Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
18. Sitzung des Kurfürstenrats Münster 1646 Februar 10

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18. Sitzung des Kurfürstenrats


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Münster 1646 Februar 10

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Kurmainz Rk FrA Fasz. 9 II nr. 8 = Druckvorlage. Vgl. ferner Kurtrier zA ( damit
14
identisch Kurtrier spA p. 252–264 ); Kurköln zA I fol. 159–164’ ( damit identisch Kur-
15
köln
spA I fol. 346’–358’, Kurköln spA Ib fol. 358–372’ und Kurköln zA Extrakt
16
fol. 15–15’ ); Kurbayern K II fol. 81’–95’ ( damit identisch Kurbayern spA II p. 171–197 ).

17
Generalamnestie: Grundsätzliche Bedeutung, Datierung, Zusammenhang mit den Gravamina.
18
Kriegsursachen. Reichsinterna. Rückgabe der Festung Ebrenbreitstein und des Schlosses Hammer-
19
stein an Kurtrier.

20
Ist der Vorspann der schwedischen Replik auch zu beraten? Abstimmung mit den Reichsberatun-
21
gen in Osnabrück.

22
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurtrier, Kurköln, Kur-
23
bayern , Kurbrandenburg.

24
Kurmainz proponebat.

25
Der iüngst beschehenen veranlaßung nach werde anietzo von der ersten
26
class der Schwedischen replic, und zwar dem derselben anhangenden puncto
27
generalis amnistiae, zue deliberiren sein, zumahln dieienige incidentpuncta,
28
so in dem proemio sowohl in der Frantzösischen als Schwedischen replic
29
gesetzt, von solcher importanz nit seyen, daß man sich damit auffzuhalten,
30
sinthemahln dieselbe zu dem reich nit gehörig. Sonsten wehre bekand und
31
geben die anno 1635 zu Prag, anno 1636 zu Regenspurg, 1639 zu Nürn-
32
berg , 1641 zu Regenspurg und iüngst zu Franckfurth verhandlete acta mit
33
mehrem zu erkennen

38
Siehe oben S. [ 441 Anm. 1 ] , außerdem Hauck S. 48–57, 68f.
, waßmaßen yederzeit sorgfaltiglichen dahin gesehen
34
worden, wie doch nechst aufhebung des eingerißenen höchstschädlichen
35
mißtrawens zwischen haubt und gliedern und dießer under sich selbsten
36
wiederumb einige bestendige vereinigung und rechtschaffene zusammen-
37
setzung erlangt, consequenter dardurch die reichsberuhigung umb soviel

[p. 453] [scan. 577]


1
ehender befürdert werden möge, welchergestalt man auch zue erlangung
2
dießes zwecks yedesmahls die generalamnistia vor daß eintzige mittel
3
gehalten, darüber a parte chur-, fürsten und ständ viele verschiedene con-
4
clusa gefast und Ihrer Kayßerlichen Mayestät durch guetachten uberpracht,
5
endlich gar anno 1641 zu Regenspurg dießelbe geschloßen und crafft des
6
reichsabschieds ins reich publicirt worden. Ob man nun wohl verhofft, es
7
würde bey dießem zwischen Ihrer Kayßerlichen Mayestät und den ständen
8
gemachten schlueß sein bestendiges verpleiben haben, nachdemahln aber
9
auß den replicis sonderlich der Schwedischen abzunehmmen, daß weder
10
die cronen noch auch etlich auß den reichsständen selbsten dafurhalten
11
wollen, daß solche zu erlangung der innerlichen rhue nit zulenglich, sondern
12
selbe ad annum 1618 gesteh werden müste, so werde zu deliberiren sein:

13
1º ob von demienigen, waß anno 1641 zu Regenspurg der amnisti, einvol-
14
gentlich der geist- und weltlichen güter halber auffgericht, geschloßen und
15
vermittelst des reichsabschieds ins reich publicirt worden, 1º ohne verlet-
16
zung der reichsconstitutionen, 2º der Kayßerlichen reputation und des hey-
17
ligen reichs hochheit, 3º ohne besorgende hochstschädliche consequenz
18
abgesetzt werden konne oder solle,

39
18–20 zumahln – solle] Fehlt in Kurtrier zA, spA, Kurköln zA I, zA Extrakt,
40
spA I, Ib, Kurbayern K II, spA II.
zumahln dem reichsabschied und amni-
19
stiedict per expressum eingeruckt worden, daß deme allem, waß verglichen,
20
trew und auffrichtig nachgesetzt werden solle, es falle auch das wandelbahre
21
glück der waffen, wie es wolle, 2º, wann nun hierüber ein gewiße resolution
22
verfast werde, waß alsdann ahn Ihre Kayßerliche Mayestät durch guet-
23
achten zu pringen. Stehen solchem nach zu der herrn gesanden belieben,
24
hierüber ihre beygehende gedancken zu eröffnen.

