Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
252. Stadt Münster an Ferdinand III Münster 1650 September 15

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Stadt Münster an Ferdinand III.


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Münster 1650 September 15

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Konzept: A XIV 123. Kanzleivermerk: Concept an Römisch Kayserliche Mayestät satis-
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factionem civitatis betr. abgangen 16. Septembris 1650. Die Beilagen fehlen.

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Erneuerte Bitte um Milderung der städtischen Schuldenlast durch Anweisung von 100 000 Talern.

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Allerdurchleuchtigster etc.

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Ewer Römisch Kayserliche Mayestätt geruhen ihro aus denen sub numero 1
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et 2 beiverwarten abschritten allerunderthenigst erinnerlich vorbringen zu
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lassen, was an dieselbe Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu Cölln, unser
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gnedigster landtsfürst und herr, auß sonderbarer fürstvätterlicher milte und
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zuneigung respective underm 19. Martii des 1647. und 8. Aprilis nechst-
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verwichenen 1649. jahrs wie auch nochmaln vermög originalbeischlusses
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umb allergnedigste recompens und ergetzlichkeit unserer bestendig er-
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wießenen trew und vielfältig geleisteten allergehorsambisten diensten und
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darüber contrahirten überschwenglichen schweren schuldenlasts für unß
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vorbittlich gelangen lassen, dahin wir unß nochmaln mit allerunderthe-
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nigster zuversicht lencken und geliebter kürtze halber beziehen.

[p. 260] [scan. 284]


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Gleich nun, allergnedigster Kayßer und herr, Ewer Römisch Kayserlichen
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Mayestätt solche unsers gnedigsten landtsfürsten für unß einkommene
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wolgemeinte intercessiones neben unserer allerunderthenigsten bitt in
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Kayserlichen gnaden angesehen und sich daruff laut der beilag sub num. 3
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so allergnedigst und miltest erclert (wofür dan, wie billich, allergehor-
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sambisten schuldigsten danck sagen) alß leben wir zwar der allerunderthe-
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nigsten hoffnung und vessten vertrawens, Ewer Kayserliche Mayestätt
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solchem ihren allergnedigsten versprechen gedeylichen würcklichen nach-
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truck geben lassen werden, erachten auch in dessen ansehung zumahln
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unnötig, Ewer Kayserliche Mayestätt mit abermahliger weitleuffiger
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erholung der hiebevorn nach laut beigefügter abschrifft num. 4 eingeführter
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und mit wahrheitsgrundt deducirten motiven und hiesigen orts beschaffen-
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heit zu bemühen; dweiln dannoch angeregte unsere hohe noht und vor
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diesem specificirter unß obligender schwerer schuldenlast, so doch mit war-
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haffter demonstration zu etlichen hunderttausent thaleren mehr und höher
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extendirt und erwiesen werden könte, unß je lenger je mehr antringet, dan
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auch es nunmehr an deme, daß nach ohnlengist vermittels göttlicher gnaden
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vollnzogenem frieden (wazu Ewer Römisch Kayserlicher Mayestätt wir
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hiebei allerunderthenigst congratuliren) die deroselben verwilligte reichs-
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mittele , theils dem erlangten bericht nach schon erlegt, sonsten aber ver-
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hoffentlich baldt eingehen und erlegt werden sollen, so haben wir auß ge-
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schöpfftem allerunderthenigsten sonderbaren vertrawen keinen umbgang
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nemmen sollen, Ewer Römisch Kayserlicher Mayestätt hierumb nochmaln
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allergehorsambist und demütigist zu fueß zu fallen, mit allerunderthenigst
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flehentlicher bitt, die geruhen, erwehnten unsern höchstbeschwerlichen
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zustandt und dabei wiewol schuldigister maßen continuirte allerunder-
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thenigste trew und devotion in Kayserlichen gnaden allermiltest nochmaln
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zu behertzigen und daruff angeregter ihrer unß vor jahresfrist allergnedigst
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ertheilter expectantz zufolge unß nunmehr zu etwas erleichter- und ersetzung
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des überschweren und nimmer erschwinglichen schuldenlasts nach dero
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allerhöchst berühmbten Kayserlichen milte etwan einhunderttausent
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reichsthaler zuzukehren und darüber dero allergnedigste versicherungs-
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briefe und assignationes in den Niedersächsischen und hiesigen West-
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phälischen craiß, als auch zu dem endt an besagter craisen directores und
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commissarien oder den reichspfennigmeistern allergnedigst befelch er-
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theilen zu lassen, für welche dero allerhöchste Kayserliche gnad wir zu-
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vorderist Gott den allmechtigen, umb dero langwirigen Kayserlichen und
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dero glorwürdigsten ertzhaußes Österreich immergrünenden wolstandt
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und glückseeligste regirung mit unserer gantzen posteritet unaufhörlich
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anzuruffen, demnechst auch umb Ewer Römisch Kayserliche Mayestätt
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und das gantze heylige Römische reich es mit unaußgesetzter allerunder-
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thenigster devotion nach allereusseristem vermögen allergehorsambist zu
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verdienen schuldigst und unvergessen sein wöllen. Inmittelst und allezeit

[p. 261] [scan. 285]


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Ewer Römisch Kayserliche Mayestätt des allerhöchsten starcken schutz und
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schirm, zu dero beharrlichen Kayserlichen gnaden aber unß und die un-
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serigen allerunderthenigst gehorsambist befehlend.

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Geben under unserm secretsiegel am 15. Septembris anno 1650.

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