Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
2. Sitzung des Kurfürstenrats mit Re- und Correlation Münster 1645 September 2
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Münster 1645 September 2
Kurmainz Rk FrA Fasz. 9 fol. 15–20’, Fasz. 12 fol. 21–25’ = Druckvorlage; damit
identisch Kurmainz Rk FrA Fasz. 9 fol. 14–20’, Fasz. 11 fol. 21–23’, Kurmainz K
( Krebs ) FrA Fasz. 13 [ 2 ] ( nur Proposition und erstes kurmainzisches Votum ). Vgl. ferner
Kurköln zA I fol. 12’–18 ( damit identisch Kurköln Rs , Kurköln spA I fol. 22’–32’,
Kurköln spA Ia fol. 25–35, Kurköln zA Extrakt fol. 1–2 ); Kurbayern K I fol. 54–69’
( damit identisch Kurbayern spA I p. 99–122 ).
Conclusum des Kurfürstenrats über das Beratungsverfahren und des Münsteraner Fürstenrats
über die Admission der Reichsstände und das Beratungsverfahren. Verteilung der Reichsräte auf
die Kongreßorte: zwei Kollegien in einer und eines in der anderen Kongreßstadt oder Teile jedes
Kollegiums an beiden Kongreßorten oder Verdoppelung der Reichsräte. Beginn der Beratungen.
Doppelte Re- und Correlationen. Direktorien in den Reichsräten. Ratsgeheimnis. Vorläufiger
Charakter des neuen Beratungsverfahrens. Konferenz mit den Ständen in Osnabrück.
[Im Kurfürstenratszimmer des Bischofshofs]. Vertreten: Kurmainz, Kurköln, Kurbayern, Kur-
brandenburg .
Kurmainz . Es bliebe den churfürstlichen herrn abgesanden unverhalten,
wasgestalt man gesterigen tags zu den re- undt correlationen zu gelangen
entschuldiget, daß der vorgesterigen tags under den fürstlichen per maiora
gefallene schlues ante relationem in ihrem rath verlesen werden müste.
Wann dann daß Churmaintzische directorium zu solchem endt ihnen fürst-
lichen auf den heutigen morgen zu rath ahnsagen lasßen, alß hetten vor
guet angesehen, sie herrn churfürstliche zu dem endt zugleich zusammenzu-
bemühen , damit pari passu daß vor zweyen tagen gemachte churfürstliche
collegialconclusum substantialiter recapitulirt, ob dabey etwas zu errinnern,
vernohmmen und folgends noch diesen vormittag nit allein die re- undt
correlationes vortstellig gemacht, sondern auch nachfolgendts ihnen chur-
fürstlichen herrn gesanden daß fürstliche conclusum zu endtlicher richtig-
machung dieses puncts hinderbracht werden möge. Und soviel yetztge-
dachtes churfürstliches conclusum belangte, seye solches per maiora dahien
gefallen undt zuvorders darfürgehalten worden, daß man pillig einen
solchen modum tractandi zu gedencken hette, welcher denn reichsconsti-
tutionibus undt dem herkommen gemees, vermittels desßen die reichs-
collegia unzertrent beysammengehalten, dardurch die reichsconsultationes
undt davon dependirende friedenstractatus befördert undt alle schädliche re-
morae aus dem weg geraumbt werden mögten, masßen die churfürstlichen
herrn gesanden ihre consilia ihe undt allwegen dahien gerichtet gehabt. Daß
nun aber die zu Osnabrugk ahnwesende fürstliche undt stättische sich ein
anders und zwar dieses gefallen lasßen, daß die drey reichscollegia entweders
per partes integrales undt per integra collegia oder die collegia in se ahn
beede orthe vertheilt werden solten, bey solcher ihrer meinung auch dato
also mordicus bestehen, daß sie ihnen auch nit einmahl die vorgeschlagene
güetliche conferenz zu adiustirung dieses puncts gefallen lasßen wollen,
solches müste man zwar auf sich beruhen lasßen, inmittels aber pro 2º nach
wie vor darfürhalten, daß angeregte conferenz, dafern anderster die Kayser-
