Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
152. 132. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 Juni 21 8 Uhr
152
Osnabrück 1648 Juni 21 8 Uhr
Strassburg AA 1144 fol. 596–602’ = Druckvorlage. Conclusa in: Strassburg zu AA
1144; Bremen 2 – X. 8. m. ( II ); MEA FrA , RK ) Fasz. 22 und 31; HStA Hannover Celle Br. I
12 Nr. 30.
Zahlungstermine und Sicherheit für die fünf Millionen Reichstaler. Kurmainzischer Aufsatz zur
kurbayerischen Militärsatisfaktion. Intervention zugunsten der Reichsabtei Essen bei der Landgräfin
von Hessen-Kassel.
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar auf der Rheinischen, Nürnberg und Lindau auf der Schwä
bischen Bank.
Herr Director proponirt: Er habe vom Churmaintzischen directorio ver-
standen , daß nachfolgende 4 quaestiones in deliberationem kommen wer-
den
Vgl. Meiern VI S. 8–12.
begehrte certam et commodam hypothecam den herrn Schwedischen verwil-
ligen wolle? 3. Was auff das Churbayerische jüngsthin beschehene anbringen
an seiten der stände zu thun
Die bayerischen Vorschläge bei Meiern VI S. 2f.
landtgrävin zu Heßen Caßel für die äbbtißin zu Eßen zu bewilligen
Memorial der Äbtissin vom 20. Juni 1648 ( Meiern VI S. 12f ; zu den Hintergründen oben
[ S. 315 Anm. 2 ] .
welche beede letztere man sich zwar dies orths, biß auffgesetzte schrifft im
fürstenrath verlesen und communicirt sein werde, nicht außzulaßen habe.
Stehe darauff zu der herren abgesandten belieben, ob sie bey beeden ersten
ihre gedanckhen eröffnen wolten?
Lübeck. Die 2 erste puncten betreffend, were zwar wohl zu wünschen und
billich dahin zu trachten, daß den herren Schwedischen ein genügen ge-
schehen möchte; dieweiln er aber nicht sehe, wie damitt aus der sach zu
kommen, würde das anerbieten absque effectu und also bey den 2½ millio-
nen reichsthalern zu bleiben sein. Jedoch mit widerhohlung voriger condi-
tionen und expressem vorbehalt, daß die verwilligung und oblatio pro nulla
so lang gehalten werden solle, biß den ständen in denselben satisfaction ge-
schehen sein werde, sonsten die herren Schwedischen die offerten pure ac-
ceptiren und den ständen einiges contentement nicht widerfahren dörffte.
Ad 2. Soviel die assecurationem anlange, sehe er kein mittel, von vorigen
conclusis abzutretten. In betrachtung, daß die von den ständen offerirte ver-
sicherung , wann die herren Schwedischen lust zum friden haben, gar genug-
sam . Widrigen falls aber nicht helffen würde, zu geschweigen, daß die ein-
willigung neuer hypothecen eine solche sach, die ohnzweiffelich in praejudi-
cium tertii gereichen würde, und es nicht in arbitrio statuum stehe, zu ver-
fang deßelben etwas einzurathen, sondern vielmehr mit ihme darauß zu
communiciren und ihn darüber anzuhören. Hingegen aber, wann man auff
die generalguarantie sehen und neben deme, quod caput rei est, ein jeder
standt eine gewiße formulam obligationis particularis sub hypotheca omni-
um bonorum et ut paratam executionem habeant, wie im reich herkommen,
heraußgeben thete und den craißobristen, darauff zu exequiren, anbefohlen
würde, wüßte er nicht, was für mehrere und höhere versicherung, zumahln
auch reliquae clausulae assecurationis den herren Schwedischen zu statten
kommen würden, erdacht und von sich gestellet werden köndte.
