Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
80. Memorial des Rates der Stadt an Kanzler und Räte des Hochstifts Münster Münster 1644 Dezember 16

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Memorial des Rates der Stadt an Kanzler und Räte des Hochstifts Münster


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Münster 1644 Dezember 16

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Konzept und zwei Reinschriften: A XIV 121a. Kanzleivermerk von der Hand des Stadtsekretärs
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Hollandt: Antwort und gegenbericht eines erbaren rhats dieser statt Münster an fürst-
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lich Münsterische herrn cantzler und rhäte uff Irer Hochfürstlichen Gnaden von Oßna-
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brugk und anderer herrn beschehen angeben, alß ob alhie in der statt eynige theurung
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oder an victualicn mangel, cuius contrarium remonstratur. Ad signaturam tractatus
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pacis betr.

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Zurückweisung der Vorwürfe über Teuerung und Lebensmittelmangel in der Stadt.

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Hochwürdig, wollgeborne gestrenge etc.

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Was unsern dazu deputirten wegen allerhandt sachen verkauffung und was
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dabei für unordnung underlauffe den 12. huius vorgehalten, haben dieselbige
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der zeit alsobald bei damahliger unserer versamblung referirt, daruff bei
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heutiger abermahliger congregation wir uns folgender an ewer hochwür-
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digen , gestrenge herrlichkeiten beantwortung verglichen:

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Vorerst haben wir uns nicht wenig bekümmert, ob solte in dieser statt über
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die theurung einiger sachen zu klagen sein, nachdem alte und junge hin und
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wider in- und außerhalb dieser statt bekennen müssen, daß bei wehrendem
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kriegswesen, welches von so vielen jahren hero continuirt ist worden,
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niemaln an roggen, gersten, weißen weitzen und haberen, wie auch an
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schweinen (es were den, daß innerhalb stiffts mast gewesen) eine solche
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wollfailigkeit verspüret also zu dieser zeit; daß aber das rindtviehe, soviel

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dessen vonnöthen, nicht also alles bei dem verkauff frisches fleisches be-
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funden wirdt, als wir gerne wündschen möchten, solches verursachet der
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ehelendiger krieg und sonderlich die in hiehigem stifft starcke einquartirung,
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bei welcher etliche tausent ochsenweiden an der Werse, an der Aha und
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anderen durchfließenden wässern, sonderlich auch an der Lippe, unbeweidet
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gelassen; und weil alle zehen tage die Hessische soldaten ihre contributiones
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einforderen und daneben 3, 4, 5 und mehrfächige extraordinarias contri-
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butiones von den armen leuthen in stätten und uffm platten lande extor-
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quiren und zu dem end alle zehen tage dern executores außgeschicket
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werden, ist erfolget, daß, so weit die Hessische einquartirung sich erstrecket,
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haußleute, so 20, 30, 40, 50 nach getrage ihrer höffe die winter- und sommer-
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zeit außhalten können, auch an pferden 5, 6, 7, auch woll etliche zu zweien
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spannen nach getrage der weitleuffigkeit ihrer angehörigen äckeren zu
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halten pflegen, daß dern etliche gantz nichts an pferden oder viehe haben,
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sondern die erbe wüst liggen lassen, etliche keine eine kuhe, 2 oder 3 und
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keine drei oder vier pferde haben, und wan sie ichts zu marckte bringen
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wollen, sich mit dem rindtviehe behelffen müssen, wie dasselbe täglich,
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wiewoll dieses orts ungewöhnlich, vor augen gesehen wird; welche aber zu
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den schwahren kley, so dieses orts mehrentheils fallen thuet, umb zu bawen
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nicht mechtigh. Darumb dan mehrentheils ländereyen dieses orts, auch an
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den besten örteren, unbegadet beliggen pleiben; und da an hünern und
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gänsen bei den haußleuthen an 30, 40, 50, bei etlichen mehr, nach getrage
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eines jeden gelegenheit, in vorzeiten gefunden sein worden, befindet sich
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mehrentheils nicht ein hun oder ganß, sintemal bei allen zehentägigen neben
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extraordinari schatzungen die Hessische ihre exactores lauffen lassen, so
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underm schein der contributionen allemaln mitnemmen, was an hünern,
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gänsen und dergleichen sich befindet. Ist auch ein bawer oder haußman, der
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ein kalb oder ichtwas anderes vermeinet in voraht gebracht zu haben, wird
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ihme entweder de facto von den Hessischen soldaten abgenommen oder
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gezwungen nach Coßfeldt zu bringen. Dieß wirdt auch also commutative,
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wiewoll allein alle monaten, von den Kayserischen emissariis zu ihrer
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contribution practiciret, der vor und nach vielfeltig einfallender Statischen
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und anderer confoyen und dabei underlaufenden unrahts und wegnahme,
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was denen zur handt kombt, zu geschweigen. Also kein wunder ist, daß in
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den örteren, alwo keine kühe gefunden werden, auch keine kälber sein
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können und alwo kein hun oder ganß uff etliche meilen, so weit die Hessische
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ihren dominatum haben, erfunden wird, daß auch an solchen örteren keine
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eyer erfindtlich; menniglichen auch, der mit haab und viehe umbgehet,
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bewust ist, daß junge kälber bei dieser winterlichen zeit vor rariteten geachtet
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werden und derwegen an den örteren die leuthe hüner, gänse, ändten und
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junge kälber suchen müssen, alwo die starcke einquartirung sich nicht
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befindet, als nemblich über die Embse im stifft Oßnabrück und benachbarten
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graffschafften, alwo die Schwedischen dermassen bescheidenlich und allein

