Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
159. 139. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 Juni 30 8 Uhr

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139. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1648 Juni 30 8 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 620’–621 = Druckvorlage; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m. mit
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Re- und Correlation.

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Anmerkungen der schwedischen Gesandten zu den Zahlungsbedingungen der Stände.

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Anwesenheit nicht ersichtlich.

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Herr Director proponirt: Es werden die herren abgesandten, was die
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herren Schwedischen für erinnerungen bey der stände conditionen gethan,
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sonder zweiffel ersehen haben

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Druck Meiern VI S. 37 f. Zur Verhandlung zwischen Schweden und Ständen und dem Ergebnis
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ebd. S. 38–41.
. Weiln nun herr Meels ihme beschehener

[p. 797] [scan. 869]


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anzeig nach, die herren Schwedischen auff das rathhauß kommen und mit
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den ständen über außgestelte notas und erinnerungen tractiren wollen und
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also die herren chur- und fürstliche für guth angesehen haben, daß man nicht
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votando, sondern nur discurrendo von denselben reden und sich also bey
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bevorstehender conferenz, gegen den herren Schwedischen weitter außzu
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laßen , gefaßt machen solte, alß seindt obbesagte notae vom herrn directore
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zu solchem end verlesen, die per discursum beygebrachte erinnerungen also-
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balden annotiret und dahero, ad protocollum zu nemen, für ohnnöthig er-
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achtet worden.

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Paragrapho 1 et 2 bleibt bey gestrigem concluso.

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§ 3 et 4: Laßts geschehen, daß es in puncto executionis in obacht genommen
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werde.

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§º 6: Stehet zu der interessenten erclärung.

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§º 7: Lehnungen müßen entweder fallen oder an der stände contingent ab-
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gezogen werden, sonsten würde den Kayserlichen völckhern, idem zu thun,
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anlaß gegeben werden. Die rechtmäßige praetensiones müßen erleuttert
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werden.

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§º 9: Widrigen falls, da es zur execution ankommen solte, verbleibet es bey
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gesetzter conditione.

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§º 10 et 11: Laßet man es bey der stände aufsatz bewenden.

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§º 12: Suo tempore.

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§º „Vorgehend dieses“: Einen gewißen jahresfrist terminum bestimmen,
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vor deßen ablauffung der officier in den ihme assignirten stand der zahlung
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halben nicht dringen darff, sonsten were es in effectu lauter paar gelt.

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