johann Gottfried Schönwetter (vgl. Repgen, Öffentlichkeit, 746 Anm. 98). Anscheinend hatte Fischer einigen Erfolg; Dickmann, 503 Anm. 16 sowie 581, erwähnt jedenfalls, daß die Praeliminaria selten geworden seien, unter Berufung auf Aretin, Sammlung, 15ff. Pütter, Geist, 79, kannte sie nur indirekt aufgrund eines Zitats. VD17 nennt fünf vollständige und ein fragmentarisches Exemplar (Produktnummer: 39:125902B).
, die dieser gewährte. Der neue Kurfürst erneuerte seinerseits am 25. Januar 1648 das Druck- und Vertriebsprivileg für Fischer/Heyll (hier Stück a und b) und verwendete sich gleichzeitig für ein dementsprechendes Impressorium am Kaiserhof

Kf. Johann Philipp an Reichsvizekanzler Kurz und an den Kaiser (1648 Januar 20 und 24: HHStA Wien, Reichshofrat, Impressorien Ka. 19 fol. 296–296’, sowie kurmainzischer Vermerk, fol. 300’).
. Es ging dem Frankfurter Unternehmer, der mit der Druckerei Nikolaus Heyll in Mainz zusammenarbeiten wollte,

[p. 146] [scan. 194]

nicht allein um die Verlegung des Friedensvertragstextes, sondern auch aller davon dependirenden Acta

Vgl. ksl. Druckprivileg (Text: S. 153 Z. 1–2).
. Welche konkreten Vorstellungen Fischer und der durch seine amtlichen Reichsdrucksachen in diesen Dingen nicht unerfahrene Heyll sich von der Größenordnung eines solchen Unternehmens gemacht haben, ist unbekannt. Im Frankfurter Ratsmeßkatalog des Herbstes 1648 hat Fischer jedenfalls ein solches Werk (das nie erschienen ist) als Folio-Ausgabe angekündigt, zugleich auch, wie erwähnt, eine Quart-Ausgabe der Vereinbarung des 6. August in Latein und in Deutsch

Nachweise bei Repgen, Öffentlichkeit, 760 Anm. 157.
. Das kaiserliche Impressorium ist am 3. März 1648 erteilt worden. Es sicherte nicht in den einzelnen Territorien des Reichs, wohl aber in den Reichsstädten, vor allem in Frankfurt, die Verlagsrechte

Vgl. Gieseke; Eisenhardt, 10–15; Koppitz; Koppitz, Anträge.
, und es galt in diesem Falle für sechs Jahre

In der Regel erstreckten ksl. Druckprivilegien sich auf 10 Jahre ( Eisenhardt, 13).
, während die kurfürstliche Konzession keine Befristung enthielt.
Diese Confirmata Electoralis Concessio ist in der lateinischen Heyll/Fischer-Publikation des IPOml (Ausgabe 5) dem Text vorangesetzt (hier Stück b). Es handelt sich um eine vermutlich in Mainz/Frankfurt entstandene lateinische Übersetzung der im Original wohl deutschen Urkunde, die sich in der später erschienenen Textausgabe des IPOmd (Ausgabe 27) findet (hier Stück a)

Vgl. unten Anm. 14. Deshalb folgen unten die lateinischen Texte (Stück b und d) den deutschen (Stück a und c).
.
Inzwischen war die Flut der anonymen Raubdrucke des IPOm auf dem Markt

S. 27–47 Ausgaben 10–26.
. Deshalb hat der Verleger es nicht mit der Publikation der kurmainzischen Verfügung belassen, sondern Weiteres unternommen. Erstens hat er den Titel erheblich erweitert. Die lateinische Publikation des IPOm (Ausgabe 5), die ohne Wappentitel erschienen war, hatte im Verlegertitel knapp das speciale S. Caes. Majestatis privilegium und die electoralis concessio erwähnt. Die deutsche Übersetzung des IPOm (Ausgabe 27) erhielt drei Titelblätter: zunächst einen Wappentitel, der, wie in Ausgabe 5, auf die kaiserlichen und kurfürstlichen Druckprivilegien hinwies, danach im Verlegertitel außerdem das rechte wahre Original des Reichsdirektoriums als Übersetzungsvorlage erwähnte und schließlich auch im Druckertitel die kaiserlichen und kurfürstlichen Nachdruckverbote wiederholte. Titelblatt hieß Werbung; die Werbung also machte deutlich auf den rechtlichen Urheberschutz durch Kaiser und Kurfürst aufmerksam. Zweitens hat Fischer all seinen Auflagen seither ein eigenes Vorwort des Verlegers beigegeben (hier

[p. 147] [scan. 195]

Stück f und e). Es streicht heraus, daß allein Heyll/Fischer eine authenticam Copiam, nach dem rechten wahren [des] bey demselben [kurmainzischen Reichsdirektorium] hinderlegten Original publizieren könnten und daß die Übertretung des kaiserlichen Impressoriums mit einer Sanktion von fuͤnff Marck loͤtiges Golds bewehrt sei. Drittens druckt er den gesamten Text der kaiserlichen Impressorium-Urkunde ab (hier Stück c). Danach darf Fischer alle bißhero bey deren GeneralFriedens Tractaten vorgeloffene Acta, sambt dem darauff kuͤnfftig erfolgenden Schluß drucken und nachdrucken, zum Verkauf anbieten und verkaufen. Die Strafgelder gegen Übertretung dieses Gebots seien hälftig zwischen der Hofkammer und dem Verleger zu teilen

Dies war die übliche Norm.
. Buchdrucker, Buchführer und Buchverkäufer waren damit gewarnt. Der deutsche Text des Impressoriums ist, vermutlich in Mainz/Frankfurt

Daß der Kaiserhof „amtliche“ Latein-Übersetzungen deutscher Urkunden angefertigt und mitübersandt hätte, ist unwahrscheinlich. In unserem Falle ist der Schutzbrief vom Sekretär der deutschen Expedition der Reichskanzlei, Johann Söldner, unterzeichnet worden. Ein Wiener Reichshofrat hätte auch wohl kaum obangeregte FriedensActa mit praedictas Pacis Pandectas übersetzt oder ReichsHoffCantzley mit Caesareae Aulae nostrae dicasterium.
, ins Lateinische übersetzt (hier Stück d) und in dieser Version den lateinischen Texten des IPOul/rl (Ausgabe 30 bis 32) und des IPMul/rl (Ausgabe 55 bis 57) beigegeben worden.
Der tatsächliche Geltungsbereich eines derartig doppelt, durch den Kaiser und den Reichserzkanzler, gesicherten Copyright ist nicht durch einen einfachen Blick auf die Grenzen der politischen Landkarte zu bestimmen. Vom heutigen Urheber-Rechtsschutz, der bekanntlich in bezug auf die neuen Medien ebenfalls seine große Lücken hat, war man 1648 noch meilenweit entfernt. Wenn Raesfeld in Münster und Cosmerovius in Wien ohne jeden Bezug auf die kaiserlich-kurfürstlichen Schutzbriefe für Heyll und Fischer offiziöse Textausgaben herausbrachten und sich auf „authentische“ Druckvorlagen beriefen, ja sogar von kurmainzischer und kaiserlicher Seite zu ihrem Druck veranlaßt wurden

