Acta Pacis Westphalicae III B 1,1 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 1. Teil: Urkunden / Antje Oschmann
3 Kaiserliche, französische und schwedische Ratifikationen (Nr.n 2–3 und 19–22)
a Kaiserliche Ratifikationen des IPM und des IPO (Nr.n 2, 19, 21, 22)
Der Kaiser hat für das IPM und das IPO unter dem Datum des 7. November 1648 gesonderte Ratifikationsurkunden anfertigen lassen, die jeweils am 18. Fe-bruar 1649 an den französischen Bevollmächtigten und die schwedischen Gesand-ten ausgehändigt worden sind. Bemühungen, ihn dazu zu bewegen, zusätzliche Urkunden für das kurmainzische Reichsdirektorium und das Corpus Evangelico-rum auszustellen, schlugen fehl
.
Die äußere Gestaltung beider Urkunden ist gleich und stimmt weitgehend mit der auf den gleichen Tag datierten Abtretungserklärung des Reiches für die loth-ringischen Bistümer, das Elsaß und Pinerolo überein
Als die reichsständischen Deputierten 1648 XII 4/14 die Abtretungserklärung des Reiches für das Elsaß, die lothringischen Bistümer und Pinerolo unterzeichnen wollten, wurden ihnen drei sehr ähnliche Urkunden gezeigt ( Meiern 6, 717 ). Bei diesen handelte es sich wahrscheinlich um die beiden ksl. Ratifikationen des IPM und des IPO sowie um das von ihnen dann unter-zeichnete Dokument.
. Die Urkunden sind auf Pergamentblättern geschrieben, die mit Goldschnitt versehen sind. Das Format ist etwas größer als das für Akten übliche Folioformat. Beide Urkunden sind in dun-kelroten Samt eingebunden, das rote Wachssiegel liegt in einer größeren Holzkap-sel
Die im RA Stockholm heute bei der ksl. Ratifikation liegende hölzerne Siegelkapsel kann nicht eindeutig dieser Urkunde zugeordnet werden; es ist jedoch sehr wahrscheinlich, daß sie dazugehört (s. den beiliegenden Zettel, dat. 9. 9. 1929). Das Wachssiegel selbst ist stark be-schädigt und nur noch zu einem Drittel vorhanden.
, die durch eine goldene Kordel mit dem Libell verbunden ist.
Wie auf dem Kongreß vereinbart, enthalten die Urkunden den vollständigen Text des jeweiligen Vertrags, und zwar von der
Invocatio Dei und der Präam-bel bis zur Datierung
. Die Vollmachten der Gesandten, die in den Unter-händlerurkunden nach dem Vertragstext eingesetzt sind, wurden hier nicht wie-derholt
, obwohl der Kaiserhof dies befürwortet hatte
Die Initiative scheint von Salvius ausgegangen zu sein (s. Salvius an Kg.in, 1648 VIII 7/17; APW II C 4 Nr. 331, hier 638 Z. 15–23). Zur ksl. Haltung s. ksl. Ges. an Ks., 1648 VIII 17 (Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 118–120’, 131), und die ksl. Antwort, 1648 VIII 30 (Konzept: ebenda Fasz. 55c fol. 78–81).
. Die Vertragstexte werden von einer Ratifikationsformel eingerahmt, die auf dem Kongreß verein-bart worden war. Für das IPM und das IPO sind unterschiedliche Texte konzi-piert worden. Am Schluß der Urkunden folgen die Unterschrift des Kaisers und, da beide Urkunden von der Reichskanzlei in deren lateinischer Expedition ange-
fertigt wurden
Berechnet wurden für die Anfertigung der Ratifikationsurkunden 75 fl. und 23 Kreuzer ( HHStA Wien , RK Reichstaxbücher 1647–1648); dies sind die Kosten für vier Urkunden, da, wie oben geschildert, neben den Ratifikationen des IPM und des Geheimartikels zum IPO zwei Ratifikationen des IPO – mit unterschiedlicher ksl. Titulatur – ausgefertigt wurden. Die überzählige Ratifikationsurkunde des IPO hat sich nicht erhalten.
, der Namenszug des Reichsvizekanzlers Kurz und des zuständi-gen Sekretärs Johannes Walderode.