25

41
25 Kurtrier ] Im kurtrierischen Votum zwischen Kurbayern K II, spA II und der Vor-
42
lage übereinstimmende Formulierungen.
Kurtrier . Finden in ihrer Instruktion zum Amnestiepunkt, 1º daß Ihres
26
Gnedigsten Herrn ermeßens es nothwendig bey demienigen zu verpleiben,
27
waß in hoc puncto amnistiae bey verschiedenen reichsconventen, auffge-
28
richten friedenschlüßen von Kayßerlicher Mayestät und sambtlichen chur-,
29
fürsten und ständen, wenig außgenohmmen, verglichen und guetwillig
30
acceptirt worden. Und wehre außer zweivel, daß bey iüngstem reichstag
31
solche trifftige ursachen sowohl Kayßerlicher Mayestät alß chur-, fürsten
32
und ständen uber die amnisti zu gemüt gangen sein werde, welche sie bewo-
33
gen , verabschiedermaßen ein- und anders ins reich zu publiciren. Die cronen
34
setzten, daß dießer reichsabschied in keine consideration zu ziehen, weiln
35
der krieg nit in der darin bestimbten zeit, nemblichen von anno 1627 und
36
1630, sondern in anno 1618 von dem Boheimbischen weßen seinen anfang
37
gewonnen. Zwar rührt auch nach der Meinung des Kurfürsten von Trier der
38
ursprung des Teutschen kriegs von selbigem her, es hetten aber die cronnen

[p. 454] [scan. 578]


1
sich deßen, waß vorgangen, nit angenohmmen noch anzunehmmen, auß
2
ursachen, weil sie derzeit mit dem reich in unguetem nichts zu thun gehabt,
3
also der zeit halben nit interessirt. Daß interesse der ständ belanget, weiln
4
chur-, fürsten und ständ sich mit Ihrer Kayßerlichen Mayestät verglichen
5
und dießfals der termin auff anno 1627 in ecclesiasticis und 1630 in politicis
6
gesetzt, so sehen sie nit, warumb chur-, fürsten und ständ von demienigen,
7
so geschloßen, absetzen und ein newes tractiren solten. Sie hetten in den
8
replicis ersehen, daß die cronen nit allein daß, so der zeit halben verglichen
9
worden, sondern auch, waß res iudicatae

39
9 und sonsten] Zusätzlich in Kurtrier zA, spA: undt wegen laesae maiestatis.
und transactae und sonsten von
10
voriger Kayßerlichen Mayestät rechtmeßigerweiß gehandlet, geurtheilt
11
und geschloßen worden wehre, uber ein hauffen geworffen haben wolten,
12
welches dann ohne despect und verletzung Ihrer Kayßerlichen Mayestät
13
hochheit nit geschehen könde. Sie sehen auch nit, waß dardurch vor ein
14
fried erhoben werden mögte, dann nit allein uff eines theils restitution,
15
sondern vielmehr dieienige, so ihr land und leuth durch res transactas et iudi-
16
catas erhalten, zu sehen. Solte solches cassirt werden, würde der eine theil
17
belaidiget, solchem nach zur verbitterung verursacht und also der cronen
18
begehren nit erhalten. Es wehre dergleichen amnistia bey keinen handlungen
19
auch beim Passawischen vertrag nit vorkommen, sondern Ihrer Kayßer-
20
lichen Mayestät res iudicatas, proscriptiones und verträg dabey vorbehalten
21
und nichtdestoweniger die ständ in guetem vertrawen plieben. Hielten
22
also dafür, es beim termino a quo, wie solcher zue Regenspurg anno 1641
23
verglichen, zu laßen, yedoch mit vorbehalt, wan ein oder ander stand ratione
24
der außzüg und sonsten sich darwider beschwehrt zu sein vermeinen würde,
25
daß alsdann ihme freystehen solle, solches