Vgl. oben S. 10ff.
, so kann keiner der Beteiligten sein Handeln als irgendwie rechtswidrig empfunden haben. Gleiches gilt selbstverständlich auch für den sächsischen Kurfürsten, der am 23. November dem Leipziger Zeitungsverleger Ritzsch

Dazu vgl. oben S. 15.
ein achtjähriges Druck- und Verkaufsmonopol für Kursachsen und dessen inkorporierte Landen und

[p. 148] [scan. 196]

Stifften gewährte

Vgl. oben S. 63–69 Ausgaben 38–40. Die Ritzsch-Ausgaben des IPM (Ausgaben 61–63) enthalten, jedenfalls in den hier benutzten Exemplaren, kein kfl. Druckprivileg.
, wobei als Sanktion 100 Rheinische Gulden festgelegt wurden (hier Stück g). Der Dresdner Hof zeigte sich aber nicht allein an der Tatsache, sondern auch an der äußeren Qualität der kursächsischen Textausgabe interessiert: er verlangte fleißiges Korrekturlesen, beste Auswahl der verwendeten Lettern ( uffs zierlichste drucken) und die Verwendung guten, weißen Papiers. Der offiziöse Druck einer Reichssache in Kursachsen verlangte eben auch ein respektables Äußeres. Dresden vermied es aber ebenso wie vorher Kurmainz und der Kaiser, die Druck-Privilegierung mit der Frage nach der Verbindlichkeit des gedruckten Textes zu verbinden

Eine solche Klausel enthielten ksl. Mandate an kreisausschreibende Fürsten durchaus. Vgl. etwa das Restitutionsedikt von 1629 ( Frisch, 194): […] Wir Befehlen auch / Ordnen vnd wollen / daß dieses Vnser Kayserlich Edict, Resolution vnd Erklärung / von eines jedwedem Crayß Außschreibenden Fürsten / in seinem Craiß offentlich publicirt, vnd zu Jedermänniglichs wissenschaft gebracht werde / daß auch denen: von Jhnen den CraißAußschreibenden hin vnd wider geschickten Copijs nicht weniger als dem Original selbsten / vollkommener Glauben zugestellt werde […] Die ksl. Anordnung (Mandat und Edict) zur Friedensexekution, Wien 1648 XI 7 (Text: Meiern, APWP VI, 662ff, hier 663f ), bezog sich auf die Publikation der Westfälischen Friedensverträge am 25. Oktober 1648 in Münster und Osnabrück und verfügte, daß der Kaiser deren beglaubten Abschrifften nicht geringere Krafft, als dem Original selbsten, gegeben haben wollen, und sprach vom unterschriebenen und publicirten Friedens⸗Schluß, seines ausgedruckten klaren Inhalts nach [Sperrung von mir].
. Das kaiserliche Privileg für Fischer/Heyll sicherte also kein lückenloses Monopol für Verkauf und Nachdruck im gesamten Reichsgebiet. Aber da die Zahl anonymer Raubdrucke des IPOu und des IPMu im Vergleich zum IPOm so drastisch gesunken ist

IPOm: S. 19–23 Ausgaben 1–4 sowie 10–26; IPOu: S. 51, 69–75 Ausgaben 29 (?) sowie 41–44; IPMu: S. 106–115 Ausgaben 64–70.
, ist doch, bei aller gebotenen Vorsicht, der Schluß erlaubt, daß Fischers öffentliches Pochen auf seine Druckprivilegien nicht vergeblich gewesen sein dürfte. Allerdings ist nicht zu vergessen, daß der Frankfurter Ratsherr auch seine Reichsstadt für korrespondierende Interventionen bei anderen Reichsstädten gewinnen konnte

Vgl. oben S. 7 Anm. 33.
. Wieviel das eine und wieviel das andere bewirkt haben mag, läßt sich zwar nicht in Zahlen und Prozenten angeben. Im Ergebnis aber hat Fischer, wie seine zahlreichen Auflagen erweisen, sein Geschäftsinteresse gut behauptet. Kein deutscher Verlag hat nach dem 24. Oktober 1648 eine größere Anzahl von Textausgaben der Westfälischen Friedensverträge herausgebracht und offenbar auch verkauft.

[p. 149] [scan. 197]

Es folgen:
Stück a Kurmainzische Privilegienbestätigung für den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz über das Recht offiziöser Textausgaben (deutscher Text) 150
Stück b Kurmainzische Privilegienbestätigung für den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz über das Recht offiziöser Textausgaben (lateinischer Text) 151
Stück c Kaiserliches Druckprivileg auf sechs Jahre für den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz (deutscher Text) 152
Stück d Kaiserliches Druckprivileg auf sechs Jahre für den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz (lateinischer Text) 154
Stück e Vorwort der offiziösen Textausgabe der kaiserlich-schwedischen Vereinbarung vom 6. August 1648 (IPOm) durch den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz (lateinischer Text) 156
Stück f Vorwort der offiziösen Textausgabe der kaiserlich-schwedischen Vereinbarung vom 6. August 1648 (IPOm) durch den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz (deutscher Text) 157
Stück g Kursächsisches Druckprivileg auf acht Jahre für den Drucker und Verleger Ritzsch in Leipzig 158

[p. 150] [scan. 198]

Stück a

Kurmainzische Privilegienbestätigung für den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz über das Recht offiziöser Textausgaben (deutscher Text)
Würzburg 1648 Januar 25
Ausgabe 27

Dies ist die offiziöse kurmainzische Ausgabe des IPOmd.
= Druckvorlage; Ausgaben 45

Dies ist (ebenso wie die Ausgaben 46–51) der offiziöse kurmainzische Druck des IPOud. Die kurmainzischen Ausgaben des IPMud (Ausgaben 70–73) enthalten keine kurmainzische Privilegienbestätigung.
–51.
Lemma: Confirmirte Churfuͤrstliche Maͤyntzische Concession. Dem Hochwuͤrdigsten Fuͤrsten vnd Herrn / Herrn Johann Philippen / deß Heyligen Stuels zu Maͤyntz Ertzbischoffen

