Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
149. 129. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 Juni 13 9 Uhr
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Osnabrück 1648 Juni 13 9 Uhr
Strassburg AA 1144 fol. 587–593 = Druckvorlage; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m. ( I ).
Conclusa in: Strassburg zu AA 1144; Bremen 2 – X. 8. m. ( II ) sowie 2 – X. 10. b.; MEA
FrA , RK ) Fasz. 28 und 31.
Kaiserliche Forderung auf eine der schwedischen adäquate Militärsatisfaktion für die kaiserliche und
die bayerische Armee. Auszahlungsmodus sowie Zahlungsgarantie für die bewilligten fünf Millionen
Reichstaler.
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar, Bremen auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg und
Lindau auf der Schwäbischen Bank.
Herr Director proponirt: Demnach man aus abgehörter relation ver-
nommen , was für einen incidentpuncten die herren Kayserlichen abermahlen
ins mittel gebracht und begehrt haben, daß die stände, weiln sie gegen den
herren Schwedischen mit anerbietung der 5 millionen reichsthaler so mildt
gewesen, auch Ihrer Kayserlichen Majestät und der Churbayerischen armeen
ein gleiches geben sollen, alß werde anietzo, was dabey zu thun sein wolle,
zu resolviren stehen und die herren abgesandten, ihre gedanckhen darüber
zu eröffnen, ihnen belieben laßen.
Lübeck. Er halte an seinem orth ohnmaßgeblich dafür, man werde denen
herren Kayserlichen kein andere antwortt geben können, alß daß sie betrach-
ten wolten, wie hart die stände vorhin von den Schwedischen geplagt wer-
den und sie, daß ihnen obhabender laßt noch schwärer gemacht werden
solle, nicht, sondern vielmehr verhoffen wolten, Ihre Majestät als ein vatter
des vatterlandts werden mit den ständen beßer verfahren und mit demjeni-
gen erbieten, darauff sie jüngsthin geschloßen, sich zufriden stellen und auch
zur abweisung des churfürsten in Bayern milice praetension disponiren laßen.
Regensburg. Wann man die circulos nicht separirte, würde der herren
Kayserlichen begehren noch wohl zu erleiden sein; das werckh aber an sich
selbsten betreffendt, könne er sie zwar, daß sie auch eine satisfactionem
militiae gefordert, nicht verdenckhen. Weiln sie aber selbsten in ihrem vor-
trag auff die ohnmöglichkeit des reichs geziehlet, alß were seines ermeßens an
seiten der stände das fundamentum darauff zu stellen, in was noth und
betruckh das heylige Römische reich anietzo steckhe, ihnen beweglich zu
remonstriren und Ihre Majestät solches allergnedigst zu bedenckhen, und
ein mittleiden mit demselben zu tragen, zu ersuchen und anzulangen. Was
die Churbayerische praetension betreffe, hette man Ihre Kayserliche Maje
stät gleichfalls zu bitten, keine neuerung ins reich einführen zu laßen, daß ein
stand dem anderen satisfaction wider das herkommen geben solle. Sonsten
hette die statt Regenspurg Ihrer Kayserlichen Majestät jederzeit immediate
contribuirt und köndte ihres orths, daß dem hertzogen in Bayern der Bay-
rische craiß loco satisfactionis überlaßen werde, wohl geschehen laßen, doch
dergestalt, daß man, wie Lübeckh erinnert, ehe mit den herren Schwedi-
schen in handlung getretten werde, vorhero der quaestione cui halber ver-
sichert seye, dieweil man billich zweifflen müße, ob mit deme, was bereits
den herren Schwedischen versprochen worden, auffzukommen, hingegen
aber, daß ein mittstandt neben dem anderen in das verderben dadurch ge
stürtzet werden dörffte, zu besorgen seye. Stelle sonsten dahin, wann die
höhere wegen Bayern auff personalia gehen
theils auch damitt einig sein köndte; habe im übrigen keinen befelch, über
bereits bewilligtes noch mehrers zu bewilligen. Solte aber Ihre Churfürst
liche Durchlaucht in Bayern dero craiß überlaßen werden, bete er doch, die
sach dahin zu richten, daß Ihrer Kayserlichen Majestät die dispositio dabey
in handen bleibe und sie mit beytragung ihres contingents an Bayern ver-
schonet werden möchten.
