Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
22. Niederschrift über eine Verhandlung des Rates der Stadt Münster mit Krane Münster 1643 Juni 1

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Niederschrift über eine Verhandlung des Rates der Stadt Münster mit Krane


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Münster 1643 Juni 1

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Abschrift: A XIV 106a. Kanzleivermerk von der Hand Hollandts: 2. Iunii nominati belett-
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herrn : herr Dr. Stael, L. Virtenhalben, Dr. Römer, Loyßman, Heggeler, umb abzu-
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wechseln . Copia memorialisch- und protocollarisches verzeichnuß, was mit herrn Kra-
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nen , Kayserlichem abgesandten, communicirt, 1. Iunii 1643.

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Städtische Maßnahmen den Friedenskongreß betr.

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1. Junii anno 1643. Der Kayserliche herr abgesandter proponirt:

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1. Erstlich wegen der quartier; deßwegen auß mittel des rhats commissarii
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anzuordnen, bei welchen die ankommende abgesandten sich anzumelden,
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damit daß die logimenter pro numero et qualitate personarum accomodirt
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werden mögen. Ihre Mayestät wollen eß gehalten haben wie auf den reichs-
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tagen , sein alle logimenter zu besichtigen; werde also gehalten, daß die
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häuser in drei theile zu setzen, wavon die election haben patroni casae, den
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zweiten nemmen die abgesandten, der dritte pleibt pro domino domus.
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Deßwegen die häuser und logimenter durchzuschlagen und nach befindung
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gallerien zu machen, alles pro pretio tamen iusto et aequivalenti, damit man
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davon reputation habe; deß wegen die commissarii ad inspiciendas domus
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anzuordnen; befinde sich in codice ein titull de epedimeticis et metator [ibus];
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wolle vernemmen, ob die herrn etwas hiebei zu erinnern hetten.

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Herrn burgermeistere und rhat wissen nicht, wie starck ein jeder abgesand-
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ter ankommen werde, wan sie solches wissen, so könten sie in der cump-
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terey ad S. Georgium, S. Joannem, auf der kramer hauß und beihäuseren
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accomodirt werden.

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Der vorschlag ist geschehen, müsten eventualiter die logimenter außge-
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sehen und die commissarii einen jedwedem in omnem eventum anweisen
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können, weiln man nicht wissen könte, wie starck ein jeder gesandter an-
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kommen werde.

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Conclusum: Daß gewiße commissarii zu verordnen, welche die logimenter
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außsehen und die ankommende herrn abgesandten pro numero et qualitate
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personarum accomodiren.

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Die commissarii müsten auch die macht und instruction haben, daß sie
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wegen des haußzinsens in fürfallenden streitigkeiten den außspruch thuen
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mögen. Placet.

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Etliche wirtsheuser seind offen zu halten und mit den quartieren nicht zu
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belegen, damit die ankommende abgesandten ad interim et ad tres dies un-
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dergebracht werden mögen, deßwegen wirtsheuser Nagell, Stapelberg,
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Wilckinghoff uffe Saltstraßen und Wilckinghoff an St. Ludgers kirckhoff
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außzusuchen.

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2. Wegen sauberhaltung der statt desuper communicandum cum clero pri-
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mario et secundario der gaistlichen halber, in deren logimenter weltliche
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wohnen, und haben burgermeistere sich resolvirt, ihrer dißfalß gemachten
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ordnung nachzukommen und sich dieses zum höchsten angelegen sein
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lassen.

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Visitatio der Ahe sei auch zu geschehen, dan die Ahe sei unten ser eng und
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oben weit, deßwegen, weiln etliche vicarienhäuser interessirt, cum reveren-
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dissimo capitulo et clero zu communiciren.

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3. Wegen der brandtordnung pleibt eß bei dieser statt gute ordnung, welche
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einzufolgen.

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4. Ratione pretii und verkauffung der eßenden wahren werde alles nach dem
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gesichte verkaufft, müste darein eine andere ordnung gemacht werden, mit
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pfunden oder sonsten.

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Die herrn burgermeistere wollen eß nach dem gewichte einrichten lassen.
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Daneben müste freie zufuhr geschaffet und deßwegen auff etliche meille
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wegs umb Münster und Oßnabrügk her alles in sicherheit gesetzt werden.
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5. Sei durch das gantze stifft täglich frei marckt zu publiciren per ambt-
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mannos und deßwegen ein sicher concept aufzusetzen, dessen man sich
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weiter zu vergleichen, müste gleichfalß in der statt publicirt werden.

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Wegen des habern, roggen und sonsten müsten die häusere visitirt und alles
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auff die billichkeit gesetzt werden, weiln auch deßwegen sich viell in den
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gaistlichen häuseren befindet, müste cum reverendissimo capitulo com-
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municirt werden.

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So seind auch außerhalb der statt die wege zu repariren und deßwegen
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gleichfalß cum capitulo zu communiciren.

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6. Wegen der krancken, so befallen mögten, müste auch anordnung ge-
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macht und deßwegen ein sicher ort extra civitatem außgesehen werden.

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7. Wegen underhaltung der guarnisoun und anordnung eines commendan-
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ten : müste einer angeordnet werden und zum wenigsten 1200 man sein.

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Dieserhalb sei auch ein schreiben an den commendanten zu Dörsten, herrn
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obristen Remundt, aufzusetzen und gleichfalß das concept, was der obrister
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Remundt antworten solle, quod placuit, und wird eß der syndicus civitatis
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aufsetzen.

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Ein gesambt schreiben an Ihre Churfürstliche Durchlaucht wegen bezah-
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lung der hieigen guarnisoun aufzusetzen, damit eß auß der pfennigcammer
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geschehe und dabei pure ohne verenderung verpleibe.

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Endlich müste das postwesen in anderer ordnung gesetzt werden, dan eß an
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vortschickung der briefen allein nicht gelegen, müsten auch zwelff oder 24
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pferde angestelt werden, damitt ein jetweder vortkommen könne; stellet in
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bedencken, ob man eß selbsten anstellen wolle oder eß per Caesaream maie-
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statem geschehen zu lassen.

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Die herrn rhäte wollen eß zuvorderst an Ihre Churfürstliche Durchlaucht
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glangen lassen und sich demnechst ferner ercleren.

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Wan Ihre Päbstliche Heiligkeit einen cardinal schicken würde, welcher ge-
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stalt derselb einzuholen, müste cum clero et civitate communicirt werden.

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