Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
24. Stadt Münster an Stadt Regensburg Münster 1643 Juni 5

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Stadt Münster an Stadt Regensburg


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Münster 1643 Juni 5

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Abschrift: A XIV 108a. Kanzleivermerk: Copia Schreibens an statt Regenspurg.

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Anfrage nach dem bei Empfang von Gesandten Üblichen.

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Edle etc.

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Nechst unserer steets beflissener diensten erbietung mogen Ewer Edlen wir
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erheischender notturfft nach dinstlich unangedeutet nit lassen und werden
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sie ungezweiffelt aus den gemeinen avisen vernohmen haben, wasgestalt zu
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denen lang verhofften und erwündscheten allgemeinen friedenstractaten
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vermög der praeliminar zu Hamburg beschlossener vergleichung diese und
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unß benachbarte statt Oßnabrügk mit allerseits beliebung außgesehen und
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vorgeschlagen, dergestalt daß gegen den 1./11. Julii nechstkünfftig der
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congres alhie außbestimbt, dazu der Allmechtig sein gnad und segen ver-
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leihen wolle.

[p. 38] [scan. 62]


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Als es nun, großgünstige herrn, so weit und dahin geraten, daß am 27. Maii
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jüngstverlitten durch der Römisch Kayserlichen Mayestätt, unsers aller-
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gnedigsten herrn, reichshoffraht und abgesandten, herrn Lic. Johan Kranen,
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wir in crafft Kayserlicher plenipotentzbriefen mit consens Churfürstlicher
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Durchlaucht, unsers gnedigsten landtfürsten und herrn, deren aidtspflichten,
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daran wir vorhin verbunden, die zeitt über wehrenden tractaten per so-
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lennem actum offentlich erlassen, davon ledig gesprochen und in neutralitet
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gesetzt worden, also wir in der consideration und sorgfalt begriffen, wie
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denen erwartenden der allerhöchst und hohen potentaten gesandten und
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bottschafften gebürend under augen zu gehen, so haben wir die freiheit zu
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brauchen unß verkünet, Ewer Edlen gantz dinst- und bittlich zu ersuchen,
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nachdem daselbsten in vorjahren zu mehrmahln und noch jüngsthin der
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conventus allerhöchstgemelter Kayserlicher Mayestätt, chur- und fürsten
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zum reichstag gehalten, unß etwan ohnschwer soviel bericht und anleitung
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großgünstig an hand gegeben mögte, wie sie doch, sonderlich mit vereh-
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rung der wein mit underschied und in was ungefehrlicher quantitet sie sich
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verhalten haben mögten, umb unß nach dieser wiewoll geringfügiger landstatt
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(so mit ihnen dannoch keineswegs zu vergleichen, dahin wir auch eben nicht
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zielen noch unsere meinung gerichtet) vermögen und gelegenheit dannoch
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ungefehrlich bei der empfahung und gratulation in etwa zu conformiren
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und zu richten haben mögten, gantz dinstlicher zuversicht, Ewer Edlen unß
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in dieser brauchenden freiheit nach dero berümbter hohen discretion und
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milte nicht verdencken werden, dem getrewen schutz Gottes dieselben zu
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langwirigem friedsamen regiment befehlend.

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Geben under unserm stattsecretsiegell am 5. Junii anno 1643.

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Ewer woledlen gestrengen hochachtbaren würdigkeit
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dinstwilligste
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burgermeistere und rhat der statt Münster.

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