Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
[2.] Konferenz zwischen evangelischen und katholischen Deputierten Osnabrück 1645 Dezember 11/21

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[2.] Konferenz zwischen evangelischen und katholischen Deputierten


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Osnabrück 1645 Dezember 11/21

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Sachsen-Altenburg A III fol. 9–10; vgl. ferner alle Protokolle von sessio 36, in der über
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diese Konferenz berichtet wurde (siehe unten Nr. 59).

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Admission des Erzstifts Magdeburg: Erarbeitung eines Reverses, Sitzordnung im Rat.

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(Im Rathaus zu Osnabrück

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Der Versammlungsort wird genannt im DLöben II fol. 37’. Siehe auch Nr. 59 bei Anm. 7
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und Anm. 9.
.) Anwesend: Kurköln (Buschmann; Direktorium), Österreich (Rich-
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tersberger), Würzburg (Vorburg), Sachsen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sach-
9
sen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braunschweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Gru-
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benhagen / Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg, Fränkische Grafen, Stadt Kolmar, Stadt Bre-
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men

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Die Anwesenden sind nach dem Beispiel der ersten Konferenz am 19. Dezember (s. Nr. 55)
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angegeben mit Ausnahme von Kurmainz, das sich entschuldigen ließ; Burgund hatte schon bei
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der ersten Konferenz gefehlt (s. Nr. 59 bei Anm. 10).
.

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Evangelische Deputierte . De〈n〉 Magdeburgische〈n〉

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Damals weilte nur der Ges. Krull (und der Sekretär Werner) am WFK.
alß verpflich-
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ten diener stehe nicht zu, seines herren titul

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Gemeint ist der Titel Hg. Augusts, des Adm. s von Magdeburg, den die Evangelischen als Ebf.
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ansahen. Als Briefanrede gebrauchte Krull die Formel Hochwürdigster, Durchlauchtigster
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und Hochgeborner Fürst (z. B.: Unterthänigster Bericht Nr. 20, in: Magdeburg F II
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fol. 855).
zu endern. Es falle auch denen
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evangelischen praejudicirlich, wann sie ihren primatten und ertzbischoff al-
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lein vor einen inhaber halten solten. Keyserliche majestät selbst wie auch an-
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dere catholische chur- und fürsten ließen geschehen, wann ihre durchlaucht
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den ertzbischofflichen titul brauchte, geben die schreiben nicht wieder zu-
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rück, wie dann die Keyserlichen commissarii bey diesen convent die creden-

[p. 330] [scan. 348]


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tiales

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Ein Reinkonzept des Creditiv[ s] an die Keyserlichen Gesandten zu Münster, Oßnabrück,
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datiert Halle, 5. [ /15.] Mai 1645, ohne Titel des Adm. s, ist überliefert in Magdeburg F II
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fol. 80. Sehr wahrscheinlich enthielt die (nicht ermittelte) Ausf. dieselbe Form des Titels wie
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die auf denselben Tag datierte Vollmacht, die dem kurmainzischen Direktorium insinuiert
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wurde (s. [Nr. 56 Anm. 20] ).
und das Churmayntzische directorium die protestation

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Protest vom 25. September 1645 (s. [Nr. 14 Anm. 7] ).
(daß die Mag-
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deburgischen zur Keyserlichen proposition nicht mitt erfordert) mitt solchen
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titul angenommen. Euserstenfalls were man erböthig, de〈n〉 revers, dazu
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sich der Magdeburgische erbothen

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Bezug auf die Notul des Reversus in puncto Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget
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(s. [Nr. 43 Anm. 2] ).
, die clausul außdrücklich einrücken zu
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laßen, daß auch die titulatur, so in den revers enthalten, künfftig unpraejudi-
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cirlich seyn solte.

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Katholische Deputierte . Verwilligen endlich, daß hertzog Augusti zu
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Sachsen fürstliche gnaden (sie stelleten dahin, ob evangelici dieselbe „durch-
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laucht“ nennen wolten) „postulirten zum ertzbischoff zu Magdeburg“ ge-
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schrieben würden, denn uff diese maße were auch die subscriptio des tags zu
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Erffurth anno 1567 zu befinden

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Den Abschied des Erfurter Kreistages von 1567 IX 27 unterschrieben für den Niedersächsi-
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schen
Kreis die Ges. Joachim Friedrichs Postulirten zu Ertzbischoffen zu Magdeburg,
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Marggrafen zu Brandenburg, etc. ( Sammlung III, 275).
, jedoch mitt der angedeutteten clausul, daß
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die acceptation des reverses auch wegen der titulatur den catholicis solte un-
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nachtheilig seyn.

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Dieweil sie nun eine notul solch[ e]s reverses zu papir gebracht

Magdeburger Revers, kath. Entwurf, vorgelegt 1645 XII 21: Der Text wurde nicht ermit-
telt.
, haben sie
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evangelicis anheimgestellt, ob sie die behalten oder diejenige notul, so vor
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diesen von den Magdeburgischen ubergeben

Wie oben Anm. 7.
, einrichten wolten.

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Evangelische Deputierte . Haben in ein nebengemach abtritt genom-
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men, den Magdeburgischen uffsatz nach der catholicorum notul rectificirt
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und den catholicis zugeschickt.

