Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 28) Osnabrück 1645 November 18/28

2

Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 28)


3
Osnabrück 1645 November 18/28

4
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 272–278 (= Druckvorlage); vgl. ferner Magdeburg A I fol.
5
269–279’, Magdeburg B fol. 141–147, Sachsen-Gotha A II fol. 200’–202’ , Sachsen- Wei-
6
mar
A I fol. 443–445, Sachsen-Weimar B II fol. 342’–344’, Wetterauische Grafen
7
( Nassau-Dillenburg ) A fol. 79–82’ [Konzept Heidfeld], Wetterauische Grafen ( Nas-
8
sau
-Dillenburg ) B I fol. 85–88 [Ausarbeitung Heidfeld], den Druck in Meiern I, 791–795
9
(mit falscher Datierung).

10
Conclusa der Plenarkonferenz der katholischen Stände von 1645 XI 19 in puncto admitten-
11
dorum
(nämlich Magdeburgs, Hessen-Kassels, Baden-Durlachs und Nassau-Saarbrückens). No-
12
tul des Reversus in puncto Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget

14
Kopie: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A III fol. 372–373 (mit Diktatvermerk
15
1645 XI 17 [ /27 ] ): Druck: Meiern II, 71 . Schwed. Überlieferung: s. APW II C 2, 13 Bei-
16
lage
E (an die Kg.in überschickt 1645 XII 11). Das mit der Notul des Reversus über weite
17
Strecken gleichlautende Concept eines reverses pro Magdeburg in puncto admissionis in
18
Magdeburg F II fol. 497. Dieses Concept wurde von Heher und Gloxin am 20. Oktober
19
1645 aus Münster an die Stände in Osnabrück überschickt und von ihnen aufgesetzt (s. Kopie
20
ihres Briefes von 1645 X 10 [ /20 ] in Magdeburg F II fol. 495–496, hier fol. 495’).
. Erwähnung der
13
Hansestädte im korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
14
achtens auf der beyden Cronen Propositiones und die darauf ertheilten Kayserlichen Re-
15
sponsiones . Kritik an der kaiserlichen Erteilung von Privilegien, Immunitäten, Exemtionen,
16
Würden, Titeln und Wappen.

17
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
18
sen -Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
19
schweig -Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg- Ka-

[p. 194] [scan. 212]


1
lenberg (/ Baden-Durlach), Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Hessen-Kassel, Hes-
2
sen -Darmstadt, (Sachsen-Lauenburg), Anhalt, Wetterauische Grafen (/ Fränkische Grafen).

3
Magdeburgisches Direktorium. Man werde vernommen haben, daß
4
die deputirten gestriges tages bei herrn Richtersbergern gewesen

22
Siehe Nr. 42.
undt ein
5
conclusum, so in puncto admissionis zu Münster gefallen

23
Gemeint sind die Conclusa der Plenarkonferenz der kath. Stände von 1645 XI 19 in puncto
24
admittendorum (wie oben Anm. 1).
, wie auch einen
6
extract Keyserlicher majestät resolution an dero gesandten

25
Gemeint ist der Extrakt eines Briefes Ks. Ferdinands III. von 1645 XI 3 (s. [ Nr. 42 Anm. 1 ] ).
in copiis zugestel-
7
let bekommen, so auch gestern alßbalt ad dictaturam gegeben worden. Dabei
8
er gleichwol gedencken müße, daß er keine abschrifft oder notul eines rever-
9
ßes , den man a parte Magdeburg ertheilen solle, gesehen .

10
Magdeburg. Was nun das conclusum anbelange, befinden sie a parte Mag-
11
deburg viel difficulteten und impossibiliteten dabei, und zwar

12
1. in qualitate, daß ihre fürstliche durchlaucht

27
Gemeint ist Adm. August, Hg. von Sachsen. In den Conclusa (wie oben Anm. 1) steht unter
28
Punkt 1, daß der Adm. nur als Hg. von Sachsen zugelassen werden könne ( Gärtner VI,
29
758f.).
nur in qualitate eines hertzogs
13
zu Sachsen wolten admittirt

38
13 werden] In Magdeburg A I folgt: sey absurdum etc.
werden, do sie doch eo respectu kein land und
14
votum. Dieweil er aber alß ein ertzbischof caviren wolle, so könten sie auch
15
kein anders eingehen.

16
2. Daß sie auf der weltlichen banck sitzen solten

30
Siehe ebenda ( Gärtner VI, 759).
. Seine fürstliche durch-
17
laucht hetten sich erkläret, hac vice, salvo tamen iure suo et capituli, es ge-
18
schehen zu laßen

31
Die Session auf der weltlichen Bank wird in der Notul des Reversus (s. oben Anm. 2) konze-
32
diert
(s. Meiern II, 71 ).
.

19
Bei den cautelis 3., daß sie sich wegen künftiger erörterung und der descen-
20
denten halber nichts begeben können,

21
daß auch 4. nicht könne eingeräumt werden, daß sie und andere stände we-
22
gen ihrer ertz- und stiffter auch inskünfftige im reichsrath nicht solten admit-
23
tirt werden. Den, ob Gott wil, ietzo ein anders müße abgehandelt werden.

24
5. Weßen sich die cronen hierunter erklären würden und was mit herrn Sal-
25
vio deßwegen zu Münster die catholischen sich vergliechen

33
Zu den Verhandlungen zwischen den Ksl.en und Salvius über den Admissionspunkt s. APW
34
III C 2,1, 482 Z. 12–24.
, hetten sie keine
26
nachricht.

27
6. Was wegen des reverß anderer stände begehret wirt, stehe uf derselben
28
erklärung. Dieweil sie nun ihrestheils vor diesem albereit ein reverß abgefa-
29
ßet

35
Gemeint ist die Notul des Reversus (s. oben Anm. 2).
, so weren sie auch noch gesonnen, solchen zu volnziehen, und könten
30
sich auch die catholischen wol damit contentiren laßen. Sie hielten dafür und
31
hetten zu bitten, vorige deputati

36
Gemeint sind die Ges. Sachsen-Altenburgs und die der Wetterauischen Gf.en (s. Nr. 42).
wolten sich fernerweit bemühen laßen und
32
selbige notul dem Österreichischen directori

39
32 hinterbringen] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I folgt: oder, da
40
solcher [ i.e.: der besagte Revers ] nicht ahngenommen werden woltte, in denen bißhero
41
geführten deliberationibus vortzufahren.
hinterbringen.

33
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir befünden, daß diese deliberation
34
in 2 puncten bestehe,

35
1. in den defecten des Münsterischen bedenckens, so sie ein conclusum nen-
36
nen

37
Gemeint sind die Conclusa der Plenarkonferenz der kath. Stände von 1645 XI 19 (s. oben
38
Anm. 1).
,

37
und dan 2., quomodo solchen deffectibus abzuhelffen.

[p. 195] [scan. 213]


1
Quoad 1.

38
1–2 würde – gekommen] Magdeburg A I: amplissismis verbis weinig oder nichts ge-
39
geben .
würde der sache durch dieses conclusum weiter nicht geholffen,
2
sondern darvon weiter gekommen,

3
den das (1.) ihre fürstliche durchlaucht allein alß ein hertzog zu Sachsen zu
4
admittiren, würde dem gantzen fürstenrath höchst praejudicirlich sein, die-
5
weil hiedurch die catholischen occasion ergrieffen, wie sie eher gesucht, derer
6
vota im fürstenrath einzufuhren, die im Römischen Reich oder gar keine land
7
und leute und landesregierung.

