Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
4. Sitzung des Kurfürstenrats Münster 1645 September 20 vormittags
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Münster 1645 September 20 vormittags
Kurmainz Rk FrA Fasz. 12 = Druckvorlage. Vgl. ferner Kurköln zA I fol. 34’–45
( damit identisch Kurköln Rs, Kurköln spA I fol. 64–85, Kurköln spA Ia fol. 70–91,
Kurköln zA Extrakt fol. 3’–4’ ); Kurbayern Rp I; Kurbayern K I fol. 112’–146’
( damit identisch Kurbayern spA I p. 179–227 ).
Zeremoniell bei Proposition der kaiserlichen Responsion, insbesondere Rangordnung bei Einbe-
gleitung der kaiserlichen Gesandten und Rangverhältnis zwischen den Vertretern der Kurfürsten
und des Kaisers. Zeremoniell auf Kreistagen kein Vorbild für den Kongreß.
Antwort der in Osnabrück vertretenen Reichsstände über das Beratungsverfahren. Rechtliche,
historische und aktuelle Gründe gegen die Admission von Magdeburg, Hessen-Kassel, Baden-
Durlach , Straßburg (Stadt). Mangelnde Legalität der Osnabrücker Reichsberatungen. Her-
kömmliche Votenzählung trotz neuartiger Ablegung der Voten an verschiedenen Orten. Vertretung
der kurkölnischen Stifter. Paritätische Reichsdeputation. Gültigkeit der Reichsbeschlüsse. Reichs-
beratungen und allgemeine Friedensverhandlungen.
Gesandtschaften von Kurtrier und Kursachsen stehen aus. Rolle der kaiserlichen Gesandten bei der
Übermittlung der Münsteraner Conclusen nach Osnabrück. Drängen auf Herausgabe der kaiser-
lichen Responsion.
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurköln, Kurbayern,
Kurbrandenburg.
Kurmainz proponebat.
Es wolte sich gebühren, denn churfürstlichen hochansehentlichen herrn
abgesanden zu referiren, daß dem Fürstenrat folgende materiae ad deliberan-
dum gegeben worden wehren: 1. das gestern diktierte Schreiben der Osna-
brücker Fürsten und Stände an die hiesigen fürsten undt stendt
Stände Osnabrück an Stände Münster, 1645 I X 4/14 ( Druck Meiern I S. 604–606 ).
aus ihnen communicirte conclusa vom 2. und 4. September
Vgl. Conclusum des Fürstenrats Münster, 1645 IX 2 ( mit anschließendem Protokoll ) ( Druck
Meiern I S. 580ff. ), 1645 IX 4 ( Druck Meiern I S. 587–589 ), dazu die Bemerkungen der
Stände Osnabrück ( Meiern I S. 606 ).
herrn churfürstliche vor guet angesehen, daß man sich eines gewisßen
vergleiche, ob die einholung der ksl. Gesandten zur geplanten Ablegung ihrer
Replik solenniter durch alle Stände oder wie jüngst in Frankfurt per deputatos
ordinarios et quidem principales in gutschen beschehen solte, wie weit auch
ihnen herrn Kayserlichen entgegenzugehen, wobei die Kurfürstlichen sich
verglichen hätten, daß die ksl. Gesandten propter dispositionem loci oben ahn
der stiegen empfangen werden sollten, und dan 3º, wann die credentiales zu
überraichen. Sie Churmaintzische betten zwar vernohmmen, daß die
herrn Kayserliche bey der propositionseröffnung solche zugleich uberrai-
chen wolten; so stünde nun zu bedencken, ob selbige ipso actu zu erbre-
chen und zu verlesen oder hernachmahls mit der proposition ad dictaturam
zu geben.
Sonsten haben sie
einholung desideriren mögten, und wehre ihme zu nachdencken gestelt
worden, ob selbige mit per deputatos ordinarios primarios beschehen könte,
welches er vor genehmb gehalten, und dabey vermeldet, daß 1º der alte
modus, weil kein fürstenstandtspersohn alhier, wie vor diesem beschehen,
auch diesmahl gebraucht werden könte, 2º thete der conventus nit den
anfang nehmmen, sondern wehren schon underschiedliche conferentiae,
sogar auch in der herrn Kayserlichen commissarien logiament, selbsten
gehalten worden.
Was pro 2 do ahnbelangen thete, ob die herrn Kayserliche commissarii
sich ihrer aigenen oder der Churmaintzischen gutschen bedienen solten,
da hetten sie zwar ebenermasßen damahls von herrn Volmarn vernohmmen,
daß er vermeine, der herr graff von Nasßaw werde auf begehren der herrn
churfürstlichen abgesanden ihme die bedienung der churfürstlich Maintzi-
schen gutschen nit zuwieder sein lasßen, wie er es dan seinesorths nit im-
probirte ; weilen aber gestern hochwohlgedachter herr graff von Nasßaw
sich vernehmmen lasßen, daß ihme niemahlen dergleichen zugemuetet
worden, dahero gemeint wehre, sich seiner selbstaigenen gutschen zu
bedienen, alß stehen diesem nach den herrn churfürstlichen zu bedencken
anheimb, ob die herrn primarii zu denn herrn Kayserlichen in ihrer gutschen
sitzen undt übrige gutschen nachvolgen lasßen wolten oder waß man son-
sten für ein expedient hierin zu ergreiffen vermeinte.
Ist 3. noch etwas dazu zu sagen, daß die ksl. Gesandten ihre credentiales während
der Proposition übergeben wollen?