Nürnberg. Soviel proponirte quaestiones und zwar deren erste anlange, seye
er der ohnvorgreifflichen meinung, daß, wann man gleich den herren
Schwedischen begehrter maßen an hand gehen solte, es jedoch weder bey
ihnen noch den herren Kayserlichen mehrere befürderung zum friden geben,
sondern die campagne ihren fortgang haben werde. Damitt aber gleichwohl
an seiten der stände nichts
haltung gegeben werde, hielte er auch dafür, man solte ad redimendam
pacem zu den 2½ millionen reichsthalern verstehen, doch dergestalt, daß
stricte auff der soldatesca assignation getrungen und kein geld in die cassam
nur um dieser ursachen willen, weiln mit
zu recht zukommen, als das pare geld, welches sich in parato bey den
ständen nicht befinde, auffzubringen seye, geleget werde.
Und weiln herr Erskein, wie er an einem und anderem orth gehöret, gegen
herren graven von Wittgenstein sich fast eines gleichmeßigen vorschlags ver-
nemmen laßen, könne er sich deßto leichter mit demselben vergleichen.
Jedoch, daß im übrigen die dem quanto angehenckhte conditiones vor allen
dingen observirt und beobachtet werden mögen.
2. Begehrte versicherung und hypothec betreffend, könne man sich auch
seines ermeßens a parte statuum weitter nicht, als bereits geschloßen wor-
den , nemblichen auff hypothecam generalem und zum theil auch specialem,
auß denen von Lübeckh angeführten ursachen einlaßen, maßen er dann dies-
falls das Lübeckhische wie nicht weniger das Regenspurgische votum mitt
widerhohlung seiner der conditionum quaestionis quis et cui halben so
schrifft-, so mündtlich gethanen erinnerungen suo loco
repetirt haben wolle.
Kolmar. Ad 1. Seye zu praemittiren, was von dem herrn directore relative
erzehlet worden, daß nemblichen herr Oxenstirn sich habe verlauten laßen,
wann man auff die 3 millionen ein gewührige resolution ertheilen werde, daß
alsdann leichtlich aus der gantzen sach zu kommen, widrigen falls aber kein
ander expediens zu finden sein werde, als das werckh an Ihre Königliche
Majestät und die generalitet gelangen zu laßen, und sie, die herren Schwedi-
schen , ihnen auch die assignationes nicht zuwider sein laßen. Wann demnach
die höhere noch zur zeitt nur auff die 2½ millionen gehen solten, könne man
sich auch damitt an seiten der statt Colmar, wann allein der meiste theil auff
assignationes gestellet werde, wohl vergleichen. Daß aber den soldaten
allein, die assignationes zu machen, solte überlaßen werden, werde nicht zu
thun, sondern auff annembiiche conditiones, wie man sich mit demselben ver-
gleichen möchte, zu gedenckhen sein.
Die andere quaestio werde sich, wann allein der 1. termin erlegt und der
friden würckhlich darauff erfolge, verhoffentlich baldt ergeben. Was
die generalguarantie betreffe, neme ihne wunder, daß die cron Schweden sich
damit nicht
majoribus.
Lindau. Wann der friden allein an der ½ million hafften solte, hielte er auch
seines orths dafür, daß man dieselbige verwilligen solte. Wie es aber mit
denen stätten, welche nichts haben oder vermögen, zu halten, stehe er nicht
ohnbillich an, weiln, wann schon denselben assignationes gegeben werden,
der soldat aber so lang, biß er contentirt, liegen bleiben solte, sie dannoch
mitt ihrem contingent nimmermehr auffkommen würden können. Bete
demnach, auff mittel und weeg zu gedenckhen, wie und welcher gestalt
denenselben under die arm zu greiffen sein möchte.
Ad 2. Were den herren Schwedischen, daß sie sich mit der generalguarantie,
weiln man doch an seiten der stände das absehen darauff gestellet, nach erlag
des ersten termins begnügen laßen wolte, zuzusprechen. Worbey auch der
von Lübeckh auff hypothecam generalem omnium bonorum gegangene vor-
schlag in acht genommen werden köndte, weiln man doch sonsten, wann ein
jeder standt für sich guarandiren wolte, leichtlich in particularstreitt kom-
men köndte.
