Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
8. Sitzung des Kurfürstenrats Münster 1645 Oktober 5
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Münster 1645 Oktober 5
Kurköln zA I fol. 77’–86 = Druckvorlage; damit identisch Kurköln spA I fol. 147’–164’,
Kurköln spA Ia fol. 155’–171’, Kurköln Rs. Vgl. ferner Kurmainz K FrA Fasz.
12 nr. 4–6 ( unvollständig ); Kurbayern Rp I; Kurbayern K I fol. 203–228 ( damit identisch
Kurbayern spA I p. 307–341 ).
Beschwerde der kurfürstlichen und fürstlichen Gesandten in Osnabrück über einseitige Re- und
Correlationen in Münster. Einseitige Conclusen auch in Osnabrück. Teilung des Kurfürstenrats?
Admission von Magdeburg, Hessen-Kassel, Baden-Durlach, Nassau-Saarbrücken. Unterschied-
liche Sessionsberechtigung der exclusi. Admission per deputatos?
Terminierung und Reihenfolge der Beratungen über die kaiserliche Responsion.
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurköln, Kurbayern, Kur-
brandenburg .
Kurmainz proponiert die Schreiben der kur- und fürstlichen Gesandten aus Osna-
brück vom
Kurmainzische und kurbrandenburgische Gesandte Osnabrück an kurfürstliche Gesandte Münster,
1645 I X 30 (Druck Meiern I S. 662–664, Kopie MEA CorrA 19 [1] nr. 69).
Fürstliche Stände Osnabrück an Fürstliche Münster, 1645 IX 28 ( Druck Meiern I S. 657–
659, Kopie MEA CorrA 19 [ 1 ] nr. 71 ).
16–20 1. – 145] In Kurmainz K und Kurbayern K I, spA I wird aus dem kurfürstlichen
Schreiben weiter mitgeteilt, daß 1. den Schweden vor Herausgabe der ksl. Responsion ver-
sprochen worden ist, vor erörterung der Admissionsfrage nicht weiterzuberaten, während
nach Ausweis des fürstlichen Schreibens Schweden sogar promission gethan worden, vor
Zulassung der exclusi nicht mit den Beratungen zu beginnen. Zu Punkt 2 enthält das kurfürst-
liche Schreiben die Sonderbeschwerde der kurbrandenburgischen und kurmainzischen Gesandten
in Osnabrück, daß die Re- und Correlation zwischen Kur- und Fürstenrat in Münster ohne
vorherige communication mit ihnen stattgefunden habe.
Gesandten Magdeburgs, Hessen-Kassels, Baden-Durlachs, Nassau-Saarbrückens
Gfin. Anna Amalia von Nassau-Saarbrücken (regierend 1640–1651), Gf. Johannes von Nassau-
Idstein-Wiesbaden († 1677) und Gf. Ernst Casimir von Nassau-Weilburg († 1655) ordneten,
obwohl schon durch den Wetterauer Grafenverein vertreten, ihren Rat Hartmut von Langeln und
den Straßburger Advokaten Dr. Johann Adam Schrag (1617–1687) an den Kongreß ab
( Schliephake-Menzel VI S. 464ff., 517f., 520, Walther S. 79–81).
2º daß sie sich beschweren, daß die conclusa ohne vorhergehende re- und
correlation alhier gemacht und ihnnen allein zu selbiger execution zuge-
schicket würden ( Verweis auf Beilagen nr. 144, 145 ) . Nachdem aber nun die
gegenrationes von den hiesigen fürstlichen, wie sie vernehmen, bereits
nacher Osnabruck geschicket, so stündte zu bedencken, ob man darauff
der
dieses sich vergleichen wolle.
