Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 47) Osnabrück 1646 Januar 20/30

2

Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 47)


3
Osnabrück 1646 Januar 20/30

4
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 358–363’ (= Druckvorlage); vgl. ferner Fränkische Grafen
5
A II fol. 14–18, Magdeburg A I fol. 468’–479, Magdeburg B fol. 213–218’, Pommern
6
A fol. 45’–46’, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) A fol. 144–148, Wet-
7
terauische
Grafen ( Nassau-Dillenburg ) B II fol. 8’–13 [Konzept Geißels], den Druck in
8
Meiern II, 247–250.

9
Umarbeitung des Vollstaendigen Gutachtens der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, wie
10
solches auf beyder Cronen Propositiones und die Kayserliche Responsiones ist ausgelieffert
11
worden , in die Form eines Einzelvotums unter Berücksichtigung der Repliken der Kronen

7
Zur schwed. Replik s. [ Nr. 29 Anm. 4 ] , zur frz. Replik [ Nr. 46 Anm. 18 ] . Die Ges. folgten beim
8
Umarbeiten der Gliederung der schwed. Replik.
, hier
12
1. Verlesung des Entwurfs des voti etc. super prooemio etc. , 2. zu schwedischer Proposition II,
13
Artikel 3, französischer Proposition II, Artikel 3, 4, 5, 6, und entsprechenden kaiserlichen Re-
14
sponsionen
(Amnestie)

10
Siehe Meiern I, 804 –807. Die Ges. hatten über diese Materie am 11. Oktober 1645
11
(s. Nr. 24) und am 15. November 1645 (s. Nr. 32) beraten.
, und zu schwedischer Proposition II, Artikel 8, und französischer Propo-
15
sition
II, Artikel 5 (Amnestie und Restitution für Offiziere, Räte und Beamte, die im Dienst der
16
Kronen gestanden haben)

12
Siehe Meiern I, 827 f. Die Ges. hatten über diese Materie am 18. Oktober 1645 (s. Nr. 28)
13
und am 18. November (s. Nr. 35) beraten.
.

17
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium),
18
Sachsen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach
19

32
19–22 Darauf – abtrit] In Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg ) A sind die
33
Namen der Gesandten genannt, und zwar Scheffer, Wesenbeck, Geißel, Heidfeld und
34
Dr. Schweitzer weg〈h〉en Ortenburgk

44
Schweitzer hatte am 23. Januar 1646 Krull die Kopie einer auf ihn lautenden Vollmacht des
45
Gf.en von Ortenburg übergeben. Seinen Angaben zufolge hatte er die Originalvollmacht be-
46
reits dem kurmainzischen Direktorium insinuiert ( Magdeburg G II fol. 244’ s. d. 1646 I 13
47
[/23]). Diese Vollmacht des Gf.en Friedrich Kasimir zu Ortenburg datiert von 1645 XII 4
48
[/14] (Ausf. in: Wien Österreichisches StA HHStA MEA FrA Fasz. 6 unfol.). Gf. Fried-
49
rich Kasimir zu Ortenburg (1591–1658, 1603–1627 gemeinsam regierend mit seinem Vetter,
50
dem Gf.en Georg IV. zu Ortenburg [1573–1627], seit 1627 allein regierend) war Kalvinist
51
und hielt sich einen kalv. Hofprediger, übte aber in der Gft. weitgehende Toleranz gegenüber
52
dem lutherischen Pfarrer und der Pfarrgemeinde ( Isenburg IV T. 16; Hausmann , 544,
53
548).

Den Gf.en von Ortenburg war es gelungen, ihren Anspruch auf Reichsunmittelbarkeit gegen-
über den Hg.en von Bayern zu behaupten; Bayern hatte 1602 die Selbständigkeit der Gf.en
anerkennen müssen. Seit 1698 gehörte Ortenburg dem wetterauischen Reichsgrafenkollegium
an ( Volkert , 1440f.; Köbler , 444). 1563 war die Reformation (lutherischer Prägung) in der
Gft. eingeführt worden. Die Rekatholisierung war mit Vergleich und Feststellung der Eigen-
ständigkeit der Gft. durch das RKG 1566/1573 gescheitert (Walter Ziegler , 33, 37, 43,
59).
.
(/Anhalt), Brandenburg-Kulmbach

14
Müller kam verspätet (s. S. 521 Z. 34).
, Braunschweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-
20
Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg (/ Hessen-Kassel), Mecklenburg-Schwerin /
21
Mecklenburg-Güstrow, Baden-Durlach, Hessen-Darmstadt, Pommern-Stettin / Pommern- Wol-
22
gast

15
Wesenbeck kam verspätet (s. S. 522 Z. 11).
, Sachsen-Lauenburg, Wetterauische Grafen, Fränkische Grafen.

23
Magdeburgisches Direktorium . Etc. Voriges tages sei mit rectificirung
24
des bedenckens ein anfang gemacht und durch den eingang und das proae-
25
mium [ ! ] kommen worden

16
Siehe Nr. 86. bedencken meint das Vollstaendige Gutachten.
. Er

17
Krull.
habe es in formam voti unius abgefaßet und,
26
wie erinnert, theils eingeruckt, theils ausgelaßen, welches er dan

27
26 ablas] In Magdeburg A I folgt: cum additione de iure suffragii, de ordine replicarum
28
etc., de compositis salvis conductibus etc.
ablas

18
Gemeint ist der Entwurf des voti etc. super prooemio etc. (wie oben Anm. 3).
.

[p. 521] [scan. 539]


1
Sachsen-Altenburg und Coburg . Wir hetten nichts sonderliches derbei
2
zu erinnern. [ 1. ] Anstat des worts „jüngst[ h ]in“

19
Bezug auf den Entwurf des voti etc. super prooemio etc.
könne gesetzt werden: „ ver-
3
floßenen jahrs“

20
Im Concept des voti etc. super prooemio etc. (s. [ Nr. 86 Anm. 68 ] ) steht: nunmehr abgeflo-
21
ßenen des 1645. jahres ( Magdeburg F III fol. 101). Gemeint ist der Zeitpunkt, an dem die
22
ksl. Responsionen veröffentlicht wurden.
.

4
2. Bei der erinnerung, daß ohne der stände wißen undt willen nichts möchte
5
geschloßen werden

23
Bezug auf den Entwurf des voti etc. super prooemio etc. (wie oben Anm. 3).
, sei auch zu gedenken, daß man der communication
6
nach und nach alles desjenigen, so zwischen den Keyserlichen und cronen
7
hierin vorgienge, gewertig sein wolte

24
Im Concept des voti etc. super prooemio etc. (s. [ Nr. 86 Anm. 68 ] ) steht: sondern was nach
25
und nach vorgehen wird, ihnen [ i. e.: den Ges. der Reichsstände ] zu ieder zeit communici-
26
ren ( Magdeburg F III fol. 101’).
.

8
3. „ersprießliche ordnung approbirt“

28
Bezug auf den Entwurf des voti etc. super prooemio etc. (wie oben Anm. 3).
: deleatur verbum „ersprieslich“

29
Im Concept des voti etc. super prooemio etc. heißt es: die in der abgelegten proposition
30
gehaltene ordnung und kurz darauf: solcher ordnung zu inhaeriren ( Magdeburg F III
31
fol. 102). Gemeint ist die Gliederung der schwed. Proposition II, die in der schwed. Replik
32
durch eine andere ersetzt wurde.
.

9
4. Pro „approbirt“

33
Bezug auf den Entwur f des voti etc. super prooemio etc. (wie oben Anm. 3).
ita: „weitleuftigkeit zu vermeiden“

34
Im Concept des voti etc. super prooemio etc. heißt es: auch dardurch allerhand weitleuff-
35
tigkeit vermieden wird ( Magdeburg F III fol. 102).
.

10
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Uber die erinnerungen, so
11
Altenburg gethan, habe er nichts

33
11 beizubringen] In Magdeburg A I folgt: Bittet, dieselbe beyzurücken.
beizubringen.

12
Repetit Anhalts wegen suo loco et ordine.

13
Brandenburg-Kulmbach . Etc.

41
Das Auslassungszeichen steht sehr wahrscheinlich anstelle der nicht protokollierten Entschuldi-
42
gung für Müllers Zuspätkommen (s. S. 521 Z. 34).
Bedancke sich erga directorium wegen
14
der

34
14 mühe] In Magdeburg A I folgt: Sey beym anfang nicht gewesen etc. Hoffe, [ es ] werde
35
alles drinnen sein etc. Wie Altenburg, beyder cronen expresse zu gedencken etc.
mühe. Habe nichts zu erinnern und sei Altenburg beistimmig. Wegen des
15
hertzogs von Lothringen könne es ad articulum 1 versparet werden

43
Gemeint ist: Art. 1 des Vollstaendigen Gutachtens bzw. des überarbeiteten Textes desselben.
.

16
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
17
Beliebe Altenburg[ s ] erinnerungen. Wegen Lothringen habe man pro subiecta
18
materia erinnerung zu thuen, dieweil dieser punct alhier in der replic gereget
19
werde

44
Gemeint ist: Man solle der Paßforderung für den Hg. von Lothringen an dieser Stelle (und
45
nicht bei Art. 1) gedenken, da dessen auch in der schwed. Replik im einleitenden Text gedacht
46
werde (s. Meiern II, 190 ).
.

