Acta Pacis Westphalicae III A 3,1 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 1. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
[2.] Ausschußsitzung Osnabrück 1645 Oktober 2/12

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[2.] Ausschußsitzung


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Osnabrück 1645 Oktober 2/12

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Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 204’–206’ (= Druckvorlage).

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Erster Entwurff der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck Gutachtens auf der beyden Cro-
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nen Propositiones

3
Gemeint sind die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 2 Anm. 34] ) und die frz.
4
Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 7 Anm. 53] ).
und die darauf ertheilten Kayserlichen Responsiones

5
Gemeint sind die ksl. Responsionen vom 25. September 1645 (s. [Nr. 14 Anm. 2] ).
, hier zu schwedi-
7
scher
Proposition II, Artikel 4 (Reichsjustizwesen [Artikel V §§ 53–58 IPO]).

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(Im Quartier der Sachsen-Altenburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Sachsen-Altenburg / Sach-
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sen-Coburg (Direktorium), Braunschweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Gruben-
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hagen / Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg, Fränkische Grafen, Stadt Straßburg.

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Sachsen-altenburgisches Direktorium. Itzo habe man von verfaße-
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ner justitz im Römischen

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12 Reich] Fehlt in der Druckvorlage.
Reich zu conferiren, und sei dieser passus iustitiae
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sehr weitleufftig, auch zu bedencken, ob man nur die gravamina urgiren oder
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auch ein newen modum loco remedii vorschlage. Das letzt were schwer zu
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erhalten, stellten es doch dahin, ob quoad modum etwas vorzuschlagen. Ein
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groß vitium sei groß weitleufftigkeit und überhauffung der sache. Groß be-
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schwerligkeit werd auch den stenden durch die Keyserlichen proces zugezo-
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gen. Viel der meinung, daß camerae Imperiali privativa potestas ufgetragen
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und nur gewiße felle excipirt, so am Keyserlichen hofe zu tractiren. Hielten
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also derfur, wan bei der itzigen norm und form zu bleiben, daß die avocatio
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causarum ad aulam Caesaream gentzlich abscheedet

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Wohl eine verballhornte Form des Verbs abscheiden in der Bedeutung eine Sache oder je-
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manden rechtlich abfertigen ( Frühneuhochdeutsches Wörterbuch I, 319 s. v. ab-
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scheiden Punkt 10).
werden müste und die
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herren Keyserlichen legaten drumb anzusuchen. Es were hierin albereit anno
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1601 von den stenden ein bedencken

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Dieses Bedenken wurde nicht ermittelt.
übergeben worden.

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2.: Were auch ratione iudicantium zu suchen, daß der Keyserliche hofrath
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und cammergericht mit personen von beiden religionen in pari numero zu
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besetzen, welches auch churfürstliche durchlaucht zu Sachsen

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Gemeint ist Kf. Johann Georg I. von Sachsen, 1585–1656, Kf. seit 1611 ( Blaschke, 525f.).
bei den Prager
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friedentractaten statuirt

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Bei den Verhandlungen zum PF hatte Kf. Johann Georg begehrt und erhalten, daß bei Kam-
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merrichtern, Präsidenten und Assessoren am RKG Ausgewogenheit bez. der konfessionellen Zu-
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gehörigkeit hergestellt werden sollte. Der Art. wurde aber bis zur nächsten Zusammenkunft der
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Reichsstände ausgesetzt. Der Kf. hatte ähnliche Forderungen bez. konfessioneller Parität am
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RHR erhoben, doch wurde diese Frage auf künftige Verhandlungen zwischen Ks. und KFR
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verschoben, s. PF Abs. [26] und [28] ( BA II 10.4 Nr. 564 A, 1613f.).
. Was es mit dem iudicio Rothweil vor ein gelegen-
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heit