Die Antwort dnr Osnabrücker Stände läuft darauf hinaus, daß sich quoad
ipsum consultandi modum verglichen undt dabey vermeldeten, daß,
solchen modum nit zu amplectiren, sie keine uhrsach, hetten aber dabey
einige, und zwar folgende annotationes und errinnerungen gethan;
nehmblich beim 1ten concluso, denn 2ten Septembris verfast, membro 1º,
welches dahien gangen, daß alle reichsstendt, „so bishero im heyligen
Römischen reich auf offenen reichstägen sessionem et votum gehabt“, ad
consultandum cum pleno iure suffragii admittirt undt zugelasßen werden
solten, hetten sie Osnabruckische solches (wie auch hier in diesem proto-
collo geschicht) understrichen, undt die verba formalia hiengegen gesetzt
„so diese tractaten beschickt oder noch beschicken werden“. In selbigem
concluso membro 5º, da die fürstliche für guet angesehen, daß daßyenige,
was berathschlagt, gehandlet und geschlosßen, auch von Ihrer Kayserlichen
Mayestät (b) ratificirt werden, für einen bestendigen (c) reichs- undt frie-
denschlues geachtet (d), hetten sie nach denen hierbey bedeuten signis
hienzugesetzt (b) „und den frembden cronen“, (c) „unwiederruflichen“,
(d) „und darwieder kein reservat undt protestation, gegenwertig oder künff-
tig gelten noch gehöret werden“ solle.
Ferners hetten sie Osnabrugkische bey dem 2ten concluso quaestione 3 a
num. 4º wie es mit den directoriis beederorthen, sonderlich im fürsten-
rath zu halten, folgende wort „biß so lang wenigst Saltzburg ankommen
undt sie sich wegen der alternation selbst undereinander vergleichen
mögen“, ebenfals understrichen undt darfür gesetzt „gleichwohl dem erz-
stifft Magdenburg sein zustehendes recht hierbey bedingt undt vorbehalten,
und hatt es auch bey denn frey- undt reichsstätten deß directorii halber
gleichergestalt bey deme, so dem reichsherkommen undt üblicher obser-
vanz gemees, sein verpleiben“.
Nit wenigers wehre durch erwehntes conclusum 2 dum quaestione 4 a num.
5º reservirt worden, was für ständt benantlichen ein undt andern orths
sich bey den consultationibus einzufinden. Da wehren für folgende worth
„durch obangedeutes negst vergangenes conclusum ist diese frag gleicher-
gestalt resolvirt, daß nehmblich bey dieser einstehender friedenshandlung
alle reichsstende, so bishero im Romischen reich auf offenen reichstägen
sessionem et votum gehabt, ad consultationes cum pleno iure suffragii
admittirt“, so gleich hier zu sehen anfangs underzaichnet
„dahien resolvirt, daß, wie alle reichsstende ahn gegenwertigen friedens-
tractaten interessirt, also auch alle, die ihre gesanden nach Osnabrugk und
Münster abgeordnet oder noch dahien abordnen werden“, und dan weiters
für „admittirt“ „zu admittiren sein“.
In yetztgemelter quaestion bey dem num. 12º, in welchem versehen, daß
ein yeder chur-, fürst und stand, so ahn beede orth schicken würdte, nur
ein votum haben solte, wehre ebenmäsßig von denen Osnabruckischen
annectirt worden „dardurch aber gleichwohl denenyenigen stenden, so
gewohnlich mehr vota für sich oder vertrettungsweis führen, nichts
benohmmen wird“. Quaestione 5 a num. 16º wehren ebenfals additiones
beschehen, und zwar zwo principales, da versehen, daß zu den deputationi-
bus zu abfasßung eines gleichstimmenden conclusi von yeder banck zwen
verordnet werden solten, wehre 1º hinter „banck“ addirt worden „und bey-
derley religionen“, 2º hinter „zwen verordnet“ „und selbe nichtsweniger
die communicationes und handlungen nach befindung der wichtigkeit
under sich in schrifften verrichten sollen“ […].
Aus diesen erinderungen und dem Schreiben ist weiter abzunehmmen, das die
Osnabruckische starck auf ausantwortung der Kayserlichen hauptproposi-
tion undt dabey nit undeutlich sine discrimine auf aller fürsten und stendt
admission tringen; so würde hierauf zu bedencken stehen, ob undt wie weit
man ihren postulatis zu deferiren oder ob denn abgefasten chur- undt
fürstlichen conclusis zu inhaeriren; da auch hierüber einige vergleichen
beschehen solte, wie alßdann solches ahn mehrgedachte Osnabruckische
fürstliche undt stättische gesanden zu pringen.
die herrn Kayserliche zu Osnabruck ahnwesende hochansehentliche herrn
commissarii zu ersuchen, das sie denn daselbst anwesenden fürstlichen undt
stättischen durch nachmahlig bewegliches zusprechen repraesentirten undt
zu gemüth führeten, wie augenscheinlich sich die retardirung undt verzö-
gerung der tractaten uff diese weiß und dergleichen unbefuegte begehren
zaigte undt herfürthete; dem hiesigen fürstenrath gleichwohl frey gelasßen,
ob selbige auff das ihnen von mehrgemelten Osnabruckischen zukommenes
schreiben wieder in schrifften antwortten wolten.
Die proposition belangendt, befünde man dieselbe auf dreyen punctis
beruhendt 1. Gedankenaustausch mit den Fürstlichen, 2. Erklärung der ksl.
Gesandten zur einholung, 2. Antwort der Osnabrücker Stände. Soviel dan erst-
lich die communication mit den fürstlichen ahnbelangte, würde zu erwart-
ten sein, was sie sich diesfals in heutigem consessu vergleichen werden, was
sowohl den Osnabrugkischen zu antwortten als auch wesßen sie sich wegen
reception der Kayserlichen herrn plenipotentiarien vereinbahren werden.