lichen herrn gesanden solche vor ersprieslich ermesßen undt sich mit deren
negotiation bey fürsten undt stenden zu Osnabrugk beladen lasßen würden,
vor allen dingen zu ergreiffen und bey derselben die endtliche erörterung
dieses puncts versucht werden könte; wie dann solche conferenz nit dahien
angesehen, daß ein oder der ander theil zu amplectirung eines oder deß
andern modi astringirt oder genötiget würdte, sondern dahien gemeint
sein, damit die intentiones recht eingenhommen undt wie deryenige modus,
welchen man vor thunlich erachten undt ahnnehmmen würdet, practicirt,
deswegen die in der Kayserlichen proposition enthaltene coincidirende
fünff puncten zugleich erörtert, auch alle andere noch erscheinende remorae
aus dem weg geraumbt undt gleich nach geendigter conferenz ad consulta-
tiones undt zum hauptwerck geschritten werden mögte. Solte aber mehr an-
geregte conferenz nit zu erhalten sein oder die Kayserliche herrn gesanden
sich deren nit undernehmen noch auch vorgedachte fürsten und stendt so-
wohlen die auswertige cronen von ihrer intendirten zertheillung der colle-
gien abwendig machen lasßen wolten, so hetten die churfürstlichen gesanden
pro 3º darfürgehalten, daß es in allwegen besßer sein wolle, einige tractatus
zu haben alß gar keine undt dahero dahien gangen, daß Ihre Gnedig-
sten Churfürsten undt Herrn endtlich aus denen von mehrgedachter fürsten
undt stende gesanden vorgeschlagenen beeden modis einen, yedoch auf
Ihrer Kayserlichen Mayestät allergnedigste approbation genehmbhalten
würden […]. Nun hette man zwar denn ersten modum, daß die zwei
schwächeren Kollegien an den einen, das stärkste Kolleg aber an den andern Ort verlegt
werden soll, umb soviel mehr leichter erachtet,
einerley relationes, hiengegen aber bey yetztgedachtem zweiten modo der
Verteilung der Kollegien in sich zweyerley re- und correlationes, alß erstlich
zwischen denn stenden eiusdem collegii under sich undt nachgehendts
ipsorum trium collegiorum inter se vonnöthen sein wolten. Da aber die
Osnabrücker Stände, die Kronen, auch bevorab Schweden, Offenbar nunmehr
praecise bey der division der collegiorum in se bestünden, so hette man
endtlich auch solchem wiewohlen sehr retardirlichen modo auf ksl. und
kurfürstliche Ratifikation hin beyfall geben,
wohlen , daß, dafern dieser modus agendi hernegst in progressu tractatuum
propter difficultates verhinderlich erscheinen solte, alsdann offtgedachter
fürsten undt stende gesanden sich einen modum commodiorem verhoffent-
lich nit würden zuwieder sein lasßen.
Wann nun hierauf der 4 te punct Caesareae propositionis, was nemblich
vor stende sich ein- und andern orths bey denn tractatibus einzufinden,
von diesem ersten seine meiste dependenz, so hette man ermesßen, daß zwi-
schen denn churfürstlichen einiger weitern distribution nit nöthig, sondern
folg die alhier anwesende churfürstliche gesandtschafften alhier zu Münster,
zu Osnabrugk aber die daselbst bereits ahnwesende absonderliche Chur-
brandenburgische undt -maintzische gesandtschafften verpleiben könten.
Den Fürsten und Ständen wollen die Kurfürsten weder ziehl noch maß, sondern
lediglich anheimbgeben, wie sie ihre Kollegien aufteilen.
Hinsichtlich des 2. Punkts der ksl. Proposition über den Beginn der consultationes
theten die unanimia dahien ziehelen, daß, sopalden man nur super modo
tractandi einig sein würdte, ohne einige zeitverlieherung ad consultationes
ipsas geschritten werden solte.
