Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
28. Sitzung des Kurfürstenrats Münster 1646 März 21
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Münster 1646 März 21
Kurmainz Rk FrA Fasz. 14 nr. 26/27 fol. 182’–189’ = Druckvorlage; damit identisch
Kurmainz Rs FrA . Fasz. 20. Vgl. ferner Kurtrier zA ( damit identisch Kurtrier spA
p. 473–485 ); Kurköln zA I fol. 201–206’ ( damit identisch Kurköln spA I fol. 434–447,
Kurköln spA I b fol. 453’–468’ und Kurköln zA Extrakt fol. 17’ ); Kurbayern K II
fol. 196–208’ ( damit identisch Kurbayern spA II fol. 707–728 ); Kurbayern Rp II.
Vierte Klasse der schwedischen Replik: Friedensexekution.
Entlassung und Austausch der Gefangenen, besonders des Herzogs Eduard von Braganza. Zurück-
gabe der besetzten Festungen, von Geschützen und Munition. Abdankung der Heere. Für wen wird
der Friede gelten? Unterschrift und Ratifikation des Friedens.
Jülicher Erbfolgestreit. Katholische Deputation zur Beratung der Gravamina.
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurtrier, Kurköln, Kur-
bayern , Kurbrandenburg.
Kurmainz . Der vorgesterigen veranlaßung nach werde bey dießer session
von der 4 ten und letzten classen Schwedischer replic zu reden sein, welche
auf der execution deßen, waß alhie per tractatus geschloßen werde, bestünde
und in specie
1º auff dimissione et permutatione captivorum et nominatim principis
Eduardi,
2. restitutione locorum,
3. exauthoratione militiae,
4. enumeratione principum comprehendorum in ipsa pacificatione,
5. subscriptione plenipotentiariorum,
6. ratificatione.
Und weiln dieße classis und darunder begrieffene puncta pacem conclusam
praesupponiren
erlangen, also bloße executionem facti respiciren, so mögte ihres ermeßens
wohl wenig dabey zu erinnern sein, außer dem, waß bey dem ersten,
zweyten und dritten articul ratione Eduardi principis, 2º außvolgung der
mobilien auß den vestungen und 3º exauctoratione militum und der Schwe-
dischen dabey uber die in Kayßerlicher responsion ad articulum 14 pro-
positionis Suecicae gesetzete wortt „retento ex iis qui volent et in suos
status traducto eo tantum etc.“
Vgl. Meiern I S. 622 ( ksl. Responsion ) mit Meiern II S. 199 ( schwedische Replik ).
der herrn vorstimmenden meinung, waß Ihrer Kayßerlichen Mayestät bey
dießen punctis einzurathen, gern anhören und sich eines gewißen mit
ihnen vergleichen.
des friedens berühre, insonderheit waß den ersten, nemblichen die dimission
und permutation der gefangenen belanget. Wehre solche sequela des frie-
dens , welche pillig zu werck zu stellen, und falle ihnen dabey nichts vor,
so Kayßerliche Mayestät zu erinnern, weiln man in den propositionen
hierin einig, außer waß den fürsten Eduardum belangend, welcher von
beyden cronen umb deßwillen ledig begehrt wird, weiln derselbe uf des
reichs boden gefangen und außer reich geführt
Siehe oben S. [ 429 Anm. 3 ] .
beträwet werden, daß gegen sie in ihren commercien, so sie in Portugal
haben, repressalien gebraucht werden sollen
Spanische Pläne, die Hansaflotte mit der spanischen zu vereinigen, scheiterten 1628 am Wider-
stand Wallensteins, der nur gegen Dänemark, aber nicht auch gegen die Niederlande vorgehen
wollte; es bestanden spanisch-hansische Handelsvereinbarungen, auch mit Portugal war die Hanse
gut im Geschäft, die Hauptgefahr drohte ihr von England und den Niederlanden, deren Handel
in Portugal und Spanien vordrang. Nur Hamburg und Lübeck konnten bis 1650 wachsen, Danzig,
Wismar, Rostock und Stralsund gingen zurück, es fehlte der Hanse an Verbündeten ( CMH
S. 228ff., 233f., 299f.). Vgl. über Portugals Handel mit dem Reich Kellenbenz S. 350ff.
liberation tringen theten. Sie hielten, daß der modus nit allerdings passir-
lich , weiln er von den Spaniern uf des reichs boden gefangen und darauß
geführt worden, und vermeinten also, durch vermittelung Ihrer Kayßer-
lichen Mayestät bey der cron Spanien denselben wiederumb zu relaxiren.