8
(2.) Daß die fürstlich ertzbischoflich Magdeburgischen abgesandten uf der
9
weltlichen fürstenbanck vor dießmal sitzen solten, dazu hetten sie sich albe-
10
reit salvo iure reverendiss[ im ]i sui erkläret.

11
Bei den cautelis were zu consideriren, (3.), daß sie es auch auf seiner fürstli-
12
chen durchlaucht descendenten extendirten. Dieselben könten aber alß bloß
13
allein eines hertzogs zu Sachsen ohnedieß nicht zugelaßen, solche verba auch
14
auf die successores nicht accommodirt werden.

15
(4.) Könne keinesweges eingegangen werden, daß nicht allein ihre durch-
16
laucht , sondern auch andere ertz- und bischofe sich hiermit reversiren solten,
17
auch in künftigen zeiten sessionem im fürstenrath nit zu begehren.

18
Wofern (5.) bestendig solle darauf beruhet werden, daß die clausul zu inseri-
19
ren , es wolten die evangelischen abgesandten, denen andern evangelischen
20
ertz- und bischofen, die dergleichen sessionem bei diesen tractaten im für-
21
stenrath begehren würden, nicht assistiren

39
Diese Bedingung steht unter Punkt 5 in den Conclusa (s. Gärtner VI, 760).
, hielten wir dafür, weil mündli-
22
che promiß und zusage geschehen

40
Heher und Gloxin hatten sich am 16. Oktober mit kath. Deputierten in Münster darüber
41
geeinigt, s. Hehers Brief an Milagius von 1645 X 6/16 (Kopie in: Magdeburg F II
42
fol. 49–49’, hier fol. 49’, mit Vermerk, daß Milagius Magdeburg die Kopie am 7. [/17.] Ok-
43
tober mitgeteilt habe).
, man könne zugleich den reverß mit un-
23
terzeichnen oder einen absonderlichen reverß dießfals und soweit coniunctim
24
von sich stellen.

25
Es sei (6.) verfänglich, wan dem reverß solt eingeruckt werden, daß des herrn
26
ertzbischofs legati anders nicht alß herrn hertzogs Augusti zu Sachsen abge-
27
sandten ad votandum aufzuruffen. Es sei gnung, wan es de facto geschehe, do
28
sich dan mit protestationibus zu verwahren.

29
Daß man (7.) die cronen solle disponiren

44
Bezug auf Punkt 5 der Conclusa ( Gärtner VI, 760).
, sei ein seltzam anmuthen und
30
nicht in nostris

40
30 viribus] In Magdeburg A I folgt: [ die Kronen ] werden doch thun, was sie wollen.
viribus.

31
[ 2. ] Was den modum anbelange, wie daraus zu kommen, hielten wir unmaß-
32
gebig dafür, es sei der beste weg, wan [ man ] dem Österreichischen directorio
33
die

41
33 notul] In Magdeburg A I folgt: des reverses.
notul uf maße, [ wie ] die fürstlich ertzbischoflich Magdeburgischen sol-
34
chen abgefaßet

45
Gemeint ist die Notul des Reversus in puncto Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget
46
(s. oben Anm. 2).
, übergebe mit anzeigung, dabei würde man allerdings ver-
35
bleiben , dieweil mehr nicht versprochen oder zugesagt worden.

42
35–37 Bei – würden] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Betreffend
43
Casßel, Baden etc., wenn die wort{t} „der cronen interesse“, „militaria“

47
Bezug auf die Conclusa ( Gärtner VI, 760f.). Die Zitate betreffen allerdings nur Hessen-
48
Kassels Admission.
etc. civiliter
44
verstanden würden, könten sie es villeicht eingehen.
Bei den an-
36
dern admittendis werde es vielleicht kein bedencken haben, wan die verba
37
civiliter verstanden würden. Wan sie aber solten ad literam genommen wer-

[p. 196] [scan. 214]


1
den , wie sie lauten, daß sie in ihren selbsteignen und der cronen interesse und
2
die militaria betreffende sachen a sessione et voto solten abstehen, könten sie
3
leicht von allen consultationibus removirt

31
3 werden] In Magdeburg A I folgt: hoffen nicht, daß es so gemeinet etc.
werden, dieweil der cronen inter-
4
esse durch alle articul ihrer propositionen

1
Gemeint sind die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [ Nr. 2 Anm. 34 ] ) und die frz.
2
Proposition II von 1645 VI 11 (s. [ Nr. 7 Anm. 53 ] ).
enthalten. Derohalben were auch
5
diese erinnerung bei dem Österreichischen directorio zu thuen, ipsae partes
6
vigilabunt.

7
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Alß er nebens dem Lübecki-
8
schen abgesandten dieses admissionpuncts halber naher Münster deputiret
9
und abgeschicket worden

4
Siehe Nr. 23 bei Anm. 11.
, hetten sie zwar der fürstlich ertzbischöflich Mag-
10
deburgischen abgesandten entworffenen reverß

5
Gemeint ist die Notul des Reversus in puncto Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget
6
(s. oben Anm. 2).
den catholicis ingesamt
11
nicht eingeliefert, es sei aber durch den bischöflich Coßnitzer und Culmba-
12
chischen abgesandten

35
12 geschehen] In Magdeburg A I folgt: Zweiffeln nicht, sie werden es wol durchhechelt
36
haben etc.
geschehen

7
Köberlin und Müller.
. Die andern evangelischen abgesandten
13
hetten mehr nicht, alß operam zu praestiren versprochen, dabei bleibe es. Er
14
sehe kein ander mittel alß dasjenige, so das directorium und Altenburg vorge-
15
schlagen , daß nemlich solches dem Österreichischen directorio angezeigt
16

37
16 würde] In Magdeburg A I folgt: Wegen subscription wie Altenburg.
würde.

17
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
18
Repetire des directorii votum. Es sei dem Österreichischen directori anzuzei-
19
gen , man habe ein gantz vierteil jahr gewartet, sie möchten den reverß anneh-
20
men oder aber uns evangelische diesesorts allein deliberiren laßen. Einen re-
21
verß zu unterschreiben, könne er sich nicht unterstehen, dieweil er deßen
22
kein befehl. Was er aber in diesem fall versprochen, wolle er halten.

23
Idem wegen Baden-Durlach.

24
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow.

38
24–25 Man – werde] Magdeburg A I: Sehe soviel außm extract

8
Gemeint sind die Conclusa (s. oben Anm. 1).
, das Monasterienses ver-
39
müge genannten schlußes fast nicht[ s ] Magdeburg gegeben, sondern uff impossibilia
40
praesuppositi gesetzet etc.
Man sehe, daß es fast uf im-
25
possibilia gesetzt werde. Conformire sich demnach mit vorsitzenden. Erin-
26
nere nur dieses, daß von seinem gnädigen fürsten und herrn er befehligt ge-
27
wesen , wegen der stiffter Schwerin und Ratzeburg seiner fürstlichen gnaden
28
vota ebenmeßig zu führen

9
Siehe Nr. 21 bei Anm. 18.
. Weil er nun nit gewust, wie er sich hierin zu
29
verhalten, habe er sich des fürstlichen collegii einrathen hierin gebraucht und
30
solches seiner fürstlichen gnaden zugeschrieben, welche es dabei bewenden

32
7–12 Alß – geschehen] Dem geht in Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I
33
voraus: Waß gestern ad dictaturam kommen, wehre eben daß, so herr Pommerischer
34
legatus vor wenig tagen communicirt.

