Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
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Samstag

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34 Hierauff] am Rande: Würdt darvon mit Mainz und Cöln communicirt.
Hierauff seind die Churmaintz- und Cölnischen zu
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herrn grafen von Lamberg sambstags, 25. huius, ante meridiem erfordert wor-
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den , und haben wir inen dises anbringen vorgehalten mit erinnern, daß wir
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zwar unß nit würden auß der ordnung setzen lassen, sondern drauff bleiben,

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daß vordrist die amnestia und grauamina vollendts erledigt würden, weil
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aber gleichwol entlich auch an die Casselischen praetensiones gelangt werden
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müeßte, inen auch bewußt wer, wohien dißortts unsere instruction zihlete, als
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ersuechten wir sie, der sachen nachzedenkhen und unß zu eröffnen, wohien
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sie es nomine suorum principalium entlich zu setzen gedachten. Responde-
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runt Maguntinenses, sie weren hierauff noch derzeit in specie nit instruirt,
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wolten iedoch mit ihren collegis inmittelst sich weiters berathschlagen, es
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auch an Ihr Churfürstliche Gnaden referirn. Colonienses erwartten inner
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zwei tagen ein resolution super Caesarea instructione. Patten sambtlich, wir
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wolten unß noch und vor erledigung bestimbter beeder puncten in nichts
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einlassen.

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11 Herr] am Rande: Schaumburgische ämbter will der bischoff von Oßnabrukh nit verlassen.
Herr propst Landtsperg meldet dabei, Ihr Fürstliche Gnaden von
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Oßnabrukh seyen nit gemeint, die Schaumburgischen ambter zurukhze-
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lassen , wollen auch nit hoffen, das Ihr Kayserliche Maiestät sie dißortts
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hilffloß lassen werden.

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15 Eodem] am Rande: Die Casselische praetensio wegen Marpurg würdt mit Darmbstatt
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conferirt.
Eodem haben wir auch den Darmbstattischen abgesandten vorbeschaiden
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und ime zugleich vorgehalten, waßgestalten die Schweden darauff tringen
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theten, daß die Marpurgische succession betreffend es bei dem letsten zu
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Cassel gemachten accord gelassen werden solt. Wir wüßten unß zu erinnern,
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daß hievor allhier und zu Münster zweyerlei vorschläg beschehen, und
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gienge unser instruction fast dahien, daß es bei dem im getrukhten instru-
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mento enthaltnen vorschlag zu verbleiben. Begehrten sein erclärung. Ille,
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wüßte sich solcher vorschlägen wol zu erinnern, es wer aber sein gnediger
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fürst und herr nit gemeint, selbigen ze deferirn, sondern begehr, sich fernern
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rechten ze unterwerffen, allein daß die sachen wider in den vorigen standt von
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denn Casselischen gesetzt oder auffs eüsserist einem sequester übergeben
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werden, hoften, Ihr Kayserliche Maiestät wurden ine dabei mantenirn. Er
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woll mit denn Chursaxischen selbst zum Oxenstirn. Waß die letster Casse-
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lische handlung anlangte, da köndt und wolt sein herr einmal daran nit
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kommen, dann es wer alles vi et motu et contra mandata erpreßt worden.

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