2º de restitutione locorum wehre albereit gered worden, daß alles chur-,
fürsten und ständ, auch Ihrer Mayestät restituirt werden solle, waß von
den cronen occupirt worden, maßen man dann auch in den propositionen
und responsionen kein bedencken; und müste die restitution reciproca sein.
Die fraw landgrävin zu Heßen hette zwar begehrt, etlich orth zurückzu-
halten , welches aber dem restitutionspuncten zu entgegen lauffe.
Die Schweden hielten auch dafür, bey der restitution ihnen alles geschütz,
so mit königlichem wapen und sonsten nit gezeignet wehren, verabvolgen
zu laßen; bey dießem puncten müste in acht genohmmen werden, waß der
kriegsbrauch mit sich pringe. Daß ihnen alles, so sie bey dießem krieg in
veldschlachten erobert, gevolgt werde, da wehren sie indifferent, und
hetten sich die ständ, so es angehe, sich etwan dießfals anzugeben.
Quoad exauctorationem militiae, dießer punct wolte den Schwedischen be-
dencklich fallen, daß Kayßerliche Mayestät und die ständ die praesidia,
vornehmblich waß zu securität yedes lands zuträglich, vorbehalten; be-
gehrten dahero, denselben, weil es bey ihnen nachdencken causire, außzu-
laßen . Sie wolten nit darfürhalten, daß die cronen Kayßerlicher Mayestät
und den ständen, sonderlich waß die Kayßerlichen erblande wegen des
Türcken anlanget, ziehl oder maß geben werden, wie starck sie etwan zu
ihrer securität ihre vestungen zu besetzen; und werde solches zumahl kein
ombrage geben.
Bey dem 4 ten puncten hetten sie nichts zu erinnern, weiln die cronen mit
Kayßerlicher Mayestät einig.
5º befinden sie, daß die cronen begehren, daß neben Kayßerlicher Mayestät
chur-, fürsten und ständ den friedenschlueß mit underschreiben und sieglen
solten. Bey dießem puncten müsten nachmahls erinnern, daß nit alles mit
den cronen in einen schlueß zu pringen, sondern die materien, so daß reich
betreffend, alß den punctum amnistiae, iurium et gravaminum, abzusondern
und zwischen Kayßerlicher Mayestät und den ständen, nit aber den fremb-
den cronen, allein abzuhandlen und zu schließen. Und hielten sie
der ständ subscription nit nöthig, auch nit herkommen, dann obzwar
Kayßerliche Mayestät die gantze proposition den ständen zu deliberiren
zugestelt, so stünde doch Kayßerlicher Mayestät alß höchsten oberhaubt
die signatur allein bevor, insonderheit wann die sachen separirt werden,
so daß reich allein concerniren; und könde in der capitulation gedacht
werden, welchergestalt Kayßerliche Mayestät alles mit der ständ guet-
achten eingangen und mit deren bewilligung geschehen. Deßgleichen wehre
anno 1630 fried mit Franckreich geschloßen worden, dann obzwar die
churfürsten dabey geweßen, so hetten sie doch nichts subscribirt. Deß-
gleichen wehre bey auffgerichtem frieden mit Dennemarck einige signatur
von chur-, fürsten und ständen nit geschehen
Der Kurfürstenrat war indes durch rat und kooperation sehr wohl am Friedensschluß über den
mantuanischen Erbfolgestreit vom 13. Oktober 1630 in Regensburg (Druck Londorp IV
S. 96f., vgl. BuA II 5 nr. 170 S. 632) beteiligt ( BuA II 5 nr. 170 S. 670, S. 632 Anm. 1,
Heyne S. 183, 192f., 97ff.), dies brachte er auch dem König von Frankreich gegenüber zum
Ausdruck ( Londorp IV S. 98). – Der Mühlhausener Kurfürstentag von 1627 empfahl die
Hinzuziehung aller oder einzelner Kurfürsten zu den Friedensverhandlungen mit Dänemark,
worauf der Kaiser allerdings nicht einging ( BuA II 4 nr. 259 S. 337, Breuer S. 102f., Ritter
III S. 371f., 397, 407f.). Zumindest die Vollmachten der dänischen und ksl. Gesandten kursierten
indes auf dem Heidelberger Ligatag von 1629 unter den Vertretern der katholischen Kurfürsten
( Forst nr. 293 S. 293).
