Acta Pacis Westphalicae III A 3,4 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 4. Teil: 1646 - 1647 / Maria-Elisabeth Brunert
126. Sitzung des Fürstenrats (sessio publica XXXI) Osnabrück 1646 Oktober 8/18
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Braunschweig-Calenberg B I fol. 353–356 (= Druckvorlage); damit identisch Baden- Dur-
lach A I fol. 363’–367, Brandenburg-Kulmbach B IV fol. 349–352, Braunschweig-Celle
A I unfol., Braunschweig-Wolfenbüttel A I fol. 391–393’, Braunschweig- Wolfenbüt-
tel B I fol. 252’–255’, Braunschweig-Wolfenbüttel C I fol. 348–350’, Hessen-Kassel A
XIII fol. 386–388, Magdeburg E fol. 426–429’, Magdeburg Ea fol. 457–460’, Pommern A I
fol. 450–452, Sachsen-Altenburg A II 1 fol. 374–377’, Sachsen-Gotha A IV fol. 227–228’,
Sachsen-Lauenburg B S. 730–738, Sachsen-Weimar A IV fol. 15–16, Sachsen-Weimar
B VI fol. 87–89, Grafen von Schwarzburg A I fol. 265–268, Wetterauer Grafen ( Nas-
sau -Dillenburg ) C 2 fol. 44’–48, wetterauer Grafen ( Nassau-saarbrücken ) A III 3
fol. 91–94’, wetterauer Grafen ( ysenburg ) A I unfol. (sehr stark gekürzt), württemberg
A I S. 724–731, Druck: Meiern III, 676–679; vgl. ferner herzogtum bayern A I 1 unfol.
sowie (damit identisch) würzburg A I 1 fol. 180–182’, ferner Magdeburg D fol. 279–280
(Mitschrift), Österreich A II (XXXV) fol. 204–205.
Beratungsvorlagen: Entwürfe des Kurmainzer Reichsdirektoriums in Münster für Schreiben
der Reichskurien an den Kaiser
Der Entwurf wurde nicht ermittelt. Text der Ausf., Münster, datiert auf 1646 X 13, diktiert
Osnabrück 1646 X 19 durch Kurmainz: Meiern III, 669 f. Inhalt: Wiederholte Bitte um
Sicherheit und Verschonung für das RKG sowie um einen positiven Entscheid über die
vorgeschlagene ao. Judenkopfsteuer zu dessen Unterhalt. Beilage: Schreiben des RKG an
die Reichskurien von 1646 VIII 31 ( [ Nr. 125 Anm. 2 ] ).
Der Entwurf wurde nicht ermittelt. Text der Ausf., Münster, datiert auf 1646 X 4, mit Post-
script von X 13, diktiert Osnabrück 1646 X 19 durch Kurmainz: Meiern III, 666 –669.
Inhalt: Bericht über Maßnahmen für Sicherheit und Unterhalt des RKG : Intervention der
ksl. bei den frz. Ges. zugunsten der Sicherheit; Absicht der Ksl., eine Resolution wegen
der vorgeschlagenen Judenkopfsteuer zu erwirken. Mahnung des RKG zur Weiterführung
der Arbeit und Anforderung eines Berichts über benötigte und tatsächliche Einnahmen,
Verwendung der Neglecten sowie den Unterhalt der Witwen und Waisen. Erläuterung der
einschlägigen Beschlüsse vom Regensburger RT 1641; Aufforderung zum Bericht darüber
und, bei falscher Auslegung derselben, zum vorläufigen Verzicht auf die Einnahme des drit-
ten , zur Tilgung der Rückstände bestimmten Kammerzielers; Aufforderung zum Verzicht
auf Exekutionsverfahren bei kriegsbedingt insolventen Rst. n.
Zustimmung zu den Briefentwürfen an den Kaiser über Sicherheit und Unterhalt ( Juden-
kopfsteuer ) des RKG sowie an dieses selbst über die getroffenen Maßnahmen mit Fragen über
Einnahmen, Ausgaben und den Unterhalt der Hinterbliebenen?
Eine Umfrage sowie Protest Pfalz-Neuburgs, -Lauterns, -Simmerns und -Zweibrückens gegen
den Vorsitz Bayerns; Protest Pfalz-Neuburgs gegen den Vorsitz Pfalz-Lauterns; Gegenprotest
Bayerns und Pfalz-Lauterns. Protest und Rechtsvorbehalt Hessen-Kassels, Hessen- Darm-
stadts und der Wetterauer Grafen wegen der vorgeschlagenen Judenkopfsteuer; Bitte Hes-
sen -Darmstadts und der Wetterauer Grafen um Aufnahme ihres Protests in das Schreiben an
den Kaiser.
