Acta Pacis Westphalicae III A 1,1 : Die Beratungen der kurfürstlichen Kurie, 1. Teil: 1645 - 1647 / Winfried Becker
Lengericher Konferenz aller kurfürstlichen Gesandten 2. Sitzung Lengerich 1645 Juli 10 nachmittags
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Lengerich 1645 Juli 10 nachmittags
Kurmainz Rk FrA Fasz. 9 und Kurmainz Rk FrA Fasz. 12 ( Conclusum) = Druck-
vorlage ; damit identisch Kurmainz K FrA Fasz. 9 ( Bruchstück), Kurmainz zA FrA
Fasz. 4, Kurmainz Rk FrA Fasz. 12 ( Conclusum) und Kurmainz K ( Krebs) FrA Fasz. 12
( Conclusum). Vgl. Kurmainz Rp ( Beck) FrA Fasz. 12, Kurmainz Rp ( Krebs) FrA
Fasz. 11 ( ohne kurmainzisches Votum); ferner Kurbayern K I fol. 14–22’ ( damit identisch
Kurbayern spA I p. 47–60); Kurbrandenburg Rk I fol. 31’–42; DWartenberg
III p. 1969–1991, 1998 ( damit identisch Kurtrier zA 9226 fol. 47’–56, Kurtrier spA
p. 24–40).
Mündet die Zulassung aller Reichsstände in einen Reichstag? Zwischenzeitliches Beratungsver-
fahren bis zur Ankunft aller Reichsstände. Deputation der Stände in Osnabrück. Verlegung der
Traktate und der Reichsberatungen nach Münster oder an einen dritten Ort.
In einer dörflichen Unterkunft. Vertreten: Kurmainz (Cratz, Brömser, J. Adam Krebs), Kur-
köln (Wartenberg, Landsberg, Buschmann), Kurbayern (Haslang, J. Adolf Krebs), Kurbranden-
burg (Wittgenstein, Löben, Fritze, Portmann).
abgelegte Churbrandenburgische votum, und waß ferner in die umbfrag
kommen, unbeschwerth vernehmen laßen.
Kurköln . Sie hetten vernohmen, waß von Brandenburg fur rationes heuti-
gen vormittag angefurth worden, daß es bey der deputation nit verpleiben,
sondern einen reichstag geben solte, da wehren nachmahlß sie die Churcöll-
nische nit gemeint, den ständen des reichs ihr ius suffragii zu benehmen,
sondern da es dem friedenwerckh zum besten wehre, sie daßelbe vielmehr
befurdern alß hindern helffen wolten, iedoch das solches modo licito et in
imperio usitato geschehe. Wehren zwar nachmalß der meinung, das man
die deputation manuteniren solte; da es aber nit darbey pleiben könte,
12–13 wehren – wurde] Statt dessen DWartenberg, Kurtrier zA, spA, sinngemäß auch
Kurbrandenburg Rk I: wurde Seiner Churfürstlichen Durchlaucht hoc casu endt-
lich nicht zuwieder sein, daß die handlung und consultationes in forma conventus
imperialis fur die hand genommen werden mochten. Abweichend Kurbayern K I,
spA I: Kurköln hält für ein unumbgengliche notthurfft, daß ein ieder erscheinender
standt cum jure suffragii admittirt werden solle, doch daß die deputation in ihrem
standt unnd würden verbleiben möge. Im folgenden in der Numerierung der Vorschläge
Kurmainz K, zA, Rk, Rp ( Krebs) wie DWartenberg und Kurtrier zA, spA;
Kurbayern K I, spA I wesentlich knapper.
wurde, dergestalt, das die sonsten bey ahnordnung eines reichstags gewöhn-
liche formal Kayserliche ablegation zu den churfursten in ein schreiben zu
gewinnung der zeit verendert, 2º der ordinarius terminus comparitionis der
6 monaten eingezogen, 3º inmittelst aber mit den consultationibus wenigst
auff ratification der ubrigen stände fortgefahren und auff die abwesende nit
gesehen werden solle. Wie aber solche fortsetzung anzustellen, da hielten
sie darvor, daß man in terminis der ordinariae deputationis verpleiben
könte oder 2º das von den fursten den Kayserlichen herrn gesanden zu
Oßnapruckh uberreichtes
Gemeint ist wahrscheinlich Lampadius’ Vor-Entwurf eines gemeinsamen Bedenkens der Osna-
brücker Stände, das für Kurfürsten und Städte das Votieren im Kollegium, für die Fürsten
Beschlußfassung innerhalb der Kreise und dann der Kreise untereinander empfahl ( Meiern I
