Acta Pacis Westphalicae III C 2,2 : Diarium Volmar, 2. Teil: 1647-1649 / Joachim Foerster und Roswitha Philippe
1648 V 13

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1648 V 13
Mittwoch Mitwochs, 13. huius, früe umb 7 uhr haben wir die
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Churbayerischen vor unß erfordert und inen von disem anbringen parte
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geben, ihre meinung, waß dargegen zu thuen, zu vernemmen begehrt, mit
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umbständtlicher außfüerung, waß für böse consequentzen hierauß sowol Ihrer
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Churfürstlichen Durchlaucht als Ihr Kayserlicher Maiestät erfolgen möchten.
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Respondebant, daß sie allberait in consilio contestirt, daß ihr gnedigster herr
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einmal die 3 craiß Bayern, Schwaben und Frankhen vor sich haben und dar-
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auß ebensovil vor ihr armada zur bezahlung suechen wolten, als vil der
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Schwedischen accordirt werden möcht. Bei wölcher resolution sie verbleiben
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müeßten. Es wer kein ander mittl, auß der sach ze kommen, als daß ein gwisses
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quantum auff alle drei armada bewilligt und einer ieden ihre quota mit assig-
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nation der ständen, so die bezahlung ze thuen, zugeschriben wurde.

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A meridie haben wir den ausschuß der ständen widerumb vor unß erfordert
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und inen volgende antwortt vorgehalten: 1. Nemmen wir vor bekandt an,
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daß die stände vor billich erkennen, daß Ihr Kayserlicher Maiestät armada
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auch auß dem reich bezahlt werden solle. 2. Wir würden auch solches und
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darbei ferner angehenkhtes erbietten deroselben gehorsamblich ze referirn
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nit underlassen. 3. Hetten aber vor dißmal in ersehung unserer instruction
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so vil befunden, daß, obzwar Ihr Maiestät gnedigst mit ihren erbkönigreichen
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und landen auch zu solcher bezahlung ze concurrirn erbiettig, sie iedoch sich
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keinesweegs versehen, daß dennselben diser last einzig und allein ohne
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mehrern zutrag vom reich auffgebürdet werden solle, seitemaln bewußt, daß
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in dem Österreichischen craiß kein einig anderer standt, als wölcher ohnedaß
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mit demselben zu allen deß haußes Österreich nöthen ze contribuiren schul-
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dig , begriffen sei. 4. So würde auch hierauß erfolgen, daß, nachdem für Ihr
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Maiestät der Österreichische, für Churbayern aber der Bayerische craiß auß-
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bedingt , die übrige 7 craiß allein der cron Schweden zu bezahlung angewisen
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bleiben müeßten. 5. Wölches dann nit allein aller billicheit entgegen und zu-
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wider , sondern auch disen craißen und folgendts dem gantzen reich zu merk-
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licher beschwerung, ja gentzlicher untertrukhung außschlagen köndt, in-
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dem hierdurch die Schweden nur anlaaß gewinnen, desto sterkher uff ihrer
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übermässigen forderung zu verharren, da hingegen, wann die bezahlung
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in gleicher proportion uff alle drei armada gerichtet, die Schwedischen sich
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auch in ansehung der andern und daß diselbe cron mit so ansehenlichen
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fürstenthumb und landen vom reich begabt worden, mit ihrem billichen
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antheil würden contentirn müessen. Neben dem hiebei auch dise unrichtig-
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kheit einlauffen thue, daß Ihr Kayserliche Maiestät im Westfalischen craiß
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ein besonder corpo, sodann in Schwaben, Frankhen und am Rein under-
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schiedliche hauptplätz innhalten, auch daher desto weniger darzu verste-
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hen könden, daß diselben denn Schweden angewisen und also, waß disel-

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ben biß daher mit denn waaffen nit erobern könden, anietzt unterm praetext
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solutionis militiae in ihre hände gerathen lassen solten. 6. Demnach wüßten
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wir unß hierauff keines andern zu erclären, als daß bei sogestalten dingen Ihr
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Kayserliche Maiestät mit disem vorschlag keinesweegs zefriden sein, son-
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dern vilmehr sich versehen werden, die ständen werden sich uff andere
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zuträgliche mittel hiernechst entschliessen, gestalten wir auch solches alles in
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dem standt, wie es ist, gehorsambst referirn müeßten und unß dißortts
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nichts einlassen köndten, weil sonderlich Ihr Kayserliche Maiestät darauff
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beharren, daß diser punctus solutionis militiae erst, nachdem alle fridens-
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articul richtig, beschlossen und underschriben, solte abgehandlet werden.
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Eodem mitwochs, 13. huius, empfangen wir a Caesare recepisse de 2. Maii ad
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relationes de 16. et 20. Aprilis cum remissione ad priora mandata [ 2051 ]; hie-
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bei seind auch derselben duplicata mit einkommen, so herr Crane behalten.

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