Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
Lengericher Konferenz aller kurfürstlichen Gesandten 2. Sitzung Lengerich 1645 Juli 10 nachmittags

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Lengericher Konferenz aller kurfürstlichen Gesandten.


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2. Sitzung


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Lengerich 1645 Juli 10 nachmittags

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Kurmainz Rk FrA Fasz. 9 und Kurmainz Rk FrA Fasz. 12 ( Conclusum) = Druck-
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vorlage
; damit identisch Kurmainz K FrA Fasz. 9 ( Bruchstück), Kurmainz zA FrA
26
Fasz. 4, Kurmainz Rk FrA Fasz. 12 ( Conclusum) und Kurmainz K ( Krebs) FrA Fasz. 12
27
( Conclusum). Vgl. Kurmainz Rp ( Beck) FrA Fasz. 12, Kurmainz Rp ( Krebs) FrA
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Fasz. 11 ( ohne kurmainzisches Votum); ferner Kurbayern K I fol. 14–22’ ( damit identisch
29
Kurbayern spA I p. 47–60); Kurbrandenburg Rk I fol. 31’–42; DWartenberg
30
III p. 1969–1991, 1998 ( damit identisch Kurtrier zA 9226 fol. 47’–56, Kurtrier spA
31
p. 24–40).

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Mündet die Zulassung aller Reichsstände in einen Reichstag? Zwischenzeitliches Beratungsver-
33
fahren bis zur Ankunft aller Reichsstände. Deputation der Stände in Osnabrück. Verlegung der
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Traktate und der Reichsberatungen nach Münster oder an einen dritten Ort.

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In einer dörflichen Unterkunft. Vertreten: Kurmainz (Cratz, Brömser, J. Adam Krebs), Kur-
36
köln (Wartenberg, Landsberg, Buschmann), Kurbayern (Haslang, J. Adolf Krebs), Kurbranden-
37
burg (Wittgenstein, Löben, Fritze, Portmann).

[p. 174] [scan. 298]


1

25
1 Kurmainz ] Davor zusätzlich in DWartenberg, Kurtrier zA, spA: Auf Vermittlung
26
Wartenbergs hin verzichtet Wittgenstein auf die novitet, Kurmainz aufzurufen, weil Kur-
27
bayern
ein gleiches tut.
Kurmainz . Cölln und Bayern wurden sich uber das heutigen vormittags
2
abgelegte Churbrandenburgische votum, und waß ferner in die umbfrag
3
kommen, unbeschwerth vernehmen laßen.

4
Kurköln . Sie hetten vernohmen, waß von Brandenburg fur rationes heuti-
5
gen vormittag angefurth worden, daß es bey der deputation nit verpleiben,
6
sondern einen reichstag geben solte, da wehren nachmahlß sie die Churcöll-
7
nische nit gemeint, den ständen des reichs ihr ius suffragii zu benehmen,
8
sondern da es dem friedenwerckh zum besten wehre, sie daßelbe vielmehr
9
befurdern alß hindern helffen wolten, iedoch das solches modo licito et in
10
imperio usitato geschehe. Wehren zwar nachmalß der meinung, das man
11
die deputation manuteniren solte; da es aber nit darbey pleiben könte,
12

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12–13 wehren – wurde] Statt dessen DWartenberg, Kurtrier zA, spA, sinngemäß auch
29
Kurbrandenburg Rk I: wurde Seiner Churfürstlichen Durchlaucht hoc casu endt-
30
lich nicht zuwieder sein, daß die handlung und consultationes in forma conventus
31
imperialis fur die hand genommen werden mochten. Abweichend Kurbayern K I,
32
spA I: Kurköln hält für ein unumbgengliche notthurfft, daß ein ieder erscheinender
33
standt cum jure suffragii admittirt werden solle, doch daß die deputation in ihrem
34
standt unnd würden verbleiben möge. Im folgenden in der Numerierung der Vorschläge
35
Kurmainz K, zA, Rk, Rp ( Krebs) wie DWartenberg und Kurtrier zA, spA;
36
Kurbayern K I, spA I wesentlich knapper.
wehren sie auch zufrieden, das der conventus zu einem reichstag verändert
13
wurde, dergestalt, das die sonsten bey ahnordnung eines reichstags gewöhn-
14
liche formal Kayserliche ablegation zu den churfursten in ein schreiben zu
15
gewinnung der zeit verendert, 2º der ordinarius terminus comparitionis der
16
6 monaten eingezogen, 3º inmittelst aber mit den consultationibus wenigst
17
auff ratification der ubrigen stände fortgefahren und auff die abwesende nit
18
gesehen werden solle. Wie aber solche fortsetzung anzustellen, da hielten
19
sie darvor, daß man in terminis der ordinariae deputationis verpleiben
20
könte oder 2º das von den fursten den Kayserlichen herrn gesanden zu
21
Oßnapruckh uberreichtes

37
21 proiectum – 1] In Kurbrandenburg Rk I project num. 2. Gemeint ist laut
38
DWartenberg, Kurtrier zA, spA der Vorschlag zusätzlicher Beratung der Reichsde-
39
putierten
mit ihren Kreisangehörigen.
proiectum num. 1 amplectiren solte

40
Gemeint ist wahrscheinlich Lampadius’ Vor-Entwurf eines gemeinsamen Bedenkens der Osna-
41
brücker Stände, das für Kurfürsten und Städte das Votieren im Kollegium, für die Fürsten
42
Beschlußfassung innerhalb der Kreise und dann der Kreise untereinander empfahl ( Meiern I
S. 456f. ).
; 3º
22
falß aber ubrige fursten und stände hiermit nicht zufrieden sein solten,
23
so erinnereten sie sich, nachdeme dis churfurstliche collegium anno 1636
24
gewiße ex gremio suo zur friedenshandlung verordnet, das auch der fursten-

[p. 175] [scan. 299]