Die Reichskanzlei hat die Texte der Ratifikationsformeln, die sie in den beiden Urkunden verwendet hat, in einer beglaubigten Abschrift verwahrt
. Der Nach-weis, welche der aus Westfalen zugesandten Textvorlagen sie verwendet hat, ist nur für die Ratifikationsformel des IPM und für den dort inserierten Text des IPM mit einigermaßen großer Wahrscheinlichkeit zu führen
Die ksl. Ges. schickten 1648 X 25 Kopien der erforderlichen Texte an den Ks.hof. Diese Beilagen sind heute nicht mehr bei den Relationen überliefert. Bei dem überschickten IPM könnte es sich jedoch um dasjenige Schriftstück handeln, auf dem Volmar nahezu auf jedem Blatt eigenhändig einen Kollationsvermerk ( vidit Volmar) vorgenommen und mehrere Kor-rekturen eingetragen hat ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 56d [1648 X 7–15] fol. 237–263’, 141–144). Allerdings lassen sich in Kleinigkeiten Differenzen zwischen diesem Text und der ksl. Ratifikationsurkunde feststellen, die freilich auch auf Diktat- oder Abschreibfehler zurück-gehen können. Für die ksl. Ratifikationsformel des IPM liegt eine von Volmar in derselben Weise vidimierte Kopie vor, bei der es sich sehr wahrscheinlich um den 1648 X 25 übermit-telten Text handelt ( ebenda Fasz. 56e [1648 XI 1–7] fol. 113–114).
. Hinsichtlich des IPO ist die Identifikation der Vorlage weniger gut möglich. Weil die Ratifika-tionsformel und der Text des IPO zwischen dem 6. August und dem 24. Oktober in Details verändert wurden, übersandte die in Osnabrück tätige kaiserliche Ge-sandtschaft mindestens dreimal die entsprechend modifizierten Vorlagen
Mit der Relation von 1648 VIII 6(Konzept: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 92 XVI fol. 180–182’) übersandtesie einen Text des IPO und die ksl.Ratifikationsformel des IPO. 1648 VII 31/VIII 10wurden in den Reichskollegien zwei Formulierungen inden ksl. Ratifika-tionsformeln (für IPMund IPO) bemängelt: statt assistentibus et suffragantibus statibus sollte esheißen consentientibus et suffragantibus statibus, und zu verbo Imperiali sollte hinzugesetzt werden regio et principali ( Meiern 6, 176f ). Die Ksl. haben dieseveränderte Formel zusammen mit einem erneutkollationierten Text des IPO 1648 VIII 31(Ausf.: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 168–171’,174–176’, 179) nach Wien übersandt. Schließlichüberschickten sie 1648 X 25 (Ausf.: ebenda Fasz. 58a [1648 VII–X] fol. 215–217’,226, PS fol. 219) erneut eine Abschrift beiderTexte. Die Beilagen sind heute nicht mehr in jedemFall bei den Hauptschreiben abgelegt.
. Die in der kaiserlichen Überlieferung befindlichen Texte können jedoch nicht mehr eindeutig den jeweiligen Relationen zugeordnet werden
Für die Ratifikationsformel des IPO lassen sich die Version von 1648 VIII 6 ( ebenda Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 67–68) und die 1648 VIII 31 zugesandte und veränderte Formel ( ebenda fol. 177–178) nachweisen. In den ksl. Akten liegen vier Exemplare des IPO aus der Zeit 1648 VIII–X; eine Zuordnung ist aufgrund der darin angebrachten Korrekturen und Streichungen freilich schwierig. Es handelt sich um: 1) ebenda fol. 16–66’; 2) ebenda Fasz. 56d unfol. [am Anfang]; 3) ebenda Fasz. 56d (1648 X 7–15) fol. 157–207’; 4) ebenda Fasz. 57 Konv. D fol. 39–107. Einer dieser Texte kann als Vorlage gedient haben.
. Jedenfalls haben sich
vier Fehler in die kaiserliche Ratifikation des IPO eingeschlichen, und zwar in die Ratifikationsformel und in den Vertragstext
Es fehlten in XV,8 IPO das Wort semper und in XV,13 IPO die Passage conventuique huicinsinuata. Die letztere war 1648 IX 16 bei der Deposition des IPO auf Veranlassung Salvius’ hinzugesetzt worden (vgl. Ksl. an Ks., 1648 IX 17; Ausf.: ebenda Fasz. 55b [1648 IX] fol. 85–89, PS fol. 90). In der Ratifikationsformel waren die beiden Korrekturen, die 1648 VII 31/VIII 10 in den Reichskollegien (Anm. 451) beschlossen worden waren, nicht ausgeführt worden.
