Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
[58.] Sitzung des Kurfürstenrats Münster 1647 April 1

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[58.] Sitzung des Kurfürstenrats


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Münster 1647 April 1

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Kurmainz Rk FrA Fasz. 21 nr. 40 = Druckvorlage; damit identisch Kurmainz Rs CorrA
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Fasz. 18 [ 4 ] und Kurmainz Rs Extrakt FrA Fasz. 20 ( nur Conclusum über Reichskammer-
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gericht
). Vgl. ferner Kurtrier zA ( damit gleichlautend Kurbrandenburg Rk II fol. 59–65’ );
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Kurköln zA I fol. 295’–297’ ( damit identisch Kurköln spA II fol. 671–676’ und Kur-
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köln
zA Extrakt fol. 33’ ).

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Reichsbedenken in der pfälzischen Frage: Einfügung der Osnabrücker Addenda und des pfalz-
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neuburgischen Protests, Beilegung des kurbrandenburgischen Votums und des Städteratsconclusums.
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Sicherheit und schleunige Maßnahmen zum Unterhalt des Reichskammergerichts: vorschüssige
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Kammerzieler, Judencapitation.

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[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurtrier, Kurköln, Kur-
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brandenburg .

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Kurmainz . Die Einwände des Fürsten- und Städterats in Osnabrück zum
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Reichsbedenken in der pfälzischen Frage sind ihnen von ihren Kollegen mitgeteilt
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22–23 1º – beyzulegen] Zusätzlich in Kurtrier zA, Kurbrandenburg Rk II,
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Kurköln zA I, zA Extrakt, spA II: wobei Kurmainz keine Bedenken hat, aber noch
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Kurtrier und Kurköln hören will. Im folgenden Kurtrier zA, Kurbrandenburg Rk II
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etwas ausführlicher, Kurköln zA I, zA Extrakt, spA II kürzer als Vorlage.
worden. Und nachdemahln 1 die herrn Churbrandenburgische begehrt, daß
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ihr alhie im churfürstenrath abgelegtes votum dem bedencken beyzulegen,
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sodann 2º der fürstlichen meinung nach den wortten „so seind dannoch
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der mehrer theil der Augspurgischen confessionsverwanden stend zu Oß-
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nabrück der meinung, daß zwar der 8 us electoratus in abstracto“ zu addiren
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„wie auch theils der catholischen“ etc., wie wenigers nit 3º, daß die Pfaltz
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Newburgische eingewende protestation zu annectiren, und dann pro 4º
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29 daß – beyzulegen] Laut Kurtrier zA, Kurbrandenburg Rk II teilt Kurmainz
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als Begründung der Städte dafür mit, daß mehr in das conclusum ( laut Kurköln zA I,
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zA Extrakt, spA II in consultatione) alß proposition komben.
daß stättische votum gleichergestalt copialiter beyzulegen, alß stünde der
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herrn gesanden meinung hierüber wie wenigers nit uber daß im fürstenrath

[p. 764] [scan. 888]


1
zue Oßnabrück wegen der underhaltung des Kayßerlichen cammergerichts
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gemachte und den herrn gesanden per dictaturam communicirtes conclusum,
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worinnen sie annoch wegen der dießorths vor guet angesehenen ehisten
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abstattung der 3 ziehler einige difficultäten machen und alles bis zu erlangtem
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frieden außzusetzen gemeint, mit wenigem zu vernehmen und sich eines
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gewißen zu vergleichen.

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Kurtrier . Verglichen sich, daß daß Churbrandenburgische votum dem
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bedencken beyzulegen; und weiln gleichwohl solche beylegung wider das
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reichsherkommen beschehe, so hette man dem gutachten zu inseriren, daß
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solches unpraeiudicirlich sein solte.

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2º daß auch etliche catholische der meinung, den 8 um electoratum in ab-
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stracto einzuwilligen und derentwegen die notturfft dem bedencken einzu-
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rücken , so hetten sie auch dabey kein bedencken, wie wenigers nit, 3º daß
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die Pfaltz Newburgische protestation einzurücken.