1
rath anno 1641 in comitiis zue Regenspurg 2 von ieder banckh,

20
1–3 nemblich – denselben] In der Aufzählung der Deputierten ebenso Kurbayern
21
K I, spA I, in Kurbrandenburg Rk I keine Namen, in DWartenberg, Kurtrier
22
zA, spA ebenfalls nicht; dort aber zusätzlich, übereinstimmend mit Kurmainz Rp ( Beck): Der
23
Städterat hat zwei Städte, Augsburg und Frankfurt, nach Osnabrück und zwei, Köln und Nürn-
24
berg
, nach Münster verordnet.
nemblich
2
ihres behalts Bamberg, Oßnapruckh, Cülnbach und Wurttenberg, der
3
stattrath auch 2 stätt, nemblich Augspurg und Franckfurth zu denselben
4
ihrestheils ernennet, wehre auch also geschloßen,

25
4–5 wusten – worden] Abweichend in Kurbrandenburg Rk I und sinngemäß in
26
Kurmainz Rp ( Beck): wuesten nicht, warumb domalß extra plenum consilium
27
blieben; DWartenberg, Kurtrier zA, spA: unwissend warumb es nit also zu
28
werck gestellet, so izo noch geschehen kond.
wusten gleichwohl nicht
5
auß was ursachen auß dem reichabschied gelaßen worden

45
Siehe oben S. [161 Anm. 1] .
. Könte also diese
6
adiunctio zur reichsdeputation den statibus non deputatis bis zur erlangung
7
eines reichstags vorgeschlagen oder interim pro 4º allein durch die chur-
8
furstliche und die zue Regenspurg anno 1641 adiungirte fursten und stätte
9
tractirt werden.

29
9–13 Waß – pflegen] Laut DWartenberg, Kurtrier zA, spA die vrbersebbaren
30
Schwierigkeiten einer theylung der collegiorum oder deputatorum betont: Noötig ist, daß
31
das corpus imperii ahn einem orth beysammen sich befinde, deshalb soll nur zu Münster
32
ein reichsconclusum gemacht werden; um Schweden nicht zu beleidigen, sind einige
33
Stände wie die gerade benannten deputati in Osnabrück zu belassen, mit den Kayserlichen
34
die vorfallende sachen zu communiciren und zu negotiiren und mit dem corpore
35
imperii repraesentativo zu Münster aufrichtige correspondenz zu pflegen. Laut
36
Kurbrandenburg Rk I gedenkt Kurköln den in Osnabrück verbleibenden Deputierten
37
neben der communication mit Münster ausdrücklich die Aufgabe zu, daß sie mit der cron
38
Schweden mit zuthuen der Keyserlichen gesandten negotiirten. Außerdem bleibt
39
laut Kurbrandenburg Rk I der Tagungsortdes corpus im perii, so etwa zu Munster
40
subsistiren könte, offen.
Waß sonsten die teilung der deputation belangte, befunde
10
man, das nova emergentia pflegten darzuzukommen, wehre beßer, das die
11
stände sich ahn ein orth verfugten, hingegen genuch, das aus allen collegiis
12
etliche ahn dem andern orth plieben und undereinander guete correspon-
13
denz pflegen.

41
13–15 Die – mögten] Fehlt in Kurbrandenburg Rk I. In DWartenberg, Kur-
42
Trier
zA, spA zusätzlich: Wan dan auch das vorgeschlagene medium convocandorum
43
statuum ad unum locum applacidirt, würde das motivum ratione communicationis
44
in loco intermedio insoweit selbst cessiren.
Die beyde tractaten ahn ein orth zu ziehen, sehen sie gern,
14
man sehe aber, das darzu die außwertige cronen fast kein lust, seye auch
15
zu befahren, die tractaten dardurch auffgeschoben werden mögten.

16
Kurbayern . Ihres Gnedigsten Herrn will wehre nie geweßen, den ständen
17
das ius suffragii zu entziehen, sondern wehren der meinung geweßen, es
18
wehre die consultation per deputationem nit allein in imperio usitirt, son-
19
dern auch mehr facilis; seyen weder auff einen reichstag noch einigen

[p. 176] [scan. 300]


1
andern modum consultandi instruirt, sondern musten ihr heutiges votum
2
repetiren,

23
2–6 liesen – repetirten] Abweichend in Kurbayern K I, spA I: Sind auch damit
24
einverstanden, daß uf ratification des Kaisers 4 Fürsten, Bamberg, Osnabrück, Kulmbach,
25
Mecklenburg und die Städte Augsburg und Frankfurt oder welche fürsten unnd stätt,
26
iedoch halb catholisch undt halb uncatholisch, sie under sich selbsten vergleichen
27
werden, der ordentlichen Deputation beigegeben werden und ad interim nach dem fürstlichen
28
Projekt 1 die Nichtdeputierten mit denen deputatis ordinariis die vota vergleichen;
29
inzwischen kann dem Kaiser die Admissionsfrage mit guettachten überbracht werden.

30
Stimmt er der Zulassung aller Reichsstände zu, soll dießer conventus ohnvertheilt zu
31
Münster gehalten werden. Knapper, aber sinngemäß DWartenberg, Kurtrier zA, spA.

32
Laut Kurbrandenburg Rk I läßt Kurbayern dahingestellt sein, ob man wolte nach dem
33
Churcölnischen voto dieße deputation nur eine gestalt eines reichstags gewinnen
34
laßen. 2. Falß daß aber nicht sein könte, wolte man die Vereinbarung zwischen den
35
deputati und den non deputati nach dem fürstlichen Projekt 1 vorgehen lassen; in Kur-
36
brandenburg
Rk I die Notwendigkeit ksl. Einverständnisses weniger herausgestellt.
liesen ihnen iedoch die von den herrn Churcöllnischen gethane
3
4 vorschläg, wie pro interim, bis Ihre Kayserliche Mayestät ihro einen
4
reichstag vieleicht belieben ließen, und das einer aus denselben

37
4 amplectirt] Eingesetzt aus Kurmainz zA für irrtümlich emplectirt der Vorlage.
amplectirt
5
werden mögte, auff Ihre Kayserlicher Mayestät ratification nit misfallen,
6
welche Churcöllnische vorschläge sie dan ad longum repetirten.

