Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
26. Stadt Regensburg an Stadt Münster Regensburg 1643 Juni 6/16

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Stadt Regensburg an Stadt Münster


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Regensburg 1643 Juni 6/16

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Ausfertigung: A XIV 108a. Die angekündigte Beilage fehlt.

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Antwort auf Nr. 20: Bewirtung der Gesandten bei Reichstagen.

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Unser freundtlich willig dienst zuvor, ehrnveste, fürsichtig, ersam und weise,
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sonders liebe herrn und freundt!

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Unß ist derselben schreiben vom 5. Junii stylo novo den 3. eiusdem stylo
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vetere ab der ordinari post zu recht wol eingelifert worden und haben wir
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darauß mit mehrerm ablesent vernommen, waßgestalten nicht allein in
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dero statt Münster und der benachbarten statt Oßnabrugk die allgemeine
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fridenßtractaten, darzu der allgewaltige Gott seegen und gedeyen geben
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wolle, darmit man dermaleines zu deme von soviel millionen seelen höchst-
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erwünschten friden gelangen möge, uff den 1./11. Julii schirstkünfftig ihren
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gewissen anfang erreichen werden, sondern die herrn unß auch ersuchen,
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ihnen an die handt zu gehen, wie es bey vorgewesten reichstägen, auch chur-
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und fürstlichen versamblungen von uns mit verehrung der wein gehalten
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worden. Dieweilen dann die herrn daß guete vertrauen zu uns haben, alß
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können wir denselben nicht verhalten, daß wir bey der nechstverwichenen
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reichsversamblung wie auch dem in anno 1636 gehaltenen churfürstlichen
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convent und wahltag den ständten deß reichs oder dero abgesandten den
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wein dem herkommen gemeß wegen unserer ohnvermüglichkeit nicht ver-
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ehren können, ausser daß wir bey den gewöhnlichen rathszeiten uff unserm
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rathhauß vormittag einen siessen trunckh weins, nachmittag aber einen
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trunckh oberlender wein neben einem confect uffsezen und reichen lassen.
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Bey den in anno 1630 und 1621 alhier gehaltenen chur- und fürstlichen ver-
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samblungen , wie auch dan in anno 1613, 1608 aber und andern vorgehalte-
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nen reichstagen den anwesenden Keyserlichen commissarien, churfürstlichen
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und anderer ständt gesandten, auch außlendischen pottschafften, durch
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unsere rathsdeputirte und einen consulenten oder syndicum bey gewohn-
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licher empfahung oder gratulation soviel wein, wie der inschluß mit meh-
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rerm zu erkennen gibt, verehren lassen.

[p. 40] [scan. 64]


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So wir den herrn zu begerter nachricht hiemit also communiciren wollen
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und verpleiben denselben freundtlich angeneme dienst jederzeit zu erweisen
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geneigt und willig, göttlicher gnadenprotection uns allerseits befehlendt.

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Datum den 6. Junii anno 1643.

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Cammerer und rath der statt
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Regenspurg

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