Bei der einholung der ksl. Gesandten per ordinarios deputatos kann es umso
eher bleiben, als man bereits vom herrn Volmarn vernohmmen, daß dies-
halber bey ihnen kein bedencken sein werde.
Auf die andere frag nach der Fahrordnung wehre man in bedeuter iüngster
session in antiquis et observatis imperii consuetudinibus et terminis geblie-
ben , daß nehmblich die herrn Kayserliche sich in die Churmaintzische
gutschen setzen mögten. Daß aber nun der herr graff von Nasßaw vor
yetzt einige difficultet machen undt seine aigene gutschen im hien- undt
herfahren gebrauchen wolte, müste man anstehen, ob er herr graff einmahl
auf einem reichstag oder publico conventu seye deputirt gewesen. Man
wüste sich zwar zu errinnern, daß
Cölln sich eingefunden, zweymahlen auch Kayserliche commissiones
empfangen undt propositiones solennes bey den Niederwestphalischen
craißstenden abgelegt
alß Münsterischen ausschreibenden fürsten und andern vom craiß deputirten
eingeholt worden, allwo er herr graff sein gutschen gebraucht haben möge,
von welchem gleichwohlen hiehero nit zu argumentiren oder exempel zu
nehmmen, sonderlich weilen in istis terminis der craißconventen es allemal
anderst alß bey reichs-, deputation- undt churfürstlichen collegialtägen
observirt worden, wann auch schon fürstliche persohnen von Ihrer Kayser-
lichen Mayestät solche commissiones gehabt hetten. Undt wehren noch
zwo grose rationes, so ihme herrn graven zu gemüeth geführt werden
könten, 1º daß sie pillig allerseits dahien zu sehen, masßen sie Collnische
in specie instruirt, daß alle novitates soviel immer müglich verhüetet undt
alles bey den alten reichsconstitutionibus, herkommen undt löblichen
gebräuchen verpleiben mögte, undt hette auch pillig, masßen ihnen nit
zweiffelte, daß löbliche Churmaintzische directorium, alß welches ahm
meisten concernirte undt deren gutschen allezeit gebraucht worden, solches
in obacht zu nehmmen. Die andere wehre 2º, demnach Ihre Kayserliche
Mayestät sich albereit erklärt undt ahnbevohlen, daß ihre gesanden denn
churfürstlichen in ihren heusßern weichen solten, und dann eines herrn
gutschen eben wie ein hauß zu rechnen, was dieshalber etwan für bedencken
geben mögte, wan die herrn churfürstlichen gesanden in der Kayserlichen
gutschen nachsitzen solten; dies disputat oder praeiudicium zu verhüeten,
zweiffelten sie nit, werde er herr graff, wan ihme der alte gewohnliche
gebrauch remonstrirt werden solte, gefallen lasßen. Quo ordine aber die
gutschen zu fahren, hette man noch newliche exempla, inmasßen aus dem
protocollo abgelesen worden, welchergestalt nehmblichen es yederzeit also
gehalten worden, daß nehmblichen vors erste der Kayserlichen, chur- undt
fürstlichen officirer undt aufwartere vorangangen, 2º die Churmaintzische
gutschen, worinnen die Kayserliche neben denn churfürstlichen, dann
3º der fürstlichen ordinari deputirten und endtlich 4º die Kayserliche lehre
gutschen nachgevolgt; so erinnerte man sich auch, daß bey iüngster con-
sultation eben dergleichen modus zu halten guetbefunden worden.
3. Die ksl. Gesandten werden an der thür des gemachs, worinnen die pro-
position abgelegt wird, empfangen, womit ja auch Nassau und Volmar einver-
standen sind.
4. Die credentiales können während der Proposition entgegengenommen werden,
weil dies den ksl. Gesandten freigestellt worden ist und weil exempel vorhanden,
daß dergleichen aushendigung der credentialium bey der proposition mehr-
mahls beschehen. […]
Zum dritten hauptpunct: Das diktierte und Kurköln eingehändigte Schreiben der
Osnabrücker Stände umfaßt 4 puncten.
1º würden im schreiben drey difficultates movirt. Die erste wehre wegen
Magdenburg; darüber und über Hessen Kassel und Straßburg ist schon vor Ankunft
der Kurmainzer in Wartenbergs Quartier mit Kurbayern und Kurbrandenburg am
19. Juli
Siehe oben nr. [ 29, S. 194ff. ]
Siehe oben nr. [ 39, S. 236ff. ]
sich auf das dort Gesagte, daß u. a. der jetzige Administrator von Magdeburg nur
nach Maßgabe des Prager Friedens sich in possession befinde und er danach
ausßer im Niedersachsischen craiß auf craißtägen, wie es etwa herpracht
sein worden mögte, sessionem et votum, anderwerts aber nichts zue
praetendiren hette. 2º so wüste man sich gar wohl zu errindern ex utraque
parte, daß eben dieser punct, nehmlichen der catholischen stiffter inhabere
praetensiones, daß sie auf reichs- und andern tägen die session praetendiren,
masßen sie dann ex parte evangelicorum, daß inter gravamina noch nit
vollig zur richtigkeit pracht sein solle, selbst setzen.
Wann nun dieses pars gravaminum et materia tractatuum sein solte, so
sehe man nit, warumb gleich in ipso limine darauß zu schreitten, wenigers
wie solches mit füeglicher und gueter vernunfft von der andern seiten
praetendirt werden könne, und solches umb soviel da mehr, weilen 3º
dardurch eben die thür andern inhabern der ertz- und stiffter aufgethan
würdte, welches 4º gegen dem alten herkommen, und daß sich unsere
vorfahren respective mit gueten fundamenten opponirt, auch der ander
theil sich mit vernünfftigen rationibus beschlagen lasßen und acquietirt
hetten; wehre auch 5º notorium, daß die geistliche fürsten, wiewohlen
legitime electi, kein session oder votum im reich hetten, ehe undt zuvorn
sie die regalia von einem Römischen Kayser, wie sich gepührte, empfangen
hetten, welche dann die qualification zu solcher session undt stimb alleinig
geben.
