Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
Dortmund. Protestirt wider deß Collmarischen vorsiz, zum fall selbiger
seinen herrn praejudicirlich sein sollte,
protocollum aufzunehmen
Vgl. oben [S. 19 Anm. 15] .
Das Directorium proponirt. Demnach man nechst verschienenen sambstag
über dem von Münster herüberkommenen und von Churmainz eingeschik-
ten extractu ein conclusum gefaßt und gestern die dabey einlaufende ratio-
nes abgelesen, folgends auch ein concept aufzusezen ihme überlaßen wor-
den, als seye es zwar geschehen; ehe es aber dem Churmainzischen directorio
überliefert worden, nöhtig, daß es zuvor in pleno abgelesen und der herrn
abgesanden vernünfftige gedanken darüber vernommen werden. Ward
demnach abgelesen und auf anreden von
Lübeck placitirt worden mit dem ferneren andeuten, daß bey dem Schwedi-
schen gebrauchtem methodo zu bleiben, doch auch ein absehen auf die Fran
zösische proposition dabey zu haben. Stellt zum nachdenken, ob wegen zu-
sammenziehung der materien ein vorbehalt geschehen solle?
Nürnberg approbat similiter, doch seye zu anden, daß der extract als ein
conclusum wider das herkommen und vorige conclusa von Münster herüber
geschikt worden. Wegen der deputation seye im fürstenraht davor gehalten
worden, daß solche noch zur zeit und für dißmal einzustellen, weiln sie
keinen effect haben und nur ursach zu weitern gedanken geben würde.
Kolmar. Was von denen vorsizenden erinnert worden, laße er ihme zwar
auch gefallen; es habe aber zu Münster die meinung nicht gehabt, den extract
als ein conclusum herüber zu schicken, weil nicht iederman darzu verstanden,
sondern es seye eine blose communication, wann mans erinnere, dörfften sie
darinnen versterkt werden.
Eßlingen. Praevia gratiarum actione wegen übernommener mühewaltung
bey auffsezung des concepts, halte dafür, wann was zu anden, daß es mit
glimpf und freundlichkeit geschehen müse, habe die meinung gehabt, wie
erst angeregt. Placitirt die Lübekische erinnerung, wann was außgelaßen
werden sollte, daß, solches zu suppliren, denen ständen vorbehalten sein
solle.
Dortmund. Quoque cum gratiarum actione erga directorium, weis an sei-
nem ort nichts zu verbessern, die Nürnbergische erinnerung seye per Coll-
mar diluirt; conformire sich im übrigen mit denen vorsizenden.
Memmingen. Weis an seinem ort nichts dabey zu erinnern.
Bremen. Könne sich wol mit
überfluß eine erinnerung geschehen, mit der deputation seye es noch frue
genug.
Lindau. Cum gratiarum actione. Habe nichts zu erinnern, weiln es nicht als
ein conclusum herüber geschikt, were allein zum überfluß beym Churmain-
zischen directorio mündliche und glimpfliche erinnerung zu thun.
Straßburg. Wegen zusammenziehung der materien seye nicht nöhtig, etwas
zu gedenken, weiln es in der Schwedischen beylag A
Beilage A fehlt, auch bei den Beilagen zum Schreiben Johan Oxenstierna und Salvius an Königin
Christine vom 10. Januar 1646 (APW [II C 2 S. 56–71] ).
des zu Münster gebrauchten modi halber etwas hineinzuruken, seye er dar-
umb angestanden, weiln es kein conclusum, sondern eine blose communi-
cation sein solle, und von denen stättischen zu Münster in futurum schon
vorgebauet worden, wie auch im fürstenrath geschehen. Halte für glimpf-
licher, daß es münd- und nicht schrifftlich geandet werde.
