Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Außerordentliche Re- und Correlation mit dem Städteratper deputatos Osnabrück 1645 Dezember 11/21 (?)

2

3

Außerordentliche Re- und Correlation mit dem Städteratper deputatos


4
Osnabrück 1645 Dezember 11/21 (?)

2
Dieses Datum steht in der Druckvorlage. Laut Magdeburg G II fol. 225’ s. d. 1645 XII 12
3
[ /22 ] und Krulls unterthänigstem bericht Nr. 62 von 1645 XII 16 [ /26 ] (in: Magdeburg
4
F II fol. 874–876’, hier fol. 874) fand die Re- und Correlation am 12. [ /22. ] Dezember
5
statt.

5
Magdeburg A I fol. 360’–363 (= Druckvorlage).

6
Reichs=Staedtisches Votum Curiatum ueber den im Fuersten=Rath gemachten Aufsatz

6
Gemeint ist der Erste Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens bzw.
7
eine korrigierte Fassung desselben (s. [ Nr. 48 Anm. 72 ] ).
, die
7
Haupt=Friedens=Handlung betreffend

8
Über den größten Teil dieses Reichs=Staedtischen Votum curiatum hatten die fürstlichen Ges.
9
am 18. Dezember, über einen kleinen Teil am 20. Dezember beraten (s. Nr. 54 und Nr. 56 bei
10
Anm. 36).
: Diskrepanzen zwischen reichsstädtischen und reichs-
8
fürstlichen
Voten.

9
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück

11
Der Tagungsort ist nicht überliefert. In der Druckvorlage geht dem Protokoll dieser Re- und
12
Correlation dasjenige der am selben Tag (bzw. am Vortag: s. oben Anm. 1) abgehaltenen ses-
13
sio
36 (s. Nr. 59) voraus; es ist daher sehr wahrscheinlich, daß die Re- und Correlation am
14
selben Ort wie die zuvor gehaltene Sitzung stattfand.
.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Hes-
10
sen -Darmstadt, Anhalt (als Deputierte der fürstlichen Gesandten); Straßburg, Lübeck (als Depu-
11
tierte der städtischen Gesandten).

12

33
12 Magdeburgisches Direktorium ] In der Druckvorlage ist am Rande notiert: Deputati ex parte
34
principum: Magdeburg, Heßen Darmstatt, Anhalt; ex parte civitatum: Straßburg, Lü-
35
beck .
Magdeburgisches Direktorium. Begrüßung von Straßburg und Lübeck.
13
Mann hatt sich erinnert, welchergestalt civitates ihre notas etc. dazumol ab-
14
gelesen undt hernacher ubergeben etc.

15
Der Ges. Straßburgs hatte das Reichs=Staedtische Votum curiatum am 16. Dezember verle-
16
sen
(s. Nr. 53 bei Anm. 47).
Es sei versprochen worden, wieder zu-
15
sammenzukommen
, wenn die Notae schriftlich vorlägen, doch hätten verschie-
16
dene
Hindernisse, vor allem die Deputation aus Münster

17
Gemeint ist die kath. Deputation, die zur Beratung der magdeburgischen Admission nach Os-
18
nabrück gekommen war und zuerst am 19. Dezember mit den ev. Deputierten konferierte
19
(s. Nr. 55).
, dies verhindert. Weil
17
beschlossen worden sei, die Gravamina gesondert zu übergeben

20
Dies wurde am 14. Dezember beschlossen (s. Nr. 53, erste Umfrage).
, habe man nur
18
über jene Notae beraten, welche die Gravamina beträfen.

19
Ob mann wol gerne [ gesehen ], ut in pleno re- et correlatio [ geschehe ], sey doch
20
[ zu ]wieder, daß die meisten zu[ m ] rathhauß erbeten worden etc.

