Acta Pacis Westphalicae III B 1,2 : Die Friedensverträge mit Frankreich und Schweden, 2. Teil: Materialien zur Rezeption / Guido Braun, Antje Oschmann und Konrad Repgen
Vorbemerkungen
Im Jahre 1742 bemerkte der anonyme Herausgeber einer deutschen Übersetzung des IPO: Unter den Sachen, die am meisten und oͤfftesten die Drucker⸗Presse passiret, ist ohnstreitig der Westphaͤlische Friede. Man wird von der Zeit, da er abgeschlossen, biß jetzo, schwerlich so viel Auflagen von der Bibel gemacht haben, als dieses Friedens⸗Instrument theils besonders abgedruckt, theils in andere Wercke eingeschaltet; oder statt eines Anhangs gebraucht worden . Diese Beobachtung war nicht völlig aus der Luft gegriffen und wäre auch noch am Ende des 18. Jahrhunderts nicht gänzlich abwegig gewesen, wie die folgenden Listen zeigen. Sie führen die Veröffentlichungen aus den Jahren 1650 bis 1998 mit vollständigen Texten (auch in Übersetzung) oder längeren AuszügenKürzere Auszüge der Friedensverträge sind hier nicht erfaßt. Ältere Beispiele solcher Kurzauszüge in Quellensammlungen sind: Le Théâtre du monde (1707; 121–[125]: Art. V, 38–42 IPO); Dähnert (1765; I, 88–95: Art. X IPO mit deutscher Übersetzung in Synopse); Moerner (1867; no. 75 S. 148: deutsches Regest der Kurbrandenburg und Nebenlinien betr. Passagen des IPO); d’Hauterive / Cussy (1834; I/1, 30–33: französische Übersetzung der §§ 67–68, 85(2)–86 IPM).
Ebenfalls nicht erfaßt sind zusammenfassende Beschreibungen der Vertragsinhalte, wie sie schon 1648/49 (vgl. Teilband 3, 2f) und dann beispielsweise bei [ Saint- Pres] (1725; II, 56–126); in den Traktaty (1773; I, 16–32; in Polnisch), bei Maillardière (1778; I, 58–92; sehr fehlerhaft), Koch (1795; I, 119–166) und Schoell (1817; 171–255) zu finden sind.
Martens, Discours preliminaire (wiederabgedruckt bei Garden I, 272–319 und in The Consolidated Treaty Series I, VIII–LV); Ompteda I, 311–318, 429–465, III, 65–76; Garden I, CXLIX–CLXVIII; TOSCANO , 47–87. Vgl. ebenso Aretin, 42; Bittner, 58–59; Myers, sub voce: Westphalia, congress and peace of im Register, und das Verzeichnis von Rémy- Limousin.
Insbesondere in den Verbundkatalogen der deutschen Leihverkehrsregionen. In dem im Aufbau befindlichen Verzeichnis der deutschen Drucke des 17. Jahrhunderts ( VD17) wurden am 2. Juli 2003 die letzten Recherchen für Abschnitt II durchgeführt. – Nicht verifiziert werden konnten die bei Hoffmann, Series, 324 Anm. (a), zitierte Titelangabe Theatre des Paix III und die Auskunft Gundlings (1737, 6), wonach Samuel Stryk (1640–1710) einer Ausgabe des Jüngsten Reichsabschieds die beiden Westfälischen Friedensverträge beigefügt habe. Die bei Pütter, Litteratur IV, 72, in Aussicht gestellten deutschen Übersetzungen Johann Theodor Roths (1759–1841; zu ihm: DBA I, 1058, 433–435; DBA II, 1100, 40) und Gottfried Christian Voigts (1740–1791; zu ihm: DBA I, 1314, 85–91; Behringer, 666–669) sind wahrscheinlich nie erschienen.
Zu diesem Umstand haben wohl die Christoph Peller (1630–1711; zu ihm: DBA I, 938, 434–446; DBE VII, 591) zugeschriebene, dem Mainzer Kurfürsten Johann Philipp von Schönborn gewidmete Vertragssammlung Theatrum Pacis (erschienen 1663, 1684/85 und 1702) und die in Frankreich lange in nahezu kanonischer Geltung stehende französische Übersetzung des IPO von Johann Heiss von Kogenheim (erschienen 1684, 1685, 1694, 1711, 1715, 1731, 1733) erheblich beigetragen. Beide enthalten die kaiserliche Protokollnotiz und waren häufig Vorlage späterer Nachdrucke.
Ein großer Teil der Nachdrucke des IPO und des IPM wurde als gesonderter Anhang einer anderen Veröffentlichung publiziert. Da solche Anhänge bisweilen von ihren Hauptwerken getrennt wurden, kommen fehlerhafte Zuweisungen vor. Beispielsweise findet sich der Anhang von Fritsch (1672 und 1690) versehentlich der Monographie Pfanners aus dem Jahr 1679 beigebunden ( BSB München: J.publ.e. 176m Beibd. 1). Ähnlich verhält es sich mit Ausgaben des Jüngsten Reichsabschieds, die, durchaus in praktischer Absicht, dem Entwurf der Reichskammergerichtsordnung (herausgegeben von Blume, 1663) angefügt wurden, obwohl sie ursprünglich nicht dazugehörten. Auch werden die Vertragstexte in den Bibliothekskatalogen gelegentlich irrtümlich als selbständige Ausgaben ausgewiesen, obwohl sie tatsächlich nicht selbständig veröffentlicht worden sind, sondern als Quellenanhang zu Monographien (vgl. auch Repgen, Öffentlichkeit, 759 Anm. 152), beispielsweise von Pfanner (1697) oder von Horn (1707, 1725, 1739), dienten. Auch der Anhang zu Heiss von Kogenheim ( Divers traités) und die Beilagen zu Rhetz (1683, 1686/87 und 1698) werden in den Bibliotheken hin und wieder als gesonderte Druckschriften behandelt (so BSB München: 4 J.publ.g. 206; ULB Bonn: Ii 36; UB München: 8 Jus 1357; HAB Wolfenbüttel: Rg 142), ebenso die inhaltlich mehrfach veränderten und erweiterten Anhänge zu Brachel und seinen Fortsetzern Thulden und Brewer.
Während die beiden Friedensverträge in den ersten 55 Jahren des 19. Jahrhunderts neun bzw. sechs Mal herausgegeben wurden – insbesondere aus Anlaß des 200jährigen Jubiläums –, erschienen erst wieder kurz vor dem Jahrhundertwechsel ein bzw. zwei Nachdrucke. Für die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts wurden je sechs entsprechende Publikationen ermittelt.
Für das IPO sind zwischen 1650 und 1998 44 Mal deutsche Übersetzungen gedruckt worden, für das IPM 28 Mal. Die wichtigeren deutschen, allerdings nicht ganz fehlerfreien Übersetzungen sind die von Hoffmann (1720); Müller (zuerst 1949) und Buschmann (zuerst 1984); für das IPM vgl. darüberhinaus Richtering (1948) und Klötzer (1996).
Die englische Übersetzung des IPO von 1713 wurde bislang drei Mal (1732, 1969 und 1988), die des IPM (von 1710) fünf Mal (1732, 1967, 1969, 1974 und 1988) nachgedruckt. Im Internet sind Übersetzungen der Friedensverträge an verschiedenen Stellen zu finden. Die Acta Pacis Westphalicae stellen die lateinischen Vertragstexte (verbunden mit einer Volltextsuche) und mehrere fremdsprachige Übersetzungen unter der Adresse (Stand: Frühjahr 2006): http://www.pax-westphalica.de zur Verfügung.