Acta Pacis Westphalicae III A 3,2 : Die Beratungen des Fürstenrates in Osnabrück, 2. Teil: 1645 / Maria-Elisabeth Brunert
Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 44) Osnabrück 1646 Januar 17/27

2

Sitzung fürstlicher Gesandter (sessio 44)


3
Osnabrück 1646 Januar 17/27

4
Sachsen-Altenburg A I 1 fol. 341–348 (= Druckvorlage); vgl. ferner Fränkische Grafen
5
A II fol. 4–8’, Magdeburg A I fol. 444’–454’, Magdeburg B fol. 203–207’, Pommern A fol.
6
45’–46’, Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A fol. 131–135’, Wetter-
7
auische
Grafen ( Nassau-Dillenburg) B II fol. 2–4’ [Konzept Geißel], den Druck in
8
Meiern II, 241–244.

9
Französische Replik von 1646 I 7 : Kommunikation des Protokolls an Magdeburg. Dank für
10
Kommunikation der französischen und schwedischen Replik

23
Schwed. Replik von 1646 I 7: s. [Nr. 29 Anm. 4] .
. Beratungen über die Repliken: Mo-
11
dus
tractandi (keine Beschlüsse ohne Willen und Wissen der Stände; Re- und Correlation), Ordo
12
rerum. Vollstaendiges Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck, wie solches auf
13
beyder Cronen Propositiones und die Kayserliche Responsiones ist ausgelieffert worden :
14
Überarbeitung nach Maßgabe der schwedischen Replik.

15
(Im Quartier der Magdeburgischen zu Osnabrück.) Anwesend: Magdeburg (Direktorium), Sach-
16
sen-Altenburg / Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar / Sachsen-Gotha / Sachsen-Eisenach, Braun-
17
schweig-Lüneburg-Celle / Braunschweig-Lüneburg-Grubenhagen / Braunschweig-Lüneburg-
18
Kalenberg (/ Baden-Durlach), Mecklenburg-Schwerin / Mecklenburg-Güstrow, Pommern-
19
Stettin / Pommern-Wolgast, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Lauenburg, Wetter-
20
auische Grafen, Fränkische Grafen.

21

36
21 Magdeburgisches Direktorium] Das Protokoll ist in der Druckvorlage überschrieben: anno
37
1646. In nomine Iesu, in Magdeburg A I: Cum Deo. 1646, in Fränkische Grafen
38
A II: Bey dieser in gegenwertigem neuen jahr gehaltenen ersten session und zusammen-
39
kunfft deren alhier anwesenden zum hochlöblichen fürstenrath gehöriger evangelischen
40
gesandten ist anfänglich von dem Magdeburgischen directorio herrn Dr. Crullen vorge-
41
tragen worden: […].
Magdeburgisches Direktorium. Er

25
Gemeint ist Krull.
könne der fürsten und stände ab-
22
gesandten unangefügt nicht laßen, das am 13. [ /23.] huius der königlich
23
Frantzösische resident monsieur de La Barde bei ihm gewesen und berichtet,
24
welchergestalt die mediatores zu Münster vor etzlichen tagen das protocol-
25
lum, so sie bei der mündlichen replic der cron Franckreich gesandten gehal-
26
ten, denen Kayserlichen ausgestellet

26
Contarini hatte am 18. Januar 1646 den ksl. Ges. zu Münster eine lat. Fassung seiner it.
27
Niederschrift der frz. Replik von 1646 I 7 übergeben (s. [Nr. 46 Anm. 18] ).
. Dieweil nun die cron Franckreich ein
27
gutes vertrawen und assistents gegen evangelische fürsten und stände trüge,
28
so wolten auch dero herren plenipotentiarii ihnen davon abschrifft communi-
29
ciren laßen. Er wolte vernehmen, wie etwa die insinuation geschehen könte.
30
Wolle er, der herr Magdeburgische, solches annehmen, solte es ihm zuge-
31
schickt werden etc.

32
Er habe sich gegen ihm gebührend bedancket und angedeutet, es würde für-
33
sten und ständen die gute offert wie auch die anerbotene communication sehr
34
lieb und angenehm sein. Dieweil aber hierin denen herren plenipotentiariis
35
und ihm kein ziel und maß zu setzen, so würde es bloß bei ihnen stehen, wie

[p. 477] [scan. 495]


1
sie es wolten gehalten haben. Wofern solte beliebet werden, ihm solches zu-
2
zustellen, wolle er es willig annehmen.

3
Folgendes tages [ am 14./24. Januar 1646] nun habe der herr resident ihm
4
solches protocoll

28
Nach Magdeburg G II fol. 246 s. d. 1646 I 14 [ /24] handelte es sich um ein exemplar des
29
[…] Frantzösischen protocolls (also eingerichtet, das auff der einen seiten allezeit ihre,
30
der herren Frantzosen proposition undt das Kayßerliche responsum nebeneinander, auff
31
der andern seiten aber die declaration oder replic gestanden).
per secretarium

32
Der Name des Sekretärs wurde nicht ermittelt. In Magdeburg G II fol. 246 s. d. 1646 I 14
33
[ /24] steht: durch seinen Frantzösischen secretarium.
insinuiren und andeuten laßen, daß er es
5
zwar selbst voriges tages thuen wollen, so were es noch nicht ins rein ge-
6
schrieben

35
6 gewesen] In Magdeburg A I folgt: mit bitt, daßelbe fürzutragen etc.
gewesen.

7
Nun würde zu bedencken sein, ob ihm ein dancksagung zu reportiren und
8
durch wen solches geschehen solle.

9
A parte Magdeburg hielte er dafür, daß ihm wegen der communication und
10
confidents danck gebühre, welches

36
10 etwa – gesandten] In Magdeburg A I geht voraus: non per deputatos.
etwa durch einen dero herren gesandten
11
geschehen könne, darbei er zugleich ümb continuation nomine collegii anzu-
12
suchen.

13
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir

34
Thumbshirn und Carpzov.
bedanckten uns gegen das direc-
14
torium wegen der acceptation und relation. Die communication sei billich
15
mit danck gegen die herren Frantzösischen zu erkennen und deswegen mon-
16
sieur de La Barde danck zu vermelden, und hielten ebenmäßig dafür, daß eine
17
sonderliche deputation ohnnöthig, sondern durch das directorium, so das
18
protocoll empfangen, geschehen könte. Wie das anbringen zu formalisiren,
19
stehe seiner dexterität anheim.

20

37
20–23 Stelleten – mögten] Magdeburg A I: Zugleich der gravaminum nur sofern zu ge-
38
dencken etc., das Galli, wann mann künfftig derzu schritte, zur beschleunigung assi-
39
stentz thun wollten etc.
Stelleten uf nachdencken, ob etwa der gravaminum zu gedencken und daß
21
die herren königlich Frantzösischen plenipotentiarii die tractaten beschleuni-
22
gen, auch den evangelischen ständen hierin, wie sie sich in ihrer replic löb-
23
liche vernehmen laßen

35
Bezug auf die frz. Replik von 1646 I 7, Ad Art. VIII. ( Meiern II, 201 ).
, assistiren mögten.

24
Wir könten auch derer fürsten und stände herren abgesandten nicht verhal-
25
ten, daß die königlich Schwedischen herren plenipotentiarii das protocoll, so
26
ihr secretarius legationis

36
Mylonius.
bei ihrer mündlichen replic gehalten, uns voriger
27
tage

37
Am 21. Januar 1646 (s. [Nr. 80 Anm. 17] ).
zugeschicket und andeuten laßen, es stehe zu unserm gefallen, einem
28
und andern der evangelischen abgesandten nach und nach solches zu commu-
29
niciren, jedoch aber daßelbe exemplar zu ihrer cantzlei wiederumb einzu-
30
schicken. Warumb sie aber solches nicht dem directorio und andern evange-
31
lischen ständen zustellen und also ad dictaturam kommen laßen, sei die uhr-
32
sach wißend

38
Ursache war ein Ersuchen der frz. Ges. um Zurückhaltung der Replik (s. [Nr. 80 Anm. 17] ).
. Es were aber numehr allen nach und nach communicirt wor-
33
den. Stelleten zu bedencken anheim, ob auch ihnen numehr danck zu sagen
34
und sie ümb continuation zu

40
34 bitten] In Magdeburg A I folgt: Eins bey der Frantzösischen replic noch zu erinnern
41
etc., aut dictetur aut conferatur etc., propositio undt responsio Caesareorum

39
Die frz. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 7 Anm. 53] ) und die entsprechende ksl. Respon-
40
sion von 1645 IX 25 (s. [Nr. 14 Anm. 2] ) standen in dem Magdeburg übergebenen Exemplar
41
der frz. Replik auf der Seite neben dem Text der Replik (s. oben Anm. 6).
bedürffe
42
keines abschreibens etc.
bitten.

[p. 478] [scan. 496]


1
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Halte auch gleichergestalt da-
2
für, daß monsieur de La Bard danck zu sagen, gleichermaßen auch denen
3
herren Schwedischen. Das erste könne durch Magdeburg, dieses aber etwa
4
durch Altenburg und Lüneburg geschehen, die ümb solche mühe weren zu
5
ersuchen.