Kurköln . Nach vorgangener underredung auß ietziger proposition […]
hetten sie vernohmmen, wohin diese consultation angesehen, auch nicht
underlaßen, die von der dictatur empfangene schrifft zu erlesen. Und 1º
die frag betreffend, ob das schreiben gleichbaldt zu beandwortten oder der
Oßnabrughischen erklehrung auf die hinubergeschickte rationes zu er-
wartten , halten sie das erste zu gewinnung der zeitt und benehmung des
darihn verspührenden ungleichen wohns zum diensambsten […].
Beym ersten punct seyen die exclusi oder non admissi zweyerley zu consi-
deriren , deren die erste nemblich Magdenburgischen zur session nicht
qualificirt, die anderen alß Heßen Caßelische, Baden Durlachische etc.
durch führung der waffen und biß noch nicht erfolgter accomodation.
Quoad 1 m seyen verschiedene rationes et fundamenta vorkohmmen, warumb
man den catholischen ständen mit solcher zumuthung noch zur zeitt zu
verschöenen, wavon Ihre Hochfürstliche Gnaden und die ubrige Churcoll-
nische abzustehen nicht vermöchten. Verhofften auch, es werde der herr
inhaber des stiffts Magdeburg solche praetension zu behaubten nit gemeint
sein, sondern vielmehr bis zur Behandlung der Gravamina zurückstecken. Damit
aber nicht dafurgehalten wurde, alß wan man seinen abgesanden bey der
handlung außzuschließen oder ihr anliegen nicht zu vernehmmen gedächte,
wolte man mit bezeigung der alhie anwesender friedtliebender begierdt
alles daßjenige, was zu beforderung gemeiner ruhe dienlich und immer prac-
ticirlich , gern ahn handt zu nehmen sich dahin erbotten haben, daß die
Magdeburgische gesanden in ihren anbringen und vorschlägen per depu-
tatos jedeßmahlß gehört werden sollen.
Dem Haus Hessen-Kassel will Kurköln nicht die session disputiren, rebus autem
sic stantibus, da die Heßen mit Franckreich einen partem constituiren, die
consilia mit denselben führen thetten, auch mitt darahngewesen, daß die
proposition gemacht, wolte sich ja nicht schicken, das sie selbig anietzo
abermahlen berathschlagen solten. Vorbedingung ihrer Zulassung bleibt nach wie
vor ihre Trennung von den Kronen und Reichsfeinden. Damit aber auch Hessen-
Kassel nicht ungehört bleibt, können seine Gesandten ebenfalls jedeßmalß hier und
zu Oßnabruck in ihrem anbringen vernohmmen werden.
Beym 2 ten , daß die conclusa ahn einem orth nicht zu machen, seye mans mit
derer zu Oßnabruck subsistirender ständt gesanden gantz äinß; und seye
zwarn nicht ohn, daß zwar ein- und abermals, waß alhier geschloßen,
ihnen aldort zu ihrer wißenschafft, wie solches bey den re- und correla-
tionibus zu geschehen pflegt, notificirt, daß nun solches auß beeden chur-
und furstlichen collegiis zugleich geschehen, hab man umb gewinnung
der zeitt gethan und daß die sachen von solcher importanz, die ein solches
erfördert, nicht gewesen.
In vorbedeuten andtworttsschreiben vermeinten, daß man sich auff die,
wie sie vernehmen, albereits uberschickte rationes zu beziehen, auch wa-
rumb solche ehender nicht eingeschickt, damit zu endschuldigen, daß man
ihrer motiven, die sie eingelangter nachricht nach zu communiciren im
werck gewesßen, erst erwartten wollen, in hoffnung, sie werden bey solchen
wichtigen rationibus acquiesciren und man nunmehr zum werck selbst
schreiten können.
Betreffend die erinnerung, daß die conclusa ihrer unerhört gemacht werden,
wiße man sich nichts zu besinnen. Man habe aber wohl gehalten, wan
zwischen den chur- und furstlichen keine discrepantz verspühret werde,
daß solche conclusa gahr woll pari passu uberschickt und ihre meynung
darüber vernohmmen werden köndte.