Mehrheitsbeschluß: Billigung der Entwürfe des Kurmainzer Reichsdirektoriums; ein Zusatz
wegen der Sicherheit des Reichskammergerichts im Schreiben an den Kaiser.
(Im Rathaus zu Osnabrück). Vertreten: Österreich (Direktorium), Bayern, Magdeburg,
Pfalz-Lautern, Pfalz-Simmern, Pfalz-Neuburg, Pfalz-Zweibrücken (durch Pfalz-Lautern),
Sachsen-Altenburg (durch Braunschweig-Celle), Sachsen-Coburg (durch Braunschweig- Cel-
le ), Sachsen-Weimar (durch Pfalz-Lautern), Sachsen-Gotha (durch Pfalz-Lautern), Sachsen-
Eisenach (durch Pfalz-Lautern), Braunschweig-Celle, Braunschweig-Grubenhagen, Braun-
schweig -Calenberg (durch Braunschweig-Celle), Braunschweig-Wolfenbüttel, Pommern-
Stettin, Pommern-Wolgast, Mecklenburg-Schwerin (durch Braunschweig-Celle), Mecklen-
burg -Güstrow (durch Braunschweig-Celle), Baden-Durlach (durch Braunschweig-Celle),
Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Lauenburg, Anhalt, Wetterauer Grafen. (Zu den
Gesandten siehe die Verweise im Vorläufigen Personenregister.)
Österreichisches Direktorium. Praemissis praemittendis, dieselben
würden allerseits noch in frischem gedechtnüß haben, waß bey iüngster
session in puncto deß Kayserlichen cammergerichts securitet undt Unter-
halts deliberiret unndt geschloßen worden
Der FRO hatte sich im wesentlichen der „Meinung“ der (Teil-)Kurien in Münster von 1646
IX 22 (s. [ Nr. 125 Anm. 3 ] ) angeschlossen, aber zwei Punkte hinzugefügt: Das RKG sollte
jene Rst. , die unter fremder Besatzung standen und mit der Zahlung des Kammerzielers
im Rückstand waren, nicht mit Acht bedrohen oder sonst scharf gegen sie vorgehen; ferner
sollten die Witwen und Waisen der Kameralen an den Einkünften des RKG beteiligt
werden (s. Nr. 125 bei Anm. 38).
zischen directorio hinwieder referiret, welches es nachgehents nochmahls
an dero collegen nach Münster , die meinungen zu conferiren, gelangen
laßen, worauf daselbst zweyne schreiben, deren eines an daß Kayserliche
cammergericht, daß andere aber an ihr Kayserliche mayestät selbst, abge-
faßet weren. Nicht weiniger hetten die stände daselbst zu Münster keines-
weges unterlaßen, daßiennige, waß an beyden orten gedachtem cammer-
gericht zugut dienlich unnd ersprießlich angesehen worden, sowol bey
denen herrn Kayserlichen selbst anzubringen alß durch dieselbe ferner
bey denen königlichen Französischen herrn plenipotentiariis anbringen
zu laßen
sung der schreiben selbst vernehmen, darbey sie dann eine unndt andere
ihnen etwan beyfallende erinnerung thun möchten.
Hierauf verlase der herr director die beyden schreiben: 1. an ihre Kay-
serliche mayestätt, 2. an daß Kayserliche cammergericht cum postscripto,
mit erpieten, daß, wan es ihnen allerseits so gefiele unndt [sie] nichts zu
erinnern hetten, dieselben ehest fortgesendet werden solten.
Österreich. Befinde, daß sie denen meinungen gemeeß abgefaßet, ließen
es derowegen allerdings dabey bewenden.
Bayern. Idem.