3
Am 25. November 1645 (s. Nr. 41 bei Anm. 34).

[p. 197] [scan. 215]


1
laßen,

35
1–2 daß – anstehen] Magdeburg A I: das, wenn es ad consultationem publicam keme, er
36
die 2 vota nicht führen.
daß es vor dießmal bei diesem convent mit diesen beiden votis solle
2
anstehen, uf hinfüro und inskünfftige aber sich derer keinesweges zu bege-
3
ben ,

37
3 sondern – reserviren] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: und dahin
38
arbeiten helffen, daß hinfür{o} dise〈r〉 stiffter und andere Augsburgischer confess{ion}
39
bischöffe zur session und voto gelasßen werden.
sondern vielmehr zu reserviren. Dieweil nun eine renunciation in dem
4
catholischen Münsterischen concluso begehret werde, könne er es seinestheils
5
in keinen weg einreumen undt schließe dahin, daß der ertzbischoflich Mag-
6
deburgischen herren abgesandten reverß dem Österreichischen directorio zu
7
überbringen und derselbe zu bitten, solchen anzunehmen und es dabei be-
8
wenden zu laßen.

9
Hessen-Kassel. Soviel Magdeburg anbelange, conformire er sich mit vor-
10
sitzenden ,

40
10–12 daß – erkläret] Magdeburg A I: daß der revers Österreichischem directorium zuge-
41
schickt etc. Subscriptionem negat etc., sufficere erklärung etc.
daß es bei dem aufsatz des reverß, so von denen ertzbischöflich
11
Magdeburgischen abgefast

10
Gemeint ist die Notul des Reversus in puncto Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget
11
(s. oben Anm. 2).
, zu lassen, dieweil derselbe gnugsam eingerichtet
12
und alles dasjenige in sich enthalte, weßen man sich erkläret.

13
Was aber seiner gnädigen fürstin

12
Lgf.in Amalia (Amelia) Elisabeth von Hessen-Kassel.
admission anbelange, befinde er eine und
14
andere clausul im concluso, so zu Münster nicht vorkommen. Dan die Key-
15
serlichen herren gesandten hetten seinen collegen

13
Krosigk und Vultejus, die am 20. November auf Erfordern bei den Ksl.en gewesen waren
14
(s. [ Nr. 42 Anm. 12 ] ).
doselbst simpliciter ange-
16
zeigt , sie solten numehr ad sessiones admittirt sein, iedoch, wie sie selbst an-
17
erboten und erkläret, wan von ihrer fürstlichen gnaden gefordertes privat-
18
interesse und satisfaction zu handeln, sie abtreten solten. Vermöge dieses
19
schlußes

15
Gemeint sind die Conclusa der Plenarkonferenz der kath. Stände (s. oben Anm. 1).
aber könne es weiter und uf die königlichen propositiones durch-
20
aus extendirt

42
20 werden] In Magdeburg A I folgt: Könten also mit einer handt geben, mit der andern
43
wieder nehmen etc.
werden. Halte derowegen dafür, daß solches dem Österreichi-
21
schen

16
Richtersberger.
auch anzuzeigen, daß sie, die Caßelischen, allein wan ihr privatinter-
22
esse fürlieffe, sich dabei nicht wolten einstellen.

23
Hessen-Darmstadt. (Dr. Schütz:) Ob er zwar anfangs bei solchen consul-
24
tationibus nicht gewesen, sondern deßen von Dr. Öhlhafen allein verständigt
25
worden, so habe er sich doch von demselben vermögen laßen, daß er hierin
26
zu Münster auch laboriren und cooperiren helffen, ob dieser punct möge zum
27
stande kommen . Nun hetten zwar der catholischen stände naher Münster
28
abgesandte begehret, sie

18
Gemeint sind Oelhafen von Schöllenbach und Sinold gen. Schütz.
möchten, was aldo geschloßen, anhero mündlich
29
überbringen. Sie hetten es zwar abgeschlagen und, alß sie das conclusum ge-
30
sehen , sich deßen wegen der evangelischen stände und insonderheit wegen
31
Magdeburg nicht zwar bei den herren Keyserlichen, sondern bei denen
32
Maintzischen beschweret und angezogen,

33
1. daß es aliquid novi, so zuvor nit in consideration kommen,

34
und dan 2., daß es Magdeburg sehr praejudicirlich fallen würde

19
Mit Schütz und Oelhafen waren die Ges. Brandenburg-Kulmbachs und Württembergs bei dem
20
kurmainzischen Ges. Krebs (s. APW III C 2,1, 483 Z. 24–36).
.

[p. 198] [scan. 216]


1
Nach der zeit habe er die nachricht erlanget, daß der Coßnitzer sich neben
2
Dr. Oelhafen niedersetzen und eines reverß vergleichen sollen. Dieser aber
3
habe es abgeschlagen, weil er deßen kein mandatum und die interessenten
4
selbst tractiren müsten. Der Costnitzer habe nochmals gesagt, der reverß
5
were eingerichtet, wie begehret worden. Solcher aber sei dem Österreichi-
6
schen directori alhier nicht eingehändiget. Es verlaute, daß der bischoflich
7
Würtzburgische abgesandte Johan Philip von Forburg

21
Johann Philipp von Vorburg (1596–1660) war am 24. November 1645 in Münster eingetrof-
22
fen und am folgenden Tag nach Osnabrück weitergereist. Er war seit 1623 Propst in Münster-
23
Granfelden, seit 1628 bfl. würzburgischer Rat, 1640–1641 Ges. auf dem Regensburger RT ,
24
seit 1642 auf dem Frankfurter Deputationstag ( StA Bamberg Rep. B 33 II 24 Nr. 72;
25
Dietz , Vorburg; Kietzell , 104).
, so alhier angelangt,
8
commission in diesem punct haben solte, welches von Österreich zu verneh-
9
men .

10

32
10 Sachsen-Lauenburg. ] Magdeburg A I: Meckelnburg nomine Sachsen Lawenburg; Mag-
33
deburg
B: Dr. Kayser votiret.
Sachsen-Lauenburg

26
Der mecklenburgische Ges. votierte für Sachsen-Lauenburg, da dessen Ges. , Gloxin, am 28.
27
November im SR war ( APW III A 6 Nr. 7).
.

34
10 Er] Magdeburg A I: Dr. Gloxinius.
Er beziehe sich auf daß, was zu Münster vorgan-
11
gen , dan alß nebens dem fürstlich Weymarischen er dieses puncts halber de-
12
putirt und abgeschickt worden

28
Wie oben Anm. 22.
, hetten sie aldo nichts anders, den was in
13
dem reverß, so die fürstlich ertzbischöflich Magdeburgischen abgesandten
14
abgefaßet und zu vollziehen gedencken, vorbracht und verhoffet, es würde
15
dabei verbleiben. Weil er aber aus dem Münsterischen concluso, so ad dicta-
16
turam kommen

29
Die Diktatur war am 27. November (s. [ Nr. 42 Anm. 2 ] ).
, ersehen, daß fast impossibilia begehret würden, habe man
17
es billich abzuschlagen

35
17 und – laßen] Magdeburg A I: Die notul des reverses [ sei ] Austriaco zu insinuiren etc.
und bei dem anerbotenen reverß

30
Gemeint ist die Notul des Reversus in puncto Admissionis, welchen Magdeburg bewilliget
31
(s. oben Anm. 2).
bewenden zu laßen.