Solten aber die cronen ihe darauf bestehen wollen, daß die ständ mit zu
signiren, werde man andererseits solches auch begehren, welches aber bey
denselben nit wenig difficultäten geben würde, dann dieselbe, sonderlich
Franckreich, nit zugeben werden, daß ihre ständ auch mit signiren solten.
6º. Bey der ratification hetten sie nichts zu erinnern, zumahln hierinnen
Kayßerliche Mayestät mit den cronen einig.
Kurköln . Den ersten puncten, nemblichen dimissionem captivorum be-
langend , da wehre in den propositionen und replicen keine difficultät, außer
waß den hertzog von Preganze belangend, weil selbiger von der cron
Spanien im reich angehalten worden. Sie sehen nit, mit waß fuegen solche
liberation von Kayßerlicher Mayestät und dem reich begehrt werden könde,
außer daß allerhöchstgedachte Ihre Kayßerliche Mayestät derentwegen
sich bey Spanien interponiren mögten; derentwegen sie ex parte Cölln,
wenn es insgesambt vor guet befunden werden solte, sich dann auch nit
separiren wolten.
2º. In restitutione locorum wehre in der Frantzösischen replic und Kayßer-
licher antwortt keine discrepanz, außer waß den hertzogen von Lottringen
anlanget.
der meinung geweßen, daß man sich des hertzogen von Lottringen und
seiner restitution, sonderlich weil er princeps imperii, pillig anzunehmmen,
also hette man auch a parte Kayßerlicher Mayestät und des reichs Seiner
Fürstlichen Durchlaucht in solcher restitution zu persistiren.
In der Kayßerlichen antwortt ad articulum 13 um Schwedischer proposition
wehre wohl gesagt worden „ut pace hac conclusa et publicata“, wie auch
„intra terminum duorum mensium“
Vgl. Meiern I S. 622.
sem , iha in dießen Westphalischen quartiern noch eher wehre zu restringiren),
maßen auch die Schweden nichts sonderlichs dagegen replicirt, alß waß
sie wegen verabvolgung der stück angeregt, welches auch noch wohl, wie
Tryr bedeutet, kriegsbrauch nach könde verglichen werden; wehre auch
nit res tanti momenti, daß ein oder ander theil den frieden deßhalben auff-
halten solte. Es seye gleichwohl auch nit pillig, daß auß den vestungen des
heyligen reichs die stück indefinite abgeführt und solche plätz bloß ge-
laßen werden sollen.
Waß sonsten im Tryrischen voto de reciproca restitutione und sonderlich
wegen Heßen vermeld, damit vergleichen sich, und daß hierunder pillig
alles, so sie sowohl von Cölln dem ertzstifft und andern stifftern alß auch
sonsten im hertzogthumb Gülch und andern orthen inhaben, zu verstehen,
zum ahln solches nit nachgeben werden könne, auch außer deßen der fried
sich nit werde schließen laßen.
Daß 3 te membrum wehre exauctoratio militiae, welches die Frantzosen mit
dem vorigen puncten in ihrer proposition kurtz eingemischt; die Schweden
aber hetten solches articulo 14 weitleufftig angeführt. Sie hielten dafür, daß
es dießfals bey der Kayßerlichen antwortt zu laßen, weiln sonsten ihe
unpillig sein solte, daß den Schweden, wie sie begehrt, eine Teutsche mili-
tiam zu laßen, hingegen ex parte imperii alles abgeschafft werden solte, da
doch die veste plätz nothwendig yederzeit, auch tempore pacis, mit einiger
miliz versehen pleiben müsten, maßen es auch, wie Tryr angezogen, ein
sonderbahre vornehme consideration mit den Kayßerlichen erblanden alß
einer vormauer wider den Türcken habe. Daß aber die Schweden darüber
repliciren wolten, alß wann hierdurch einig ombrage gemacht werden
könde, da werde solches vielmehr auf ihre begehrte manir ervolgen können;
und hetten weder sie noch andere benachparte potentaten umb soviel
weniger zu beförchten, weiln man ex parte imperii den frieden auffrichtig
gesucht und zu halten begehre, welches sie ihrestheils gleichergestalt vor-
geben theten.
Im 4 ten puncten wehre man allerdings einig.