S. 456f. ).
falß aber ubrige fursten und stände hiermit nicht zufrieden sein solten,
so erinnereten sie sich, nachdeme dis churfurstliche collegium anno 1636
gewiße ex gremio suo zur friedenshandlung verordnet, das auch der fursten-
rath anno 1641 in comitiis zue Regenspurg 2 von ieder banckh,
1–3 nemblich – denselben] In der Aufzählung der Deputierten ebenso Kurbayern
K I, spA I, in Kurbrandenburg Rk I keine Namen, in DWartenberg, Kurtrier
zA, spA ebenfalls nicht; dort aber zusätzlich, übereinstimmend mit Kurmainz Rp ( Beck): Der
Städterat hat zwei Städte, Augsburg und Frankfurt, nach Osnabrück und zwei, Köln und Nürn-
berg , nach Münster verordnet.
ihres behalts Bamberg, Oßnapruckh, Cülnbach und Wurttenberg, der
stattrath auch 2 stätt, nemblich Augspurg und Franckfurth zu denselben
ihrestheils ernennet, wehre auch also geschloßen,
auß was ursachen auß dem reichabschied gelaßen worden
Siehe oben S. [161 Anm. 1] .
adiunctio zur reichsdeputation den statibus non deputatis bis zur erlangung
eines reichstags vorgeschlagen oder interim pro 4º allein durch die chur-
furstliche und die zue Regenspurg anno 1641 adiungirte fursten und stätte
tractirt werden.
9–13 Waß – pflegen] Laut DWartenberg, Kurtrier zA, spA die vrbersebbaren
Schwierigkeiten einer theylung der collegiorum oder deputatorum betont: Noötig ist, daß
das corpus imperii ahn einem orth beysammen sich befinde, deshalb soll nur zu Münster
ein reichsconclusum gemacht werden; um Schweden nicht zu beleidigen, sind einige
Stände wie die gerade benannten deputati in Osnabrück zu belassen, mit den Kayserlichen
die vorfallende sachen zu communiciren und zu negotiiren und mit dem corpore
imperii repraesentativo zu Münster aufrichtige correspondenz zu pflegen. Laut
Kurbrandenburg Rk I gedenkt Kurköln den in Osnabrück verbleibenden Deputierten
neben der communication mit Münster ausdrücklich die Aufgabe zu, daß sie mit der cron
Schweden mit zuthuen der Keyserlichen gesandten negotiirten. Außerdem bleibt
laut Kurbrandenburg Rk I der Tagungsortdes corpus im perii, so etwa zu Munster
subsistiren könte, offen.
man, das nova emergentia pflegten darzuzukommen, wehre beßer, das die
stände sich ahn ein orth verfugten, hingegen genuch, das aus allen collegiis
etliche ahn dem andern orth plieben und undereinander guete correspon-
denz pflegen.
man sehe aber, das darzu die außwertige cronen fast kein lust, seye auch
zu befahren, die tractaten dardurch auffgeschoben werden mögten.
Kurbayern . Ihres Gnedigsten Herrn will wehre nie geweßen, den ständen
das ius suffragii zu entziehen, sondern wehren der meinung geweßen, es
wehre die consultation per deputationem nit allein in imperio usitirt, son-
dern auch mehr facilis; seyen weder auff einen reichstag noch einigen
andern modum consultandi instruirt, sondern musten ihr heutiges votum
repetiren,
2–6 liesen – repetirten] Abweichend in Kurbayern K I, spA I: Sind auch damit
einverstanden, daß uf ratification des Kaisers 4 Fürsten, Bamberg, Osnabrück, Kulmbach,
Mecklenburg und die Städte Augsburg und Frankfurt oder welche fürsten unnd stätt,
iedoch halb catholisch undt halb uncatholisch, sie under sich selbsten vergleichen
werden, der ordentlichen Deputation beigegeben werden und ad interim nach dem fürstlichen
Projekt 1 die Nichtdeputierten mit denen deputatis ordinariis die vota vergleichen;
inzwischen kann dem Kaiser die Admissionsfrage mit guettachten überbracht werden.
Stimmt er der Zulassung aller Reichsstände zu, soll dießer conventus ohnvertheilt zu
Münster gehalten werden. Knapper, aber sinngemäß DWartenberg, Kurtrier zA, spA.