Die deputation betreffend, diente selbige erstlich zu erhaltung guten willens
bey den Franzosen, 2. zu promotion der sachen, und dann 3., daß nichts von
denen Mediatoren unterschlagen werde. Halte aber nicht davor, daß man
sich von denen fürstlichen dißfalls separiren solle. Können die rationes pro
deputatione dabey gesezt verbleiben, damit die Franzosen sehen, daß die
stätte ihres orts nicht abgeneigt darzu weren. Worbey der Collmarische erin-
nert, es habens die Franzosen dergestalt empfunden, daß sie gesagt, wann sie
gewust hetten, daß denen ständen mit der visite gedienet were, wolten sie zu
ihnen kommen sein, nur damit das haubtwerkh befördert würde.
Ist darauf das concept (dahin ich mich beziehe) an etlich wenig orten corri-
girt und demnach, wie es dem Churmainzischen directorio zu hinterbringen,
umbfrag gehalten worden.
Lübeck. Wie es beym fürstenrath gehalten worden, also könnte es auch hier
damit gehalten werden.
Nürnberg. Similiter.
Kolmar. Placet, doch daß auch denen stättischen zu Münster communi-
cation davon geschehe.
Eßlingen. Ut Lübekh.
Dortmund. Were zwar billich, daß die re- et correlatio vorhergienge, ver-
gleicht sich aber mit denen übrigen.
Memmingen, Bremen, Lindau wie Lübeck.
Straßburg. Beym fürstenraht habe es das directorium allein übergeben.
Conclusum. Solle also auch vom stättraht gehalten werden.
Diesem nach ist ein antwortschreiben von dem directorio an die statt Wimp-
fen haltend abgelesen worden, so in substantia 1. auf einer condolenz wegen
demolition deroselben stattmauern, türen, thoren und 2. vertröster assistenz,
damit sie von dem corpore der erbaren frey- und reichsstätte nicht abgerißen
werde, sondern demselben einverleibt verbleiben möge, bestanden.
Lübeck, Nürnberg, Kolmar placitirens.
Eßlingen similiter. Stellt daneben zum nachdenken, ob es nicht denen chur-
und fürstlichen zu communiciren, und in futurum zu praecaviren, könne
anderen auch wiederfahren, was diß orts und zu Buchhorn am Bodensee
Im 30jährigen Krieg wurde Buchhorn, das spätere Friedrichshafen, 1634 von den Schweden besetzt,
im August zeitweise von den Kaiserlichen belagert. Beim Kampf zwischen den Kaiserlichen und den
Schweden wurden das Dorf und das Kloster Hofen von den Schweden niedergebrannt. Im September
verließen die Schweden die Stadt, die nun von kaiserlichen Truppen übernommen wurde. Diese
begannen mit der Zerstörung sämtlicher Festungswerke, um eine neue Festsetzung des Feindes zu
verhindern. 1643 war die Schleifung beendet ( Württ. Städtebuch S. 352, 354).
geschehen. Nördlingen stehe in großer gefahr. Ob es nicht ein mittel were,
solches bey denen kayserlichen, chur-, fürstlichen und anderen zu klagen,
damit Churbayern scheu gemacht werde, mit andern dergleichen vorzuneh-
men, sonsten, wann er vermerken sollte, daß frieden gebe, würde er tag und
nacht dahin gedenken, wie er einen und anderen stand vorhero ruiniren
möge; bittet, der sachen weiter nachzudenken und dabey zu thun, was mög
lich.
Dortmund. Bedankt sich gegen dem löblichen directorio wegen übernom
mener mühewaltung. Seye nöhtig, daß bey Churmainz und anderen erinne-
rung deßwegen geschehe, damit andere stätt dergleichen demolition nicht zu
befahren haben.
Memmingen. Seye der sach wol nachzudenken und dieses, soviel ihme
wißend, schon die andere statt, deren es begegnet; weis über bereits besche-
henes nicht zu erinnern.
Lindau. Was Wimpfen und Buchhorn geschehen, könne andern auch be-
gegnen, sey deßwegen billich ein aug darauf zu schlagen und auf einen
zulänglichen modum zu gedenken.
Ad Membrum Primum Classis Primae Replicae Suecicae, quod est de am-
nistia.