Magdeburg. Hette an seiten Magdeburgk die beyden concepta verlesen
hören, so wegen des Kayserlichen cammergerichts sowol an ihr Kayserli-
che mayestät alß auch die herrn cammerrichter unnd beysizer etc. abgehen
solten, und befinde nichts sonderliches dabey zu erinnern alß in dem
schreiben an ihr Kayserliche mayestät, daß, wo der versicherung des Kay-
serlichen cammergerichts gedacht werde, daselbsten auch, dem newligsten
schluß zufolge, der Stadt Speyer in specie meldung geschehe und vor die-
selbe zugleich darumb gebeten werde
S. in der „Meinung“ der (Teil-)Kurien in Münster von 1646 IX 22 ( Meiern III, 666 , erster
Absatz, beginnend Man habe sich): damit dem RKG […] durch Abfuehrung der zu Speyer
liegenden Guarnison und Bewilligung der Neutralitaet fuer selbige Stadt, zur begehrten
Sicherheit verholffen werde. Im Schreiben der Reichskurien an den Ks. von 1646 X 13 (s.
Anm. 2) wird Speyer nicht erwähnt.
bey dem unterhalt des Kayserlichen cammergerichts auch der witwen und
weysen zu gedencken
und dürfftigkeit in der herrn cameralen newligsten schreiben angeführet
worden
Wie [ Nr. 125 Anm. 22 ] .
der communication bedancke.
Pfalz-Lautern und -Simmern. Hette zwar newligst bey der consul-
tation nicht sein künnen unndt wüste also eigentlich nicht, waß damals
fürgangen. Weil er aber auß den vorstimmenden votis vernehme, daß die
verlesene concept schlußmeßig abgefaßet, so hette er daran nichts zu desi-
deriren , sondern thete sich gleichergestalt bedancken.
Und eben daßelbe wolle er auch, doch suo loco et ordine (nemblich nach
Pfalz Newburg), wegen Pfalz-Zweibrücken wiederholet, imgleichen
auch wegen Sachsen-Weimar, -Gotha und -Eisenach unverfengk-
lich und suo itidem loco sich damit conformiret haben.
Pfalz-Neuburg. Weren zwar mit den concepten einig, wolten aber
benebenst die gewöhnliche protestation
In den seit dem 16. Jh. andauernden Auseinandersetzungen um die Präzedenz im FR
berief sich die Pfälzer Linie der Wittelsbacher auf ihre Abstammung von Pgf. Rudolf I.,
konnte sich aber gegenüber der bay. Linie, die von dem jüngeren Bruder des Pgf.en, Ks.
Ludwig IV. (dem Bayern), abstammte, nicht durchsetzen und begnügte sich mit Prote-
sten gegen Bayerns Vorsitz ( Aulinger , Reichstag, 242f.; zu Pgf. Rudolf I., 1274–1319,
1294–1317 regierender Hg. von Oberbayern und der Pfalz, sowie Ks. Ludwig IV., 1282–
1347, 1328–1346 Ks., s. Schwennicke I.1 T. 91; Andermann , Rudolf, 1079f.; Schmid /
Weigand , 444). Entsprechend hatte Pfalz-Lautern am 5. Februar und (gemeinsam mit
Pfalz-Zweibrücken) am 17. April 1646 gegen die Präzedenz Bayerns protestiert ( APW III
A 3/3 Nr. 96 bei Anm. 13, Nr. 117 bei Anm. 25). Eine vergleichbare Auseinandersetzung
zwischen Pfalz-Neuburg und -Lautern (s. Z. 17ff.) ist nicht überliefert. Als Pfalz-Lautern
und -Simmern am 23. Februar 1647 erneut vor Pfalz-Neuburg votierten, protestierte dieses
nicht (s. S. 96 Z. 3, 5 und 7).
ber abgeleget haben.
Pfalz-Lautern, -Simmern und -Zweibrücken. Adhaerirte söl-
cher protestation etc.
Bayern. An seiten ihr churfürstlicher durchlaucht alß herzogs in Bayern
wolle er reprotestiret und deroselben über hundert iahr hergebrachtes ius
primae sessionis conserviret haben.
Braunschweig-Celle. Sagte danck für die bemühung und communica-
tion , und weil die concepte schlußmeßig, hette er nichts dabey zu erinnern
70,15–71,2 alß – würde] Österreich A II (XXXV): alß das man bey ihr Kayserlicher
mayestät auch wegen der statt Speyer neutralitet gedenkhen wolle.