Herr Director. Ad 1. halte er dafür, daß mit den 3 millionen auffzu-
kommen eine pur lautere ohnmöglichkeit und zu befahren seye, daß, wann
man damitt innerhalb 2 monaten nicht zulangen werde können, gleichwohl
in dem labyrinthen, darinnen man de praesenti begriffen, auch alßdann
steckhen bleiben müße.
Waß nun bey solcher der sachen beschaffenheit für expedientia zu gebrau-
chen , sehe er fast nicht. Auff allen fall aber köndte man auff 2½ millionen,
wann anderst die höhere dahin schlagen, sich auch stättischen theils ein
laßen . Solten sie aber auff den 2 millionen bestehen, hetten auch die stätt,
zumahln sie ohne das bey diesem krieg am meisten in armuth gerathen und
nichts mehr haben, sich davon zu separiren keine ursach, sondern, weiln es
im widrigen vielmehr das ansehen haben würde, alß wann alle schätze und
reichthum, wie man vorhin zum öffteren anhören müßen, in die stätt allein
gefloßen weren, bey vorigem concluso zu bestehen. Nächst deme were 1.
den herren Schwedischen anzudeuten, daß den ständen nicht wenig be-
denckhen mache, daß sie mit den 2 millionen nicht content sein wollen. Da
sie doch vorhin gesagt, wann die stände nur soviel, daß der gemeine soldat
davon bezahlet werden köndte, zusammenbringen, die officier sich inmit-
telst wohl gedulden werden, auch herrn Salvius vorgeben, wann in 8 oder
14 tagen der friden nicht erfolge, der soldat vor winter nicht mehr ab
geführet werden könne und doch gleichwohl das werckh anjetzo selbsten
also trainiren. 2. Die an seiten der stände habende rationes, wie stättischen
theils zum öffteren erinnert worden, zusammenzutragen und der gantzen
welt diese beschwärliche proceduren in offentlichem druckh vorzustellen.
Seye bey keiner solchen handlung nie gewesen, habe auch dergleichen in
historien nie gelesen oder gehört, daß man die stände des reichs, zumahln in
einer solchen sach, deretwegen sie in der geringsten obligatione nicht stehen,
also hart tractiret habe. Und obwohln er das werckh auch also ansehen
möchte, ob begehrten die herren Schwedischen die tractaten nur zu dem
ende, damit sie die stände deßto eher herbeybringen, und, weiln es ihnen
auch jüngsthin mit dem quanto erwünscht gelungen, zu suspendiren, dem-
nach aber ohngewiß, ob auff einwilligung ihres begehrens der effectus pacis
folgen werde. Ohne dem auch, damit auffzukommen, die richtige ohnmög
lichkeit seye, und endtlichen von herrn grav Oxenstirn, ob köndten die stätt
wohl etwas vorstreckhen, vorschlagsweise in discursu gedacht worden, alß
habe man gar behutsam bey dieser sach zu gehen und insonderheit stätti
scher seiten zu praeoccupiren, mitt vermelden, daß, weiln sie vor anderen in
dem kriegsbetruckh lange jahre hero gestanden, ihnen alle mittel, ein solches
zu praestiren, so gar entgegen weren, daß sie ihnen, auch mit ihrem contin-
gent , sonderlich, wann es par geld sein solte, auffzukommen, nicht getrau-
eten .
Die assignationes betreffend, seye es damitt über alle maßen gefährlich be-
schaffen , weiln zu besorgen, der soldat werde sich der occasion trefflich
bedienen und, daß man das geldt nicht auffbringen könne, solcher gestalt
verhindern und wohl gar ohnmöglich machen. Die stätt aber, welche keine
territoria und landtschafften haben, würden die soldaten einzunemen, ge-
zwungen werden. Wolle also gerne sehen, wie es mit den assignationibus ab-
lauffen werde und dörffte ihnen die benachbarten, daß sie lär außgehen und
nicht auch etwas dabey zu leiden haben werden, gar nicht einbilden.