20

36
20 Wiederholte – wegen] In Magdeburg A I geht voraus: Es hett auch Scheffer ihme

47
Lampadius.
das
37
votum auffgetragen etc.
Wiederholte Hessen-Kassels wegen.

21
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Nachdem er gestriges tages
22
wegen abfertigung der post den consultationibus nicht beiwohnen können,
23
habe er Lüneburg sein votum aufgetragen, wolle alles ratificirt

38
23 haben] In Magdeburg A I folgt: undt läst ihm den methodum gefallen etc. Agit gratias
39
directorio.
haben

48
Kayser hatte in der Sitzung am 19./29. Januar gefehlt und sich von Lampadius vertreten
49
lassen (s. Nr. 86).
. Laße

24
7 wolte] In Magdeburg A I folgt: cum annexione, daß mann sonst an den schluß sich
25
nicht verbunden halten könne etc.

27
Steht nicht im Concept des voti etc. super prooemio etc.

26
9 „weitleuftigkeit zu vermeiden“] Magdeburg A I: „große weitläufftigkeit zu vermeiden,
27
bey der ordnung zu bleiben“. Im Anschluß daran folgt ebenda : darbey zu gedencken, das
28
beyder cronen replicen zugleich in deliberation zu ziehen etc. Wegen Portugal undt
29
Lothringen, ibi: „Mann habe wargenommen etc.“

36
Bezug auf den Entwurf des voti etc. super prooemio etc. (wie oben Anm. 3).
, dubitat, ob auch wegen Lothringen
30
etc.

31
(Interlocutoria.)

32
Monsieur La Barde sey bey ihm gewesen und ebendaßelbe gesagt etc.

37
La Barde war am 23. Januar 1646 bei Krull gewesen (s. Nr. 82 bei Anm. 4). – Es ging hier um
38
die bisher verweigerten Paßbriefe für Portugal und Lothringen, um derentwillen die Haupt-
39
verhandlungen
nicht aufgehalten werden sollten, s. Concept des voti etc. super prooemio
40
etc., Ad prooemium ( Magdeburg F III fol. 102).

[p. 522] [scan. 540]


1
es auch anietzo bei dem, so Altenburg erinnert. Alhier sei congrue, wegen
2
Lothringen erwehnung zu thuen.

3
Baden-Durlach .

24
3 Etc.] Magdeburg A I: Agit gratias. Nichts [ zu erinnern ] .
Etc. Conformire sich vorsitzenden.

4
Hessen-Darmstadt . Wegen der post und unpäßligkeit habe er sich ge-
5
stern alhier nicht einstellen können

1
Sinold gen. Schütz hatte in der Sitzung am 19./29. Januar gefehlt. Heidfeld hatte bezweifelt,
2
daß er und Kayser sich glaubhaft entschuldigen könnten, s. Nr. 86 (oben S. 516 Z. 43ff.).
.

25
5–8 Erwarte – gefallen] Fränkische Grafen A II: Es wurde alles ratione formalium un-
26
verbindlicherweiße zu verstehen seyn und die zeit lehren, wie sich darnach zu richten,
27
inmaßen seinestheils unmöglich were, sich categorice noch zur zeit zu resolviren, in-
28
deme sich das vorige bedencken

4
Gemeint ist das Vollstaendige Gutachten (wie oben Anm. 1).
durch die seithero eröffnete königlichen replicas in
29
vielen geendert und er also neuer instruction darüber gewärttig were. Dahero er zwar
30
mit diesem abgelesenem uffsatz

5
Gemeint ist der Entwurf des voti etc. super prooemio etc. (wie oben Anm. 3).
in substantialibus einig were, sich aber nicht allein uff
31
gewiße formalia nicht könnte adstringiren laßen, sondern auch mehrere erinnerung
32
ihme per expressum reservirt haben wolte.

33
Zusätzlich in Magdeburg A I: Erinnere sich, daß am sonnabend, [ dem 17./27. Januar
34
1646 ] , dahin [ geschlossen ] , es sey nur ein unverbindtlicher vergleich etc.

6
Siehe sein Votum vom 17./27. Januar (Nr. 82, oben S. 487).
Könne sich
35
categorice nicht resolviren.
Erwarte noch in einem und andern von
6
seinem gnädigen fürsten

3
Georg II. Lgf. von Hessen-Darmstadt.
instruction. Es könte ihm auch ichtwas nachmals
7
beifallen, so er erinnern müße. Reservire ihm demnach solches, laße ihm
8
iedoch nochmal das bedencken in essentialibus gefallen.

9
Pommern-Stettin und Wolgast . Er erinnere sich, was gestern vorgefal-
10
len

7
Siehe Nr. 86.
und das beliebt worden, das bedencken in formam voti zu verfaßen.
11
Weil er anietzo etwas langsam kommen und den begriff

8
Gemeint ist der Entwurf des voti etc. super prooemio etc. (wie oben Anm. 3).
nicht ablesen
12
hören, wolle er doch nicht zweifeln, es werden die vormals beschehenen er-
13
innerungen einverleibt sein.

36
13–14 Wolle – consentiren] Magdeburg A I: Repetit, was er am sonnabend und gestern
37
[ votiert ] , auch itzo, wie Darmstadt, [ daß er ] sich nicht [ auf gewisse Formalia ] adstringiren
38
[ lassen könne ] .
Wolle iedoch, wie er sonnabends und voriges ta-
14
ges gethan

9
Siehe Wesenbecks Voten vom 17./27. und 19./29. Januar (Nr. 82, oben S. 484 Z. 26–31;
10
Nr. 86, oben S. 513 Z. 23 – S. 514 Z. 3).
, nochmals in den aufsatz

11
Gemeint ist das Vollstaendige Gutachten bzw. dessen überarbeitete Form.
consentiren, iedoch weiter nicht, alß
15
seiner churfürstlichen durchlaucht

12
Gemeint ist Friedrich Wilhelm Kf. von Brandenburg.
instructiones, so er hinfüro zu erwarten,
16
es mit sich brächten, und sonst die notturfft reserviren.

17
Sachsen-Lauenburg . Es sei voriges tages erinnert, daß der aufsatz pro
18
rerum statu praesenti abgefast und iedem freistehe, seine erinnerung in votis
19
zu annectiren.

39
19–20 Repetire – gebrauchen] Fränkische Grafen A II: Were sonsten nochmals der mei-
40
nung , daß das gantze bedencken in solcher form zu laßen und ferners einzurichten, damit
41
es auff allen fall bedörffens könnte formaliter und in vim conclusi ubergeben werden.
Repetire, was er gestern erinnert, daß das bedencken zu rectifi-
20
ciren , damit es in tali forma pro re nata zu gebrauchen. Im übrigen wie vor-
21
sitzende .

22
Wetterauische Grafen . Hetten nichts zu erinnern. Gestern were auch in
23
consideration kommen, daß man bedürffendenfalß bei den consultationibus

[p. 523] [scan. 541]


1
publicis dilation [ haben ] und sich sodan miteinander bereden und confor-
2
miren könte.

3
Fränkische Grafen .

24
3 Hoc – bewenden] Fränkische Grafen A II: Wüste dißmal quoad materialia nichts
25
zu erinnern. Im ubrigen aber, sonderlich quoad formalia, wie Darmbstatt und Pom-
26
mern .
Hoc rerum statu ließen sie es dabei bewenden.

4
Magdeburgisches Direktorium . Die beschehenen erinnerungen solten
5
eingeruckt werden

13
Siehe das Concept des voti etc. super prooemio etc. ( [ Nr. 86 Anm. 68 ] ).
.

6
Numehr folge replicae Suecicae classis 1., membrum 1: de amnistia.

7
Magdeburg . Laße es bei dem aufsatz.

8
Sachsen-Altenburg und Coburg .

29
8–11 Weil – eintheilen] Fränkische Grafen A II: Die sach were für sich selbst wichtig
30
und weitleufftig, also daß man in einer session in pleno nicht wurde können durchkom-
31
men , sondern zweiffelsohne viel sectiones von dem Churmeintzischen directorio dar-
32
über gemachet und sich pro re nata darnach gerichtet werden müßen.
Weil dieser punct überaus wichtig
9
und schwer, so würden ohne allen zweifel viel deliberationes darüber ange-
10
stelt werden. Man könne sich aber ietzo wol über das bedencken nochmals
11
vergleichen und daßelbe künfftig dismembriren und eintheilen.

12
Stelleten 1. auf

33
12 bedencken] In Magdeburg A I folgt: ob anfangs zu setzen, § „mann hett aber“

17
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten (wie oben Anm. 1), Ad Art. III. ( Meiern II, 805, im
18
2. Absatz).
, ob es
34
stehenzulaßen oder uff Suecorum replic zu referiren etc.
bedencken, weil wir es numehr könten ümbgehen und balt
13
anfangs nicht uhrsach, mit denen catholischen de causa belli zu disputiren, ob
14
man sich nicht bloß uf die königlich Schwedische replic in diesem punct
15
beziehen solte.

16
2. Es würden auch unterschiedene memorialn mit eingeführet

19
Das Vollstaendige Gutachten hatte zehn Beilagen (s. Meiern I, 830f. ).
.

35
16–21 Numehr – beziehen] Fränkische Grafen A II: [ ] were die frag, wie sich’s damit
36
schicken wurde, ob der vorsitzende selbige ubergeben oder die interessirte selbsten sol-
37
ches bey dem Churmeintzischen directorio oder bey ablegung ihres voti dem Öster-
38
reichischen insinuiren und der vorsitzende sich in seinem voto darauff referiren solte,
39
welches letzere seines erachtens das beste seyn möchte.
Numehr aber
17
würde sich’s nicht fügen, daß der vorsitzende solches allegire, weil die catho-
18
lischen derselben keine wißenschafft. Hielten demnach dafür, die interessen-
19
ten hetten solche ohnverlengt bei dem Churmaintzischen directorio einzuge-
20
ben , undt stünde ihnen sodan auch frey, ihre notturfft in votis anzuführen
21
und sich darauf zu beziehen.