Die sache aber selbsten belangendt, hette man sich uber sie mehrers zu
beschweren, daß, wie man wiße, in re ipsa aldort einseythige conclusa ge-
macht , so den sachen nicht wenig verfenglich, deßgleichen mit admission
des Magdeburgischen ohne vorbewust und mitbewilligen der hiesigen
ständt gesandten geschehen,
schreiben, ahn die hiesige fürstliche gesandten abgangen, ersicht, daß den
Schweden diese einseithige zusag gethan, nichts vor zulaßung gemelter
Magdeburgischer vorzunehmen, welches gleichwoll eine solche sach, die
fur einen theill allein nicht, noch fur die hie und dort anwesende, sondern
fur die gesambte chur-, fürsten und ständte gehörig.
Kurbayern . Ihrestheils befinden gleichfals
27 die schreiben] Laut Kurmainz K ist nur vom kurfürstlichen Schreiben aus Osnabrück
die Rede. Bis 351, 32 anzuhören], also bis zum Ende des kurbayerischen Votums, Kur-
bayern K I, spA I in einem von der Vorlage – wie auch sonst – abweichenden Text mit
Kurbayern Rp I und Kurmainz K gleichlautend, während Kurbayern Rp I für die
übrigen Teile der Sitzung zwar Kurbayern K I zugrundeliegt, aber nur stichwortartig geführt
ist.
cöllen erwehnten beeden puncten bestehendt […].
Ad 1 m seyen solche rationes vorkohmmen, daß dem vorigen concluso
billich zu inhaeriren, wie er dan auch keinen anderen befelch habe.
Auff daßjenige, was in bemeltem schreiben angezogen, ob beßer die admis-
sion zu gestatten oder die tractaten auffzustoßen, were mit glimpff zu
bedeuthen, daß man auff einige abruption dieserseits nie gedacht, sondern
würde vielmehr zu erwegen sein, wer zu dergleichen ursach geb oder zu
solchen nachtheiligen Intentionen geneigt seye, die nemblich nichts anders
alß newerung und den reichsconstitutionibus zuwiderlauffende sachen
praetendiren. Man wolte aber nicht hoffen, das es dahin gemeint, zumahlen
alhier nichts alß Ihrer Kayßerlichen Mayestät authoritet und der alten
loblichen gebrauche manutenentz gesucht würde undt zuversichtlich die
zu Oßnabrugh die verandworttung, zu einem anderen anlaß zu geben,
nicht auff sich laden wollen.
Ad 2 m : Wuste er auß der führender beschwerde keinen äigentlichen ver-
standt zu nehmen, dan was deliberirt worden, auch zu Oßnabruck in con-
sultation kohmmen, weiln man sich aber nicht vergleichen können, hab
es dabey sein verbleiben haben müeßen. Sonsten seye alles nacher Oßna-
bruck vertrewlich communicirt, auch von dorther angenohmmen, dabey
aber Oßnabruckischentheils ie und allezeit nicht wenig nachdenckliche
comminationes angehencket; wabey dan auch dieses zu erwegen, daß
Churmäintz und -brandenburgh ihre vota alhie abgelegt, und werde von
denselben sonder zweiffell daßjenige hier, was aldorthen votirt werden;
anderß, wan vota discrepantia geführt, nicht würde vorzukohmmen sein.