6º. So hetten sie nit underlasßen, sich in ihrer instruction undt nachgevolgten
bevelchen zu ersehen, befinden, daß in solches petitum undt ungewohnliche
newerung sie sich in specie keinesweegs verstehen könten.
Zum 2. Punkt des Osnabrücker Schreibens, nämlich Zulassung von Hessen-Kassel
und Baden-Durlach
Mgf. Friedrich V. von Baden-Durlach war im Prager Frieden von Restitution und Amnestie
ausgeschlossen worden, seine Besitzungen waren weitgehend unter Kurbayern, Tirol und Baden-
Baden aufgeteilt. Von Schweden zum Besuch des Kongresses eingeladen, mußte es für den Mark-
grafen vor allem darum gehen, in den Genuß einer von 1618 an datierten Generalamnestie zu
kommen, da er 1622 destituiert worden war ( Bierther S. 54, 147, ADB 7 S. 457ff. , Alt-
mann S. 102f., Meiern I S. 43 , II S. 249, 304f.). Zur Entwicklung der badischen Territorien
vgl. Ritter II S. 131f., Weech , Haas S. 42f.).
beziehen sie sich ebenfalls auf ihre in beeden obgedachten conventibus vor-
gebrachten rationes; undt movirten die allegirte uhrsachen inn bemeltem
schreiben so starck nit, daß man von obgedachter meinung abtretten solte.
Dann erstlich, was die praeliminaria ahnbelangte, so könte daraus gar nit
abgenohmmen oder einiger gestalt erzwungen werden, weilen Ihre Kayser-
liche Mayestät sich bey gedachten praeliminaribus erklährt hetten, in specie
denn Hesßen Casßelischen ein salvum conductum zu geben, daß sie solchen
ad sessionem et votum erzwingen wolten, sondern wehre dahien allein
angesehen, daß sie libere et secure ad loco tractatuum ut pars erscheinen
könten. Was Baden Durlach ahnbelangete, wehre in bemelten praeliminari-
bus gantz nichts vermeldet, es wolte sich dann derselbe mit Schweden under
die foederatos et adhaerentes bekennen, so seye er gleichergestalt pars; 2º
umb desto weniger könte ex praeliminaribus die intention, daß sie ad votum
et sessionem zuzulasßen, erzwungen werden, weilen ihre passaporti denn
Frantzösischen undt Schwedischen, auch andern gleichgesetzt undt allein
ad comparendum, nit aber de modo comparendi disponirt worden, alle-
girten sie gleichsamb possessionem et actus praeiudiciales, daß nehmblich
sie bereits zu Osnabrugk wehren zugelasßen worden. Nun wüste man sich
allerseits zu berichten, daß weilen man sich biß dato super modo consultandi
noch nit verglichen gehabt, daß zu yetztgedachtem Osnabrugk die consilia
nit pro reichsconventibus, sondern potius pro
worden undt zu halten seyen. Nit weniger allegirten sie pro 4º den reichs-
abschied anno 1641; wie es auf selbigem reichstag hergangen, seye genug-
samb bewust, daß nehmblichen ihnen Hesßischen nit allein die session nit
zugelasßen, sondern von denn gemeinen ahnwesenden stenden gar ein
decret, weilen keinen salvum conductum gehabt, auß der statt sich zu bege-
ben , intimirt worden
reichsdeputationtag ihnen auch begegnet, masßen 6º mit ihrem vorwisßen
und nachgeben, weilen daß hauß Hesßen Casßell inter deputatos imperii
gerechnet werde, daß diesmahl und ohne praeiudiz Hesßen Darmbstatt
deputirt worden undt sessionem in consultationibus gehabt. So wehre auch 7º
kein exempel sowohl im Römischen reich alß auch bey andern cronen, wo
krieg geführet werde, daß dieyenige, so krieg führeten, würcklich inter
status vel parlamenta, wie die königreich hetten, zugelasßen würden.
So hette man auch 8º sich wohl zu errinnern, waß in casu multo minori
anno 1600 bey dem reichsdeputationstag
Österreich bischoven zu Costnitz
Kardinal Andreas von Österreich (1558–1600), Markgraf von Burgau. Er war der älteste Sohn
aus der nicht standesgemäßen Ehe des Ehg. Ferdinand II. von Österreich mit Philippine Welser
aus Augsburg. 1576 Kardinal, Bischof von Konstanz und Brixen, Gouverneur der ober- und
vorderösterreichischen Lande, wurde er von 1598–1599 stellvertretender Statthalter von Flandern.
Er war ein harter Vertreter der Gegenreformation; während seiner Gouverneurszeit in den Nieder-
landen machten die Spanier militärische Fortschritte am Niederrhein (über ihn Widmoser
S. 249–259 mit weiterer Literatur, Zedler 2 Sp. 171).
in denn Niederlanden gewesen undt denn krieg gegen die Holländer
geführt, ex parte der evangelischen movirt, daß sie keinen neben sich sitzen
könten noch wolten lasßen, welcher gegen ihre glaubensgenosßen, welches
doch ausßer reich wahr, die arma geführet undt gleichsamb mit bluetigem
schwerd bey ihnen sitzen solte.
getragen, hochermelten herrn cardinalem neben sich umb angedeuter
uhrsachen willen in consiliis zu dulden, wieviel mehr hette man yetzo
uhrsach, da doch noch de facto auch sogar gegen die getrewen undt deren
reichsmittstende selbsten mit so barbarischem sengen undt
verfahren werde, daß solche ad consilia anderer getrewen reichsstende nit
admittirt werden solten.