18

36
18–19 Magdeburgischen directorio] In der Druckvorlage heißt es irrtümlich: Österreichi-
37
schen directorio.
Anhalt. Wegen der commission conformire er sich mit dem Magdeburgi-
19
schen directorio. Wegen volnziehung des reverß aber wie Lüneburg, dan er
20
deßen nicht befehliget, hoffe iedoch, allesfalß und wo es nötig, würden es
21
seine gnädigen fürsten und herren

32
Die Fürsten August, Ludwig, Johann Kasimir, Friedrich und Johann von Anhalt.
nicht abschlagen, iedoch müße es ohne
22
praejudiz sein.

23
Wetterauische Grafen. Hetten über daß, was erinnert, nichts zu sagen.
24
Der verwilligte reverß

33
Wie oben Anm. 39.
wer also eingerichtet, daß er den catholischen stän-
25
den nicht praejudicire, derhalben müsten sie auch geschehen laßen, daß die-
26
sem theil kein praejudiz hierdurch zugezogen würde.

38
26 Derselbe] Magdeburg A I: der 1. revers.
Derselbe müße also
27
dem Österreichischen directori communicirt werden. Wegen der subscription
28

39
28 wolten – vergleichen] Magdeburg A I: seien sie nicht instruirt etc., wollen sich a
40
maioribus nicht separiren etc.
wolten sie sich mit den maioribus vergleichen.

29
Wolten auch wegen Naßaw Saarbrück dieses erinnern, daß der herr graf

34
Gf. Johann von Nassau-Saarbrücken. Zu den Gründen seiner Exklusion s. [ Nr. 5 Anm. 16 ] .

30
niemals wieder den Keyser die waffen geführet, derowegen er auch mit kei-
31
nem revers zu behelligen.

[p. 199] [scan. 217]


1
Repetire dieses votum Fränkischer Grafen wegen.

2
Magdeburgisches Direktorium.

34
2–3 Demnach – anzunehmen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Der
35
catholischen protocoll

35
Gemeint sind die Conclusa der Plenarkonferenz der kath. Stände von 1645 XI 19 (s. oben
36
Nr. 1).
sey von allen zu hart befunden worden, auch die underschrei-
36
bung eines revers von meisten abgeschlagen.
Demnach sei gut befunden worden,
3
daß die verwilligte admission mit solchen restrictionibus nicht anzunehmen,
4
und stehe numehr darauf, daß dem Österreichischen directori der reverß, wie
5
er diesseits abgefaßet

37
Wie oben Anm. 39.
, überbracht werde und anzeig geschehe, sie wolten es
6
dabei bewenden oder aber geschehen laßen, daß evangelischer fürsten und
7
stände abgesandten mit denen consultationibus, wie bißhero geschehen, al-
8
hier allein fortführen.

37
8 Die sämtlichen abgesandten] Magdeburg A I: Maiora.
Die sämtlichen abgesandten weren zwar auch anhei-
9
schig worden, operam zu praestiren, damit diese admission Magdeburg[ s ] von
10
andern evangelischen ertz- und bischofen bei dieser diaeta und pacifications-
11
convent zu keiner consequents gezogen würde, weren, solches auch bona fide
12
zu halten, willig, hetten sich aber zu keinem schrifftlichen reverß diesfals er-
13
boten , darzu sie auch nicht befehliget, derowegen ein mehrers von ihnen
14
nicht zu begehren.

15
Von Heßen Caßel were die erklärung geschehen, wan von deßen fürstlichen
16
hauses privatinteresse zu deliberiren, deßen abgesandten abtreten wolten,
17
derbei es dan, wie auch wegen Baden Durlach und Nassaw Saarbrück, zu
18
laßen.

19
Die fürstlich Altenburgischen und Wetterawisch gräflichen abgesandten wür-
20
den sich ferner bemühen laßen, diese erklärung dem Österreichischen direc-
21
tori zu vermelden.

22
Man erinnere sich, daß uf anhalten des fürstlich Lawenburgischen gevoll-
23
mächtigten (Dr. Gloxinii, der sonst im reichsstädterath der stadt Lübeck ab-
24
gesandter und des hanseebundes director) nicht zwar in consideratione ihrer
25
fürstlichen gnaden

38
Gemeint ist Hg. August von Sachsen-Lauenburg (1577–1656), Hg. seit 1619 ( Isenburg I
39
T. 41).
, sondern der hanseestädte verwilligt worden, daß solcher
26
in specie an unterschiedenen orten des aufsatzes zu gedencken

40
Siehe Nr. 31 bei Anm. 123 und Nr. 32 bei Anm. 64.
. Dieweil aber
27
etzlichen fürstlichen abgesandten hierin scrupl vorgefallen

41
Siehe Nr. 42 bei Anm. 17.
, daß man nicht
28
eigentlich wiße, was dieser bund

42
Über den Hansebund informiert die Historische Nachricht vom Bund der Hanse=Staedte,
43
wie solcher sowol in= als ausserhalb des Deutschen Reichs confirmiret und approbiret
44
worden (s. [ Nr. 31 Anm. 129 ] ).
in sich halte und ob er allein die commer-
29
cia betreffe, auch zu vernehmen, daß die hanseestädte sich in politica einmi-
30
schen , der provincialstädte annehmen und fürstlichen häusern litem moviren
31
wolten,

38
31 sein – vernehmen] Magdeburg A I: Ob simpliciter dahin zu gehen, [ die Erwähnung der
39
Hanse aus dem korrigierten Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck
40
Gutachtens] heraußzunehmen oder erstlich communicationem foederis sui a civitatibus
41
zu begehren etc.
sein nochmaln die gedancken zu vernehmen.

32

42
199, 32 –200, 4 A parte – lassen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Ra-
43
tiones omissionis: Mann wiße nicht contenta ihres bunds, alßo gefehrlich, deßen zu ge-
36
dencken . F[ o ]edus gehe nicht allein uff die commercia, die anseestädte griffen auch den
37
fürsten ein. Eß werde ihrer weder im religionsfrieden noch sonsten constitutionibus Im-
38
perii gedacht, alßo res novi exempli.
A parte Magdeburg hielten sie dafür, man habe sich vorzusehen, damit
33
nichts praejudicirliches eingangen werde, dan die hanseestädte gleichwol we-

[p. 200] [scan. 218]


1
der in dem religionfriede noch in andern reichsconstitutionibus dergestalt
2
chur-, fürsten und ständen beigesatzt würden. Hielten derowegen dafür, daß
3
sie anzulangen, sie wolten ihr foedus communiciren, und stehe sodan dahin,
4
daß sie aus dem bedencken

45
Gemeint ist der korrigierte Erste Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gut-
46
achtens (s. oben Anm. 3).
zu lassen.

5
Sachsen-Altenburg und Coburg. Was das löbliche directorium wegen
6
der hanseestädte erinnert, sei auch von uns bei der deputation

47
Gemeint ist der Ausschuß, der den Ersten Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßna-
48
brueck Gutachtens konzipiert hatte. In der ersten Ausschußsitzung war beschlossen worden,
49
der Hansestädte zu gedenken (s. Nr. 24, Conclusum betr. Art. 2).
in considera-
7
tion kommen und ihrer dahero in specie in dem aufsatz nicht gedacht wor-
8
den , weil man

9
1. nicht gewust, worauf der bund bestehe. Solle man nun approbiren, was
10
man nicht gesehen, könne vorantwortlich fallen.