Laut Kurbrandenburg Rk I läßt Kurbayern dahingestellt sein, ob man wolte nach dem
Churcölnischen voto dieße deputation nur eine gestalt eines reichstags gewinnen
laßen. 2. Falß daß aber nicht sein könte, wolte man die Vereinbarung zwischen den
deputati und den non deputati nach dem fürstlichen Projekt 1 vorgehen lassen; in Kur-
brandenburg Rk I die Notwendigkeit ksl. Einverständnisses weniger herausgestellt.
4 vorschläg, wie pro interim, bis Ihre Kayserliche Mayestät ihro einen
reichstag vieleicht belieben ließen, und das einer aus denselben amplectirt
werden mögte, auff Ihre Kayserlicher Mayestät ratification nit misfallen,
welche Churcöllnische vorschläge sie dan ad longum repetirten.
Bey der Separation deren deputatorum et deputandorum, das deren ein
theil zu Oßnapruckh verpleiben solten, wurde es grose difficultates und
allerhand ungelegenheit geben, sie wehren befelcht, das alle remorae solten
verhuetet werden.
10–12 Vermeinten – begeben] Fehlt in Kurbrandenburg Rk I; in DWartenberg,
Kurtrier zA, spA statt dessen: Mit einer entsprechenden Bitte ist an Schweden heranzu-
treten ; in Kurbayern K I, spA I: Zur Beschwichtigung der schwedischen Gesandten sollen
neben Kurmainz und Kurbrandenburg zwei Fürstliche und zwei Städtische zur correspon-
denz in Osnabrück bleiben.
nit beschwehren, weiln alle ständ zue Munster seyen, sich auch dahin zu
begeben; wolten sich mit ubrigen churfurstlichen conformiren, dan die
translation ad unum locum wohl zu wunschen wehre, ad locum tertium
aber, wurde es grose zeit erfordern.
Kurbrandenburg . Hetten vernohmen, waß Cölln und Bayern sich verneh-
men laßen und daß sie beederseits das ius suffragii den statibus non deputatis
nit disputirten, hingegen der meinung wehren, das man die deputation
solte manuteniren. Wegen ietztgedachter deputation hetten sie gantz keine
vollmacht, sondern es hielte Ihr Gnedigster Herr darvor, das dieselbe nit
bestehen, noch also indefinite ad omnes casus gezogen werden könte,
sonsten wurde es endlich bey allen casibus bey der reichsdeputation ver-
pleiben, hingegen
tati status endlich gar umb ihr suffragium gepracht
1 werden] Zusätzlich in Kurbrandenburg Rk I und sinngemäß in DWartenberg,
Kurtrier zA, spA: Ob man woll ietzo darauf kaum gedancken schepfen könte, es weren
aber alle einfuhrungen durch schlechten unvermerckten anfang entlich eingefuhret
worden. Die kurbayerische Wiedergabe des kurbrandenburgischen Votums wesentlich knap-
per .
erwehnung wegen des reichstags, solches stelten sie dahin, Ihr Gnedigster
Herr aber hielte darfur, das kein reichstag noch newe convocatio statuum
vonnöten, indeme der Regenspurgische reichsschlueß de anno 1641 einem
ieden zu schicken erlaubte, welches dan cum effectu muste verstanden und
also ein ieder, wehr da wehre, admittirt, keiner aber beruffen werden; salus
imperii et necessitas seye loco convocationis,
Munster noch Oßnapruckh zu einem reichstag bequemb. Wie dem allem, so
wolten Ihrem Gnedigsten Herrn davon referiren,
das wan man bey ausschreibung eines reichstagß abereins die solennia
wolte schwinden laßen, ob nit dardurch den herrn churfursten ein praeiudi-
cium zugezogen werden dörffte.
12–14 Wie – wehren] In Kurbrandenburg Rk I noch deutlicher, und zwar mit aus-
drücklichem Bezug auf angeblich den letzten der von den vorsitzenden unterbreiteten Vor-
schläge zum Verfahren interim, daß die stende promiscue biß zu einlangung Keyser-
licher undt churfurstlicher resolutionen ad seßionem et votum zu admittiren.
da hielten denienigen vorschlag vor den besten, das alle stände admittirt
wurden, so viel deren praesentes wehren;
14–17 daß – zuerstatten] Zusätzlich und über den entsprechenden kurkölnischen Vor-
schlag hinausgehend in Kurbrandenburg Rk I: Können bereits jetzt gestatten, daß Meintz
undt Brandenburg zu Oßnabrug verpleiben, zu sich von beyden bencken 2 ausm
furstenrhatt undt iemantß von den praelaten undt grafen auch stedten ziehen undt
ihnen adjungiren laßen.
