Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
Re- und Correlation in der Plenarsitzung der Reichsstände in Osnabrück Osnabrück 1646 April 27 vormittags
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Osnabrück 1646 April 27 vormittags
Kurmainz Rs FrA Fasz. 14 = Druckvorlage. Vgl. Kursachsen Rs I fol. 124’–128,
Kurbrandenburg Rk I fol. 163’–175.
Verlesung des Städteratsconclusums. Proteste und Reproteste: Kurfürstenrat gegen Fürstenrat und
Städterat in Sachen Königswahl, Zoll, allgemeiner Vorrang; Fürstenrat gegen Städterat in Ange-
legenheiten der iura superioritatis, des Festungsbaus, des votum decisivum; Kurmainz gegen
Haus Sachsen wegen Erfurt; Kurbrandenburg gegen Bayern wegen Kurpfalz; Haus Sachsen gegen
Magdeburg.
Zahl der Friedensinstrumente. Wahrung des Reichsherkommens. Modalitäten für die Übergabe
der Reichsconclusen an die Kaiserlichen.
Im Rathaus. Vertreten: Kurmainz, Kursachsen, Kurbrandenburg; Österreich, [Würzburg, Kon-
stanz , Prälaten, Magdeburg, Bayern, Pfalz-Lautern, Pfalz-Simmern, Pfalz-Zweibrücken, Sach-
sen -Altenburg, Sachsen-Coburg, Sachsen-Weimar, Sachsen-Gotha, Sachsen-Eisenach, Branden-
burg -Kulmbach, Braunschweig-Lüneburg, Mecklenburg, Württemberg, Pfalz-Veldenz, Hessen-
Kassel, Hessen-Darmstadt, Baden-Durlach, Wetterauische, Schwäbische und Fränkische Grafen];
Straßburg (Stadt), [Lübeck, Colmar, Frankfurt, Nürnberg, Ulm, Eßlingen, Lindau].
Kurmainz . Stälte zu des stettischen directorii belieben, der gestrigen ver-
lesung nach desßelben collegii correlation […] denen beeden höhern
reichßräthen zu eroffenen. Deme vorgangen, solten vom reichsdirectorio
die fernere notturfft erinnert undt beobachtet werden.
Straßburg daß stattische votum ablesen.
collegium absonderlich, sich underredet, thätte
Kurmainz anzeigen, wie das die churfürstliche gesandten sowohl den
gestrigen als heuttigen tag beede stettischen undt fürstliche correlationes
über der coronen replicen zum friedten hetten verlesen hören undt guetten-
theyls eingenohmen, dahbey auch observirt, das in ietzbesagten correlatio-
nibus allerhandt nachdenckliche sachen enthalten, undt zwahr in specie
wahrgenohmen, daß
1º die herrn fursten dafurhalten wolten, daß von der election eines Romi-
schen konigs oder Keysers certis quibusdam casibus auff einem allgemeinen
reichstag geredtet werden müste, die erbare reichstätt aber dahin vermeint-
lich votiren wolten, quod non nisi vacante imperio ad electionem Impera-
toris zu schreitten seye,
churfürstliche gesandtschafften verhoffen, eß würdten fursten undt ständte
den herrn churfürsten daßjenige woll gönnen undt ihnen darin keinen
eintrag zu thuen begehren, was denselben sowol die güldene bull keysers
Carls des 4 ten diesfalß attribuirt als auch sie die herrn churfursten von
undencklichen jahren hero ohne contradiction hergebracht. Fursten undt
ständte thätten in ihren abgelesenen votis selbst dahin gehen, das des
heyligen reichß constitutiones, bevorab undt in specie besagte gultene bull
in viridi observantia gehalten werden solle. Folglich haben Fürsten und Stände
den Kurfürsten bei der Kaiser- und Königswahl nichts vorzuschreiben.
fendtes memorial
Im Städteratsbedenken nicht enthalten, von den Fürstenräten bereits im Februar 1646 angefordert
( Meiern II S. 958 , 370f.); Erwiderung evangelischer Fürsten darauf bei Meiern II S. 974 –
976.
herrn churfürsten biß annoch nit zukohmmen undt dahero denselben
deßen contenta nit bekhannt, sie hetten aber eusßerlich soviel vernohmen,
ob solte in besagtem memorial, wennigers nit in dehnen zollsachen dehnen
herrn churfursten in ihrem rechten zu nahe getretten werdten wollen.