6
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
7
Wie Weymar. Es sei nicht

21
7 nöthig] In Fränkische Grafen A II folgt: auch bedencklich.
nöthig, daß man solenniter gratias agire und Alten-
8
burg iemand

22
8 adjungire] In Magdeburg A I folgt: sey nur ceremonien.
adjungire.

9
Repetit Baden-Durlachs halber.

10
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Wie vorsitzende, daß dem di-
11
rectori, monsieur de La Bard und königlich Frantzösischen danck zu sagen.
12
Wolle iedoch erinnern, daß man keine cron höher durch eine deputation
13
respectire alß die andere.

14
Pommern-Stettin und Wolgast. Habe nichts zu erinnern. Es sei gnung,
15
daß diejenigen die dancksagung verrichteten, denen die insinuation be-
16
schehen.

17
Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Sachsen-Lauenburg und
18
Wetterauische Grafen. Wie

24
18 vorsitzende] In Fränkische Grafen A II folgt: Fränkische Grafen. Ingleichen, mit ange-
25
heffter kurtzer relation, welchergestalt die zu Münster sich befindende königlich Frant-
26
zösische herren plenipotentiarii gegen die alhier und daselbst subsistirende evangelicos
27
eine sonderbare confidentz unterschiedlich contestirt, indeme sie nicht allein ihme

47
Gemeint ist Oelhafen von Schöllenbach (s. S. 478 Z. 42).
ne-
28
ben dem herrn Collmarischen abgesandten

48
Johann Balthasar Schneider.
die gnad und favor angethan und uff vor-
29
hergangenes zusichfordern ihnen fast 14 tag vor dem außgestellten protocoll von deßen
30
substantialtenor dergestalt mündliche relation und bericht außführlich erstattet, alß sol-
31
ches auß seinem darauff anher gethanen schreiben und communicationen

1
Kopie des Briefes von Oelhafen von Schöllenbach aus Münster, den 30. Dezember 1645 [/9.
2
Januar 1646], in: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A IV fol. 13–14’, 15’. Absender
3
und Adressat sind nicht genannt; der Absender ist zweifelsfrei als Oelhafen erschließbar, der
4
Adressat war sehr wahrscheinlich Lampadius. Oelhafen berichtete, daß er von Longueville am
5
29. Dezember 1645/8. Januar 1646 aufgefordert worden sei, sich am selben Tag zu den frz.
6
Ges. zu verfügen und nach seinem Belieben den kolmarischen Ges. mitzubringen. Er und
7
Schneider hätten Longueville aufgesucht, und dieser habe im Beisein d’Avaux’ von der Eröff-
8
nung der frz. Replik an die Mediatoren berichtet.
wurde zum
32
meisten theil zu ersehen geweßt seyn, sondern auch der angefügten erinnerung gemäß
33
biß dato darauff bestanden weren, daß zu der begehrten deputation und mündlichen
34
conferentz (welche deme, instantibus praecipue Bavaricis, im churfürstlichen collegio zu
35
bemeltem Münster bereit gemachten concluso

9
Im KFR zu Münster war am 24. Januar 1646 auf kurbay. Initiative hin beschlossen worden,
10
innerhalb weniger Tage mit den Beratungen über die frz. und schwed. Replik zu beginnen. Mit
11
diesen Beratungen wurde am 29. Januar begonnen ( APW III A 1,1, 425 Z. 25–29, 426f.
12
Z. 26, 1–3; ebenda Nr. 64). Im CC hatte Kurbayern am 2. Januar 1646 dafür plädiert, die
13
Gravamina vorzunehmen. Die Konferenz der kath. Deputatio ad Gravamina tagte dann am
14
3., am 15. und am 22. Januar ( APW III A 4,1, 86 Z. 36 – 87 Z. 1ff.; ebenda Nr. 17, 18 und
15
19). Die Verhandlungen zwischen kath. und ev. Deputierten über die Gravamina begannen
16
erst am 12. April 1646 in Osnabrück ( Meiern II, 584 f.).
gemäß nechster tagen endlich fortgestel-
36
let werden wollte) beeder religionsverwandte ständte in gleicher anzahl darzu gezogen
37
werden möchten, wie nicht weniger hochermelte herren Frantzösische plenpotentiarii
38
sich ratione gravaminum evangelicorum gegen ihme alles gutes anerbotten hetten, wie-
39
woln nicht ohne, daß man hingegen catholischentheils sich rühmen thäte, alß ob ihnen
40
von dar gantz contrari vertröstung angefügt worden were.

41
Der referierende Gesandte war nach Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A:
42
Dr. Oelhafen.
vorsitzende.

23
13 andere] In Magdeburg A I folgt: La Barde halte sich auch pro legato etc.

45
La Barde war schon 1644 zum Ges. nominiert worden und beanspruchte daher den Titel
46
ambassadeur (s. [Nr. 3 Anm. 13] ).

[p. 479] [scan. 497]


1
Magdeburgisches Direktorium. Er wolle die dancksagung bei mon-
2
sieur de La Bard gerne verrichten

17
Siehe Nr. 84.
, und würden sich die fürstlich Altenbur-
3
gischen auch bemühen laßen

18
Siehe Nr. 83.
.

4
Man werde numehr die gehaltene protocolla über der cronen replicen

20
Siehe oben Anm. 1 und 2.
ver-
5
lesen und

37
5 sich] In Magdeburg A I folgt: evangelischentheils.
sich numehr quoad materialia et formalia zu vergleichen haben.
6
Stelle dahin, ob man sich wegen des ordinis bei instehenden consultationibus
7
publicis vergleichen wolle.

8
Wegen Magdeburg sei dies seine meinung, daß man der ordnung, so in der
9
Schwedischen replic enthalten, nachgehe

38
9–10 und – vermeide] Magdeburg A I: Weil Kayßerliche undt Schwedische hunc ordinem
39
beliebt etc. Möchte sonst disputat geben etc. Ergo melius hoc ordine etc. In Fränkische
40
Grafen A II folgt: Quoad materiam aber wurde die sach eine sonderbare consultation
41
erfordern.
und also unnötig disputat ver-
10
meide.

11
Sachsen-Altenburg und Coburg. Nachdem die Schwedischen und
12
Frantzösischen replicen, so in den protocollen enthalten, ad dictaturam und
13
communication kommen,

42
13 würde – sein] Magdeburg A I: [ sei] dahin zu trachten a parte evangelicorum etc. undt
43
zu bereden.
würde freilich zu bereden sein, was künfftig bei
14
den deliberationibus in forma et materia in acht zu nehmen.

15
Was nun die ordnung betreffe, davon das directorium proponirt, were zu ver-
16
muthen, daß bei erster zusammenkunfft mit den catholischen im fürstenrath

21
Die erste von kath. und ev. Ges. besuchte FR-Sitzung in Osnabrück fand am 24. Januar /
22
3. Februar 1646 statt ( Meiern II, 262 ).

17
werde ohnzweiflich

18
1. de ordine consultandi und

19
2. de modo re- und conferendi werde proponirt und consultirt werden.

20
Wan nun das Österreichische directorium den ersten punct proponiren und
21
doch des modi tractandi nicht gedencken solte, hielten wir dafür, man habe
22
uhrsach, deßen selbst zu erwehnen uf solche maße: Weil die cronen sich er-
23
kläret, daß sie den krieg wieder das Römische Reich und deßen fürsten und
24
stände nicht geführet, so könte man zwar geschehen laßen, daß die Keyserli-
25
che majestät mit den cronen immediathandlung pflegten. Man verhoffte aber,
26
daß ohne der stände wißen und willen nichts werde geschloßen werden, be-
27
vorab weil sowol die propositionen alß replicen maxima ex parte die iura
28
statuum concernirten. Solte aber etwas ohne der stände einrathen, wißen und
29
einwilligung geschloßen werden, würden sie sich daran nicht binden laßen.
30
Diese andeutung könne ümb soviel mehr geschehen, weil man jüngst den
31
Kaiserlichen herren gesandten per deputatos solches albereit zu erkennen ge-
32
geben

23
Das allerdings sehr knappe Protokoll der am 10. Januar 1646 zu den Ksl.en entsandten Depu-
24
tation, an der die sachsen-altenburgischen Ges. teilgenommen hatten (s. Nr. 81), sagt darüber
25
nichts.
.

33
2–3 und – laßen] Magdeburg A I: Das Direktorium fragte, ob Sachsen-Altenburg die Dank-
34
sagung
bei den Schwedischen übernehme. Sachsen-Altenburg und Coburg. Könne noch
35
diesen vormittag geschehen.

36
Magdeburgisches Direktorium. Agit gratiam Franconico

19
Gemeint ist Oelhafen von Schöllenbach.
pro relatione etc.

[p. 480] [scan. 498]


1
Ordinem deliberandorum betreffend, wehren etzliche in sorgen, es möchte
2

30
2 ordo] In Magdeburg A I folgt: ab Austriaco directorio etc.
ordo invertirt und wol der punct von der cronen satisfactionen zurerst zur
3
deliberation gestellet werden. Conformirten uns aber dem directorio hierin
4
gern,

31
4–6 daß – werden] Magdeburg A I: das darwieder mit allem ernst zu sehen undt firmiter
32
beym ordine replicarum zu bestehen etc. Sollte hier oder dort etwas heraußgenommen
33
werden etc., metuend{a} coronarum contradictio etc. undt daß dasjenige, woran statibus
34
am meisten gelegen, hindan- oder hinaußgesetzt werde etc.
daß man der ordnung der Schwedischen replic zu inhaeriren und iura
5
Imperii ac statuum vor allen dingen zu deliberiren, dan sonst zu besorgen, es
6
möchten der stände desideria ausgesetzt werden. Die Keyserlichen würden es
7
vielleicht auch nicht ausschlagen, weil sie solches modi in ihrer proposition
8
gedacht

26
Bezug auf die ksl. Proposition von 1645 IX 25, in der die Reichsstände um ihr Ga. zu den ksl.
27
Responsionen ersucht wurden (s. [Nr. 14 Anm. 1] ). Darin wurde es für ratsam gehalten, die
28
Ordnung der Propositionen der Kronen beizubehalten ( Meiern I, 617 ).
.