2. Seye zu bedenckhen, daß, wann gleich mit schrifftlichen obligationibus
dem werckh solte oder köndte geholffen werden, dannoch niemandt gesichert
seye, ob der friden, biß die zahlungstermin verfallen, dauern oder bestand
haben werde, und demnach sehr schwär, solche expedientia, die practicirlich
oder den ohnvermöglichen erschwinglich, vorzubringen, neben dem auch
gewiß, daß exterae nationes sich auff keine assignationes oder obligationes
werden weisen laßen. Stehe derowegen zum nachdenckhen, ob man etwa das
mittel der auffnam dies orths vorschlagen und an hand geben solle, daß nicht
allein hin und wider in den reichsstätten noch etliche leuth, die mit paren
mitteln gefaßt seyen, zu finden, sondern auch die ohnvermöglichen lieber
mit ihren mittständen zu thun haben und mit privatis sich in tractaten ein
laßen , als gegen den soldaten in obligatione stehen würden. Wolle im
übrigen voriges conclusum mitt allen conditionibus nochmahlen hiehero
widerhohlet und in particulari erinnert haben, die sach bey den herren
Schwedischen dahin zu richten, daß nicht allein par geld, sondern auch
andere res fungibiles in solutum angenommen und der soldat dieselben, wie
auch umb den rest, obligationes anzunemen, adstringiret werde. 2. Quoad
assecurationem werde es auch bey vorgehendem schluß, nemblichen der
generalguarantie und eines jeden standts particular versicherung, zu laßen
sein.
II do .
Verlaß der herr director den wegen der Churbayerischen militiae satisfaction
eingelieferten auffsatz des Churmaintzischen directorii und stelte zu der
herren abgesandten belieben, ob sie sich, was sowohl bey diesem als der frau
äbbtißin zu Eßen beschehenem ansuchen zu thun, ohnbeschweret vernemen
laßen wolten.
Lübeck. Ad 1. Were es bey vorigen in quaestione cui bereits gefaßten
conclusis allerdings und simpliciter zu laßen. Ad 2. seye fast bedenckhlich,
mitt begehrten intercessionalien sich außzulaßen, zumahl weiln bey der frau
äbbtißin zu Eßen das praesuppositum, den contributionslaßt hernach nur
auff den landtmann und bauern zu legen, bestehen solle. Stelle es aber doch
dahin, was man dabey thun oder laßen wolle.
Nürnberg. Ad 1. were zwar guth gewesen, wann alles dasjenige, was die
herren Churbayerischen in ihrem jüngsthin gethanem vortrag, und sonder-
lich des Fränckhischen craises halben, gehabt, auch were mitteingebracht
worden. In entstehung aber deßen halte er, was das begehren anlange, dafür,
wann die höhere darzu verstehen solten, es köndten sich die stätt von den-
selben auch nicht abreißen, wiewohln noch allerhandt dabei zu consideriren,
und ihme nicht wißendt seye, wie die Churbayerische zur reichsarmada
komme, der churfürst habe sich ja darzu eingetrungen und seine völckher
ohne des reichs vorwißen oder begehren dabey employret.
Ad 2. stehe er wegen der von der frau äbbtißin zu Eßen begehrter interces-
sionalien ebenmäßig und zwar darum an, weiln für eins nicht wißlich, was es
mitt dem gesinnen für eine bewandtnus habe, und 2. zu besorgen stehe, daß
die frau landtgrävin zu Heßen Caßel dahero ursach nemen dörffte, ihre be-
reits begehrte militiae satisfaction deßto mehr hervorzubringen. Wolle sich
aber mit denen majoribus gerne conformiren.
Kolmar. Mitt wenigem ad 1. laße er es auch seines theils bey denen bey der
quaestione cui vorhin gemachten conclusis bewenden. Ad 2. aber were dahin
zu trachten, daß man die praetensionem Hasso Caßellanam bevorab, weiln
der abgesandte darauff bestehe und eventualiter bereits mittel mitt der
reichsritterschafft und wie selbige zu werckh zu richten, vorgeschlagen habe,
hierdurch nicht schwärer mache. Zudem sehe er nicht, was der frau äbbtißin
von diesen intercessionalien, wann zumahl der friden baldt erfolge, für nut-
zen und vorthel beygehen könne; und ob man wohl schuldig seye, den
betrangten, soviel immer möglich, zu helffen, müße es doch salvo imperii
commodo geschehen. Solten aber die höhere auff affirmativam dies orths
gehen, werde man sich auch stättischen theils nicht wohl davon separiren
können.