Munster zu ziehen und hingegen etliche gewiße status zu Oßnapruckh zu
verpleiben, davon wolten Ihrer Churfürstlichen Durchlaucht ingleichen
relation zuerstatten, hielten gleichwohl dabey darfur, daß man hieraus
auch mit den ständen zu reden hette.
Die translatio ad locum tertium wehre zwar zu wunschen, aber nit zu ver-
hoffen, könte iedoch deswegen ein versuch geschehen.
funden auch, das der 1., 2., 5. und 6. von ihnen in proposition geprachte
punct dahin summariter einschlugen, an et qualiter caeteri non deputati
status sint admittendi und wie darauff die consultationes anzustellen. Nun
musten bekennen, das einestheils nit unpillig darfurgehalten werden mögte,
man hette bey der reichsdeputation utpote corpore legitimo totum imperium
repraesentativo, als welche in denen reichsabschieden de anno 1555 und
1570 in specie ad sedandos belli tumultus gewitmet, zu bestehen und dahero
ubrige fursten und stände umb soviel weniger auff ihre admission zu tringen
ursach. Sie geben aber den herrn Churbrandenburgischen in deme gern
beyfall, das man bey gegenwerttigem ehlenden zustand des heyligen reichs
pillig auff mittel und weeg zu gedencken, wie chur-, fursten und stände bey
gueter einträchtigkeith zu erhalten, befunden auch der herrn Churcölln-
und -bayerischen gedancken dahin ziehlend. Ihres Gnedigsten Churfursten
und Herrns intention seye niemaln geweßen, auch noch nit, einem getrewen
fursten und stand sein herprachtes ius suffragii in disputa zu ziehen, allein
ginge dieses ihnen dabey zu gemueth, das einestheils es dem churfurstlichen
collegio von demienigen, waß bey der reichsdeputation zu Franckfurth
iungst geschloßen worden, außzusetzen schwehr fallen, anderntheils auch
durch die admission aller ständ bey den tractatibus newe remorae und
verzögerungen verursacht werden dörfften. Deme seye, wie im wolle, so
hette man sich bey der quaestion an auffzuhalten umb soviel weniger ursach,
furstlichen diesfals zugestelten proiect albereits affirmative resolvirt worden
seye, derowegen sie sich mit ubrigen herrn churfurstlichen quoad hanc
quaestionem wohl conformiren könten; allein wehre es umb die zweite frag
zu thuen, welchergestalt nemblich ubrige stände
suffragio zu admittiren. Musten bey derselben bekennen, das man diesfals
pillig auff einen solchen modum zu gedencken,
und hergepracht; und ob man zwar ahn das herkommen nit so eben adstrin-
girt, das man nit urgente sic necessitate einen andern consultandi modum
solte amplectiren können, so gibt iedoch die naturliche vernunfft, das
178, 30/31–179, 2 Derowegen – muste] Laut Kurmainz Rp ( Beck) folgt weiterhin – sinnge-
mäß in DWartenberg, Kurtrier zA, spA, Kurbayern K I, spA I –, daß Kurköln
einen Reichstag vorgeschlagen hat, Kurbayern darüber nicht instruiert war und Kurbrandenburg
den Vorschlag ad referendum genohmen hat, was sie auch tun wollen.