, die sich nicht nur auf Unacht-samkeit der Kanzlei, sondern auch darauf zurückführen lassen, daß beim Ab-schreiben nicht die aktuelle Version verwendet wurde. Dies trifft besonders für jene Stelle zu, wo in der kaiserlichen Ratifikationsformel die Mitwirkung der Reichsstände bei den Friedensverhandlungen umschrieben wird
Übrigens sind die in XV,8 und XV,12 IPO aufgetretenen Fehler in § 55(1) und § 58 IPM, die mit dem IPO völlig übereinstimmen und in die ksl. Ratifikation des IPM eingefügt sind, nicht aufgetreten. In das Formular der ksl. Ratifikationsformel für das IPM waren die Ter-mini consentire und suffragare, die dort – wenn auch in leicht modifizierter Form – ebenfalls zur Beschreibung der reichsständischen Mitwirkung bei den Vertragsverhandlungen verwen-det wurden, von der Reichskanzlei anstandslos übernommen worden. Der Zusatz regali et principali war in der ksl. Ratifikationsformel des IPM nicht vorgesehen.
.
Die Fehler in der Ratifikation des IPO wurden bemerkt, als diese Urkunde nach ihrem Eintreffen in Münster kollationiert wurde. Daraufhin verbesserten die kai-serlichen Gesandten diese Fehler eigenhändig und übergaben den schwedischen Gesandten nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden darüber eine Beschei-nigung
, die sie selbst unterzeichneten
. Von dieser sind zwei Ausfertigungen überliefert, die für die schwedischen und die kaiserlichen Akten bestimmt wa-ren
. Weil das heute im
RA
Stockholm liegende Exemplar den Schweden aus-gehändigt wurde und den Beleg für die Gegenseite darstellt, wurde es als Druck-vorlage gewählt, obwohl es durch eine Beschädigung an der rechten oberen Ecke einen geringfügigen Textverlust aufweist.
Ansonsten sind die Texte beider Ratifikationsurkunden, insbesondere die Abschrif-ten der beiden Friedensverträge, sorgfältig gearbeitet. Es lassen sich, zieht man die Länge dieser Texte in Betracht, nur wenige Fehler, nämlich drei in der Ratifika-tion für Schweden und sieben in derjenigen für Frankreich, nachweisen.
Zusätzlich zu der allgemeinen Ratifikation des IPO fertigte der Kaiser eine Bestä-tigung des Geheimartikels aus. Eine entsprechende Forderung war erst im No-vember 1648 von Salvius erhoben worden
. Im Unterschied zu den beiden an-
deren Ratifikationen ist diese Urkunde schlicht gehalten. Sie ist nur auf ein großes Papierblatt geschrieben, und das kaiserliche Wachssiegel ist lediglich auf das Pa-pier aufgedrückt. Die Urkunde, deren Text in Latein abgefaßt i
st
, wurde von denselben Personen wie die große Ratifikation des IPO unterzeichnet. Sie wurde nicht zeitgleich mit den Ratifikationsurkunden, sondern wenige Tage danach den schwedischen Gesandten übergeben
, wahrscheinlich weil reichsständische Depu-tierte bei der Übergabe der großen Ratifikationsurkunde zugegen waren, die Ge-heimhaltung des Geheimartikels und seiner Beglaubigung jedoch gewahrt bleiben sollte.
Als die reichsständischen Deputierten 1648 XII 4/14 die Abtretungserklärung des Reiches für das Elsaß, die lothringischen Bistümer und Pinerolo unterzeichnen wollten, wurden ihnen drei sehr ähnliche Urkunden gezeigt ( Meiern 6, 717 ). Bei diesen handelte es sich wahrscheinlich um die beiden ksl. Ratifikationen des IPM und des IPO sowie um das von ihnen dann unter-zeichnete Dokument.
Die im RA Stockholm heute bei der ksl. Ratifikation liegende hölzerne Siegelkapsel kann nicht eindeutig dieser Urkunde zugeordnet werden; es ist jedoch sehr wahrscheinlich, daß sie dazugehört (s. den beiliegenden Zettel, dat. 9. 9. 1929). Das Wachssiegel selbst ist stark be-schädigt und nur noch zu einem Drittel vorhanden.