40
25–26 bey – ständen] Fehlt in Kurtrier zA, spA, Kurköln zA I, spA I, Ib; in Kur-
41
bayern
K II, spA II kein Hinweis auf die Stände als Beschwerdeinstanz.
bey Kayßerlicher Mayestät und
26
den ständen anzupringen, des versehens, gleichwie Kayßerliche Mayestät
27
daß vertrawen under den ständen wiederauffzurichten sich yederzeit hoch
28
angelegen sein laßen, also dieselbe auch daßienige, so zu widerwillen ursach
29
geben mögte, uff ein- und andern stands ansuchen abthun werden; und könde
30
dießergestalt daß guetachten ahn Kayßerliche Mayestät gepracht werden.
31
Sie wolten auch ihre vorige meinung anhero widerholen, daß solche daß
32
Römische reich allein concernirende materien, so in der ersten class begrif-
33
fen , gar nit mit den cronen abzuhandlen, daß man darüber pacisciren und
34
in offenen vergleich und frieden pringen solle; wie dann bekand, wann auch
35
schon dabevorn sich in reichssachen frembde cronen einmischen und der
36
ständ annehmmen wollen, solches doch niemahls gestattet worden, maßen
37
der Passawische vertrag mit mehrem außweißet

42
Im Passauer Vertrag (vom 2. August 1552) wurde die Intervention Frankreichs für „ gegen-
43
standslos “ erklärt, weil der Vertrag den Frieden im Reich bringe ( Bonwetsch S. 140, 175).
, maßen dann solches hier-
38
nechst ihres dafurhaltens quoad negotia imperii zu beobachten.

[p. 455] [scan. 579]


1

16
1–9 Haben – mögen] Zusätzlich in Kurtrier zA, spA: Kurfürst von Trier hat
17
wegen Ehrenbreithstein schon an den Kurfürsten von Köln, an die spanischen Gesandten
18
wegen Hammerstein die restitution viellfältigh geschrieben. Kurtrier verweist darauf,
19
waß Hammerstein vor ungelegenheit ahm Rheinstromb bevorab mit erhebung deß
20
doppelten zohlß causirt undt noch anyetzo nach der Besetzung des Orts durch Truppen
21
des Herzogs von Lothringen viellmehr causiren werde. Dies ist für das Erzstift besonders
22
unerträglich, weil im Reichsabschied von 1641 die Entsetzung dieses Postens vorgesehen wor-
23
den
ist, undt zwar alsobalt undt unerwartet deß generalfriedens

45
Der Kaiser war 1641 entschlossen, in Hammerstein seine Garnison zu halten ( Bierther
46
S. 212).
.
Haben sonst bevelch, beim punctum amnistiae et restituendorum locorum
2
die Restitution von Ehrenbreitstein

27
Festung und Residenz gegenüber der Moselmündung in Koblenz, seit 1018 trierisch ( Hand-
28
buch
5 S. 86f., Dehio-Gall II S. 348f., Tillmann I S. 191). Nachdem der Kurfürst von
29
Trier sich am 23. Dezember 1631 in französischen Schutz begeben hatte, wurde die Festung ver-
30
traglich Frankreich überliefert und Anfang Juni 1632 von französischen Truppen besetzt, aber
31
am 27. Juni 1636 nach langer Belagerung von dem ksl. Reitergeneral Jan van Werth wieder-
32
erobert und zunächst dem Kurfürsten von Köln vorläufig übergeben; erst im Friedensvertrag von
33
1648 wurde die Rückgabe der Festung in gemeinsame Verfügung des Kf. Philipp Christoph und
34
des Trierer Domkapitels vorgesehen ( Knipschaar S. 44f., 56, H. Weber , Frankreich
35
S. 197ff., Heydendorff I S. 92, 95, 121, Stramberg 2, 1 S. 211ff., 224–232, 364ff.,
36
386f.).
und Hammerstein

37
Festung südöstlich von Linz am Mittelrhein, gegründet im 10. Jahrhundert ( Handbuch 5
38
S. 127, Dehio-Gall II S. 329, Tillmann I S. 353). Die Festung, seit 1419 vollständig in
39
kurtrierischem Besitz, wurde 1632 von den Spaniern, danach von den Franzosen, 1637 von den
40
ksl. Truppen eingenommen; von 1646 bis 1654 war sie von lothringischen Kontingenten besetzt,
41
die Rheinzoll erhoben und jährlich 20 000 Reichstaler eingenommen haben sollen ( Knipschaar
42
S. 47, Stramberg 3, 7 S. 74–85 ausführlich über die Kriegsschicksale der Festung zwischen
43
1645 und 1648).
zu fordern, die annoch
3
mit Kayserlichen und Spanischen völcker besetzt. Bei Entlassung des Kur-
4
fürsten
hat zwar der Kaiser in einer gewißen capitulation sich die disposition
5
über diese Plätze vorbehalten