In der Druckvorlage: Erßbischoffen
/ deß Heyl. Roͤmischen Reichs durch Germanien ErtzCantzlern vnd Churfuͤrsten / Bischoffen zu Wuͤrtzburg vnd Hertzog zu Francken / etc. vnserm gnaͤdigsten Herrn / Jst vnterthaͤnigster Gebuͤhr referirt vnd vorgebracht worden; was Weyland der auch Hochwuͤrdigste Fuͤrst vnd Herr / Herr Anßhelm Casimir Ertzbischoff zu Maͤyntz vnd Churfuͤrst / Christmildester Gedaͤchnuß / vff vnterthaͤnigstes bey Seiner Churfuͤrstl. Gnaden Seel. Lebszeiten beschehenes Anhalten / Philips Jacob Fischer deß Raths zu Franckfurt / demselben vber dem Verlag die so lang hoͤchst erwuͤntschte FriedensTractaten / vnd verhoffentlich bald erfolgenden Schluß vnd Abschied in offentlichē Truck zubringen / fuͤr eine gnaͤdigste Concession gethan. Vnd welcher gestalt gedachter Fischer vff seithero vorgangenes zeitliche Ableben hoͤchstseligst gedachter Jhrer Churfuͤrstl. Gn. vmb deren Confirmation vnd Bestettigung in Vnderthaͤnigkeit angesucht vnd gebetten. Wie nun hoͤchstermelte jetzregirende Jhre Churfuͤrstliche Gnaden von dem Jenigen / so von

In der Druckvorlage: vor
dero Lobseligsten nechsten Vorfahren am Ertzstifft Maͤyntz / wegen obberuͤhrter FriedensTractaten vnd Schluß / dem gemeinen Wesen zu Nutzen vnd Besten loͤblich concediret vnd verordnet worden / keines wegs abzusetzen gedencken. Also thun dieselbige hiemit / vnd in Krafft dieses / obbemelte Concession, auch in dero Namen gnaͤdigst widerholen vnd kraͤfftiglich bestaͤttigen / also / vnd dergestalt / daß der Truck mehrberuͤhrter Friedens-Tractaten vnd Abschieds in dero Churfuͤrstlichen Haupt⸗ vnd Residentz⸗

[p. 151] [scan. 199]

Statt Maͤyntz / durch Nicolaum Heylen / der Verlag aber durch obbenandten Philipps Jacob Fischern / seinem selbst Erbieten nach / zu maͤnnigliches contento beschehen vnd gefuͤhrt / Sonsten aber von keinem andern / wer der auch seye / oder vnter was Prætext solches geschehen moͤchte / solchem Truck vnd Verlag ichtwas zu Schmaͤlerung oder Abbruch vorgenommen werden solle. Signatum Wuͤrtzburg den 25. Januarij 1648.
Johann Philipp. (Locus Sigilli.)

Stück b

Kurmainzische Privilegienbestätigung für den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz über das Recht offiziöser Textausgaben (lateinischer Text)
Würzburg 1648 Januar 25
Ausgabe 5 = Druckvorlage; Ausgaben 30–32 und 55–57.
Lemma: Confirmata Electoralis Concessio. Eminentissimo

Schmuckinitiale E.
Principi ac D.D. Iohanni Philippo S. Sedis Moguntinæ Archiepiscopo, S. Romani Imperij per Germaniā Archicancellario & Electori, Episcopo Herbipolitano & Franconiæ Duci &c. Domino nostro clementissimo, humillima, qua par est, submissione referri ccepit, quem in modum non minus Eminentissimus Princeps ac D.D. Anselmus Casimirus, Archiepiscopus Moguntinus & Elector, pientiss. mem. æ dum viveret, ad implorationē Philippi Iacobi Fischeri, Reipubl: Francofurtensis senatoris, eidem super editione jam diu desideratæ Pacis Tractatuum, eorundémque, ceu spes est, mox insecuturæ Conclusionis clementissimam indulsisset Concessionem. Et quo pacto prænominatus Fischerus ab immaturo beati D. Electoris excessu, super ejus Confirmatione, institisset. Prout nunc igitur Clementissi: D.D. Elector ab illis, quæ quidem per laudatissimi nominis apud sedem Moguntinam Antecessorem, super prædictis id genus Pacis Tractatibus, & Conclusione, communi Reipublicæ bono laudabiliter concessa constitutaque sunt, nulla ratione recedere cogitat. Proinde denuò, vigore præsentium literarum, supra dictam Concessionem proprio non minus nomine, clementissimis validissimisq́; verbis confirmat; îta

[p. 152] [scan. 200]

quidem, & hoc pacto, ut prædictorum Pacis Tractatuum Recessuumq́ue impressio, apud sedem suam Archiepiscopalem, quæ utique est Moguntiæ, Typis Nicolai Heyll, Sumptibus verò prænominati Philippi Iacobi Fischeri, hanc operam ultrò offerentis, ad unius cujusq́ue satisfactionem, perficit; Alias autem à nemine, quicunque tandem sit, & sub quocunque prætextu id fieri amet in ejus Impressionis & Impensæ fraudem ac detrimentum quicquam præsumi debeat. Signatum Würceburgi, XXV. Ianuarij Anno M.DC.XLVIII.
Johannes Philippus. (Locus sigilli Electoralis.)

Stück c

Kaiserliches Druckprivileg auf sechs Jahre für den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz (deutscher Text)
Prag 1648 März 3
Ausgabe 27 = Druckvorlage; Ausgaben 45–51 sowie 71–74.
Lemma: Kaͤyserliches

Darüber Schmuckleiste.
Privilegium.
Wir

Schmuckinitiale W.
Ferdinandt der Dritte / von Gottes Gnaden Erwehlter Roͤmischer Kaͤyser / zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs / in Germanien / zu Vngarn / Boheimb / Dalmatien / Croatien vnd Sclavonien Koͤnig / Ertzhertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgundt / Steyr / Kaͤrndten / Crain vnnd Wuͤrtemberg / Graff zu Tyrol / etc.
Bekennen offentlich mit diesem Brieff / vnd thuen kundt allermaͤnniglich / daß Vns vnser vnnd deß Reichs lieber getrewer Philipps Jacob Fischer / allervnterthaͤnigst zu erkennen gegeben / was massen / auff erlangte Verwilligung Er so wohl von Weylandt dem Hochwuͤrdigen Anselm Casimirn Ertzbischoffen zu Maͤyntz / deß Heyl. Roͤm. Reichs / durch Germanien ErtzCantzlern / seel. Andenckens / als nach seiner Ld. toͤdtlichen Hintrit erhaltene Confirmation, von dem auch Hochwuͤrdigen Johann Philippen Ertzbischoffen zu Maͤyntz / deß Heyl. Roͤm. Reichs durch Germanien ErtzCantzlern / Bischoffen zu Wuͤrtzburg / vnd Hertzogen in Francken / vnserm lieben Neven vnd Churfuͤrsten / den verhoffentlich

