Acta Pacis Westphalicae III C 3,2 : Diarium Wartenberg, 2. Teil: 1647 - 1648 / Joachim Foerster
1647 VI 24

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1647 VI 24
Montag Bericht Buschmanns: Hat Trauttmansdorff dar-
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gelegt
, daß Kurköln sich beim Friedensinstrument beschwert findet: 1.
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wegen Abtretung Hachenburgs an den Grafen von Wittgenstein, was neue
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Schwierigkeiten mit der Gräfin-Witwe verursachen wird; 2. seye bey hin-
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laßung des ambts Wildtshaußen nichtt, wie man von ihme begert gehabtt,
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excipiiret, drittens seye beym stifft Hildeßheimb wegen des Braunschwei-
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gischen accordts

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Die ausdrückliche Aufhebung des Hildesheimer Religionsrezesses von 1643 war in der
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ksl. Fassung des Autonomieartikels Mitte Mai 1647 (Druck: J. G. Meiern IV S. 536
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547) bewilligt worden.
gar weit gangen, da doch des gegentheilß intention allein
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auf die temporalitatem pacti, selbige clausulen abzuthuen, gerichtet gewest,
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viertens daß die Heßische satisfaction den contribuenten dieses craißes
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allein und Churcolln das pfandt herzugeben auffgeburdet werden wolle,
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und seye einmahl gewiß, daß die Heßen dardurch dieses landt an sich zu

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bringen gedachttenn. Ad 1. hatt der herr graff geandtwortet, wan man
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dem graven von Wittgenstein erst den mundt gestopfet, möchtte er unnd
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die wittib sehen, wie sie sich miteinander vergleichen könten. Ad 2. habe es
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nicht allein den verstandt mit Wildtshaußen, daß es in dem religionsstandt,
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warinnen es itzo verpleiben solle, sondern auch in allen andern orthen,
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welche dem gegentheil bey diesen tractaten bewilligt. Ad 3. werde sich
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noch woll redressiren laßen können, begerts pro memoria schrifftlich zu
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haben. Ad 4. wegen der Heßischen satisfaction soltte uber daßienige, waß
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in instrumento pacis begriffen, nicht geschritten werden, unnd könte des
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unterpfandts halber schon gnugsame clausulirte versehung geschehen, daß
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es der abloß halber keine difficultet haben wurde. Da man aber lieber ein
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oder andere vestung pro assecuratione der landtgravinnen laßen woltte,
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hette manß zu bedencken und ihme schrifftlich zu ubergebenn. Busch-
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mann
: Letzteres wird Kurköln eher erträglich sein, doch müssen dann Kur-
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köln
Sicherheitsplätze von den Mitkontribuenten gegeben werden.

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Trauttmansdorff: Militärische Überlegenheit der Spanier in Italien, von den
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Staaten keine Feindseligkeiten zu erwaren.

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17–22 Auff – versichert] am Rande: omittatur ad Bavarum et Coloniensem.
Auff befragen, ob I. H. G. die
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anzeig wegen des gestrigen votirens beschehenn, und waß sie darauff geandt-
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wortet , hab er cantzlar vermeldet, daß wie er gestern zu verstehen geben, sie
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gar hoch schmertzen thue, daß so gar von ihren landen außgesetzet werden
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woltten. Darauff der herr graff, man muste sehen, wie ihr anderstwo
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zu helffen, seyen auch sonsten des stiffts Regenßpurgs versichert.

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Vertreter von Kapitel und Regierung Münster bei W. Da Trauttmansdorff
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gestern Buschmann alß viel müglig eine Milderung der Köln betreffenden
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Punkte zugesagt hat, mögen sie die Beschwerden des Stiftes Münster vor-
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bringen
. Diese sollen schriftlich eingereicht werden; waß die autono-
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miam angienge, wirdt es keine sonderbahre difficultet beym stifft Munster
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haben, zumaln anno 1624 kein uncatholisches exercitium, außer daß an ein
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oder zwey ortten clandestinum gewesen, gestattet wordenn.