22

40
22 Es – gedacht] Magdeburg A I: Werde sonderlich wegen der gräfflichen häußer gedacht,
41
Isenburg etc.
Es sei 3. unentfallen, daß der grafschaft Isenburg unterschiedlich gedacht

20
Im Memoriale des Wetterauischen und Fraenckischen Grafen=Standes (s. [ Nr. 32 Anm. 74 ] )
21
wird neben anderen gfl. Häusern auch Isenburgs gedacht.
,
23
daran das fürstliche haus Sachsen der anwardschafft halber berechtiget

22
Dem ernestinischen Haus Sachsen war 1596 von Ks. Rudolf II. die Anwartschaft auf die
23
Reichslehen der Gf.en von Isenburg-Büdingen zugesichert worden ( Huschke , 96).
.

27
6 amnistia] In Magdeburg A I folgt: Legebat I. das Kayßerliche protocoll

14
Gemeint ist die schwed. Replik, ksl. Protokoll, Klasse 1,1 ( Meiern II, 185 f.).
; II. das Frant-
28
zösische protocoll ad articulos 4, 5, 6

15
Gemeint ist die frz. Replik, Ad Art. IV., V., VI. ( Meiern II, 201 ).
; III. das bedencken ad articulos 3 et 8

16
Siehe oben Anm. 4 und 5.
.

[p. 524] [scan. 542]


1
Solte nun bei diesem krieg etwas sein vorgangen, so derselben nachtheilig
2
sein könte, wolten wir unser gnädigen fürsten und herren fürstlichen gna-
3
den

24
Regierende Hg.e des ernestinischen Hauses waren 1646 Friedrich Wilhelm II. von Sachsen-
25
Altenburg und Coburg, Wilhelm von Sachsen-Weimar und Ernst von Sachsen-Gotha.
dero ius wegen künfftiger succession uf die verschriebene fälle omni
4
meliori modo protestando bedinget und vorbehalten haben mit bitte, solches
5
ad protocollum zu

33
5 bringen] In Magdeburg A I folgt: reserviren principum iura in optima forma etc.
bringen.

6
Es würde 4. in dem bedencken des Prager friedenschlußes gedacht, daß sol-
7
cher zu cassiren

26
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten (wie oben Anm. 1), Ad Art. III. ( Meiern II, 806 ).
. Die königlich Schwedischen setzten in ihrer replic, daß
8
derselbe den ständen vi metuve aufgedrungen

27
Bezug auf die schwed. Replik, ksl. Protokoll, Klasse 1,1 ( Meiern II, 186 ). Wörtlich heißt es
28
dort: vi metuque.
. Solches vor uns anzuführen,
9
falle bedencklich, weil die catholischen von diesem ietzigen, durch Gottes
10
gnade verhoffenden friedenschluß künfftig ebendaßelbe sagen dürfften. Man
11
würde aber doch unsers erachtens die cassirung mit rationibus zu behaupten
12
haben

34
12–18 und – nachsinnen] Fränkische Grafen A II: […] dahero eine beßere ratio seyn
35
möchte, daß die cronen alß tertii intervenientes daran nicht gebunden weren und ande-
36
rergestalt alß uff vorhero gantzlich cassirten solchen frieden so gar nicht wolten frieden
37
machen, daß zu erhaltung des publici davon billich abzustehen, zumaln es 2. ratione
38
executionis doch uff eine impossibilitet damit für sich selbst hinaußlauffe, auch 3. durch
39
mehrbemelten Prager frieden der finis nicht erhalten worden, sondern vielmehr contra-
40
rius effectus darauf erfolgt were.
und hielten dafür, es könne unmaßgeblich dieses angezogen werden:

13
weil 1. die cronen darauf dringen,

14
anderergestalt 2. kein friede zu hoffen,

15
die executio 3. auch impossibilis

16
und dan 4. der finis, so in der Prager handlung exprimirt, nemlich integritas
17
et tranquillitas Imperii, uf diese maße nicht zu erlangen etc. Stehe auf nach-
18
sinnen .

19
Wir hetten auch 5. herrn marggraf Christian Wilhelms zu Brandenburg fürst-
20
licher gnaden zu gedencken: Es sei wißend, daß dero vermöge des Prager
21
friedenschlußes aus dem ertzstifft Magdeburg jährlich 12.000 reichsthaler ali-
22
mentationgelder solten abgestattet

41
22 werden] In Magdeburg A I folgt: Ihre fürstliche gnaden hetten in honorem Imperii
42
drein gewilligt etc.
werden

29
Siehe PF Abs. [19], in: BA II 10.4 Nr. 564 A, 1611. Christian Wilhelm von Brandenburg
30
(1587–1665) war 1598 lutherischer Adm. des Erzbistums Magdeburg, 1614 Koadjutor und
31
1624 Adm. von Halberstadt geworden, hatte aber die ksl. Bestätigung nie erlangt und war
32
deshalb von der Stadt Magdeburg nicht anerkannt worden; auch mit dem Magdeburger Dom-
33
kapitel geriet er bald in Streit. 1624 schloß er sich Kg. Christian IV. von Dänemark als Ge-
34
neralleutnant an. 1628 wurde er wegen Verletzung der Wahlkapitulation vom magdeburgi-
35
schen Domkapitel abgesetzt. Um wieder in den Besitz des Est.s zu gelangen, suchte er die
36
Unterstützung Kg. Gustav Adolfs, dessen Gemahlin, Maria Eleonore (1591–1655), Tochter
37
Kf. Johann Sigismunds von Brandenburg, seine Nichte war. Im Einvernehmen mit dem Kg.
38
begab sich Christian Wilhelm im Sommer 1630 an die Rückgewinnung Magdeburgs. Durch
39
eine List drang er mit wenigen Begleitern in die Stadt ein. Wenige Tage später, am 1. [/11.]
40
August 1630, wurde ein Bündnis zwischen Schweden und Christian Wilhelm auf der einen
41
Seite und der Stadt Magdeburg auf der anderen geschlossen. Am 20. Mai 1631 wurde Chri-
42
stian Wilhelm bei der Einnahme Magdeburgs durch Tillys Truppen gefangengenommen. 1632
43
konvertierte er zum Katholizismus ( Hoffmann , 79–93, 135; Janicke , Christian Wilhelm,
44
164–168; Schwineköper , Christian Wilhelm, 226; Stammtafeln I T. 155; Druck des
45
Bündnisvertrages: ST V.1, 405–408: Generalrecess, 409–418; 409–418: Specialrecess, beide
46
Magdeburg 1630 VIII 1 [/11]).
. Im fall nun der Prager frieden-
23
schluß solte cassirt werden, würden wir krafft tragender instruction und be-
24
fehlich nit vorbeikönnen, diesen punct zu reserviren. Hielten aber ohnedies
25
dafür, dieses sei eine absonderliche sache.

26
Was auch 6. de rebus iudicatis gesetzt

47
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten (wie oben Anm. 1), Ad Art. III. ( Meiern II, 806 ).
, würde ziemlich ümb sich greiffen,
27
dan es uf solche maße auch auf unbillige sachen und rechtmeßige, beständige
28
urtheil ausschlagen würde. Es stehe zu bedencken, ob diese regul nicht etwa
29
deutlicher und nicht so general zu setzen.

43
29–30 Stelleten – reden] Magdeburg A I: Wolle gedancken anhören undt sich confor-
44
miren etc.
Stelleten dahin, ob etwa künfftig
30
davon zu reden.

31
Magdeburg . Was Altenburg wegen marggraf Christian Wilhelms zu Bran-
32
denburg fürstlicher gnaden angereget, wolle er ad referendum annehmen und

[p. 525] [scan. 543]


1
diesfals instruction erwarten

48
Krull erhielt auf Anfrage die Summarische beglaubte anzeige, wie herr marggraff Christian
49
Wilhelm zu Brandenburgk hiebevor zu dem erzstifft Magdeburg gekommen, wie er da-
50
von wider abkommen, auch wie er darauff weder der restitution noch einiger alimenten
51
halber etwas zu praetendiren habe (Kopie in: Magdeburg F III fol. 135–167) zusammen
52
mit der Instruktion vom 6. [ /16. ] Februar 1646 (Reinkonzept in: Magdeburg F III
53
fol. 132–132’).
, iedoch aber des herrn ertzbischoffs fürstlicher
2
durchlaucht

1
Gemeint ist Hg. August von Sachsen, Adm. von Magdeburg.
dero iura integra reserviren.

3
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach . Was Altenburg erinnert, sei
4
billich ad notam zu nehmen und der glimpf, wie offt erwehnet, zu beobach-
5
ten .

30
5–6 Dieweil – nöthig] Magdeburg A I: Ad § „mann hatt aber“.
Dieweil nun auch angedeutet in dem bedencken, daß die catholici sowol
6
der amnisti nöthig

2
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten (wie oben Anm. 1), Ad Art. III. ( Meiern II, 805,
3
2. Absatz).
, halte er dafür, daß sich numehr hierin nur auf die
7
Schwedische replic zu beziehen.

8
Weil auch 2. der vorsitzende kein mandatarius, könne er auch wegen der ein-
9
gegebenen memorialn nicht negotiiren,

31
9–10 sondern – gefallen] Magdeburg A I: Jeder, der interessirt, [ solle ] beym voto [ dessen
32
gedenken ] undt dem Churmainzischen directorio [ das Memorial einreichen ] .
sondern stehe zu iedes interessenten
10
eignem gefallen.