11
2. Sehe man, daß in den reichsabschieden, wo derer gedacht, behutsam ge-
12
gangen und fürsten und ständen ihre hoheit vorbehalten worden. Solte man
13
nun ihrer absque limitatione gedencken, were es ümb soviel mehr bedenck-
14
lich .

15
3. Man erinnere sich, daß anno 1548 Churmaintz aufgetragen worden

50
1548 wurde ein RT in Augsburg abgehalten (s. [ Nr. 22 Anm. 63 ] ). Über den Auftrag an Kur-
51
mainz wurde nichts ermittelt.
, sich
16
zu erkundigen, was es mit diesem bund vor eine gelegenheit und wer darein
17

39
17 gehört] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I folgt: so wenig wißen-
40
schafft hette mann darvon gehapt. In Magdeburg A I folgt: Stylus bekant, daß gemein-
41
lich in puncto contributionis ritterschafft, ansestädte undt Schweitzer [ gedacht ]. Statt
42
gemeinlich hat Magdeburg B: in reichsabschieden.
gehört.

18
4. Es sei auch vornemlich dieses beobachtet worden, daß die städte selbiges
19
bundes in 3 classibus befunden würden:

20
[ A ] Etzliche seind dem Heiligen Romischen Reich gar nicht unterworffen, so
21
in keine consideration zu ziehen.

22
[ B ] Etzliche sind unter demselben ohnmittelbar und werden reichs- oder
23
freye reichsstädte genent,

24
[ C ] und dan etzliche, so mittelbar unter den reichsständen gelegen und ihnen
25
zustendig

52
Diese Argumente wurden in der Sitzung am 14. November von Lampadius referiert, s. Nr. 31
53
(oben S. 31 Z. 30–34).
.

26
In solchem betracht sei die einrückung in specie dieser beiden letzten clas-
27
sium vergeblich, weil sie ohndies unter dem wort „ständen“ begrieffen oder
28
von denselben vertreten würden. Wolten dahero der meinung sein, was vor-
29
mals inserirt worden, könne numehr geendert oder aber, welches fast rathsa-
30
mer , von ihnen begehret werden, daß sie die tabulas confoederationis wolten
31
communiciren und ausantworten, dan ehe solches geschehe, könne man dem
32
petito nicht deferiren.

33
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Er sei zwar in specie hierüber
34
nicht instruirt, iedoch uf solche maße, wan mediatstände etwas bei diesem
35
convent begehren würden, so den immediatständen praejudicirlich, solches,

[p. 201] [scan. 219]


1
soviel müglich, abzuwenden. Weil nun dieser punct do hinauslauffe, confor-
2
mire er sich mit vorsitzenden. Soviel sei er aber auch instruirt, der mediat-
3
und immediatstände und städte in puncto religionis sich anzunehmen. Wie
4
Altenburg, daß die tabulae zu begehren.

5
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
6
Altenburg habe die rationes wol angezogen, so bei der deputation in conside-
7
ration kommen, welche dan unwiederleglich. Solten sie alß ein corpus consi-
8
derirt werden, were es bedencklich, dieweil sie also den ständen eximirt wür-
9
den . Man wiße auch, daß sie bei den reichsdeliberationibus alß ein corpus
10
nicht könten attendirt werden. Seine gnädigen fürsten und herren

1
Gemeint sind die Hg.e Friedrich und Christian Ludwig von Braunschweig-Lüneburg und
2
auch Hg. August von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel (s. Anm. 54), der noch keinen ei-
3
genen Ges. zum WFK geschickt hatte.
würden
11
die exemtion so wenig alß andere fürsten einräumen. Es sei am besten, man
12
laße es bei dem alten

37
12 herkommen] In Magdeburg A I folgt: Gloxino anzudeuten etc. Meckelburg etc., Chur-
38
brandenburg etc. sey mit interessiret etc. Gloxinus hette votiret als ansestättischer, quid
39
non competiisset etc.
herkommen und in dem bedencken gar außen. Sie mü-
13
sten

40
13 sich – enthalten] Magdeburg A I: intra terminos bleiben.
sich in terminis enthalten, und würden ihnen die commercia gerne ge-
14
gönnet . Die tabulas würden sie schwerlich vorlegen, were auch unnötig.

15
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Daß die hanseestädte bei ihren
16
commercien prosperirten, sei ihnen wol zu gönnen, auch zuzusehen, damit
17
sie dabei erhalten würden. Sie müsten sich aber deßwegen den ständen, dar-
18
unter ein und ander gelegen, nicht entziehen.

41
18 seinem] In der Druckvorlage steht: seiner.
seinem gnädigen fürsten und
19
herren

10
Hg. Adolf Friedrich I. von Mecklenburg-Schwerin, der auch die Vormundschaftsregierung für
11
Hg. Gustav Adolf in Güstrow führte (s. [ Nr. 2 Anm. 36 ] ).
würde und könne er hierin nichts vergeben, benahmentlich wegen
20
Wißmar und Rostoch, die sich schreiben müsten: ihrer fürstlichen gnaden
21
erbunterthänige städte

12
Zu Wismar und Rostock s. [ Nr. 30 Anm. 14 ] .
. Wofern es nun zu einem praejudits könte ausgedeu-
22
tet werden, wolte ihrer in dem bedencken keinesweges zu gedencken sein.
23
Lüneburg habe wol erinnert, daß es im Römischen Reich nicht herkommens,
24
chur-, fürsten und ständen sie beizusetzen. Schließe dahero mit dem directo-
25
rium , Altenburg und Weymar, man solle von ihnen glimpfs wegen und pro
26
forma die tabulas begehren, dan sie doch selbst wurden bedencken haben,
27
solche zu ediren.

28
Hessen-Kassel. Wie Mechelnburg.

29
Hessen-Darmstadt. In contrarium sein von Altenburg und Lüneburg
30
wichtige rationes angeführet. Es sei wißend, daß die hanseestädte offentlich

31
6–11 Altenburg – einräumen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Seye
32
eine wichtige frage. Mann könne aber ihrer [ i.e.: der Hansestädte ] nicht gedenken, weder
33
divisim noch coniunctim. Divisim hette Sachsen Altenburg rationes genungsam ange-
34
führet , coniunctim, alß eines corporis oder collegii, seye es noch gefehrlicher, dann
35
denen fürstlichen dardurch vile stette entzoghen würden. Sein fürst könne es nicht ein-
36
gehen wegen der statt Braunschweig

4
Die Stadt Braunschweig spielte als Vorort des sächsischen Quartiers unter den binnenländi-
5
schen Hansestädten eine wichtige Rolle und hatte ein hohes Maß an Unabhängigkeit erreicht,
6
das die Hg.e von Braunschweig-Lüneburg einzuschränken suchten. Die Stadt war Gemein-
7
besitz der Dynastie; 1634–1644 hatte hier Hg. August von Braunschweig-Wolfenbüttel
8
(1579–1666, Hg. seit 1634) provisorisch residiert ( Moderhack , 65f.; Römer [u. a.], 115; zu
9
Hg. August: Stammtafeln I T. 64).
.