Ferners unndt
3º seyen in beeden der herrn furstlich- unndt stettischen correlationibus
verschiedene viele beylagen zwahr angezogen, den herrn churfürsten aber
weder vor noch bey ietzo vorgangenen relationibus communicirt worden.
Wan nuhn dem verlauth nach in einer von dehnen furstlichen beylagen,
welche die gravamina politica
Im fürstlichen Bedenken ausdrücklich angezogen ( Meiern II S. 900 ) (Druck Meiern II S. 504 –
508). Das Memorial verkündete u. a. Ansprüche der Fürsten auf Mitwirkung an den Wahl-
kapitulationen , die Ablehnung des Exzellenz prädikates und die Forderung nach Gleichberechti-
gung des Städterates.
praeju[di]cirliche sachen endthalten sein solten, als wolten die churfürstliche
gesandten allem deme, was sowol in yetzberuheter als auch allen überigen
furstlich- unndt stattischen beylagen, wennigers nit in ipsis correlationibus
endthaltten, so endtweders des heyligen reichß constitutionibus undt dem
üblichen reichßherkohmen zuwiederlauffen oder denen herrn churfursten
sampt oder sonders in ihren wohlherbrachten iuribus, recht und gerechtig-
keytten zu praejudiz, nachtheyl undt schmeelerung gereichen mögte,
insonderheyt aber auch in beedten praemittirten wahl- undt zohlsachen,
hiermit per expressum contradicirt undt mit stillschweigen nichts gestand-
ten , eingeraumbt oder begeben, auch denen herrn churfürsten undt von
denselben einem ieden absonderlich ihre iura undt alle notturfft dergehen
vorbehalten haben. Daß sonsten
4º die stette in ihrem voto anfuhren, ob solten die herrn churfursten sie mit
repressalien undt in andern weegh graviren undt beschwehren, deßen
wuste man sich an seiten der churfurstlichen gesandtschafften nit zu erin-
nern . Man wolte sich aber hingegen auch versehen, es würdten die geringere
stendte denen höhern ihre gerechtsame in ohnnöttiges disputat zu ziehen
nit gemeint sein. Ebenfals wehre den churfurstlichen gesandten
5º unbekandt, das der stättrath in seinem directionweßen solte beein-
trechtiget sein worden. Da aber dießfalß über verhoffen etwaß vorgeloffen,
seye daß reichßdirectorium dehme zu remediren erpiettig. Daß dan ferners
pro
6º der stattischen anzeig nach Churmeintz die cantzleytax am Keyserlichen
camergericht zu Speyer erhöhet undt solche erhoehung denen procuratori-
bus per decretum insinuiret, solches aber dem reichsherkohmen zuwieder-
lauffe undt besagte erhoehung vorhero auff einem reichstag von gesambten
chur-, fursten undt standen approbirt werdten solte, da thätte es ihme,
herrn Dr. Krebsen, an information ermangelen.
Kondte dahero de meritis causae nit viel redten; er wolte aber, dafern
Sein Gnedigster Herr dahbey einiges interesse hette, dasselbe vorbehalten
undt inmittels durch stielschweigen nichts begeben haben.
7º. Heften sie Churmeintzische gesandten wohrgenohmen, das in vorher-
melter furstlicher correlation der Churmeintzischen statt Erfurt underm
schein, als wan selbige in ihren iuribus turbirt oder sonsten betrübt, inso-
weit mit nahmen gedacht worden, das dieselbe in ecclesiasticis et politicis
in den standt, in welchem sich dieselbe im jahr 1618 befundten, restituirt
werden müste
Vgl. das fürstliche Gutachten über die 1. Klasse der schwedischen Replik ( Meiern II S. 514 ),
siehe oben S. [ 79 ] .