21
Diese Ges. nahmen an einer Konferenz der ev. und kath. Deputierten über die Admission
22
Magdeburgs teil (s. Nr. 60). Falls die Re- und Correlation erst am 12./22. Dezember stattfand
23
(s. oben Anm. 1), kollidierte sie zeitlich mit der vierten Konferenz der ev. und kath. Deputier-
24
ten (s. Nr. 62).
[ Es ] sey He-
21
ßen undt Anhalt neben ihme

25
Krull.
uffgetragen [ worden ], mit [ den ] reichsstädten
22
oder deren abgeordneten zu conferieren etc. Agit gratias nomine collegii etc.
23
Si placet, [ werde man ] von puncten zu puncten [ gehen ]. Worinnen fürsten
24
undt ständen noch etwas beywohnet, [ solle vermerkt und gleich darüber bera-
25
ten
werden ], damit die gravamina ohn verzug mundiret undt ubergeben wer-
26
den mögen etc.

27
Ad articulum 4., numero 9 : „ohngefehr 16 oder 12 personen“, ita positum
28
„minder oder mehr“

27
Diese Worte wurden ergänzt, s. Gravamina Evangelicorum X ( Meiern II, 534 ).
.

29
Straßburg, Lübeck. Sey nicht nötig, alles zu verlesen etc., [ vielmehr ] nur
30
[ das ], worinn noch ein weinig discrepantz etc.

31
Ad articulum 7., gravamen ecclesiasticum 2 .

32
Magdeburgisches Direktorium. Placuit. Ist eingerücket.

36
29 Lübeck ] In der Druckvorlage: Illi, Sachsen Lawenburg

28
Gemeint ist Gloxin, der bei den Fürstlichen Sachsen-Lauenburg, im SR aber Lübeck vertrat.
.

[p. 344] [scan. 362]


1
Straßburg. Kurialien. Das vertröstung geschehen etc. weiterer communica-
2
tion undt correlation, erinnern [ sie ] sich etc. Noverunt impedimenta etc. [ Es
3
sei ] nicht so praecise uffs herkommen [ zu sehen ] . Sie seien es zufrieden, daß
4
zunächst über die Notae beraten worden sei, welche die Gravamina beträfen, und
5
hofften, daß die fürstlichen Gesandten auch die übrigen vornehmen würden.
6
Agunt gratias pro communicatione discrepantium etc.

30
Vielleicht lag eine Schrift vor, in der die Unterschiede ausgeführt waren, die sich zwischen dem
31
Reichs=Staedtischen Votum curiatum und dem Ersten Entwurff der Evangelischen Staende
32
zu Oßnabrueck Gutachtens ergeben hatten.

7
Ad articulum 4., numero 9

33
Wie oben Anm. 9.
: consentiunt etc., sonderlich weil die creiße un-
8
terschiedlich weitläufftig

34
Bestimmte Reichskreise sollten nach Vorschlag der Fürstlichen insgesamt vier Reichsgerichte
35
erhalten, s. Nr. 25 (S. 381 Z. 27f.). Die Zahl der dort beschäftigten Juristen sollte von der
36
Größe der Kreise abhängen.
.

9
Numero 11 : [ Dort sei ] etwas außgelaßen, [ nämlich ] de duplicatione numeri
10
etc.

38
Gemeint ist die Verdoppelung der summa appellabilis, wie die Reichsstädte sie gefordert hat-
39
ten
, s. Nr. 53 (oben S. 278 Z. 34f.).

11
Magdeburgisches Direktorium. Bedencken, mann wollte es nicht gern
12
ampliiren etc.

13
Straßburg. Distinctio unter weitläufftige territoria undt enge etc., als[ o
14
auch ] bey reichsstädten. Stehe ieden frey, ob mann sich’s brauchen wolle etc.
15
Hetten sonderlich uff civitates gesehen, gebe ihnen respect etc., subditis selbst
16
nütz propter sum[ p ]tus etc. Sie schlügen folgende Klausel vor: „doch dergestalt,
17
das summa summa[ rum ] 1.200 goldfl.“

18
Magdeburgisches Direktorium. Ob die Frage nicht auf den nächsten
19
Reichstag verschoben werden könne?

20
Straßburg. Es sei besser, wenn hier darüber verhandelt werde.

21
Magdeburgisches Direktorium. Ist’s bedencklich „a parte princi-
22
pum “

40
Bezug wurde nicht ermittelt.
, ponatur „pro principibus“.

23
Hessen-Darmstadt. Non procedit etc. Principibus keme es sonst auch
24
zustatten etc. [ Er ] sey nich[ t ] drauff instruiret etc.