[p. 202] [scan. 220]


1
dürfften ausgeben, ihr bund gehe nicht allein auf die commercia, sondern
2
auch uf die arma

13
Die Historische Nachricht vom Bund der Hanse=Staedte (s. [ Nr. 31 Anm. 129 ] ) nennt als
14
Zweck des Hansebundes Ordnung und Sicherheit des Handels sowie den Schutz der Städte
15
und Bundesverwandten vor Unrecht, Frevel und Gewalt ( Meiern II, 117 ).
. Also conformire er sich, daß man ihrer nicht gedencken
3
außer in terminis undt uf maße, wie in reichsabschieden gewöhnlich, und
4
caute, wo ihrer ratione religionis erinnerung zu thuen. Halte aber nicht dien-
5
lich , die tabulas zu fordern und sich mit ihnen in disputat

28
5 einzulaßen] In Magdeburg A I folgt: semper aliquid latet etc. Sey sine effectu etc.
29
Concludit wie Braunschweig Lüneburg.
einzulaßen. Es
6
dürffte auch den catholicis bedencklich sein.

7
Anhalt. Wie Lüneburg und Darmstadt.

8
Wetterauische Grafen. Ließen es zwar gerne bei den maioribus verblei-
9
ben , daß dieser punct

30
9 auszulaßen] In Magdeburg A I folgt: Mitler weg etc., das es nicht das ansehen, mann
31
stieße sie herauß etc., per discursum von ihnen foedus zu begehren etc.
auszulaßen, stelle doch uf nachdencken, ob etwa diese
10
clausul salvo iure cuiusque einzurücken. Beßer sei es doch, wan es gantz aus-
11
bliebe .

12
Wegen der Fränkischen Grafen wie im Wetterawischen voto.

13
Magdeburgisches Direktorium. Es sei unanimiter geschloßen, daß
14
man der hanseestäte nicht solle gedencken,

32
14 weil – novitet] Magdeburg A I: 1. weil sie doch drinn begriffen, 2. weil es res nova etc.
weil es ein novitet. Wegen des
15
modi sei etzlichermaßen ein discrepants. Die maiora giengen dahin, man solle
16
sie ümb communication und remonstration ersuchen, worauf ihr bund be-
17
stehe .

33
17–18 Wolten – aufzuhalten] Magdeburg A I: Sie werden das foedus nicht ediren. Darauff
34
in kein disputat einzulaßen etc.
Wolten sie sich nun deßen vereinigen, habe man nit uhrsach, sich da-
18
mit aufzuhalten, sondern es bei dem herkommen bewenden laßen.

19
Sachsen-Altenburg und Coburg. Man habe bei dem aufsatz noch eine,
20
und zwar diese erinnerung zu thun: Es sei wißend, daß Keyserliche majestät
21
zu höchstem praejudiz, schaden und nachtheil offt städten und privatperso-
22
nen privilegia und exemtiones ertheile, wie auch, daß die honores et dignita-
23
tes am Keyserlichen hoff fast venales werden

35
23 wolten] In Magdeburg A I folgt: Exempla unzehlich.
wolten. Wolten also zu nach-
24
dencken stellen, ob auch dieses etwa in die gravamina politica annoch zu
25

36
25 bringen] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I folgt: Ob’s nicht inter
37
gravamina zu setzen, weil ius addendi, minuendi fürstlichen vorbehalten

16
Der Vorbehalt des Ius addendi et minuendi war am 14. November beschlossen worden
17
(s. Nr. 31).
.
bringen.

26
Magdeburg. Die occasio sei

38
26 noch] Magdeburg A I: itzt.
noch da, was dienlich, zu addiren. Dieweil nun
27
von Altenburg wol erinnert, daß mehr alß gut erfahren würde, daß fürsten

39
202, 26 –203, 3 Dieweil – laßen] Magdeburg A I: […] Item wegen der dignitatum itziger
40
zeit etc. Rudolphus II. habe nur 2 grafen gemacht

18
Wurde nicht ermittelt.
etc. Respectus olim Germanorum
26
etc. Hoc seculum eo morbo laborat, ut nemo sua sorte contentus sit etc. Dazu Wetter-
27
auische
Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Eß seye ein groß gravamen und billig im
28
uffsatz einzurücken. Deutscher adel wehre hiebevor hoch aestimirt worden, heutigen
29
tages würde nobilitas promiscue indignissimis conferirt.

[p. 203] [scan. 221]


1
und ständen zu nachteil und sie ungehört einem und andern privilegia von
2
Keyserlicher majestät ertheilt würden. Man sehe den abusum, daß sich nie-
3
mand mit seinem stande wolle contentiren laßen.

30
3 Zechius] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) A: Laelius Zecchius.
Zechius

19
Gemeint ist Laelius Zecchius (eigentlich: Lelio Zecchi), Dr. theol. und iur. utr., Kanoniker zu
20
Brescia, gest. ca. 1610. Er veröffentlichte neben theologischer Literatur die auch in Dtld. mehr-
21
fach
aufgelegten Politicorum, sive Principatus administratione libri III, theologice, juridice
22
et historice tractati, … Coloniae Agrippinae, apud J. Gymnium, 1600 ( Zedler LXI, 261;
23
NUC DCLXXXII, 212; CG BN CCXXX, 48; BSB-AK 1501–1840, LIX, 528f.). Die an-
24
geführte
Stelle wurde nicht nachgewiesen.
schreibe, es sey
4
ein mittel, die kätzer zu unterdrucken. Derohalben hielten sie an ihrem orte
5
dafür, solches sei zu erinnern, damit, was auch in der letztern Keyserlichen
6
capitulation des letztern modi halber enthalten

25
Bezug auf die Wahlkapitulation Ks. Ferdinands III., Art. XLVII (Christoph Ziegler , 149;
26
DuMont VI.1, 145f.).
, zum effect gebracht
7

31
7 werde] In Magdeburg A I folgt: Exteri olim studuerunt suam originem a Germanis de-
32
ducere etc. Iam erimus contem[ p ]tui etc. Wol zu gedencken etc. Sey nichts newes etc.,
33
stehe schon in capitulatione Caesaris.
werde.

8
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Es sei nicht zu praeteriren,
9
daß die dignitates so gemein gemachet und die privilegia und immunitates
10
den ständen zu nachtheil gegeben würden, wie dan unterschiedenen zu
11
Nürnberg geschehen

27
Heher, der in Nürnberg aufgewachsen war (s. [ Nr. 2 Anm. 57 ] ), spielte hier wohl auf ihm be-
28
kannte Privilegienerteilungen an Nürnberger Bürger an.
. Solch〈e〉 immunitätbriefe würden dem cammerge-
12
richte insinuirt, darnach zu sprechen, darnach solten sich die interessenten
13
darüber also einlaßen.

14
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
15
Die dignitates sein vor diesem praemia virtutum gewesen, bißhero aber ad
16
aemulationem offtmals conferirt worden, alte geschlechter herunterzubrin-
17
gen , welches auch die churfürsten gesehen und es der capitulation eingeruckt.
18
Man habe zu betrachten, daß es den evangelischen sehr praejudicirlich, wan
19
hernach Keyserliche majestät die, so in den fürsten- und grafenstand gesetzet
20
und doch weder land noch leute, so fürsten- und standmessig, in den reichs-
21
rath einschieben thuet. Derohalben solches den gravaminibus politicis einzu-
22
räumen und expresse zu setzen, man könne keinen im fürstenrath admittiren,
23
der nicht im Römischen Reich

38
23 beseßen] In Magdeburg A I folgt: Repetit rationem directorii de respectu Germaniae
39
tam intra quam extra etc. Magna stultitia, quod quidam nolint esse doctores etc.