17
Das Rottweiler Hofgericht war eine Vorinstanz des RKG bei Appellationsprozessen. Es befaßte
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sich vorwiegend mit Fällen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Höhepunkt seiner Bedeu-
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tung hatte im 15. Jh. gelegen, als es höchstes Reichsgericht für Schwaben gewesen war. Das
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1299 zuerst urkundlich erwähnte, aber ältere ksl. Hofgericht hatte sein Zuständigkeitsgebiet
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im Spätmittelalter über Schwaben hinaus nach Franken und dem Thüringer Wald im Osten,
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Arlberg im Süden, die Vogesen und Köln im Westen bzw. Nordwesten ausgedehnt. Zuneh-
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mende Exemtionen verkleinerten das Einzugsgebiet, und die Bedeutung des Gerichts war ins-
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gesamt im Sinken begriffen ( Laufs, 1172–1176; Scheurmann, 184–187, Nr. 135–141).
, wolten von andern daß vernehmen.

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Es sei auch 3. zu erinnern, daß im Keyserlichen hofrath nicht in geheim ge-
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halten, sondern mit geld erkaufft.

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4.: Stehe dahin, was wegen der ordinari deputation vorzuschlagen, weil die
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meisten personen catholisch

25
Zur Zusammensetzung der ordentlichen Reichsdeputation s. [Nr. 2 Anm. 53] .
.

33
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
34
Die arbeit sei auch billich anzuwenden, dan was nutzten aequistimae [ !] leges,
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wan sie nit unparteiisch exercirt wurden. Es sei zwar zu wuntschen, daß alles
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in den stand, wie es anno 1618 gewesen, gesetzt werden möchte außer der
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iustitz, welche solcherzeit alschon schlecht im Römischen Reich bestelt ge-

[p. 380] [scan. 524]


1
wesen. Derhalben zu bedencken, wie man unpartieisch

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Ableitung von Partei, mitteldt. partie, entlehnt aus altfrz. partie ( Grimm XIII, 1466 s. v.
27
Partei ; Kluge, 529 s. v. Partei ).
justitz und

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1 gericht] In der Druckvorlage steht: gerich.
gericht
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haben könne. In den cammergericht weren der sachen zu viel, der personen
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aber zu wenig. Anno 1626 habe ihm

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Lampadius war (um 1619/20) selbst Assessor am RKG gewesen (s. [Nr. 1 Anm. 14] ), hatte also
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Einsicht in die dortigen Verhältnisse gehabt.
zu Speyer derjenige, so über die acten
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bestelt, berichtet, daß 50.000 concludirte sachen

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Gemeint sind Rechtsfälle, die zur Entscheidung vorliegen (s. Zedler VI, 905 s. v. concludere
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in caussa ).
weren, darinnen noch nit
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referirt

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Relationen aus den Akten enthielten bei den höchsten Reichsgerichten die Darstellung des
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Sachverhalts, dessen Begutachtung und einen Vorschlag für das Urteil. Das Referieren oblag
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den Assessoren ( Zedler XXX, 1668; Smend, 264).
, under der andern wer noch einmal soviel. Partes litigantes weren
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bißweilen in die 100 und mehr meil entseßen, daß der bothenlohn

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Gemeint ist der Lohn der Kammerboten, welche die Schriftstücke des Gerichts zustellten. Der
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Lohn berechnete sich nach Zahl der zurückgelegten Meilen ( Smend, 363ff.).
mehr
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kosten alß das salarium der assessorum bestunde. Die mühe wegen der ord-
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nung sei verlohren, dan den personen unmuglich, die sachen zu expediren.
9
Wangleich die stellen ohnvorlengt alle ersetzt wurden, kemen sie doch in 100
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jahren nit zu ende.