9
Wie aber das von den evangelischen abgesandten zusamengetragene und ab-
10
gefaste bedencken

29
Bezug auf das Vollstaendige Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck (s. oben
30
Anm. 3).
numehr auch zu gebrauchen, sei in acht zu nehmen. Wir
11
hielten dafür, es sei daßelbe nach

35
11–14 und – beziehen] Fränkische Grafen A II: gegen der Schwedischen replic gehalten
36
und uff derselben art, den gesetzten 4 classen nach

31
Bezug auf die vier classen der schwed. Replik: 1. Reichssachen, 2. Satisfaktionen (Gebiets- und
32
Geldforderungen), 3. Friedenssicherung, 4. Schluß- und Ausführungsbestimmungen).
, zusammgezogen und mit auß-
37
laßung etlicher dinge eines darauß gemacht, auch sonderlich derjenigen sachen halber,
38
so die cronen particulariter concerniren, ein gewißer unterscheid gemacht werden.
und nach in deliberation zu ziehen und die
12
materia recht einzutheilen. Es würde auch viel auszulaßen sein, weil die kö-
13
niglich Schwedischen in der replic gar viel

39
13 vorbracht] In Magdeburg A I folgt: [ das] unnötig zu wiederholen etc., sondern […].
vorbracht, darauf man sich allein
14
zu beziehen. Es könte auch sonst von den königlich Frantzösischen nicht
15
übel aufgenommen werden, wan die Schwedische replic der Frantzösischen
16
vorgesatzt würde aus den uhrsachen, weil die Schwedische hauptlegation
17
alhier. Zu Münster könne wol die Frantzösische replic der Schwedischen vor-
18
gesetzt werden.

19
Ad

40
19 ordinem] In Magdeburg A I folgt: deliberandi.
ordinem gehöre auch, wie die conclusa künfftig einzurichten. Weil nun
20
der fürsten und stände vota nur vorschläge zum frieden sein würden, man
21
auch auf die cronen zu sehen, die sich an die conclusa der reichscollegiorum
22
nicht würden binden

41
22 laßen] In Fränkische Grafen A I folgt: weiln zuweiln auch wol ein votum singulare in
42
praxi das beste seyn dörffte.
laßen, so würde einzurathen sein, daß in die conclusa
23
nicht die maiora, sondern alle die meinungen und vorschläge mit ihren ratio-
24
nibus möchten einbracht werden.

25
Wan auch 2. von der re- und correlation solte proponirt werden, stünden wir
26
an, was vor ein expediens zu ergreiffen.

43
26–27 Die – aufhalten] Fränkische Grafen A II: und wurden die cronen uff der ständte
44
langsame proceduren nicht allezeit wartten wollen.
Die cronen würden sich nicht laßen
27
aufhalten, des vaterlandes jämmerlicher zustand auch nicht leiden, daß man
28
eben dem modo, so auf reichstagen üblich, inhaerire.

45
28–29 Man – haben] Magdeburg A I: Mann müste sich in die sache schicken etc., nicht die
46
sache in unß etc.
Man würde sich nach
29
der sache, nicht nach uns zu richten haben. Weren dahero der gedancken, mit

[p. 481] [scan. 499]


1
re- und conferiren were zwar der modus, so auf reichstagen üblich, soviel
2
müglich zu gebrauchen, wie es aber mit denen ständen, so des andern orts
3
deliberirten und sich befinden, zu halten, könten wir nicht absehen. Ingesamt
4
könten die stände weder alhier noch zu Münster

35
4 zusamenkommen] In Magdeburg A I folgt: propter coronas.
zusamenkommen. In loco
5
tertio oder per deputatos oder in scriptis zu re- und conferiren, würde allzu
6
weitläufftig ablauffen.

36
6–8 Wir – können] Fränkische Grafen A II: Und weiln nicht zu hoffen, daß man
37
leichtlich in den bedencken beeder ortten einig seyn wurde.
Wir würden doch auch schwerlich zusamenrücken
7
und uns einer einmüthigen meinung in den vornemsten puncten vereinigen
8
können. Befünden demnach bei uns nit undienlich, daß, wan man an einem
9
ort sich eines bedenckens vergliechen, daßelbe andersorts überschickt und
10
communicirt würde, also daß wir alhier denen zu Münster unser bedencken
11
und die zu Münster das ihrige anhero sendeten. Concordirte man nun, so
12
were es gut, wo nicht, müße man es dahingestellet sein laßen und also beider
13

38
13–14 übergeben] In Magdeburg A I folgt: wo sie conform, gut etc., wo different, zu
39
sehen, welches das beste etc.
theile meinung und bedencken denen Keyserlichen herren commissariis über-
14
geben.

15
Sachsen-Weimar, Gotha und Eisenach. Hielten ebenmäßig dafür, daß
16
man sich einer einmüthigen meinung zu vergleichen. Voriges tages habe der
17
Österreichische director

33
Richtersberger.
referirt, daß die deliberationes sollen ehestes ange-
18
hen. Herr graf Oxenstirn habe auch gestern gesaget

34
Heher hatte am 26. Januar mit Oxenstierna gesprochen (s. seine Relation Nr. 35 von 1646 I
35
17 [/27] in: Sachsen-Weimar A II fol. 50–50’, hier fol. 50) und ihm eine Schrift über die
36
Gravaminaverhandlungen übergeben ( APW II C 2, 99 Z. 14ff., 100 Beilage K).
, daß sie denen Keyserli-
19
chen herren gesandten ausdrücklich vermeldet, sie könten in keinen puncten
20
ohn der stände wißen und einwilligung ichtwas eingehen, welches die Key-
21
serlichen improbirt und gesagt, sie würden dergestalt nicht können voneinan-
22
derkommen

37
Es wurde nicht ermittelt, auf welche konkreten Verhandlungen dieser Passus zielt.
.

23
Quoad ordinem und wie es mit dem aufsatz

38
Gemeint ist das Vollstaendige Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßnabrueck (wie
39
oben Anm. 3).
zu halten, ließe er es bei dem
24
fürstlich Altenburgischen voto bewenden wie auch wegen der re- und corre-
25
lation. Obgemelter Österreichischer abgesandter herr Dr. Richtersberger
26
habe selbst gesagt, daß alle vorschläge, so sich bei den consultationibus ereig-
27
nen würden, eingeruckt werden müsten.

28
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
29
Dasjenige, so vom directorio proponiret, beruhe auf 2 puncten, der erste be-
30
treffe modum agendi, der ander ordinem rerum.

31

40
31–33 Bei – obtrudiren] Magdeburg A I: α. Sey bekant, das der anfang, mündtlich zu trac-
41
tiren, gemacht worden. Mann sehe auß der cronen replic, daß sie status nicht pro hosti-
42
bus hielten etc.
Bei den ersten sei wißend, daß die Keyserlichen herren gesandten und der
32
cronen plenipotentiarii geschloßen, immediate miteinander zu tractiren

40
In Osnabrück, wo es keine Mediatoren gab, war die schwed. Replik mündlich vorgetragen
41
worden ohne Hinzuziehung eines Ausschusses der Reichsstände, was Schweden und Kurbran-
42
denburg befürwortet hatten, s. Nr. 78 (oben S. 450 Z. 26ff., 40–43); APW II A 3, 121
43
Z. 2–39.
,
33
und hetten die stände nicht uhrsach, sich selbst zu obtrudiren. Weil aber
34
gleichwol die erste classis der replicen die iura Imperii concernire

44
Siehe oben Anm. 28.
, so hette

[p. 482] [scan. 500]


1
man zu protestiren, daß ohne wißen und einwilligung der gesamten reichs-
2
stände nichts möchte geschloßen werden, wiedrigesfals aber man nicht daran
3
verbunden sein wolle. Keyserlicher majestät hoheit würde derdurch erhalten,
4
daß man immediate tractire. Es könte auch dieser punct n〈o〉chmals gegen
5
die herren Schwedischen gesandten und dem königlich Frantzösischen resi-
6
denten monsieur de La Bard bei vorseiender dancksagung pro communica-
7
tione protocollorum gedacht werden.

8
Wie aber nun die stände ihre deliberationes anzustellen, würde sich fast in
9
ordine rerum finden,

34
9–10 und – replicis] Magdeburg A I: Were beßer gewesen, daß replicae schrifftlich weren
35
abgelegt undt eodem ordine etc.
und were zu wüntschen, daß einerlei ordo in den repli-
10
cis, deßen sich dan auch die königlich Schwedischen mit den Frantzösischen
11
also vergliechen

45
Oxenstierna war am 26. Dezember 1645 nach Münster gereist und hatte dort mit den frz. Ges.
46
über Verhandlungsmodus und Ordo der Repliken verhandelt (s. Nr. 78 bei Anm. 17).
. Weil aber nun die Frantzösischen davon abgeschritten,
12
frage sich’s, was wir nun für einen ordinem halten wolten. Do er dan der
13
meinung sei, daß der Schwedischen replic zu folgen, welche auch die Keyser-
14
lichen beliebet.