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Schmising

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Wohl Matthias von Korff gen. Schmising (1620–1684), Domherr in Münster und
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Hildesheim.
/Mercken bei W. Daß es der closter halb, 2. des simultanei exer-
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citii und dan drittens der außbehaltenen zeitt. der respective 40 und 70 jahr,
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die den unterthanen und ritterschafft in dem Braunschweigischen vertrag
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bewilliget, die meiste difficultet haben werde. Die Hildesßheimische
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ubernahmen die nohtturfft zu papier zu bringen, dabey fur guet angesehenn,
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de eximendis, weiln die Braunschweigische selbige nicht fast mehr moviren,
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nichts zu meldenn, und gaben den bericht, daß die protestirende sich gar
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starck auff einen reverß berueffen, welcher ihnen bey der huldigung gege-
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ben und die religion vorbehaltten sein soltte

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Hildesheimer Huldigungsrevers 1645 III 20 (Druck: J. Ch . Lünig VI 1 S. 545f.).
. Unnd woltten sie dafur

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halten, daß das thumbcapitul lieber zum simultaneo exercitio durchge-
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hendts verstehen wurde, alß die gäntzliche umbstoßung des accordts zuzu-
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gebenn , zumaln anno 1624 fast alle closter, auch der mehrertheil der unter-
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thanen uncatholisch gewest, ist also gehaltten, daß wegen der vorgemelten
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jahren, dieser passus im instrumento zu setzenn, nemblich ‘in quantum
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termino 40 et 70 annorum circumscriptum est’. Dabey referirte der von
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Schmising, daß der ritterschaftliche syndicus Künneke sich ratione eximen-
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dorum vernehmmen ließ, daß selbiger punct nicht nachgeben, sonder noch
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weiters alhier zu urgirenn sich vorbehaltten, dan so gebrauche er sich aller-
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handt gefahrlicher reden, unter anderen, daß die ritterschafft in electione
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episcopi votum haben wolt unnd must.

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Galen/Schorlemer (Minden) bei W. Besprechung über den Protest wegen
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Minden. Auf die Frage, was sonst zu tun sei, Galen: Daß man den versuch
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auff diese weiß zu thunen und starck darauff zu bestehenn, da es aber nicht
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hafften wurde, alstan uff media zu condescendiren. Hiernach beding-
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ten sich I. H. G. und protestirten gar hoch, daß waß sie in hoc puncto an
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handt geben unnd vorschlagen wolten, daß darinn im geringsten ihre con-
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scientiam nicht wolten laedirt habenn, unnd woltens zu dem endt alleinn
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melden, daß es den catholischen thumbcapitularn, denen zu trawen sey, sub
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secreto zu proponiren. Ob er das Stift noch auf Lebenszeit behält oder nicht,
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auf jeden Fall sei von Brandenburg als Nachfolger zu fordern, daß 1. die
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religio catholica in dem standt, warinnen sie anno 1624 gewesen, verpleiben
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solle, unnd weiln nun das catholisch haubt, nemblich der bischoff, wurde ab-
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gehen , muste catholica religio vom metropolitano respiciirt werdenn. 2. Die
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capitulares in cathedrali et collegiatis so anitzo gefunden, musten erhaltten
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werden. 3. Daß bey der regirung zwey catholische ex capitulo zu rähten et
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quidem sub praesentatione capituli wie herkommens angeordnet, und auß
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diesen beiden einer in absentia principis zum statthalter adhibirt, auch auff
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vorgehenden reichs- und anderen conventibus gebraucht werden. 4. Daß
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dem metropolitano erlaubt sein soll, einen vicarium, welcher die religions
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sachen verwalttet, anzusetzenn. 5. Daß das capitulum iuxta observantiam
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primum statum constituiren, und 6. forma electionis, ob sie gleich an ein
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hauß gebunden, verpleiben solle. Das ubrige were auß der vorigen capitu-
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lation zu ziehen. Auf Bitten der Deputierten des Kapitels erklärt W sich
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bereit, diese Bedingungen für den Nachfolger zu Lebzeiten abzumachen
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helfen. [...]

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Leerodt/Melschede/Nehem bei W. Besprechung des Instrumentes hin-
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sichtlich
Osnabrück. [...] W: Waß nun zu thuen, scheine das erst zu sein,
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de capitulatione zu reden. Will für sich keine neue Kapitulation eingehen,
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über die Änderung von Einzelheiten der bisherigen kann man sich verglei-
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chen
. Für den Fall der Alternation ist jedoch für die Religion Vorsorge zu
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treffen. Vom Normaljahr 1624 ist Wiedenbrück betroffen; man kann es
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mit einer Bittschrift der Einwohner versuchen, daß sie sämtlich bei der
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katholischen Religion bleiben wollen. Anbelangendt einen coadiutorn oder

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1
den successoren wurde jener ihro nichtt zugemuhtet werden können. Wegen
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dieses hetten sie nicht zu sagen, sonderenn wurden solches und waß darauß
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erfolgt, diejenige zu verandtworten haben, welche es bewilliget. Vor allen
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dingen sey dahin zu sehen, wie bey dem capitulo vor erst die religio, dan
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sonst per metropolitanum zu erhaltten. [...] – Kurkölnische Räte bei W.
6
Bericht über die Antworten wegen der Kontributionsmoderation. – West-
7
fälisch
Räte bei W in der gleichen Sache. – [...]

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