Betreffend 3. die Direktorien an beiden Orten, seye unstreittig,
fürstliche Gnaden zu Maintz sowohlen daß reichs- als daß directorium im
churfürstlichen collegio hergebracht, also daß, weilen Ihre Churfürstliche
Gnaden ahn beeden orthen ihre gesandschafften hetten, es under denn
herrn churfürsten ratione directorii einige difficultet nit haben würdte. So
würde es auch ebenfals im fürstenrath diesfals keine schwürigkeit habenn,
seine gesandtschafften haben oder sich mit Saltzburg der direction halben
eines gewisßen vergleichen wolte, wie dann Magdenburg bey denen an-
gehenden consultationibus (einlangendem bericht nach) sich des directorii
weiters ahnzumasßen nit gedächte. Die direction im stättrath aber belan-
gendt , da würdte zu erwartten stehen, wesßen sich die stättische under sich
deswegen vergleichen mögten, undt könte alßdann davon nach befindung
ferners geredet werden.
Hinsichtlich des 5. Propositionspunktes über communicationes undt corre-
lationes ,
die eine zwischen beederseits legationibus eiusdem collegii undt zweitens
die darauf folgende hauptre- undt correlation omnium collegiorum simul.
Bey dem ersten membro re- et correlationis würden sich beede fürsten- undt
stättische collegia, wie ein yedes super materiis deliberandis zu gewisßem
schlues yedesmahl gelangen könne, vergleichen; im churfürstlichen collegio
aber undt zwischen denn herrn churfürsten würdten solche absonderliche
re- undt correlationes cessiren, indeme nit zu zweiffelln, es würden sowohlen
die herrn Churbrandenburgische alß -maintzische alhier undt zu Osnabrugk
ahnwesende gesandtschafften yederzeit gleichstimmende vota führen. Die
zweite undt hauptre- undt correlationes deren dreyen reichscollegien
betreffendt, würdte man sich hiernegst zu vergleichen haben, ob solche
durch allgemeine zusammenkunfft aller gesandtschafften oder per deputatos
in ipsis locis tractatuum etwan per alternationem oder in loco tertio werck-
stellig zu machen.
Ahnreichendt 6º undt schlieslichen daß silentium, weilen dasßelbe anima
consilii seye, hetten die churfürstlichen gesanden solches insonderheit bey
gegenwertigen consultationibus vor höchstnötig erachtet, auch under sich
albereits eines zuträglichen expedientis diesfals verglichen, nit zweiflendt,
übrige fürstliche undt der stendt gesandtschafften zu einem gleichmesßigen
geneigt sein würden. Ob nun übrige churfürstliche herrn gesanden bey
dieser recapitulation des vorgesterigen conclusi etwas zu erinnern oder
solches quoad substantialia auf diese maß ahn die fürstliche per deputatos
ordinarios yetzo zu pringen, solches wollten zu vernehmmen erwartendt
sein.
undt ferner zur umbfrag gestelt, errinnere man sich Churcöllnischerseits,
was von ihnen in der vorgesterigen tags angestelten consultation uff die
darin beschehene proposition votirt worden: Kurköln hat wegen der Hart-
näckigkeit der Osnabrücker Stände und der Schweden den gegen das Her-
kommen verstoßenden modus zugelassen, in hoffnung, wann sowohl die cronen
alß fürsten undt stendt sehen würden, daß in der sach nit fortzukommen,
sie es selbst endern würden; dabey lasße man es verpleiben.
Denn andern puncten, daß die collegia integraliter solten verpleiben,
Churbrandenburg aber es dahien gemeint, daß doppelte schickungen von
allen chur-, fürsten und stenden geschehen solte, kähme ihnen sehr frembdt
undt nachdencklich zu vernehmmen vor, zumahlen dieses ein gantz newes
begehren, so unmöglich, zumahlen nit allein noch viel zeit undt weil damit
zugebracht, sondern auch es laider mit theils stenden dahien gerathen, daß
sie durch diesen langwürigen krieg aller mittell dergestalt erschöpfft, das
ihnen nit wohl müglich, eine, geschweigen doppelte gesandtschafften zu
underhalten, also auch consequenter diese newe begerte schickungen
unmüglich fallen.