44
Vgl. Meiern I S. 392, Baur II S. 64f.
. Der Kurfürst von Trier findet sich aber deßen
6
beschwert und seinem churfürstlichen stand disreputirlich, die guarnisonen
7
aus seinen Mitteln zu erhalten und dennoch darüber nicht verfügen zu dürfen; und
8
würden dardurch frembde völcker ursach nehmmen, uff solche orth etwas
9
feindliches zu tentiren und zu sehen, wie sie dieselbe bekommen mögen.
10
Ließen dießem nach höchstgedachte Ihre Churfürstliche Gnaden die herrn
11
gesanden ersuchen, bey vornehmmung des puncti restituendorum auch
12
der restitution Ehrenbreitstein und Hammerstein

24
12–14 etwan – ersuchen] Deutlicher in Kurtrier zA, spA: Die reichsständischen sollen
25
bei den ksl. Gesandten für die Restitution sich interponiren, damit diese dem Kaiser und
26
ahm Prüßelischen hoff entsprechend referiren.
etwan in dem vorhaben-
13
den guetachten ahn Ihre Kayßerliche Mayestät zu gedencken und dieselbe
14
allerunderthenigst zu ersuchen, Seiner Churfürstlichen Gnaden ob morae
15
periculum, ehe sich andere frembde völker deren bemächtigten mögten,

[p. 456] [scan. 580]


1
zu besagten beyden posten, und zwar vor beschließung des friedens, wider
2
kommen zu laßen; solches wehren dieselbe hinwider zu verschulden und
3
zu erkennen erpietig.

4

35
4–6 Wann – erclären] Fehlt in Kurtrier zA, spA, Kurköln zA I, spA I, Ib.
Wann sich schließlichen die herrn gesanden wegen anderer in der Schwe-
5
dischen replic in specie vermelder ständ alß Pfaltz, Würtenberg, Durlach
6
vernehmmen laßen werden, wolten sie sich alßdann auch gern erclären.

7

36
7 Kurköln ] Im kurkölnischen Votum zwischen Kurköln zA I, spA I, Ib und der Vorlage
37
übereinstimmende Formulierungen, Kurköln aber ausführlicher.
Kurköln . Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu Cölln könden gern geschehen
8
laßen, daß eine realis, actualis et nullis conditionibus restricta amnistia
9
zu werck gerichtet werde, wann anders dahingegen Ihrer Kayßerlichen
10
Mayestät und denienigen, so ihro assistirt, daßienige, so ihnen allerseits
11
durch die waffen entzogen worden, auch wiederumb restituirt würde, dann
12
iha unpillig, wann

38
12 man] Spezifiziert in Kurköln zA I, spA I, Ib, Kurtrier zA, spA: an der gegen-
39
seithen .
man einer seit alles nachgeben, anderntheils aber alles
13
behauptet werden wolte. Und erscheine, daß man alles behalten oder eine
14
erstattung der kriegscösten haben wolle; Ihre Kayßerliche Mayestät werden
15
bey solcher amnistia kein bedencken haben, weiln selbe albereit iüngst zu
16
Regenspurg geschloßen und publicirt worden. Und ob man zwar derselben
17
derzeit noch eine suspension angehenckt, so wüste man doch, daß solche
18
cassirt und also die amnistia ihre völlige crafft erhalten. Alle difficultät
19
beruhe in dem termino a quo, indeme die frembde cronen solchen uff
20
anno 1618 zurückzuziehen gemeint, zu Regenspurg aber geschloßen wor-
21
den , daß alles wider in den stand, wie es anno 1630 in politicis und anno
22
1627 den 12. Novembris in ecclesiasticis geweßen, gesetzt werden solle.
23
Und wüsten sie von dießem termino nit abzustehen, 1º weil die frembde
24
cronen weiter keine amnisti begehren können, alß man mit ihnen im krieg
25
geweßen, sondern werden sich mit dem befriedigen müßen, wann intuitu
26
ipsorum wegen geführter waffen niemand etwas leiden

40
26 solle] Laut Kurköln zA I, spA I, Ib sagt Kurköln darauf noch: et finem amnistiae
41
esse, ut omnia oblivioni tradantur, quae bello hinc inde commissa.
solle.

27
So wehre 2º zwischen Kayßerlicher Mayestät und den ständen zue Regens-
28
purg der schlueß albereit gemacht worden, darinnen dann die frembde
29
cronen sich nit einzumischen, gleichwie sie solches auch ungern von Kayßer-
30
licher Mayestät und dem reich erwarten werden. 3º wehre der amnisti ein-
31
verleibt , dabey zu verpleiben, unangesehen, wohin auch daß wandelbahre
32
glück der waffen außschlagen mögte; so wehre unpillig, daß Kayßerliche
33
Mayestät sich verbinden solten, anderntheils man aber offene hand behalten
34
wolte.