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Und weiln 4º daß stättische votum dem bedencken verbotenus eingeruckt
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worden, so vermeinten, es werde auch dabey sein verpleiben haben.

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Über die Sicherheit des Kammergerichts ist iüngst auß bekanden ursachen nicht
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verhandelt worden; dabei kann es bleiben.

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Ratione salarii plieben sie nachmahls bey ihrer vorigen meinung und hielten
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nit, daß solches sich bis nach erlangtem frieden verschieben laßen werde;
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seye ein gedingter lohn und zu besorgen, es werden widerigenfals die herrn
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cameraln daß gericht verlaßen. Solte man nun newe widerumb annehmmen
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wollen,

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23 wehren – erfahren] Und zwar laut Kurtrier zA, Kurbrandenburg Rk II in
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Hinsicht auf modum in decernendo et praxim referendi.
wehren dieselbe noch nit erfahren, dahero man nothwendig die
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vorhandene subiecta zu erhalten; und ließen es nachmahls dabey bewenden,
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daß gegen künfftige Franckfurter Ostermeß drey ziehler erlegt werden.
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Zweivelten nit, wann einem stand rechter ernst seye, daß gericht zu erhal-
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ten , er werde daß seinige wohl beytragen

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27 können] Zusätzlich in Kurtrier zA, Kurbrandenburg Rk II: zumal vor die hoff-
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haltung undt die vestungen so viell spendiret wirdt, und in Kurköln zA I, spA II:
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zumahln es keinem fast uber 300 gülden sich betragen würde.
können, die Oßnabrückische
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gesanden auch, wann ihnen die notturfft remonstrirt werde, sich damit gern
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vergleichen werden,

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29–31 wiederigenfals – könne] Fehlt in Kurköln zA I, spA II.
wiederigenfals es daß ahnsehen habe, daß man daß
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gericht gern zugrundgehen laßen wolte, damit man alßdan die vorhabende
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newe dicasteria uffrichten könne.

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Kurköln ( Landsberg ) .

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764, 32 –765, 9 Zur – außzuschließen] Abweichend in Kurkölnz A I, spA II nur, daß Kurköln
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zu den ersten drei Punkten wie Kurtrier votiert, folglich also im Sinne Kurtriers für die
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Einfügung des Zusatzes wie auch theils der catholischen stimmt.
Zur Beilegung des kurbrandenburgischen Votums wie
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Kurtrier.

[p. 765] [scan. 889]


1
Anlangend den zweyten puncten, hielte, es bey der Kayßerlichen proposi-
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tion zu laßen, und besorgten, solche gesuchte einruckung den frieden nit
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wenig verhindern mögte.

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3º seyen Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu Cöllen nit gemeint, Newburg
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in seinen rechten, da er einige zu haben vermeint, zu praeiudiciren. Sie
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vernehmmen, Pfaltz Newburg wolte Seine Churfürstliche Durchlaucht von
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der consultation außgeschloßen haben, welches sie dahingestelt sein ließen,
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obzwar solches im reich nit herkommen seye, ein- und andern churfürsten
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außzuschließen.

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4. wegen deß stättischen voti hielten, es beim alten herkommen zu laßen,
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dann da solches in brauch kommen solte, würde künfftig yeder sein votum
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beygelegt haben wollen.

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5. deß Kayßerlichen cammergerichts underhaltung betreffend,

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13–14 hetten – bevelch] Laut Kurtrier zA, Kurbrandenburg Rk II von Wartenberg.
hetten sie
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bevelch anzudeuten, daß Churcöllen die Judencapitation bewilliget, yedoch
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dergestalt, daß solches den ständen, darunder Juden geseßen, ahn ihrer
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quota defalcirt werden solle.

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Wie aber denselben gegen nechstkünfftige Franckfurther Ostermeß zu
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helffen, solches, besorgten sie, mögte schwehrlich geschehen, weiln solche
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meß albereit vor der thür seye; wehre gleichwohl pillig, den underhalt
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nach müglichkeid beyzutragen.