Sie hetten auch diesem werck noch ferner nachgedacht undt soviel befunden,
daß solcher vorschlag vorhero niemahls vorkommen; es hetten auch eben-
mäsßig die stendt ihr absehen niemahlen dahien gerichtet, sondern wehren
erstlich zwey media ahn die handt gegeben worden, nämlich 1. Verlegung
des stärksten Kollegs an einen und der zwei schwächsten an den andern Ort und
2. Teilung der Kollegien in se, masßen ein solches daß von Osnabruck alhier
eingebrachte verschlosßene schreiben § „in solchem fürsatz undt betrach-
tung “ mehrers zu erkennen
Bezieht sich auf das Schreiben der Osnabrücker an die in Münster weilenden Stände, 1645 VIII
23 (Druck Meiern I S. 558 –560).
wolten, daß man einige newe vorschläg ferner werde ins mittell bringen,
befinden auch sich keineswegs auf doppelte abschickung instruirt, weniger
dergleichen zu bewilligen mächtig; undt weil man vernehme undt die
nachricht habe, daß die fürstlichen auf die abtheilung der collegien in se
tringen, müsten sie es ahn sein orth gestelt sein lasßen.
Wisten uff die ubrige puncten weiters nichts zu errinnern, wolten verhoffen,
es werde wegen führung des directorii alle newerung verhüetet und newes
disputat nit verursacht werden.
Einige der hier anwesenden Osnabrugkischen abgesanden sollen geäußert haben,
daß ihnen nicht zuwieder wehre, wegen des modi consultandi in ein ver-
trewliche conferenz einzulasßen, verhofften, was sie alhier würden abhand-
len , solte auch von denn andern für guet undt genehmb gehalten werden.
zeitig dienen würdte, wann solches denn herrn Kayserlichen intimirt
undt dabey ersucht würden, diese conferenz zu gewinnung zeit zu guetem
undt gewünschtem endt einrichten zu helffen.
Kurbayern . Trotz ihres vorgestern instruktionsgemäß geäußerten Wunschs, daß
der alte weg gehalten werden mögte, haben sie sich aber auf die gegenteiligen
Osnabrücker Vorschläge hin um des Friedens willen dahien erklärt, daß, wofern
eines von den vorgeschlagenen mittelln im hochlöblichen churfürstlichen
collegio per maiora angenohmmen werden solte, man solches underthe-
nigst berichten wolle und die ratification hierüber zu erwartten verhoffe.
Haben zwar mit Kurköln den ersten der Osnabrücker Vorschläge für den besseren
gehalten, lassen es aber bei der Teilung der Kollegien in se auf vorgedachte ratifica-
tion bewenden, weil entsprechend der schlues auch per maiora im churfürstli-
chm collegio gefallen.
Finden die Wiederholung des Conclusums von vorgestern allerdings ausführlich undt
mit allen umbstenden eingerichtet, haben nichts weiters dabey zu errindern.
Betreffendt den letzten puncten, so in dem letzten Churcöllnischen voto
angebracht worden, daß etliche zu Osnabruck sonst anwesende stendt sich
anyetzo alhie befinden sollen, welche sich erpieten, in eine conferenz sich
mit den andern alhie anwesenden gesandtschafften einzulasßen, wie und
welchergestalt die re- und correlationes angestelt werden mögten, in der
hoffnung, was diesfals abgered undt verglichen werden solte, in Osnabrück
gebilligt würde, vergliche man sich gar gern, daß eine solche conferenz
zu gewinnung der zeit, weilen man doch sonsten ahn einem andern orth
würdte müsßen zusammenkommen, angestelt werde.