Mann wüste auch 9º, was für difficulteten eben die Schweden gemacht het-
ten , denn Chursachsischen abgesanden die salvos conductus hiehero zu
schicken, vorgebendt, daß solches in praeliminaribus nit wehre versehen
und daß Sachsen ihr würcklicher feind seye; wie aber remonstrirt, daß auch
die Frantzösische ihnen insoweit unrecht geben, so hetten sie Schwedische
dieselbige verwilliget. Man vernahmme aber gleichwohl, daß noch iüngst
Chursachsen expresse geschrieben, daß denn salvis conductibus nit trawen,
wenigers seine gesanden hiehero schicken könte. Daß von ihnen angezo-
gene ius gentium 10º betreffend, würde sich weit ein anders befinden,
nehmblichen daß sie als offentliche feinde in dergleichen congressibus nit
sitzen solten;
hostium imperii sowohl alhier bey den Frantzosen alß dort zu Osnabrugk
bey denn Schwedischen yedesmahl befinden und also selbst pro partibus
cum quibus tractandum machen.
12. Verweisen auf das ksl. incitationschreiben vom 29. August 1645 , nach-
dem das kurfürstliche Conclusum zur Admissionsfrage vorlag, masßen dann Ihrer
Fürstlichen Gnaden zu Osnabrugk gestern mit der post wegen dero drey
stiffter dergleichen zukommen, darin Ihre Kayserliche Mayestät
stendt alhero und nacher Osnabrugk beschrieben, mit dem allergnedigsten
begehren, daß sie deroselben durch dero gesanden mit rath undt thadt
assistiren wolten, den werthen frieden dermahlen im reich wieder zu
erlangen.
13º. Wehre notorium, das eben diese tractaten ex parte imperii dahien ange-
sehen , daß die reichsstendt alß ein corpus einmüetig mit ihrem oberhaupt
guete friedsame consilia ergreiffen solten.
14º. Wehren sie Hesßen Casßell undt Baden Durlach nur selbst in
undt hielten sich auf, dan wan sie als reichstende sich den conclusis imperii
exemplo aliorum undt auch der so offt angebottenen Kayserlichen gnaden
und amnistia, so durch gemeinen reichsschlues bewilliget, bequemen
wolten, so wehre den sachen leicht geholffen, undt könten sie ihre praeten-
dirte satisfaction mit gueten füegen erlangen. Daß sie aber dabey anhangk-
ten , dafern ihnen nit satisfaction gegeben werden solte, so stünde zu
bedencken, ob sie nit durch andere weg durchzutringen uhrsach undt
gelegenheit haben würden; ob nun diese minae, auch anderer so dato in
discursibus vorkommen, einige anzaig aufrichtigen gemüeths zum frieden
geben, oder ob nit vielmehr man noch feindtlicher weis alles durchzutringen
gedencke, könte ein yeder verstendiger leicht erachten.
15º. Was auch sie biß dato immer feindtlich wie gemelt mit sengen undt
brennen, auch andern unkristlichen actionen thun können, hetten sie
nichts underlasßen, undt erführe man tägliche exempla; man hette auch
keine declaration, weniger einige assecuration, daß sie studio pacis der-
gleichen gegen ihre mittreichsstende undt dem vatterlandt underlasßen
wolten.
Ad punctum 3 ium wegen der statt Straßburg, da repetirte man gleicherge-
stalt die abgelegte vota ahn beeden obangezogenen orthen, daß man nehmb-
lich damahls im churfürstlichen collegio der meinung gewesen, das solcher
punct proprie hieher nit gehörig, sondern ahn stättrath zu verweisen;
undt sehe man wie gemelt ex parte Cölln kein sonderbahr bedencken,
weilen gedachte statt sich in kein offentliche feindtschafften dergestalt wie
andere gegen daß heylige Römische reich und Ihre Kayserliche Mayestät
sich gebrauchen lasßen, sondern eine neutralitet biß dato vorgeschützt undt
sich dabey so weit verhalten; glauben sich in Übereinstimmung mit dem Kaiser.
Zum 4., den annotata der Osnabrücker zu den 2 fürstlichen conclusa; und
zwar 1º ad 2 um conclusum quaestione 3 a num. 4., alwo post verba „ahn
beeden orthen bestellen wolten“ daß übrige interlineirt und margine dar-
vorgesetzt worden „gleichwohl aber
9–10 dem – etc.] Fehlt in Kurbayern K I, spA I, nicht aber in Kurbayern Rp I;
Kurköln zA I, Rs, spA I, Ia ohne genaue Zitation wie auch bei den folgenden Belegen,
die in Kurbayern K I, spA I, Rp I nur nach den Anfangsworten knapp zitiert und in
Kurköln zA I, Rs, spA I, Ia indirekt umschrieben werden.
hendes recht hiebey bedingt undt vorbehalten; et caetera etc.“, da ver-
meinten sie, daß solcher passus insoweit in suo sensu, wan nehmblich ex
parte Magdenburg die rechte alte qualification ad sessionem et votum sich
würde angelegen sein lasßen, daß es alßdan des löblichen ertzstiffts iuribus
et privilegiis deshalber unabbrüchig sein solte.
Ad quaestionem 4 am stünde post verba „diese frag ist gleichergestalt etc.“
„dahien resolvirt, daß wie alle reichsstende ahn gegenwertigen friedens-
tractaten interessirt, also auch alle die ihre gesanden nach Osnabrugk undt
Münster abgeordnet oder dahien abordnen werden etc. et caetera etc.“;
habilibus.