36
14–15 Diese – discrepire] Magdeburg A I: Die einige difficultät gebe es etc. wegen des
37
differenten ordinis etc. bey der Schwedischen undt Frantzösischen replic etc.
Diese difficultät ereigne sich aber dabei, daß solchergestalt die
15
Schwedische replic von der Frantzösischen discrepire. Solchem nun abzuhelf-
16
fen, müße man die Frantzösische zur Schwedischen ziehen und referiren

47
So schon Lampadius’ Vorschlag vom 11. Oktober 1645 zum Verfahren bei der Beratung über
48
die schwed. und frz. Proposition II (s. [Nr. 78 Anm. 19] ).
.
17
Ob nun gleich die königlich Frantzösischen jalousie schöpfen wolten, hetten
18
sie doch viel mehr ihnen zu imputiren, weil sie ordinem placitum nicht in
19
acht genommen. Es könne auch wol also eingerichtet werden, daß der cronen
20
replicen in ordine nicht gedacht, sondern materia et res ipsa indefinite geset-
21
zet und doch die ordnung der Schwedischen replic gehalten würde.

22
Darauf folge die andere quaestio in rebus: Per replicas coronarum würden wir
23
von vielen difficultäten liberirt

38
23–24 und – beziehen] Magdeburg A I: Mann könne es in vielen mitigiren undt sich uff
39
andere referiren etc.
und dürfften so hart in einem und andern
24
nicht reden, sondern uns allein dahin beziehen. Es hieße doch: „Veritas
25
odium parit et obsequium amicos.“

49
Terenz, Andr. 68; zitiert von Cicero, de amic. 24,89 ( Otto, 368).
Derohalben sei er der meinung, daß das
26

40
26 bedencken] In Magdeburg A I folgt: ad replicas.
bedencken zu attemperiren, die ordnung der Schwedischen replic zu behalten
27

41
27–28 vergleichen] In Magdeburg A I folgt: ehe mann ad publica〈m〉 deliberatione〈m〉
42
schritte etc.
und, soviel müglich, evangelischentheils sich eines einhelligen voti zu verglei-
28
chen. Wan es nun also geendert und eingericht, könte bei den consultationi-
29
bus publicis der

43
29 vorsietzende] In Fränkische Grafen A II folgt: evangelischer gesandten.
vorsietzende ieden punct ablesen und sagen, man hette sich
30
bißhero der zeit gebrauchen, dieselbe nicht vergeblich hinstreichen, sondern
31
zusammenthuen wollen und sich also einer gewißen meinung vergliechen.
32
Jedoch stehe iedern nachsitzenden frei und zu attendiren, wan ihm was nütz-
33
liches in deliberando oder auch ex votis catholicorum beifallen wolte, deßen

[p. 483] [scan. 501]


1
sich in votando zu gebrauchen. Uf diese maße were der labor nicht inanis
2
gewesen

23
2 und – votum] Magdeburg A I: Gebe mehrere conformität etc. undt beßern nachdruck,
24
si evangelici consentiant etc. Putat quamprimum conveniendum etc., das concept gegen
25
die replicas zu halten etc.
und führten die evangelischen einerlei votum.

3
Er laße ihm auch sehr wol gefallen, was Altenburg erinnert, daß bei abfaßung
4
künfftiges collegialbedenckens alle meinungen und vorschläge, so ein und
5
ander stand vortragen würde, demselben einzurücken. Es würde doch uf
6
consensum contrahentium hinauslauffen, die catholici würden uf maiora
7
gehen wollen,

26
7–13 so – vergleiche] Magdeburg A I: das werden coronae nicht attendiren etc. Werde mehr
27
uff dem consensu partium bestehen etc. Die zeit werde es geben etc. Sonderlich weil
28
Weimar referiret, das Österreich dermit einig etc. Conformirt sich, das die bedencken
29
allerseits dem concluso einzurücken etc. Nicht eben discrepant〈ias〉 evangelicorum et
30
catholicorum zu melden, nisi ubi causa esset religionem concernens etc., sondern nur, das
31
etzliche dieser etc., andere etc. anderer meinung etc. Per maiora können wir nicht her-
32
außkommen etc. Tempus docebit etc. Nicht ordinaria relatio vonnöten etc. wie uff reichs-
33
tägen etc., non putat etc., quia statim in primo super amnestia erimus discrepantes etc. in
34
omnibus collegiis etc. Kann man aber kein conclusum machen, nec per maiora, nec per
35
communia etc., ergo beyderley meinung einzurücken etc. Doch sage er diß nur discours-
36
weise etc. Mann könne noch nicht[ s] gewißes sagen etc. Sed hoc pro voto: daß die evan-
37
gelischen sich eines voti vergleichen etc., nicht clanculum etc., sondern referiren, daß
38
mann es zusammengetragen etc. salvo iure addendi vel declarandi etc. Festinandum etc.
so nicht einzuräumen, die vota könten diesfals nicht numerirt
8
werden. Jedoch sei es biß dahin zu versparen, daß wir zuvor hören, was die
9
catholici votiren würden. Wan es nun auf solche maße solte ausschlagen,
10
würde die re- und correlation unnötig sein, dan man doch zu keinem einhäl-
11
ligen concluso gelangen könne. Pro exemplo anzuführen den punctum amni-
12
stiae, dorin man sich alsbalt zustoßen würde. Hochnöthig sei aber unterdes,
13
daß man sich eines einhälligen voti vergleiche.

14
Repetit Baden-Durlachs halber.

15
Sachsen-Altenburg und Coburg. Wir wolten unser votum

39
15 erleutern] In Magdeburg A I folgt: 1. Das bedencken quamprimum zu rectificiren etc.,
40
consentit etc.
erleutern:
16
Man habe uhrsach, wie Lüneburg erinnert, sich einer meinung zu vergleichen,
17
und daß

41
17 der – votire] Magdeburg A I: der vorsitzende etc., als Magdeburg, es ablese etc.
der vorsitzende votire, nachsitzende aber adhaeriren. Es sei aber auch
18
wol angemerket, daß catholici könten nützliche erinnerungen anfügen, welche
19
billich zu attendiren, wie auch, was einem oder andern inter votandum dien-
20
liches einfallen könte. Wegen der re- und correlation hetten wir evangelischen
21

42
21 uns] In der Druckvorlage irrtümlich: und.
uns ebenmäßig zu vergleichen, weil ohne allen zweifel das Österreichische
22
directorium vielleicht bei der ersten session diese quaestion proponiren

43
22 wirt] In Magdeburg A I folgt ein Einwurf von Braunschweig-Lüneburg-Celle, Gruben-
44
hagen
und Kalenberg. Were sehr gut etc. Sehe aber nicht, wie etc. Werde sich ab obiecto
45
mensuriren müßen etc. Nihil certi posse concipere formaliter etc.
wirt.

[p. 484] [scan. 502]


1
Mecklenburg-Schwerin und Güstrow. Es sei hochvernünfftig ange-
2
deutet, daß, nachdem die replicen herauskommen, de ulteriori modo agendi
3
et ordine rerum zu deliberiren sei. Conformire sich vorsitzenden, daß man
4

32
4–5 commissariis] In Magdeburg A I folgt: schon per deputatos.
sich zufürderst darauf beruffe, was jüngst den Keyserlichen herren commissa-
5
riis angefüget worden, daß alles nemlich mit wißen und einwilligung der
6
stände zu schliessen

50
Siehe oben Anm. 25.
. Dem die Keyserlichen nicht contradicirt, ja vielmehr in
7
der Keyserlichen resolution ad propositiones coronarum sich erkläret, daß
8
die iura belli et pacis denen statibus communia

51
Bezug auf die ksl. Responsion auf die schwed. Proposition II, Ad V. ( Meiern I, 620 ), und auf
52
die ksl. Responsion auf die frz. Proposition II, Ad 7. ( Meiern I, 631 ).
. Derohalben habe man sich
9
darauf zu beruffen und, wan der wiedrige fall geschehe, zu contradiciren.

10
Ordinem rerum betreffend, were er einig, daß man demselben folge, der in der
11
Schwedischen replic angeführet und von Keyserlicher majestät angenommen
12

33
12 worden] In Magdeburg A I folgt: Optandum, daß sie schrifftlich gehandelt hetten, sed
34
quia ita placuit etc., et nobis placeat etc.
worden, und daß das bedencken ie ehe, ie beßer uf solche maß einzurichten.
13
Dabei könne er nicht verhalten, daß wegen seiner gnädigen fürsten und her-
14
ren

53
Gemeint ist Hg. Adolf Friedrich I. von Mecklenburg-Schwerin, der auch die Vormundschafts-
54
regierung für Hg. Gustav Adolf von Mecklenburg-Güstrow führte.
interesse er die herren Schwedischen plenipotentiarios visitiret

1
Kayser war am 24. Januar von Oxenstierna empfangen worden ( APW II C 2, 95 Z. 2).
, welche
15
ihn ersucht, die abgesandten ingesamt zu bitten, sie wolten sowol unter sich
16
selbst alß bei den catholischen ständen unterbawen, damit die motus interni
17
[ ein]gestellet würden.