40
Interlocutoria.

41
Repetit de novis principibus etc. Müsten immediat land undt leute haben etc., erkleckli-
42
che anlage geben können undt deßen sich vergleichen. Salus reliquorum a dignitate prin-
43
cipum dependet.
beseßen.

24
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Der abusus privilegiorum et
25
dignitatum sei

44
25 wol] Magdeburg A I: hochvernünfftig undt wol.
wol erinnert und billich inter gravamina politica zu bringen.

34
15–17 Die – eingeruckt] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Diß grava-
35
men seye einzurücken. Den stenden entstünde groß praejuditz daraus, exemplo deren
36
newen fürsten Lobkowitz

29
Gemeint ist Wenzel Eusebius Fürst von Lobkowitz (s. [ Nr. 34 Anm. 187 ] ).
, Eggebregk

30
Gemeint ist Johann Anton Hg. zu Krumau, Fürst zu Eggenberg (s. [ Nr. 34 Anm. 188 ] ).
etc.

37
15 bißhero] Magdeburg A I: bey vorigem Kayßer

31
Ks. Ferdinand II.
.

[p. 204] [scan. 222]


1
Wiewol nun potestas conferendi dignitates ein reservatum Imperatoris, so
2
müsten sich doch die subiecta mit land und leuten qualificiren, dadurch sie
3
ihren sta[ n ]d führen und die onera Imperii tragen könten.

26
3–6 Daß – negotiiren] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Jesuiter
27
hetten begehrt, ein dritter orden zu sein, damitt sie die ketzer desto beßer köntten
28
trücken helffen.
Daß auch collatio
4
dignitatum zu unterdrückung der evangelischen angesehen, erscheine daher,
5
daß die Jesuiter den ritterorden begehret

32
Der Deutsche Orden und der Johanniter-Orden hatten Sitz und Stimme im RT (Nr. 11 und
33
45 in der Aufstellung bei Wolff , Corpus Evangelicorum, 209, 211). Über Pläne der Jesuiten,
34
ebenfalls die Reichsstandschaft zu erwerben, konnte nichts ermittelt werden; vermutlich han-
35
delt es sich um antijesuitische Gerüchte. Die Societas Jesu hat keinen Einfluß auf die Friedens-
36
verhandlungen genommen und wurde auch vom Papst angehalten, sich nicht in weltliche
37
Angelegenheiten zu mischen ( Ritter , Römisches Kirchenrecht, 253; Duhr II.1, 483).
, damit sie in aulis principum mehr
6
könten

29
6 negotiiren] In Magdeburg A I folgt: Sonst auch dieses anzuführen, das viel leute, deren
30
voreltern gute leute, die per promotionem principis nobilitirt undt mit adelichen gütern
31
begnadet etc., verbi gratia Husan

38
Gemeint ist Heinrich Husan (1577–1654), mecklenburgischer und ksl. Rat, Sohn des Juristen
39
Heinrich Husan (1536–1587, 1568 Kanzler in Mecklenburg-Schwerin), der im Dienst der
40
Liga tätig gewesen war und bei der Besetzung Mecklenburgs durch die Ksl.en eine entschei-
41
dende Rolle gespielt hatte. Er wurde von Ks. Ferdinand II. 1626 mit Verleihung ao. Freiheiten
42
und reichsständischer Privilegien zum Edlen von Husan erhoben ( Schultz , 447f.; Merzba -
43
cher , Husanus, 80).
etc., hetten exemtionem erpracticiret etc., derglei-
32
chen werden andere wol auch empfinden etc., das könte stringiren undt die augen auff-
33
thun .
negotiiren.

7
Hessen-Kassel. Sei mit vorsitzenden einig, daß es alß ein gravamen einzu-
8
rücken .

34
8–9 Wiße – wollen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: In Hesßen
35
gebe eß auch der newen edelleuten, so immediate ahn den Kayser sich beruffen woltten,
36
würden aber nicht attendirt.
Wiße exempel, daß Keyserliche majestät edelleute gemacht, welche
9
nicht unter andern edelleuten stehen wollen.

10
Hessen-Darmstadt. In quaestione „an“ könne er sich leicht

37
10 conformiren] In Magdeburg A I folgt: dann electores befunden, [ dessen ] in capitulatione
38
zu gedencken etc.
conformiren,
11
die puncta aber sein nicht einerlei.

39
11–15 Ratione – laßen] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Sein fürst
40
attendirte die immediatos nobiles nicht, exemplo eines freyherrn (ist statthalter Wolff
41
gewesen), den er mitt schützen holen laßen. Zu dem genannten Beispiel Wetterauische
42
Grafen ( Nassau-Dillenburg ) A: exemplo cantzlar Wolffs.
Ratione immunitatum habe sein gnädiger
12
fürst und herr

44
Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt.
sich nicht praejudiciren laßen. Wie auch newlicher zeit einer

45
Gemeint ist Dr. iur. utr. Anton Wolff von Todtenwart (oder: Todenwarth), der Bruder des
46
darmstädtischen Ges. Johann Jakob Wolff von Todtenwart. Anton Wolff v. T. (1592–1641)
47
war seit 1624 hessen-darmstädtischer GR und Kanzler und wurde 1637 zum Statthalter erho-
48
ben ( Wyss , 59; Frohnweiler , 11).

13
sich baroniren laßen und vor seiner fürstlichen gnaden nicht stehen wollen,
14
mit vorgeben, er sei eximirt. Seine fürstliche gnaden betten ihn aber

43
14–15 alß – unterthanen] Magdeburg A I: durch soldaten.
alß einen
15
unterthanen holen laßen. Derohalben solch privilegium zu verstehen salvo
16
iure cuiuslibet et vigore constitutionum Imperii. Was Lüneburg erinnert, daß
17
einer solle begütert sein, sei auf dem letzten reichstage zu Regenspurg anno
18
1641 starck disputiret worden wegen der new creirten fürsten Hohenzöl-
19
lern

49
Gemeint ist Fürst Eitel Friedrich von Hohenzollern-Hechingen (1601–1661), s. Nr. 34
50
Anm. 186.
, Eggenbeek und Lobkowitz. Dahero auch dem reichsabschied einver-
20
leibet worden , sie solten die conditiones [ adimplieren ], so von dem Chur-
21
maintzischen reichsdirectorio ihnen vermeldet, derer drei gewesen:

22
1. daß sie solten im Reich beseßen sein,

23
2. fürstenmeßige contribution geben

24
und 3., daß sie zwar sodan im reichsfürstenrath votum et sessionem haben,
25
iedoch aber, wan sie gleich persönlich zugegen, anderer fürsten gesandten

[p. 205] [scan. 223]


1
nachsitzen solten.