11
3. Wegen der grafschaft Isenburg conformire wegen seiner fürstlichen gnaden
12
zu Sachsen Weymar und Gotha

4
Siehe oben Anm. 45.
er sich allerdings.

13
4. Daß auch die cassation des Prager friedenschlußes mit anziehung dien-
14
licher rationum, so Altenburg angeführt, zu urgiren, stimme er demselben
15
zu,

16
wie auch 5. wegen der rerum

33
16 iudicatarum] In Magdeburg A I folgt: Artikel 8, ibi: „genoßen“

5
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten (wie oben Anm. 1), Ad Art. VIII. ( Meiern II, 828 ).
, nicht so assertive,
34
sondern relative etc.
iudicatarum.

17
Brandenburg-Kulmbach .

35
17 Dieser punct] Magdeburg A I: Amnestia.
Dieser punct betreffe freilich eine schwere und
18
weitläufftige sache

36
18–19 und – gesetzet] Magdeburg A I: sey gleichsamb basis prioris harmoniae etc.
und sei alß basis im Prager frieden und jüngstem reichsab-
19
schied billig gesetzet. Könne sich dahero vorsitzenden leichtlich conformiren,
20
daß man behutsam zu

37
20 gehen] In Fränkische Grafen A II folgt: weiln sonderlich in camera viel gutes darunter
38
seyn könnte.
gehen, den glimpf zu behalten und alles in generalibus
21
zu laßen.

22
Es sei auch 2. wol erinnert wegen der memorialien, daß iedem interessenten
23
freistehe, wie er es numehr darmit halten wolle,

39
23–24 dan – haben] Magdeburg A I: Hette seinestheils nomine Culmbach undt Anspach

6
Müller war inzwischen auch mit der Vertretung Brandenburg-Ansbachs beauftragt worden. Er
7
insinuierte seine Vollmacht vom 15. [/25.] Dezember 1645 am 8. Februar 1646 dem kur-
8
mainzischen Reichsdirektorium (Ausf.: Wien Österreichisches StA HHStA MEA CorrA
9
Fasz. 9 [3]) und konnte also erst von jenem Zeitpunkt an als ordnungsgemäß legitimiert gelten.

40
auch memorialia zu ubergeben etc.
dan auch andere dergleichen
24
würden noch künfftig einzugeben haben.

25
3. Wegen der worte „vi metuve“

10
Wie oben Anm. 47.
habe der Keyserliche legat herr Vollmar
26
gesagt, man möchte es so hoch nicht spannen, dan künfftig Kaiserliche maje-
27
stät auch würde sagen künnen, wie es dan were, daß sie coangustirt, eins und
28
anders hetten müßen

41
28 einwilligen] In Magdeburg A I folgt: ergo desto behutsamer zu gehen etc.
einwilligen.

29
4.

42
29 Res – restringiren] Magdeburg A I: De rebus iudicatis unterschiedt zu machen etc.
43
Könten wol auch in camera hoc bello iudicata gefallen sein etc.
Res iudicatae weren billich uf gewiße maße zu restringiren.

[p. 526] [scan. 544]


1
5.

23
1–2 Wegen – verwerffen] Fränkische Grafen A II: Wegen des Prager friedenschlußes
24
hetten gleichwoln unterschiedliche ständte revers von sich gegeben, obschon bey etli-
25
chen vis metusque dabey vorgeloffen.
Wegen des Prager friedens sei ebenmaßig seine meinung, daß derselbe so
2
simpliciter nicht zu verwerffen.

3
Man werde 6. auch anderer alienationum zu gedencken haben, 〈nempe〉
4
rerum venditarum, donatarum, oppignoratarum.

5
Es sei 7. dienlich, nicht allein in genere zu sagen, solche modi solten aufgeho-
6
ben werden, sondern mit rationibus zu remonstriren, warumb es

29
6 nöthig] In Magdeburg A I folgt: hette sonst schlecht ansehen, wann mann’s nur simpli-
30
citer und dispositive etc. rescindire etc.
nöthig.

7
8.

31
7–8 Wo – gedenken] Fränkische Grafen A II: Hielte benebenst dafür, daß bey diesem
32
puncto amnistiae der mediatstätt sowol alß der immediat zu gedencken, weiln vor die-
33
sem Erdfurt nicht in den Prager frieden wollen mit eingeschloßen werden und darauß
34
soviel ungemachs den benachbarten ständten erwachsen

18
Gemeint ist das kurmainzische Erfurt. Die Stadt war bis September 1635 schwed. besetzt. Im
19
selben Jahr trat Erfurt dem PF bei. Zur Enttäuschung der seit langem nach Unabhängigkeit
20
strebenden Stadt wurde die kurmainzische Verwaltung wiedereingerichtet. Seit Dezember
21
1636 war Erfurt erneut schwed. besetzt und wurde als uneinnehmbarer Waffenplatz ausge-
22
baut . 1640 erwartete der schwed. General Banér hier heranrückende, verbündete Truppen.
23
Die schwed. Besatzung wurde erst 1650 abgezogen ( Tettau , 132; Ritter III, 606f.; Press ,
24
Kurmainz, 394).
, auch die ansee- und andere
35
mittelstätt dabey mächtig interessirt weren.
Wo der reichsstädte diesfals gedacht, sein auch der mediatstädte zu ge-
8
denken .

9

36
9–12 Man – würde] In Magdeburg A I geht voraus: De restitutione archivorum etc.
Man habe 9. nachricht, daß hohe stände obligationes, so die kriegsofficirer
10
erpreßet, an sich erhandelt und gedächten, hiedurch ein und ander stück lan-
11
des an sich zu bringen, wie von des ertzhertzogs herrn Leopold Wilhelms
12
fürstlicher durchlaucht berichtet würde.

13
10. Sein gnädiger fürst und herr

25
Gemeint ist Christian Mgf. von Brandenburg-Kulmbach.
habe ihm ebenmäßig befehligt, wegen herrn
14
marggraf Christian Wilhelms fürstlicher gnaden alimentgelder aus dem ertz-
15
stifft Magdeburg zu sollicitiren.

16
Magdeburg .

37
16 Protestire – oben] Fränkische Grafen A II: Nota bene! Dieses hat Magdeburg gleich-
38
mäßig widersprochen mit vorgeben, daß das gantze ertzstifft in 5 jahren jetziger zeit
39
nicht so viel ertrüge, alß die praetendirte alimentationgelter betreffen. Wann der Prager
40
fried fiele, so fiele diese auch mit dahin.

41
Darauff Culmbach replicirt, so müste auch das gantze ertzstifft ratione des jetzigen
42
herrn ertzbischoffens zugleich dahinfallen.

43
Nach Magdeburg A I hat Brandenburg-Kulmbach geäußert: Marggraf werde wol mit
44
sich handeln laßen etc. Wann er nur etwas kriege etc.
Protestire wegen des letztern puncts wie oben.

17
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg .
18
Wiße fast nicht, wie dieser punct zu expediren. Sei anfänglich dahin einig,
19
wie Lawenburg in voriger ümbfrage erinnert, daß man doch das aufgesetzte
20
bedencken zu reserviren. Zweifele sehr, ob man uf einmal den gantzen punct
21
wegen der amnisti werde in publico vorbringen können, es könten leicht ein
22
4 wochen damit verstreichen. Weil nun zu anfang glimpflich und sanfft zu

26
3 6.] Magdeburg A I: Ad verba: „Ingleichen werden alle etc.“

11
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten (wie oben Anm. 1), Ad Art. III. ( Meiern II, 806 ).

27
4 oppignoratarum] In Magdeburg A I folgt: exemplo Würtenberg, deme Heidenheimb
28
genommen

12
Nach der Schlacht von Nördlingen hatten ksl. Truppen das Hgt. Württemberg besetzt. In
13
Stuttgart war ein Kollegium ksl. Räte als provisorische Regierungsbehörde eingesetzt worden.
14
Begründung für diese Maßnahmen war die Tatsache, daß sich der württembergische Hg. am
15
Krieg gegen den Ks. beteiligt hatte, so daß dieser sich berechtigt sah, über das Hgt. als verwirk-
16
tes Reichslehen zu verfügen. So wurde auch 1639 die württembergische Herrschaft Heiden-
17
heim als Donation an Kf. Maximilian von Bayern vergeben ( Philippe , 20).
undt bürger oppignorirt worden etc., in specie in acht zu nehmen etc.

[p. 527] [scan. 545]


1
gehen, weil Österreich und Churbayern hochlich interessirt, müsten wir auch
2
nicht uhrsach zur trennung geben.

29
2–4 Hielten – beziehen] Fränkische Grafen A II: Dahero dißorts man diesen punct
30
noch wol könnte etwas anstehen laßen und sich anfangs lediglich auff die Frantzößische
31
und Schwedische repliquen fundiren; Magdeburg A I: Erst nur generalia undt lediglich
32
sich auff replicen zu beziehen etc. Reliqua in 5., 6. vel 10. sessione nachzubringen etc.
Hielten demnach dafür, daß dieser punct
3
gantz zu endern und sich anfänglich allein auf die Schwedische replic zu be-
4
ziehen und zu setzen, weil die cronen fest darauf bestünden, daß der terminus
5
a quo ad annum 1618 zurückzuziehen

26
Siehe schwed. Replik, schwed. Protokoll, Klasse 1,1 ( Meiern II, 194 ), und frz. Replik, Ad
27
Art. VI. ( Meiern II, 201 ).
, und man der gedancken, sie würden
6
sich davon nicht laßen abweisen, man auch nicht länger krieg führen könte
7
etc., daß es also in terminis generalissimis

33
7 verbleibe] In Magdeburg A I folgt: So dürffte mann keine odiosa anführen, weder
34
Pfaltz noch andere etc.
verbleibe. Wer nun interessirt,
8
würde freilich in seinem voto darauf kommen und man sodan uhrsach und
9
gelegenheit haben, die warheit zu sagen. Es sei wißend, daß der aufsatz
10
drumb auf solche maße eingerichtet, weil man nicht gewust, ob die catholi-
11
schen stände mit den deliberationibus neben uns concurriren

35
11 würden] In Magdeburg A I folgt: Der Aufsatz wäre nun aber gantz anders einzurichten
36
etc., ergo nochmals in generalibus uff der cronen replicam sich zu referiren etc. Mann
37
vergebe drumb nichts etc. Werde sich doch wol geben occasione catholicorum etc.
würden.