Unnd alß das Österreichische Direktorium vermeldete, das es vorhin beschehen
were, antwortete Braunschweig-Lüneburg, das man des worts „neutralitet“ nit
gebraucht hette, worauf das Österreichische Direktorium replicierte, man hette
das wort „sicherheit“ gebraucht.
tatis auch der stadt Speyer mit gedacht sey. Dann er hielte noch bestendig
dafür, daß die herrn camerales nicht recht künten versichert sein, wann
nicht auch die stadt befreyet würde
Braunschweig-Celle hatte sich in der vorangegangenen Sitzung dafür ausgesprochen, daß
es für die Sicherheit des RKG kein besseres Mittel als die Neutralisierung der Stadt Speyer
gebe (s. Nr. 125, Punkt [1] des Votums von Braunschweig-Celle und -Grubenhagen). Im
Schreiben der Reichskurien an den Ks. von 1646 X 13 (Anm. 2) heißt es unter Berufung auf
entsprechende frühere Empfehlungen nur ganz allgemein, der Ks. möge auf Mittel bedacht
sein, dem RKG Sicherheit und Verschonung zu verschaffen (s. Anm. 21).
Sonst, waß den unterhalt anbelange, were er zwar mit dem aufsaz seines-
theils wol zufrieden, doch würde es seines erachtens wegen der iudenca-
pitation noch etwas difficulteten geben, sintemahln die stände, so Iuden
unter sich hetten, ihnen dieselben nicht würden eximiren laßen, es were
dann sache, daß dieselben stände noch etwas zu dem unterhalt restire-
ten ,
gerechnet und aufgenommen werden könte
Die Reichsstadt Frankfurt (s. Textvariante Z. 20) hatte ihre Beiträge zum Unterhalt des
RKG geleistet (sie ist in dem Verzeichnis des RKG mit den säumigen Rst. n von 1646
XI 29, s. [ Nr. 130 Anm. 4 ] , nicht aufgeführt und wird auch im KFR-Protokoll vom 22.
September 1646 als einer der Rst. genannt, der seine Beiträge zahlte, s. APW III A 1/1, 657
Z. 24). Die Frankfurter Juden leisteten einen unverzichtbaren Beitrag zum allgemeinen
Steueraufkommen der stark verschuldeten Reichsstadt (Alexander Dietz II, 47, 51), so
daß ihre zusätzliche Belastung durch eine Judenkopfsteuer zugunsten des RKG nicht im
Interesse Frankfurts lag.
Sölches wolle er auch suo loco et ordine wegen Sachsen-Altenburg und -Coburg, wie imgleichen wegen Braunschweig-Grubenhagen
rin und -Güstrow, item Baden-Durlach wiederholen, doch alles,
wie gedacht, suo quodvis [!] loco et ordine.
Braunschweig-Wolfenbüttel. Dem hochlöblichen directorio gebüh-
re schüldiger danck, und hette weiter dabey nichts zu erinnern.
Pommern-Stettin und -Wolgast. Man habe von seiten Pommern
nichts zu erinnern etc. Wolle man die neutralitet nominetenus nicht sezen,
müchte man es doch also circumscribiren und etwan „exemption“ zuse-
zen , daß es doch eundem effectum habe; dann ohne dieselbe were doch
keine bestendige securität zu hoffen.
Hessen-Kassel. Hette gleichsfals nichts beyzubringen, als das er wegen
der iudencapitation die vorige protestation wiederhole
sich im übrigen wegen der stadt Speyer mit den vorsizenden.
Hessen-Darmstadt. Praemissa gratiarum actione gegen daß hochlöbli-
che directorium, conformire er sich mit der vernünfftigen Magdeburgi-
schen erinnerung unnd Zellischem voto. Unnd hette man leicht zu erach-
ten , wann ihre fürstliche gnaden mit doppelter last und anlage des Unter-
halts wegen beschweret werden solte
Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt bzw. die Lgft. schuldete dem RKG nur eine relativ
niedrige Summe (s. [ Nr. 125 Anm. 34 ] ). Bei Erhebung einer Judenkopfsteuer zugunsten des
RKG hätten die in Hessen-Darmstadt ansässigen Juden, die bereits an den Lgf.en Schutz-
geld zahlten (s. [ Nr. 123 Anm. 27 ] ), zu dieser allgemeinen Steuer beitragen müssen und
wären dadurch wahrscheinlich in ihrer Zahlungsfähigkeit für die landeseigenen Abgaben
beeinträchtigt worden. Dadurch hätten sich die Einkünfte der Lgft. reduziert, so daß diese
doppelt belastet worden wäre, da sie das Kammerzieler (wenn auch nicht vollständig)
bereits entrichtet hatte.