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Soviel den Keyserlichen hof belange, sei die schwere quaestio circa concur-
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rentiam bekant und daß dem Keyser nur 2 casus excipirt gehalten wurden,
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nemlich in feudis regalibus und causis

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13 fractae] In der Druckvorlage steht: pa〈r〉tae.
fractae pacis, und daß in denen letztern
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fellen dem cammergericht die concurrentz zustehe

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Der RHR war allein zuständig für Lehenssachen, Regalien des Ks.s, ksl. Privilegien, Gnaden-
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sachen und Familiensachen der Reichsunmittelbaren. Landfriedensdelikte behandelte er kon-
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kurrierend mit dem RKG ( Moraw, 635).
. Anno 1613 hetten auf
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dem reichstag

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1613 tagte der RT in Regensburg.
die catholischen stende gesagt, der punctus contributionis

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Gemeint ist die Frage der Beitragsleistungen der Reichsstände für den Unterhalt des RKG , die
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in Form von Kammerzielern entrichtet werden mußten ( Henning, 590ff.).

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gehöre nicht uf die reichstage, itzo sagten sie das contrarium. Summam pote-
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statem iudicandi secundum leges wurde sich Keyserliche majestät nit nemen
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laßen. Were solch potestas verlohren, so sei es auch mit der autoritas gesche-
19
hen. Drumb wol Keyserliche majestät am hofe

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Gemeint ist: bez. der Urteile des RHR .
kein revision einreumen. Er
20
sei der meinung,

40
20 habe] In der Druckvorlage steht: halbe.
habe auch in publico scripto erhalten,

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20 man] In der Druckvorlage steht: wan.
man könt Keyserli-
21
cher majestät die concurrentz streitig machen. Er vermeine, man solle versu-
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chen, daß noch ein reichsgericht ad formam wie zu Speyr angericht wurde.
23
Dan ihrer majestät gienge nichts ab, weil in ihrem nahmen daselbst iustitia
24

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24 exercirt] In der Druckvorlage steht: expirt.
exercirt wurde. Ratione personarum könt geendert werden, also daß an ie-
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dem ort 20 personen zu verordnen, iedem gericht gewiße creiß und dem ne-
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wen gericht etwa der Ober- und Niedersäxische, auch Westphalische creiß zu
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assigniren. Welche creiße sodan auch die personen zu praesentiren hetten

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Zum damaligen Zeitpunkt wurden qualifizierte Bewerber um die Assessorenstellen dem Ple-
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num des RKG zu Speyer nach einem bestimmten Schlüssel vom Ks., den Kf.en und den Reichs-
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kreisen präsentiert (s. Smend, 269; Laufs, Reichskammergericht, 657).
,
28
und könten die in camera aufgewachsene

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aufgewachsene bedeutet hier erwachsene, entstandene ( Frühneuhochdeutsches Wör-
48
terbuch
II, 780 s. v. aufwachsen Punkt 3).
und dahin gehörige sachen an das-
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selbe gegeben werden. Were das erhalten, so hett man in modo praecedendi
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nit zu urgiren, sufficient, wan man nur promiß vom Keyser hette. Am Key-
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serlichen hoffe müße man beneficium supplicationis und revisionis in causis
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illustrissime spectantibus, nimirum in causis regalibus et fractae pacis, zula-
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ßen. Daß übrige sei auf die reichstage und mit deputatos zu stellen, oder aber
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müsten die deputati von beden religionen und in gleicher anzal verordnet
35
werden.

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Was das Rothweiler gericht anlange, darin hetten wir evangelischen nit zu
37
schreiben

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Das Rottweiler Hofgericht war kath. geprägt: Das Erbhofrichteramt bekleideten bis 1687 die
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hochadeligen und streng kath. Gf.en von Sulz. Die Assessoren waren grundsätzlich Rottweiler
51
Bürger, Bürgerrecht erhielt nur, wer kath. Glaubens war. Die Hofgerichtsschreiber waren
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gleichzeitig Rottweiler Stadtschreiber, hatten oder erwarben das Bürgerrecht und waren somit
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auch kath. ( Grube, 94f., 110, 132, 152ff.).
, es könt [ seiner aber] wol g[ e]dacht werden.

