Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
150. Protokoll des Rates der Stadt Münster Münster 1646 Juli 24

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Protokoll des Rates der Stadt Münster


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Münster 1646 Juli 24

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Ausfertigung: A II 20 Bd. 77 fol. 11. Druck: H. Lahrkamp , Friedenskongreß S. 248.

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Differenzen wegen des Vortritts bei der Prozession.

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Als bei etlichen in neulichkeit von der clerisei angestellten processionibus
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der mißbrauch verspüret, daß nit allein die hie residirende fürstliche herrn
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rhäte, sondern auch under denselben etliche referendarii neben den fürst-
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lichen secretarien einzuflicken und einzudringen und herrn burgermeisteren
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und rhate sich vorzuziehen, welche newerung praejudicirlich und senatui
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verecht- und verkleinerlich, so ward per majora vota nötig erachtet, dagegen
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omni meliori modo nicht [nur] schlechtlich protestando zu contradiciren,
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sondern auch sich dagegen pro continuanda possessione zu manuteniren
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und die referendarios, item etliche rentmeistere, so sich thätlich mit-
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eingedrungen , als rentmeister Brunhagen und seinesgleichen, nicht zum
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vorgang zu admittiren, dan vielmehr abzukehren, bevorab, da under den-
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selben sich wol leute befinden, so der geburt halber zum rhatsstand nicht
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zulässig, ja ihrer viel als burgere und einwöner dem rhat geschworen und
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subject. Doch ist für guet mitangesehen, dweil Ire Hochfürstliche Gnaden
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von Osnabrug sich anerbotten, über diesen einfallenden streit zu inter-
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poniren , daß deroselben so viel zwar zu deferiren, aus was bedencklichen
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ursachen senatus bewogen und nohtwendig verursacht werden wolle,

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in eventum alium, wo diß nit abgestellet würde, sich von den künfftigen
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processionibus novioribus zu absentiren. Doch ward von etlichen so viel
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wiederachtet, daß nit thatsam, eben in schrifften zu protestiren, damit man
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nicht zur handlung oder weitläuffigkeit komme, darüber gleichwol noch
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weiter bedenckens zu nehmen nötig oder rhatsam geachtet.

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Jedoch fölglich bei abermaliger deliberation ward per majora nicht un-
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dienlich erachtet, unsere befugniß und rationes schrifftlich absque tamen
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annectanda petitione uffzusetzen, jedoch zu praecaviren, daß man sich da-
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durch in keine schrifften einzulassen bedacht. Auch könte movirt werden
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inter reliqua fundamenta, dweil senatus und die statt den dritten standt
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des stiffts praesentiren und constituiren, die statt auch nicht allein simplicem
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jurisdictionem, sondern auch merum et mixtum imperium, auch criminalem
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jurisdictionem für sich hat, wie dessen mehr pro fundamento zu finden und
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uffzusetzen, daß sie [ die Geistlichkeit bzw. die fürstlichen Beamten ] der burgerei
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mit den allmusen, wacht, diensten und dergleichen onera würden beschwer-
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lich und zuletzt unträglich.

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