Das Directorium proponirt, es werden die herren abgesanden der fürsten
und stände bedenken über der cronen propositiones und die Kayserlichen
was der amnestiae und der restitution halben in denenselben begriffen; ward
demnach umbgefragt, was ein und der andere dabey noch ferner zu erinnern
haben möchte?
Lübeck. Repetirt loco voti generalis angeregten aufsazes inhalt, thut darauf
in specie, doch unvorgreiflich diese erinnerung, es were ohne noht, daß 1.
die clausula darinnen stehe, daß die evangelische der amnestiae nicht allein,
sondern auch die catholische bedörfften, denuo gesezt werde, weiln sie
nichts zur sachen thue, sondern ad punctum satisfactionis außgestellt ver-
bleiben könne. 2. Daß der aufhebung des Prager friedens nicht eben in
specie zu gedenken, sondern sich simpliciter auf der cronen replicas, darin-
nen deßselben schon gedacht, zu referiren, werde sich an seinem orth wol
finden. 3. Was von aufhebung der rerum judicatarum gedacht, stehe gar
nude et simpliciter darinnen; stellt zum nachdenken, ob nicht zu sezen, was
in ecclesiasticis ratione incompetentiae fori, theils weiln der Kayser judex in
propria causa nicht sein können, theils weil er sich in allem auf den Päpst
lichen stuhl reflectirt, vorgangen, daß solches aufgehoben werden solle? In
politicis seye auch viel occasione dieses kriegs passiert, ob derowegen nicht
post verba „rerum judicatarum“ zu sezen, „so in ecclesiasticis sowol als auch
politicis ergangen, auffgehoben“? 4. Ob nicht die benennung der gravirten
ständ etwas weiters und sonderlich auch auf die mediat stätt zu extendiren,
deren die fürstliche nicht wollen gedenken, weiln sie von ihren landsherren
schon vertretten werden; halte davor, daß die particularia nicht umbgangen
werden sollen. 5. Vor alienationen stünde zu bedenken, ob nicht der abgenö
thigten obligationen zu gedenken? 6. Halte ins gemein davor, daß alle
odiosa heraußen zu laßen seyen, damit man sich nicht gleich primo limine
bey einem und dem andern theile verhaßet mache, doch daß auch nicht zu
wenig geschehe, damit man keiner kaltsinnigkeit beschuldiget werde.
Beym 8. articul wiße er nichts zu erinnern, laße ihme im übrigen alles gefal-
len.
Nürnberg. Weil neben dem directore er beym auffsaz gewesen und damals
alles beygebracht habe, was er zu erinnern gehabt, seye es meistentheils umb
die jenige herrn abgesande zu thun, welche dazumal nicht bey der stelle
gewesen sein, stehe dahin, ob sie sich schrifft- oder mündlich darüber erklä
ren wollen. Er bleibe beym auffsaz, stelle doch zum fernern nachdenken, ob
nicht 1. in prooemio die wort „in et contra imperium“ außzulaßen sein
möchten? Im fürstenraht
FR Osnabrück vom 27. Januar 1646 ( Meiern II S. 290–299 ).
bleiben sollen, weiln die Franzosen die stände ohne unterschied der religion
übel tractirten. Die evangelici aber haben dafür gehalten, daß solche weit-
leufftigkeit zu verhüten, in künfftiger duplic außzulaßen sein werde. 2. Seye
im fürstenrath vorkommen, ob die cron Spanien mit in die tractaten hinein-
zuziehen? Österreich habe davor gehalten, daß solches ohngeacht der nahen
verwandschafft nicht gedacht werden solle. 3. Seye auch in quaestionem
kommen, ob des Schönbeckischen tractats
Die Schönebeckschen Traktate waren am 28. September 1635 zwischen dem schwedischen
Reichskanzler Axel Oxenstierna und dem Kf. von Sachsen nach dem Prager Frieden ausgehandelt
worden. Schweden hatte u. a. für sich Entschädigung und für seine Bundesgenossen Amnestie
verlangt (vgl. F. Dickmann S. 72–77, 530 mit weiteren Literaturangaben; APW [III A 1,1 S. 461] ).
dahingegangen, quod non; gebe nur ursach zu weiterem disputat. Andere
seyn der meinung gewest, man könne deßelben zwar gedenken, doch daß es
unverbindlich.