Kolmar. Was der herren Kayserlichen neues postulatum betreffe, seye selbi-
ges ihrer selbsteigenen bekandtnus nach ein pur lautere ohnmöglichkeit und
demnach bey der quaestione cui ein für alle mahl zu bestehen. Solte man aber
dem hertzogen in Bayern zu dem Bayrischen craiß noch mehrers willigen
wollen, würde nur noch mehrers ohnglückh und schädliche consequentien,
zumahl alea belli ohngewiß, dahero zu befahren, und laße es im übrigen, was
die höhere thun werden, dahin gestelt sein.
Nürnberg. Er habe ohngern verstanden, daß die herren Kayserlichen ihnen
die hoffnung machen, daß, gleichwie die stände mit den herren Schwedi-
schen wegen contentirung ihrer milice accordiret, also auch sie für ihre
soldatesca gleicher gestalt etwas satisfaction bekommen werden, dann ein
großer underscheidt zwischen den Schwedischen und Kayserlichen seye, in
dem jene auxiliares copias den ständen zu guth geführet, welche so schlechter
dingen sich nicht abweisen laßen, sondern damitt dem sprichwortt nach
ergehen werde, qui canem alit peregrinum, huic nihil fit reliqui praeter li-
num . Offerirte satisfactio seye für keine freygebigkeit zu halten, sondern be-
kandt , daß die stände kein ander mittel, die Schwedische völckher von dem
halß zu bringen, alß die contentirung derselben ergreiffen können und also
den friden gleichsam erkauffen müßen, welche beschwärdt Ihre Kayserliche
Majestät billich ableinen solten, in betrachtung, daß dero gesandten hiebe-
vor selbsten in der meinung gestanden, daß man niemandt nichts zu geben
schuldig seye. Was Churbayern anlange, seye derselbe concivis und ohner
hört , daß ein stand dem anderen seine völckher bezahlen solle. Und obzwar
nicht ohn, daß wider die capitulation und leges fundamentales bißweiln
etwas vorgenommen worden, so seye doch ein große differenz in deme, daß
die Schwedische soldatesca nie nichts oder doch gar wenig für ihren monat-
soldt bekommen, die Kayserliche aber fast das gantze Römische reich in
contribution gesetzt und die Bayerische völckher ihre gewiße monatliche
bezahlung, sommer- und winterquartier gehabt und bekommen haben; wel-
ches postulati iniquitas auch dahero, daß die herren Kayserlichen gesagt,
man hette das quantum der 5 millionen thaler theilen, ihnen 2 millionen,
denen Schwedischen auch 2 und churbayern eine geben sollen, erscheine und
abzunemen seye.
Hette man also über die der Schwedischen milice bereits bewilligte hohe
summ weitter nichts einzugehen, zumahln auch selbige mit dem beding, wie
Lübeckh und Regenspurg erinnert, daß man es nemblichen mit der quae-
stione cui in den terminis, wie sie gesetzt, singulariter verbleiben laßen solle,
versprochen worden seye; gestalten er dann auch nomine der statt Nürnberg
solches widerhohlet und, soviel die obere craißständ anlange, dieses reservirt
haben wolle, daß selbige zu dieser militiae satisfaction anderer gestalt nicht,
es habe denn das werckh bey der quaestione cui ein für alle mahl sein ohn
veränderliches bewenden, verstehen werden oder können.
Bremen. Er habe zwar inmittelst abgelegte vota nicht angehöret, jedoch aber
aus nechstvorgehendem, worum es zu thun seye, wohl vernommen, mit wel-
chen er sich auch seines theils gerne conformiren wolle.