wegen mit den herrn vorstimmenden auch der meinung wehren, wan man
ie auff der admission omnium statuum cum sessione et voto bestehen solte,
das es endlich auff einen allgemeinen reichstag (deßen außschreiben gleich-
wohln viele zeit hinwegnehmen wurde) außschlagen muste; quo casu sie
sich dan endlich mit den maioribus auch in deme wohl conformiren könten,
pro nunc suspendirt,
verhuetung kunfftiger besorgenden contradictionen wohl observirt, auch
dardurch einige zeit nit verlohren, sondern inmittelß gleichwohln auff
hernachfolgende weiß die tractatus fortgestelt werden könten. Wie aber
pro interim die tractatus anzufangen und fortzustellen, da liesen sich der
herrn Churcöllnischen drey erste vorschläg nit mißfallen, das nemblich
die consultationes 1º allein von der reichsdeputation oder 2º mit zuziehung
deren zu Regenspurg in fursten- und stättrath concludirten deputation
ad hosce tractatus oder 3º zwar wiederumb allein von der reichsdeputation
vorgenohmen, ubrige fursten und stände aber in ihren circulariter verglie-
chenen votis zugleich mit gehort werden mögten, welches alles sie mit
diesen dreyen reservationibus, 1 a auff Ihrer Kayserlichen Mayestät appro-
bation, 2 a daß es zu kunfftigen zeiten der reichsdeputation zue keinem
abbruch gereichen, sodan 3 a alles dasienige, was inmittels und bis zue
erfolgendem reichstag secundo et tertio modo berathschlagt werden
mögte,
wolten. Anreichend dan incidenter der herrn Churbrandenburgischen vor-
schlag, das die collegia getheilt und ein theil von chur-, fursten und ständen
zue Munster, der andere theil aber zue Oßnapruckh verpleiben solte, da
musten mit den herrn vorstimmenden einig sein, daß dardurch merck-
liche verhindernußen entspringen dörfften; wolten dahero sich lieber
damit vergleichen, das die churfurstliche sowohl auch ubrige deputirte
fursten und stände und welche denselben weiters adiungirt werden mög-
ten, nacher Munster vergnugt wurden. Könten sich gleichwohl auff
Ihres Gnedigsten Churfursten und Herrns gnedigste genehmhaltung
in deme conformiren, das, umb alle offension bey Schweden zu verhüeten,
zue Oßnapruckh beede Churmaintz- und -brandenburgische gesandschaff-
ten per modum assistentiae und umb mit denen reichscollegiis zue Munster
nötige correspondentien zu pflegen, verpleiben und denselben dieienige
2 furstliche und 2 stättische, wie im Churcöllnischen voto erwehnet, adiun-
girt werden könten; besorgten aber gleichwohln nachmals, es dörfften bey
herbeynahendem winter alle solche correspondenzen zwischen gedachtem
Munster und Oßnapruckh durch die überauß böse weeg mercklich gehindert
und gleichsamb abgeschnitten werden, derowegen man ihres ermeßens auff
die translation der tractaten zu gedencken desto mehr ursach hette. Sie
wolten nachmahln darfurhalten, das sich der frembden cronen plenipoten-
tiarii auff bewegliches zusprechen und remonstrirung, das man dadurch
mercklich viele zeit gewinnen wurde, endlich darzu mögten bewegen
laßen; und dieses, soviel den 1., 2., 5. und 6. propositionspuncta belangt.
Betreffend aber diesem nach den 3. und 4 ten, da wurde ubrigen churfurst-
lichen gesanden bekant sein, das die quaesdion [sic], ob die chur- und furst-
liche collegia ineinszuziehn, nit von ihnen Maintzischen sondern den herrn
Kayserlichen auff die pahn gebracht worden; und nachdemaln sie gleich
anfangs darfurgehalten, das man diesfals in terminis des herkommens ver-
pleiben und sich bey der possession des churfurstlichen separati collegii
halten solte, alß hetten sie auch die proposition in hoc passu dergestalt ein-
gerichtet, das solche ihre ietztgedachte intention daraus clärlich abzunehmen
gewesen seye.
Ad 7 am quaestionem propositionis, ob ohnerwarttet der ubrigen deputa-
tionstände mit den consultationibus fortzufahren, obzwar zu befahren, es
dörffte solches bey Churtrier und -sachßen offension gebähren, so könten
sich iedoch den maioribus accommodiren.
20–22 Ahn – einfinden] Korrektur von J. Adam Krebs in Kurmainz K. Kurbranden-
burg Rk I folgt dem ursprünglichen Text in Kurmainz K, der wiederum auf Kurmainz
Rp ( Beck) zurückgeht: undt were Meintz im werck begriffen, auch iemandts uf
Munster zu schicken; für Österreich ist Gf. Wolkenstein schon unterwegs; sinngemäß DWar-
tenberg , Kurtrier zA, spA, Kurbayern K I, spA I. Bis 182, 13/14 verschoben] ist
Kurbrandenburg Rk I mit dem ursprünglichen Text von Kurmainz K identisch, enthält aber
nicht die Korrekturen, die in Kurmainz K von der Hand der kurmainzischen Gesandten
Krebs und Brömser hinzugefügt und in Kurmainz Rk eingearbeitet worden sind.
hindernus erscheinen, sondern deßen directorium sich in kurtzem zue Mun-
ster einfinden.