Im übrigen solle man, unerwartet der Mainzischen ansage, weiln sie doch
nichts zur sachen thue, der Schwedischen replic in deliberationibus hinfüro
nachgehen und damit continuiren.
Österreich solle iederweiln, was zu deliberiren, zuvor außstellen und auch
nach Münster berichten, damit pari passu gehandelt werden könne. Punc-
tum amnistiae betreffend haben die stätt sonderlich ursach, achtung darauff
und den cronen zu verstehen zu geben, was man schon zu Regenspurg und
Frankfurt darinnen gehandelt und eingerathen habe .
Punctus restitutionis betreffe die stätt sonderlich, were gut, daß der evan-
gelischen viel nacher Münster kommen, damit sie in diesem puncten die
majora obtinuirten. Halte nicht dafür, daß stättischen theils des Prager
friedens expresse zu gedenken, wann die clausula derogatoria generalis,
daß alle die jenige tractaten, so diesem friedensschluß zuwider lauffen,
aufgehoben sein sollen, darzu gesezt werde, seye auch der Prager schluß
dadurch cassirt
Die protestantischen Stände der vier oberen Reichskreise waren in einem Nebenrezeß zum Prager
Frieden von Amnestie und Restitution ausgeschlossen worden; den protestantischen Reichsstädten –
außer den vier ausschreibenden Nürnberg, Ulm, Frankfurt und Straßburg (zur Funktion der aus-
schreibenden Städte G. Buchstab S. 47) – wurde weiterhin ein Reformationsrecht bestritten
( Bittner I Nr. 257).
Der Prager Friede selbst legte fest, daß – von einigen Ausnahmen abge-
sehen–die Amnestie seit 1630 gelten sollte (zur Entwicklung der Amnestiefrage APW [III A 1,1 S. 382 Anm. 1] ).
Inter res judicatas seye, confusion zu verhüten, ein unterschied zu machen,
das werkh wol zu expliciren und der jenigen urtheil allein cassatio zu
begehren, 1. welche in religionssachen am Kayserlichen hoff ergangen, 2.
welche ex capite edicti Caesarei geschloßen, 3. so in politicis occasione dieses
kriegs am Kayserlichen hoff außgefället, 4. die vom cammergericht dahin
avocirt worden, 5. darinnen keine exceptiones fori declinatoriae attendirt
werden wollen, 6. da man den anfang von commissionen und executionen
gemacht hat, 7. und die partey nicht nach nothdurfft gehört, 8. noch utrin-
que submittirt worden. Was die transactiones betrifft, seye Augspurg mit
gewalt zu der ihrigen gezwungen worden .
Kolmar. Was ratione prooemii vorgebracht, seye bereits im fürstenraht
debattirt
Ob des Prager friedens zu gedenken oder nicht, halt dafür genug, wann die
clausula derogatoria generalis dabey gesezt werde.
Quoad res judicatas vermeine er, man könnte selbe auf alle causas politicas ex-
tendiren, worinnen aliqua pars sich gravirt befindet. Wann der stätte in
specie zu gedenken, halte er dafür, daß auch der statt Collmar
Ob der Gesandte auf die frz. Protektion oder auf Spannungen zwischen den Konfessionsgruppen
anspielt, ist unklar (zu den Protektionverhältnissen vgl. W. Stein S. 394 und passim). Wäh
rend des Interims erfolgte zwangsweise Rekatholisierung, 1575 erhielten die Protestanten freie
Religionsausübung, 1629 erneuter Versuch der Rekatholisierung der Stadt durch ksl. Kommission
(vgl. Rocholl: Die Einführung der Reformation in Kolmar. Kolmar 1875).
vergeßen seye, sonsten laßt ers bey dem concept verbleiben.