[p. 381] [scan. 525]


1
Fränkische Grafen. Diser punct lieffe in gravamina und sei wol fomes
2
materiarum belli. Distinguendum esse inter processum et iurisdictionem, die-
3
ses sei zu urgiren und in ordinem zu redigiren. Derhalben habe man zu su-
4
chen, daß die avocation

Avocation (dt.: abforderung ) bedeutet, daß das übergeordnete Gericht eine Streitsache, die an
einem untergeordneten anhängig ist, an sich zieht ( Frühneuhochdeutsches Wörter-
buch
I, 113ff. s. v. abfordern Punkt 3 und s. v. abforderung Punkt 2). Der Ks. zog immer
wieder Prozesse, die am RKG anhängig waren, an den RHR , was die Reichsstände abzustellen
verlangten ( Sellert, 113f.; Dick, 76).
abgestellet und die assessores von beiden religionen
5
in gleicher anzal verordnet wurden, auch dieselbe auf die reichsconstitutiones
6
schweren musten. Bei den formalibus iurisdictionum habe man auf dem jung-
7
sten deputationtag zu Franckfurt nichts erhalten können

Auf dem Frankfurter Reichsdeputationstag, auf dem eigentlich das Reichsjustizwesen beraten
werden sollte (s. [Nr. 1 Anm. 19] ), wurden nur Vorarbeiten für eine Neuordnung von RHR und
RKG geleistet ( Kietzell, 118f.).
. Laße ihn im ubri-
8
gen des fürstlich Braunschweigischen vorschlag wegen multiplication der ge-
9
richte gefallen.

10
Stadt Straßburg. Dieser punctus sei bei diesen tractaten billich zu urgiren.
11
Wie es aber anzustellen, wurden vielleicht die Franckfurter deputationsacta
12
erleuterung geben. Halte darfur, wan man bei Keyserlicher majestät sum-
13
mam iudicandi potestatem laße, wurde umb soviel mehr die monarchia be-
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stetigt.

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Das Rothweiler hofgericht sei bishero etwas stil gewesen, habe aber sonsten
16
den stenden in obern creyse groß beschwerung zugefugt. Vermeint, sei hier-
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von hier nicht zu tractiren, wolle [ aber] doch indifferent sein.

18
Die deputatio ordinaria sei sehr

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18 begünstigt] In der Druckvorlage steht: begnülzigt.
begünstigt, derhalben, wie

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18 vorsitzende] In der Druckvorlage steht: versitzende.
vorsitzende
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erwehnet, auf eine gleicheit der personen von beiden religionen es anzu-
20
stellen.

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Multiplicationem iudiciorum halte er mit Braunschweig nötig, vermein aber,
22
wan an einem ort eines zu erhalten, es solte auch wol noch ein anders alß
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zum Fränckischen creiß zu erlangen sein.

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Sachsen-altenburgisches Direktorium. Es sei numehr dahin ge-
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schloßen, daß die quaestio de concurrentia nicht zu moviren, sondern
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vielmehr denen herren Keyserlichen vorzustellen, wan iustitia recht ad-
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ministrirt werden solte, weren mehr iudicia anzuordnen. Dannenhero auch
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vorzuschlagen, daß etwa 4 reichsjudicia sein könten, 1. der Keyser-
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liche reichshofrath, denen der Österreichische und Beyerische creiß zuzu-
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legen, 2. das cammergericht, welches den churfursten- oder Oberreini-
31
schen, Niederreinischen und Burgundischen creiß behielte, 3. eins über
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den Fränckischen und Schwäbischen und dan das letztere über die Ober-
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und Niedersaxischen, auch Westphelischen creißen. Jedes were etwa mit
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16 oder 22 personen, und zwar Teutschen, auch von beiden religionen in
35
gleicher anzal, zu besetzen, welche iurisdictionem privative zu exerciren.
36
Jedoch die nomination stünde ieden creiß bevor und muste einerlei proceß
37
an allen sein.

[p. 382] [scan. 526]


1
Sachanmerkungen zu Nr. 25

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