Was ad num. 12 um in eadem quaestione addirt worden, „das gleichwohl
denyenigen stenden, so gewohnlich mehr vota für sich oder vertrettungs-
weis führeten, dardurch nichts benommen werde“, dasßelbe könte duplicem
sensum haben, dann man gar wohl wüste, 1º daß viele chur-, fürsten undt
stendt geist- undt weltliche wegen underschiedlicher immediatlandt undt
-herrschafften, so ihnen heimbgefallen undt nunmehr solche in besitz hetten,
auch underschiedliche vota im reich hergepracht, in illo sensu sehe man kein
difficultet. Wan es aber auf commissiones oder subdelegationes verstanden
werden wolte, so müste man distinguiren, ob selbige habiles oder nit, undt
wehren alßdann dieyenige vota, welche ad sessionem et votum habiles seyen,
zu zehlen.
Ad quaestionem 5 am § um 16 um , da wüste man, wie es im reich bey den depu-
tationen herkommen seye, und wehre pillig dabey zu lasßen, hetten sich
auch die evangelische umb desto weniger zu beschwehren, weilen sie vor
diesem selbst die adiunction nur in causis religionem concernentibus prae-
tendirt hetten; vermeinten also, dieser punct in illis terminis undt nit also
general zu verstehen seye.
Was aber in concluso 1º gleich anfangs wegen abordnung zu den friedens-
tractaten von den Osnabruckischen wehre beygesetzt worden, solches seye
bereits bey der 4 ten quaestion des zweiten conclusi ex parte Churcölln
beantwortet.
Ad 5 um punctum befinde man hinzugesetzt „und den frembden cronen“,
bey diesem puncto vermeinte man Churcollnischerseits, daß solches pillig
zu distinguiren seye, dann erstlich wehren die tractaten, so zwischen Ihrer
Kayserlichen Mayestät und des Romischen reichs stenden beschehen, daß
man sich vergleiche und firmiter schliese, was den frembden cronen auf ihre
propositiones undt petita zu antwortten sein mögte; dieser passus, was
alhier geschlosßen, gehe auf dieses gar undt zumahl nit, undt hetten ermelte
cronen nichts zu schliesen noch zu ratificiren, weilen sie kein votum noch
session im reich hetten. Wan aber 2º daß reichsconclusum zwischen Ihrer
Kayserlichen Mayestät und denn stenden gefast, denn frembden cronen
proponirt wirdt undt sie solches acceptiren oder was mit ihnen weiter
geschlosßen wirdt, das alsdann solche ratificatio für einen unwiederruffli-
chen gemeinen friedenschlues zu achten seye: und dieses wehre, so ihnen
Churcöllnischen zu gemüeth gangen.
Haben noch dreierlei zu bemerken.
1. Erst am 20. September ist Antwort aus Osnabrück auf den Beschluß vom 2. Sep-
tember angelangt, so daß zu Recht in vorigen votis remonstrirt worden, daß
uber so geringe sachen zwo, drey undt wohl mehr wochen zubracht würden,
welches verhoffentlich hiernegst die zu Osnabrugk ahnwesende stende oder
deren abgesanden pro amore pacis et patriae nit ausßer acht lasßen würden,
und sonderlich auch, weilen sie in ihrem schreiben anregten, daß man die
begierdt zum frieden ex ista parte ohne dergleichen difficultirung
begehren bezeigen wolte, daß hiengegen auch von ihnen begehrt werden
mögte, damit diese und dergleichen newerungen, sonderlich wegen Magden-
burg und anderer, fallen lasßen und alles bey den alten reichsconstitutioni-
bus bewenden lasßen wolten,
bemeltem schreiben soviel abzunehmmen, daß auf daß alte herkommen undt
constitutiones schir gar kein reflexion mehr zu machen wehre, und man
ihnen zu gemüth führete die hohe pflicht, so Ihr Kayserlichen Mayestät und
dem heyligen Römischen reich schuldig, die liebe zum vatterlandt, die
gefährliche newerungen, welche bis dato gezaigt hetten, was für confusiones
in harmonia imperii sich ausweisen, was für difficultates auch durch derglei-
chen newerung, die tractatus zu remoriren, entstünden. Hetten sich die
voreltern so viel hundert jahr hero, iha auch hundert jahr nach entstandener
evangelischen religion dergestalt befunden, daß man in frieden undt gueter
Teutschen vertrewlichkeit leben, handlen undt wandlen können, daß man
doch solche leges fundamentales, löbliche consuetudines, nit so gering
achten undt in diesem schweren tractatu den rechten weg zur einigkeit
endern, sondern alles alte gebaw deß heyligen Römischen reichs auf denn
rechten seulen stehen lasßen, undt den löblichen voreltern vielmehr in
diesem nachfolgen, alß wegen einigen privatinteresse oder absehen zu ruin
des vatterlandts newerung ergreiffen wolte.
Der ander punct wehre, was in gemelten conclusis errinnert würde, darau-
sich auch die Osnabruckische nichts in specie erklärten, sondern pro conf
cluso hielten, daß nehmblich Churcölln undt Ihre Fürstliche Gnaden zu
Osnabrugk ihre gesanden auch nacher Osnabrugk abfertigen solten.
Wiederholen entsprechend ihrer früher im Kurfürsten- und Fürstenrat abgelegten
Voten und neuem kurkölnischen Befehl, daß sie sich nit dergestalt darzu verste-
hen könten, daß sie ihre ordinari gesanden von ein oder andern stiffts
wegen zu Osnabrugk halten solten […].