Eßlingen. Erinnert sich der bedenken, so zu Regenspurg anno 1641 und zu
Frankfurt anno 1644 und 1645 eingegeben worden. Habe befehl von seinen
herrn committenten, sich in specie darauf zu beziehen, bitt im ubrigen umb
etwas dilation, wolle sein sentiment beym directorio einbringen.
Dortmund. Läßet ihm den auffsaz und vorgehende vota wolgefallen. Ob
des Prager friedens zu gedenken, stelle er dahin, wolle sich mit denen majori-
bus vergleichen.
Was res judicatas et transactas anlangt, seye angeregte distinctio gut, daß
nemlich in ecclesiasticis solche simpliciter auffgehoben werden sollen, weiln
die Kayserliche selbsten dabey interessirt gewesen. In politicis aber were
allein, was occasione belli vorgangen, zu cassiren. Ob der mediatstätt ge-
dacht werden solle, halte er dafür; seye causa communis, müse einer sowol
geholfen werden als der andern.
Memmingen. Will das stättische votum, so in diesem pass zu Regenspurg
übergeben worden, hiehero repetirt, im übrigen aber umb etwas dilation,
weil Memmingen bey den rebus judicatis in specie interessirt, gebetten
haben.
Bremen. Ob die wort „in imperium“ tacite vorbeyzugehen, stehe er an;
doch wann es die meinung habe, daß man die herren Caesareanos nomine
statuum bitten solle, daß sie selbige bey künfftiger duplic ubergehen, seye er
ganz mit einig. Die clausula, wer der amnistiae benöhtiget, seye, wie Lübekh
erinnert, außzulaßen; halte, daß solches denen königlichen plenipotentiariis
wol suppeditirt werden könne. Prager fried betreffend, wanns in der clausula
derogatoria versehen, halte er für genugsam, obschon des Prager friedens
in specie nit gedacht werde.
Res judicatas belangend, seye er mit dem Lübekischen in diesem puncto
einig. In ecclesiasticis seye der Kayser pars, und könne also in propria causa
nicht judex seyn. In politicis könne es sub generalitate gelaßen und ad
annum 1618 gesezt werden.
Das wort „amnistia“ bringe von selbsten mit, daß, was per bella verursacht,
vergeßen werden solle.
Wegen benennung der anseestätte seye er mit dem Lübekischen allerdings
einig, sonsten aber im auffsaz alles verständlich genug.
Lindau. Läßt ihm die beym prooemio geschehe fürstliche erinnerung wol-
gefallen und in puncto amnistiae beym Regenspurgischen auffsaz bewenden.
Was das bedenken anlangt, weil er die notas nicht habe, bittet er umb dila-
tion. Was die res judicatas in politicis betrifft, halte er, daß eine erleuterung
hochvonnöthen,
ergangen seyn oder nicht?
bedenken, ob es nicht beßer were, wann man die erleuterung auff alle politica
stelle, damit allen beschwerden bey dem puncto restitutionis geholffen wer-
den könnte. Item, ob nicht ferner zu bedenken, was für bona darunter zu
verstehen. In verträgen könne keine erleuterung schaden.
Straßburgisches Directorium. Wann es bey denen Kayserlichen zu
erheben, daß sie die verba „in imperium“ fallen laßen und weiter nicht ur-
giren, seye es gar wol gethan, sie werdens aber besorglich behaubten wollen,
damit sie die stände in die satisfaction mit einziehen können. Die Spanische
händel können diß orts wol außgelaßen werden, weiln derselben in pro-
oemio nicht, sondern anderstwo gedacht.
Wann gleich der Schönebeckischen tractaten meldung geschehe, seye es
doch nichts verfänglichs. Wann man sie mit stillschweigen fürüber gehen
laßen wolle, würden die Kayserliche dafür halten, die stände seyn damit zu-
frieden, consequenter bey dem puncto satisfactionis mitanzustrengen.
