Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
20. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1644 Oktober 24

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Lamberg und Krane an Ferdinand III.


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Osnabrück 1644 Oktober 24

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Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Oktober – Dezember 1644 ) fol. 52–52’, 55–56,
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praes. 1644 November 8 = Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 92 III ad nr. 429 fol.
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461–462’; Den Haag A IV 1628 nr. 15.

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Erklärungen über Austausch der Originalvollmachten in Osnabrück. Prädikatfragen: „ potentis-
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simae “ für die Königin in Schweden, „legatorum“ für die kaiserlichen Bevollmächtigten. Dänisches
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Einverständnis mit Fortsetzung der Verhandlungen.

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Am 21. Oktober haben wir den schwedischen Gesandten durch den Stadtsyndicus
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Dr. Böger

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Dr. Johann Heinrich Böger, seit 1642 Syndikus der Stadt Osnabrück.
, weiln der dechandt zu St. Johan, den wier sonst lieber darzu
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gebraucht hetten, kranck ist, erklären laßen, daß wir mit der zwischen dem
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Reichsvizekanzler Kurz und Salvius verglichenen und von dem Reichshofrat Dr. Söld-
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ner
anerkannten Form der Vollmacht zufrieden sein würden . Weiln aber selbe
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formb von den Frantzösischen gesandten zu Münster selbst disputiert
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würde, müste man zuvor alda deß außschlags erwartten. Köndten es nuhn
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die Schwedische gesandten dahin richten, daß bemelte Frantzösische gesand-
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ten ihre oppositiones wieder selbe formb fallen liessen, würde man alhie
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in puncto plenipotentiae bald können einig sein, gestalt dann auch bemelte
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Schwedische gesandten von uns ersucht würden, es bey denen Frantzösi-
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schen dahin befördern zu helffen, damit dieselbe ihre vollmacht corrigierter
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und in gehöriger formb beybringen, zumahln dieselbe solches auf vorge-
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henden actum extraditionis alhie alßbaldt zu thuen versprochen.

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Warauff bemelter syndicus am 22. dieses der Schwedischen gesandten gegen-
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erclehrung deß inhalt wiederumb zurückgebracht, daß dieselbe unsere
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erclehrung wegen formb der vollmacht dahin verstehen müsten, ob wölte
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dadurch implicite ihr, der Schwedischen gesandten, vollmacht dießseidts
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wöllen angenohmen und beliebt werden, weiln dieselbe vorangedeütetem
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verglichenen concept allerdings gleich seie. Wan es dan damit die meinung
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haben solte, so mögten sie wünschen, daß daß werck dahin köndte gerichtet
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werden, daß beederseits die außwechselung der originalvollmachten gegen-
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einander beschehe. Solchsfalls würden sie, die Schwedische, mehr ursach
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und gelegenheit haben, an die Frantzösische gesandten zu Münster wegen
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beybringung der emendierten vollmacht zu setzen.

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Wier haben daß werck in bedencken gezogen und einen betrug oder list
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eines oder andernfals darunder zu sein vermerckt, daß endtweder auff auß-
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schlagung solcher anerbottener apertur der verweiß, ob hette man zu befor-
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derung der tractaten kein lust, herübergelegt, oder aber auff den fall der
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acceptation sonsten waß gefehrlichs darunder gesucht werden mögte. Der-
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halben wier mitt gnugsamber fürwahrung uns ferners dahin vernehmen
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lassen, wofern es denen Schwedischen gesandten mitt außwexlung der
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originalien angebrachtermassen rechter ernst seie, solte uns dieselbe auch
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doch solchergestalt nitt zuwieder sein, daß der actus commutationis, selbst
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die streitigkeiten, waß ein- oder anderseidts wieder die vollmachten exci-
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piendo vorzubringen sein mögte, damit auffgehoben und der punctus
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plenipotentiae dardurch richtig, wiedrigenfals aber einem jeden sein recht
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und die sachen in den standt, wie sie ietzo ist, gelassen seie.

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Ist aber bald darauff außgebrochen, das die Schwedische angedeütete gefehr-
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ligkeit hierunder gesucht haben und es dennselben mitt außwechselung der

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1
originalien kein ernst gewest seie, indeme durch bemelten syndicum uns
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zurückzuendtbieten lassen, daß sie zwar in allem mitt unß einig und den
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actum commutationis gern beschehen lassen wölten, wehren ihnen aber
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dabey noch zwey dubia wegen unserer vollmacht beygefallen, warüber sie
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zuvor unsere erclehrung zu vernehmen begehrten, nemblich, daß in unser
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vollmacht weder der königin in Schweden daß praedicatum „potentissimae“
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noch uns der titul „legatorum“ sey gegeben worden; warauf wier uns fer-
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ners erclert, daß wier auß dieser anthwortt unschwer abzunehmen, daß es
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den Schwedischen abgesandten mitt ihrem beschehenen vorschlag wegen
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außwechselung der originalvollmachten kein rechter ernst seie, bleibe also
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alles in vorigem stande und bey voriger unser beschehenen erclehrung. Die
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praedicata „potentissimae“ et „legatorum“ köndten mitt fügen nitt praeten-
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dirt werden, weiln es voriger abrede und dem praeliminarschluß auch schon
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durch darauff erfolgete acceptation selbigs Schlusses ratification angenoh-
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mene gleidtsbrieffe und anderer instrumenten eingeführtem stylo zuwieder,
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auch wohl niemahln erhört seie, daß einiger christlicher potentat dergleichen
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praedicatum „potentissimi“ von einem Römischen Keyser ihme zu geben
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begehrt habe. Man wölle sich versehen, die Schwedische gesandten werden
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sich eins bessern bedencken und der armen christenheit heil und wollfahrt
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durch dergleichen unbillige nur zum lengern auffhalt der handtlung herfür-
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gesuchte einwürffe ferners nitt zurücksetzen; womitt der syndicus von uns
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abgeschieden. – Hinweis auf Beilage.


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Beilage


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[1] Königlich dänische Resolution an Plettenberg, Schloß Malmö 1644 September 22. Kopie:
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RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Oktober – Dezember 1644 ) fol. 53–54 – Druck: Gärtner
26
III nr. 62 S. 456–459. [Kopie: RK , FrA Fasz. 92 III ad nr. 429 fol. 463–464; ebenda
27
Fasz. 92 III ad nr. 454 fol. 546–546’ ( doppelt foliiert ); Giessen 204 nr. 55 S. 633–638;
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Den Haag A IV 1628 nr. 15.]

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Antwort auf Memorial Plettenbergs vom 20 September 1644

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Das Memorial Plettenbergs konnte nicht aufgefunden werden.
. Bestätigung der früheren
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Erklärung, daß der König das Friedenswerk nicht verhindern wolle und nach Austausch der
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Vollmachten mit der Fortsetzung der Hauptverhandlungen einverstanden sei . Bezüglich der
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Intentionen des Kaisers bei den Friedensverhandlungen verbleibt der König bei der am 20./30. März
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1644 erteilten Resolution . Vorwurf über kaiserliche Kriegführung.

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