7
Bey der Separation deren deputatorum et deputandorum, das deren ein
8
theil zu Oßnapruckh verpleiben solten, wurde es grose difficultates und
9
allerhand ungelegenheit geben, sie wehren befelcht, das alle remorae solten
10
verhuetet werden.

38
10–12 Vermeinten – begeben] Fehlt in Kurbrandenburg Rk I; in DWartenberg,
39
Kurtrier zA, spA statt dessen: Mit einer entsprechenden Bitte ist an Schweden heranzu-
40
treten
; in Kurbayern K I, spA I: Zur Beschwichtigung der schwedischen Gesandten sollen
41
neben Kurmainz und Kurbrandenburg zwei Fürstliche und zwei Städtische zur correspon-
42
denz in Osnabrück bleiben.
Vermeinten, es wurden sich die königlich Schwedische
11
nit beschwehren, weiln alle ständ zue Munster seyen, sich auch dahin zu
12
begeben; wolten sich mit ubrigen churfurstlichen conformiren, dan die
13
translation ad unum locum wohl zu wunschen wehre, ad locum tertium
14
aber, wurde es grose zeit erfordern.

15
Kurbrandenburg . Hetten vernohmen, waß Cölln und Bayern sich verneh-
16
men laßen und daß sie beederseits das ius suffragii den statibus non deputatis
17
nit disputirten, hingegen der meinung wehren, das man die deputation
18
solte manuteniren. Wegen ietztgedachter deputation hetten sie gantz keine
19
vollmacht, sondern es hielte Ihr Gnedigster Herr darvor, das dieselbe nit
20
bestehen, noch also indefinite ad omnes casus gezogen werden könte,
21
sonsten wurde es endlich bey allen casibus bey der reichsdeputation ver-
22
pleiben, hingegen

43
22 keine reichstage] Zusätzlich in Kurbayern K I, spA I: und keine Kreistage, in DWar-
44
tenberg
, Kurtrier zA, spA: und keine Kurfürstentage.
keine reichstage mehr geben, dadurch aber die non depu-

[p. 177] [scan. 301]


1
tati status endlich gar umb ihr suffragium gepracht

24
1 werden] Zusätzlich in Kurbrandenburg Rk I und sinngemäß in DWartenberg,
25
Kurtrier zA, spA: Ob man woll ietzo darauf kaum gedancken schepfen könte, es weren
26
aber alle einfuhrungen durch schlechten unvermerckten anfang entlich eingefuhret
27
worden. Die kurbayerische Wiedergabe des kurbrandenburgischen Votums wesentlich knap-
28
per
.
werden. Betreffend die
2
erwehnung wegen des reichstags, solches stelten sie dahin, Ihr Gnedigster
3
Herr aber hielte darfur, das kein reichstag noch newe convocatio statuum
4
vonnöten, indeme der Regenspurgische reichsschlueß de anno 1641 einem
5
ieden zu schicken erlaubte, welches dan cum effectu muste verstanden und
6
also ein ieder, wehr da wehre, admittirt, keiner aber beruffen werden; salus
7
imperii et necessitas seye loco convocationis,

29
7–8 zudeme – bequemb] Fehlt in DWartenberg, Kurtrier zA, spA. In Kurbran-
30
denburg
Rk I, sinngemäß in Kurbayern K I, spA I nur Münster als ungeeignet bezeichnet,
31
weill die cronen undt stende kaum ietzo raum doselbst vor die ihriegen, zu geschwei-
32
gen, waß es aldort vor eine tewrung abgeben würde.
zudeme so wehre weder
8
Munster noch Oßnapruckh zu einem reichstag bequemb. Wie dem allem, so
9
wolten Ihrem Gnedigsten Herrn davon referiren,

33
9–12 stunde – dörffte] Fehlt in dieser Form den andern Überlieferungen; in Kurbran-
34
denburg
Rk I und sinngemäß DWartenberg, Kurtrier zA, spA statt dessen nur:
35
Halten einen solennen reichstag hierzu gar nicht vonnothen.
stunde aber zu bedencken,
10
das wan man bey ausschreibung eines reichstagß abereins die solennia
11
wolte schwinden laßen, ob nit dardurch den herrn churfursten ein praeiudi-
12
cium zugezogen werden dörffte.

36
12–14 Wie – wehren] In Kurbrandenburg Rk I noch deutlicher, und zwar mit aus-
37
drücklichem
Bezug auf angeblich den letzten der von den vorsitzenden unterbreiteten Vor-
38
schläge
zum Verfahren interim, daß die stende promiscue biß zu einlangung Keyser-
39
licher undt churfurstlicher resolutionen ad seßionem et votum zu admittiren.
Wie dan nun auch pro interim zu verfahren,
13
da hielten denienigen vorschlag vor den besten, das alle stände admittirt
14
wurden, so viel deren praesentes wehren;

40
14–17 daß – zuerstatten] Zusätzlich und über den entsprechenden kurkölnischen Vor-
41
schlag
hinausgehend in Kurbrandenburg Rk I: Können bereits jetzt gestatten, daß Meintz
42
undt Brandenburg zu Oßnabrug verpleiben, zu sich von beyden bencken 2 ausm
43
furstenrhatt undt iemantß von den praelaten undt grafen auch stedten ziehen undt
44
ihnen adjungiren laßen.
daß die collegia totaliter nacher
15
Munster zu ziehen und hingegen etliche gewiße status zu Oßnapruckh zu
16
verpleiben, davon wolten Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht ingleichen
17
relation zuerstatten, hielten gleichwohl dabey darfur, daß man hieraus
18
auch mit den ständen zu reden hette.

19
Die translatio ad locum tertium wehre zwar zu wunschen, aber nit zu ver-
20
hoffen, könte iedoch deswegen ein versuch geschehen.