Den 5 ten puncten belangend, seye von Tryr wohl erinnert worden, wie es
vor dießem mit subscription in underschiedlichen alten dergleichen paci-
ficationschlüßen mit dem reich und noch iüngst sowohl mit Dennemarck
als Franckreich in der Mantuanischen sach gehalten worden. Dieweiln
gleichwohl auß der Kayßerlichen responsion soviel erscheine, daß man
hingegen auch von den ständen der cronen Schweden und Franckreich
reciproce versichert zu sein begehre, alß wehre wohl zu bedencken, ob
man auch mit den frembden cronen, sonderlich mit der königin in Schweden
subscription allein, dann man wohl wüste, wie die regierung anietzo sel-
bigen königreichs bestelt, versichert sein könde. In simili wüste man, daß
Franckreich vorgeben, daß den Mantuanischen frieden nit zu halten schul-
dig , weiln selbige gesanden weiter gangen wehren, alß sie in vollmacht
gehabt hetten, und waß dergleichen mehr. Man hette auch exempla, daß
mit Franckreich underschiedliche frieden geschloßen worden, zu deren
ratification die ständ und parlamenta etiam cum iuramento concurrirt.
Waß auch bey dießem passu Churtryr weiter erinnert, daß man nemblich
in dem proiect und vergleich die materien separiren und nur daßienige,
so für die cronen und kriegende theil allein gehörig, setzen solte, ließen sie
sich auch wohl gefallen, tum ab exemplo tum ipsa etiam ratione. Dafern
aber die cronen dabey bestehen werden, daß solche andere sachen, so allein
pure zum reich und deßen ständ gehörig, auch dem friedenschlueß mit
inserirt werden sollen, könde solches nur durch einen anzueg, daß nemb-
lichen , waß die ständ under sich selbsten oder mit Kayßerlicher Mayestät
in reichssachen bey dießen tractaten undereinander verglichen, auch steiff
und vest solte gehalten werden, in genere gesetzt werden.
6º ipsam ratificationem belangend, wehre solches in der Kayßerlichen
responsion zum besten explicirt, dahin sie sich auch beziehen theten, und
zweivelten nit, die cronen sich darzu bequemen werden.
Gefangenen sind der Kaiser und die Kronen sich einig.
Den printzen Eduardum belangend, wehre derselbe in Ihrer Kayßerlichen
Mayestät macht, auch dero gefangener nit. Wüsten dahero kein ander
mittel, alß daß Kayßerliche Mayestät umb interposition bey Spanien zu
ersuchen, umb soviel mehr, weiln die Schweden anregung theten, daß die
Hannseestätt besorgten, es mögte gegen dieselbe repressalien gebraucht
werden.
2º die restitution der einhabenden orth belangent, hielten, daß pace con-
clusa dabey auch keine difficultät sein werde; und wehre, wie Cölln angeregt,
in den nahe gelegenen orthen die restitution alsopalden zu thun.
aber die andere orth, da die evacuation so pald nit geschehen könde,
belangend, wolte man darzu 2, 3 oder mehr wochen determiniren, wehren
sie indifferent.
Wegen verabfolgung der stück hetten die Schweden sich anfangs erclärt,
daß solche, wie sie gefunden, ihren herrn wider restituirt werden solten.
Anietzo aber wehren sie discrepant und begehrten alle stück, so sie erobert,
abzuführen, sie hielten, daß dem kriegsbrauch nach der ersten class zu
inhaeriren.
3º quoad exauctorationem militiae, da befinden, daß Ihre Kayßerliche
Mayestät sich hierin aller pilligkeid nach erclärt, dann gleichwie die Schwe-
den in ihren landen ein armada von Teutschen völckern haben wolten, also
werde Kayßerlicher Mayestät und den ständen solches auch nit zu ver-
dencken sein. Es wehre zu muthmaßen, es werde sich hierin kein herr
selbsten zuviel beschwehren; und müsten auch tempore pacis die vestungen
nach notturfft besetzt werden; und hetten sich auch Kayßerliche Mayestät
gegen den Türcken dießfals vorzusehen. Sie hielten dafür, weiln der krieg
wider den Türcken vortginge, es würden, wenn der fried in Teutschland
geschloßen, die meinste völcker gegen denselben geführt werden, und also
dießer punct umb soviel leichter fallen.
4. Bey dem 4 ten puncten wehre kein discrepanz; und werden die cronen
selbsten dieienige angeben, so sie under dem frieden zu comprehendiren
begehren.