35
17–18 Die – helffen] Magdeburg A I: [ Die schwedischen Gesandten] könten nicht sagen,
36
wie lang sie das werck auffhalten könten etc. Wollten zwar nichts absque statibus schlie-
37
ßen etc. Status möchten aber ihnen undt sich selbst helffen etc.
Die stände möchten nicht säumen, sondern sowol unter
18
sich selbst alß die [ !] cron Schweden aus diesem leidigen kriege helffen.

19
Im übrigen conformire er sich, daß ordine

38
19 primi] In der Druckvorlage irrtümlich: primus.
primi loco voti das gedencken

2
Wie oben Anm. 32.
zu
20
gebrauchen und die andern ihm zu adhaeriren. Den punctum wegen der re-
21
und correlation stelle er noch zur zeit aus, dan die materia würde künfftig
22
eins und das ander an die hand geben.

23
Pommern-Stettin und Wolgast. Hette vernommen, was das directo-
24
rium zur consultation stelle und solches dahin eingenommen, weil der cronen
25
replicen numehr communiciret, daß hierüber praeliminariter zu consultiren
26
sei. Hetten auch verstanden, daß vorstimmende eingewilligt, er

3
Wesenbeck, wie sich aus seinem Protokoll ergibt (s. oben S. 476 Z. 5).
aber könte
27
sich wegen

39
27 seines] In der Druckvorlage irrtümlich: seiner.
seines gnädigsten churfürsten und herrn

4
Gemeint ist Friedrich Wilhelm Kf. von Brandenburg.
nicht resolviren, son-
28
dern wolle es mit seinen herren collegen communiciren.

40
28–31 Es – lernen] Magdeburg A I: Sey bekant, was hiebevor tractiret etc. undt worauff es
41
bestehe etc. Catholici hetten es pro specie separationis gehalten etc. Möchte noch derfür
42
uffgenommen werden etc. Weren sachen, so totum Imperium concernirten etc. Ratio-
43
nes, [ die] Braunschweig Luneburg [ angeführt], daß kein gewißer Schluß zu machen etc.,
44
der marck werde kramen lernen etc.
Es sei wißend, daß
29
es eine Separation möchte gedeutet werden, wan man a part zusammen-
30
käme

5
Wesenbeck und auch Sayn-Wittgenstein mißbilligten die in Osnabrück unter Magdeburger
6
Vorsitz abgehaltenen Sitzungen der Evangelischen, die keine formalconsilia, sondern private
7
Zusammenkünfte seien (so nach einer Notiz Wartenbergs, der diese Meinung offensichtlich
8
teilte, s. APW III C 3,1, 326 Z. 16–21 s. d. 1645 XII 4).
, und hetten etzliche vorsitzende selbst erwehnet, daß instehend fügli-
31
cher davon zu reden, und werde, wie man sage, der marckt krahmen lernen

9
Wesenbeck plädierte dafür, daß man bis zu den gemeinsamen Sitzungen mit den kath. Ständen
10
warten solle; dort werde sich dann ergeben, wie man evangelischerseits am besten verfahre. –
11
Vom Sprichwort Der Marckt lerth kramen oder kauffen ist vom Anfang des 17. Jh.s auch die
12
Variante belegt: Der marck lerts oder sagts einem wol/ Wie er sein Wahr geben sol (Fried-
13
rich
Petri, 250).
.

[p. 485] [scan. 503]


1
Hielte derowegen dafür, quaestioni „an“ sei anstand zu

33
1 geben] In Magdeburg A I folgt: undt nachzudencken etc.
geben. Wan es den
2
punctum religionis betreffe, wolle er sich leicht

34
2 conformiren] In Magdeburg A I folgt: sed esse adhuc causam communem etc.
conformiren. Numehr aber
3
sei seine meinung, daß man es noch zur zeit bei dem bedenken bewenden
4
ließe

35
4–6 und – lieb] Magdeburg A I: 3. Cogitandum, wie die diffidenz, sonderlich inter evan-
36
gelicos ipsos, uffzuheben etc.
und dahin trachtete, daß diffidents vermieten würde und die evangeli-
5
schen unter sich selbsten nicht [ uneins] zu fühlen, welches dan denen catholi-
6
cis sehr lieb. Mechelburg habe erinnert, daß die Schwedischen solches an die
7
hand geben. Er könne nicht verhalten, daß er solches bei den königlich
8
Schwedischen penetrirt und insonderheit in puncto der herren reformirten,
9
daß

37
9 es] In der Druckvorlage irrtümlich: er.
es seine abhelffliche maße erlange, ehe man mit den catholischen zu-
10
gleich

38
10 consultire] In Magdeburg A I folgt: ut videatur concordia inter evangelicos etc.
consultire

14
Wesenbeck war am 7. Januar 1646 bei den schwed. Ges. gewesen und hatte unter anderem
15
über die Reformierten gesprochen ( DLöben II fol. 50’ s. d. 1645 XII 28 st.v. [/1646 I 7];
16
APW II C 2, 57 Z. 26 – 58 Z. 1ff.).
. Der fürsten und stände abgesandten würden erinnert sein,
11
was vor ein promiß den reformirten geschehen, daß man sich nemlich, ehe
12
das bedencken übergeben würde, gegen sie resolviren wolle

17
Die Ges. Hessen-Kassels, Pommerns und die der Wetterauischen Gf.en hatten am 25. Novem-
18
ber 1645 gefordert, daß das Vollstaendige Gutachten der Evangelischen Staende zu Oßna-
19
brueck
nicht an das österreichische Direktorium gegeben werden solle, bis über die Frage der
20
Admission der Reformierten zum Religionsfrieden entschieden sei, s. Nr. 41 (oben S. 177
21
Z. 32–38, S. 178 Z. 25f., S. 180 Z. 16–19). Als am 14. Dezember beraten wurde, ob man die
22
Gravamina ecclesiastica getrennt übergeben solle, fehlten die Ges. der reformierten Stände, da
23
sie die Ankunft Sayn-Wittgensteins in Osnabrück erwarten wollten, um sich mit ihm zu bera-
24
ten (s. [Nr. 48 Anm. 49] ). Die lutherischen Ges. beschlossen in dieser Sitzung, daß die Refor-
25
mierten erinnert werden sollten, sich nicht zu separieren, s. Nr. 48 (oben S. 263 Z. 4f.). Diese
26
Ermahnungen fruchteten nichts, denn die Reformierten fehlten erneut am 16. Dezember
27
(Nr. 53), am 18. Dezember (Nr. 54), und Pommern fehlte auch am 20. Dezember (s. Nr. 63
28
Anm. 36). An dieser Sitzung nahmen Milagius und Geißel wieder teil und erinnerten an die
29
Forderungen der Reformierten, s. Nr. 56 (oben S. 324 Z. 18ff.). Am 25. und 26. Dezember
30
1645 wurden die Gravamina Evangelicorum den Ksl.en, Schweden und Kurmainz insinuiert
31
(Nr. 65, 66, 67). Inzwischen hatten die Lutheraner entschieden, die Frage des Einschlusses der
32
Reformierten in den Religionsfrieden auszustellen, bis die schwed. Replik veröffentlicht sei
33
(s. Nr. 75 bei Anm. 14 und oben S. 410 Z. 12–15).
. Wolte derwe-
13
gen gebeten

39
13 haben] In Magdeburg A I folgt: uff special〈em〉 befehl etc.
haben, man möchte sich expectoriren, damit nochmals könte zu-
14
samengesetzt und das gantze negotium getrieben werden. Die königlich
15
Schwedischen herren plenipotentiarii hetten sich erboten, sich selbst ins mit-
16
tel zu schlagen und diesen differentien abzuhelffen.

17
Sonst were zu wüntschen, daß bei beschehener replic aus allen dreyen reichs-
18
collegiis deputirte zugezogen worden, so würde sich solche discrepants zwi-
19
schen den protocollen nicht ereignen

34
Siehe z. B. die Schlesien betreffenden Formulierungen (s. [Nr. 79 Anm. 21] ).
und die stände ihre protocolla selbst
20
gehalten haben, dan es hieße: „Plus vident oculi quam oculus“

35
Weitverbreitetes Sprichwort. Im Deutschen: „Vier Augen sehen mehr als zwei“; nachgewiesen
36
schon in Georg Henischs Teutsche Sprach und Weißheit I, 1616 (s. Wander I s. v. Auge 200).
. Alß die kö-
21
niglich Schwedische replic geschehen sollen, hetten sie, die Churbrandenbur-
22
gischen, mit Churmaintz vergliechen und ihren rath beigetragen, daß es
23
möchte in praesentia deputatorum ex statibus geschehen

37
Über die Verhandlungen zwischen Ksl.en, Kurmainz und Kurbrandenburg vom 5. und 6. Ja-
38
nuar 1646 über das eventuelle Hinzuziehen eines reichsständischen Ausschusses bei Eröffnung
39
der schwed. Replik unterrichtet ein ksl. Protokoll (s. APW II A 3 Nr. 85 Beilage [1]).
. Die königlich
24
Schwedischen weren damit auch zufrieden gewesen,

40
24–27 aber – setzen] Magdeburg A I: aber were von Trautmansdorff nicht attendiret wor-
41
den etc. Hette verhoffet, fürsten undt stände sollten auch vigiliret haben etc. Sueci hetten
42
soviel zu verstehen geben, daß es ihnen lieb gewesen were etc.
aber herr graf Traut-
25
mansdorf habe solches abgeschlagen, sich iedoch nach dem vernehmen laßen,
26
die stände begehrten solches so gros nicht, es könne aber wol künfftig ge-
27
schehen, welches nicht außer augen zu setzen.