Der Brief der Fürstlichen in Osnabrück an die hiesigen Fürstlichen ist mit dem kur-
fürstlichen fast eines inhalts, abgesehen von der ausdrücklichen Erklärung der Fürst-
lichen , vor Admission der exclusi nicht beraten zu wollen; dies werden die furstliche
schon vor sich beandtwortten. Man laße aber alle unpartheysche iudiciren,
welcher theill dem anderen leges vorschreiben wolle, weilen man nicht,
wie sie außtrucklich comminiren, progrediren soll, man thue dan, was
ihnnen aldorten gefellig. So seye auch nicht weniger darinnen enthalten,
was dem legato Oxenstirn einseythig versprochen, ahn welches hoffentlich
die hiesige chur- und furstliche sich nicht werden binden laßen; und da
man je verspühren solle, daß die furstliche Oßnabruckische bey ihrer mey-
nung so weith verpleiben wolten, alß wan von Heßen Caßel und anderen
so gute vorschläg geschehen köndten, ließe er sich nicht zuwider sein, daß
selbige per deputatos auff vorm undt weiß wie bey jüngerem reichßtag zu
Regenßburg anzuhören.
Kurbrandenburg . Die proponirte schreiben, und zwarn erstlich die fragh
betreffend, ob und wie dieselbe zu beandwortten, da hielten sie 1º, daß
solches
zu thuen; und bestehe nun solches auff beeden erwehnten puncten. Beym
ersten beziehen sich die herrn vorstimmende auff ihr vorige vota, deß-
gleichen sie auch, sonderlich soviell Magdenburg belangt, thetten; und
weiln dan dieses kein conventus imperialis, sonderen ein extraordinari
zusammenkunfft,
dan alle ständt ohne underschied zuzulaßen, außzuschließen.
Wegen Heßen Caßell und ubrigen hetten sie diese quaestio in medio ge-
laßen , der meynung, daß die interessati selbst reden und ihre rationes vor-
bringen würden und dan dieser punct ahn den furstenrath zu verweisen.
Magdeburgs Sache ist von der religion abhängig und kann also per maiora
nicht entschieden werden, hängt auch von den ständten nicht, sondern den fremb-
den chronen ab, gleich dan dieselbe nicht nur von den Schweden, sondern
auch alhier von den Frantzosen urgirt würde. Solten nun bemelte crohnen
darauff bestehen wollen, mögte die frag sein, welches ahm dienlichsten,
die nachgebung dieses puncts oder die auffstoßung der tractaten; da
sie dan dafurhielten, das mans ad extremum hoc nicht kohmmen zu laßen,
sonderen media mit den reversalen, daß nemblich die admissio iure cuius-
cunque geschehen solle, zu ergreiffen,
werden, eben dasjenige erlangen, was sie ad sessionem zugelaßen.
Anlangendt die erinnerung, daß keine conclusa ohne der Oßnabrughischen
vorwißen alhie zu machen, deßwegen hetten sie underschiedtliche erweh-
nung gethan, zumaln ihnnen offt zur communication mit ihren collegio
zu Oßnabruck keine zeitt verstattet worden.
Kurmainz . Sie hetten der vorstimmenden vota woll eingenohmmen und
befinden auch den innhalt der schreiben auff bemelten beeden puncten
bestehent. Quoad 1 m wegen admission […] hetten sie die abgefaste rationes
Ihrem Gnedigsten Herren zugeschickt, darauff zwarn noch zur zeitt keine
andwortt empfangen, aber woll dafurhielten, daß dabey würde bestanden
werden, dan sonsten alle reichßsatzungen und
die Kayßerliche authoritet mehrers underdrucket würde; und verglichen
sich also auch mit Churcollen und -bayeren in deme,
352, 28 –353, 1 daß – anzuhören] Zusätzlich in Kurmainz K, Kurbayern K I, spA I: Und
zwar gemäß dem Vorgang auf dem Nürnberger Kollegialtag und dem Regensburger Reichstag von
1641, wo Braunschweig-Lüneburg und Hessen-Kassel durch Deputierte aus allen drei Reichs-
räten gehört worden sind. Kurmainz ist der intention yederzeit gewesen, daß auch
dieyenige, welche kein session hergebracht, in ihren angelegenheiten gehört werden
solten und müsten.
deputatos anzuhören,
zu Oßnabruck nicht zugleich ahn handt zu geben, mit darahn zu sein,
daß man sich des taghs und zeitt halber, wan zum haubtwerck zu schreiten,
vergleichen möchte.