12
Im übrigen halte er dafür, daß der

38
12–13 paragraphus – guetern] Magdeburg A I: § „Als auch unmögliche dinge“.
paragraphus exceptionis von den beweg-
13
lichen und unbeweglichen guetern

28
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten (wie oben Anm. 1), Ad Art. III. ( Meiern II, 805,
29
letzter Absatz).
zu behalten.

14
Und soweit wolle er auch wegen Hessen-Kassel suo ordine dieses votum
15
wiederholt haben.

16
Was aber die res iudicatas anbelange und ob es sine limitatione et restrictione
17
zu setzen, hielte er dafür, es sei zu distinguiren. Die sententiae und dahero
18
erfolgte res iudicatae, so bona ecclesiastica concernirten, alß in welchen in-
19
competentia fori notoria, daß fundamentum auch entweder auf das Dillingi-
20
sche buch

30
Gemeint ist die Pacis Compositio (s. [ Nr. 53 Anm. 84 ] ).
oder das anno 1629 publicirte Kaiserliche edict

31
Gemeint ist das Restitutionsedikt von 1629 III 6 (s. [ Nr. 19 Anm. 16 ] ).
gesetzt, weren
21
ungültig, und würde sich solches künfftig geben. Was aber res civiles anbe-
22
lange , weren viel sententiae et res iudicatae, so legitimae, dahero er fast in
23
denen gedancken, daß diejenigen, so zur execution kommen, in punctum re-
24
stitutionis lieffen. In sachen aber, die nicht exequirt, sei es in solchem stand
25
zu laßen,

39
25–28 und – verfahren] Magdeburg A I: Wann erst iustitz bestellet etc., könte per modum
40
supplicationis, revisionis etc. oder sonst ieder etwan durch einen satz nullitatem etc.
41
remonstriren etc.
und habe künfftig bei iedem reichsgericht, so künfftig anzurichten,
26
vermöge des aufsatzes der laedirte per in integrum restitutionem seine no-
27
turfft beizubringen, und sei etwa durch einen einigen satz von beiden theilen
28
zu verfahren.

42
527, 28 –528, 1 Er – haben] In Magdeburg A I geht voraus: Sey eine solche involvirte sache,
43
die ihme noch zur zeit zu schwer sey etc. Am Rande ist notiert: repetit diß nicht ratione
44
Hessen Caßel.
Er stelle es allein uf nachdencken und wolle es nicht pro voto

[p. 528] [scan. 546]


1
gehalten haben.

25
1–2 Daß – verneinen] Ohne Entsprechung in Magdeburg A I. Dort folgt auf das braun-
26
schweigische
Votum: Brandenburg-Kulmbach. Petit declarationem etc. wegen Würten-
27
berg

32
Siehe oben bei Anm. 58.
etc.

28
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Gehöre ad ecclesiastica etc.
29
Sey ohnedes kein votum etc.
Daß vielen würde unrecht geschehen, wan alles uno ictu
2
solte übern hauffen geworffen werden, sei nicht zu verneinen.

3
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Er habe vernommen, daß das
4
votum aus dem bedenken in singulari abgefaßet worden. Stelle zu bedenken,
5
ob es etwa impersonaliter einzurichten, exempli gratia: man hielte dafür etc.
6

30
6 Von – erwogen] In Magdeburg A I geht voraus: Amnestiam betreffend.
Von vorsitzenden sei wol erwogen, daß es ein schwerer punct, daher er auf
7
die gedancken gerathen wie Lüneburg und hielte dafür, es würde in allen
8
puncten heißen, der marckt lernet

31
8 krahmen] In Magdeburg A I folgt: Mann werde erst hören müßen, was catholici für-
32
bringen etc.
krahmen . Conformire sich mit Braun-
9
schweig Lüneburg, daß in terminis mere generalibus zu verbleiben und sich
10
bloß auf der cronen propositiones und replicen zu beruffen.

11
Soviel die res iudicatas anbelange, repetire er sein votum, so er vor diesem
12
diesfals geführet, daß nemlich zu distinguiren sei inter res iudicatas, und zwar
13
denjenigen, so von diesem kriege herrührten und auch geistliche gueter be-
14
treffen , und dan [ denjenigen, die ] die bürgerliche[ n ] rechte concernirten. Es sei
15
wol erwogen, daß der glimpf in allen sachen zu suchen, und er einig, daß in
16
causas belli zu scharf nicht zu inquiriren, iedoch auch in progressu causae
17
auch nichts zu

37
17 verschweigen] In Magdeburg A I folgt: si se catholici putent innocentes etc., exemplum
38
principis etc., könne etzlichen ruhmlich nachsagen, daß sie am selben nicht gefallen
39
getragen etc. Bey dem amnestipunct in der generalität zu bleiben etc., erst zu hören, was
40
catholische vorbringen etc., doch ad maiora etc.
verschweigen.

18
Baden-Durlach . Weil dieser punct schwer, sei nicht müglich, alle circum-
19
stantias zu debattiren. Wegen seiner fürstlichen gnaden

36
Mgf. Friedrich V. von Baden-Durlach. Er gehörte zu den vom PF ausgeschlossenen Reichsstän-
37
den (s. [ Nr. 1 Anm. 9 ] ) und verlangte die Kassation des RHR -Urteils von 1622 (s. Nr. 24
38
Anm. 77) sowie die völlige Restitution ( Dickmann , 382).
hette er diesfals viel
20
zu reden, weil dieselbe wegen des Prager frieden, der amnistiae et rerum iudi-
21
catarum halber

41
21 interessirt] In Magdeburg A I folgt: Obwol etzliche dahin [ votiert hätten ] , daß in gene-
42
ralibus zu bleiben etc., so hetten doch evangelische sich ihrer anzunehmen etc. Müste
43
darvon reden etc.
interessirt. Seine fürstliche gnaden begehrte simpliciter, daß
22
der Prager friede zu cassiren, wie auch die cronen sucheten

39
Siehe schwed. Replik, schwed. Protokoll, Klasse 1,1 ( Meiern II, 194 ); ksl. Protokoll ( Meiern
II, 186 ); in der frz. Replik wird der Prager Friede nicht expressis verbis genannt.
, von denen sie
23
sich nicht separiren könten. Sie weren ietzo in der cron Franckreich handen
24
mit ihren landt undt leuten

41
Die durlachischen Lande befanden sich in der Gewalt Mgf. Wilhelms von Baden-Baden, der
42
sich frz. Hilfe erfreute. Mgf. Friedrich lebte damals in Basel im Exil ( Dickmann , 382; Press ,
43
Baden, 145).
.

33
14–17 Es – verschweigen] Fränkische Grafen A II: Und were gleichwol der glimpff also
34
zu beobachten, daß dardurch, was der sachen notturfft erforderte, nichts zu dissimuli-
35
ren , sondern die bißher vorgangene exceß (darunter seines gnedigen fürsten und herrens
36
exempel nicht das geringste

34
Hg. Adolf Friedrich I. von Mecklenburg-Schwerin war 1628 abgesetzt worden (s. Nr. 28
35
Anm. 10).
) wol zu remonstriren seyn.

[p. 529] [scan. 547]


1
Soviel die res iudicatae [ ! ] anbelange,

28
1 wie vorsitzende] Magdeburg A I: repetit, was Braunschweig Luneburg [ gesagt ] .
wie vorsitzende, daß sie nicht simpli-
2
citer zu verwerffen.

3

29
3–4 Wegen – haben] Magdeburg A I: Ihre fürstliche gnaden hetten dißfalls vor andern
30
was zu allegiren etc., weren sieder anno 1622 graviret worden etc.

44
1622 war das für Mgf. Friedrich ungünstige RHR -Urteil ergangen (s. [ Nr. 24 Anm. 77 ] ). Mgf.
45
Friedrich hatte nach der Schlacht von Nördlingen nach Straßburg fliehen müssen; seit 1638
46
lebte er in Basel ( Press , 144f).
Halte nicht derfür,
31
daß restitutio mobilium simplicter abzuschlagen etc.
Wegen der beweglichen güeter würde seine fürstliche gnaden auch noch
4
etwas zu erinnern haben.

5
Hessen-Darmstadt .

32
5–6 Könne – thuen] In Magdeburg A I geht voraus: Es sey nicht ohne, das es ein schwerer
33
punct etc. De causis belli nicht zu disputiren etc.
Könne sich mit Lüneburg leicht conformiren, daß in
6
genere anführung zu thuen.

34
6–8 Es – werden] Fränkische Grafen A II: Die catholici wurden per membra gehen und
35
also die evangelici dergleichen thun müßen.
Es werde sich aber schwerlich practiciren laßen,
7
dan diese materia particulatim vom Österreichischen directorio sonder zwei-
8
fel würde proponirt werden.