Lindau. Ad 1. wolle er verhoffen, die höhere werden bey der quaestione cui
dem hiebevor gemachten schluß gemäß vest halten und man also auch stätti
schen theils dabey deßto mehr, weiln das Churbayerische begehren wenig
fundament habe, verbleiben; und ob gleich die höhere, wider zuversicht,
auff affirmativam schließen solten, jedoch dies orths nicht übereilen.
Ad 2. gleich wie man sich bißhero anderer und noch viel härter bedrangter
stände nicht angenommen, also habe man, es dies orths zu thun, keine ur-
sach . Bevorab, weiln dadurch anders nichts, dann offension und widerwillen
bey der frau landtgrävin zu Heßen Caßel causiret werden dörffte und auch
ohnbillich were, daß die frau äbbtißin sich von den contributionibus exi-
miren und gleichwohl ihre underthanen hernach damitt beschwären wolle.
Herr Director. Ad 1. laße er es seines theils bey vorigem und halte dafür,
daß die herren Churbayerischen, wann sie den ernst sehen, wohl acquiesciren
werden. Ad 2. stelte er, wohin dieß orths die majora gehen möchten, an
seinen orth. Weiln aber die höhere sich zu den intercessionalien verstehen
dörfften und nicht ohnbillich zu besorgen seye, wann man der frau äbbtißin
jetzundt nicht gratificire und hiernächst dergleichen von den evangelischen
gesucht werden solte, es dörffte einen bösen eingang geben, alß werden sich
die stätt alßdann nicht zu separiren haben. Wolte man aber gedachte inter-
cessionales für nicht rathsam darum halten, weiln die frau landgrävin, wann
ihro diese contributiones entzogen werden solten, mit ihrer satisfaction nur
ohnruhiger gemacht werden dörffte, könne er sich cum negativa ebener
maßen conformiren und vergleichen.
Conclusum. Soviel 1. die pro primo termino geforderte summ betrifft, wann
man a parte statuum der möglichkeit, mit fünffhalb millionen gulden in
zweyen monaten auffzukommen, versichert were, wolte ihnen keines wegs
verantwortlich fallen, den friden caeteris paribus deßwegen ein eintziges mo-
mentum auffzuhalten. Demnach aber bey jetziger des abgematteten und in
agone liegenden heyligen Römischen reichs beschaffenheit nothwendig
daran zu zweifflen und niemandt vergewißert ist, daß der effectus pacis
darauff immediate folgen werde, wann gleich die verwilligung einer so über
mäßigen und ohnerschwinglichen summen geschehen solte, sondern viel-
mehr zu befahren stehe, daß conditione non impleta die ursach continuirten
kriegs denen ständen noch darzu auffgebürdet werden dörffte, alß werden sie
vor Gott und der weit entschuldiget sein, wann sie es bey offerirtem quanto
laßen, aus der quaestione cui und anderen bedingnußen eine conditionem
sine qua non machen und für die ohnvermöglichen solche temperamenta
suchen, daß sie mit ihren quotis auch auffkommen können und anderen ihre
last nicht vermehren. Weil nun die stände gegen dem soldaten der bezahlung
halben in keiner obligation begriffen, werden sie deßto resoluter hierbey
gehen und den herren Schwedischen under anderen bewegnußen auch dieses
vorstellen dörffen, es entstehe bey ihnen kein geringes nachdenckhen daher,
daß sie, die herren Schwedischen, hiebevor gesagt, wann allein die mittel,
den gemeinen soldaten in etwas zu contentiren, vorhanden weren, daß die
officiere noch wohl eine zeitt lang aus dem weeg halten würden, nunmehr
aber mit anerbottenen zwo millionen reichsthalern, davon doch einem jeden
gemeinen knecht, wann gleich derselben 20 000 weren, 100 reichsthaler zu-
kommen köndten, nicht content sein, sondern der stände offerten auff eine