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Katholische Deputierte haben an diesen rectificirten uffsatz

Die von den ev. Deputierten 1645 XII 21 überarbeitete Notul des Reversus in puncto
Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget. Der Text wurde nicht ermittelt.
dreierley
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desiderirt:

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1. daß evangelici nicht setzen wollen „postulirter zum ertzstifft Magde-
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burg“,

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2.: das bey den wortten „geistlichen vorbehalt“ hinzugethan „den also ge-
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nandten geistlichen vorbehalt“,

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3. daß evangelici begehret, Magdeburg solle primum locum et votum uff der
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weltlichen fürstenbanck haben, das komme Beyern zu, dem können sie nichts
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vergeben.

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Evangelische Deputierte . Nehmen 1. ad referendum. Zweiflen, daß
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Magdeburgensis instruirt, seines herrn titul zu endern, und obgleich die sub-
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scriptio anno 1567 also eingerichtet, so sey doch seine fürstliche durchlaucht
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an das factum antecessoris

Gemeint ist der Magdeburger Adm. Joachim Friedrich.
nicht gebunden.

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Ad 2.: Köndten die wortt vom geistlichen vorbehalt wohl gar außgelaßen
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werden.

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Ad 3.: Seine fürstliche durchlaucht alß ein ertzbischoff würde Beyern nicht
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cediren. So köndten auch andere fürstliche heuser nicht zugeben, daß sie ge-
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ringer solten seyn alß Beyern und dasselbe hauß sich allein de〈m〉 primati
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vorsetzen solte. Wißen hierinnen kein expediens, dann den, [ daß] Beyern das
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votum nicht hier, sondern zu Münster führen wolte oder Magdeburg uff der
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geistlichen banck gegen revers eingelaßen würde.

[p. 331] [scan. 349]


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Katholische Deputierte . (Per Coloniensem:) Ad 1.: Sagt mitt commo-
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tion, daß man den titul nur zur mortification der catholischen banck wolle.

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Ad 2.: Laßen fast geschehen.

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4–6 Ad – abstreiten] Siehe den Bericht über die Konferenz in sessio 36 in Wetterauische
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Grafen ( Nassau-Dillenburg) A: Ad 3.: Wolten die vorschläge mi〈tt〉 Bayern gar
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nicht einsehen, sagten, die evangelischen sitzen z〈e〉sammen. Richtersberger hette den
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Lengerschen schlus angezoghen, deme stänt contradicirt: Sie würden nicht alle zusam-
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menkommen, wehre nicht von allen placitirt.

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Ähnlich der Bericht über die Konferenz in sessio 36 in Magdeburg A I: Item, quod si in
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pleno conveniamus etc. Lengerschen schluß wiedersprochen etc. Würde nimmermehr
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zum pleno kommen etc. propter dis〈sensum〉 Suecorum. Ein undt anders beweglich
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undt hefftig moviret etc. Spitzige wort pro et contra etc.
Ad 3.: Der Lengerische schluß

Der Summarische Begriff des Lengericher Kollegialschlusses (s. [Nr. 1 Anm. 1] ) besagte nicht,
daß die Stände nach Belieben in Münster oder Osnabrück votieren könnten. In der Druckvor-
lage ist das in der Konferenz Gesagte, wie auch der Vergleich mit den anderen Überlieferungen
zeigt, nicht richtig wiedergegeben. Der Summarische Begriff riet vielmehr dem Ks., alle ihm
getreuen Stände zum WFK zuzulassen und jeden dieser Stände aufzufordern, Ges. nach Mün-
ster zu schicken, wo die Konsultationen der Kf.en, Fürsten und Stände vorgenommen werden
sollten (APW III A 1,1, 185 Z. 4–10). Gegen die Lengericher Beschlüsse legte Schweden Wi-
derspruch ein: Schwedens Ehre erlaube es nicht, daß sich die Mehrzahl der Stände in Münster
aufhalte (Winfried Becker, Kurfürstenrat, 206).
were zu beobachten, welcher dahin gi〈e〉ng,
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daß jedem stande solte freygelaßen seyn, alhier oder zu Münster sein votum
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abzulegen. Das köndten sie Beyern nicht abstreiten.

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Schlagen endlich vor, daß Magdeburg in tertio loco zwischen der geistlichen
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und weltlichen banck, wie Churtrier im churfürstenrath

Die Sessionsordnung bei Reichstagssitzungen war durch die Goldene Bulle von 1356 festgelegt.
Demnach saßen rechts vom Ks. Kurmainz, Kurböhmen, Kurpfalz, links von ihm Kurköln,
Kursachsen und Kurbrandenburg; dem Ks. gegenüber, also zwischen den beiden Sitzreihen, saß
Kurtrier. Auch in Osnabrück hielt man sich, soweit dies nach dem Anwesenheitsstand möglich
war, an die überkommene Reihenfolge (Winfried Becker, Kurfürstenrat, 71f., 188).
, sitzen köndte.

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Evangelische Deputierte . Nehmen es ad referendum und fragen, wie es
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mitt evocation des voti zu halten. Bereden sich eventualiter, es könne also
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gehalten werden, daß

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1. Oestereich,

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2. Beyern oder wer sonst vorsitzet,

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3. Burgund und

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4. Magdeburg votierte.

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Sachanmerkungen zu Nr. 58

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