( Nürnberg interloquirt, könne wol gedacht werden, weil die Schönebecki
schen tractaten unvollkomlich, seyen sie auch unverbindlich.)
Was wegen außlaßung der jenigen, so der amnistiae benöhtigt, gemeldet,
halte ers mit dem herrn Bremischen, daß man es nemlich in der generalitet
laßen, und gedenken könnte, daß man insgesambt und reciproce der amni-
stiae vonnöhten habe.
Wann man den Prager frieden seiner krafft und würckung in odiosis et prae-
judicabilibus privire, falle er von sich selbsten.
Res judicatas betreffend seye behutsam damit zu gehen, weiln bekannt, was
Darmstatt zu Regenspurg für difficultäten gemacht. Der abgenöhtigten Obli-
gationen seye im bedenken specialiter gedacht, im übrigen könne der glimpf
nicht schaden, doch müste man mit der sachen also umbgehen, daß es keine
speciem adulationis habe, sondern zuweilen scapham scapham nennen,
sonsten hette es der protestation beym prooemio nicht bedörfft.
Ratione termini a quo werde man die gröste difficultet finden, deswegen mit
bloser relation auf die Regenspurgische bedenken der sach nicht genugsam
werde geholfen sein, sondern seye eine special deduction der ursachen von
nöhten, vornemlich aber, daß die ertheilung einer unconditionirten allge-
meinen amnistiae und vollkommenen restitution ab anno 1618 Ihrer Kayser-
lichen Majestät nöthig, nüzlich und rühmlich seye. Nöhtig 1. ratione coro-
narum exterarum, weiln selbige vermög getroffener
keinen frieden eingehen wollen, da dann salus populi suprema lex seye und
Ihrer Majestät dadurch nichts abgehe, wann schon ein jeder zu dem seinigen
verstattet werde. 2. Ratione der gravirten und interessirten stände, welche
nimmer ruhen werden, biß sie zu dem ihrigen widerumb gelangen, sondern
sich allenthalben anhenken, juxta illud: Flectere si nequeo, et quondam
etiam victis redit in praecordia virtus, hingegen wann der friede gut, seye er
auch beständig, secundum illud Livii lib. 8. Si pacem dabitis bonam, habe-
bitis fidam; sin malam, haut diuturnam . 3. Ratione Ihrer Majestät inten-
tion, welche auff beruhigung des heyligen Römischen reichs gerichtet, dann
wann selbige zu erlangen, müste auch adaequata et appropriata media ad
finem istum deducentia gebraucht werden. Nun seye aber kein ander mittel
übrig, als eine solche amnistia und restitution, wann derowegen die offensio
aufgehoben werden solle, so müse man auch die reconciliation auf den
anfang der offension zurückziehen, sonsten bleibe immer dar ein semen belli
et turbarum kleben.
Nüzlich so wol interne als externe, hoc modo, daß denen cronen ihr praetext
und macht zu kriegen dadurch benommen wird. Illo, daß Ihre Kayserliche
Majestät ihre person und hauß dardurch sicher stellen, die gemüther der
stände vollkomlich gewinnen, das heylige Römische reich zu ruhe bringen,
die diffidenz unter denen ständen auffheben und ein immerwehrendes lob
erlangen, da im gegentheil der verzug unsäglichen schaden nach sich ziehen
und in bellis civilibus auch die victoria nachtheilig seye.
Rhümblich, weil 1. Ihre Majestät mit beweisung solcher clemenz nicht nur in
die fußstapfen ihrer löblichen vorfahren eintretten, sondern auch der Gött
lichen Majestät am nächsten kommen, 2. selbige Ihrer Majestät lieben Teut-
schen patrioten et subditis imperii so wol catholischer als evangelischer
religion zu gutem gereiche, et prudentis hominis ac merito felicis esse
modum imponere, secundis rebus, nec nimium credere serenitati praesentis
fortunae, wie Antiochus beym Livio redet lib. 2, decad. 5 .
Conclusum. Soll ein auffsaz gemacht und bey nächster zusammenkunfft ver-
lesen werden.