Und nachdemahln im ubrigen die annoch unerörterte puncta betreffend,
alß 1º die abgehende mediation zu Oßnapruckh, 2º die Venetianische unbe-
fugte affectirte praecedenz, 3º wie ein expedient zu finden wegen des von
den fursten den churfurstlichen principalgesanden verweigerten praedicati
Excellentiae, 4º weil die Schwedische plenipotentiarii in ihrer proposition
reservirt, sich zu weiterer handlung nicht zu verstehen, wo nicht die
vergleitung der mediatstände beschehen, 5º die vergleitung des fursten in
Siebenburgen annoch unerortert stunden, als wolten die herrn abgesanden,
sich daruber vernehmen zu laßen, beliebens tragen.
auch waß das löbliche Maintzische directorium in weitere umbfrag gestelt,
und befunden, das man nur circa modum admissionis annoch etwas discre-
pant wehre. Sie hetten pro interim, bis Ihre Kayserliche Mayestät ersucht
wurden, die ubrige stände zue citiren cum iure suffragii zu erscheinen,
vier modos consultandi vorgeschlagen; daß man aber das Churcöllnische
votum etwas ubel gedeutet, als wan ein förmblicher reichstag solte außge-
schrieben werden, hette es die meinung nicht gehabt, weil es eine grose
verzögerung geben wurde. Weils aber gleichwohl solle dahin kommen,
wan die stände cum iure suffragii admittirt werden,
alle sambt und sonders verbinden solte, so muste dieser convent vim eines
ordentlichen reichstags haben. Es wehre aber dabey nötig, die sonsten
gewöhnliche zeit der 6 monaten abzuschneitten, und das Ihre Kayserliche
Mayestät auch den ständen keinen terminum anzusetzen, sondern ihnen
nur anzudeuten, das sie zue dieser versamblung cum iure suffragii
mögten, undt das wehre dahero nöthig, weilen im reichsabschied anno 1641
de iure suffragii nichts gedacht, sondern nur darin stünde, daß sie den Kay-
serlichen commissarien assistiren solten. Eß werde aber bey dem ietzigen
interimsmodo am besten sein, das es bey den ordentlichen deputirten,
18–19 4 – weltliche] nebenß zwen stätten zusätzlich in DWartenberg, Kur-
trier zA, spA. In Kurmainz K Randbemerkung zu der verbesserten Ziffer 4 – in Kurbran-
denburg Rk I statt dessen 2–NB: alhier mus herr Hanshenrich
Hans Henrich Beck; siehe oben S. [159 Anm. 2] .
auff vier auß dem fürstenrath oder nuhr auff 2 auß dem fürsten- undt zwehn aus
dem stättrath votiret worden.
furstenrath, 2 geistliche und 2 weltliche, adiungirt werden könten, und
hetten die stätte albereit zu Regenspurg solche abordnung mit beliebt.
Wan nun von den herrn churfürstlichen den ständen zu Oßnapruckh be-
weglich zugesprochen wurde, sich nacher Munster zu constituirung eines
reichscorporis zu erheben, so wurde man zur handelung kommen können.
Uff die ubrige 5 puncta, weil die zeit zu kurtz, wolten sie sich morgen ver-
nehmen laßen.
Kurbayern . Sie wehren mit zufrieden, dafern es Ihre Mayestät approbirten,
das den ordinari deputirten, wie es anno 1641 zue Regenspurg in vorschlag
kommen, benantlich Bamberg, Oßnapruckh, Culnbach und Meckelnburg,
auch Augspurg und Franckfurth adiungirt werden mögten;
postmodum hanc specificationem deputandorum mit vermelden, das die
electio fursten und ständen anheimbzustellen. Ihre Mayestät wehren zu
pitten, ubrigen fursten und ständen, weiln sie sich sonst uff die deputation
verlaßen, es dahin zu intimiren, das sie herbeykommen und cum iure
suffragii admittirt werden; welches aber den nahmen eines formal reichs-
tags nicht, sondern allein den effectum haben solte, und gleichwie anno
1641 geschloßen wehre, das chur-, fursten und stände ihre gesanden
abschicken mögten, ihre interesse bey den Kayserlichen gesanden zu
erinnern, also auch nunmehr denselben das ius suffragii verstattet wurde.
Wehre also nunmehr dahin zu sehen, das die ahnwesende stände zue Oßna-
pruckh sich auch zue Munster einfinden thetten und also die publica der-
mahlneins befurdert wurden; die ubrige 5 puncta plieben bis morgen ver-
schoben.