Lindau. Soviel der herren Kayserlichen begehren anlange, erinnere er sich,
daß sie sich bey einer deputation selbsten dahin vernemen laßen, ob würde
das denen herren Schwedischen bereits verwilligte quantum, den ständen
des reichs auffzubringen, ohnmöglich fallen. Wann nun deme also, würde ja
solcher gestalt mit dem jenigen, was sie, die herren Kayserlichen, fordern,
daneben auffzukommen noch viel ohnmöglicher sein. Solte aber der von den
herren Kayserlichen gethane vorschlag zu practiciren sein, und die herren
Schwedischen darzu, daß sie die herren Kayserlichen an den 5 millionen
reichsthalern neben ihnen wollen participiren laßen, verstehen, were diesen
anzudeuten, daß sie auch an dieser praetension mit den Schwedischen theilen
wolten. Conformire sich im übrigen mit den majoribus.
Lübeck. Stelte indidenter zum nachdencken, ob man den herren Kayser-
lichen nicht sagen wolle, daß sie selbsten daran schuldt tragen, daß die
stände eine solche übermäßige satisfaction geben müßen, in dem der herr
grav von Trauttmansdorff den Schwedischen anfangs gleich 120 Römermo
nat offeriret habe.
Herr Director. Er halte ohnmaßgeblich dafür, es werde zu ableinung der
herren Kayserlichen petiti nicht vieler fundamenten bedörffen, bevorab,
weiln das werckh selbsten, daß über das, was den Schwedischen verwilliget
worden, noch mitt einem mehreren auffzukommen, die höchste impossibili-
tet seye, rede und zu erkennen gebe. Habe eventualiter ein conclusum abge
faßt , welches er auch verlesen, und seindt die dabey discursive gefallene
erinnerungen alsobaldt in acht genommen und besagtes conclusum ad re- et
correlationem nachgehenden inhalts gebracht worden.
Conclusum. Der herren Kayserlichen heutiges tags beschehenes anbringen
belangendt, haltet man a parte civitatum dafür, weiln under den verwilligten
und von den herren Schwedischen bereits acceptirten 5 millionen reichs-
thalern eine abtheilung, re non amplius integra, zu machen nicht practicir-
lich , der Kayserlichen armee aber eben soviel und den Churbayerischen
völckhern zwo tertzen zu versprechen und zu geben, eine pur lauttere, von
den herren Kayserlichen selbsten agnoscirte ohnmöglichkeit ist, daß ihnen
das zuemuthen, mit denen in vormahls abgelegten votis enthaltenen funda-
menten , glimpfflich abzuleinen und der underschiedt zwischen den armeen,
in deme die
denen schwären und in etlichen craisen dem Schwedischen quanto nicht
ohngleich gefallenen contributionen jährlich bekommen haben, wohl zu re-
monstriren seye, in hoffnung, Ihre Kayserliche Majestät werden, der stände
ohne das obhabenden und fast ohnerträglichen last noch ferners zu ver
schwären , nicht gesinnet sein, sondern vielmehr allergnedigst consideriren
und behertzigen, was die stände des reichs nun von 30 jahren hero außge
standen , erlitten und verschoßen und daß sie den friden jetzundt von
frembden gleichsam erkauffen müßen, ohnangesehen die quaestio an in den
reichsräthen in affirmativam niemahlen resolviret worden und demnach, als
pater patriae auff des reichs conservation und dahin zu sehen, ihro allergne-
digst belieben laßen, daß auch Ihre Churfürstliche Durchlaucht in Bayern
mit demjenigen, was in quaestione cui schon öffters geschloßen worden,
deren im Fränckhischen und Schwäbischen craiß geseßener stände weittere
protestationes zu verhüten, ein für alle mahl acquiesciren und die disposition
desjenigen,
weiln man doch von mehr nicht als zween kriegenden partheyen weißt, Ihrer
Kayserlichen Majestät überlaßen.
Herr Director referirt secundo: Es hette herr Dr. Reigersperger ihme
angezeigt, alß er eben jetzundt nomine statuum zu den herrn Schwedischen
geschickht und begehren laßen, sie wolten sich doch gegen denselben ra-
tione quanti fürderlichst erclären und auff das rathshauß zu kommen, ihnen
belieben laßen, hetten sie zur antwort zuruckhentboten, sie würden eher
nicht, dann umb 4 uhren kommen können, die stände solten sich indeßen
nur mit ihrer resolution in quanto et puncto assecurationis, ob man nemb-
lichen ad 1. terminum die 3 millionen geben wolle, gefast halten. Were also
nöthig, von diesem geschäfft zu reden, gewesen und hette das andere wohl
biß dahin anstehen können. Stelle gleichwohl zu der herren abgesandten be-
lieben , ob sie sich vernemen laßen wollen.