25
Interlocutoria etc.

26
Lübeck. Wann es per modum privilegii gesucht würde, möchte es schele
27
augen geben etc.

28
Anhalt. Putat esse aequum etc., ut sit additamentum von 600 goldfl. Hetten
29
ihr privilegium schon titulo oneroso etc., ergo merito tantum accrescat,
30
quanta est summa ordinaria etc.

31
Magdeburgisches Direktorium. Nehmen es ad referendum an. Können
32
sich’s nicht mächtigen.

[p. 345] [scan. 363]


1
Straßburg, Lübeck. Sonst müste der gantze passus heraußbleiben etc., ne,
2
qui titulo oneroso habent, sint deteriore conditione.

3
Anhalt. Oder zu suspendiren, biß weiter zur handlung geschritten würde
4
etc.

5
Straßburg. Ponatur cum clausula: Wer nicht instruirt, könne es suspen-
6
diren . Ein ieder hette gerne libertatem appellandi etc.

7
Lübeck. Oder cum clausula: „wo es wol bestellet“

41
Dies hatte am 18. Dezember Lampadius vorgeschlagen, s. Nr. 54 (oben S. 299 Z. 8f.).
.

8
Magdeburgisches Direktorium. [ Nimmt es ] ad referendum etc.

9
Straßburg. (Pergebat:) Pro „appellato“

42
Bezug wurde nicht ermittelt.
ponatur „appellanten“. Sey in sub-
10
stantia gar gut etc. propter quarundam tenuitatem, tam civitatum quam comi-
11
tum etc. Die wort [ seien ] etwas zu general etc., „wolbestellte etc. rechtsgelerte
12
etc.“ könte das wort gnugsam qualificieren etc.

13
(Consentiunt.)

14
Ponatur: „die wolbestellte gerichte haben oder ordnen, stenden etc. mit zu-
15
ziehung ihrer oder anderer rechtsgelarten“

43
Konnte in den Gravamina Evangelicorum, X (Justizpunkt) nicht ermittelt werden.
.

16
Sonsten [ statt ] „dem appellanten etc.“

44
Bezug wurde nicht ermittelt.
ponatur „den litigirenden partheyen
17
ihre erhebliche vor den beschluß der sachen“

45
Konnte in den Gravamina Evangelicorum, X (Justizpunkt) nicht ermittelt werden.
.

18
(Consentiunt.)

19
Hessen-Darmstadt. Schrifftlich communicetur cum reliquis.

20
Numero 18 :

21
Magdeburgisches Direktorium. De iuribus Papalibus etc. , sindt bey
22
Magdeburg observiret worden.

23
„Schulen anzurichten“

48
Die städtischen Ges. hatten diesen Zusatz zum Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu
49
Oßnabrueck Gutachtens, Gravamina ecclesiastica II, in Nr. 23 des Reichs=Staedtischen Vo-
50
tum curiatum gefordert (s. Nr. 53 bei Anm. 95).
: [ Es sei ] beßer bey der generalität [ zu lassen ]. [ Es ]
24
möchte querelas geben.

25
(Civitates acquiescunt.)