21

45
21 Kurmainz ] Besonders zu Beginn das kurmainzische Votum in Kurbrandenburg
46
Rk I und Kurbayern K I, spA I wesentlich kürzer.
Kurmainz . Hetten der vor- und nachstimmenden meinung eingenohmen,
22
funden auch, das der 1., 2., 5. und 6. von ihnen in proposition geprachte
23
punct dahin summariter einschlugen, an et qualiter caeteri non deputati

[p. 178] [scan. 302]


1
status sint admittendi und wie darauff die consultationes anzustellen. Nun
2
musten bekennen, das einestheils nit unpillig darfurgehalten werden mögte,
3
man hette bey der reichsdeputation utpote corpore legitimo totum imperium
4
repraesentativo, als welche in denen reichsabschieden de anno 1555 und
5
1570 in specie ad sedandos belli tumultus gewitmet, zu bestehen und dahero
6
ubrige fursten und stände umb soviel weniger auff ihre admission zu tringen
7
ursach. Sie geben aber den herrn Churbrandenburgischen in deme gern
8
beyfall, das man bey gegenwerttigem ehlenden zustand des heyligen reichs
9
pillig auff mittel und weeg zu gedencken, wie chur-, fursten und stände bey
10
gueter einträchtigkeith zu erhalten, befunden auch der herrn Churcölln-
11
und -bayerischen gedancken dahin ziehlend. Ihres Gnedigsten Churfursten
12
und Herrns intention seye niemaln geweßen, auch noch nit, einem getrewen
13
fursten und stand sein herprachtes ius suffragii in disputa zu ziehen, allein
14
ginge dieses ihnen dabey zu gemueth, das einestheils es dem churfurstlichen
15
collegio von demienigen, waß bey der reichsdeputation zu Franckfurth
16
iungst geschloßen worden, außzusetzen schwehr fallen, anderntheils auch
17
durch die admission aller ständ bey den tractatibus newe remorae und
18
verzögerungen verursacht werden dörfften. Deme seye, wie im wolle, so
19
hette man sich bey der quaestion an auffzuhalten umb soviel weniger ursach,
20

33
20–22 weiln – seye] Fehlt in Kurbrandenburg Rk I. In Kurbayern K I, spA I statt
34
dessen: weilen die übrige herren churfurstliche in diesen einig, in DWartenberg,
35
Kurtrier zA, spA: weilen die Kayserliche schon mit den stenden darüber conferirt
36
haben.
weiln solche von den Kayserlichen herrn gesanden in ihrem denen chur-
21
furstlichen diesfals zugestelten proiect albereits affirmative resolvirt worden
22
seye, derowegen sie sich mit ubrigen herrn churfurstlichen quoad hanc
23
quaestionem wohl conformiren könten; allein wehre es umb die zweite frag
24
zu thuen, welchergestalt nemblich ubrige stände

37
24 salva deputatione] Fehlt in den andern Überlieferungen, die nur den umgebenden Passus
38
sinngemäß wiedergeben.
salva deputatione cum
25
suffragio zu admittiren. Musten bey derselben bekennen, das man diesfals
26
pillig auff einen solchen modum zu gedencken,

39
26–30 welcher – muße] Statt dessen in DWartenberg, Kurtrier zA, spA, auch
40
Kurbayern K I, spA I nur: daß die consultationes per corpus perfectum imperii
41
repraesentativum vorzunehmen.
welcher im reich usitirt
27
und hergepracht; und ob man zwar ahn das herkommen nit so eben adstrin-
28
girt, das man nit urgente sic necessitate einen andern consultandi modum
29
solte amplectiren können, so gibt iedoch die naturliche vernunfft, das
30

42
178, 30/31–179, 2 Derowegen – muste] Laut Kurmainz Rp ( Beck) folgt weiterhin – sinnge-
43
mäß
in DWartenberg, Kurtrier zA, spA, Kurbayern K I, spA I –, daß Kurköln
44
einen Reichstag vorgeschlagen hat, Kurbayern darüber nicht instruiert war und Kurbrandenburg
45
den Vorschlag ad referendum genohmen hat, was sie auch tun wollen.
solche mutatio consensu omnium interessatorum beschehen muße. Dero-
31
wegen mit den herrn vorstimmenden auch der meinung wehren, wan man
32
ie auff der admission omnium statuum cum sessione et voto bestehen solte,

[p. 179] [scan. 303]


1
das es endlich auff einen allgemeinen reichstag (deßen außschreiben gleich-
2
wohln viele zeit hinwegnehmen wurde) außschlagen muste; quo casu sie
3
sich dan endlich mit den maioribus auch in deme wohl conformiren könten,
4

37
4–5 das – suspendirt] In DWartenberg, Kurtrier zA, spA danach zusätzlich: Dies
38
ist dem Kaiser durch ein collegialbedencken zu repraesentiren.
das die dabey hergeprachte solennitates, inmaßen im Churcöllnischen voto,
5
pro nunc suspendirt,

39
5–6 dabey – observirt] Abweichend in Kurbrandenburg Rk I: wegen der zeit
40
könte ihres ermeßens es woll bey 3, 4 oder 6 monden gelaßen werden.
dabey iedoch das tempus semestre comparitionis zu
6
verhuetung kunfftiger besorgenden contradictionen wohl observirt, auch
7
dardurch einige zeit nit verlohren, sondern inmittelß gleichwohln auff
8
hernachfolgende weiß die tractatus fortgestelt werden könten. Wie aber
9
pro interim die tractatus anzufangen und fortzustellen, da liesen sich der
10
herrn Churcöllnischen drey erste vorschläg nit mißfallen, das nemblich
11
die consultationes 1º allein von der reichsdeputation oder 2º mit zuziehung
12
deren zu Regenspurg in fursten- und stättrath concludirten deputation
13
ad hosce tractatus oder 3º zwar wiederumb allein von der reichsdeputation
14
vorgenohmen, ubrige fursten und stände aber in ihren circulariter verglie-
15
chenen votis zugleich mit gehort werden mögten, welches alles sie mit
16
diesen dreyen reservationibus, 1 a auff Ihrer Kayserlichen Mayestät appro-
17
bation, 2 a daß es zu kunfftigen zeiten der reichsdeputation zue keinem
18
abbruch gereichen, sodan 3 a alles dasienige, was inmittels und bis zue
19
erfolgendem reichstag secundo et tertio modo berathschlagt werden
20
mögte,