[p. 153] [scan. 201]

in kurtzem erfolgenden Friedenschluß / vnd alle davon dependirende Acta seiner Zeit in offenen Truck zuverlegen / fuͤrgenommen / benebens aber in Sorgen stehe / daß solch sein vorhabendes Opus von andern eygennuͤtzig zu seinem grossen Schaden vnd Nachtheil nit etwan nachgetruckt / vnd er also seines dem gemeinen Wesen zum besten darauff wendenden Kostens / verlustigt werden moͤchte / mit allervnterthaͤnigstem Bitten / Wir Jhme hieruͤber vnser Kaͤyserlichs Privilegium Impressorium zuertheilen / gnaͤdigst geruhen wolten.
Wann wir nun gnaͤdiglich angesehen solche obbemelten Philipps Jacob Fischern vnterthaͤnigst zimbliche Bitt / vnd darumb mit wohlbedachtem Muth / gutem Rath vnd rechtem Wissen / Jhme diese besondere Gnad gethan vnd Freyheit gegeben / massen wir auch solches hiemit wissentlich in Krafft dieses Brieffs thuen / also / vnd dergestalt / daß Er alle bißhero bey deren GeneralFriedensTractaten vorgeloffene Acta, sambt dem darauff kuͤnfftig erfolgenden Schluß / in offenen Truck außgehen lassen / hin vnd wieder außgeben / feilhaben / verkauffen / vnd Jhme oder seinen Ehelichen LeibsErben / solches jnnerhalb Sechs Jahren / den nechsten nach dato dieses anzurechnen / durch jemanden / wer der auch seye / an keinem Orth / weder in groͤsserer / oder kleinerer Form / nicht nachgedrucket / noch auch also nachgedruckter distrahirt, feilgehabt oder verkaufft werden solle / Er habe sich dann zuvor mit ermeltem Philipps Jacob Fischern oder seinen Erben / nach Billigkeit verglichen / vnd von Jhme oder Jhnen Bewilligung vnnd Erlaubnuß bekommen. Als gebieten Wir darauff allen vnsern vnd deß Reichs / auch vnserer ErbKoͤnigreich vnnd Landen Vnterthanen vnd Getrewen / insonderheit allen Buchdruckern / Buchfuͤhrern / Buchverkauffern / bey Vermeydung Fuͤnff Marck Loͤtiges Goldts / halb in vnser Kaͤys. Cammer vnnd den andern halben Theil vielbemeldtem Philipps Jacob Fischern / vnnachlaͤssig zubezahlen hiemit ernstlich / vnd wollen / daß Jhr / noch einiger auß euch / durch sich selbst oder jemandts von Ewrentwegen / obangeregte FriedensActa in Zeit bestimbter Sechs Jahren / nicht nachdrucket / also auch nachgedruckter distrahiret / feilhabet / vmbtraget oder verkauffet / noch solches andern zu thun gestattet / als lieb einem jeden sey / vnsere vnnd deß Reichs schwere Vngnadt vnd Straff / auch obbestimbte Poͤen / vnnd Verlierung desselben ewers Trucks c-zu vermeiden -c

c-c Ergänzt nach Stück d (S. 155).
/ den vielgedach[t]er Supplicant, wo Er oder seine Erben / dergleichen bey Ewre jeden finden wuͤrden / also gleich auß eygener Gewalt / ohne Verhinderung maͤnniglichs / zu sich nehmen / vnd damit nach jhrem Gefallen handeln vnd thun moͤgen / daran sie auch nicht

[p. 154] [scan. 202]

gefraͤvelt haben sollen / doch solle offtbesagter Philipps Jacob Fischer / auff seinen eygenen Vnkosten / von besagtem Opere vier Exemplaria zu vnserer Kaͤys. ReichsHoffCantzley vnfehlbahrlich zu vbersenden / vnnd ehender kein Exemplar zu verkauffen / noch zu vergeben / biß solang solches beschehen / schuldig vnd verbunden seyn. Mit Vrkundts Brieffs besiegelt mit vnserm Kaͤys. auffgedrucktem Secret Jnsiegel. Geben auff vnserm Koͤnigl. Schloß zu Prag den dritten Martij, Anno Sechzehen Hundert / Acht vnnd viertzig / vnserer Reiche / deß Roͤmischen im Zwoͤlfften / deß Hungarischen im drey vnnd zwantzigsten / vnd deß Boͤhaimbischen im ein vnnd zwantzigsten.
Ferdinandt. (Locus Sigilli.) Ferdinandt Graff Kurtz. Ad Mandatum Sac. æ Caes. æ Majestatis proprium. Johann Soͤldner D.

Stück d

Kaiserliches Druckprivileg auf sechs Jahre für den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz (lateinischer Text)
Prag 1648 März 3
Ausgabe 5 = Druckvorlage; Ausgaben 30–32 und 55–57.
Lemma: S.

Darüber: Schmuckleiste.
Cæsar. Majestatis Privilegivm.
Nos

Schmuckinitiale N.
Ferdinandus III. Dei gratiâ, electus Romanorum Imperator semper Augustus, Germaniæ, Hungariæ, Bohemiæ, Dalmatiæ, Croatiæ, Schlavoniæ &c. Rex, Archidux Austriæ, Dux Burgundiæ, Stiriæ, Carinthiæ, Carniolæ, & Wirtembergi, Comes Tyrolis, &c. Notum publicis hisce literis, omnibusq; testatum facimus, Videlicet Nobis & Imperio dilectum & fidelem Philippum Jacobum Fischerum humillimè intimare coepisse, Quem in modum, post impetratam Concessionem Reverendissimi nuper Anselmi Casimiri, Archiepiscopi Moguntini, S. Romani Imperii per Germaniam Archicancellarii (ut & post ejus obitum simulatque obtentam Confir-

