Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
183. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1645 Juni 29

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Lamberg und Krane an Ferdinand III.


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Osnabrück 1645 Juni 29

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Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( Mai – August 1645 ) fol. 100–104’ = Druck-
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vorlage
– Kopie: ebenda Fasz. 92 V ad nr. 718 fol. 231–233’; Den Haag A IV 1628
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nr. 17; Giessen 205 nr. 258 S. 1383–1391 – Druck: Gärtner V nr. 79 S. 346–351.

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Den Ulmer und Frankfurter Bevollmächtigten abgeforderte Erklärung zur Verlegung der Reichs-
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deputation . Noch keine Einigung der Reichsstände über den Verhandlungsmodus. Hessen-Kassels
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und Baden-Durlachs Teilnahme an den Beratungen der Reichsstände.

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Wir haben nr. 169 erhalten. Der Punkt wegen der Geleitbriefe für die Mediat-
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städte
ist noch res integra. Den statt Ulmischen abgeordtneten belangendt,
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dha haben wir demselben uber seinen mündtlichen bei unß abgegebenen
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bericht, weiln er denselben schrifftlich von sich zu geben bedencken gehabt,
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ferners nichts zugemuthet. Ist auch die sach demselben nit solchergestalt
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fürgehalten worden, gleichsamb selbiger bericht von ihme zu seiner ver-
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antwortung , sondern nur zu dem ende schrifftlich begehrt würde, dhamit
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man die Frantzösische gesandten eins andern, alß dieselbe von dem stadt
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Ulmischen und Franckfurtischen verstanden zu haben dohmals furgeben,
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uberzeugen khönte; und hat sich der Franckfurtischer noch diese wochen
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vor sich selbst bei unß angeben und es beclagt, daß die Frantzösische ein
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mehrers ihme nachredeten, alß er bey denselben gedacht habe. Besorge, daß
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er deswegen bey Ewer Mayestätt unschüldigerweiß in ungnadt auch wol
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bei seinen principaln in ungelegenheit gerathen dörffte, dan ihme von
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Franckfurt zugeschrieben worden, daß aldha bei burgermeister und rahtt
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ein schreiben, so zu Münster datirt, doch von niemandt unterschrieben
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gewest, einkhommen, warin er, syndicus, bey der stadt Franckfurt hart
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angetragen würde, gleichsamb er mit denen Frantzösischen zu große
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gemeinschafft hielte, und würden diese formalia hinzugesetzt, daß der-
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gleichen vertreüliche correspondentz der stadt Franckfurt selbst würdt
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zu unstatten und ihme, syndico, auf sein kopff khommen. Thue ihme
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leidt, daß er die Frantzosen iemaln hette angeredt, habe bei denselben
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nichts anders geredet, alß warzue ihne seine instruction angewiesen; bittet
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auch, khein anders von ihme zu vermuthen, mit erpieten, daß er aufm
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fall der noth selbst nacher Münster reisen und, waß er geredt oder nit
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geredet, denen Frantzosen unters gesicht sagen wolte. Deme wir geant-
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wortet , daß er in verrichtung desienigen, warzu er instruirt, von niemandt
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werde verdacht werden, seie unß von selbigem werck seithero ferner
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nichts, weeniger von bemelten schreiben ichtwaß vorkhommen, hielten
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auch die reise nacher Münster unnötig, weiln man die nachrichtung habe,

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daß die Frantzosen ihre wieder die reichsdeputation vorgehabte opposition
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würden fallen laßen.

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So haben Ewer Kaiserliche Mayestätt auch auß unser iüngsten gehor-
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sambsten relation und hinzugelegten memorial allergnädigst ersehen,
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waß für eine vortrag auf einrathen und gutbefinden deren sämbtlichen
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zu Münster und hir anweesenden churfürstlichen gesandten bey denen
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fürstlichen und stättischen zu benehmmung deren zu der reichsdeputation
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nit gehörigen stendten wieder selbe reichsdeputation geschöpfte ungleiche
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gedancken, gleichsamb dieselbe ihnen zu nachtheil und außchließung vom
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iure suffragii angesehen sein solle, abgelegt worden. Sein zwar in hoffnung
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gestanden, es sollen sich der fürsten und stätte abgesandten forderlichst
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darüber haben vernhemmen lassen, zumaln sich bei erster vortrag nit
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ungeneigter darzu bezeigt. So werden wir aber von dem fürstlich Coß-
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nitzischen gesandten berichtet, daß, unangesehn sie nuhmehr in den
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eilfften tag darüber in consultatione zugebracht und vor- und nachmittag
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der berathschlagung abgewartet, sich dannoch eins einhelligen schlußes nit
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vergleichen khönnen, sondern hetten sich dern etliche defectu mandati
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entschuldigt und die sach, umb zuvor ahn ihre principaln zu hinder-
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bringen und darüber bevelichs zu erholen, aufgenommen, womit dan die
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sach aufgehalten und die in loco intermedio beliebte conferentz annoch
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zuruckgestelt pleibt.