9
Wegen seiner fürstlichen gnaden

47
Wie oben Anm. 28.
wolle er repetiren, daß sie zufrieden, daß
10
der terminus a quo amnistiae ab anno 1618 bleibe, iedoch auch, daß die am-
11
nistia in sua qualitate

36
11 und – geschehen] Magdeburg B: constit〈utio〉 pacis Consta{ntiae}, 〈5.〉 sententiae.
und wie in pace Constantiae geschehen

48
Gemeint ist der Konstanzer Friede vom 25. Juni 1183, in dem Ks. Friedrich I. nach 16 jähri-
49
gen
Auseinandersetzungen den Lombardenbund anerkannte. In diesem zu einem ksl. Privileg
50
umgestalteten Friedensvertrag beurkundeten der Ks. und sein Sohn, Kg. Heinrich VI., daß sie
51
den Lombarden alle Beleidigungen und Schuld gütig erlassen hätten (Eapropter cognoscat
52
universitas fidelium imperii […], quod nos solita benignitatis nostre gratia ad fidem et
53
devotionem Lombardorum, qui aliquando nos et imperium nostrum offenderant, viscera
54
nobis innate pietatis aperientes eos et societatem ac fautores eorum in plenitudinem gratie
1
nostre recepimus offensas omnes et culpas, quibus nos ad indignationem provocaverant,
2
clementer eis remittentes […]: MGH DD X.4 (Friderici I. Diplomata), 72 Z. 1–6). Siehe
3
auch Art. 15: Dampna omnia et ablata et iniurias, quas nos per nos et per nostros ab uni-
4
versitate societatis vel ab aliquo de societate vel a coadiutoribus societatis sustinuimus, per
5
nos et nostram partem gratis remittimus et plenitudinem gratie nostre eis damus ( ebenda
6
73 Z. 24ff.). Das ksl. Privileg mit dem Friedensvertrag wurde in die Libri Feudorum und
7
damit in das Corpus iuris civilis integriert ( Haverkamp , 39, 44).
, zu conside-
12
riren .

13

37
13–15 Wegen – ziehen] Fränkische Grafen A II: Dahero es ratione rerum iudicatarum
38
wenig difficultaten geben wurde, weiln selbige ihren originem nicht a bello hetten und
39
also in die amnisti nicht eingezogen werden könnten.
Wegen der rerum iudicatarum werde es bedencken haben. Was e bello nicht
14
seinen uhrsprung noch causam belli gegeben, sei nicht in die amnisti zu
15
ziehen. Seine fürstliche gnaden würden von der fraw landgrävin fürstlichen
16
gnaden

8
Gemeint ist Amalia (Amelia) Elisabeth, Lgf.in von Hessen-Kassel.
so getruckt, daß sie anstünden, ob es mit dem mantel der amnisti
17
zu bedecken. Es käme jährlich die contribution, so sie Hessen Caßel geben
18
müße,

40
18 uf – hundert] Magdeburg A I: uff 350.
uf vierdhalb hundert monath römerzüg

9
Nach dem Kurtzen Bericht Von den Nieder=Heßischen nunmehr fast gantzer 2. Jahr lang
10
in Ober=Fuerstenthum Hessen, den hochbeteurten Vertraegen des Hochloeblichen Fuerstli-
11
chen Samt-Hauses zu entgegen, verübten und continuirten Gewaltthaetigen und Landver-
12
derblichen Proceduren und Drangsaalen, signiert Darmstadt, 27. Oktober [ /6. November ]
13
1645, betrug die monatliche Kontributionssumme 12 000 Gulden (Druck des Berichts: Mei-
14
ern
II, 144–149, hier 148).
. Seine fürstliche gnaden
19
würden sich ehest dieses puncts halber resolviren, so er reservirt haben
20
wolle.

21
Sonst conformire er sich auch Altenburg, daß alle odia zu vermeiden und das
22
zu acceptiren, was in der replic von dem Prager friedenschluß enthalten.

23
Wegen der memorialn hielte er auch dafur, daß ieder müste damit bei dem
24
Churmaintzischen directorio einkommen, dan der vorsitzende sich iedes
25
sache nicht künte noch würde annehmen. Wofern aber die maiora dahin ge-
26
hen solten, könne er es geschehen laßen, iedoch daß sein gegenmemorial, die
27
Wetterawischen herren grafen betreffend

20
Wahrscheinlich ist das Gegenmemorial gemeint, das der darmstädtische Ges. am 2. Januar
21
1646 beizulegen gebeten hatte (s. [ Nr. 76 Anm. 12 ] ).
, auch beigelegt würde.

41
18 römerzüg] In Magdeburg A I folgt: Mann setze dem uhralten stammhauß Marpurg zu
42
etc. Ob solches proceduren unter evangelischen sein, stellet’s dahin etc. – Fränkische
43
Grafen A II: […] und man das uhralte fürstliche stammhauß Marpurg anjetzo zu ei-
44
nem steinhauffen machen wolte

15
Die Besatzung des seit Wochen von hessen-kasselischer Artillerie beschossenen Marburger
16
Schlosses kapitulierte am 25. Januar 1646 ( Rommel IV, 692; Demandt , 259). Der darm-
17
städtische Ges. hatte über die Beschießung und andere kriegerische Aktionen Hessen-Kassels
18
bereits im Dezember berichtet und um Interzession gebeten. Die Ges. hatten am 24. Dezember
19
1645 über diesen Antrag beraten (s. Nr. 63).
.

[p. 530] [scan. 548]


1
Was wegen Isenburg Altenburg vorbracht, dem Weymar adhaerire, habe er
2
vernommen, es sei auch auf jüngstem reichstage zu Regenspurg deswegen
3
etwas vorgangen

22
In Regensburg waren zwischen Juni und Oktober 1641 sechs Konferenzen zwischen hessen-
23
darmstädtischen und isenburgischen Ges. abgehalten worden. In ihnen sollten verwickelte
24
Rechtsstreitigkeiten zwischen Hessen-Darmstadt und Isenburg-Büdingen, die in ihrem Ur-
25
sprung bis in die zwanziger Jahre zurückreichten, durch gütlichen Vergleich beigelegt werden
26
( Bierther , 156). 1635 hatte der Ks. die ganze Gft. an Lgf. Georg II. von Hessen-Darmstadt
27
zediert (s. [ Nr. 76 Anm. 75 ] ). Nachdem in Regensburg ein Vergleich zustandegekommen war,
28
wurden die Gf.en von Isenburg-Büdingen 1642 restituiert ( Bierther , 184). Ob auf dem RT
29
wegen der fürstlich sächsischen Anwartschaft auf die Reichslehen Isenburg-Büdingens verhan-
30
delt worden ist, wurde nicht ermittelt.
. Seine fürstliche gnaden hetten sich erkläret, dem fürst-
4
lichen hause Sachsen nichts nachtheiliges anfügen zu laßen. Wolle

32
4 es] Magdeburg A I: die protestation.
es ad refe-
5
rendum annehmen.

6
Pommern-Stettin und Wolgast . Hette gleichsfals verstanden, was vor-
7
stimmende votirt. Lüneburg gehe dahin, daß nicht dienlich sei, diesen punct
8
der amnisti aus dem bedencken in ein votum zu bringen, dem sich auch Me-
9
chelburg conformiret, aber

33
9 Baden – Darmstadt] Magdeburg A I: Darmstadt undt Sachsen Altenburg und Sachsen
34
Weimar.
Baden Durluch [ ! ] und Darmstadt sein discrepant.
10
Sein parere wegen churfürstlicher durchlaucht abzulegen, müße er nit unbil-
11
lich anstehen, ob noch zur zeit das bedencken zu endern und alles auf die
12
cronen zu stellen. Wan das bedencken nicht albereit publici iuris und in
13
frembde hände, so möchte es etwa geschehen. Er sei vor diesem in seinen
14
votis dohin gangen, daß man causas belli nicht möchte moviren oder so
15
scharff anführen

31
Siehe Nr. 3 des ersten pommerschen Votums in Nr. 31.
. Es sei aber alles vergeblich gewesen und dafürgehalten
16
worden, man müße den catholischen rigorose die warheit sagen, wie auch
17
noch ietzo Meckelburg in voto angeführet. Hielte demnach dafür, es were
18
noch zur zeit nicht zu endern, auch nicht auf die auswertigen cronen zu stel-
19
len , die es würde offendiren,

35
19 daß – solten] Magdeburg A I: wann mann alles uff sie weltzen wollte, als wenn sie [ der ]
36
evangelischen patroni weren etc.
daß sie patroni der evangelischen sein solten.
20
Wan nun das bedencken solte geendert werden, würde es bei denen königlich
21
Schwedischen das ansehen haben,

37
21 alß – abziehen] Magdeburg A I: als wenn [ man ] rückfällig werden wollte.
alß wolle man hand abziehen.

22
Hielte auch numehr zeit und recht, daß man hauptsachlich denen catho-
23
lischen ständen kund und offenbar mache, was ihnen zu sagen, und alle
24
particularien ausstelle. Wegen churfürstlicher durchlaucht zu Brandenburg
25
hette er also zu Regensburg auf jüngstem reichstage und auf dem deputation-
26
tage zu Franckfurth votiret. Es veruhrsache gedancken,

38
26–27 daß – abschreiten] Magdeburg A I: als wann mann vorige vota nicht behaubten
39
wollte etc.
daß man also wolte
27
abschreiten.

28

40
28–29 Es – invito] Magdeburg A I: 4. Möchten coronae veranlaßet werden, nur beym
41
puncto satisfactionis [ zu ] bleiben etc. Invito non dari beneficium etc.
Es könten auch die cronen veranlaßet werden und gedencken, beneficium
29
non confertur invito, item man trawe nicht seiner eignen

42
29 sache] In Magdeburg A I folgt: 5. Catholici [ würden denken ] , mann suchte patrocinium
43
bey coronis etc.
sache.