Die Initiative scheint von Salvius ausgegangen zu sein (s. Salvius an Kg.in, 1648 VIII 7/17; APW II C 4 Nr. 331, hier 638 Z. 15–23). Zur ksl. Haltung s. ksl. Ges. an Ks., 1648 VIII 17 (Ausf.: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 118–120’, 131), und die ksl. Antwort, 1648 VIII 30 (Konzept: ebenda Fasz. 55c fol. 78–81).
Berechnet wurden für die Anfertigung der Ratifikationsurkunden 75 fl. und 23 Kreuzer ( HHStA Wien , RK Reichstaxbücher 1647–1648); dies sind die Kosten für vier Urkunden, da, wie oben geschildert, neben den Ratifikationen des IPM und des Geheimartikels zum IPO zwei Ratifikationen des IPO – mit unterschiedlicher ksl. Titulatur – ausgefertigt wurden. Die überzählige Ratifikationsurkunde des IPO hat sich nicht erhalten.
Die ksl. Ges. schickten 1648 X 25 Kopien der erforderlichen Texte an den Ks.hof. Diese Beilagen sind heute nicht mehr bei den Relationen überliefert. Bei dem überschickten IPM könnte es sich jedoch um dasjenige Schriftstück handeln, auf dem Volmar nahezu auf jedem Blatt eigenhändig einen Kollationsvermerk ( vidit Volmar) vorgenommen und mehrere Kor-rekturen eingetragen hat ( HHStA Wien , RK FrA Fasz. 56d [1648 X 7–15] fol. 237–263’, 141–144). Allerdings lassen sich in Kleinigkeiten Differenzen zwischen diesem Text und der ksl. Ratifikationsurkunde feststellen, die freilich auch auf Diktat- oder Abschreibfehler zurück-gehen können. Für die ksl. Ratifikationsformel des IPM liegt eine von Volmar in derselben Weise vidimierte Kopie vor, bei der es sich sehr wahrscheinlich um den 1648 X 25 übermit-telten Text handelt ( ebenda Fasz. 56e [1648 XI 1–7] fol. 113–114).
Mit der Relation von 1648 VIII 6(Konzept: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 92 XVI fol. 180–182’) übersandtesie einen Text des IPO und die ksl.Ratifikationsformel des IPO. 1648 VII 31/VIII 10wurden in den Reichskollegien zwei Formulierungen inden ksl. Ratifika-tionsformeln (für IPMund IPO) bemängelt: statt assistentibus et suffragantibus statibus sollte esheißen consentientibus et suffragantibus statibus, und zu verbo Imperiali sollte hinzugesetzt werden regio et principali ( Meiern 6, 176f ). Die Ksl. haben dieseveränderte Formel zusammen mit einem erneutkollationierten Text des IPO 1648 VIII 31(Ausf.: HHStA Wien, RK FrA Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 168–171’,174–176’, 179) nach Wien übersandt. Schließlichüberschickten sie 1648 X 25 (Ausf.: ebenda Fasz. 58a [1648 VII–X] fol. 215–217’,226, PS fol. 219) erneut eine Abschrift beiderTexte. Die Beilagen sind heute nicht mehr in jedemFall bei den Hauptschreiben abgelegt.
Für die Ratifikationsformel des IPO lassen sich die Version von 1648 VIII 6 ( ebenda Fasz. 55b [1648 VIII] fol. 67–68) und die 1648 VIII 31 zugesandte und veränderte Formel ( ebenda fol. 177–178) nachweisen. In den ksl. Akten liegen vier Exemplare des IPO aus der Zeit 1648 VIII–X; eine Zuordnung ist aufgrund der darin angebrachten Korrekturen und Streichungen freilich schwierig. Es handelt sich um: 1) ebenda fol. 16–66’; 2) ebenda Fasz. 56d unfol. [am Anfang]; 3) ebenda Fasz. 56d (1648 X 7–15) fol. 157–207’; 4) ebenda Fasz. 57 Konv. D fol. 39–107. Einer dieser Texte kann als Vorlage gedient haben.
Es fehlten in XV,8 IPO das Wort semper und in XV,13 IPO die Passage conventuique huicinsinuata. Die letztere war 1648 IX 16 bei der Deposition des IPO auf Veranlassung Salvius’ hinzugesetzt worden (vgl. Ksl. an Ks., 1648 IX 17; Ausf.: ebenda Fasz. 55b [1648 IX] fol. 85–89, PS fol. 90). In der Ratifikationsformel waren die beiden Korrekturen, die 1648 VII 31/VIII 10 in den Reichskollegien (Anm. 451) beschlossen worden waren, nicht ausgeführt worden.