26
Ius scholarum dependet a iure religionis etc.

27
Hessen-Darmstadt. Referirt, wie es zu Fritzlar hergangen etc.

51
Das von hessischem Territorium umgebene Amt Fritzlar gehörte zu Kurmainz. Fritzlar war,
52
wie die meisten mainzischen Gebiete in Hessen, weitgehend prot., als 1582 und verstärkt
53
1601/1602 schließlich erfolgreiche Bemühungen um eine Rekatholisierung einsetzten. Die von
1
Kf. Johann Schweikard von Kronberg am 10. Juli 1615 erlassene ‚Erneuerte und mehrerklärte
2
Reformation und Ordnung, wie es in Ihrer Churf. Gnaden Erzstift in Städten und auf dem
3
Land (…) gehalten werden soll‘, erstreckte sich auch auf die Schulen. Seit 1615 wurden Jesui-
4
ten in Fritzlar angesiedelt, die eine Lateinschule errichteten. Sie mußten, nachdem Lgf. Wil-
5
helm von Hessen-Kassel die Stadt 1631 eingenommen hatte, Fritzlar wieder verlassen ( Je -
6
städt , 80, 82; Demandt , Fritzlar, 152; Rudersdorf , Ludwig IV., 215; Jürgensmeier ,
7
Kurmainz, 60, 86–93). – Auf welche Fritzlarer Vorgänge der darmstädtische Ges. hier im
8
einzelnen anspielte, wurde nicht ermittelt.
, da sie ius
28
scholae contra Moguntinos 〈lan〉ge zeit erhalten etc.

29
Numero 25 :

30
(Placebat utrisque.)

31
„Witben etc.“

10
Zitat aus: Reichs-Staedtischem Votum curiatum Nr. 29, s. Nr. 53 (oben S. 281 Z. 25).
, cur deleatur etc.?

32
Respondetur: Weil die stifftungen meist von catholischen etc. herkommen
33
etc., verbi gratia bey stipendien etc., exemplo des von Schwalbach

11
Den Namen Schwalbach führte ein rheinisches, auch in Oberhessen ansässiges Adelsgeschlecht.
12
Verschiedene Mitglieder waren in kurmainzischen Diensten, Johann Friedrich von Schwal-
13
bach war 1606–1622 Fürstabt zu Fulda gewesen. Vielleicht ist hier Melchior von Schwalbach
14
gemeint, der 1635 als kursächsischer Generalfeldzeugmeister starb, nachdem er viele Legate
15
gestiftet hatte ( Zedler XXXV, 1800; Jürgensmeier , 32 Anm. 198, 88; Merz , 129).
etc.

[p. 346] [scan. 364]


1
Die Städte. Seyen indifferent.

2
Numero *** „in omnibus et per omnia etc.“

16
Zitat aus: Reichs-Staedtischem Votum curiatum Nr. 34, s. Nr. 53 (oben S. 282 Z. 2).
: Außgelaßen.

3
Ita: „derselbe gegen die etc.“

17
Ebenso (s. oben S. 282 Z. 3).
[ ponatur ] „undt derselben mediat- undt imme-
4
diatunterthanen “

18
Dieser Zusatz war am 18. Dezember von Hessen-Darmstadt vorgeschlagen worden (s. Nr. 54
19
bei Anm. 58).
.

5
Numero 37 , wegen pfandtschafften etc., sey altioris indaginis etc.

6
Hessen-Darmstadt. Hette votiret etc.

22
Der hessen-darmstädtische Ges. bezog sich auf sein Votum vom 18. Dezember, s. Nr. 54 (oben
23
S. 300 Z. 42–47).
, quod sic, si cum omni iure et di-
7
gnitate etc., welches in folgenden votis contradiciret etc. Nisi specialiter do-
8
minus renunciav〈isse〉 etc., hette damals nicht refutiren mögen etc. Sey
9
von großer consequentz etc. Dillingenses hetten auch die ration etc.

24
Bezug auf die Pacis Compositio (s. [ Nr. 53 Anm. 84 ] ). Die allegierte Stelle wurde nicht nach-
25
gewiesen
.
Illi ha-
10
bent fundamentum in iurisdictione ecclesiastica, nos in iure territorii etc.
11
Darbey muß es bleiben etc., alias cadit axioma: Cuius est regio, eius de reli-
12
gione dispositio etc.