besagte statt das ius superioritatis, ober- undt bottmäsigkeyt, auch andere
recht undt gerechtigkeyt von etliche hundert jahrn hergebracht, wie dan
solches unzahlbahre documenta, viele cammeralische mandata et sententiae,
ia die selbstredtende notorietät bezeugte undt nach sich führte. Es thetten
auch burgenmeister undt räht mehrgedachter statt Erffurt selbsten sich
pro veris subditis des ertzstiffts Meintz bekennen undt in ihren ahn einen
churfursten zu Meintz abgebenden schreiben sich bey der subscription dieser
formalien „Ewer Churfürstliche Gnaden gehorsambste underthannen“
gebrauchen, wie man dan dheyls solcher schreiben, welche noch vor weni-
gen jahren ahn Ihre Churfürstliche Gnaden abgangen, in originali alhier
bey der handt hette, da nöttig vorzeigen köndte. Habe es derowegen nit
dieser statt eine solche bewantnuß, daß fursten undt ständte deren in ihrer
correlation meldung zu thuen keine ursach, zu geschweigen, das sie, die
statt Erffurt, sich einiger ihro zugestandener beschwehrten zu beclagen nit
befuegt, sondern es seye hingegen leidter mehr als zuviel reichßkundig,
waßgestalt selbige statt ahn platz ihres gehorsambs, welchen sie Ihrer Chur-
fürstlichen Gnaden zu Meintz schuldig, in vieleweeg umb sich gegrieffen,
Ihre Churfürstliche Gnaden in ihrem iure superioritatis undt andern iuribus
turbirt undt beeintrechtiget undt, soviel an ihro gewehsen, sich der subiec-
tion gäntzlich zu entziehen understanden; der ursachen frembt zu hören
seye, das selbige statt pro parte gravata gehalten werden wolle. Wolte also
er Dr. Krebs in nahmen Churmeintz allen solchen thattlichkeiten undt was
demselben anhengig, wie auch deme, so in der furstlichen correlation der-
selben statt vermeindtlich zu güeten gedacht worden, in optima iuris forma
in omnibus et per omnia contradicirt, dahrgegen protestirt, Kurmainz alle
Rechte vorbehalten undt dahbey gepetten haben, eß wolten chur-, fürsten
undt ständte Ihre Churfürstliche Gnaden bey allen forgedachten undt andern
ihro diesfalß zustehenden iuribus manuteniren undt handthaben helffen.
Undt demnach diesemnach die freye reichßstätte in ihrem voto dahin
ziehlten, das dehnen sowohlen mediat- als immediatstätten gleichsamb
frey- undt anheimbgestelt sein solte, ob sie ihre fortificationes demoliren
wolten oder nit, alß wolte man vorhergehendte protestation auch ad hunc
passum, bevorab soviel derselbe auff Erffurt verstandten werdten mögte,
repetirt undt derselben statt einiges ius fortificandi nit gestandten habe [n].
NB. Gleich auff diese Churmeintzische protestation thatte der Chursachßi-
sche mitabgesandter Dr. Leuber auffstehen undt mir Dr. Krebsen a parte
anzeigen, das sie Chursachßische wegen Erffurt reprotestiren müesten,
dafern aber ich wieder dasjenige, was in der fürstlichen correlation wegen
der Magdenburgischen 4 ampter
Durchlaucht ius per contradictionem reserviren wolte, so köntte solche
Chursachsische reprotestation vermitten pleiben. Ob ich nuhn wohl solche
mir bereitß vorhero zugemuthette contradiction als super iure tertii nit
uber mich nehmen wollen, so habe yedoch, um Kursachsens Reprotest zu
vermeiden, nomine Chursachßsen eröffnet:
Sonsten undt 8 vo befinden sich die Chursachßische herrn abgesandten bey
demienigen, was in der fürstlichen relation wegen repetition der 4 Magten-
burgischen aempter enthalten, in particulari beschwehrt; zumahlen sie
Ihren Gnedigsten Churfursten undt herrn zu solchen aemptern gnugsamb
berechtiget zu sein vermeinten undt dahero Seiner Churfürstlichen Durch-
laucht diesfals zuestehendes recht omni meliori modo reservirt haben
wolten.