5º. Die subscription belangend, da ließen sich die Churtryrische erinnerung
wohl gefallen; und wehre der beste modus, daß die materien, so die ständ
concerniren, zu separiren, daß uberige aber mit den cronen allein abzu-
handlen , fals anders die cronen solches auch zugeben werden; und wehre
zu bedencken, ob nit zu desto mehrer crafft und versicherung der frembden
cronen ständ mit zur subscription zu ziehen.
Die ratificationes belangend, hielten, ein monath oder zween nach weite
der orth zu beypringung derselben zue assigniren.
Kurbrandenburg . Bey dem ersten puncten befinden sie keine sonderbahre
difficultät, hielten, es werde dabey keine sonderbahre strittigkeid, sondern
daßienige zu beobachten sein, waß im Krieg herkommen.
Ratione principis Eduardi befinden sie, daß seine erledigung ahn die cron
Spanien verwießen, sie ihrestheils mögten demselben seine liberation wohl
gönnen, sonderlich wann er unschuldig sein solte. Man soll sich der Sache
besonders dann annehmen, wenn das Reich und die Hansestädte andernfalls Nach-
teile zu erwarten haben, in ansehung derselbe im reich gefangen worden und
der modus excessiv. Hielten also darfür, man hette Ihre Kayßerliche Maye-
stät zu ersuchen, sich bei Spanien für die Freigabe des Prinzen einzusetzen.
2. Hinsichtlich der Restitution beziehen sie sich auf ihr Votum für den Herzog von
Lothringen. Dieser ist völlig zu restituieren, wans könde bey den cronen
erhalten werden. In restitutione locorum conformirten sich, daß alle die
orth wiederumb solten restituirt werden, welche die cronen innenhetten,
außer waß etwan der satisfaction halber solte verglichen werden. Und
wehre zu urgiren, daß solche restitution in den nähern orthen alsopalden
geschehe, waß aber weit entlegene orth belangen thet, derentwegen werde
ein kurtzer terminus zu vergleichen sein.
Die stück und mobilien belangend, scheine, daß sie alle stück, so in den
vestungen begrieffen, halten wolten. Sie müsten der meinung sein, daß die,
so sie in den vestungen gefunden, pleiben, uberige aber, so sie im veld
erobert, verabvolgt werden mogten. Doch wird der Friede deswegen nicht
aufzuschieben sein.
3º. Ratione exauctorationis militiae befinden sie, daß die Schweden nit
allein ihrer nation, sondern auch Teutsche volcker haben wolten, welches
uf gewiße maß zu decliniren. Waß ihre volcker belangend, hetten sie selbe
abzuführen, deß Römischen reichs soldaten aber wehren in demselben zu
laßen, dann daß land so sehr von völcker abkommen, daß es nothwendig
wiederumb werde besetzt werden müßen. Daß besorgende ombrage wehre
ihnen dardurch zu benehmmen, daß Ihre Kayßerliche Mayestät ihrer völcker
gegen den erbfeind und zu besetzung ein und andern orths bedörfftig; im
ubrigen wehre ein yeder wider in sein land zu verweißen.
4. Bey dem 4 ten puncten befinden sie keine difficultät.
5º. Die subscription betreffend, wann es geschehen könde, daß die reichs-
sachen , so vor die ständ allein gehörig, könden separirt werden, hette es
seinen gewießenen weg. Solten aber die cronen zu solcher separation nit
verstehen wollen, werde man sich accomodiren müßen; und werde man
den vorigen exemplis nit können inhaeriren, weiln in der Kayßerlichen
declaration darauf bestanden werde; anno 1636 wehre guetbefunden wor-
den , daß die subscriptio vom gantzen Schwedischen reich beschehen müste,
werden also nothwendig die ständ mit ratificiren müßen .
Der cron Franckreich zustand wehre auch bekand, und werde
administratorn und tutorn subscription auch ervolgen müßen. Solte nun
solches geschehen, hette man uf seiten des reichs sich umb soviel weniger
zu difficultiren.
6º. Wann uberiges vorhero verglichen, werde dießer punct auch umb soviel
desto leichter sein.