Drittens weilen man auch vernehmme, daß Churtrier, inmasßen sie sich
gegen einen Churcöllnischen gesanden zu Coblentz expresse vernehmen
lasßen, ihre gesanden zu hiesigen tractaten nit eher alß Sachsen schicken
wolte, regt Kurköln ein Kollegialschreiben an die Kurfürsten von Trier und Sachsen
mit der Bitte um schnelle Abfertigung ihrer Gesandten pro maiori respectu colle-
gii und um des Friedens willen an.
Auf die kurmainzische Anfrage schließlich, wie die antwort ahn die Osnabrucki-
sche hienwieder zu pringen, vermeinte, wann man vernehmmen werde,
waß im fürstlichen collegio in istis punctis geschlosßen, undt man sich
einer meinung werde verglichen haben, daß in continenti undt per expres-
sum zu gewinnung zeit nacher Osnabrugk ahn die herrn Kayserliche solches
conclusum zu gelangen, mit begehren, daß sie solches nit allein den ahn-
wesenden fürsten undt stenden sondern auch in specie den Magdenbur-
gischen wegen deren newerungen vortragen undt sie capaces machen, da-
mit doch durch ihr dergleichen unbefuegtes begehren dem allgemeinen
wesen zu schaden die Kayserliche proposition durch ihr vorzeitiges newer-
liche begehren länger nit differirt werden mögte.
Sonsten wehre in allewegen bey denn herrn Kayserlichen ahn beeden orthen
die ausliefferung bemelter Kayserlicher erklärung undt was sie weiters
in commissis hetten, zu urgiren undt zu befördern, dann nit allein die noth
deß Römischen reichs solches erforderte, sondern auch die frembde cronen,
so albereits praegustum von der Kayserlichen resolution undt das selbige
angelangt seye, hetten, mit verlangen darauf warteten. Deshalb ist dahin
zu wirken, daß die ksl. Gesandten künfftigen montag proponieren.
Kurbayern. Danken und votieren, würde quoad 1 um zu erwartten stehen,
wesßen sich die fürstliche auf die für guet angesehene puncten wegen ein-
holung der Kayserlichen gesanden vergleichen würden.
Was 2º wohlbesagter herrn Kayserlichen commissarien einholung ahn sich
selbsten belangte, hette man pillig bey demyenigen, was collegialiter ge-
schlosßen , zu verpleiben, daß nehmblichen die herrn Kayserliche per depu-
tatos ordinarios eingeholt werden solten. Daß aber 3º der herr graff von
Nassaw sich difficultire, in die Churmaintzische gutschen einzusitzen, […]
da wolte man darfürhalten, da mehrbesagten herrn Kayserlichen commis-
sarien , daß alte herkommen nachmahlen remonstrirt werden solte, selbige
werden einige difficultet ferners nit machen, dann man ahn seiten der chur-,
fürsten und stend davon auszusetzen nit gedencke; wegen einhändigung
der credentialien, hette es 4º dabey sein bewenden, daß nehmblichen die
extraditio bey eröffnung der Kayserlichen proposition beschehen solte.
Denn 3 ten undt hauptpuncten betreffend sind sie der Meinung, daß in dem Ant-
wortschreiben der Osnabrücker Fürstlichen und Städtischen vor allem drei Punkte
strittig sind: die Admission von Magdeburg, Hessen-Kassel ( und Baden-Durlach ),
Straßburg.
Soviel nun anfänglich die Magdenburgische betreffe, da seyen in den vor-
stimmenden Churcöllnischen voto solche hochvernünfftige fundamen-
talrationes fürpracht worden, daß denn Magdenburgischen gesanden mit
ihrem begehrten voto und session nichts eingewilliget werden könte,
das seinestheils weiter nichts zuzusetzen wüste, sondern vielmehr sich mit
ermeltem Churcollnischen voto allerdings vergliche, nit zweifflendt, da
solche treffliche rationes ihnen Magdenburgischen nochmahlen zu gemüeth
geführt werden solten, sie würden selbsten von ihrem petito abweichen,
der vernunfft undt pilligkeit auch altem herkommen sich bequemen undt
mit deme contentiren lasßen, daß ihr begehren alß ein sach, die vor diesem
von den evangelischen ad gravamina religionis gezogen worden, zu selbiger
erörterung wie pillig verpleiben solte.
[…] Was Hesßen Casßell undt Baden Durlach ahnbelangete, thete sich
gleichergestalt mit dem Churcöllnischen voto conformiren, wie dann uner-
hört seye, das ihemahlen einige reichsfeinde, so gegen den Römischen
Kayser alß höchsten oberhaupt, dann dem Römischen reich undt dero
getrewen chur-, fürsten undt stenden die offene waffen führen, zu denn
reichsconsultationibus solten zugelasßen werden. Es seyen auch bemelte
fürstliche heusßer, daß sie diesmahl nit admittirt würden, selbsten in culpa,
undt da sie sich mit der Kayserlichen Mayestät versöhnen und accomodiren
würden, würde selbigen alßdann ihr gepürendes votum undt session gar
nit zu difficultiren sein; daß aber eben bey diesem puncten von den fürst-
lichen undt stättischen zu Osnabrugk ahnwesenden gesanden einige undt
nit wenig nachdenckliche commination angehenckt worden, wehre solche
nit ohne beschwerlichkeit ersehen worden, schiene darauß, alß wan ahn-
statt der güete undt vertrewlichen zusammensetzung alles mit tröhen undt
gewalt durchtringen wolle. Mann verhoffte auch, weilen hierdurch Ihr
Kayserliche Mayestät, hochheit, authoritet undt reputation nit wenig daran
gelegen, daß selbige allein dero getrewe chur-, fürsten undt stende, gantz
aber nit dero undt des heyligen reichs feinde zu denn reichsconsultationen
ziehen, es werden die frembde cronen, auf welche diese commination gemeint
sein müsße, dieser unerhörten newerung nit ahnzunehmmen begehren,
sintemahlen selbige sich yederzeit verlauten lasßen, daß sie der Kayser-
lichen Mayestät, authoritet undt hochheit nichts zu benehmmen gedachten.