30
Derowegen dan zu beharren bei dem bedencken, iedoch auch iedes parti-
31
cularinteresse zu beobachten. Wolle anhören, weßen sich Altenburg und

[p. 531] [scan. 549]


1

30
1 Weymar] In Magdeburg A I folgt: [ und ] Brandenburg Culmbach.
Weymar hierüber erklären und vernehmen laßen würden. Jedoch sei er einig,
2
daß das bedencken zu mitigiren und die verba „vi metuve“

32
Siehe oben Anm. 47.
nicht zu gebrau-
3
chen . Es könne auch hinzugethan werden, daß sich eben derumb die laedirte
4
an die auswertige cronen gehencket und also der innerliche friede ohn den
5
euserlichen nicht sein könte.

6
Waß Altenburg und Culmbach wegen herrn marckgraf Christian Wilhelms
7
fürstlicher gnaden erwehnt, dem wolle er adhaeriren, wie dan sein gnädigster
8
churfürst ihn hierin in specie dahin befehligt, maßen er auch albereit die not-
9
turfft bei den fürstlich Magdeburgischen herren abgesandten einbracht, die es
10
ad referendum angenommen

33
Es wurde nicht ermittelt, wann Wesenbeck bei Magdeburg wegen der Forderungen Mgf. Chri-
34
stian
Wilhelms vorgesprochen hatte; wahrscheinlich lag der Termin schon einige Zeit zurück.
35
Krull hatte bereits am 19. [ /29. ] Dezember 1645 um Instruktion für den, wie er meinte, ver-
36
mutlich
eintretenden Fall ersucht, daß der Mgf. seine Restitution zum Erzstift fordern würde
37
(Unterthänigster bericht, herrn marggraff Christian Wilhelms fürstliche gnaden betref-
38
fend , von 1645 XII 19 [ /29 ] , in: Magdeburg F II fol. 882–882’). Am 8./18. Januar hatten
39
die sachsen-altenburgischen Ges. im Namen Hg. Friedrich Wilhelms Krull gebeten, Magde-
40
burg
möge dazu beitragen, daß Mgf. Christian Wilhelm die ihm im PF zugestandenen jährli-
41
chen
Alimentgelder erhalte (Unterthänigste relation Nr. 1 in: Magdeburg F III fol. 27–33’,
42
hier fol. 31’–32’). Krull bat daraufhin am 12. [ /22. ] Januar um Instruktion (Unterthänigster
43
bericht, herrn marggraf Christian Wilhelm zu Brandenburg betreffend, in: Magdeburg
44
F III fol. 61) und erneuerte dieses Begehren am 20. [ /30. ] Januar (Unterthänigster bericht,
45
ihrer fürstlichen gnaden herrn mar{rggraf} Christian Wilhelms praetension betreffend, in:
46
Magdeburg F III fol. 97–98).
, und erwarte derer resolution. Es sei wißend,
11
daß das ertzstifft Magdeburg über die 100 jahr bei dem hause Brandenburg
12
gewesen

47
Das Est. Magdeburg war von 1513 bis 1628 von bg. Ebf.en bzw. Adm. en regiert worden
48
( Schrader , 69).
, welches deraus durch den Prager frieden gesetzt worden

49
Im PF wurde August von Sachsen auf Lebenszeit als Adm. von Magdeburg anerkannt (s. Nr. 1
50
Anm. 9).
. Solten
13
nun seine fürstliche gnaden nicht ihre alimenta haben, würde es

31
13 dero] Magdeburg A I: electori.
dero be-
14
schwerlich vorkommen.

15
Was die res iudicatas anbelange, sei er der unvorgreiflichen meinung, weil
16
dieser punct albereit auf den jüngsten reichs- und deputationtagen erörtert
17
und dafürgehalten worden, daß es bei der regula zu laßen

51
In Regensburg waren im Vorgutachten über die Amnestiefrage vom 29. Oktober 1640 die res
52
iudicatae von den Hauptverhandlungen ausgeklammert worden ( Bierther , 155f.; Druck des
53
Vorgutachtens: Londorp IV, 1053–1056, hier 1055). – Über die Behandlung der res iudica-
54
tae auf dem Frankfurter Deputationstag 1643–1645 wurde nichts ermittelt.
, habe man nicht
18
uhrsach, solches zu impugniren. Es stehe doch dahin, wie den particular-
19
interessenten zu helffen.

20
Magdeburg . Wegen herrn marggraf Christian Wilhelms fürstlicher gnaden
21
forderung repetire er priora und wolte seiner fürstlichen durchlaucht undt
22
dem ertzstifft die notturfft reservirt haben.

23
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow . Pommern habe seines voti ge-
24
dacht , und [ er ] vernehme nicht gerne, daß seine meinung wolte anders gedeu-
25
tet undt vorgeben werden, er [ i.e.: der mecklenburgische Gesandte ] hette gesagt,
26
man müße es den catholischen rigorose sagen, welches doch seine worte
27
nicht gewesen, sondern er habe ausdrücklich gesaget, daß glimpflich zu
28
gehen, iedoch in progressu causae die warheit zu

32
28 sagen] In Magdeburg A I folgt: […] Ihrer fürstlichen gnaden würde nicht lieb sein, daß
33
sein votum also auffgenommen etc. […]
sagen.

29
Pommern-Stettin und Wolgast . Exculpirte sich.

34
29 Exculpirte sich] Magdeburg A I: Declarat seine wort etc.

35
(Interlocutoria.)

36
Ihre churfürstliche durchlaucht werde kein bedencken haben, sich aller particularium
37
annehmen etc.

38
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Itidem bleibt beym vorigen bedencken.

39
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Pommern habe es unrecht
40
eingenommen etc. Ratione materialium [ sei ] omnino de particularibus zu reden etc. Al-
41
lein de ordine agendi etc., ob stracks anfangs etc., putat, quod non etc., sondern corona-
42
rum repliken zu approbiren etc. Wann aber der punctus amnestiae subdividiret werde,
29
so könne mann dann nach undt nach etc. Hette expresse gedacht, daß catholische darzu
30
anlaß geben werden etc. So geben evangelische nicht anlaß, sondern catholische etc.
31
[…] Sey nur de ordine agendi geredet etc. Coronae werden solches nicht verdencken
32
etc. Stellet’s ad maiora etc. Wolle es wol so wagen als ein anderer etc.

33
(Interlocutoria.)

34
Sachsen-Altenburg und Coburg. Nur ob stracks anfangs etc. Eintheilung werde sich geben
35
nach der proposition des directorii etc. Si in genere proponatur, generaliter respondeatur
36
etc., si autem specialia proponantur, bleibt’s bey dem bedencken etc.

37
(Interlocutoria.)

[p. 532] [scan. 550]


1
Sachsen-Lauenburg . Wie Braunschweig Lüneburg, daß anfangs man sich
2
nur in generalibus zu erklären, man befinde dasjenige, so in den replicen ent-
3
halten , billig. Solte nun das Österreichische directorium proponendo ad spe-
4
ciem gehen, alßdan sei auch näher zu treten und dieses bedencken loco voti
5
zu gebrauchen, dan es uns die cronen würden vorwerffen, wan wir laulicht
6
giengen.

7

38
7–9 Er – legten] Dem geht in Magdeburg A I voraus: Were schon ein wort drinnen, das
39
ziemlich remiss etc.
Er thue anmercke[ n ], daß die königlich Schwedischen in ihrer replic setzten,
8
etzliche stände weren mit der amnisti nicht zufrieden

Bezug auf die schwed. Replik, ksl. Protokoll, Klasse 1,1 ( Meiern II, 185 ).
, und es also albereit
9
auf die stände

40
9 legten] In Magdeburg A I folgt: Werde der schwerste punct sein bey den Kayßerli-
41
chen .
legten.

10
Repetire auch sonst, was Altenburg und die nachsitzenden de rebus iudicatis
11
gedacht. Stehe uf ferner nachsinnen, wie dieser punct einzurichten.

12
Was Brandenburg Cullmbach wegen der

42
12 mediatstädte] Magdeburg A I: mediat-, item hansestätte etc.
mediatstädte gedacht, habe er auch
13
vor diesem

Am 4. Dezember 1645 (s. Nr. 45 bei Anm. 32).
erinnert, daß seiner fürstlichen gnaden

Gemeint ist Hg. August von Sachsen-Lauenburg.
meinung, der geringste
14
sei auch bei diesen tractaten nicht außer augen zu setzen.

43
14–15 Bleibe – gedencken] Magdeburg A I: Weil örter drunter, die des nahmens meritiren
44
undt viel gelidden, [ sei ] ihrer zu erwehnen etc. Specialia ad collegium civitatum etc. Iam
45
in genere: Keine consideration so hoch, daß mann nicht cuiusque in specie gedencke etc.
Bleibe derohalben
15
derbei, daß der mediatstände in genere zu gedencken.

16
Schließlichen sei er der meinung, man laße es bei dem aufsatz und sehe, wie
17
die proposition zur ümbfrag von dem Österreichischen directorio geschehen
18
werde.

19
Wetterauische Grafen . Sie erinnerten sich, daß ie und alle wege in votis
20
vorglauffen, sich im aufsatz der moderation zu befleißigen, damit es keine
21
offension gebe, welches sie auch wiederholen wolten.

22
Was die memorialia anbelange, wolten sie ihrestheils und soviel sie dieselben
23
concernirten

Dem Vollstaendigen Gutachten (wie oben Anm. 1) war ein Memoriale des Wetterauischen
und Frinckischen Grafen-Standes (s. [ Nr. 32 Anm. 74 ] ) beigelegt.
, bei dem Churmaintzischen directorio solche eingeben, hoffe-
24
ten iedoch, weil seine gnädigen principaln höchlich interessirt, der evangeli-
25
schen fürsten und stände abgesandte würden ihnen ferner mit rath und that
26
assistiren.