Den zweyten punct betreffendt, nemblich der Oßnabrughischen führende
beschwerden, wehre fur dießem geschloßen, daß die Churmäintzische und
-brandenburgische hier und zu Oßnabruk untereinander einer meynung
sich vergleichen möchten, damit sichs im churfürstlichen collegio keiner
correlation bedörffe. Solchem wehren sie Churmäintzische nachkohmmen
undt anderst nicht vermeint, alß das die herrn Churbrandenburgische deß-
gleichen würden gethan haben. Weylen aber auß deren voto ein anders
zu vernehmen, so stehe zu bedencken, ob man dießen newen modum ein-
führen und ihnnen herrn Churbrandenburgischen materiam deliberandam
etliche taghe zuvor andeuten wollen, welches zwarn eine novitet, aber
zu künfftiger consequentz nicht zu ziehen sein würde.
Daß guettbefundene andwortsschreiben seyen sie zu begreiffen und zur
durchsehung zu gewinnung zeitts herumbzuschicken erbiethig.
Daß furstliche schreiben zu beandwortten, gehöre zwarn ad collegium
principum, befunden dannoch eine große discrepantz mit dem churfurst-
lichen , indeme im ersteren das Versprechen an Oxenstierna erwähnt ist, vor
Erfüllung der Admissionsforderung zu weiteren Beratungen nicht zu schreiten.
Stellen daher zu bedencken, ob nicht dießer punct in der relation mit zu
erwehnen.
Nach vorgangener underredung
Kurköln . Wartenberg und die übrigen Kurkölnischen haben auf die vorhergegangenen
Voten und die neue Umfrage hin zu sagen: Lassen 1. hinsichtlich der Admission Magde-
burgs die von Kurbrandenburg nun wiederholt geäußerte Meinung dahingestelt sein,
halten aber die sach von solcher consequentz und die dawieder militirende
rationes also erheblich, daß man von sölcher meynung dißeits außzusetzen
nicht beandworttlich befinde. Und wan schon, wie sie andeuthen, dieß
kein reichstag und die im Prager frieden gemachte conclusa hieher nicht
zu ziehen sein solten, so seyen ia die tractatus per tria collegia zu führen
verglichen und in angezogenen der Oßnabruckischen gesandten schreiben
enthalten, daß man dem reichsherkohmmen in allem solte nachfolgen.
Wan nun solches geschehen solte, so sehen sie nicht, wie davon in hoc
puncto admissionis abzuweichen; der hierdurch verursachte Aufschub ist nicht
den in den alten gläiß bleibenden Ständen, sondern den Neuerern zuzumeßen.
Wenn, worin man mit Kurbrandenburg einig ist, die Admissionsfrage zu den Reli-
gionsgravamina gehört, also müeste es auch dahin ausgestellet verbleiben,
immittelß aber die sachen beim Alten gelaßen werden; daß aber dergleichen
nicht von den ständten herrühren, sondern von der chronen arbitrio
dependiren solten, da hielten sie dafur, wan von den ständten die rationes
den Schweden, gleich es pro ratione et norma sein mueß, vorgetragen,
eß würden sich dieselbe leicht bequehmen. Dan sonsten woll zu gelauben,
daß Franckreich und Schweden durch fomentirung dergleichen sachen
desto ehender zu ihren zweck glangen werden. Und weilen dan diejenige,
fur welche die admission gesucht, jedeßmals per deputatos angehört werden
solten und in des herrn Churbrandenburgischen iedzt abgelegten voto er-
wehnung geschehen, daß sie per hunc modum eben daßjenige, was sie ad
sessionem admissi erlangen würden, so wolle man sich versehen, es wurden
sich die ständte zu Oßnabruck mit ferneren disputiren nicht auffhalten,
sonderen zum werck selbsten schreiten und die zeitt dahin, was zu des
Römischen reichs wolfahrt und dem vatterlandt zum besten gereichig,
anwenden.