3. Steht zur Admission Straßburgs, das im neutralstandt ist, wie Kurköln positiv.
4º. Die annotata, so die fürstliche undt stättische gesanden zu Osnabrugk
bey den iüngst hier verglichenen beeden conclusis super modo consultandi
beyzusetzen undt einzurücken vermeint, da wehre quoad 1 um punctum
num. 1º von Cölln bereits erleuterung darüber beschehen, wobey sie es
ihrestheils auch bewenden liesen.
Bey dem 5ten puncto eiusdem conclusi, seye ebenfals von Colln die distinc-
tion geschehen, daß die consultationes undt handlungen zwischen Kayser-
licher Mayestät undt denn stenden bestünden, bey welchem man dan der
frembden cronen ratification nit vonnöthen; was aber hernach ahn seiten
der gesambten chur-, fürsten undt stendt Ihr Kayserlicher Mayestät guet-
achtensweis eingerathen undt von deroselben ratificirt wirdt, alsdann auch
mit den frembden cronen im friedenschlues verglichen, seye pillig, daß
von besagten cronen gleichfals die ratificatio eingeholt werde.
Im andern concluso quaestione 3 a num. 4º, wobey wegen des Magden-
burgischen rechtens reservation meldung beschehe, vermeinten, nit be-
dencklich zu sein, diesen § um dem vorigen concluso gemees verpleiben
zu
28 lasßen] Danach folgt laut Kurbayern K I, spA I ( in Rp I sinngemäß ) noch: dan dieses
am maisten Össterreich unnd Salzburg wegen der alternation betrefe; Kurköln
zA I, Rs, spA I, Ia ohne genaue Zitation, aber inhaltlich nicht weniger vollständig. Kur-
bayern Rp I berichtet bis zum Schluß des Votums nur noch stichwortartig, Kurbayern
K I, spA I weicht für diese Passagen formulierungsmäßig von der Vorlage ab.
man ahn seiten Churbayern kein sondere difficultet machen, wan nehmb-
lichen dabey auch gesetzt würdte „da es sich capacem machen würdte“.
Ad dicti conclusi quaestionem 4 am num. 5 tum vergliche sich, wofern es
anderster den verstand auf dieyenige stend, so admissibiles.
Ad num. 12 um eiusdem quaestionis wehre ebenfals von Cölln die erleuterung
gethan worden, womit sie sich verglichen.
Bey der 5 ten quaestion gemelten conclusi num. 16º, wo beygesetzt worden
„undt beeden religionen“, da hette über dieses, so von Cölln errinnert
worden, noch dieses beyzusetzen, da man aber ihe zu zeiten bey diesem
reichsconvent, so es die notturfft erfordert, iheweils neben den ordinari
deputatis auch andere gesanden mit deputiren wolte, daß es allerdings dahien
verstanden werde, daß sich Churbayern sowohl im chur- alß fürstlichen
collegio als ordinari deputatus nit ausschliesen lasßen werde, wie man dann
auch nit hoffen wolte, daß von denen Osnabrugkischen dergleichen exclu-
sion ab ordinaria deputatione zugemuetet werden solte […].
Entsprechend den Ausführungen Kurkölns sind den Osnabrückern die Verzögerungen
dieses modus consultandi darzulegen und sie zu würcklicher bezaigung
begierde zum frieden bestermasßen zu ersuchen undt von allen ahnmueten-
den newerungen glimpflichen abzumahnen. Von wehme aber solche errin-
nerung zu beschehen, verglichen sich gar gern, daß darzu die herrn Kayser-
liche commissarii mögten ersucht werden, wolte aber indifferent sein, ob
es ahn die hiesige Kayserliche mündtlich solle gebracht undt selbige ersucht
werden, solches ahn dero herrn collegas zu Osnabrugk zu pringen, oder
aber ob von den hier anwesenden churfürstlichen
serliche zu Osnabrugk immediate zu thun seye. Vermeinten gleichwohl,
daß zu gewinnung zeit solches füeglicher durch hiesige herrn Kayserliche
plenipotentiarios geschehen könte, nit zweiflendt, da fürsten undt stendt
ihrer pflichten, anrühmenden lieb und begierde zum frieden, beruhigung
des lieben vatterlandts, auch wiederaufrichtung des gueten alten vertrawens
von wohlgedachten herrn Kayserlichen commissariis beweglich errinnert
würden, sie würden von diesem ihe einmahl unpillig, auch zum theil uner-
horten postulatis gern abweichen und denn tractaten keine weitere hinde-
rung veruhrsachen, welches dann dennselben vorderist bey Gott, dann der
Römisch Kayserlichen Mayestät alß höchstem oberhaupt, der gantzen
erbaren weit, auch der lieben posteritet zu verantwortten allein obliegen
würdte.
Mit der Anregung Kurkölns, die Kurfürsten von Trier und Sachsen um Absendung
ihrer Gesandten zu bitten, thete man sich wegen Churbayern allerdings verglei-
chen , mit der angehenckten pitt, daß hoffentlich, wan in dem churfürstlichen
collegio man sich desßen einmüetig verglichen haben würdet, dem churfürst-
lich Maintzischen directorio nit zuwieder sein werde, ein solches gehor-
sambste ersuchungsschreiben […] ehistens unbeschwert zu verfasßen.