sein würde. So müsten auch dergleichen anlagen mit aller stände einmüeti-
gen consensus gemachet werden
Seit den 90er Jahren des 16. Jh.s hatten einige prot. Rst. und gelegentlich auch einzelne kath.
die Geltung eines eng interpretierten Konsensprinzips, das unter Ausschluß des Majo-
ritätsgedankens die Zustimmung aller zu einer alle betreffenden Frage fordert, bei der
Bewilligung ao. Reichssteuern behauptet ( Schulze , 158–174; s. auch [ Nr. 123 Anm. 26 ] ).
empfangen, darwieder zu contradiciren und zu protestiren, unndt weil er
newlich gebeten, seine protestation ad protocollum zu nehmen
befünde, daß dieselbe in denen schreiben ganz praeteriret sey, bethe er
nochmahls, dieselbe zu inseriren, oder es müsten es ihr fürstliche gna-
den anderer gehöriger ohrten beybringen, unndt wolle er immittelst die
notturfft reserviren.
Sachsen-Lauenburg.
chen cammergericht sich befünden
Es waren nur noch neun Assessoren (s. [ Nr. 122 Anm. 68 ] ).
nicht so gar groß nötig sein, sondern könte doch wol raht geschaffet wer-
den . Doch weiln es so geschloßen, laße er es auch dabey bewenden. Hielte
aber gleichsfalß dafür, daß der stadt Speyer in specie zu gedencken, dann
sonst würde den herrn cameralen, alß zwischen denen unndt der stadt
gleichsamb eine dependenz sey, weinig damit geholffen sein. Conformirte
sich derowegen gleichergestalt mit Magdeburg und Braunschweig Zelle.
Anhalt. Wiederholte das Pfälzische votum.
Wetterauer Grafen. Soviel die stadt Speyer anlanget, wiederholten sie
daß Braunschweigische votum; dann es würde dem löblichen cammerge-
richt anders nicht alß durch eine neutralitet der stadt selbst (als welche
gleichsamb causa sine qua non ihrer beschwerden ist) geholffen sein.
Wegen der iudencapitation müsten sie ihre vorige vota repetiren
mit Heßen Darmbstadt bitten, daß die eingewendeten protestationes dem
schreiben an ihre Kayserliche mayestät inseriret werden müchten; dann es
würde sonst eine große ungleicheit zwischen den ständen erfolgen, maßen
sie dann ihren herrn principalen dero zustehende iura dißfalß reserviret
haben wolten.
durchgehent approbiret, nur daß in puncto securitatis wegen der stadt
Speyer erinnerung geschehen.
Hierauf und weil daß directorium anstünde, ob die stadt in specie zu
nennen, gefielen interloquendo unterschiedtliche vorschläge unnd phrases,
alß vom Österreichischen Direktorium „sicherheit und verscho-
nung “
Im Schreiben an den Ks. von 1646 X 13 (s. Anm. 2) steht die vom Öst. Direktorium
vorgeschlagene Formulierung (s. Variante S. 73 Z. 29f.): Verschaffung der hoechstnoethigen
vorhin eingerathenen Sicherheit und Verschonung ( Meiern III, 670 Z. [14]), ohne explizite
Erwähnung Speyers. Das allegierte frühere Schreiben an den Ks. datiert von 1646 VI 17 (s.
[ Nr. 124 Anm. 2 ] ) und nennt Speyer ausdrücklich ( Meiern III, 543f. , letzter/erster Absatz,
hier 544: für gedachte Stadt als das Cammer=Gericht).
Braunschweig-Celle. „Genzliche sicherheit“.
Pommern. „Exemtion“.
Österreichisches Direktorium. (Pergebat): Waß die protestation in
puncto der iudencapitation anlange, die könne nicht wol in das schreiben
kommen, weil man sich darinnen uf einen gesambten schluß beruffe
sondern sie bliebe doch bey den protocollis.
Hessen-Darmstadt. Die iudencapitation werde doch gar weiniges aus-
tragen und gereiche nur den ständen, die Iuden unter sich haben, zur
beschwerung.
Österreichisches Direktorium. Man müchte es nur versuchen laßen,
er wiße doch wol, daß nichts darauß würde. Wann unß Gott fein baldt den
lieben frieden bescherete, so würde es deßen nicht bedürffen.
Worauf noch etliche weinig interlocuta gefielen, unndt darmit diese 31.
session aufgegeben wurde.