[p. 155] [scan. 203]

mationem Reverendissimi Johannis Philippi Archiepiscopi Moguntini, S. Romani Imperii per Germaniam Archicancellarii, Episcopi Herbipolitani & Franconiæ Ducis dilecti nostri pariter.) Electoris sub spe versantem & mox emersuram Pacificationis conclusionem, omniaq; illinc dependentia Corollaria, suo hoc tempore, proprijs, Sumptibus, typis divulgare constituisset. Iuxta verò hæc animum cura remordeat, ne hoc suum propositū ab alijs veteratoribus magno suopte cū dispendio secundarijs typis atque impressionibus interturbetur, eoq́; ipso, dum Reipublicæ cōmodo studet, sumptuū, impensarúmq; faxit jacturam. Sub annexa humillima petitione, vellemus utiq; illi hanc in rem Cæsareum nostrum privilegium & quidem Impressorium, clementissimè impertiri. Proinde clemētiæ nostræ oculos in humillimam & æquam prædicti Philippi Jacobi Fischeri petitionem conjicientes, præeunte maturâ deliberatione, consilio libero, veráque præcognitione, illi hanc singularem fecimus gratiam, facultatémque concessimus (prout etiam in præsentiarum hisce scientes, vigore harum tabularum, facimus) ita quidem, & hoc pacto, ut ipsi omnes hactenus apud universales Pacis Tractatus concurrentes Pandectas, secundum insequentem deinceps Conclusionem, Typis publicare, hinc inde distrahere, venundare ac vendere fas sit, ex adverso, nemo in ipsius hæredúmque ipsius legitimorum fraudem, id intrà sexennij, diducto ab hac infrà asscripta die calculo, spatium, alius, quicunque sit, loco quocunque, sive majori sive minori forma, secundarijs typis evulgare, aut sic quidem evulgata distrahere, venalia exponere & vendere ausit, nisi ille priùs hac de re cum Fischero, ejusq; hæredibus convenisset, illiúsque aut eorundem consensum impetrasset. Proptereà mandamus hisce omnibus nostris & Imperii, ut & Regnorum & Provinciarum nostrarum hæreditariarum subditis & fidelibus, imprimis quibuscunque Typographis, librarijs, librorumq́; Institoribus, sub pœna quinque marcarum auri puri, ex parte, ærario nostro Cæsareo, ex parte toties allegato Philippo Jacobo Fischero sine missione pendendarum, hisce severa ex Lege. Volumusq́; ne quis vestrûm, aut quisquam è numero vestro, per se, aut per alios, prædictas Pacis Pandectas constituti spatio sexennij, secundarijs evulget typis, nedum sic evulgata distrahat, venundet, circumferat aut alijs ut hoc faxint permittat. Idque quàm unicuique nostram & Imperii indignationem non perfunctoriam, ut & constitutam pœnam, typisque excusorum exemplorum jacturam evitare velle, utile ac profuturum est. Quippe toties dictus implorator ubicúnque ipse, aut hæredes ipsius, id genus apud, vestrûm quenquam inventuri sunt, ilicet propriâ potestate, nemine prohibente, id sibi vendicabunt, & ex animi sui sententia liberrimè experientur, ut nec ullius desuper accusari debeant prævaricationis. Interim dictus Philippus Iacobus Fische-

[p. 156] [scan. 204]

rus, propria impensa, illius operis exemplorum quaternarium ad Cæsareæ Aulæ nostræ Dicasterium

Mit Cæsareæ Aulæ nostræ Dicasterium ist vnsere Kaͤys. ReichsHoffCantzley übersetzt worden.
indubiè emittere, neq; vllum antequam hoc ad effectū spectârit, exemplum divendere tenebitur. Signatum sigillo nostro Cæsareo: & perscriptum apud Arcem nostram Regiam Pragensem, III. Martij. Anno M.DC.XLVIII. Regnorum nostrorū, Romani duodecimo, Ungarici vigesimo tertio, & Bohemici vigesimo primo.
Ferdinandus. Ferdinandus Comes Kurtius. Ad Mandatum S. Cæsar: Majestatis proprium. Johannes Soͤldner. D. (Locus Sigilli Cæsarei.)

Stück e

Vorwort der offiziösen Textausgabe der kaiserlich-schwedischen Vereinbarung vom 6. August 1648 (IPOm) durch den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz (lateinischer Text)
[1648 September Ende]
Ausgabe 5 = Druckvorlage; Ausgaben 30–32 sowie 55–57.
Lemma: a-Ad Lectorem. -a

a-a Schmuckleiste über dem Lemma.
QVandoquidem

Schmuckinitiale Q.
nemini, citra S. Cæsareæ Majestatis & Eminentissimi D. Electoris Moguntini, utiq; S. Romani Imperij per Germaniam Archicancellarij, indultum, gratiam, & permißionem id genus Actorum

In der Druckvorlage: Acta
, quæ quidem sub universali S. Romani Imperij apud Osnabrugim conventu in tractatus venerunt, typis publicandi concessa facultas. Nihilominus ex transverso alter & alter emergit, qui Pacificationis illius nuperrimè inter S. Cæs. Majest: & Reg. Majest. Sveciæ, Instrumentum typis & quidem citra legitimam Autographi repræsentationem evulgare conatur.

[p. 157] [scan. 205]

Proinde tam S. Cæsarea Majest: quam Eminentißim. D. Elector Moguntinus, tanquam per Germaniam Archicancellarius, è singulari Cæsarea, & Electorali gratia, Philippo Iacobo Fischero Reipubl. Mœno-Francofurtensis Senatori, licentiam dederunt amplißimam. Hic ut secundum Imperij, & universalis Pacis Tractatuum, Archivum, communicatúmq; Autographum, solus hanc editionem procuraret. Cæteri autem omnes ab hujus operis impreßione se abstinerent. Nisi in poenam quinque Marcarum auri puri incurrere mavelint. Prout ejus rei insequentia S. Cæs. Majest: & Eminentißimi D. Electoris Privilegia fidem faciunt amplißimam. Hoc nomine, nequis ignorantiam deinceps prætendere ausit, illud utiq́; erat præsignificandum.