27
Anreichend die res iudicatas, so stelleten sie die distinction circa res ecclesia-
28
sticas et occasionem belli dahin. Weil aber wol eher auf die ban bracht, was

[p. 533] [scan. 551]


1
durch causas civiles zu verstehen, wolle nöthig sein, daß es bei der generalität
2
bleibe, wie auch die cronen begehrten, iedoch mit vorbehalt, daß iedem frei-
3
gelaßen bleibe, seine exceptiones noch bei diesen tractaten beizubringen.
4
Zweifelten auch, ob die cronen solche limitationes würden zulaßen.

5
Was Altenburg und Weymar wegen Isenburg angeführet, ließen sie dahinge-
6
stellet sein, wolten iedoch dem gräflichen hause Isenburg die notturfft vorbe-
7
halten haben. Hofften, die fürstlichen häuser Sachsen würden denen herren
8
graffen auch ietzo assistiren, darmit sie dermaleins die grafschaft gantz und
9
nicht stückweiß überkommen

22
9 möchten] In Magdeburg A I folgt: Ob auch causae belli in formalibus des auffsatzes
23
stracks primo congressu [ anzubringen ] , weil der unterschied gemacht, ut primo limine
24
generalia etc., nach und nach [ specialia ] , laßen es passiren etc. Derdurch vota discrepan-
25
tia conciliiret werden etc.

26
Pommern-Stettin und Wolgast. Weil von Wetterauischen grafen dahin gezielet, das mann
27
causas belli berühren solle etc., sey electoris meinung nie gewesen etc., sondern weil
28
hiebevor so geschloßen etc. Distinctio placet etc. Elector sey für sich nicht interessiret
29
etc. an der amnestia etc.
möchten.

10
Fränkische Grafen . Demnach dieser punct sehr schwer und vom Öster-
11
reichischen directorio künfftig viel subdivisiones würden gemacht werden,
12
hielte er dafür, daß sich künfftig pro re nata wegen der formalien zu verglei-
13
chen und des vorsitzenden legalität vorzubehalten, wie es vorzubringen,
14

30
14–17 jedoch – bedencken] Fränkische Grafen A II: Und gleich wie bereit jetztmals ma-
31
terialiter unterschiedliche neue und fernere hochvernünfftige erinnerungen uber den
32
punctum amnistiae vorkommen, also wurden derselben auch im ubrigen materien un-
33
zweiffenlich mehr entstehen und man sich daher an das gemachte project evangelischen-
34
theils , etiam quoad materiam, desto weniger praecise können binden laßen, sonderlich
35
da es die zeit und gelegenheit nicht geben wolte, derentwegen evangelischentheils ab-
36
sonderlich zusammzukommen und uber eine und die andere, ferners bey- und vorfal-
37
lende erinnerungen sich miteinander zu bereden und zu vergleichen.
jedoch aber in materialibus bei dem aufgesetzten bedencken zu verbleiben.
15
Wolte es nun die zeit nicht leiden, daß man evangelischentheils zuvor zusam-
16
menkommen könte, alßdan hette ieder seiner instruction und was ihm rath-
17
samer beifiele, zu erinnern, iedoch nicht wieder das bedencken.

18
Es könne auch nicht schaden, daß man sich uf dasjenige, was die evangeli-
19
schen und theils catholische stände

Bayern hatte auf dem Regensburger RT den entscheidenden Anstoß zu den im Januar 1641
einsetzenden Beratungen über die von den Protestanten geforderte Generalamnestie gegeben,
die sich nach den Vorstellungen Bayerns allerdings an den Prinzipien des PF orientieren mußte
und bis zur Aussöhnung der Reichsstände untereinander und mit dem Ks. suspendiert bleiben
sollte, während eine Reihe prot. Stände, an ihrer Spitze Sachsen-Altenburg, für eine in weltli-
cher und kirchlicher Hinsicht den Besitzstand von 1618 wiederherstellende Amnestie plädierte
( Bierther , 87ff., 159–164).
zu Regensburg und Franckfurth wegen
20
der universal- und illimitirten amnisti votiret, beziehe und also exculpire, daß
21
man sich nicht an die cronen hienge.

38
18–21 Es – hienge] Fränkische Grafen A II: Sonsten sich sowoln dieses alß anderer
39
puncten halber vornemblich uff der cronen, sonderlich Schwedische proposition

Gemeint ist die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [ Nr. 2 Anm. 34 ] ).
und
40
replic, und anderweitig den ständten zum besten gesetzte conditiones pacis sine qua non
41
zu referiren, wurde nicht allein für sich selbst beßern glimpff, sondern auch bey unter-
42
schiedlichen friedensbegiehrigen und bedörfftigen catholischen ständten einen starcken
43
nachdruck und beyfall haben. Jedoch möchten benebenst auch die von theils evangeli-
44
schen ständten und zumaln dem gantzen stättcollegio bey jüngstem Regenspurgischen
45
reichstag

Der SR hatte 1640/1641 eine die Besitzverhältnisse von 1618 wiederherstellende Amnestie
gefordert ( Bierther , 166).
wie auch von den sambtlichen evangelicis deputatis zu Franckfurt pro pura et
46
inconditionata amnistia geführte vota kürtzlich zu dem ende zu allegiren und anzuregen
15
seyn, damit der evangelicorum für sich selbst ihres dabey versirenden propri interesse
16
halber längst gehabte intention darauß wahrzunehmen seyn möge.

[p. 534] [scan. 552]


1
Was die memorialia anbelange, würde jeder dieselbe schrifftlich bei dem
2
reichsdirectorio einzugeben und in voto mündlich seine notturfft vorzubrin-
3
gen

17
3 wißen] In Fränkische Grafen A II folgt: Den Prager friedenschluß betreffend, stünde
18
dahin, wie weit und welchergestalt die frembde cronen, alß welche selbigen jederzeit
19
verbis et armis widersprochen, uf deßelben formalcassation bestendig dringen werden.
20
Ex parte der ständt aber hette man auff allen fall vornemlich dahin zu sehen, damit die
21
darinn begriffene hochpraejudicir- und beschwerliche puncten in effectu und substantia-
22
liter uffgehoben und der evangelischen ständt intention in punctis amnistiae et restitu-
23
tionis universalis, gravaminum ecclesiasticorum et politicorum, iustitiae, iurium pacis
24
et belli aliorumque privilegiorum statuum, assecurationis etc. erhalten werden möchte,
25
zumaln per clausulam specialem derogatoriam wie auch per regulam generalem, quod
26
posteriora derogent prioribus etc.
wißen.

4

27
4–6 Der – etc.] Fränkische Grafen A II: Quoad res iudicatas wurde in hoc amnistiae
28
puncto die gesetzte generalis regula cassatoria zu verhütung allerhand confusion und
29
mißverstandnußen mit unterschiedlichen distinctionibus zu declariren, in specie aber
30
(doch alles für dißmal allein discursweiß, zu fernerm nachdencken stellendt) dahin zu
31
setzen seyn, daß alle diejenige sententz, commissiones und executiones cassirt und uffge-
32
hoben werden solten, welche

33
1. in religionsachen am Keyserlichen reichshoffrath von anno 1618 biß dato einseitiger-
34
weiß ergangen,

35
zumaln da 2. die sachen a camera daselbsthin gezogen

36
und 3. keine dergleichen oder andere contra iurisdictionem aulae Caesareae eingewandte
37
exceptiones declinatoriae attendirt,

38
4. beede theil nicht nach notturfft ordentlich gehört

39
noch 5. utrinque submittirt

40
oder 6. sonsten die formalia essentialia processus beobachtet,

41
sondern 7. von geschwinden, zum theil partheyischen commissionen der anfang ge-
42
macht und die executiones de facto fortgestellet worden,

43
auch was sonsten, 8., occasione belli,

44
sodann sonderlich des anno 1629 außgelaßenen Keyserlichen religionedicts

Gemeint ist das Restitutionsedikt Ks. Ferdinands II. von 1629 III 6 (s. [ Nr. 19 Anm. 16 ] ).
, zwischen
45
beeder religiones verwandten ständten sub specie et forma iuris executive vorgangen
46
seyn mag, davon künfftig mehrere deliberation zu pflegen die notturfft erfordern
47
würde.
Der punctus de rebus iudicatis stehe uf nachdencken, dan etzliche limitatio-
5
nes hochnöthig, exempli gratia occasione belli, wo exceptiones dilatoriae
6
nicht angenommen, wo causa avocirt worden etc.

7
Magdeburgisches Direktorium . Der schluß gehe dahin,
8
[ 1. ] wo daß Osterreichische directorium bei instehenden consultationibus den
9
punctum amnistiae generaliter würde proponiren, daß der vorsitzende auch
10
generaliter, so aber speciatim, auch auf solche maße des aufgesetzten be-
11
denckens sich zu bedienen.

12
2. Daß ieder interessent sein memorial bei Churmaintz numehr einzugeben.

13
3. Wegen cassation des Prager friedens die rationes beizusetzen, wie Alten-
14
burg vorgestellet.

[p. 535] [scan. 553]


1
4. Der passus wegen der rerum iudicatarum solle etwa künfftig ferner und
2
reiflicher bedacht werden.

3
5. Wie Brandenburg Cullmbach erinnert

Siehe Punkt 9 des bg.-kulmbachischen Votums (oben S. 526 Z. 9–12).
, der erpresten obligationum zu
4
gedencken.

5
Sachanmerkungen zu Nr. 87

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