Die beschwernuß, daß die conclusa alhie ohne vorgangene re- und corre-
lation gemacht sein sollen, anbelangendt, erinnerten sie sich, daß der ver-
gleich gemacht, weiln im churfurstenrath zu Oßnabruck niemandts, der
nicht auch die seinige zur stelle alhie habe, und also conformia vota herauß-
kohmmen würden, daß zu gewinnung der zeitt die correlation uberflußig
gehalten. Wan dan nun aber die herrn Churbrandenburgische bey ein oder
andern vorfallenden puncten die nöthige information nicht haben und
vermeinen, daß ihnnen mehrer zeitt darzu zu gönnen, deßen würden die
herrn churfurstliche kein bedenckens haben, der guete zuversicht lebendt,
es werden dieselbe die sachen darnach und also anstellen, damit durch
solche communicationes kein verzugh verursachet werde.
Die Churmäintzische erinnerung, ob nicht den churfurstlichen ahn handt
zu geben, bey den ubrigen ständten aldort die beförderung zu thuen, daß
zu fortstellung der consultationen ein gewißer thag bestimmet werde,
solches hielten sehr wohll bedacht und verglichen sich damit allerdings,
nicht zweiffelendt, es würden dieselbe von selbsten nicht ermanglen, daß
dieseß hochwichtige werck […] auffs baldiste fortstellig gemacht werde.
Sonsten seye nicht ohn, daß im Churcöllnischen voto die bedeutung
geschehen, daß man hier mehr ursach hab, sich zu beschweren, das in den
sachen zu weit gegangen, alß die zu Oßnabruck. Ob aber dergleichen
in der relation mit den furstlichen zu gedencken, vermeinten sie, daß die
correlation zu suspendiren und daß churfurstliche schreiben immediate
zu beandwortten und den furstlichen, dergleichen zu thuen, ahnheimb-
zustellen , nur daß der passus, warinnen die furstliche sich auch gegen die
churfurstlichen beschwert, mit anzuziehen nicht schaden köndte, solcher-
gestalt , das man sich dieses zu beschweren mehrere ursach hab und doch
den sachen amore pacis bißhero zugesehen.
Kurbayern . Ad 1 m laße es ratione admissionis bey vorigem concluso; und
obwohl die frembde crohnen sich der sachen eifferig angenohmmen, so
halte man doch dafur, daß solches auff etlichen ständten ansuchen geschehen,
dan es sonsten mit dem praetext, libertatem statuum zu conserviren, nicht
ubereinstimmen, wan man nemblich den ständen maß und ziell geben
wolle.
Wegen anhörung der Magdenburgischen per deputatos laße ers beym
vorigem, gleich es dan also anno 1641 also observirt seye.
Der Oßnabruckischen beschwerden halber sehe er nicht, wie bißhero
andere re- und correlationes geschehen können, zumaln ihre meynung
hieher uberschrieben und man von hier auß dergleichen gethan; und da
man auch, waß hier für gutt befunden, mit den Oßnabruckischen zu con-
feriren , wüste er nicht, was für ein tertius, ahn denn die andtwortt zu
stellen, zu finden.
Waß sonsten die Churbrandenburgische mit ihren collegis zu Oßnabruck
communication zu pflegen und zu zeitten etliche tagh dazu vonnöthen
haben, könne ihnnen woll gestattet werden.
Halte auch dafur, daß die conclusa in keine correlation mit den furstlichen
zu bringen, sondern jedem collegio seine verandworttung freyzulaßen.
Da die ksl. Propositionen noch nicht beraten worden sind, finden sie ebenfalß rath-
samb , daß zu Oßnabruck und hier ein gewißer thag, die consultationes
einen anfang nehmen sollen, zu vergleichen und den Oßnabruckischen
vorschlagsweise ahn handt zu geben.
