Acta Pacis Westphalicae III C 3,2 : Diarium Wartenberg, 2. Teil: 1647 - 1648 / Joachim Foerster
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Freitag Anfrage bei Krane, nachdem die Mainzer den Stän-
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den zur Unterzeichnung angesagt haben. Krane: Auf Drängen der
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Stände haben die Ksl. sich zur Unterzeichnung der noch nicht mundierten
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Konzepte bereit erklärt, falls die Kronen einverstanden sind. Auf Rück-
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frage von Salvius haben sie berichtigt, daß nicht sie auf die Unterzeichnung
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drängen. Später hat Salvius erklären lassen, daß mit ihm auch Servien die
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vorherige Mundierung für nötig halte, was heute morgen den Mainzern
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mitgeteilt worden ist. – Absage der Mainzer wegen Nichterscheinen der
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Kronen und nochmalige Ansage, weil schon die meisten Stände versammelt
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sind.

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Mitteilung Nassaus auf Anfrage Ws: Bericht über den Verlauf wegen
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Unterzeichnung der Verträge . Die Ksl. hatten, damit ihnen nicht der Ver-
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zug angelastet werden könne, trotz Salvius’ Bedenken sich zur Unterzeich-
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nung bereit erklärt. Die heutige Zusammenkunft ist trotz Absage der Kro-
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nen auf Drängen von Krebs zustandegekommen; Bayern und Mainz haben
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die Kronen doch noch zum Erscheinen bewegen wollen, aber keinen Erfolg
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gehabt.

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Deputierte des Osnabrücker Kapitels bei W. Volmar hat sie seit acht Tagen
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nicht empfangen, so daß die Kapitulationsverhandlungen stockten und sie
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eine Entschuldigung bei Langenbeck für nötig gehalten haben, die dieser gün-
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aufgenommen hat. Nachrichten über Demolierung der Petersburg. Die
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Stadt Osnabrück scheint nicht den früheren Zustand wiederherstellen, sondern
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Wälle und Gräben zu ihrem Vorteil nutzen zu wollen, wodurch die Rechte
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der geistlichen Grundeigentümer verletzt werden. W: Ad 1., daß dabey

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nichts anderst zu thuen wüsten, sondern man des Vollmari glegenheit ab-
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wartten müste, und hetten sie deputirte nur opportune et imopportune an-
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zutreiben , damitt ihnen keine imputation zuwachßen und die sach schwerer
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gemacht werden möchte. Ad 2. müsten I. H. G. diß thädtliches verfahren,
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neben vielen anderen, so ihro von ihren rebellischen Oßnabruckischen bür-
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geren und underthanen bey ihrer regierung und sonderlich dießen zeitten
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zugefüegt werden, an sein ortt gestellet sein laßen.

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