[p. 457] [scan. 581]


1
So wehre auch 4º zu Muhlhaußen alles ratificirt

33
1 worden] Zusätzlich in Kurbayern K II, spA II: Und zwar im persönlichen Beisein
34
der Kurfürsten von Mainz und Sachsen.
worden, waß man bis zu
2
selbiger zeit gehandlet

38
Auf dem Regensburger Reichstag von 1640/41 hatte Kurköln noch eine Restitution derjenigen
39
geistlichen Güter gefordert, die nach 1627, also nach Ablauf des Kurfürstentags von Mühlbausen,
40
rekatholisiert worden waren ( Bierther S. 130, Breuer S. 89–96).
, derowegen dem churfürstlichen collegio disrepu-
3
tirlich , davon abzufallen und die amnistia weiter hinaußzuziehen.

4
5º. Wann alles, auch waß iudicialiter cum causae cognitione abgeurtheilt
5
und sonsten verglichen worden, wiederumb umbgestoßen und andern ihr
6
ius benohmmen werden solte, werde darauß große verbitterung ent-
7
springen .

8
6º. Deß großen schimpfs zu geschweigen, so der nechst verstorbenen Kay-
9
ßerlichen Mayestät glorwürdigisten andenckens zuwachßen würde, wann
10
alles indifferenter, so bey ihrer regierung vorgangen, abgeurtheilt und ver-
11
handlet worden, auff einmahl auffgehoben werden solte.

12
7º werde große confusiones und verbitterung hierdurch erweckt, dann ein
13
yeder zu behaubtung seiner ungerechten sach dießer amnisti sich bedienen
14
werden wolle. Und ob man wohl sagen mögte,

35
14 daß – vorgangen] Zusätzlich in Kurtrier zA, spA, Kurköln zA I, spA I,
36
Ib: von 1618 bis 1630.
daß viel sachen vorgangen,
15
die erleutherung bedürfften und, wann dießes nit geschehe, man von newem
16
in krieg kommen werde, so wehre doch unnöthig, eben darumb a priora
17
regula zu weichen, sondern werden solche wohl separatim abgehandlet
18
werden können; wie dann allen ständen unbenohmmen ist, ihre gravamina
19
vorzupringen, wie sie sich dann wohl zu erinnern wüsten, daß iüngst zu
20
Wien die Pfaltzische sach mit allerseits interessenten belieben suspendirt
21
und zu fernerer güetlichen composition außgestelt worden

41
Durch ksl. Dekret wurden im Juli 1642 die Wiener Verhandlungen über die Pfalzfrage auf den
42
1. Januar 1643 vertagt; die entsprechende ksl. Resolution vom 6. Mai 1642 nahm die wesent-
43
lichen Bestimmungen des Westfälischen Friedens über die Kur vorweg ( Jüdel S. 46–50, 35–37,
44
Hauck S. 61–68).
, welche dann
22
wohl zu gelegener zeit neben andern ahn hand genohmmen werden
23
könde.

24

37
24–29 8º – entspringen] Fehlt in Kurbayern K II, spA II.
8º. Werden viel sachen sein, darüber ein oder der ander sich beschwehren
25
mögte und under die gravamina gehörig und da erörtert werden können;
26
und wann die sachen von der regul außgenohmmen werden, so seye die
27
quaestio de nomine.

28
9º. Wann man alles, waß vorgangen, solte cassiren, so werde anderst nichts
29
alß nur inconvenientien darauß entspringen. Hielten also, es bey der regul
30
anno 1630 und 1627 zu laßen, waß particularia seyen, so der herrn gesanden
31
meinung nach künfftig wider zu einem newen krieg außschlagen mögten,
32
separatim anzuhören und zue tractiren. Wann nun die ständ einer meinung

[p. 458] [scan. 582]


1
und dießes ahn die frembde cronen gepracht werde, wehre nit zu zweiveln,
2
sie dabey acquiesciren und lenger den frieden nit aufzuhalten begehren
3
werden.

4
Waß die herrn Churtryrische wegen restitution Ehrnbreitstein und Ham-
5
merstein erwehnet, da erinnerten sich, waß dießfals bey iüngsten reichs-
6
conventen in favorem des ertzstiffts Tryr ahn Ihre Kayßerliche Maye-
7
stät sowohl alß die cron Spanien gepracht worden

37
Trotz gewisser Bedenken der Mitkurfürsten war Kurtrier 1636/37 bei der Wahl Ks. Ferdinands
38
III. klar übergangen worden ( Haan S. 31f., 103–105, Theatr. Europ. V S. 723); gegen
39
den Willen des Kaisers nahm sich indes der Kurfürstenrat 1641 der Sache Kurtriers an, für das
40
vor allem Kurbrandenburg eintrat, um einen Bundesgenossen für die pfälzisch-bayerischen Aus-
41
gleichsverhandlungen zu gewinnen ( Bierther S. 217f.).
; und werden Ihre
8
Churfürstlichen Gnaden gern die restitution gönnen und zu solchem end
9
mit der gesuchten intercession willfahren.