Stück f

Vorwort der offiziösen Textausgabe der kaiserlich-schwedischen Vereinbarung vom 6. August 1648 (IPOm) durch den Verlag Fischer in Frankfurt/Main und die Druckerei Heyll in Mainz (deutscher Text)
[1648 September Ende]
Ausgabe 27 = Druckvorlage; Ausgaben 45–51 sowie 70–73.
Lemma: An den Leser / DEmnach niemand gebuͤhret / ohne der Roͤm. Kaͤys. Mayt. wie auch Jhr Churfuͤrstl. Gn. zu Maͤyntz / als deß Heyligen Roͤmischen Reichs Ertz-Cantzlers / durch Germanien / erlangte Gnad / Wissen vnd Willen / die jenigen Acta, so bey offentlicher Reichsversamblung zu Oßnaͤbruͤck vorgangen seyn / in Truck zu geben / im Werck aber sich ein vnd der ander vnterstehen will / daß ohnlangst zwischen allerhoͤchst bemelter Jhr: Kaͤys. Mayt. wie auch Koͤniglicher Mayestaͤt in Schweden / verglichene Instrumentum Pacis in Truck / vnd zwar nicht dem rechten Original gemaͤß / außgehen zu lassen / Allerhoͤchst besagt / Jhr Kaͤys. Mayt. aber / wie auch Jhr Churfuͤrstl. Gnaden zu Maͤyntz / als ErtzCantzler durch Germanien / Philips Jacob Fischern deß Rahts zu Franckfurt / die besondere Kaͤyserliche vnd Churfuͤrstliche Gnad gethan / vnd von dero ReichsDirectorio bey den GeneralFriedensTractaten / ein authenticam Copiam, nach dem rechten wahren bey demselben hinderlegtem Original / gnaͤdigst dahin ertheilt haben / daß Jhme allein solches trucken zu lassen / erlaubt / allen andern

[p. 158] [scan. 206]

aber / vnd zwar bey Straff fuͤnff Marck loͤtiges Golds / verbotten seyn solle / wie hernach folgende beyde Kaͤyserliche vnd Chuͤrfuͤrstliche Privilegia mit mehrem außweisen / Als ist solches zu maͤnniglichs Nachricht anzudeuten / fuͤr eine Notturfft ermessen worden.

Stück g

Kursächsisches Druckprivileg auf acht Jahre für den Drucker und Verleger Ritzsch in Leipzig
Dresden 1648 November 13[/23]
Ausgabe 38 = Druckvorlage; Ausgaben 39–40

Die deutschen IPM-Ausgaben des Verlags Ritzsch (Ausgaben 61–63) enthalten kein Druckprivileg.
.
Von Gottes Gnaden Wir Johann Georg / Hertzog zu Sachsen / Juͤlich / Cleve und Berg / des Heiligen Roͤmischen Reichs Ertz⸗Marschalch und Chur⸗Fuͤrst / Landgraff in Thuͤringen / Marggraff zu Meissen auch Ober⸗ und Nieder⸗Lausitz / Burggraff zu Magdeburg / Graff zu der Marck und Ravensperg / Herr zum Ravenstein / etc. Hiermit thun kund / daß Uns Timotheus Ritzsch unterthaͤnigst zu erkennen gegeben / welcher gestalt er das Instrumentum Pacis oder Teutschen Friedenschluß so ohne als mit der Lateinischen Version in einer bequemen Form drucken zu lassen / entschlossen. Wann er aber hierbey des schaͤdlichen Nachdrucks sich zu befuͤrchtē / Als hat Uns er dahero unterthaͤnigst gebeten / Wir wolten gnaͤdigst geruhen / ihme daruͤber Unser Privilegium und Befreyhung wiederfahren zu lassen / welchem unterthaͤnigsten Suchen Wir auch gnaͤdigst stattgegeben. Als wollen Wir / daß kein Buchhaͤndler noch Drucker in Unsern Chur⸗ und Fuͤrstenthumen Sachsen / desselben incorporirten Landen und Stifften / vorgemeldtes Werck innerhalb den nechsten von unten dato an folgenden Acht Jahren weder nachdrucken / noch auch / da dasselbe an andern Orten gedruckt / darinnen verkauffen und verhandeln soll / bey Verlust aller nachgedruckten Exemplarien / und Ein hundertz Goldguͤlden Rheinisch Straff / die dann zur Helffte in Unsere RentCammer / der andere halbe Theil aber Jhme Ritzschen verfallen / Dargegen er solch Werck fleißig corrigiren, uffs zierlichste drucken / und gut weiß Papier darzu nehmen zu lassen / auch so oft dasselbe in obbemelten 8. Jahren auffs neue / in was Format es sey / uffgelegt wird / in Unser

[p. 159] [scan. 207]

Ober⸗Consistorium alhier / bey Verlust dieses Privilegii von jedwedem 30. Exemplaria auff seine Kosten unsaͤumlich und ehe er solches Werck in oͤffentlichen Laͤden feil haben laͤsset / einzuschicken schuldig / so wol diß Unser Privilegium einem andern zu cediren nicht befugt seyn sol. Gebieten und befehlen darauf allen und ieden Unsern Prælaten / Grafen / Herren / denen von der Ritterschafft und Adel / Ober Haupt⸗ und Amptleuten / Amptsverwaltern / Schoͤssern / GleitsLeuten / Raͤthen der Staͤdte / Richtern / Voigten / Schultheissen / Gemeinden und allen andern Unsern Unterthanen unnd Schutzverwandten hiermit / mehrerwehnten Ritzschen / bey diesem Unsern Privilegio uff die bewilligten 8. Jahr / biß an Uns zu schuͤtzen unnd zu handhaben / auch da iemand demselben zu wider handeln / und sie umb dessen Execution angelanget wuͤrden / unweigerlich zu Werck zu richten / die gesatzte Straff unseumlich einzubringen / und neben den confiscirten Exemplarien an gehoͤrige Ort einzuantworten Daran geschicht Unsere zuverlaͤßliche Meynung / Uhrkuͤndlich haben Wir dieses Privilegium mit Unserm Chur⸗Secret bekraͤftiget / So geschehen und gegeben zu Dreßden am 13. Novembris Anno 1648.
a-Johanns George Churfuͤrst. -a

a-a Die kfl. Unterschrift und der Besiegelungsvermerk fehlen in dem hier verwendeten stark beschnittenen Exemplar der Ausgabe 40.
(L.S.)