44
20 auff – werde] In DWartenberg, Kurtrier zA, spA und Kurbrandenburg
45
Rk I statt dessen: auf allgemeinen reichstag ratificirt und conformirt werden möge.
auff ratification ubriger stände gehandlet werde, verstanden haben
21
wolten. Anreichend dan incidenter der herrn Churbrandenburgischen vor-
22
schlag, das die collegia getheilt und ein theil von chur-, fursten und ständen
23
zue Munster, der andere theil aber zue Oßnapruckh verpleiben solte, da
24
musten mit den herrn vorstimmenden einig sein, daß dardurch merck-
25
liche verhindernußen entspringen dörfften; wolten dahero sich lieber
26
damit vergleichen, das die churfurstliche sowohl auch ubrige deputirte
27
fursten und stände und welche denselben weiters adiungirt werden mög-
28
ten, nacher Munster vergnugt wurden. Könten sich gleichwohl auff
29
Ihres Gnedigsten Churfursten und Herrns gnedigste genehmhaltung
30
in deme conformiren, das, umb alle offension bey Schweden zu verhüeten,
31
zue Oßnapruckh beede Churmaintz- und -brandenburgische gesandschaff-
32
ten per modum assistentiae und umb mit denen reichscollegiis zue Munster
33
nötige correspondentien zu pflegen, verpleiben und denselben dieienige
34
2 furstliche und 2 stättische, wie im Churcöllnischen voto erwehnet, adiun-
35
girt werden könten; besorgten aber gleichwohln nachmals, es dörfften bey
36
herbeynahendem winter alle solche correspondenzen zwischen gedachtem

[p. 180] [scan. 304]


1
Munster und Oßnapruckh durch die überauß böse weeg mercklich gehindert
2
und gleichsamb abgeschnitten werden, derowegen man ihres ermeßens auff
3
die translation der tractaten zu gedencken desto mehr ursach hette. Sie
4
wolten nachmahln darfurhalten, das sich der frembden cronen plenipoten-
5
tiarii auff bewegliches zusprechen und remonstrirung, das man dadurch
6
mercklich viele zeit gewinnen wurde, endlich darzu mögten bewegen
7
laßen; und dieses, soviel den 1., 2., 5. und 6. propositionspuncta belangt.

8
Betreffend aber diesem nach den 3. und 4 ten,

34
8–11 da – worden] Fehlt in Kurbrandenburg Rk I.
da wurde ubrigen churfurst-
9
lichen gesanden bekant sein, das die quaesdion [sic], ob die chur- und furst-
10
liche collegia ineinszuziehn, nit von ihnen Maintzischen sondern den herrn
11
Kayserlichen auff die pahn gebracht worden; und nachdemaln sie gleich
12
anfangs darfurgehalten, das man diesfals in terminis des herkommens ver-
13
pleiben und sich bey der possession des churfurstlichen separati collegii
14
halten solte, alß hetten sie auch die proposition in hoc passu dergestalt ein-
15
gerichtet, das solche ihre ietztgedachte intention daraus clärlich abzunehmen
16
gewesen seye.

17
Ad 7 am quaestionem propositionis, ob ohnerwarttet der ubrigen deputa-
18
tionstände mit den consultationibus fortzufahren, obzwar zu befahren, es
19
dörffte solches bey Churtrier und -sachßen offension gebähren, so könten
20
sich iedoch den maioribus accommodiren.

35
20–22 Ahn – einfinden] Korrektur von J. Adam Krebs in Kurmainz K. Kurbranden-
36
burg
Rk I folgt dem ursprünglichen Text in Kurmainz K, der wiederum auf Kurmainz
37
Rp ( Beck) zurückgeht: undt were Meintz im werck begriffen, auch iemandts uf
38
Munster zu schicken; für Österreich ist Gf. Wolkenstein schon unterwegs; sinngemäß DWar-
39
tenberg
, Kurtrier zA, spA, Kurbayern K I, spA I. Bis 182, 13/14 verschoben] ist
40
Kurbrandenburg Rk I mit dem ursprünglichen Text von Kurmainz K identisch, enthält aber
41
nicht die Korrekturen, die in Kurmainz K von der Hand der kurmainzischen Gesandten
42
Krebs und Brömser hinzugefügt und in Kurmainz Rk eingearbeitet worden sind.
Ahn Churmaintz solte kein
21
hindernus erscheinen, sondern deßen directorium sich in kurtzem zue Mun-
22
ster einfinden.

23
Und nachdemahln im ubrigen die annoch unerörterte puncta betreffend,
24
alß 1º die abgehende mediation zu Oßnapruckh, 2º die Venetianische unbe-
25
fugte affectirte praecedenz, 3º wie ein expedient zu finden wegen des von
26
den fursten den churfurstlichen principalgesanden verweigerten praedicati
27
Excellentiae, 4º weil die Schwedische plenipotentiarii in ihrer proposition
28
reservirt, sich zu weiterer handlung nicht zu verstehen, wo nicht die
29
vergleitung der mediatstände beschehen, 5º die vergleitung des fursten in
30
Siebenburgen annoch unerortert stunden, als wolten die herrn abgesanden,
31
sich daruber vernehmen zu laßen, beliebens tragen.