Übrigens sind die in XV,8 und XV,12 IPO aufgetretenen Fehler in § 55(1) und § 58 IPM, die mit dem IPO völlig übereinstimmen und in die ksl. Ratifikation des IPM eingefügt sind, nicht aufgetreten. In das Formular der ksl. Ratifikationsformel für das IPM waren die Ter-mini consentire und suffragare, die dort – wenn auch in leicht modifizierter Form – ebenfalls zur Beschreibung der reichsständischen Mitwirkung bei den Vertragsverhandlungen verwen-det wurden, von der Reichskanzlei anstandslos übernommen worden. Der Zusatz regali et principali war in der ksl. Ratifikationsformel des IPM nicht vorgesehen.
b Französische Ratifikation des IPM (Nr. 3)
Die drei französischen Ratifikationsurkunden des IPM sind heute noch erhalten. Im inneren Aufbau entsprechen sie der kaiserlichen Ratifikation des IPM, aller-dings ist hier die Ratifikationsformel des Königs in französischer Sprache formu-liert. Unterzeichnet wurden die Ratifikationen von dem (damals zehnjährigen) König und dem Staatssekretär Brienne . Als Ausstellungsdatum ist der 26. No-vember 1648 genannt; tatsächlich sind die Dokumente jedoch erst Ende Dezem-ber 1648 und Anfang Februar 1649 niedergeschrieben worden. Die Gründe dafür sind oben geschildert worden . Hier bleibt nur zu wiederholen, daß die erste Lieferung von Ratifikationsurkunden vom königlichen Hof zwei falsch konzi-pierte Urkunden enthielt. Weil Servien daraufhin energisch intervenierte, wurde dies korrigiert. Eine dritte Lieferung von Ratifikationen wurde nötig, als Servien um zwei zusätzliche Urkunden bat. Er hatte nachträglich erfahren, daß sowohl das kurmainzische Reichsdirektorium als auch das Corpus Evangelicorum je eine Ratifikation erhalten wollten. Die Schwierigkeiten, die Brienne bei der Anferti-gung der Urkunden machte, rührten wohl nicht von einer grundsätzlichen Ableh-nung des Vertrags her. Vielmehr scheint Brienne versucht zu haben, mit Hilfe der Formalitäten der Ratifikationsurkunde den Spielraum in zeremoniellen Fragen nach Möglichkeit zu erweitern, während Servien sah, daß dies unter den gegebe-nen Umständen politisch nicht mehr durchsetzbar war. Die drei Urkunden sind in zwei Arbeitsgängen entstanden. Für alle drei wurden mehrere Lagen Pergamentbogen verwendet und jeweils mit blauen Seidenbän-dern zusammengebunden. Die Bogen sind in einem mit dunkelrotem Samt bezo-genen Einband befestigtIn dem in voriger Anm. genannten Brief berichtete Servien zwar, eine Dose habe ihn 520 Livres tournois gekostet ( AssNat Paris 279 fol. 268); in seiner Abrechnung für 1648 III – 1649 III, die 1650 VII 3 vom Kg. akzeptiert wurde ( AE Paris , CP All 129 fol. 253–264’; vgl. Anm. 333) nannte er für die drei Siegeldosen jedoch eine Summe von 1441 Livres und 5 Sous ( ebenda fol. 256’). Da 1 Rt. für 2,5 Livres tournois gerechnet wurde (vgl. hier Nr. 12; Bosbach, 12) entsprechen 1441 Livres tournois mehr als 576 Rt.; eine Dose kostete demnach mehr als 192 Rt.
Der Eintrag ( AE Paris, CP All 129 fol. 256’) lautet: à Henry Buron, orphevre de Mun-ster, qui a faict les trois bovestes d’or pour les ratifications du traicté de l’Empire, tant pour fournitures d’or que façon [...] ; Servien bezog sich dabei auf zweiQuittungen vom 15. Januar und 13. März 1649, dienicht erhalten sind. Es handelt sich wahrscheinlichum den Goldschmiedemeister Henrich Büren (gest.1655), der nach einer Lehrzeit bei seinem Vater,Michael (von) Büren (gest. 1655; s. Hövel nr. 2235, 2699), 1639 Meister gewordenwar und der Münsterer Goldschmiedegilde angehörte( Geisberg , 237, 248; Hinweis von HelmutLahrkamp). Andere Arbeiten von Henrich Büren sindnicht bekannt.