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alle monaten die contributiones einrichten, daß die leuthe, wo nicht aller-
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dinge , dannoch zimblicher massen bei ihrer viehzucht verpleiben und darumb
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ihre gebürnüß desto besser auß der viehzucht verrichten können.

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Daß derwegen solche sachen etwas beschwerlicher zu bekommen und da-
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rumb diejenige, so darumb lauffen, ichts vor das ihrige haben willen, ist
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nicht zu verwunderen, bevorab weil auch auß den benachbarten Niderlanden,
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als Linge, Twente und Drente, das vieh geholet werden muß. Gleichwol
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da ein par hüner im verlittenen jahr vor einen halben reichsthaler, 10 oder
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12 schillinge gekaufft werden müssen und davor ein ey, 2 oder 3 ein schilling
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gegeben, kan man jetzo woll mit der halbscheidt zukommen und der eyer,
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wiewoll zu dieser ungelegenen zeit, alnoch drei oder vier umb einen schilling
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gekaufft werden können. Das brandtholtz ist so guten kauffs ein zeithero
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bei diesen zeiten gewesen, alß jemaln bei guten zeiten; aber den guttherrn,
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dern höltzere und güttere dieses orts zugrunde verwüstet werden, zum
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höchsten nachtheil, sintemaln, was an der viehzucht ermanglet, solches an
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dem eigenthumb der höltzeren de facto erholet wirdt und scheinet, daß die
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Hessische einquartirung es daran gibt, wan gleich alles zugrunde würde
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verderben; es würden aber die sachen ungezweifelt wollfailer sein, wan
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dieses orts bei der Hessischen einquartirung, wie über die Embse und stifft
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Oßnabrück, mässige discretion gebrauchet und die beiläufige schatzungen
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abgestellet würden und also die leute bei einiger widererziehung der bieste-
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ren , fedder- oder flügelewercks gelassen und so sehr durch die zehentägige
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und beiläufige contributiones nicht außgesögert würden, daß sie auch das
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leben kaum davon tragen.

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Ein irrthumb ist es und unrecht von denen gethan, so es den hohen obrig-
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keiten anders anbringen, daß wir oder unsere bürgere die theurung uff die
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licenten geben sollen, sonderlich solcher sachen, so itz erzehlet, sondern
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dafern darin, wie wir dannoch nicht finden, nach gestalten sachen des kriegs-
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verderbens einige theurheit erfunden wirdt, haben wir und dieselbige vor-
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benenten ursachen des verderbens und nicht den licenten zu imputiren.

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Durch die occasion des licents aber werden solche sachen darumb mercklich
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aggravirt, daß umb des licents willen die Hessische sowoll als Kayserliche
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soldaten allenthalben concurriren und non causam pro causa setzen, also
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nicht allein den kauffleuthen mercklichen schaden zufügen, sondern auch
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durch solche gelegenheit den armen leuthen uffm platten lande das ihre,
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was sie mitnemmen und auff den pferden tragen können, abhändig machen.
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Dabei gleichwoll nit ohne und zu consideriren, daß butter, keese, fische und
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dergleichen küchennotturfft zwar in mehrer wollfailigkeit zu gehaben sein
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würde, wan die licenten cessiren und also dergleichen waarenzufuhr rings
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umb diese statt mehres befürdert werden könte.

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Gleicher irrthumb ist es auch, daß hie alle sachen theurer sein solten als
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an anderen örteren; per species ist nit nötig zu gehen, man frage, was zu
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dieser zeit ein Calkunisch, Indianisch oder auch andere hüner gelten, was

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haber, gerste, roggen und weitzen, wie auch schweine in diesem ort und
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was zu Cölln, Nürenberg, Franckfurt oder anderen örteren gelten, alsdan
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wirdt man befinden, daß hie eine wollfailigkeit sey comparatione talium
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locorum; wie kan es theurung sein, wan ein moldt habern für 2 reichsthaler
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und ein ort gekaufft wirdt, und also von andern sachen, wavon oben
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gemeldet!