1º. His ita praemissis würdte zu bedencken stehen, weiln concludirt worden,
das die ietz abgelesene re- undt correlationes denen Keyserlichen herrn
abgesandten ahnstatt eines reichßguethachtenß überreicht werdten solten,
undt dan
das bey solcher einliefferung sie Keyserliche herrn gesandten zu ersuchen,
auß solchen re- undt correlationibus diejennige meinung zu erwöhlen,
welche sie denen reichßconstitutionibus am gemeßligsten, auch zur erhandt-
lung des friedens am thun- undt zuträghligsten ermeßen würdten, ob man
sich im vortrag bey ihnen herrn Keyßerlichen nachmahlen derselben forma-
lien gebrauchen solle,
2º per quos solche überliefferung zu thuen, ob man bey der ordinari deputa-
tion auß allen dreyen reichßräthen zu verpleyben oder derselben einige
noch mehrere gesandtschafften zu adiungiren. Undt
3º wehre noch überig, das zu vorbedeuten re- undt correlationibus gehorige
memorial an die herrn Keyserlichen zu verlesen. Liest das Memorial ab und
fragt, was noch zu Punkt 1 und 2 zu sagen ist.
1º das die churfürstliche consultationes bis anhero nit sowohl alhier als zu
Munster gehalten worden, begehrent, das solche nuhnmehr undt furterhin,
bevorab da auch die Chursachßische gesandtschafft zur stelle, hiesigen-
orths ahngestelt werdten mögten.
2º. Thätten gegen die den gestrigen tag in puncto der Pfalzischen sach in
pleno abgelesene Churbayrische protestation contra Churbrandtenburg
sowol mundtlich reprotestiren als auch eine schrifftlich verfaste reprotesta-
tion ablesen, dem reichßdirectorio zustellen undt begehren, das es mit
derselben gleichwie mit der Churbayerischen protestation gehalten undt
also selbige nit weniger als iene der Keyserlichen hochansehentlicher
gesandtschafften uberreicht werdten möge.
zu Munster abgelegte vota in der churfürstlichen relation suo loco et ordine
anzuziehen;
nali verlesen, welches hauptsachlich auff die Pfaltzische restitution gangen,
umb dahrauß zu bescheinen, das sie als diener Ihres Gnedigsten Herrn
befelch in ihren zu Munster diesfals abgelegten votis nachkohmmen.
Kurmainz . Thätte dahrauff von dem Beyerischen gesandten ad partem
vernehmen, ob beyderseitß Churbeyer- undt -brandenburgische re- undt
protestationes den herrn Keyserlichen nit zu überreichen sein mögten,
in erwegung, das gleichwoln die Keyserliche gesandtschafft die Churbaye-
rische protestation bereitß hette, als aber der herr Bayerische sich darzue
nit verstehen wollen, so hatt es Meintz dahin lasen gesteh sein. Dahrauff
thätte
tion vorbehalten, inmittels aber durch stielschweigen nichtß gestehen noch
begeben, dahbey pitten, das solche Churbrandenburgische reprotestation
den herrn Keyserlichen nit überreigt oder doch bey der überreichung dieser
von ihme Bayerischen gethannen reservation gedacht werdten möge.
Kurbrandenburg . Wolte solche reservirte Churbayerische anderwertte
reprotestation als ohnedas unzuleßig vor null undt nichtig gehalten haben.
Bayern . Repetirte priora.
Similiter thätte Magdenburg contra die herrn Chursachßische reprotestiren,
vermeltent, das vorbesagte 4 n Magdenburgische äempter nit Chursachßen,
sondern dem ertzstiefft Magdenburg zuestendig undt demselben zu resti-
tuiren seyen.
Kursachsen . Reprotestirte dahrauff contra Magdenburg, mit der anzeig,
das Chursachsen zu sothannen aemptern sein erlangtes recht hette, auch
in deren possession seye.
Ebenfahls thätte
Sachsen-Altenburg nomine beeder chur- undt furstlicher heusßer zu
Sachßen contra Churmeintz wegen Erffurt reprotestiren undt ahnfuhren,
wie das solche chur- undt furstliche heusßer in Türingen undt der statt
Erffurt des iuris superioritatis notorie berechtiget seyen, welches recht dan
beeden chur- undt furstlichen heußern zu Sachßen gleichergestalt reser-
virt haben wolte.
Kurmainz . Zeigte ahn, das ihme solche Sachßische vermeinte reprotestation
unvermüthet zu vernehmen seye, in erwegung, in der Churmeintzischen
wegen Erffurth eingewendter protestation weder der chur- noch furstlichen
heusßer zu Sachßen gedacht worden; liese also er solche reprotestation
auff ihrem unwerth beruhen.
Undt wolte besagte Churmeintzische protestation ihres inhaltß anhero
wiederhohlen.
