Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert

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8. Juni. Im Hause Lambergs anwesend: Lamberg, Krane, Brömser, Krebs, Löben. – Oxen-
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stierna
hat die kurfürstlichen Bevollmächtigten ersucht, sich bei uns zu erkundigen, wie die
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Vermittler in Münster zu der Meinung kämen, daß sie, die Schweden, in der Geleitbrieffrage
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für die Mediatstädte zufriedengestellt seien. Wir haben erklärt, daß die Vermittler sich nicht
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auf uns berufen können, dieses sollten sie den Schweden anzeigen und sie dabei an ihr Versprechen
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zur Eröffnung der Proposition erinnern.

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Nach einigen Stunden kamen die kurfürstlichen Bevollmächtigten wieder von den schwedischen
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Gesandten zurück. Diese hätten sich nach anfänglichem Sträuben bereit erklärt, die pro-
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position circa festum trinitatis zu eröffnen, doch wölten ihnen den punct wegen
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vergleitung der mediatorum nit allein außtrucklich vorbehalten haben, sondern auch
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deswegen clausulam reservatoriam mit in die proposition hineinrücken. Die Schweden
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hätten vorgeschlagen, die Proposition entweder in der kirchen oder auff dem ratthaus
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in gegenwarth der stendte als gezeugen zu tun, sie erwarteten unsere Gegenvorschläge.

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Wir haben geantwortet, die Proposition könne zu handen der churfürstlichen gestelt und
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unß durch dieselbe uberbracht werden, die sein testes omni exceptione maiores,
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bedörffen kheiner andern zeugen gegenwart, weniger solemnitet in loco facto vel
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publico.

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Replicat der von Löwen, so würde zum weenigsten nötig sein, die stendte vorhero
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deßen zu berichten und zu versicheren, daß ihnen die proposition, sobaldt sie würde
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eröffnet werden, communicirt und mitgetheilt werden solle. – Nos: Befinden solchs
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unnötig, weiln man die contenta propositionis noch nit wiße, die propositio auch
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nit ad status, sondern ahn unß gerichtet sein würde. Man solle den actum publica-
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tionis vorhero beforderen, würde alßdan nach eröffneter proposition denen stendten,
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wehr es begehren würdte, dhavon abschrifft khönnen mitgetheilt werden. – Der
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von Löwen bestehet auf seiner meinung, das die anzeigung vorhero den stendten
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zu thuen, weiln dieselbe sowol darbei interessirt alß die churfürstliche. Man werde
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sonsten Kaiserliche Mayestätt und die churfürsten nur desto mehr in verdacht setzen,
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gleichsamb man die ubrige stendte von dem iure belli ac pacis gar gedencke auß-
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zuschließen und ein fewer erwecken, so nit sobaldt wieder außzuleschen. Die stendte
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dörfften wol gar einen andern herrn suchen (fuerunt formalia). – Die kurmainzischen
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Bevollmächtigten haben sich unserer Meinung angeschlossen. – Wir: Es seie waß hart geredt,
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verhofften unserstheils bei dem werck also zu gehen, daß sich die stendte zu beschweh-
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ren khein ursach haben würden, aber einmahl sein wir auf die reichsdeputation ver-
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wiesen, müsten unser instruction gehorsambst beobachten und nachkhommen. –
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Der von Löwen: Er sehe, daß man daß absehen auf die reichsdeputation habe und
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die gegenwertige stendte cum iure suffragii nit gedencke zuzulaßen. Man werde
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aber fehl schlagen und erfahren, daß aus der reichsdeputation nichts werde. Die
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kurfürstlichen Bevollmächtigten übernahmen es, mit den schwedischen Gesandten über Art
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und Ort der Übergabe der Proposition zu sprechen.

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9. Juni. Die schwedischen Gesandten haben sich bereit erklärt, die Proposition am kommenden
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Sonntag durch ihren Sekretär den Kaiserlichen unmittelbar zu übergeben.

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