Sonsten wehre auch von den herrn vorstimmenden iüngst der Gülchischen
successionsstrittigkeiden halber erwehnung beschehen. Sie befinden, daß
die herrn gesanden wohlgemeint, dießer sachen durch güetliche vergleich
oder per viam iuris abzuhelffen. Ihre Churfürstliche Durchlaucht zu Bran-
denburg wehre anfangs in possession der sambtlichen landschafften ge-
weßen ,
12–13 nachgehends – admittirt] Laut Kurköln zA I, spA I, Ib, Kurbayern K II,
spA II nennt Kurbrandenburg bierfür den Vertrag von Dortmund 1629
Gemeint war wohl der Dortmunder Vertrag vom 31. V./10. VI. 1609, in dem Kurbrandenburg
und Pfalz-Neuburg „gemeinsam friedliches Verhalten zu Vertheidigung der Jülich-Cleve’schen
Lande und zu Gunsten des event. wahren Successors“ vereinbarten ( Moerner S. 43–45, Druck
Du Mont V 2 S. 103ff., 107). An weitergehenden Vereinbarungen existierten aber 1645 schon
der Provisionalvergleich von Xanten vom 2./12. November 1614, der gemeinsame Regierung
bei getrennter Residenz in zwei Teilen der Erblande festlegte ( Moerner S. 67–71, Du Mont
V 2 S. 259ff.), und der Düsseldorfer Provisionalvergleich vom 9./19. März 1629 über die
Teilung der Vereinigten Herzogtümer in das Herzogtum Kleve, die Grafschaften Mark und
Ravensberg einerseits (zu Kurbrandenburg) und die Herzogtümer Jülich und Berg sowie die
Herrschaften Ravenstein und Breskesandt andererseits (zu Pfalz-Neuburg) (Teildruck Moer-
ner S. 97–101).
possessionem admittirt, hetten es auch gern dabey gelaßen, wann nit Ihre
Fürstliche Durchlaucht zu Newburg durch frembde soldaten die landen
uberführt und wider solchen vertrag gehandlet. Ihr Gnedigster Herr hette
begehrt, alles wider in vorigen stand zu setzen, wehre aber solches bis dato
nit geschehen. Seye auch derentwegen iüngst eine conferenz zu Düesperg
angestelt worden, aber ohne frucht. Ihre Fürstliche Durchlaucht zu New-
burg hetten unlengst derentwegen ein schreiben ahn Churbrandenburg ab-
und dasselbe volgents in truck gehen laßen; weiln sie aber befunden, daß
nit alles, wie es angezogen, beschaffen, so hetten sie eine notturfft erachtet,
dargegen wiederumb ein antwortt zu verfaßen und selbe gleichergestalt in
truck außgehen zu laßen, welches sie hiemit den churfürstlichen gesanden
nachrichtlichen communicirten
plorirt , so wehre Ihr Gnedigster Herr auch darzu veranlast worden; wolten
aber nit hoffen, daß derentwegen ahn sie satisfaction begehrt werden solte;
Ihre Churfürstliche Durchlaucht hielten nachmahl vor daß beste, es beim
provisionalvergleich zu laßen.
Die endliche abhandlung aber betreffend, darüber wehren sie in specie nit
instruirt, wolten aber nit underlaßen, die notturfft ahn ihren herrn zu
pringen und, waß sich Ihre Churfürstliche Durchlaucht derentwegen resol-
viren werden, den herrn gesanden hinwider nachrichtlichen zu commu-
niciren .
anfangs die dimission und liberation der gefangenen belangend, hielten sie
auch darfür, daß post conclusam pacem alle dieienige, so hinc inde gefangen
auffgehalten werden, wiederumb zue relaxiren und uf freyhen fueß zu
stellen, dabey es dann auch sein verpleiben.
Quoad principem Eduardum, da vermeinten sie, gleichwie auch iüngst
bey deliberirung der salvorum conductuum vor die Portugesen davorge-
halten worden, daß solche sach von dem reich nit dependire, dahero das-
selbe damit auch nichts zu thun. Und obzwar besagter printz Eduard vom
reich von Spanien abgeführt worden, so wehre es doch sonder zweivel mit
Kayßerlicher Mayestät belieben geschehen. Yedoch wehren Kayßerliche
Mayestät zu ersuchen, sich bey besagter cron Spanien der liberation halber
zu interponiren.