32

43
180, 32–183, 26 Kurköln – erkleren] Die folgenden Voten Kurkölns und Kurbrandenburgs in
44
Kurbayern K I, spA I wesentlich knapper.
Kurköln . Hetten daß Bayerisch und Brandenburgische votum eingenohmen,
33
auch waß das löbliche Maintzische directorium in weitere umbfrag gestelt,

[p. 181] [scan. 305]


1
und befunden, das man nur circa modum admissionis annoch etwas discre-
2
pant wehre. Sie hetten pro interim, bis Ihre Kayserliche Mayestät ersucht
3
wurden, die ubrige stände zue citiren cum iure suffragii zu erscheinen,
4
vier modos consultandi vorgeschlagen; daß man aber das Churcöllnische
5
votum etwas ubel gedeutet, als wan ein förmblicher reichstag solte außge-
6
schrieben werden, hette es die meinung nicht gehabt, weil es eine grose
7
verzögerung geben wurde. Weils aber gleichwohl solle dahin kommen,
8
wan die stände cum iure suffragii admittirt werden,

29
8–9 das – sonders] Korrektur Bremsers in Kurmainz K; im ursprünglichen Text und
30
in Kurbrandenburg Rk I statt dessen und alle.
das deroselben conclusa
9
alle sambt und sonders verbinden solte, so muste dieser convent

31
9 vim] Statt dessen in DWartenberg, Kurtrier zA, spA: vim efficaciam et effectum.
vim eines
10
ordentlichen reichstags haben. Es wehre aber dabey nötig, die sonsten
11
gewöhnliche zeit der 6 monaten abzuschneitten, und das Ihre Kayserliche
12
Mayestät auch den ständen keinen terminum anzusetzen, sondern ihnen
13
nur anzudeuten, das sie zue dieser versamblung cum iure suffragii

32
13–15 erscheinen – suffragii] In der Vorlage irrtümlich ausgelassen, ergänzt aus Kur-
33
mainz
K.
erscheinen
14
mögten, undt das wehre dahero nöthig, weilen im reichsabschied anno 1641
15
de iure suffragii nichts gedacht, sondern nur darin stünde, daß sie den Kay-
16
serlichen commissarien assistiren solten. Eß werde aber bey dem ietzigen
17
interimsmodo am besten sein, das es bey den ordentlichen deputirten,
18

34
18 iedoch – deputationis] Zusatz von J. Adam Krebs in Kurmainz K, fehlt in
35
Kurbrandenburg Rk I.
iedoch abstrahendo nomine deputationis gelaßen und denen noch

36
18–19 4 – weltliche] nebenß zwen stätten zusätzlich in DWartenberg, Kur-
37
trier
zA, spA. In Kurmainz K Randbemerkung zu der verbesserten Ziffer 4 – in Kurbran-
38
denburg
Rk I statt dessen 2–NB: alhier mus herr Hanshenrich

42
Hans Henrich Beck; siehe oben S. [159 Anm. 2] .
wohl nachschlagen, ob
39
auff vier auß dem fürstenrath oder nuhr auff 2 auß dem fürsten- undt zwehn aus
40
dem stättrath votiret worden.
4 außm
19
furstenrath, 2 geistliche und 2 weltliche, adiungirt werden könten, und
20
hetten die stätte albereit zu Regenspurg solche abordnung mit beliebt.

21
Wan nun von den herrn churfürstlichen den ständen zu Oßnapruckh be-
22
weglich zugesprochen wurde, sich nacher Munster zu constituirung eines
23
reichscorporis zu erheben, so wurde man zur handelung kommen können.

24
Uff die ubrige 5 puncta, weil die zeit zu kurtz, wolten sie sich morgen ver-
25
nehmen laßen.

26
Kurbayern . Sie wehren mit zufrieden, dafern es Ihre Mayestät approbirten,
27
das den ordinari deputirten, wie es anno 1641 zue Regenspurg in vorschlag
28
kommen,

41
181, 28–182, 1 benantlich – Franckfurth] Fehlt in Kurbayern, DWartenberg, Kurtrier.
benantlich Bamberg, Oßnapruckh, Culnbach und Meckelnburg,

[p. 182] [scan. 306]


1
auch Augspurg und Franckfurth adiungirt werden mögten;

28
1–3 correxit – anheimbzustellen] Zusatz von J. Adam Krebs in Kurmainz K,
29
fehlt in Kurbrandenburg Rk I.
correxit tarnen
2
postmodum hanc specificationem deputandorum mit vermelden, das die
3
electio fursten und ständen anheimbzustellen. Ihre Mayestät wehren zu
4
pitten, ubrigen fursten und ständen, weiln sie sich sonst uff die deputation
5
verlaßen, es dahin zu intimiren, das sie herbeykommen und cum iure
6
suffragii admittirt werden; welches aber den nahmen eines formal reichs-
7
tags nicht, sondern allein

30
7 den effectum] In Kurbayern K I, spA I genauer: vim sanctionis pragmaticae.
den effectum haben solte, und gleichwie anno
8
1641 geschloßen wehre, das chur-, fursten und stände ihre gesanden
9
abschicken mögten, ihre interesse bey den Kayserlichen gesanden zu
10
erinnern,

31
10 also – wurde] Zusatz von J. Adam Krebs in Kurmainz K, fehlt in Kurbranden-
32
burg
Rk I.
also auch nunmehr denselben das ius suffragii verstattet wurde.

11
Wehre also nunmehr dahin zu sehen, das die ahnwesende stände zue Oßna-
12
pruckh sich auch zue Munster einfinden thetten und also die publica der-
13
mahlneins befurdert wurden; die ubrige 5 puncta plieben bis morgen ver-
14
schoben.