31
9–11 Höchstgedachte – gehabt] Zusätzlich in Kurköln zA I, spA I, Ib und sinn-
32
gemäß
Kurtrier zA, spA: vitandi maioris mali causa.
Höchstgedachte Ihre Chur-
10
fürstliche Durchlaucht hetten zwar uff anlangung und begehren der kriegs-
11
generaln die vestung Ernbreitstein in deposito gehabt

42
Siehe oben S. 455 Anm. 1, Koch I S. 43.
, mit dem erpieten,
12
sopald Ihre Churfürstliche Gnaden zu Tryr wiederumb zu dero landen
13
kommen werden, dieselbe wiederumb abzutretten, welches sie auch zu
14
werck gesetzt haben wolten. Weiln aber Ihre Churfürstliche Gnaden mit
15
Kayßerlicher Mayestät uff gewiße maß sich dießfals verglichen und aller-
16
höchstgedachte Kayßerliche Mayestät solchen vergleich deroselben zu
17
ihrer nachricht zugeschickt, so hette ihro auch in alle weg gepürt, demselben
18
sich gehorsambst zu bequemen; und wehre darauff der guarnison ein newes
19
iurament, darunder yedoch Seine Churfürstliche Durchlaucht abermahls
20
begrieffen geweßen, aufferlegt worden. Nachdemahln sie aber besorgt,
21
es mögte ihro ahn einen und andern orth offension gebehren, so hetten sie
22
die besatzung ihres iuraments völlig erlaßen,

33
22–23 also – interessirt] Abweichend in Kurköln zA I, spA I, Ib: also daß sie dabey
34
das extremum, was sie thun konnen, gethan.
also daß sie dabey weiters nit
23
interessirt. Gleichwohl werde ihro nit zuwider sein, Kayßerliche Mayestät
24
zu ersuchen, den accord zu

35
24 endern] Aus Kurköln zA I, spA I, Ib, Kurbayern K II, für irrtümlich engern der
36
Vorlage eingesetzt.
endern und Ihrer Churfürstlichen Gnaden die
25
vestung wider zu restituiren, wie mann dann anderst nit dafürhielte, wann
26
dieße amnisti und der frieden geschloßen, einem yeden chur-, fürsten und
27
stand daß seinige auch wider restituirt werden müße.

28
Kurbayern . Befinden, daß nach gehaltenen schwehren kriegen kein ander
29
beßer expedient, alles wider in vorigen stand zu stellen, zu ergreiffen als
30
daß remedium amnistiae; wehre auch in allen vorigen schwehren kriegen

[p. 459] [scan. 583]


1
dießes mittel yederzeit emploirt worden. Nunmehr versirte man in quae-
2
stione termini, sie erinnerten sich, mit waß sorgfältigkeid daß churfürstliche
3
collegium anno 1639 hierin gehandlet und welchergestalt darauff hernacher
4
zu Regenspurg cum sufficientissima causae cognitione der schlueß ein-
5
hellig mit chur-, fürsten und ständ beyder religion belieben dahin formirt,
6
auch ins reich publicirt worden, daß alles wider in den stand, wie es anno
7
1627 in ecclesiasticis und anno 1630 in politicis geweßen, wider gestelt
8
werden solle, wobey dann die ständ crafft des amnistiedicts einander ver-
9
sprochen , trotz Wandel des Kriegsglücks in perpetuum bey dießen handlungen
10
zu verpleiben. Halten dahero pro decoro, dabey zu bestehen, dann Ihrer
11
Kayßerlichen Mayestät und dem reich schimpflich, daß daßienige, so heut
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geschloßen, den volgenden tag wider cassirt werden solte. Sie sehen keine
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consideration, warumb res iudicatae et transactae solten auff einmahl
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auffgehebt werden, welche nun von 28 jahren hero cum tanta causae cog-
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nitione , da viele schrifften darüber gewechßelt, alles wohl deliberirt und
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erwogen worden wehre, abgeurtheilt und mit Kayßerlicher Mayestät
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approbation verglichen worden;