Sachsen-Altenburg . Acceptirte, das solche Churmeintzische protestation
nit zu nachtheyl undt praejuditz deren chur- undt furstlichen hausern zu
Sachsen undt derselben iure superioritatis angesehen, das es aber anderster
gemeint, so wolte er solches eventualiter contradicirt haben. Sonsten seye
aus dem Prager friedenschlues bekandt, waßmaßen herrn marggraven
Christian Wilhelmen zu Brandenburg jährlich 12 000 reichßthaler alimenta-
tiongelter vom ertzstiefft Magdenburg gebührten. Bathe, diese Sache den
Kaiserlichen bei der Übergabe der Relationen zu empfehlen.
Kurmainz . Solche Sachß- Altenburgische acceptation seye irrelevant undt
unnöttig, zumahlen man an seyten Churmeintz weder dem chur- noch
denen furstlichen heussern zu Sachsen einiges ius superioritatis in der statt
Erffurt nit gestendig, deßen man sich dan hiermit bedingt undt die vorige
wegen solcher statt eingewendte Churmeintzische protestation nachmahlen
verbotenus dargegengestelt undt abermal repetirt haben wolte.
keinem worth offentlich angenohmen, derowegen dan auch ich Dr.
Krebs dem furstlichen Altenburgischen zu repraesentiren bedenckens
getragen, das nemblich ihme nomine des churhauß Sachßen in ahnwesen-
heyt der Chursachßischen gesandtschafft derogleichen protestation einzu-
wendten nit gepühre, auß beysorg, es dörfften sie Chursachßische durch
solche meine erinnerung zu ebenmäsiger reprotestation necessitirt werden.
Undt ist hiebey weitters zu observiren, das, unahngesehen bey solcher
Sachsen Altenburgischen vorgangenen reprotestation auch zugleich der
Sachsen Weymmarische auffgestandten, das dannoch die Chursachßische
sitzenpleyben undt sich also nec verbo nec facto zu solcher furstlichen
Altenburgischen reprotestation bekennet haben.
Magdeburg . Thatte die marggräffliche Brandenburgische praetension
obbedeutter jahrlichen alimentationgelter contradiciren undt zu denselben
sich keinergestalt bekennen.
Österreich . Zeigte nomine des furstenrathß ahn, wie das nit wenniger
derselben in denen abgelesenen re- undt correlationibus underschiedliche
sachen observirt, dargegen sie ebenmäsig protestationes einzuwenden woll
ursach hetten. We[i]len aber bereyts vorhero in genere reservirt worden,
das dasjennige, so alhier gehandelt würdte, niemandten praejudicirlich sein
solte, als wolten solche reservation ahnhero repetirt haben. Sonsten aber
begehrten sie die furstliche: 1º daß allerseits re- undt correlationes sambt
ihrer beylagen mögten ad dictaturam gebracht werdten. 2º. Thätten sie
dasiennige, was im stattischen voto contra iura superioritatis endthalten
et pro civitatibus tam mediatis quam immediatis wegen der fortificationen
begehrt würdet, contradiciren, 3º seyen die catholische fursten mit dehnen
herrn churfursten in deme einig, daß über den kunfftigen friedenschlueß
drey instrumenta auffzurichten sein mögten, hiengegen hielten die herrn
furstliche Augspurgischer confession dafur, das solcher instrumenten nuhr
zwey, benantlichen eins mit Schweden, das andere aber mit Fr[anck]reich
auffgerichtet
konten.
4º. Quoad punctum commerciorum liesßen es die herrn furstliche bey
dehme bewenden, was deswegen in beeden chur- undt fürstenräthen
erinnert worden.
Zu den 3 Fragen des Reichsdirektoriums: 1. benennt für die Deputation an die ksl.
Gesandten Österreich, Würzburg, Prälaten, Bayern (Hg.), Sachsen-Altenburg,
Braunschweig, Schwäbische und Wetterauer
3 Grafen ] Laut Kursachsen Rs I, Kurbrandenburg Rk I werden Kurbrandenburg,
Kurmainz und Kursachsen darzugenommen; in Kursachsen Rs I ist aber von Leuber
noch hinzugesetzt, daß sich die kursächsischen Gesandten vor dieses mahl wegen ihrer Ab-
wesenheit bei der Beratung der Repliken von der Teilnahme an der Deputation endtschul-
diget .