26
Die Formulierung Cuius regio, eius religio stammt von dem Greifswalder ev. Kanonisten
27
Joachim Stephani (1544–1623) und steht in dessen Institutiones iuris canonici, 1. Aufl. 1604,
28
2. Aufl. 1612. Diese Kurzformel zur Kennzeichnung einiger Art. des ARF setzte sich in Publi-
29
zistik
und Kanonistik rasch durch ( Heckel , Cuius regio, 651–658; Lateinische Rechtsre-
30
geln
, 48f.). In der hier zitierten Form steht die Formel auch im Ersten Entwurff der Evan-
31
gelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens, Gravamina ecclesiastica II ( Meiern I, 755 ).
Praxis habe es gegeben etc. Würde vielen, so
13
pfandtschafften unter catholischen haben, hoch praejudiciret etc., verbi gratia
14
Heßen Darmbstadt etc.

32
Siehe Nr. 54 (oben S. 300 Z. 45ff.).

15
3. Würde solchergestalt Lindaw ubel setzen etc.

33
Siehe [ Nr. 34 Anm. 52 ] . Zu den Bestimmungen des WFK über Lindau s. Art. V § 26 IPO.

16
Bey den tractaten nicht vernehmen zu laßen, das possessori pignoris cum iure
17
territorii etc. ius reformandi nicht competire.

18
Straßburg. Also habe Würtenberg auch

32
18 Oberkirch] In der Druckvorlage heißt es: Oberkirchh (und Abkürzungszeichen).
Oberkirch iure pignoris etc.

34
Amt und Stadt Oberkirch waren 1604 vom Hst. Straßburg für 30 Jahre an Württemberg
35
verpfändet und nicht wieder eingelöst worden. 1636 hatte der Ks. Oberkirch an seinen Sohn,
36
Ehg. Leopold Wilhelm, als damaligem Bf. von Straßburg auf dessen Antrag hin überwiesen
37
( Philippe , 21 Anm. 93; Kähni / John , 588). Oberkirch wurde durch den WF Württemberg
38
restituiert [Art. IV § 24 IPO; § 31 IPM].

19
Legebat verba art〈iculi〉 3. grav〈aminis〉

39
Wahrscheinlich Bezug auf den Ersten Entwurff, Gravamina ecclesiastica III ( Meiern I,
757 ), wo es heißt, daß die Katholischen hoffentlich (…) am allerwenigsten (…) wegen (…)
41
Pfandes=Gerechtigkeit, […] sich einiger Reformation nicht anmassen. Entsprechend im
42
Vollstaendigen Gutachten, Gravamina ecclesiastica III ( Meiern I, 820 ) und in den Grava-
43
mina Evangelicorum III ( Meiern II, 528 ).
: „pfandtschafften etc.“

20
Hessen-Darmstadt. Ad verba articuli istius: Sey gar gefährlich, das wort
21
„pfandtschafften“ stehenzulaßen etc. Restringatur: „sondern dem iure territo-
22
rii “ in fine gravaminis tertii

44
Konnte nicht nachgewiesen werden. – Zum Ius reformandi bei Pfandbesitz s. Art. V § 27
45
IPO.
.

23
Straßburg. Meritire, daß mann die pfandtschaft in acht nehme, sonst
24
würde Lindaw ubel geschehen.

25
Magdeburgisches Direktorium. Möchten es schrifftlich ohnbeschweret
26
communiciren.

27
Straßburg, Lübeck. Facient etc. Wolle mann’s weiter communiciren etc.,
28
stehet frey etc. citra praeiudicium civitatum.

29
Lübeck. Versio sey fertig.

30
3–4 „immediatunterthanen“] Ursprünglich folgten die dann durchgestrichenen Worte: verbi
31
gratia mit Waldeck etc. In der nächsten Zeile folgt: Ratio … [ ! ]

[p. 347] [scan. 365]


1
Sachanmerkungen zu Nr. 61

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