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Immitls haben unß die fürstliche Heßen Darmbstattische angezeigt, daß
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sich die Heßen Caßlische und Baden Durlachische unterstünden mit in
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die consultationes zu tringen. Denen würde von etlichen, sonderlich dem
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fürstlich Braunschweig Lüneburgischen darin favorirt, waran aber andere
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khein gefallen trügen. Sie, Darmbstattische, sähen zwar nit, wie dem
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werck derzeitt zu helffen, oder solchs füeglich ohne offension eins oder
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andern zu hindern, massen sie es auch der ursachen halben nur ploß zur
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wißenschafft, nit aber dern meinung unß angezeigt haben wölten, daß sie
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es begehren oder darzu einrathen khönten, daß derzeitt und solange die
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sachen nit in einem ördentlichen standt und auf einen bestendigen fueß
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gesetzt, deswegen einige andung vorzunhemmen, sondern vielmehr zu
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dissimulirn seie; müste iedoch hirnegst auf ein mitl, wie dergleichen unge-
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bühr zu begegnen und abzustellen, gedacht werden, weiln ihrer gnädiger
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fürst und herr nit allein wegen der erbvereinigung

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Es ist wohl kaum die Erbvereinigung vom 28. Mai 1568 gemeint, sondern der hessische Haupt-
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accord vom 24. September 1627. Vgl. APW [ II A 1 S. 619 Anm. 1. ]
hoch darbei inte-
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ressirt , sondern auch Ewer Mayestätt decret und verordtnung, darin dem-
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selben die vormundtschafft aufgetragen worden

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Am 1. Dezember 1636 hatte der Kaiser den Landgrafen Georg II. zum Administrator Nieder-
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bessens und der Güter des Landgrafen Wilhelm ernannt. Text: J. Chr. Lünig IX S. 859ff.
, in handt habe. Wir haben
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geantwortet, daß es der leidige augenschein gebe, wie alles noch alhie in

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confusion seie und mit denen consultationibus kheine richtigkeit zu treffen;
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vernhemen es zwar ungern, daß man dergleichen noch nit außgesöhnte,
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sondern mit dem feindt in waapffen stehende stendte mit zu denen con-
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sultationibus zulaße, zumahl bewust, daß dieselbe ebenselbiger ursachen
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halben zu Regenspurg auf offenem reichstag auch zu Franckfurt von der
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reichsdeputation außgeschloßen worden, sich auch lieber außschließen
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laßen wöllen, alß vom feindt ab- und zu den ubrigen stendten tretten;
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ohne deme die verwittibte landtgräffin sich auß mangl der confirmation
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super tutela zu der session nit qualificiren khönne, dahero deroselben
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soviel desto weeniger solchs würde einzuraumen sein. Wie dem allem aber,
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weiln es die fürstliche Darmbstättische selbst darfur hielten, daß es bedenck-
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lich , derzeitt bey einem oder andern standt deswegen waß zu erinnern,
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müste mans biß dahin, daß die reichsdeputation beyeinandergetretten,
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mit gedult ansehen; würdte sich alßdan bei der ansage zum rahtsgang die
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sachen schicklicher einrichten laßen, womit die Darmbstättische mit unß
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einig und wol zufrieden gewest.

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Die Schweedische, Churbrandeburgische und Heßisch Caßelische banquet-
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tirn steets miteinander; halten sich auch die Brandeburgische in allen so
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prächtig, daß wir es ihnen nit khönnen nachthuen. Der graff von Wittgen-
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stein hat ahn mich, den graffen von Lamberg, beykhommendes memorial
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Ewer Mayestätt gehorsambst einzuschicken begehrt.


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Beilage


23
[1] Wittgenstein an Lamberg, Osnabrück 1645 Juni 14/24. Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a,
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Konv. c ( Mai – August 1645 ) fol. 105–105’.

25
Bitte um Befreiung meines Anteils an der Grafschaft Wittgenstein von allen Kontributionen
26
und anderen Kriegslasten.

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