2º. Hetten sie die furstliche bey deme abgelesenen memorial kein bedencken,
undt wehren
3º bey dem vortrag die von Meintz proponirte formalien, daß nemlich
die herrn Keyserliche dieiennige meinung, welche denen reichßconstitutio-
nibus am gemeßligsten undt zum frieden am dhienligsten, nit zu gebrauchen
sondern derienigen clausel zu inhaeriren, welches sub finem besagtes
memorial diesfals endthalten.
Kurmainz . Zeigte darauff ahn, es hetten die herrn chur- undt furstliche
von der weltlichen banckh bey diesem passu begehrt, das die deputati bey
uberreichung der re- undt correlationen die herrn Keyserlichen ersuchen
solten, das sie nit allein vor entlichem schlueß, worauff die handtlung
beruhet, sondern nach undt nach denen stendten communication thuen
wolten, in quibus terminis die friedtensnegociation bestehet, mit dem ange-
hefften erpietten, das alsdann die ständte ihnen herrn Keyserlichen, da
nottig, mit fernerem guethachten an handt gehen wolten. Als nuhn die
ubrige catholische furstliche dargegen nichts erinnert, thätte
Straßburg nomine civitatum anzeigen, daß sie die stättische sich zu ein-
gang ihrer correlation bedingt, daß man ihr votum in mitiorem partem
interpretiren undt wol vermercken wolte, sie hetten daßjennige, was wegen
election eines Romischen konnigs in ihrem voto endthalten, nit ohne ur-
sach hineingesetz[t]. Sie begehrten den herrn churfursten in ihrem iure
electionis keinen eintrag zu thun,
25–27 wahn – lauffen] Zurückhaltender formulieren die Städte laut Kursachsen Rs I,
Kurbrandenburg Rk I: Ihre erinnerung wehre per modum consilii gesche-
hen ; solte man aber vermeinen, daß es contra mentem der güldenen bull liefe,
so könte es wol weggethan werden. Sie sind außerdem bereit, Kur- und Fürsten gebü-
renden respect überall zu erweisen.
der gultenen bull disfahlß examinirt werden solte, so würdte ir votum
vieleicht nit contra mentem aureae bullae lauffen.
2º. Was die besagte repressalien betriefft, seyen zwahr die interessati nit
zur stell, sie die ahnwesendte aber könten gleichwol auff begehrn des-
wegen gnugsame information geben.
3º. Betreffent ir memorial in puncto commerciorum,
1–3 seye – eingelieffert] Laut Kursachsen Rs I, Kurbrandenburg Rk I haben
die Städte dieses Memorial, das zu verlesen oder ad acta zu bringen sie gern bereit sind, nur
deshalb nicht weitergegeben, weil darinnen der Hanseestädte, die sonsten in reichs-
bedencken nicht zu kommen pflegten, gedacht worden.
fängliches wieder die herrn churfursten begriffen, auch bereits zu Munster
dem reichsdirectorio eingelieffert.
4º. Daß ius fortificandi suchten sie nuhr fur diejennige stätt, welche ire
absonderliche privilegia hetten oder solches ius von alters hergebracht.
5º. Die erhöehung der cantzleytaxt betreffent, gehörte selbige einmahl fur
gesambte stände auff einen reichstagh; im uberigen wolten sie auch zwee
stäett auß ihren mittellen zu vorgedachtem außschueß deputiren.
Kurmainz . Machte sich erpiettig, von den Keyserlichen herrn gesandten
zu vernehmen, zu welcher stundt offtgedachte re- undt correlationes den-
selben auff den heutigen nachmittag uberreicht werden können undt dahr-
auff der deputation darzue ansagen zu lasen; undt wehre schlieslich dieses
noch zu erinnern, das die herrn stättische in ihre correlation alzue früe-
zeittig die quaestion gebracht, ob ihnen ein votum decisivum oder con-
sultivum gebuhre. Es seye deswegen bey gegenwertigem convent noch
keine frag vorgefallen, auch die sach anhero nit gehörig.
Österreich . Thätte nomine des furstenraths daßjennige, so Meyntz ietzo
wegen des stettischen voti decisivi oder consultivi erwehnet, repetiren.