Acta Pacis Westphalicae III B 1,1 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 1. Teil: Urkunden / Antje Oschmann
d Geheimartikel des IPO (Nr. 25)
Zum Friedensvertrag mit Schweden gehört ein Geheimartikel ( articulus secre-tus), der Teil des vorläufigen Abkommens über die schwedische Territorialsatis-faktion vom 18. Februar 1647 gewesen ist und über die Vereinbarung vom 24. Oktober hinaus Gültigkeit besaß. Es handelt sich um eine einseitige Zusage des Kaisers an Schweden. Darin werden dem Königreich Schweden 600.000 Rt. zu-gesagt, nominell als Entgelt für die Räumung der im Krieg besetzten Plätze, also als Entschädigung für den Verzicht auf das Recht der occupatio, des durch Kriegshandlungen erworbenen Besitzrechts an den Kriegseroberungen. Zwei Drit-tel der Summe werden als Erlaß auf die Reichssteuern behandelt, die von den neuerworbenen Reichsgebieten künftig erhoben würden; den Rest versprach der Kaiser, innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des Friedensvertrags in bar auszuzahlen. Dieser Geheimartikel wurde den Schweden wahrscheinlich am 19. Februar 1647 ausgehändigt . Er wurde der Kongreßöffentlichkeit weder im Frühjahr 1647 noch im Herbst 1648 offiziell bekannt gegeben. Erst im März 1650, auf dem Nürnberger Exekutionstag, wurde er in die Verhandlungen über die Auszahlung der schwedischen Satisfaktionsgelder einbezogen . Die Urkunde war sehr einfach gehalten; es wurde lediglich ein schlichtes Akten-blatt verwendet, das den knapp anderthalbseitigen Text enthält. Während das Satisfaktionsabkommen am selben Tag von den Legationssekretären unterzeich-net wurde , setzten die vier im Februar 1647 in Osnabrück verhandelnden kai-serlichen Gesandten unter diese besondere Vereinbarung ihre eigenen Unterschrif-ten, siegelten allerdings nicht. Die Urkunde war in zwei Exemplaren, zur Aushändigung an die Schweden und für das kaiserliche Archiv, ausgefertigt worden. Nur das für Schweden bestimmte Stück ist heute noch überliefert und deshalb als Druckvorlage unserer Edition be-nutzt. Das kaiserliche Stück konnte bislang nicht ermittelt werden; es gibt einen Hinweis dafür, daß Trauttmansdorff, dessen Akten nur zum Teil erhalten sind, es an sich genommen hatte