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17–19 und – gemacht] Im Anschluß an diese Formulierung, die allen Überlieferungen gemein-
41
sam
ist, in Kurbayern K II, spA II zusätzlich: sublata enim iustitia regna et imperia
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non sunt nisi magna latrocinia.
und werde, wann solches geschehe, in
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effectu hierdurch sublata iustitia auß dem Römischen reich ein mördergruben
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gemacht und das faustrecht wider in schwang kommen. Die amnistia müste
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nit einseitig, sondern reciproca sein, dann wie ein theil, also auch der ander
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nit ruhen, sondern sich ahn andere frembde cronen hencken und krieg
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führen werde, bis sie daß ihrige wider haben, wordurch dann der scopus
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pacis nit erreicht werde. Wann alles, so die nechst abgelebte Römisch
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Kayßerliche Mayestät Ferdinandus 2 us also pillig disponirt, determiniren
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und ihr Kayßerliches ambt interponiren laßen, wider uber hauffen gestoßen
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werden solte, werde es daß ansehen gewinnen, daß nichts, waß geschloßen,
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gehalten werden könde […].

28
Es opponirten die frembde cronen, es wehren underschiedliche ständ mit
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dem termino nit zufrieden. Sie stelten es dahin, fals ein oder ander stand
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vermeint, rechtmeßige ursach zu haben, sich zu beschweren, daß er solches
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vorpringe; werden ihnen alßdann Kayßerliche Mayestät und die ständ
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anhören und pilligen dingen nach verhelffen.

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Die von Tryr begehrte restitution Ernbreitstein und Hammerstein belanget,
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weiln dießes facti alieni, hetten sie davon keine information, zweivelten nit,
35
es werden Kayßerliche Mayestät die gedancken nit haben, Ihrer Churfürst-
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lichen Gnaden daß geringste zu entziehen, sondern die vollkommene resti-
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tution widerfahren zu laßen; und wann, wie zu hoffen, fried geschloßen
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werden solte, werde ihro auch satisfaction beschehen. Wollen dem Kur-
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fürsten
davon berichten und sich darüber bevelchs erholen.

[p. 460] [scan. 584]


1

31
1 Kurbrandenburg ] Gleich eingangs macht der Votant laut Kurtrier zA, spA,
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Kurköln zA I, spA I, Ib, Kurbayern K II, spA II geltend, seines Erachtens würde
33
diese materi heuth nicht vorkommen, sonderen dem concluso gemeß von puncten
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zu puncten gangen undt die einschlagende zusamengesetzt werden, so nicht be-
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schehen .
Kurbrandenburg . Hetten dafürgehalten, es wehren solche sachen in
2
proemiis enthalten, welche loco fundamenti müsten vorgenohmmen werden,
3
und dahero sich allein uf dieselbe gefast gemacht, allermaßen sie dann auch
4
vermeinten, es uf die weiß zu Oßnabrück geschehen werde; und hielten sie
5
dafür, daß nichts zu praeteriren.

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5–9 Ihre – haben] Zusätzlich in Kurtrier zA, spA, Kurköln zA I, spA I, Ib:
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wolle sich praemisso prooemio in kunfftiger session erclehren.
Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu Bran-
6
denburg hielten sich anietzo weit von hier auff, dahero, bis sie uber ein-
7
und andern puncten resolution erlangen könden, große zeit verlohren
8
ginge; wolten sich also daßienige, so dieselbe uff erstattete relation uber
9
eines und anders erinnern mögten, vorbehalten haben. Weiln sie auch hier-
10
nechst in ihren votis ichtwas erinnern mögten, so zu verdruß oder offension
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ursach geben mögte, so wolten sie sich dabey bedingt haben, daß solches
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anderst nit, alß wie sie es zu befürderung des allgemeinen weßens besten
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zu sein befinden, gemeint, zweivelten auch nit, die herrn gesanden eben auch
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der meinung sein werden.

15
Weiln auch die frembde cronen, absonderlich die cron Franckreich, in dem
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proemio ihrer replic sich reservirt, mehrere erleuterung zu thun, so ver-
17
meinten , daß beste zu sein, wan solches geschehe, damit nit etwan hiernechst,
18
wann man mit der deliberation fertig, alßdann mehrere ansam zum scrupu-
19
liren gesucht werden mögte. Hetten also bedencken, ehe solches geschehe,
20
sich heraußzulaßen.

21
Sonsten wehre ihnen nit zuwider, und könden wohl geschehen laßen, daß
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uff der herrn Churtryrischen gesanden ietzt beschehenes ansuchen die resti-
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tution Ernbreitstein und Hammerstein in optima forma Kayßerlicher Maye-
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stät recommendirt werde, wie sie dann eben auch bevelch hetten, die herrn
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gesanden umb interposition zu ersuchen, damit die in der graffschafft Marck
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annoch mit Kayßerlicher guarnison besetzte orth, Hamb etc.