Kurbrandenburg . Achteten unnötig, den vorgetragenen Mehrheitsbeschluß
zu wiederholen. Sie Churbrandenburgische wehren zwar gemesßen
instruirt, auf mittell zu gedencken, wie die tractaten ahn ein orth ver-
legt undt darin schleunig verfahren werden möge; nachdeme aber solche
difficultates circa modum consultandi eracht und ins mittell kommen, daß
entweder die collegia integra oder in se dividirt werden müsten, nach der
handt aber von denn zu Osnabrugk ahnwesenden fürstlichen undt stätti-
schen gesanden darfürgehalten worden, es würdte von beeden cronen kein
anders medium zu erhalten sein,
collegia sich einfinden müsten, worzu auch die Kayserliche proposition
ahnlaß geben, welche dahien gangen, daß die collegia entweders integraliter
oder in sich selbst getheilt oder aber alle drey collegia mit doppelter gesandt-
schafft ahn beeden orthen erhalten undt beschickt werden solten, alß hetten
sie die erklärung gethan undt darfürgehalten, daß mehrgedachte collegia
volkomblich und ahn beeden orthen mit absonderlichen gesandschafften
beschickt werden müsten, wolten sich yedoch von denn herrn vorstimmen-
den nit absöndern, sondern, was selbige weiters für vorschläg gethan, mit
ihnen ebenermasßen conformiren. Sie verstünden sonsten daß vorkommene
medium dergestalt, daß einem yeden reichsstandt zu schicken freystehen
solte, wohien es ihme beliebte, auch daß denn Osnabrugkischen hiehero
undt vice versa den hiesigen nacher Osnabrugk zu raisen undt den consul-
tationibus beyzuwohnen unverwehrt, noch ahn ein- oder anderm orth zu
verbleiben verbunden sein, yedoch aber, das gleichwohl einem standt deß
reichs ahn beeden orthen nit mehr dann ein votum gestattet undt zugelasßen
werden solte, womit sie sich auch conformirten.
Die directoria belangendt, würde es sich sowohl dieses alß der re- undt
correlation wegen in progressu tractatuum schon weisen, ratione Magden-
burg auch keine difficultet haben; yedoch könte diesfals des fürstenraths
conclusum vernohmmen undt erwartet werden.
Kurmainz . Hetten wohl eingenohmmen, waß bey deme von ihnen recapi-
tulirten concluso von denn herrn vor- undt nachstimmenden vor erinnerun-
gen beschehen. Vernehmen zuvorders gantz gern, daß sich einige gesandt-
schafften von Osnabrugk alhie einfinden solten, welche sich nit allein zu
einer conferenz erpietig machen, sondern auch verhoffen theten, daß das
hier Vereinbarte in Osnabrück akzeptiert wird. Und hielten solchem nach darfür,
daß mann mit dennselben nit allein ratione deren directoriorum und der re-
und correlationen, sondern auch wegen übriger in der Kayserlichen propo-
sition enthaltenen puncten in conferenz zu tretten undt sich darüber mit
dennselben (yedoch sub spe rati und Ihrer Kayserlichen Mayestät ratification)
eines endlichen zu vergleichen hette; undt stünde demnach zu bedencken,
wie solche conferenz ahnzutretten und ob die verahnlasßung darzu nit
etwan durch die Kayserliche herrn gesanden beschehen könte.
Sonsten hetten sie auß denen von denn fürstlichen und stättischen zu
Osnabrugk uberraichten schrifftlichen votis auch nit abnehmmen können,
das selbige ahn yedem orth auf drey gantze reichscollegia ziehelen solten.
Es dörffte auch selbiger modus consultandi bey denn auswertigen cronen
daß ansehen gewinnen undt aufgenohmmen werden, alß wann man zu
Osnabrugk die Schwedische, alhie aber die Frantzösische friedenshandlung
und also dieser cronen propositiones ahn yedem orth yede absonderlich
per tria collegia deliberiren wolte; derowegen sie ihr vorgesterigen tags
abgelegtes votum auf öffters erwehnte ratification per omnia wiederholt undt
schlieslich zu der herrn vorstimmenden beliebenden erklärung gcstellt haben
wolten, ob auf maaß und weis, wie die herrn Churbrandenburgische in ihrem
voto erwehnt, einem yeden chur-, fürsten und standt ahn beede orth zu
schicken erlaubt sein solte oder nit.
Kurköln .
die vota erleutert undt darauf für ein conclusum gemacht, liesen es dabey
allerdings bewenden, undt könte nunmehr die re- undt correlation mit den
fürstlichen an handt genohmmen werden. Die schickung betreffendt,
bestehe solche in deme, daß yedwederm frey undt ledig stehe, sein abschik-
kung zu thun, wohien er wolle undt wie es ihme beliebe, auch solte keiner
ahn einem orth zu verharren verbunden sein, yedoch aber ahn beeden
orthen mehr nit dann ein votum haben, sich auch vergleichen, wo undt ahn
welchem orth er dasselbe ablegen wolle.