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Es würden aber auch solche sachen ein groß adiumentum finden zu besserer
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wollfailigkeit, wan nicht einestheils herrn plenipotentiarien bediente oder
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deren dazu bestelte den haußleuten auß der pforten ein stuck wegs entgegen-
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gehend durch solche occasion alles vertheuret würde, sondern wie dieser
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statt ordnung von alters haltet und bräuchlich gewesen, alles zum failen
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kauff in die statt kommen liessen, darüber dan wir und die bürgere uns
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hefftig beklagen und nicht allein an unsern gabellis, wogegen die vielfeltigen
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brucken, so des krieges halben gemacht, erhalten werden müssen, dadurch
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verkürtzet werden, sondern auch die gemeine bürgere die steigerung an
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holtz, korn und andern sachen je lenger, je mehr spüren und vernünfftiglich
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abzunemmen, wan denen mit ihren waaren ankommenden zugegen ge-
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lauffen wirdt, daß alsdan dieselbige uffs theurste den einen oder andern,
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sonderlich dieses orts unkündigen, was sie haben, an die handt geben. Und
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wan es die bediente des herrn plenipotentiarien gekaufft, muß alles frey sein,
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die burgere inmittels auch durch solche steigerung, was sie zu ihrer not-
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turfft bedürffen, theurer kauffen, und mügen vieleicht etliche entweder auß
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mißgunst oder unverstandt ihrem herrn anbringen, als wan grosse vor-
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theile die herrn plenipotentiarien dieser statt importiren, aber insgemein, quo-
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ad corpus reipublicae, gehet ein merckliches an den gabellis und accisen ab
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und müssen derwegen die bürgere desto mehr molestiret, sollen alle onera
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abgetragen werden, sintemal der mehrertheil der herrn plenipotentiarien
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ihre eigene beckere, ihre eigene seidenkramere, ihre eigene koyt- oder
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bierbrawer, schuster und schneider anstellen und alles frei haben, was sonsten
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die bürgere zum vortheil und die statt zu erleichterung ihrer onerum in
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accisen und multersteuren haben pflegen.

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Die weine werden außwendig gekaufft und angebracht und ebener maßen
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von zollen, gabellen und accisen frei.

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Was aber von rariteten außwendig ankompt, ist billich, daß der, so dessen
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ichts haben will, mit den leuthen handle, so es anbringen. Wan sonsten
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dieselbige würden behemmet und nicht ihre freiheit hetten, würden sie
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nichts anbringen; das alles aber muß erst die licenten abtragen, derwegen
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uns unrecht von denen, die es anbringen, die schuldt zugemessen wirdt,
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daß anderer sachen halben, so dergestalt nicht anbracht worden, wir die
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theurung uff die licenten geben solten.

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Und obwoll nicht destoweniger alle herrn plenipotentiarii uns billich lieb
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und werth, finden wir dannoch nicht, worin die sonst angezogene hohe
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vortheil der statt und bürgere bestehen solten, außbescheiden, was der

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burgern einem oder andern zu zeiten zum besten sein mögte, da gleichwoll in-
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mittelst die onera sowoll uns alß den bürgeren desto beschwehrlicher fallen;
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in geringeren und andern benachbarten stätten, alwo die Hessische einquarti-
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rung sich nicht befindet, mügen die sachen etwas wollfailer sein, aber dage-
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gen muß considerirt werden, daß in grössern stätten mehr volcks sich
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befinde und darumb nicht wunder, daß alles etwas theurer.

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Daß in den fleischhäuseren das feiste und unfeiste solte gleich viel gelten,
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mügen die vieleicht erfahren, so dieser statt und gelegenheit alnoch un-
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wissig , sonsten haben wir sichere auß mittel des rahts deputirt, so uffsicht
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haben, daß nach getrage der zeit alles angeschlagen werde; leider aber über
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ein meil, vier, 5 oder 6 umbher dieser statt, wo nicht mehr, so weit die leuthe
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verdorben, daß, da man pflege die winterzeit bei einem haußman ein oder
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zwei feiste rinder, itzunder nichts dan lautere armuth zu finden und derwegen
14
das viehe von Lingen und allenthalben auß den Niderländischen örteren
15
geholet werden muß. Was aber des verkauffens halben zu emendiren nötigh,
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haben wir alberei in gute obacht genommen.

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Habens ewer hochwürdigen, hochedlen, gestrengen herrlichkeiten also zu
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erforderter verantworttung, bericht und entschuldigung underdienstlich
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nicht verhalten sollen, mit getrewer empfelung derselben zum göttlichen
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gnadenschutz bei langwirigen friedtlichen regiment und wollfahrt lang zu
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fristen.

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Geben under unserm secretsiegel am 16. Decembris anno 1644.

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