So erwähnte Leuber nichts davon, nachdem er die frz. Urkunde erhalten hatte (Leuber an Kf. von Sachsen, 1649 III 6/16, Ausf.: SHStA Dresden, Locat 8132 Band 21 fol. 114–115’). Beschreibungen der frz. Ratifikationsurkunde beziehen sich in der Regel auf das für den Ks. bestimmte Exemplar; s. in der Relation der ksl. Ges. von [1648 XII 29] (Konzept: HHStA Wien , RK FrA Fasz. 92 XVII fol. 499–499’, 501, PS fol. 500; hier 499); APW III C 2, 1232 Z. 30–38; Meiern 6, 764 f, 771, 862.
Vgl. Servien an Brienne, 1648 X 25 (Ausf.: AE Paris , CP All 112 fol. 359–360, hier 359’), 1648 XI 24 (Ausf.: ebenda 112 fol. 429–430, hier 429’). In AE Paris , CP All 110 liegen drei Abschriften des IPM: 1) fol. 140–195 (enthält Präambel und §§ 1–119, mit Korrekturen und Zusätzen; bei diesen handelt es sich zum einen z. B. um die sehr spät eingefügten Klauseln in den §§ 92–93 wegen Savoyen, die daher wohl in Münster angebracht wurden, zum andern um die wahrscheinlich am kgl. Hof. notierten Anweisungen zur Erstellung der fehlerhaften, weil durch den ganzen Vertragstext hindurch den frz. Kg. vor dem Ks. nennendenRatifika-tion. Diese Abschrift des IPM ist von demselben Schreiber angefertigt worden, der die Ausf. der Unterhändlerurkunde für den Ks. niedergeschrieben hat) und fol. 196–206 (§ 120, Voll-machten und Unterschriften, geschrieben von Allard, einem Sekretär Serviens); bei diesem ganzen Stück (fol. 140–206) könnte es sich – das legen die Korrekturen, die Zusätze und der Schreiber nahe – um die 1648 X 25 übersandte Kopie handeln; 2) fol. 216–280’ (Präambel, §§ 1–120); dies ist vielleicht die 1648 XI 24 übersandte Kopie; es fehlt jedoch die Nennung Leubers, allerdings ist der Vorname Kress’ ebenso wie in den Ratifikationen auch hier falsch mit Christophorus Ludovicus wiedergegeben; 3) fol. 281–329 (Präambel, §§ 1–118);viel-leicht eine Fassung aus der Zeit 1648 IX–X mit vielen Korrekturen. – Auf weitere Nachfor-schungen wurde hier verzichtet.
c Schwedische Ratifikation des IPO (Nr. 20)
Im Unterschied zum Kaiserhof, jedoch ebenso wie schließlich auch Paris, ließ die schwedische Königin Christina drei gleichlautende Ratifikationsurkunden des IPO unter dem Datum des 18./28. November 1648 anfertigen. Sie alle sind er-haltenMehrfach wird berichtet, daß dieschwed. Siegelkapseln aus massiv Gold ( Meiern 6, 726 ), von dichtem Gold ( Meiern 6, 859 ) oder von lauterm klaren Golde (TE 6, 626) seien. Derkursächsische Ges. Leuber schreibt dagegen in seinemDiarium zu 1649 II 8/18 ( SHStA Dresden ,Locat 8134 Band 29 fol. 53), die den ksl. Ges. ausgehändigte Ratifikation sei mit einer silbern, vergüldeten anhangenden capsul versehen gewesen. Aufgrund einer fachkun-digenOberflächenanalyse läßt sich immerhin soviel sagen,daß die Kapseln wahrscheinlich aus einerGoldlegierung bestehen, die anschließendfeuervergoldet wurde (Mitteilung des HHStA Wien ).
Ende Dezember zeigte Salvius Thumbshirn eines der ungebundenen Exemplare ( Meiern 6, 726 , dort auch eine Beschreibung der Urkunde). Die Angabe im Diarium Altenburg ( Meiern 6, 829 ), das Exemplar sei in roten Samt gebunden, trifft nicht zu.