Die re- undt correlationes betreffendt, würde das churfürstliche collegium
sich under sich leichtlich vergleichen können; ob aber die fürstliche solche
re- und correlation alternatim oder per deputatos oder ad locum tertium
ahnstellen undt haben wolten, seye darüber ihre meinung zu vernehmmen.
Wie aber yetzo die conferenz mit den hier ahnwesenden fürstlichen Osna-
brugkischen gesanden ahnzustellen, vermeinten sie, man würde die herrn
Kayserlichen zu ersuchen, auch die churfürstliche sich zu vergleichen haben,
ob per secundarios vel per deputationem ex collegio electorali oder durch
die fürstlichen allein solche vorzunehmmen sein würdte.
Kurbayern . Auf die von dem Churmaintzischen directorio proponirte
letzte zwen puncten conformire man sich Churbayerischerseits mit den
herrn Churcöllnischen, das nehmblich kein stand zu zwingen, wo er hien
schicken solle. Hielten auch nit darfür, daß man eben paritatem statuum
yedersorths begehren werde, sondern erinnerten noch dieses undt hielten
ihresorths zu aufrichtung gueten vertrawens undt befürderung des hoch-
verlangtenn friedens sehr dienlich, daß hie undt zu Osnabrugk theils catho-
lisch - undt uncatholische vermischt sich befinden mögten und es also zu
einiger trennung zwischen denn catholischen undt uncatholischen das
ansehen nit gewinne.
Denn zweiten puncten die conferenz betreffendt, vergliche man sich inglei-
chem mit Churcölln, undt da auch von denn herrn Kayserlichen gesanden
solte räthlich befunden werden, daß iemand zu selbiger von denn herrn
churfürstlichen deputirt werden solte, wolte man sich davon keineswegs
absöndern.
Kurbrandenburg . Habe über ihr vorig abgelegtes votum nichts zu errin-
nern , conformirten sich in beeden puncten mit denn herrn vorstimmenden,
liesen sich absonderlich der herrn Churbayerischen errinnerung wegen ver-
mischung der catholischen undt evangelischen ahn beeden orthen wohl
gefallen.
wolle; aber ahn einem orth zu verharren solte keiner verbunden sein.
Kurmainz . Praevia reservatione ratificationis thaten nur stehend bey übri-
gen herrn churfürstlichen sich vernehmmen lasßen, daß sich mit denn
herrn vorstimmenden vergleichen theten, 1º daß zwar einem yeden standt
ahn beede orth zu schicken erlaubt sein,
einem orth zu verhütung confusion sein votum ablegen solte. Undt weilen
yetzo incidenter nit allein Churcölln errinnert, sondern auch ubrige chur-
fürstliche gesanden approbirt, daß gleichwohln kein chur-, fürst oder
stand, welcher ahn beede orthe schicken würdte, zu solcher doppelter
legation eben verbunden, sondern demeselben, solche yedesmahls zu ver-
endern oder beede legationes nach schwerwichtigkeit deren materien ahn
ein orth zu ziehen erlaubt sein solte, alß thäten sich auch damit conformiren.
Daß nun auch vor daß zweite Churbayern bey abtheilung der collegiorum
in se errinnert und die herrn vor- und nachstimmende sich mit gefallen
lasßen, das sowohln zu Osnabrugk einige catholische alß auch vice versa
alhier einige Augspurgische confessionsverwanthe gesandschafften ein-
finden solten, solches, gleichwie es zu bezaigung einsamer gueten ver-
ständnus dienlich, also wolten sie sich auch davon nit separiren.
serlichen mit denen von Osnabruck alhier anwesenden gesanden, in specie
dem fürstlichen Braunschweig Lünneburgischen und dem Nürnbergischen
abgeordneten, solches hielten sie zwar vor ein zuträgliches mittell, stelten
yedoch dahien, masßen yetzo in discurs kommen, daß sich vornehmblich
die fürstliche mit yetztgedachten gesanden von Osnabrugk circa hanc
materiam zu vergleichen hette, ob nit ihnen fürstlichen bey yetzo vorha-
bender re- undt correlation ahn die hand zu geben, daß sie sothane gesanden
zu sich in ihren rath vermögen und mit dennselben über vorbedeute Kay-
serliche propositionspuncten sich in conferenz einlasßen wolten, damit
man also, deme vorgangen, desto besßer und bestendiger zu einem besten-
digen schlues gelangen möge.