Kurbrandenburg .
vernehmen laßen, und auß dem Churmaintzischen voto befunden, daß
es nachmals in forma deputationis verpleiben solte; darzu aber könten sie
gar nicht verstehen, dan dardurch den reichsständen gar zu groses praeiudiz
zugezogen wurde,
helffen. Und ob man schon die reichsabschied de annis 1555 und 1570 zu
behaubtung, als wan die reichsdeputation bey diesen friedenstractaten
bestehen könte,
gelesen, funden darinnen gar das contrarium, dan sie rieten, wan zwey,
drey oder 4 craiß angefeindet wehren, das alsdan so viel craiß zusammen-
kommen und sehen solten, ob sie den streith beylegen mögten; solten aber
3, 4, 5 craiß nicht genug sein, sondern alle 10 craiß zusammenkommen
mußen, so solten sie es Ihrer Mayestät berichten, damit ein völliger reichs-
tag könte beschrieben werden
Vgl. §§ 62–64, 65–67 des Augsburger Reichsabschieds von 1555 ( Sammlung III S. 26–28)
und oben S. 15 Anm. 2. § 17 des Speyerer Reichsabschieds von 1570 gestattete jedem gegen den
Religionsfrieden bedrängten Stand die Hilfe seines Kreises oder fremder Kreise; wurde sie ihm
verweigert, so konnte er sich an den Kaiser wenden, der einem oder drei Kreisobersten die Exe-
kution befehlen konnte ( Sammlung III S. 290).
craiß von feinden gnug angefallen, werden also mehr stände bey dieser
versamblung vonnöten sein.
Wolten sich demnach mit Churcölln und -bayern, das mehr stände ohne
den nahmen des reichstags zu convociren, conformiren, nicht zwar, das
die von newem convocirte stände eben gesandschafften anhero abschicken
solten, sondern das von Ihrer Mayestät ihnen freygestelt wurde, anhero
zu kommen oder nicht; dabey aber Kayserliche Mayestät zu pitten wehre,
sie cum voto et suffragio zue admittiren und in der intimation diese auß-
truckliche commination hieneinzurucken, das sonst die nicht erscheinende
hernacher weiter nicht gehört werden, sondern es allerdings bey dem
ietzigen schlues, den man hernegst machen mögte, verpleiben solle.
Daß sonsten ietztgedachtes conclusum vim eines reichsabschieds haben
solte, geschieht selbiges pillig umb soviel mehr, weiln solches der Prager
friedenschlues, dabey doch die stände nit gewesen noch beruffen worden,
haben wollen
Das Verfahren des Prager Friedens sollte nach dem letzten § (Schließlich haben) des Ver-
tragswerks selbst nur ausnahmsweise gestattet sein und die Regel nicht verletzen, daß ausser
eines gemeinen reichs- oder je zum wenigsten deputationtages dergleichen das
gantze Reich betreffende hohe schlüsse nicht zu machen ( Friedenspacten S. 215f.).
mehrer erwarttend wehre.
Waß vor stände interimsweise den andern zu adiungiren, auch ob die zur
consultation denominirte nacher Munster zu vermögen, da conformirten
sich
Brandenburg neben etlichen von den furstlichen und stättischen zu Oßna-
pruckh verpleiben solten, könten ingleichen sub spe rati geschehen laßen,
die forma assistentiae aber, wie Maintz gedacht, muste darvon pleiben,
das es cum effectu solte verstanden werden.
Uff die ubrige puncta, weil sie bis morgen außgesetzt, wolten sie sich
alsdan auch erkleren.
verstanden, und zwar der herrn Churcöllnischen vormahlige meinung
anderster nit einnehmen können, als das, wan die admissio omnium
statuum cum sessione et voto nachmahln vor gueth angesehen werden
solte, solches auff einen reichstag, iedoch mit praeterirung deren dabey
hergeprachten solennium außschlagen muste; mit selbigem voto hetten sie
sich conformirt. Da sie aber nunmehr ein anders und zwar dieses vernehmen
thetten, das man solche admissio omnium statuum auff keinen reichßtag,
sondern allein auff den effectum eines reichstags außdeuten wolte, so könten
auch diesfals auff Ihrer Kayserlichen Mayestät allergnedigste ratification
sich vergleichen. Sonsten hetten observirt, das die herrn Churbrandenbur-
gische das Maintzische votum in puncto der reichsdeputation nit recht
eingenohmen, welches keinesweegs dahin gangen, das man bey ietztge-
dachter deputation cum exclusione exterorum statuum bestehen solte,
sondern hetten auß denen von den herrn Churcöllnischen vorgeschlagenen
vier modis consultandi die drey erste mit denen von ihnen annectirten
ohnpraeiudicirlichen dreyen reservationibus amplectirt, seyen auch nach-
mahls indifferent, welchen modum man aus denselben dreyen pro interim
ergreiffen wolte. Insonderheit aber liesen sie sich denienigen nit misfallen,
das auff Ihrer Kayserlichen Mayestät approbation zween auß dem fursten-
rath, und zwar von ieder banckh einen, und zween auß dem stättrath der
reichsdeputation adiungirt und deren election fursten und ständen uber-
laßen werden mögte; könten auch dabey geschehen lasen, das der nahmen
deputationis abstrahirt werde.