Lübeck. Er wiße an seinem orth mehr nicht zu sagen, alß daß er
circa quaestionem quis, cui, quomodo, assecurationem et executionem ge-
machten conclusis simpliciter inhaerire und in dasjenige, was etwa in specie
von einem und anderem per discursum vorkommen, silendo nicht gehelen,
sondern vielmehr alle notdurfft dagegen
Regensburg. Was den modum, welcher gestalt die herren Schwedischen
contentirt werden sollen, betreffe, were zu wünschen, daß seine herren und
oberen dieser last überhoben bleiben köndten, weiln er aber auch darauff
nicht instruirt seye, wolle er sein votum biß dahin suspendiret haben und
doch auff allen fall dafür halten, daß bey der re- und correlation expresse zu
erinnern und anzudeuten were, daß man in quaestione cui, sowohl wegen
Ihrer Majestät als Churbayern, vorhero, ehe man das quantum ratione primi
termini resolvire, assecuration haben müße, sonsten seyen die stände in ge-
fahr und köndten die stättische dißfalls gethane erinnerungen bey den Kay-
serlichen sowohl als Schwedischen beobachtet werden.
Kolmar. Er befinde, daß bey dieser quaestion dasjenige zu praesupponiren
seye, was bey der quaestione cui dies orths concludirt und geschloßen wor-
den , daß nemblichen denen herren Kayserlichen der Österreichische und
Churbayern der Bayerische craiß verbleiben, übrige craiß aber zu der
Schwedischen satisfaction gezogen werden sollen. Hoc praesupposito
köndte man sich noch etwas angreiffen und stättischen theils das quantum
entweder auff die 2 millionen oder die helffte stellen, vornemblich aber auch,
was die höhere bey der sachen thun werden, sondiren und vernemen. Soviel
aber sonsten die von den herren Schwedischen begehrte assecuration des
rests der 2 millionen betreffe, seye beschwärlich zu vernemen, daß selbige
etlichen stätten auffgebürdet werden wolle. Stehe gleichwohl dahin, ob es
ernst seye, und habe man sich im übrigen seines ermeßens dies orths gar
nicht zu übereilen, zumahl verhoffentlich solche media an hand kommen
werden, dadurch sich die stätt sich aller besorgenden gefahr leichtlich wer-
den entschütten können. Schließlichen müße es ratione quanti et quomodo
bey hiebevor angeführten conditionibus sein ohnverruckhtes verbleiben
haben.
Nürnberg. Er wolle des herrn Regenspurgischen erinnerung hiehero repe-
tirt haben, daß man nemblichen de quantitate primi termini nicht handlen
könne, es habe dann vorhin mit der quaestione cui seine richtigkeit und
seyen die stände versichert, daß Ihre Kayserliche Majestät und Churbayern
ihre praetensiones fallen laßen wollen. Worbey auch zu gedenckhen, daß die
obere craiß auff den widrigen fall ihr oblatum revociren und zu einiger
satisfactione militiae nicht verstehen werden, so er auch, bey dem concluso in
acht zu nemen, gebetten haben wolte. Hoc praesupposito köndte man sich
auff gewiße termin mit den herren Schwedischen in handlung einlaßen. Und
obwohln zu wünschen were, daß sie es bey vorigen terminen laßen möchten,
weiln es aber schwärlich zu erhalten stehen werde, müße man sich etwas
mehrers angreiffen; die für die ersten termin paar zu erlegen begehrte 3
millionen aber werden, den oberen craisen auffzubringen, gantz ohnmöglich
fallen, solche ohnmöglichkeit denen herren Schwedischen beweglich zu re-
monstriren und, ob sie mit 2 millionen reichsthalern sich begnügen laßen
wolten, zu vernemen sein. Was den von den herren Schwedischen vorge-
schlagenen modum assecurationis für übrige 2 millionen reichsthaler be-
treffe , seye derselbe nimmermehr practicirlich, werde auch nicht geschehen,
daß die stände etliche ihrer mittglieder in solcher verhafftung solten steckhen
laßen, weiln solcher gestalt der anfang zu völliger dissolution des Römischen
reichs leichtlich gemacht werden dörffte. Man köndte sich aber gegen den
herren Schwedischen dahin erbietig machen, daß gleich wie die stände mit
ihnen ohne falsch zu handlen begehrten, also wolten sie ihnen auch einen
solchen modum assecurationis, mit deme sie wohl werden zufriden sein
können, an hand geben. Sie solten nur deßwegen kein mißtrauen in die
stände setzen, sondern mit ihnen als redlichen Teutschen handlen und vor
allen dingen sehen, wie man aus diesem werckh einmahl heraußkomme,
weiln sonsten das Römische reich und deßelben stände immer fort zu
klagen haben werden, quotidie emimus, quotidie gerimus, quotidie alimus
servitutem, civilibus discordiis impliciti.