Quo approbato hatt man die deputatos aus dem fürstenrath zur re- und
correlation erfordert, darauf seind aus demselben Österreich und Culnbach,
weilen Bayern niemand im fürstenrath gehabt, in einem nebengemach
erschienen. Denselben thate erstlich Maintz in beysein der herrn Chur-
bayerischen den churfürstlichen collegialschlues auf obige recapitulirte
maaß ad longum mündtlich referiren undt solcher relation dieyenige drey
puncten anheffte, welche in deme negst vorhergehenden voto conclusivo
enthalten seindt. Darauff thate Österreich die fürstliche correlation schrifft-
lich ablesen und nachgehendts
Kurmainz dieselbe im churfürstenrath auf nachfolgende maß hinder-
pringen .
Sie hetten mit Kurbayern daß churfürstliche conclusum den fürstlichen
deputatis referirt, welches von dennselben ad referendum genohmmen
worden, also daß nunmehr zu erwartten stehen würdte, ob undt wie baldt
die herrn fürstliche die conferenz mit denen Lünneburg- undt Nürnber-
gischen abgeordneten vor- und an hande nehmen mögten. Der fürstlichen
correlation seye dahien gefallen, das 1º alle reichsstende,
gegenwertigen reichsconsultationibus cum suffragio admittirt,
2º durch die gewohnliche drey reichscollegia die materiae deliberirt und
darauf per re- und correlationes die reichsschlüsß abgefast,
3º Ihre Kayserliche Mayestät umb genehmbhaltung dieses yetzo fallenden
conclusi, auch dabey umb Kayserliches ausschreiben ahn die noch ab-
wesende stende, yedoch sine praefixione termini comparitionis, allerunder-
thenigst ersucht werden,
4º die alhier undt zu Osnabrugk ahnwesende stende unerwartet deren noch
abwesenden zu denen consultationen schreitten, auch die hernegst noch
einkommende status die tractatus und reichsconsultationes in dem stand,
wie sie solche bey ihrer einkunfft befinden, ahnzunehmmen schuldig
sein,
5º was also zwischen denen consultirenden stenden beschlosßen würdte,
vor einen bestendigen allgemeinen reichsschlues geachtet,
6º die drey reichscollegia in sich ahn beede orthe Münster undt Osnabrugk
vertheilt und also die consultationes ahn beeden orthen zwar werckstellig
gemacht werden,
lich erscheinen würdte, alßdann chur-, fürsten und stende einen andern
commodiorem modum zu ergreiffen freystehen,
3–6 7º – pleiben] Statt dessen in Kurbayern K I, spA I nur, daß die weitere
incidentpuncten den furstlichen unnd stättischen zur fernern consultation heimb-
gestelt werden, während in Kurköln spA I, Ia, Rs, zA I zusätzlich: Die Konferenz ist
den zu Oßnabrugg entweder dort, hier oder in loco tertio heimbzugeben.
mit diesem modo consultandi coincidirende fünff puncten zu einer fürder-
lichen conferenz mit denen zu Osnabrugk sich befindenden fürstlichen und
der stendt gesanden ausgestelt pleiben,
sodann 8º und finaliter dieser schlues durch die herrn fürstlichen ahn be-
sagte Osnabrugkische der stendt gesanden per modum einer wiederant-
wort auf ihre ahn sie fürstliche iüngst gestelte schrifft gepracht werden
solte. Stelten demnach zu der churfürstlichen herrn gesanden nachdencken,
ob sie bey solcher fürstlicher correlation etwas zu erinnern oder ob man zu
erwartten, wesßen sich endlich gedachte fürstliche mit denen Lünneburg-
und Nürnbergischen abgeordneten underreden mögten.
Omnes responderunt, daß sie nichts dabey zu erinnern.