25–28 Sonsten – mögten] Abweichend Kurbrandenburg Rk I, wonach im Conclu-
sum vorgesehen wird, die in Osnabrück befindlichen Reichsstände durch Kurmainz und Kur-
brandenburg zu Annahme des 185, 18–34 2º – solten] näher bestimmten interims-
modus zu bewegen, der aber in der kurbrandenburgischen Überlieferung anders lautet als
in der kurmainzischen.
pruckh anwesende stände von den herrn Churmaintz- und -brandenburgi-
schen abgesanden dahin ermahnet werden, damit sie sich ehist zu gedachtem
Munster einfinden
28 mögten] Hier enden Kurmainz ( außer Rk, K FrA Fasz. 12 ), Kurbayern K I, spA I,
während in Kurbrandenburg Rk I, DWartenberg, Kurtrier zA, spA noch das
Conclusum folgt. Laut DWartenberg, Kurtrier zA, spA fragt Kurmainz außerdem
noch, ob dem kurbrandenburgischen Vorschlag zufolge dem ksl. notificationschreiben an die
Stände die clausula comminatoria, daß ahn den schluß alle stend gebunden und nie-
mandts darwieder gehort werden soll, mit zu annectiren, desgleichen ob die in Osnabrück
bleibenden Stände cum effectu alldorten sein musten; es wird in discursu verglichen,
daß 1. die commination inserirt werden möcht, 2º daß die zu Oßnabruck verplei-
bende bey den anstellenden conferentiis und communicationibus wenigers nit alß
andere ihres suffragii sich zwar zu gebrauchen, yedoch zu Münster allein (wo alle
stendte beyeinander) die reichsconclusa gemacht werden solten.
Summarischer begriff des Kollegialschlusses, in dem vorgesehen ist, daß er den
Kaiserlichen durch die ordentlichen Deputierten des Kurkollegs, Kurmainz und
Kurbayern, sofort überbracht wird.
sie alle Ihrer Mayestät getrewe chur-, fürsten undt stende zu denen mit
beeden cronen Schweden undt Franckreich verahnlasten friedenstractaten
cum iure suffragii allergnädigst admittiren, zu solchem ende einen yeden
von dennselben absonderlich durch Kayserliches notificationsschreiben,
die seinige fürderlichst nacher Münster (alwo die consultationes der chur-,
fürsten und stende vorgenohmmen werden solten) ob er will zu schicken,
mit der angehefften commination erinnern wolten, daß, es erscheinen
darauf die citirten oder nit, daß gleichwohlen einen alß denn andern weg
die anwesende undt die noch weiters einkommende chur-, fürsten undt
stende mit den berathschlagungen fortfahren, undt was also zwischen
dennselben und denn Kayserlichen herrn commissariis deliberirt und berat-
schlaget würde, aller contradiction ohnerachtet, vor einen allgemeinen
reichsschlues geachtet undt observirt werden solte .
2º. Damit nun auch inmittels undt bis zu mehrer ständt ankunfft daß so
hochnothwendige friedenswerck möge befürdert werden, ist auf aller-
höchsternanter Ihrer Kayserlichen Meyestät allergnädigste approbation
von den churfürstlichen räth undt gesanden vor guet angesehen worden,
daß dieyenige chur-, fürsten undt stende, die sonsten zu deren von Franck-
furth nacher gedachtem Münster verlegten reichsdeputation gehörig,
solche consultationes ehistens auch ohnerwartet deren noch abwesenden
zu yetztbesagtem Münster antretten, undt weilen sothaner ausschues zu
solcher schwerwichtigen handlung ahn sich selbst etwas enge, demeselben
aus dem fürstenrath, undt zwar von yeder banck zwen, wie ingleichen auß
dem stättrath zwehn (deren allerseits election fürsten undt stenden anheimb-
zugeben) adiungirt undt also durch solchen gesambten ausschusß, bis undt
dahien die stende in grösßerer anzahl einkommen mögten, die berath-
schlagungen fortstellig gemacht undt continuirt, auch die zu solchem aus-
schusß gehörige stende oder deren anwesende gesandtschafften, umb sich
nacher mehrgedachtem Münster ehistmüglich zu erheben, vermögt werden
solten.