Kurbrandenburg . Quoad admissionem des Magdeburgischen gesandtens
wolten sie sich länger nicht auffhalten, sondern wehren sie befelchet, alles
daßjenige, was zum frieden dienlich, mit beförderen zu helffen. Welches nun
der rechte weeg zur berühigung seye, stellen sie dahin, und würden sie die
tractaten eine stundt nicht remoriren. Undt weiln dan, wie gedacht, dieße
sache von den chronen herrühre, wolten sie, wan selbige anderst berichtet
werden köndten, gern mitt sehen. Ob die zeitt, wan ad consultationes zu
schreiten, zu vergleichen; wan diese hinderung auß dem weeg gerauhmet,
werde es sich von selbsten zeigen.
Mit der communication mit ihren collegis wolten sie sich also beschleuni-
gen , daß darauß den sachen kein verzugh endtstehen
kischen köndte man sonst ahn handt geben, sich
zu vergleichen, welches auch alhie zu thuen sein werde.
Conformirten sich auch, daß zu benehmung der geführten beschwernuß
jetzo zu keiner re- und correlation geschritten, sonderen von jedem collegio
die andwort auff die schreiben zu beschehen. So köndte künfftig der ver-
gleich in scriptis hinc inde geschehen, und alßdan kein tertius vonnöthen
schein.
Kurmainz . Ratione admissionis votirte conformiter wie Cöllen und
den herrn Churbrandenburgischen zur
keine nachfolg gezogen werde.
Erinneren sich sonsten, daß hier fur guett befunden, daß das collegium
electorale sich weiter nicht trennen laßen soll. Dahero auch nicht sehen,
wie die Churmäintzische und -brandenburgische zu Oßnabruck dasjenige,
was in collegio alhier geschloßen, dort umbstoßen können.
Sie Mäintzische wolten sich mit ihren collegen jedesmahls also vergleichen,
das hoffentlich keine discrepantz verspühret werden soll.
Conformiren sich auch ratione termini zu anstellung der consultationen;
undt weilen es im reich also herkohmmen, daß die materia deliberanda in
collegio electorali verglichen und den ubrigen beeden reichßräthen ange-
deutet werde, dehme sich dieselbe auch allezeit zu conformiren pflegen,
fragen sie, ob man auch diesmahl so handeln soll. Halten sonsten fur guett, daß den
Oßnabrughischen churfurstlichen ahn handt gegeben werde, den furstlichen
und stettischen der zeitt halber anbringen zu thuen.
mahls collegialiter schrifftlich zu thuen, solches werde dem Churmaintzi-
schen directorio viell zu schwer fallen.
Kurköln . Die weitere umbfrag und erstlich den methodum betreffend
läst man beym alten herkohmmen verbleiben, wie imgleichen sich woll
gefallen, daß den furstlichen und stättischen ratione termini, wan die con-
sultationes wurcklich anzefangen, alß etwan heudt zu acht taghen suggerirt
werde. 3º befinden ebenmeßig, daß die schrifftliche communicationes
allemahl nicht vonnöthen, auch dem Churmäintzischen directorio zu
schwer fallen werde, sondern sich die Churmäintzische und -brandenbur-
gische jedesmahls undereinander selbst vergleichen.
Kurbayern . Ratione modi consultandi laßens beym alten herkohmmen.
2º finden auch dienlich, den herrn churfurstlichen zu Oßnabruck ahn handt
zu geben, den ubrigen gesandten die zeitt zu der haubtconsultation auff
kunfftigen mon- oder dienstag
sich mit Churcöllen.
Kurbrandenburg . Weilen dieß das fundamentum der künfftiger handlung
setzen müeße, wolten sie, was vorkohmmen, mit ihren collegis zu Oßna-
brugh erst communiciren.