2º. In restitutione locorum befinden sie in der Kayßerlichen responsion
und cronen replicen keine sonderbahre discrepanz, außer waß wegen verab-
volgung der stück und anderer mobilien erwehnet worden. Sie sehen auch
ihresorths nit, wie den Schweden alle stück und munition, sie seyen gleich
mit der cron Schweden wapfen gezeignet oder nit, verabvolgt werden
könden, dann uf solche weiß würden die vestungen im reich alle bloßge-
stelt werden. Liesen sich derowegen der Churbrandenburgischen gesanden
gemachte distinction auch wohl gefallen, daß ihnen nemblich allein die
stück, so sie im veld erobert, abzuführen nachgesehen werde; yedoch
werde gleichwohl dießes puncti halben der fried nit retardirt werden.
Die restitution Lottringen belangend, da wehre albereit dabevorn vor
rathsamb erachtet worden, Ihrer Kayßerlichen Mayestät allerunderthänigst
einzurathen, in der duplic uff ertheilung der vor Ihre Fürstliche Durchlaucht
gesuchten salvorum conductuum zu bestehen und deroselben restitution
soviel müglich befürdern zu helffen, dabey es dann auch noch sein be-
wenden .
Daß die restitutio reciproca sein solle, wehre pillig, maßen dann, alß von
der Heßischen satisfaction gered worden, solches auch in alle weg vor rath-
samb erachtet worden; und hielten auch dafür, daß solche restitution ihe
eher ihe beßer ervolgen solle.
Quoad exauctorationem militiae, da könden sie nit befinden, wie die Schwe-
den hierin einigen scrupul zu machen, zumahln sie selbsten begehren, daß
sie gewiße völcker, so zu ihrem stat nöthig, abführen mögen. Und hetten
die notturfft, insonderheit aber zu remonstriren, daß man sich anietzo deß
Türcken besorgen müste und dahero ursach habe, sich hierin vorzusehen.
Ihre Kayßerliche Mayestät hetten sich auch albereit in dießem puncto
dergestalt erclärt, daß einer und ander dardurch genugsamb gesichert
seye.
Und sinthemahln beim 4 ten puncten die Schweden sich albereit erclärt,
hiernechst wann es zum schlueß kommen solte, ihre faederatos nahmhafft
zu machen, so werde man sich auch vor dießmahl darin ferner nit aufzu-
halten haben.
Wegen der subscription hielten sie davor, es beim alten herkommen zu
Franckreich und Schweden mit underschreiben werden, dießem nach man
sich alßdann auch zu bezeigen haben werde.
Der ratification halber hetten Kayßerliche Mayestät sich albereit dergestalt
erclärt, daß von den frembden cronen nichts mehr zu desideriren sein
werde.
Daß Gülchische weßen betreffend,
zu Maintz die güetliche vergleichung desselben sich nit zuwider sein laßen,
sondern gern darzu cooperiren helffen laßen. Dieweiln gleichwohl die herrn
Churbrandenburgische sich uf einholung resolution bezogen, so werde
deßen zu erwarten stehen.
Kurköln . Erleuterten ihr votum dahin, daß sie der meinung, es werde
keine securität in dießen landen sein, wann nit beyde theil machen, daß von
den frembden die inhabende orth evacuirt werden und dieselbe sich deren
nimmer
deßen die interessirte theil in der güete entweder miteinander zue verglei-
chen oder deß Sentenzen zu
6 erwarten] Laut Kurköln zA I, spA I, Ib äußert Wartenberg, der hier das kurköl-
nische Votum erläutert, außerdem noch die Hoffnung, daß der König von Polen zur
interposition erpiethig, erhält aber von Kurbrandenburg zur Antwort, daß ein derartiges
Ansinnen von Pfalz-Neuburg zwar an Polen herangetragen, jedoch rund abgeschlagen
worden ist. – Danach folgt laut Kurköln zA I, spA I, Ib, Kurtrier zA, spA noch:
Kurmainz proponiert, nachdem es Kurbrandenburg mit dem Hinweis, daß die herrn catho-
lischen noch etwas verpleiben und conferiren würden, zum Weggang veranlaßt hat,
den Extrakt eines Protokolls der ksl. Gesandten in Osnabrück
zur mündlichen Verhandlung über die Gravamina die Abordnung einer katholischen Deputa-
tion nach Osnabrück wünschen. Die Gesandten der katholischen Kurfürsten einigen sich darauf,
daß dies morgen der Plenarkonferenz der katholischen Gesandten
Vom 22. März 1646 ( Druck APW [ III A 4, 1 nr. 33 S. 163–175 ] ).