[p. 160] [scan. 208]

Anhang C

Zeitgenössische Kritik an den deutschen Übersetzungen des IPO

Vorbemerkungen (von Konrad Repgen) Interne Kritik näher beteiligter Zeitgenossen an der Unzuverlässigkeit der Publikation der Vertragstexte setzte sofort im September 1648 ein, wie sich für Leuber

Vgl. oben S. 9 Anm. 44 und S. 129
, Volmar

Vgl. oben S. 129.
und Nassau

Ebenda.
nachweisen läßt. Deren Kritik bezog sich auf die vermutlich früheste Publikation des IPOml, den Raubdruck Ausgabe 1. Auch bei den späteren Kritiken am Text ging es stets um den Osnabrücker Frieden. Leuber hatte anfangs noch Hoffnung auf eine Korrektur durch die bevorstehende offiziöse kurmainzische Publikation gesetzt. Die erste kurmainzische Ausgabe (Nr. 5) war jedoch ebenfalls nicht fehlerfrei, und das hatte schon bei den deutschen Übersetzungen des IPOm (Anhang A Stück a–b) schlimme Folgen

Vgl. oben S. 128f und S. 135 Anm. b.
. Dies besserte sich nicht, als die Verträge unterschrieben worden waren und neue Texte auf dem Markt kamen.
Die Kritik richtete sich am Rande, wie erwähnt, auf den Abdruck der kaiserlichen Portugalklauseln

Vgl. oben S. 132f.
, vor allem aber, nach der Ratifizierung (18. Februar 1649), auf die deutschen Übersetzungen der kurmainzischen Ausgaben des IPO

Die Mitteilung Meiern s (APWP III, Vorrede, Bl. [1] Anm. * ), daß Kurmainz selbst durch ein öffentlich publiziertes Edikt diese Übersetzung als fehler⸗ und mangelhafft verworffen, und sich darauf zu beruffen, verboten habe, läßt sich bisher nicht bestätigen. Vielleicht liegt eine Verwechslung mit der hier publizierten Flugschrift vor.
. Bayern beanstandete nun, daß in Art. IV,3 IPO (= § 11 IPM), wo der Übergang der Kurwürde von der Pfalz auf Bayern geregelt wird, allein die regalia, officia, praecedentiae und iura übersetzt worden seien, eine Übersetzung des Begriffs „Wappen“ ( insignia) aber fehle

Vgl. unten S. 230 Anm. j.
. Darauf dürfe sich Kurpfalz in den bevorstehenden Verhandlungen mit Bayern

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nicht berufen, da nur der lateinische Vertragstext gelte

Kf. Maximilian an die kurbay. Ges. , München 1649 Februar 3 ( BHStA München, Kurbayern, Äußeres Archiv 3071 fol. 147–150’: Ausf.).
. Kurmainz rechtfertigte sich mit Ausflüchten und versprach, in künftigen Auflagen für Korrektur zu sorgen

Kurbay. Ges. an Kf. Maximilian, Münster 1649 Februar 19 ( BHStA München, Kurbayern, Äußeres Archiv 3071 fol. 63’–69, hier fol. 67–67’: Konzept).
, was hinsichtlich des IPO zwar unterblieben ist

In den Kurmainzer Ausgaben des IPOud (S. 74–91 Ausgabe 45–51) fehlt in Art. IV,3 IPO das Wort Wappen, während es in den korrespondierenden Teilen des IPMud § 11 vorhanden ist, wenn auch mehrere Male (Ausgabe 71–74) verderbt (Waffen).
, aber offenbar keine weiteren politischen Verwicklungen verursacht hat.
Vor allem verlief im Frühjahr 1649 eine Anregung Kursachsens im Sande, durch die Reichsstände eine korrekte deutsche Übersetzung des IPO herauszubringen. Sie hätte zuerst vom Corpus Evangelicorum und danach auch vom Corpus Catholicorum akzeptiert werden sollen, um danach als versio authentica allegiert werden zu können

Protokoll der Sitzung des CE vom 24. März/3. April 1649 im münsterischen Quartier Leubers: THStA Altenburg, Altes Hausarchiv Cl. I E 21 fol. 635’–647.
. Aber die Reichsstände hatten zu diesem Zeitpunkt andere politische Sorgen: ihre Augen waren auf den Nürnberger Exekutionstag gerichtet, zu dem seit Ende März allmählich eingeladen wurde und dessen reichsständische Beratungen im Juni in Gang gekommen sind

Vgl. Oschmann, Exekutionstag, 666.
. Einen für alle Seiten passablen deutschen Text des IPO zustande zu bringen, hatte unter diesen Umständen wenig Aussicht auf Erfolg, wenngleich der Lübecker Vertreter bei jener Sitzung des Corpus Evangelicorum am 3. April 1649 nicht unberechtigt harsche Kritik an Kurmainz geübt hatte. Es habe formal gar kein Recht, auch für seine deutsche Übersetzung das kaiserliche Druckprivileg in Anspruch zu nehmen. Überdies sei die kurmainzische versio so plump, der sensus depravirt und fast alle punct und articuli mangelhaftig. Diese polemische Zuspitzung traf nicht Falsches, wenn es auch im internen Kreis eines reichständischen Gremiums so deutlich nicht immer angesprochen worden ist.
Die gleiche Kritik ist jedoch auch öffentlich artikuliert worden, wie eine offenbar seltene

VD17 bringt keinen Nachweis (Stand: 4. November 2005).
kleine Flugschrift beweist. Sie liegt heute in Krakau und gehört zu der im 19. Jahrhundert angelegten Flugschriftensammlung der Preußischen Staatsbibliothek in Berlin. Der Berliner Katalog hat sie zum Jahr 1648 eingeordnet, sie kann aber erst 1649 erschienen sein

Der letzte Satz spielt an auf die Nachausfertigung IPO-NE sowie die schwed. Ratifikation für Kursachsen IPO-SRE, die Kursachsen (als Spitze des Corpus Evangelicorum) erhalten hatte und die erst im August 1649 in Dresden waren (Teilband 1, LXXXI sowie 95 und 175; außerdem die Schlußrelation Leubers, Dresden, 1649 Juli 24/August 3: SHStA Dresden, Geh. Rat (Geh. Archiv), Locat 8132/5 fol. 213–225: Ausfertigung). In Nürnberg kannte man am 11. September 1649 die Flugschrift aufgrund einer mündlichen Mitteilung ( Das Nürnberger Buchgewerbe Nr. 163).
. Lei-