28
Im übrigen hielte er doch dafür, daß vor allen dingen erwartet würde, was
29
das Österreichische directorium

43
29 proponirt] In Magdeburg A I folgt: undt ad referendum anzunehmen, item de re- et
44
correlatione wie auch von den maioribus etc.
proponirt. Die evangelischen stände könten
30
doch wol darüber zuvor conferents pflegen, welches dan keine conventicula
31
sein würden. Man habe sich nicht zu übereilen, sondern etwa vom Öster-
32
reichischen oder Maintzischen directoriis zu vernehmen, was sie vor einen

[p. 486] [scan. 504]


1
modum wolten

28
1 ergreiffen] In Magdeburg A I folgt: darnach mann sich nachmals zu reguliren etc. In
29
Fränkische Grafen A II folgt: vorhero könnte man keinen gewißen fuß haben, son-
30
dern wurden lauter wanckelmüthige consilia vorlauffen.
ergreiffen. Er wolte alles iedoch praeliminariter angedeutet
2

31
2 haben] In Magdeburg A I folgt: zu nachdencken undt communication etc.
haben.

3
Hessen-Kassel. Habe angehöret, was votiret worden. Conformire sich vor-
4
sitzenden, weil geschloßen, daß ordo in acht zu nehmen, so die königlich
5
Schwedischen gesandten in ihrer replic gehalten, iedoch aber daß zuvor der
6
punctus religionis wegen der reformirten an die hand genommen würde, dan
7
es sonst das ansehen, alß wan er gantz rejicirt werden solte. Sie wolten hier-
8
inne gerne gewißheit haben, recommendirte die sache etc.

9

32
9–11 Was – geben] Magdeburg A I: Sey gedacht, daß beyde replicen in ein bedencken zu
33
faßen etc. Was Braunschweig Lüneburg vorgeschlagen, das keiner cron expresse zu ge-
34
dencken etc., stehe an, ob’s die materi also leiden wolle, möchte jalousie geben etc.
35
Fränkische Grafen A II: Zu verhütung der besorgenden jalousie zwischen beeden
36
cronen wurde der fürstlich Braunschweigische vorschlag darumb nicht allerdings practi-
37
cabel seyn, weiln der beeden cronen unterschiedliche replic auch auff verscheidene

40
verscheidene ist eine ältere Form von verschiedene ( Grimm XV, 1074 s. v. verschieden ).

38
weiß expresse zu gedencken und selbige zu beobachten seyn wurden. Möchte beßer
39
seyn, beede materien alternative zu tractiren.
Was sonst Lüneburg vorgeschlagen, daß von dem vorsitzenden expresse zu
10
gedencken, man habe sich evangelischentheils einerlei meinung vergliechen,
11
hierin stehe er an, die materia würde es also nicht leiden, auch jalousie geben.
12
Es stehe zu bedencken, ob nicht bißweilen dieser, bißweilen ein ander das
13
bedencken zu accommodiren und loco voti zu gebrauchen. Unterdes were
14
gleichwol der aufsatz vorzunehmen, sich eines voti zu vergleichen und her-
15
nach in consessu von den vorsitzenden zu verlesen.

16
Was das reservatum de monitis aliorum et correctione voti anbelange, were
17
solches zwar nicht uneben, man möchte sich aber balt

40
17 vergehen] Magdeburg A I: verlauffen. Ebenda folgt: Kerne was für, könte es nach der
41
handt geschehen etc.
vergehen.

18
Die maiora könten bei diesen tractaten nicht gelten, sed opus esse consensu
19
contrahentium omnium.

20
Was Pommern erinnert, daß bei den mündlichen tractaten der Keyserlichen
21
undt cronen etzliche deputati aus den reichscollegiis sein möchten, würden
22
die cronen wol zufrieden sein, aber die Keyserlichen

42
22 nicht zulaßen] Magdeburg A I: nicht zugelaßen haben etc.
nicht zulaßen.

23
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg.
24
Dieses stehe künfftig zur ümbfrage.

25
Hessen-Kassel. Wegen abfaßung der conclusorum, item der re- und corre-
26
lation, wie Altenburg. Man werde schwerlich zu einem einmütigen concluso
27
kommen künnen außer den causis communibus.

[p. 487] [scan. 505]


1
Hessen-Darmstadt. Sei reiflich erwogen und wol deliberirt, daß man
2
nach dem marckt sich richten müste. Quaedam esse communia, quaedam sin-
3
gularia. Ut evitetur suspicio separationis et diffidentiae, könne man in causis
4
communibus a parte evangelicorum kein conclusum machen, sondern es sei
5
ad consultationes publicas zu versparen. Wolte nun den evangelischen zu
6
nahe getreten werden, könte man zusammenkommen.

7
Modum et ordinem laße er ihm auch gefallen, es könne aber wol sine separa-
8
tione kein conclusum gemacht werden. Maiora könten hier nit gelten.

9
Sachsen-Lauenburg. Diese ümbfrage sei von importants, und nit undien-
10
lich, davon zu reden.

11
1. Sei nöthig zu unterbawen, damit inconsultis statibus nichts tractiret oder
12
geschloßen werde. Und darüber sei per sexennium disputirt worden, daß die
13
stände das ius suffragii bei diesen tractaten haben

26
13 solten] In Magdeburg A I folgt: Were sonst nur pro forma etc.
solten. Es könte per depu-
14
tatos geschehen, vermeine jedoch, man möchte zuvor sehen, was Osterreich
15
thue.

16
2. Ordinem deliberandi

27
16 belangend] In Magdeburg A I folgt: werde wol Österreich versuchen, wie Maintz anlei-
28
tung geben werde, die materias anders zu disponiren etc.
belangend habe man fest auf der ordnung der Schwe-
17
dischen replic zu

29
17 bestehen] In Magdeburg A I folgt: Wann sie wollten satisfactionem vel alia heraußneh-
30
men undt gravamina zurückstellen, würde weinig gerichtet sein etc.
bestehen. In ordine materiae were momentum der gantzen
18
friedenstractaten.

19
3. Circa modum in votando

31
19–21 weren – rectificiren] Magdeburg A I: Etzliche [ meinten], das mann das bedencken
32
wieder vornehmen möchte etc. Were wol ein werck etc., sonderlich weil die gravamina

41
Gemeint sind die Gravamina ecclesiastica (s. Nr. 65, 66, 67).

33
schon ubergeben etc. Halte es aber unnötig etc. Der auffsatz gehe gleichwol uber alle
34
materien hin etc., ergo nur vorzunehmen undt vollendts zu rectificiren etc.
weren die meinungen etwas diffrent gefallen. Er
20
hielte dafür, daß der aufsatz vorzunehmen und vollends nach der replicen zu
21
rectificiren, auch sich vollend mit den reichsstädten zu vergleichen und nach-
22
mals

35
22 in – voti] Magdeburg A I: durch den vorsitzenden.
in consessu loco voti ablegen zu laßen. Würde etwas vergeßen, hetten es
23
die nachsitzenden zu erinnern.

24
4. Die re- und correlationes betreffend, weren sie wol, wie auf reichstagen
25
herkommen, anzustellen, aber, wie Mechelnburg erinnert, würden die cronen

[p. 488] [scan. 506]


1
uf unsere formaliteten nicht warten, derowegen qualisqualis modus am be-
2
sten. Doch weil es große difficultäten circa hoc geben würde, so weren die
3
bedencken hinc inde zu communiciren und in eventum beide zu übergeben.
4
Auf Churmaintz[ ens] ordentliche ansage und Österreich[ ische] direction sei
5
nicht zu warten, die interessenten würden unterdes tractiren.

6
Wetterauische Grafen. [ 1.] Hetten nichts sonderlich zu erinnern. Von
7
der ordnung der königlich Schwedischen replic weren die königlich Frantzö-
8
sischen in ihrer replic mit displicents herrn graf Oxenstirn[ s] abgesprungen.
9
Weren 2. einig, daß das aufgesatzte bedencken gleichsam ex scripto vom vor-
10
sitzenden reliquis adhaerentibus zu verlesen.

11
3. Sie weren voriges tages bei dem Österreichischen abgesandten gewesen

Geißel und Heidfeld übergaben Richtersberger bei ihrer drei Stunden währenden Audienz ver-
schiedene
Schriften, unter anderem eine Aufstellung mit Namen und Titel der Wetterauischen
Gf.en und einen Extrakt ihrer Forderungen ( DGeissel fol. 106’ s. d. 1645 I 16 [ /26] ). Ein lat.
Protokoll der Audienz in: Wetterauische Grafen ( Nassau-Dillenburg) A fol. 130.
,
12
welcher dafürgehalten, die cron Schweden würde sich zur restriction der am-
13
nistiae bewegen laßen. Sie hetten aber von herrn graf Oxenstirn dergleichen
14
nicht vernehmen

36
14 können] In Magdeburg A I folgt: Gedächten beyde cronen nicht, darvon zu weichen
37
etc.
können

Geißel und Heidfeld hatten am 25. Januar bei Oxenstierna Audienz gehabt ( DGeissel
fol. 106’ s. d. 1645 I 15 [/25]).
.