anderwertige königliche resolution, deren einlangung man in 6 oder 8 wo-
chen nicht gesichert,
selbsten angeführet, wann innerhalb 8 oder 14 tagen der friden nicht ge
schloßen werde, daß alßdann die völckher denen ständen biß in das künfftige
früe jahr auff dem halß verbleiben müßten. Es scheinet fast, ob wolten die
herren Schwedischen durch dieses mittel angedroheter suspension der trac-
taten , nachdem sie ihre intention bey dem völligen quanto nach wunsch er-
reicht , die des fridens so hoch begierige stände zur einwilligung der 3 millio-
nen pro primo termino gleicher gestalt vermögen. Weiln aber selbige auff
eine kundbare ohnmöglichkeit
stände in sorgen stehen muß, daß die abdanckhung der völckher, evacuatio
der örther und andere effectus pacis in steckhen darüber geraten würden, alß
were beßer, in zeitten sich darob gegen ihre königliche majestät in Schweden
genden events zu erwarten, weiln alßdann das letztere ärger werden dörffte,
alß das erste gewesen ist, zu welchem ende die an seiten der stände mili-
tirende ohnwidertreibliche persuasiva zu papyr zu bringen und zu deßto
beßerer verwahrung der gesandtschafften nicht allein in Schweden zu schik-
khen , sondern auch durch offentlichen druckh menniglichen kundt zu machen
Wann sich aber die herren Schwedischen mitt angebottenen zwo millionen
zufridenstellen wolten, were vorangeregtermaßen expresse zu bedingen, daß
die stände in keiner obligation deßwegen stehen wolten, es seye ihnen dann,
und darunder auch in particulari den stätten, vorhero circa conditiones satis-
faction geschehen und das werckh dahin gerichtet, daß von den ständen
auch andere res fungibiles und obligationes in solutum angenommen wer-
den , weiln es mit den meisten stätten in solchen betrübten und armseeligen
zustandt gerathen, daß ihnen mit parem geldt auffzukommen, pur plat ohn
möglich , sondern sie sich anderer mittel und auffnahmen, darzu von parti-
culier personen, vornemblich aber kriegsofficieren bereits offerten gesche-
hen seindt, bedienen müßen.
Wegen assecuration der übrigen termin laßt man es bey vorigen conclusis
allerdings, und zwar umb soviel mehr bewenden, weiln das gantze fridensge
schäft auff der generalguarantie hafftet und demnach die herren Schwedi-
schen sich wegen des residui darauff noch mehr verlaßen können, vorab,
weiln sie vermittelst des ersten termins der soldatesca quit werden und sich
umb die übrigen so hoch nicht zu bekümmern haben. Wollen sie generalem
hypothecam von jedem standt in particulari pro sua quota haben, ist bereits
das erbieten dahin geschehen, und kann man sich alhie einer gewißen for-
mulae obligationis, wie selbige im reich herkommen ist, deßwegen mitein-
ander vergleichen. Auff die maß und weiß aber, wie es die herren Schwe-
dischen gern sehen möchten, laßt es sich nicht practiciren, weiln selbige
ohne praejudiz der interessenten nicht abgehen köndte, denen man aber
ohngehörter sachen, einige last vor anderen auffzubürden, nicht vermag.
Wegen der herren Churbayerischen anbringen läßt man es 2. auß zuvor be-
kandten ursachen bey vorigen vielfältigen conclusis nochmahlen simpliciter
verbleiben. Der begehrten intercessionalien halber für die frau äbbtißin zu
Eßen hielte man 3. dafür, daß sich deßwegen mit der frau landtgrävin zu
Heßen Caßel noch zur zeit in keine schrifftwechßlung einzulaßen, sondern
des verhoffenden fridensschluß zu erwarten und die frau äbbtißin biß dort-
hin zur gedult zu weisen oder das geschäfft auff sich zu laßen were.