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Ratione securitatis ließe es noch zur zeit dahingestelt sein.

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Kurbrandenburg .

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22–26 Soviel – solle] Zusätzlich in Kurtrier zA, Kurbrandenburg Rk II: geschicht
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nur darumb, daß man nur die Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht zu gemüth
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gehende considerationes in der Pfaltzischen sachen sehen möge.
Soviel die begehrte beylegung ihres voti betreffend,
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darinnen hetten sie zwar selbsten nichts zu votiren, hetten aber erinnern
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wollen, daß bey dießem reichstag eben der stylus und herkommen nit so
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eben observirt werde; und könde wohl verwahrt pleiben, daß solches her-
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nacher zu keinem praeiudiz gereichen solle.

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2º. Weiln sie vernehmmen, daß im fürsten- und

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27 stättrath] Laut der anderen Überlieferungen die Städtekurie in Osnabrück gemeint.
stättrath weiter nit alß
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der octavus electoratus in consultation kommen, auch darin allein in ab-
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stracto gewilliget worden, so könden sie es auch dabey verpleiben laßen.

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3º. Verglichen sich mit den herrn vorstimmenden.

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4. Wann daß Churbrandenburgische votum beygelegt werde, werden die
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stätt auch haben wollen, dergleichen mit dem ihrigen zu thun, welches sie
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dann auch geschehen laßen könden.

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5. Den punctum securitatis des Kayßerlichen cammergerichts ließen auch
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bis noch außgestelt sein,

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765, 35 –766, 1 umb – mögte] Fehlt in den anderen Überlieferungen.
umb soviel mehr, weiln man nit wüste, ob daß
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cammergericht zu Speyer verpleiben oder ahn ein ander orth transferirt

[p. 766] [scan. 890]


1
werden mögte. Verglichen sich sonsten dießer securität halber, waß ins-
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gemein vor guet angesehen werde.

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6. ratione salarii erwarten sie stündlich Weisung. Und zweivelten nit, waß Ihr
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Gnedigster Herr in conformität der andern chur-, fürsten und ständ zu
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erhaltung des cammergerichts thun werden, solches Seine Churfürstliche
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Durchlaucht nit underlaßen werden, gleichwohl könden bis zu erlangung
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bevelchs hierin nichts obligatorie verwilligen.

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Kurmainz . Weiln sie vernehmmen, daß Churtryr und -cöllen der mei-
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nung , den herrn Churbrandenburgischen mit beylegung ihres voti zu will-
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fahren , so könden sie sich, wiewohl sie lieber sehen wolten, daß es beim
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reichsherkommen gelaßen werde, auch vergleichen; und wolten durch ein
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gewiße clausul solches dem bedencken einverleiben und von wortt zu
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wortten, wie es abgelegt worden, demselben beylegen.

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2º. Könden auch geschehen laßen, daß begehrtermaßen die wortt eingeruckt
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werden.

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3º weiln auch iüngst die fürstlichen gesanden sich fast durchgehend ver-
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nehmmen laßen, daß ihre herrn principaln nit gemeint, Pfalz-Neuburg zu
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praeiudiciren, und sie befinden, daß daß Oßnabrückische conclusum dem-
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selben ubereinstimme, so könden sich auch damit vergleichen.

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Bey dem 4 ten puncten aber stunden sie annoch ahn, zumahln solches der
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stättischen votum dem bedencken fast von wortt zu wortten eingeruckt;
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und sehen nit, warumb eben den stätten auch hierin zu willfahren, und
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hielten nit, daß man so gar auß den schrancken des herkommens schreiten
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solte.