41
Im Vergleich vom 29. Oktober 1644 hatte die Landgräfin von Hessen-Kassel dem Kurfürsten von
42
Brandenburg den Auszug der hessischen Besatzungen im Klevischen nur unter der Bedingung in
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Aussicht gestellt, daß er seinerseits die ksl. Truppen zur Räumung Hamms bewege ( Moerner
44
S. 135). Vgl. Förster , Koch II S. 80f.
wieder
27
befreyhet werden mögten.

28
Kurmainz . Hetten verstanden, wohin die herrn vorstimmende sich ver-
29
nehmmen laßen.

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460, 29 –461, 1 Nun – deliberiren] Laut Kurtrier zA, spA, Kurköln zA I, spA I,
39
Ib, Kurbayern K II, spA II bezieht sich Kurmainz dafür auf die Sitzung vom letzten
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Mittwoch und gibt an, es habe das Thema in allen räthen bedeutet.
Nun erinnerten sich die herrn gesanden guetermaßen, waß-
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gestalten man iüngsthin veranlast, anietzo von der ersten class, und zwar

[p. 461] [scan. 585]


1
in specie dem puncto amnistiae, zu deliberiren. Hetten auch sich versehen,
2
es würden demezuvolg die herrn Churbrandenburgische sich gefast gemacht
3
haben. Weiln sie sich gleichwohln entschuldigen und dafürhalten wollen,
4
erst die proemia vorzunehmmen, so wolten der herrn gesanden meinung
5
hierüber vernehmmen; sie befinden solche von schlechter importanz, und
6
werden sich ihres dafürhaltens hiernechst schon finden

17
6 laßen] Zusätzlich in Kurtrier zA, spA: Osnabrugenses haben auch darvorgehalten,
18
daß der erst punct, wie der kriegh eingeführt, außzulaßen, ebenfalls der zweite wegen
19
der cron Spanien, 3ter, Schönbeckischen proiects

26
Vgl. Meiern II S. 185 . Die 16 Punkte des Schönebecker Projekts vom 28. September 1635
27
wurden zwischen dem schwedischen Reichskanzler Axel Oxenstierna und dem Kurfürsten von
28
Sachsen nach dem Prager Frieden ausgehandelt; Schweden hatte Entschädigung in Geld, Bezah-
29
lung seiner Armee, Bestätigung von Bündnissen mit den evangelischen Ständen, Amnestie für
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Anhänger und Bundesgenossen verlangt, mit dem kursächsischen Angebot von 2½ Millionen fl.
31
war es nicht einverstanden gewesen. Vgl. Odhner S. 25ff., Dürbeck S. 71ff., Fürnkranz
32
S. 58–67, Wandruszka , Reichspatriotismus S. 93ff., Jaeckel V S. 68, 70f., Breucker
33
S. 20f., Koch II S. 13.
erleuterungh, solle vorgelegt
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werden, unangesehen es alß uncomplet unverbundlich; von Lothringen undt Por-
21
tugal solle nichst geredt werden, weillen diese puncten daß reich nicht concerniren,
22
so hatt mans billigh auff seith gesetzt. Sie konnen ihr votum nicht eröffnen, biß
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alle vorgehende abgelegt; Osnabrügenses seindt mit einer classe fertigh.
laßen.

7
Hinsichtlich der Restitution von Ehrenbreitstein und Hammerstein hetten von den
8
zwischen dem Kaiser und dem Kurfürsten von Trier vereinbarten capitulationes
9
vernohmmen. Ihre Churfürstliche Gnaden zu Maintz […] werden Chur-
10
tryr gern gönnen, waß derselben von rechts wegen gepürt. Weiln sie aber
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derentwegen nit instruirt, so wolten sie sich auch inmittels, bis die herrn
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Churbayerische bevelch erlangt, bescheids erholen und hiernechst darüber
13
wie auch die Churbrandenburgische erinnerungen vernehmen laßen.

14

24
14–16 Dießem – abzulegen] Fehlt in Kurtrier zA, spA, Kurköln zA I, spA I,
25
Ib; Kurbayern K II, spA II mit Vorlage gleichlautend.
Dießem nechst haben die herrn Churbrandenburgische auff ubriger herrn
15
churfürstlichen gesanden zusprechen erclärt, bey nechstvolgender session
16
in puncto amnistiae ihr votum abzulegen.

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