Acta Pacis Westphalicae III A 3,1 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 1. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Deputation der fürstlichen und städtischen Gesandten bei den Gesandten Osnabrück 1645 September 10/20

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Deputation der fürstlichen und städtischen Gesandten bei den Gesandten


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Osnabrück 1645 September 10/20

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Magdeburgische Relation 19 in: Magdeburg F II fol. 374–377’, hier fol. 377–377’ (= Druck-
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vorlage
); vgl. ferner APW II A 2 Nr. 235, 480–483, APW III C 4, 88 sub dato 1645 IX 20
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[/30].

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Mitteilung der Conclusa der fürstlichen Gesandten in Münster von 1645 IX 2

Text mit den Notæ der fürstlichen und städtischen Ges. zu Osnabrück: s. [ Nr. 10 Anm. 1 ] .
und IX 4

Text mit den Notæ der fürstlichen und städtischen Ges. zu Osnabrück: s. [ Nr. 10 Anm. 2 ] .
über
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den Modus consultandi mit den Notæ der fürstlichen und städtischen Gesandten in Osnabrück
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sowie des Begleitbriefes der Gesandten von Fürsten und Ständen zu Osnabrück von 1645 IX
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4/14 an die Gesandten von Fürsten und Ständen zu Münster an die Kaiserlichen. Admission
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Magdeburgs. Veröffentlichung der kaiserlichen Responsionen auf die Propositionen der Kronen

Die ksl. Responsionen wurden am 25. September 1645 den Ständen mitgeteilt (s. Nr. 14).
.

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(Im Quartier der Kaiserlichen zu Osnabrück.) Anwesend: Kaiserliche Gesandte (Lamberg,
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Krane); als Deputierte: Sachsen-Altenburg / Sachsen-Coburg (Thumbshirn und Carpzov),
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Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach (Heher), Braunschweig-Lüneburg-Celle /
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Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg (Lampadius),
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Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow (Kayser), Lübeck (Gloxin), Nürnberg (Oelhafen
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von Schöllenbach).

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Am 10./20. September 1645 nachmittage seindt die fürstlich Sächßischen Al-
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tenburgischen und Weinmarischen abgesanten zu uns [ i.e.: den magdeburgi-
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schen
Gesandten ] kommen mit bericht, daß sie nebenst den andern zugeordne-
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ten legatis

Die Namen der deputierten Stände sind aufgezählt in APW III C 4, 88 Z. 18ff.
den Keyserlichen herren plenipotentiariis die hiesiges orts gefaste
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meinung uff das Münsterische conclusum

Gemeint sind die Conclusa der Fürstlichen in Münster mit den Notæ der Fürstlichen und
Städtischen in Osnabrück sowie der Begleitbrief (s. oben Anm. 1–3). Lamberg und Krane
schickten diese Schriftstücke an den Ks. ( APW II A 2 Nr. 235 Beilagen 1–3).
eröffnet und ihnen die abschrifft
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zugestellet hetten. Verspürten, daß diese woche die replica nicht würde extra-
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diret werden aus ursachen, weil ezliche verhindernüs eingefallen, dardurch es
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noch zu verschieben.

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Es were auch gedacht worden wegen Euer Fürstlichen Durchlaucht

Gemeint ist Adm. Hg. August von Sachsen.
sessionis
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und voti, daß die stände catholischentheils dieselbe bey diesen convent nicht
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einreumen würden, und wolten sie, die Keyserlichen, davorhalten, wann Eure
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Fürstliche Durchlaucht selbsten zur stelle, sie es nicht begehren, sondern
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gerne weichen würden.

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Ob nun wol den herren Keyserlichen entgegengesezet, daß iezo kein reichs-
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tag , Eure Fürstliche Durchlaucht sich auch ausdrücklichen vernehmen laßen,
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daß in zukunfft bey erörtterung der gravaminum dieses zum exempel nicht
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solte angezogen werden, so weren sie doch darauff bestanden, daß es nicht
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sein könte, sondern weren nur diejenigen zu admittiren, welche Keyserliche
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majestät beruffen, und hetten darbey gedacht, wann Eure Fürstliche Durch-
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laucht sich nurt im anfang patientirten, vielleicht würde nach eröffneter repli-
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qua bey diesen tractaten der punctus gravaminum ecclesiasticorum, dahinein
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Euer Fürstlichen Durchlaucht ius sessionis et voti mitlieffe, auch vorlauffen
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und erörttert werden, welches sie in vertrauen ihnen, den herren abgesanten,

[p. 201] [scan. 345]


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eröffnen wolten, und wunderte sie, die Keyserlichen, daß wir so uff die ad-
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mission tringen, und hetten gesaget, wann sie iezo die repliquam ihnen, den
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anwesenden gesanten, zustelleten, weren wir doch nicht darbey, worauff
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ihnen [ i.e.: den Kaiserlichen ] anheimgestellet, ob sie dieselbe ihnen [ i.e.: den
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Deputierten ] aushändigen wolten, dann sie bereit, solche anzunehmen.

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Aber sie [ i.e.: die Kaiserlichen ] hetten zu verstehen gegeben, daß es nicht de
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reputatione Caesaris, wa{nn} sieselbe [ ! ] nicht solenniter und in publico solte
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ausgestellet werden.

Sachanmerkungen zu Nr. 13

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