Bremen. Conformire sich allerdings mit dem Lübeckhischen voto.
Lindau. Wie Nürnberg.
Herr Director. Soviel das von den herren Schwedischen pro primo ter-
mino begehrte quantum anlange, möchte er seines theils wohl leiden, daß es
bey deme, was von den ständen offeriret worden, verbleiben köndte, trage
aber die beysorg, die herren Schwedischen werden damitt nicht acquiesciren
wollen, sondern die stände sich noch weitter angreiffen müeßen, wiewohln
er kein mittel darzu sehe. Deme aber seye, wie ihm wolle, müeße man, wann
mit der tertz nicht außzulangen, per gradus erstlich auff 2 millionen reichs-
thaler , wie Nürnberg erinnert, und endlich auff die helfft gehen und ein
mehrers nicht, wann die herren Schwedischen es nur dabey laßen, einwil-
ligen . Wegen der assecuration habe man dies orths bey vorigen conclusis
und erinnerungen zu bestehen und werde sich, daß einer für den anderen
hafften solle, gantz nicht practiciren laßen.
Conclusum. Soviel diesem nach bey dem Schwedischen quanto die termin
und assecuration betrifft, praesupponirt man stättischen theils zu vorderst,
daß es in quaestione cui sein richtiges und ohnverruckhtes bewenden haben
und diese erinnerung gegen den herren Schwedischen in obacht genommen
werden solle, damit der oberen craiß stände, ihr oblatum zu revociren, nicht
gemüeßiget werden. Und ist demnach wegen erlag des ersten termins der
meinung, es were bey der conferenz auff dem dritten theil annoch zu be-
stehen und denen herren Schwedischen, warum man nicht weitter gehen
könne, allerhandt dienliche rationes und darunder auch diese beyzubringen,
daß je mehr man par zu geben verwillige, je weniger die stände damitt ein-
halten können und auff den fall, da bey dem ersten termin einig manquement
erscheinen solte, wie dann daßelbe wegen ohnmöglichkeit der stände
schwärlich verbleiben werde, zu besorgen stehe, es dörffte alßdann der ab-
danckhung halben neue difficulteten geben und also die stände zwischen
zweenen stühlen nidersitzen.
Wegen der assecuration laßet man eß nochmahlen bey vorigen in quanto
gemachten conditionibus allerdings bewenden und lebet der guthen zuver-
sicht , die herren Schwedischen werden mit der generalguarantie und eines
jeden standts particular versicherung pro sua quota sich deßto mehr vergnü
gen , weiln ihr gestriger vorschlag nicht practicirlich, sondern dem herkom-
men , allen rechten und der billichkeit zuwider laufft, zwischen den ständen
auch nur neue diffidenz und widerwillen causiren würde. Der an hand ge-
gebene modus executionis dagegen also beschaffen ist, daß sie dadurch des
rests zu seiner zeitt gar wohl und füglich habhafft werden können.
Hierauff wardt auch der articulus de juribus statuum nochmahlen discursive
durchgangen, die dabey gethane erinnerungen alsobalden eingeruckht und,
dahero ad protocollum zu nemen, ohnnöthig erachtet worden.