15
Kurbrandenburg .

33
182, 15–183, 26 Sie – erkleren] Vorlage sowie Kurmainz K, das allerdings hinter 183, 2 fein-
34
den] abbricht, gleichlautend mit Kurbrandenburg Rk I.
Sie hetten angehört, wohin sich die herrn vorsitzende
16
vernehmen laßen, und auß dem Churmaintzischen voto befunden, daß
17
es nachmals in forma deputationis verpleiben solte; darzu aber könten sie
18
gar nicht verstehen, dan dardurch den reichsständen gar zu groses praeiudiz
19
zugezogen wurde,

35
182, 19–183, 3 welches – sein] Fehlt ganz in Kurbayern K I, spA I, knapper in DWarten-
36
berg
, Kurtrier zA, spA.
welches dan vielmehr abzuschaffen als vermehren zu
20
helffen. Und ob man schon die reichsabschied de annis 1555 und 1570 zu
21
behaubtung, als wan die reichsdeputation bey diesen friedenstractaten
22
bestehen könte,

37
22 anziehen wolte] Zusatz Brömsers in Kurmainz K; fehlt im sonst damit gleich-
38
lautenden
Kurbrandenburg Rk I.
anziehen wolte, so hetten sie solche reichßabschied auch
23
gelesen, funden darinnen gar das contrarium, dan sie rieten, wan zwey,
24
drey oder 4 craiß angefeindet wehren, das alsdan so viel craiß zusammen-
25
kommen und sehen solten, ob sie den streith beylegen mögten; solten aber
26
3, 4, 5 craiß

39
26 nicht – craiß] Fehlt in der Vorlage, ergänzt aus Kurbrandenburg Rk I und Kur-
40
mainz
zA, K.
nicht genug sein, sondern alle 10 craiß zusammenkommen
27
mußen, so solten sie es Ihrer Mayestät berichten, damit ein völliger reichs-

[p. 183] [scan. 307]


1
tag könte beschrieben werden

32
Vgl. §§ 62–64, 65–67 des Augsburger Reichsabschieds von 1555 ( Sammlung III S. 26–28)
33
und oben S. 15 Anm. 2. § 17 des Speyerer Reichsabschieds von 1570 gestattete jedem gegen den
34
Religionsfrieden bedrängten Stand die Hilfe seines Kreises oder fremder Kreise; wurde sie ihm
35
verweigert, so konnte er sich an den Kaiser wenden, der einem oder drei Kreisobersten die Exe-
36
kution befehlen konnte ( Sammlung III S. 290).
. Nun wehren nicht 3 oder 4, sondern alle
2
craiß von feinden gnug angefallen, werden also mehr stände bey dieser
3
versamblung vonnöten sein.

4
Wolten sich demnach mit Churcölln und -bayern, das mehr stände ohne
5
den nahmen des reichstags zu convociren, conformiren, nicht zwar, das
6
die von newem convocirte stände eben gesandschafften anhero abschicken
7
solten, sondern das von Ihrer Mayestät ihnen freygestelt wurde, anhero
8
zu kommen

27
8 oder nicht] Fehlt in Kurbrandenburg Rk I.
oder nicht; dabey aber Kayserliche Mayestät zu pitten wehre,
9
sie cum voto et suffragio zue admittiren und in der intimation diese auß-
10
truckliche commination hieneinzurucken, das sonst die nicht erscheinende
11
hernacher weiter nicht gehört werden, sondern es allerdings bey dem
12
ietzigen schlues, den man hernegst machen mögte, verpleiben solle.

13

28
13–17 Daß – wehre] Fehlt in DWartenberg, Kurtrier zA, spA.
Daß sonsten ietztgedachtes conclusum vim eines reichsabschieds haben
14
solte, geschieht selbiges pillig umb soviel mehr, weiln solches der Prager
15
friedenschlues, dabey doch die stände nit gewesen noch beruffen worden,
16
haben wollen

37
Das Verfahren des Prager Friedens sollte nach dem letzten § (Schließlich haben) des Ver-
38
tragswerks
selbst nur ausnahmsweise gestattet sein und die Regel nicht verletzen, daß ausser
39
eines gemeinen reichs- oder je zum wenigsten deputationtages dergleichen das
40
gantze Reich betreffende hohe schlüsse nicht zu machen ( Friedenspacten S. 215f.).
, zumahln ietzo schon viel stände beysammen und man noch
17
mehrer erwarttend wehre.

18
Waß vor stände interimsweise den andern zu adiungiren, auch ob die zur
19
consultation denominirte nacher Munster zu vermögen, da conformirten
20
sich

29
20 sub spe rati] Fehlt in Kurbrandenburg Rk I, dafür dort nach 20 churfurst-
30
lichen gesanden] zusätzlich: doch soferne nur andere fursten und stende damit einig
31
undt zufrieden.
sub spe rati mit den andern churfurstlichen gesanden; das Maintz und
21
Brandenburg neben etlichen von den furstlichen und stättischen zu Oßna-
22
pruckh verpleiben solten, könten ingleichen sub spe rati geschehen laßen,
23
die forma assistentiae aber, wie Maintz gedacht, muste darvon pleiben,
24
das es cum effectu solte verstanden werden.

25
Uff die ubrige puncta, weil sie bis morgen außgesetzt, wolten sie sich
26
alsdan auch erkleren.

[p. 184] [scan. 308]


1

29
1 Kurmainz ] Danach folgt laut Kurbrandenburg Rk I nur noch: Conformirte sich;
30
das kurmainzische Votum in DWartenberg, Kurtrier zA, spA, Kurbayern K I, spA I
31
wesentlich knapper.
Kurmainz . Sie hetten die herrn vor- und nachstimmende abermahln wohl
2
verstanden, und zwar der herrn Churcöllnischen vormahlige meinung
3
anderster nit einnehmen können, als das, wan die admissio omnium
4
statuum cum sessione et voto nachmahln vor gueth angesehen werden
5
solte, solches auff einen reichstag, iedoch mit praeterirung deren dabey
6
hergeprachten solennium außschlagen muste; mit selbigem voto hetten sie
7
sich conformirt. Da sie aber nunmehr ein anders und zwar dieses vernehmen
8
thetten, das man solche admissio omnium statuum auff keinen reichßtag,
9
sondern allein auff den effectum eines reichstags außdeuten wolte, so könten
10
auch diesfals auff Ihrer Kayserlichen Mayestät allergnedigste ratification
11
sich vergleichen. Sonsten hetten observirt, das die herrn Churbrandenbur-
12
gische das Maintzische votum in puncto der reichsdeputation nit recht
13
eingenohmen, welches keinesweegs dahin gangen, das man bey ietztge-
14
dachter deputation cum exclusione exterorum statuum bestehen solte,
15
sondern hetten auß denen von den herrn Churcöllnischen vorgeschlagenen
16
vier modis consultandi die drey erste mit denen von ihnen annectirten
17
ohnpraeiudicirlichen dreyen reservationibus amplectirt, seyen auch nach-
18
mahls indifferent, welchen modum man aus denselben dreyen pro interim
19
ergreiffen wolte. Insonderheit aber liesen sie sich denienigen nit misfallen,
20
das auff Ihrer Kayserlichen Mayestät approbation zween auß dem fursten-
21
rath, und zwar von ieder banckh einen, und zween auß dem stättrath der
22
reichsdeputation adiungirt und deren election fursten und ständen uber-
23
laßen werden mögte; könten auch dabey geschehen lasen, das der nahmen
24
deputationis abstrahirt werde.