15
Es sei auch vom Schwedischen protocoll

Gemeint ist die schwed. Version ihrer Replik von 1646 I 7 (s. [Nr. 29 Anm. 4] ).
von vorsitzenden gedacht, so sie
16
noch nicht gesehen. Wofern es nun nicht solte ad dictaturam kommen, wol-
17
ten sie ümb communication a part gebeten haben.

18
Hessen-Kassel. Es hette vormals bedencken gehabt, solches ad dictaturam
19
zu geben, weil die stände zu Münster denen königlich Frantzösischen die be-
20
gehrte deputation abgeschlagen und dahero Galli von den herren Schwedi-
21
schen begehret, den ständen alhier das protocoll nicht zu communiciren .
22
Derohalben sie es privatim communicirt, nunmehr aber werde es kein be-
23
dencken

38
23 haben] In Magdeburg A I folgt: Magdeburgisches Direktorium. Dictabitur etc.

39
(Interlocutoria: non opus esse.)
haben.

24

36
24 4.] In Magdeburg A I wird das in der Druckvorlage unter Punkt 4 Aufgeführte erst unter
37
Punkt 6 vermerkt. In Magdeburg A I steht unter Punkt 4 und 5: 4. Secundum ordinem
38
materiarum zu gehen etc., dispositio Suecorum in classes in acht zu nehmen undt Galli-
39
sche dahin zu referiren etc. Mann habe allhier Suecicam legationem, zu Münster sey
40
Gallica principalis etc., darnach könne mann sich iedesorts richten etc.

41
5. Wegen der votorum etc., wenn ein votum sollte extrahiret werden undt maioribus
42
praeiudiciren etc., were ein schwer werck etc. Coronis könne mann zwar nicht[ s] für-
43
schreiben etc., doch wann sie derbey bleiben, daß alles in dem stande wie für diesen etc.,
44
würden sie ihnen auch gefallen laßen, ut secundum maiora concludatur etc. exceptis
45
causis religionis etc. Dazu Fränkische Grafen A II: Die maiora wurden zwar nicht
29
gültig, doch auch seltzam seyn, wann ein singulare votum heraußgezogen und den maio-
30
ribus praevaliren solte. Doch were noch zu frühe, davon zu reden. Dieser conventus
31
were zwar ad modum comitiorum angestellet und ex parte der ständt fast schwer, davon
32
abzutretten, die frembde cronen aber wurden sich daran nicht binden laßen. Das beste
33
were, evangelischentheils zusammzuthun, votum formatum et curiatum zu machen.
Wetterauische Grafen.

40
24–26 Von – bliebe] In der Druckvorlage irrtümlich Hessen-Kassel zugeschrieben.
Von der re- und correlation könte praeliminariter
25
geredet

41
25 werden] In Magdeburg A I folgt: et ut maturetur haec deliberatio etc.
werden. Bitten gleichsfals, in puncto religionis sich also zu erklären,
26
damit alle diffidents vermieden bliebe.

27
Fränkische Grafen. [ 1.] Vergleiche sich mit Altenburg und Lüneburg, das
28
zu praecaviren, ne status excludantur.

34
5 tractiren] In Magdeburg A I folgt: Quamprimum [sei ] uber denn auffsatz [zu beraten],
35
etiam pro instructione deren, so nach Münster gehen sollen

42
Im Conclusum der fürstlichen Ges. zu Münster über den Modus consultandi von 1645 IX 4,
43
Punkt 10, wird die Bereitschaft des braunschweigischen und des nürnbergischen Ges. erwähnt,
44
nach Münster zu kommen ( Meiern I, 588 ). Am 12. September hatten die Fürstlichen in Os-
45
nabrück darüber beraten und beschlossen, daß sich einige ev. Ges. nach Münster begeben soll-
46
ten (wie [Nr. 15 Anm. 61] ). Lampadius und Heher hatten sich dazu bereiterklärt, doch war
47
Heher nur kurze Zeit (s. [Nr. 19 Anm. 14] ) und Lampadius gar nicht dort gewesen. Nun be-
48
gehrten die Ges. Brandenburg-Kulmbachs und Württembergs im eigenen Namen und im Na-
49
men einiger kath. Stände, daß die Evangelischen Ges. nach Münster schickten, um dort an den
50
Beratungen teilzunehmen und ein Gegengewicht zu Wartenberg zu bilden, der 16 Stimmen zu
51
führen beabsichtige (Relation des Lampadius von 1646 I 23 [/II 2] an Hg. Christian Ludwig
52
von Braunschweig-Lüneburg in: Braunschweig-Lüneburg-Kalenberg A IV fol. 48–50’,
53
hier fol. 50; s. auch unten Nr. 89 bei Anm. 71). Auch die Franzosen baten um Entsendung ev.
54
Ges. nach Münster (s. S. 490 Z. 3ff.).
etc.

[p. 489] [scan. 507]


1
2. Ratione ordinis were es bei der Schwedischen ordnung zu laßen, welches
2
die Keyserlichen und catholischen placitirt. Man habe das bedencken darnach
3
zu mitigiren. Es were zu wüntschen, daß Galli auch diese ordnung gehalten
4
und die catholischen dergleichen thäten. Es stehe zu versuchen und zu unter-
5
bawen bei dem Frantzösischen residenten monsieur de La Bard wie auch den
6
Schwedischen und Churmaintzischen. Herr Vollmar, der Kaiserliche legatus
7
zu Münster, habe besorget, es werde circa modum tractandi disputat geben,
8
weil Churbayern uf die satisfaction gehen wolte

Johann Adolf Krebs hatte am 13. Januar 1646 zu Volmar gesagt, sie, die bay. Ges. , hätten aus
Paris Mitteilung, daß innerhalb von fünf Tagen Friede sein werde, wenn man das Elsaß (zur
frz. Satisfaktion) freigebe ( APW III C 2,1, 520 Z. 11ff.). Die bay. Ges. versuchten zu errei-
chen, daß die Satisfaktionsfrage als erstes vorgenommen werde, während Trauttmansdorff zu-
nächst eine Vereinigung der Reichsstände unter ksl. Führung herbeiführen wollte. Kf. Maximi-
lian war überzeugt, daß der Krieg mit militärischen Mitteln nicht zu gewinnen sei und deshalb
möglichst bald auf dem Verhandlungswege, auch unter Zugeständnissen in der Satisfaktions-
frage, beendet werden müsse ( Immler, 214ff.).
, allein die causas Imperii zu
9
abstrahiren, damit aber dem Römischen Reich nicht gedienet sein würde.
10
Herr Vollmar hette auch gesagt, Churbeyern unterbawete es bei den Frantzo-
11
sen. Man hette sich auf die Frantzosen nicht zu verlaßen, sie theten den ca-
12
tholischen in puncto gravaminum mehr vertröstung und spendirten gros
13
geld, damit sie nicht vorgenommen werden möchten.

[p. 490] [scan. 508]


1

21
1–8 Von – communiciren] Fränkische Grafen A II: Quoad modum agendi seu re- et
22
correferendi ließe man zwar dahingestellet seyn, daß die maiora nicht allezeit, sonder-
23
lich in denen fällen (darunter auch punctus amnistiae et restitutionis nicht unfüglich zu
24
rechnen), so fast die meiste ständte ut singulos concerniren thun, gültig seyn mögen,
25
man auch evangelischentheils dahin alles fleißes zu sehen habe, damit eine bestendige
26
gute harmonia und conformitet ratione der votorum evangelicorum materialiter et sub-
27
stantialiter erhalten werden möge. Hielte aber doch benebenst nicht unbillich mit Pom-
28
mern und Darmbstatt dafür, daß ratione modi seu formae dißorts ohne consens der
29
catholicorum ebensowenig etwas endliches und bestendiges zu statuiren und zu schlie-
30
ßen, alß wenig man sich evangelischentheils an die praeparatorie und informationsweiß
31
zusammgetragene bedencken so gar praecise zu binden, daß einem die ihme ferners zu-
32
fallende oder vermittelst weiterer instruction zukommende gedancken und erinnerun-
33
gen loco voti vorzubringen benommen seyn solte. Und weiln man sich des ratione modi
34
agendi vor diesem zu Münster getroffenen vergleichs

Bezug auf die Conclusa der fürstlichen Ges. zu Münster über den Modus consultandi von 1645
IX 2 und IX 4 (s. [Nr. 10 Anm. 1] –2).
erinnerte, zu deßen vollziehung
35
die hiesige deputati sowoln von denen herren Frantzösischen plenipotentiarien alß auch
36
von denen catholicis daselbst mit verlangen erwarttet wurden (sich derentwegen auff die
37
dieser sach halber expresse mit anherkommene herren Culmbachische und herren Wür-
38
tenbergische gesandte und derselben anbringen beruffend