24
1–4 Und – dürfften] Ohne Entsprechung in Magdeburg A I; dort steht an dieser Stelle: Stehet
25
dahin, ob es itzo zu gedencken etc. Wie es comites in ihren collegiis halten, stelle er
26
dahin etc. Inter principes sey es so geschloßen etc. Könne erinnert werden etc., sey nicht
27
res nova etc. *** Dignitates iam sunt venales etc. In Wetterauische Grafen ( Nassau-
28
Dillenburg ) B I steht: Dises hetten die newe fürsten hartt befunden. Dignitates werden
29
verkaufft […].
Und diese letzere condition sei darumb hinzugethan wor-
2
den , weil solche newe fürsten sich an dem Keyserlichen hoff aufhielten, dem-
3
selben folgten und so große speesen bei persönlicher erscheinung nicht auf-
4
wenden dürfften. Die comitiven

52
Comitiv ist die Urkunde, mit der ein comes palatinus vom Ks. ernannt wird ( Zedler VI,
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823).
würden auch sehr mißbraucht und auch auf
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die descendenten extendirt, ja fast der gantzen Keyserlichen cantzlei were no-
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bilitas conferirt. Es sei dahin kommen, daß alte grafen nur „edel“ geschrieben
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wurden, die newen aber „hochwolgebohrne“. Frage man, warumb es ge-
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schehe , so ist die antwort: sie hetten ex gratia Caesaris auch simul den newen
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titul erlangt.

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9–10 Derhalben – sein] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Ob nicht
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der wapen auch zu gedencken. Kayserlicher secretarius Kielmann

Johann Baptist Kielman von Kielmansegg (gest. 1641) erhielt 1632 eine Adelsbestätigung und
Wappenbesserung. 1640 wurde er, inzwischen Hofkriegsrat, in den nö Ritterstand aufgenom-
men ( Frank III, 30f.; Beschreibung des Wappens: Siebmacher XXVI, 228 s. v. Kielmansegg,
württembergischer, auch österreichischer Stamm, Punkt II.b).
[ habe ] ein waapen
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mitt dreyen Schilden.
Derhalben wolle auch des abusus der titul, ingleichen auch der
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insignium zu gedencken sein.

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Anhalt. Conformire sich allerdings vorsitzenden und daß zu laboriren, da-
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mit nicht newe und viel catholische im fürstenrath eingeschoben

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12 würden] In Magdeburg A I folgt: Sey angeführet, daß Lockowitz eine herrschafft
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im Reich habe etc., were aber ein gering werck etc. Dazu Wetterauische Grafen
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( Nassau-Dillenburg ) B I: Lobkowitz hette nur ein klein stettgen im Reich, Neu-
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burgk

Gemeint ist Neustadt (auch Neustädtl; Zedler : Neustaedtlein ) an der Waldnaab (Oberpfalz).
Das bei der Stadt gelegene Schloß war Sitz der Herrschaft Neustadt. Zusammen mit der
Nachbarherrschaft Sternstein (heute: Störnstein) kam sie zunächst als Pfand, dann, 1575, als
Eigentum an die Herren von Lobkowitz. Beide Teilherrschaften wurden 1641 vereinigt und
zur gefürsteten Reichsgft. Sternstein erhoben. Die Fürsten Lobkowitz führten den Titel gefür-
stete Grafen zu Sternstein ( Zedler I L, 2004f.; Kretschmer , 582; Isenburg III T. 26;
Sturm , 514; Klein , Reichsfürstenstand, 154).
.
würden.

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Was Darmbstat wegen der titulatur erinnert, werde auch nötig zu gedencken
14
sein. Fürsten und herren weren fast von landt und leuten kommen und hetten
15
mehr nicht alß die alten titul behalten, ietzo wolten auch diese ihnen genom-
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men und verkleinert werden.

17
Wetterauische Grafen. Wie vorsitzende. Erinnerten sich, daß anno

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17 1629] Magdeburg A I und Magdeburg B: 1621.
1629
18
ein abgeordneter

abgeordneter bedeutet Bevollmächtigter, Abgeordneter, gesandter Vertreter (von Perso-
nen /Instanzen) ( Frühneuhochdeutsches Wörterbuch I, 137).
nobilitirt worden, der contra fiscum Caesareum

38
18 agirt] In Magdeburg A I folgt: Mann habe andere exempla in contrarium etc., verbi
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gratia Mynsinger

Mynsinger (auch: Münsinger) von Frundeck war ein 1637 im Mannesstamm erloschenes Adels-
geschlecht . Bedeutendster Vertreter war Dr. iur. Joachim M. v. F. (1514 oder 1517–1588),
der 1543 Prof. für röm. und 1544 für kan. Recht in Freiburg, 1548 Assessor am RKG und
1556 Kanzler in Braunschweig-Wolfenbüttel wurde. Seit 1573 widmete er sich der Universi-
tätsgründung zu Helmstedt. Seine bedeutendste Leistung war die bis 1697 vielfach aufgelegte
Edition von RKG -Entscheidungen ( Singularium observationum judicii imperialis camerae
centuriae quatuor, zuerst Basel 1563) ( Koehler / Sellert , 810f.; Sellert , 671ff.). – Es bleibt
unklar, was der Votand hier mit der Anführung Mynsingers sagen wollte.
etc.
agirt.

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18–19 Die – geschlechter] Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B I: Graven-
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stand betreffend, seye zu den Wetterauischen getretten Gleichen und Hatzfeld

Melchior (1593–1658) und Hermann (1603–1677) von Hatzfeld wurden 1635 zu Gf.en er-
hoben , führten seit 1640 den Namen von Gleichen und Hatzfeld und wurden 1642 zum
wetterauischen Gf.encorpus zugelassen. Gf. Hermann war auf dem Gf.entag im April 1645
durch einen eigenen Ges. vertreten (Georg Schmidt , 584f.).
, so ge-
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nungsamb begütert.
Die
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Wetterawischen correspondirende grafen weren nur alte geschlechter.

20
Wegen Fränkischer Grafen repetire er dieses votum.

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Magdeburgisches Direktorium. Die letzt erinnerten gravamina circa
22
abusum potestatis conferendi privilegia, immunitates, exemtiones et dignita-
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tes , item titulos solten aufgesetzt und vorgetragen werden.

[p. 206] [scan. 224]


1
Dieses sei noch zu bedencken, 1. daß

7
1 nechst] Magdeburg A I: bey jüngster session.
nechst

Siehe Nr. 41.
in deliberation kommen, ob
2
auch die vestungen Philipsburg und Benefeld herauszulaßen, damals aber die
3
vota fast paria

8
3 gefallen] In Magdeburg A I folgt: Seithero gut befunden, das es nur heraußbleibe etc.,
9
wie bey der dictatur schon erinnert etc. Zusätzlich steht in Wetterauische Grafen
10
( Nassau-Dillenburg ) B I: […] und allein Petersburgk zu gedenken.
gefallen

Es war mehrheitlich beschlossen worden, daß Philippsburg und Benfeld im Gutachten der ev.
Stände nicht erwähnt werden sollten. Dann änderte Lampadius seine Meinung, und alle
stimmten ihm zu, daß die Festungen doch genannt werden sollten, s. Nr. 41 (oben S. 187
Z. 9ff.
. 2. Wan die hanseestädte zu vernehmen, und ob es
4
etwa bei der correlation geschehen

11
4 solle] In Magdeburg A I folgt: So ist dann Straßburg mit darbey etc.
solle.

5
Consentiebant omnes, daß es herauszulaßen, auch wegen der hanseestädte
6
biß zur correlation

Die Re- und Correlation fand am 16. Dezember 1645 statt (s. APW III A 6 Nr. 14 und unten
Nr. 53).
zu versparen.

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Sachanmerkungen zu Nr. 43

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