25

32
25–28 Sonsten – mögten] Abweichend Kurbrandenburg Rk I, wonach im Conclu-
33
sum
vorgesehen wird, die in Osnabrück befindlichen Reichsstände durch Kurmainz und Kur-
34
brandenburg
zu Annahme des 185, 18–34 2º – solten] näher bestimmten interims-
35
modus zu bewegen, der aber in der kurbrandenburgischen Überlieferung anders lautet als
36
in der kurmainzischen.
Sonsten solten die zu gedachter reichsdeputation gehörige und zu Oßna-
26
pruckh anwesende stände von den herrn Churmaintz- und -brandenburgi-
27
schen abgesanden dahin ermahnet werden, damit sie sich ehist zu gedachtem
28
Munster einfinden

37
28 mögten] Hier enden Kurmainz ( außer Rk, K FrA Fasz. 12 ), Kurbayern K I, spA I,
38
während in Kurbrandenburg Rk I, DWartenberg, Kurtrier zA, spA noch das
39
Conclusum folgt. Laut DWartenberg, Kurtrier zA, spA fragt Kurmainz außerdem
40
noch, ob dem kurbrandenburgischen Vorschlag zufolge dem ksl. notificationschreiben an die
41
Stände die clausula comminatoria, daß ahn den schluß alle stend gebunden und nie-
42
mandts darwieder gehort werden soll, mit zu annectiren, desgleichen ob die in Osnabrück
43
bleibenden Stände cum effectu alldorten sein musten; es wird in discursu verglichen,
44
daß 1. die commination inserirt werden möcht, 2º daß die zu Oßnabruck verplei-
45
bende bey den anstellenden conferentiis und communicationibus wenigers nit alß
46
andere ihres suffragii sich zwar zu gebrauchen, yedoch zu Münster allein (wo alle
47
stendte beyeinander) die reichsconclusa gemacht werden solten.
mögten.

[p. 185] [scan. 309]


1
Summarischer begriff des Kollegialschlusses,

35
1–3 in – wird] Ergänzt aus DWartenberg, Kurtrier zA, spA, Kurbranden-
36
burg
Rk I.
in dem vorgesehen ist, daß er den

2
Kaiserlichen durch die ordentlichen Deputierten des Kurkollegs, Kurmainz und
3
Kurbayern, sofort überbracht wird.

4

37
4–17 1º – solte] In Kurbrandenburg Rk I insgesamt knapper, aber dort zusätzlich:
38
solte von den hern churfurstlichen Ihrer Keyserlichen Mayestät eingerathen wer-
39
den, die reichsdeputation zu zergehen, geschehen zu laßen.
1º. Seye Ihrer Kayserlichen Mayestät allerunderthenigst einzurathen, daß
5
sie alle Ihrer Mayestät getrewe chur-, fürsten undt stende zu denen mit
6
beeden cronen Schweden undt Franckreich verahnlasten friedenstractaten
7
cum iure suffragii allergnädigst admittiren, zu solchem ende einen yeden
8
von dennselben absonderlich durch Kayserliches notificationsschreiben,
9
die seinige fürderlichst nacher Münster (alwo die consultationes der chur-,
10
fürsten und stende vorgenohmmen werden solten) ob er will zu schicken,
11
mit der angehefften commination erinnern wolten, daß, es erscheinen
12
darauf die citirten oder nit, daß gleichwohlen einen alß denn andern weg
13
die anwesende undt die noch weiters einkommende chur-, fürsten undt
14
stende mit den berathschlagungen fortfahren, undt was also zwischen
15
dennselben und denn Kayserlichen herrn commissariis deliberirt und berat-
16
schlaget würde, aller contradiction ohnerachtet, vor einen allgemeinen
17
reichsschlues geachtet undt observirt werden solte

43
Wortlaut einer komminatorischen Klausel bei Staricius S. 4.
.

18
2º. Damit nun auch inmittels undt bis zu mehrer ständt ankunfft daß so
19
hochnothwendige friedenswerck möge befürdert werden, ist auf aller-
20
höchsternanter Ihrer Kayserlichen Meyestät allergnädigste approbation
21
von den churfürstlichen räth undt gesanden vor guet angesehen worden,
22
daß dieyenige chur-, fürsten undt stende, die sonsten zu deren von Franck-
23
furth nacher gedachtem Münster verlegten reichsdeputation gehörig,
24
solche consultationes ehistens auch ohnerwartet deren noch abwesenden
25
zu yetztbesagtem Münster antretten, undt weilen sothaner ausschues zu
26
solcher schwerwichtigen handlung ahn sich selbst etwas enge, demeselben
27
aus dem fürstenrath, undt zwar von yeder banck zwen, wie ingleichen auß
28
dem stättrath zwehn (deren allerseits election fürsten undt stenden anheimb-
29
zugeben) adiungirt undt also durch solchen gesambten ausschusß, bis undt
30
dahien die stende in grösßerer anzahl einkommen mögten, die berath-
31
schlagungen fortstellig gemacht undt continuirt, auch die zu solchem aus-
32
schusß gehörige stende oder deren anwesende gesandtschafften, umb sich
33
nacher mehrgedachtem Münster ehistmüglich zu erheben, vermögt werden
34
solten.

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