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der ließ sich über die näheren Umstände dieser Publikation, vor allem über den Drucker, nichts Weiteres ermitteln. Sie ist gewiß einem protestantischen Reichsstand zuzuordnen, der eine bessere Publikation der Reichsdrucksachen wünschte, vielleicht einem der sächsischen Herzogtümer.
Im Titel dieser Druckschrift, die nur vier bedruckte Seiten in Quart umfaßt, heißt es Anerinnerung und Verwarnung. Das verspricht politische Polemik – moderat, aber deutlich. Es geht vornehmlich um die gedruckten kurmainzische Ausgaben der Übersetzungen der Friedensschlüsse, faktisch allein um die Übersetzungen des IPO. Wie am 3. April 1649 im Corpus Evangelicorum zu Münster wird Fischer/Heyll der Anspruch bestritten, sich auf die kaiserlichen und kurmainzischen Schutzbriefe auch für die deutsche Übersetzungen berufen zu dürfen. Rechtsgültiger Text sei ohnehin allein die beim Reichsdirektorium hinterlegte lateinische Urkunde. Niemals hätten die Kontrahenten des Vertrags sich über eine deutsche Privatversion verständigt. Auch sprachlich aber sei der Text, den nur ein vnerfahrner Scholar habe liefern können, inakzeptabel, so daß fast der mehrertheil ůberhaupt unrichtig ist. Ergo: Allein die vnterschriebene / besiegelte / [und] ratificierte Urkunde in kaiserlicher, schwedischer, kurmainzischer und kursächsischer Hand (oder davon direkt abgeleitete Abschriften) böten einen verläßlichen Text. Dieses Urteil verkennt zwar, daß auch die genannten urkundlichen Ausfertigungen nicht bis in die letzten Details hinein völlig identisch und verläßlich sind. Aber das können wir erst wissen, seitdem 1998 ein kritisch gesicherter lateinischer Text vorgelegt worden ist. Für die Bedürfnisse von 1648/49 genügten offenbar die lateinischen IPO-Ausgaben, im Unterschied zu den deutschen Übersetzungen.

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Stück a

Nothwendige Anerinner⸗ vnd Verwarnung ůber Die in Deutscher Sprach zu offenen Truck gebrachte Friedenschlůsse. [1649] SBPK Berlin in Jagiellonenbibliothek Krakau: Historische Flugschriften 1648 Nr. 25. Es

Schmuckinitiale E.
seynd die mit beyden frembden Cronen verglichene Friedenschlůsse / wie zu verschiedenden mahlen vorhin / also noch vnlaͤngst / in Deutscher Sprache ůbergesetzt / vnd zwar unter andern auch zu Maintz in offenen Truck gelangt / die / so viel man vernimbt / vielfaͤltig / besonders von der Lateinischen Sprach vnerfahrnen / erkaufft / gebraucht vnd angezogen werden.
Nun moͤchte zwar nicht vndienlich seyn / daß gedachte beyde Friedenschluͤsse in vnser Deutschen Sprache vnverlaͤngt / vnd zwar in solcher gestalt ůberbracht und verdolmetschet wůrden / daß sie denen Lateinischen Exemplarien an Worten vnd Verstand gleich / vnd der hohen Contrahierenden Theile intention gemeß waͤren / vnd von maͤnniglich sicher darauff gegangen werden koͤnte. Es waͤre auch wohl zu wůnschen / daß obangeregte oder andere newlich in Truck gelangete Deutsche Versiones solcher statthafften Beschaffenheit / vnd dieser Zweck darin erreichet worden waͤre: Vnd das ůmb so viel da mehr / weil zu letztgedachter einige Kaͤys. Freyheit / auch ChurMaͤintz. Concession præmittirt zubefinden. Gleich wie aber dieselbe von allerhochstged. Ihr. Kaͤys. Majest. auch Churf. Gn. zu Maintz / nach außweiß des Autoris eigener Bekaͤntniß in der Præfation an den Leser / auff das jenige einig vnd allein gerichtet / was / vnd in welcher Form (So aber nicht in Deutscher / sondern Lateinischer Sprache zubefinden) beyde Friedenschlůsse endlich behandelt vnd geschlossen / vnd davon ein Exemplar bey Ihr. Churf. Gn. verwahrlich niedergeleget worden. Dannenhero den Impetranten nicht geziemen wollen / berůhrte Concessiones vff eine Deutsche / vnd zwar vnter den hohen Contrahierenden Theilen niemahls verglichene / sondern allein privat Version, ohne vnd wieder Ihr. Kaͤys. Majest. vnd Churf. Gn. zu Maintz intention; Wissen vnd Willen / mißbraͤuchlich zu extendieren. Also ereuget sich aus solcher Deutschen Version noch weiter / daß darin der wahre rechtschaffene Verstand des Lateinischen Friedenschlusses an sehr vielen Orten weder erreichet noch exprimirt, Ja auch wohl manchmal

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etliche viele Woͤrter vnd gantze paragraphi, daran nicht wenig gelegen / außgelassen / und in Summa das meiste darin also vngereimbt vnd vngeschickt hin vnd wieder Deutsch gegeben worden / daß nicht anders darob zu vermuthen / dann daß ein vnerfahrner Scholar hinter solcher wichtigen Arbeit / deren er nimmermehr gewachsen ist / vnd dazu viel andere Leute gehoͤren / můsse gewesen seyn. Wie solches / dafern die Sache nicht an ihr selbst redete / alsobalden ad oculum demonstriret werden koͤnte. Dieweil aber dasselbe alzu weitleuftig werden wolte / in Betrachtung / daß fast der mehrertheil ůberhaupt unrichtig ist; So wil man viellieber einen jeglichen der Sache vn̄ Sprache kůndigen vff collationierung des Lateinischen gegen diesem so ůbel verdeutschten Friedenschluß / auch darob alßbald befindliche rei evidentiam vnd den Augenschein remittieren / als sich damit laͤnger auffhalten: Welches alles gleichwohl vorbehaltlich mehr Allerhoͤchstbesagt Ihr Kaͤys. Majest. vnd Churf. Gn. zu Maintz an sich selbst Allerhoͤchst⸗ vnd hoͤchst respectierlicher / aber vff diesen so ůbel vertierten Friedenschluß impertinenter applicirten Concessionum, allein dahin erinnerlich angemeldet wird / damit durch allegation so vnrichtigen Version niemand verleitet / wenigers derselbigen einiger massen ichtwas deferieret / sondern hingegen dem Lateinischen vnterschriebenem vnd ratificiertem Instrumento Pacis, wie billig vnd recht / alles andere hindangesetzet / durchgehend nachgangen / geglaubet vnd gefolget werde: Dann je bey maͤnniglichen / so gesunder Vernunfft / ausser Streit ist / daß kein andere / als die vnterschriebene / besiegelte / ratificierte / vnd theils zwischen Ihr. Kaͤys. Majest. vnd beyden frembden Cronen verwechselte / theils bey dem ChurMaintz. Reichs-Directorio, wie auch Ihr Churf. Durchl. zu Sachsen verwahrlich beygelegte Lateinische Exemplaria, oder nach selben mit gebůhrender Sorgfalt richtig vnd vnverweißlich authentisierte Copiæ, einige verbindliche authoritaͤt / Krafft / oder vim probandi haben koͤnnen.

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