Siehe oben Anm. 54.
), alß wurde uff solchen fall
39
uber die in dem fürstlich Altenburgischen voto vernünfftig angeführte zween unter-
40
schiedliche casus et modos re- et correferendi auch dieser tertius zu consideriren und zu
41
resolviren seyn, wie zwischen denen beeder ortten sich uffenthaltenden evangelischen
42
gesandten, sonderlich im fall etwan die conferentz super gravaminibus nur an dem einen
43
ortt angestellet werden solte, bestendige und genugsame correspondentz und communi-
44
cation anzurichten seyn, und also niemand sich im geringsten hierunter einigen praeiu-
45
dicii und ubereylung zu besorgen haben möge.
Von der re- und correlation sei noch zur zeit nichts gewißes zu deliberiren,
2
sein votum behalte er diesfals in suspenso. Was von Pommern und Darmstadt
3
erinnert, sei billich zu attendiren, damit Separation verhütet werde. Die kö-
4
niglichen Frantzosen [ !] und catholischen hielten inständig an, daß mehr
5
evangelische abgesandten sich nach Münster begeben möchten. Es sei auch zu
6

14
6–13 Herr – möchten] Fränkische Grafen A II: Quoad ordinem agendi könnte man
15
nicht unangefügt laßen, wie daß der Keyserliche commissarius herr Vollmar den nech-
16
sten tag vor seiner abreyß von Münster

Oelhafen von Schöllenbach reiste wahrscheinlich am 25. Januar 1646 von Münster ab; am 26.
kam er (neben den Ges. Brandenburg-Kulmbachs, Württembergs und Baden-Durlachs) in Os-
nabrück an ( Magdeburg G II fol. 247’ s. d. 1646 I 16 [/26]).
ihme mit mehrerm zu verstehen gegeben, wel-
17
chergestalt bey nechst vorstehender consultation super ordine et modo deliberandi sich
18
allen vermuthungen nach ein sehr starck und weitleufftig disputat und discrepantz zwi-
19
schen den ständten eraignen wurde, indeme theils hohe catholische ständte allen fleiß
20
und vorbauung dahin einwendeten, damit der punctus satisfactionis coronarum dem
21
puncto amnistiae, restitutionis et gravaminum praepostere vorgezogen werden möge,
22
welches doch allerhand wichtige considerationes uff sich hette. Und alß er, abgesandter,
23
wolgedachten herrn Volmarn anstatt des von ihme begehrten gutachten[ s] darauff be-
24
deutet, welchermaßen seines wißen[ s] und erachtens sowoln die evangelische ständt alß
25
auch die beede cronen, sonderlich aber die herren Schwedische, bey deren bißher in
26
denen propositionen und repliquen gebrauchten ordnung unaußsetzlich verharren wur-
27
den, hette er, Vollmar, solches zwar gantz gerne vernommen, jedoch dabey angezeigt,
28
daß, weiln nicht allein im churfürstlichen collegio bereit ein anders eventualiter geschlo-
29
ßen worden

Bezug auf das Conclusum des KFR Münster vom 28. September 1645, das sich auf die Reihen-
folge bei den Beratungen über die Propositionen der Kronen und die ksl. Responsionen bezog
(s. APW III A 1,1 Nr. 49). Dieses Conclusum wurde bei der Re- und Correlation am 30.
Januar 1646 zu Münster zitiert ( ebenda 440 Z. 18 und Anm. 1). In der vorangegangenen
Sitzung des KFR am 29. Januar war beschlossen worden, die Materien, die in beiden Repliken
einstimmig seien, zusammenzuziehen und pari passu darüber zu beraten. Außerdem sollten die
Materien, die Ks. und Reich angingen, von den Angelegenheiten der Kronen (wie der Satisfak-
tion) getrennt werden. Die Ksl.en sollten durch Deputierte ersucht werden, über die Satisfak-
tion mit den Franzosen mittels der Mediatoren in Verhandlung zu treten ( ebenda 438
Z. 23–36).
, sondern auch die Frantzösische herren plenipotentiarii ohngeachtet ihrer
30
denen evangelicis ertheilenden anderweitigen erklärung und vertröstung auff die hervor-
31
ziehung des puncti satisfactionis mit hindansetzung der ubrigen, sie zum theil in proprio
32
nichts angehenden, zum theil auch ihrer aigenen religion zuwiderlauffenden materien
33
starck inclinirten, dahero desto mehr fleißigen vigilirens und vorbiegens ex parte der
34
ubrigen ständt dargegen wol vonnöthen seyn wurde etc., mit begehren, solches denen
35
alhier anwesenden herren gesandten data occasione zu hochvernünfftigem nachdencken
36
vorzustellen, so man hiemit der gebühr nach verrichtet haben wolte.

37
Sonsten gleichwie man in denen vorher praeparatorie zusammgetragenen bedencken
38
vornemlich der cron Schweden in ihrer außgestellten proposition

Gemeint ist die schwed. Proposition II von 1645 VI 11 (s. [Nr. 2 Anm. 34] ).
geführten ordinem
39
nachgefolgt und aber dieselbe anjetzo ein andere ordnung in ihrer replic gebraucht und
40
nemlich die 18 articul in 4 haubtclasses redigirt, also wurde man auch ex parte der ständt
41
sich darnach billich zu richten haben. Und weiln zu beförderung der sachen und ab-
42
schneidung vieler difficultäten sehr dienlich seyn wurde, wann dißfalls zwischen beeden
43
cronen in ihren repliquen quoad formam et ordinem eine conformitet und gleichheit
44
gehalten werden möchte, alß stellete man zu fernerm nachdencken, ob nicht derentwe-
45
gen bey monsieur de La Barthe wie auch den herren Schwedischen plenipotentiarien
46
gehörige erinnerung einzuwenden seyn möchte, wie dann zwar der Schwedische metho-
47
dus von herrn Vollmar und anderen selbst sehr gelobt wurde und die herren Frantzösi-
48
sche plenipotentiarii, daß sie auch ihre replic deren mit herrn graffen Oxenstirn getrof-
49
fenen vergleichung gemäß uff solche 4 haubtpuncten einrichten wolten, sich ihme, abge-
15
sandten, sofern außdrücklich erkläret hetten, daß dahero zu praesumiren, daß, wie die in
16
ihrer replic und protocoll anderweitig und in etwas confusioribus terminis befindliche
17
dispositio einig und allein daher rühre, weiln selbige nicht von ihnen, den herren pleni-
18
potentiarien selbsten, sondern von den mediatoribus uffgesetzt worden

Von Chigi und Contarini (s. [Nr. 46 Anm. 18] ).
, also uff de-
19
rentwegen einkommende glimpffliche erinnerung mehrangeregte verenderung und con-
20
formirung mit der Schwedischen replic leichtlich zu erhalten seyn möchte.
bedencken, wie nicht allein alhier und dan auch mit dem fürstenrath zu Mün-
7
ster, sondern auch, wie mit den evangelischen zu Münster zu conferiren, ob
8
die bedencken schrifftlich oder per deputatos einander zu communiciren.

9
Magdeburgisches Direktorium. Es sei viererlei vorkommen und ge-
10
schloßen, daß

11
1. dahin zu sehen, ne quid insciis statibus et sine eorum consensu tractetur,

12
2. daß die ordnung der königlich Schwedischen replic in deliberando in acht
13
zu nehmen,

14
3. das zusamengetragene

46
14 bedencken] In Fränkische Grafen A II folgt: darnach [ i.e.: nach der schwedischen
47
Replik].
bedencken zu rectificiren et

[p. 491] [scan. 509]


1
4. daß die deliberation super modo re- et conferendi noch zur zeit in suspenso
2
zu laßen.

3
Künfftigen montag, [ den 19./29. Januar 1646], geliebt’s Gott, wolle

5
3 man] In Magdeburg A I folgt: des bedenckens halber.
man hora
4

19
4 und Lüneburg] Magdeburg A I: Ob Braunschweig Luneburg zu adjungiren propter
20
differentiam inter legatos et residentem etc.

42
La Barde stand während seiner Osnabrücker Mission nur im Rang eines Residenten (s. Nr. 78
43
Anm. 10), während Oxenstierna und Salvius Ges. waren und deshalb eine mehrköpfige Depu-
44
tation beanspruchen konnten.
8 wieder

6
4 zusamenkommen] In Magdeburg A I folgt: Lawenburgensis

Gloxin.
möchte civitatibus referi-
7
ren etc.

8
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Praemissa excusatione quod
9
extra ordinem, was von gräflich Fränkischem de ordine seu dispositione Suecica ge-
10
dacht, daß etzliche catholische dennselben auch approbirten etc., si potest a Gallis obti-
11
neri, optimum etc. Nachzudencken, wie Galli dahin zu disponiren, ut se conforment etc.
12
Ita tractaretur eadem materia etc., caveretur jalousie etc., conservaretur ordo contra Ba-
13
varicos etc. Were sehr gut, wann es zu erhalten etc. Wann mann wieder zusammen-
14
komme, könte mann dervon reden. Wolle ihme auch nachdencken.

15
Magdeburgisches Direktorium. Uffn montag, [ den 19./29. Januar], seye etzlicher posttag
16
etc., ergo uff dienstag.

17
Braunschweig-Lüneburg-Celle, Grubenhagen und Kalenberg. Wegen der post etc. wehrete
18
es die gantze woche etc., solle ihn nicht hindern etc.

19
Reliqui idem etc.

20
Magdeburgisches Direktorium. So bleibet’s uff den montag.
zusamenkommen

Siehe Nr. 86.
.

21
Sachanmerkungen zu Nr. 82

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