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Da das Kammergericht in seinem letzten Schreiben selbst den Punkt seiner securität
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nicht angesprochen hat, ist er auch nicht proponiert und beraten worden. Solte gleich-
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wohl hernechst von den herrn cameraln ichtwas ferner anpracht werden,
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könde man sich darüber umb soviel fürderlicher resolviren, weiln man der
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Oßnabrückischen gesandschafften meinungen dießfals albereit vernohmmen.
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Den punctum salariorum betreffend, […] weilen es allein ahn dem under-
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halt des Kammergerichts beruehe, so werde iha kein stand des reichs sich dießer
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geringen außlagen verweigern,

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32–34 zumahln – wolte] Fehlt in Kurköln zA I, spA II; laut Kurtrier zA,
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Kurbrandenburg Rk II bemerkt Kurmainz weiterhin, daß aus Speyer schon zwei- bis
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dreimal auf Zusicherungen einiger hülff gedrungen worden ist, sonsten stünden ihnen
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andere gutte conditiones bevor; bey diesem zustandt aber müsten sie mit weib undt
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kindt zum bettelstab gerathen.
zumahln dießes ein albereit verdientes
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salarium und eine schuldigkeid der ständ seye und sich nit bis zu erlangtem
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frieden verschieben laßen wolte. Es müste dasselbe incorrupt sein und einem
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yeden unpartheyisch recht widerfahren laßen, dahero dasselbe auch pillig
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seine versprochene zahlung haben müste. Ließen es derowegen bey vori-
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gem dießfals gemachten concluso nachmahls bewenden und zweivelten nit,

[p. 767] [scan. 891]


1
die Oßnabrückische gesandschafften, wann ihnen rechter ernst zu erhaltung
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des gerichts seye, sich auch damit ohne einige condition conformiren und
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bey ihren herrn principaln die erinnerung thun werden, damit die vorge-
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schlagene drey ziehler, wo nit gleich in anstehender Franckfurther Ostermeß,
5
doch etwan lengst ein wochen, zwo, drey oder vier hernacher (welche
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zeit uber dann daß cammergericht den pfennigmeister gern daselbsten
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ufwarten laßen wird) erlegt werden möge,

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7–12 wiederigenfals – würden] Fehlt in den anderen Überlieferungen.
wiederigenfals es daß ansehen
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gewinnen mögte, alß wann man daß gericht, consequenter die justiz im
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Römischen reich, gern und mit vleiß zugrundgehen laßen wolte, zumahln
10
wann die alte assessores in mangel des underhalts abgehen solten, hernechst,
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wann man schon iunge annehmmen solte, von den processsachen keine
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information haben und also damit nit vortkommen würden.

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13–20 Allermaßen – geben] Fehlt in Kurtrier zA, Kurbrandenburg Rk II, in
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Kurköln zA I, spA II knapper; dort aber noch zusätzlich: Kurmainz beläßt es bei dem
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Beschluß über die Judencapitation, will sie, falls die Gesandten es wünschen, dem Kaiser noch
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einmal nahelegen. Nach Meinung des Kurfürsten von Mainz ist kein Anlaß zur Beschwerde,
26
wenn die Stände die Zahlung aus der Judencapitation als Abschlag von den Kammerzielern
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leisten. In Kurköln zA I, spA II folgt außerdem noch: Hierzu meldeten die Churbran-
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denburgische , daß man consensum Caesaris nicht bedörff, seine undersassige Juden
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zu mulctiren

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Vgl. zur Lage der Juden in Kurbrandenburg Priebatsch S. 586f, Heise S. 26, 134, 251.
; solt es aber dem gemeinen wesen zum besten kommen, kond ein
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yeder stand die seinige gleichfals zur zahlung antreiben.
Allermaßen dann allsolches den beyden Oßnabrückischen fürsten- und stätt-
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räthen nachmahls zu remonstriren und sie zu beytragung solcher vorge-
15
schlagenen geringen geldsummen zu contentirung der herrn cameraln zu
16
ersuchen, auch zu vernehmmen, ob sie nit vermeinen, daß dem cammer-
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gericht wider zu antwortten, sie hierauf zu vertrösten und ihnen, daß sie
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dero pfennigmeistern etwan ein wochen oder etlich nach der meß zu Franck-
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furth zu einnehmmung solcher gelder auffwarten laßen wolten, zu verstehen
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zu geben.

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