Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
139. 119. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 Mai 23 8 Uhr

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119. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1648 Mai 23 8 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 531–534’ = Druckvorlage; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m. mit
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Re- und Correlation. Conclusa in Strassburg zu AA 1144; Bremen 2 – X. 8. m. ( II ).

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Suche nach Ausweg aus der verfahrenen Situation um die Höhe der Militärsatisfaktion. Initiative zur
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Fortführung der Verhandlungen zwischen kaiserlichen und schwedischen Gesandten über das Instru-
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mentum
Pacis.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar, Bremen auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg und
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Lindau auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director proponirte: Es hetten die herren abgesandten, wie schlecht
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gestrige verrichtung bey den herren Schwedischen in puncto satisfactionis
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militiae abgeloffen, aus der per dictaturam communicirten relation mitt
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mehrerem vernommen. Dieweil nun von dem Churmaintzischen directorio
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diese zusammenkunfft dahin angesehen worden, daß man heutigen morgen
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widerum zusammentretten und sich, was bey so gestalten sachen an seiten
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der stände zu thun und wie man sich in das werckh schickhen wolle, mittein-
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ander bereden möge, alß werde man daßelbe anzugreiffen und die ge-
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danckhen darüber zu eröffnen, verhoffentlich wohl belieben .

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Lübeck. Es seye freylich der herren Schwedischen resolution und, daß sie
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nicht einmal mit ihren gedanckhen und moderirter königlicher instruction
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herauß gehen wollen, schmertzlich zu vernemen geweßen, sehe aber dabey
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kein ander mittel, alß daß man vor allen dingen den herren Kayserlichen per
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deputatos zuspreche und ihnen vor augen stelle, in was gefährlichen laby-
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rinthen und difficulteten man durch ihre tergiversation gerathe und wie,
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daß, darauß zu eluctiren, kein beßer mittel seye, dann daß das jenige, was
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zwischen den ständen verglichen, zur richtigkeit und execution gebracht
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und die catholischen vermittelst remonstration des guthen, so bey dem er-
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folg zu erwarten, und des bösen, so aus deßelben underlaßung zu befahren,
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den evangelischen satisfaction zu geben, disponirt werden, nicht zweiffelndt,
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es werde solche der stände vergleichung übrige noch differente puncten
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merckhlich facilitiren. Das andere mittel bestehe darinn, daß denen herren
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Schwedischen allerhandt vortringende rationes nicht tecte und obscure, son-
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dern specialius et clarius vorgehalten und remonstriret werden, umb derer
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willen sie gantz keine ursach haben, der stände hohes erbieten für schlecht zu
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aestimiren oder so ohngleich auffzunemmen, sonderen vielmehr zu be-
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denckhen , weiln man ihnen gleichwohl nullo jure obligirt, sie auch, ihrer
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selbsteigenen hiebevor gethanen erclärung nach, des reichs und deßen
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stände feinde nicht seyen, daß es hart klingen würde, wann sie deswegen
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zum friden nicht verstehen wolten. Schließlichen köndte auch dieses mitt
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angehenckht werden, obwohl man an seiten der stände bey dem, was bereits
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offeriret, zu bestehen genugsame ursach hette, sie, die herren Schwedischen
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auch wohl damit acquiesciren köndten, so hette man sich doch, damit sie,
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wie gern ihnen die stände an hand gehen wolten, verspüren mögen, endt-
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lichen auff 50 Römermonat resolviret. Solten aber die höhere anderer mei-
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nung sein, were sich auch stättischen theils damit zu conformiren. Die
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herren Schwedischen, daß sie sich mit solchem anerbieten contentiren und
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über die in puncto executionis et quaestione quomodo ihnen zugestelte
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conditiones finaliter erclären wolten, zu bitten und dabey auch zu bedingen,
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daß dieses offertum anderer gestalt nicht, es werde dann vorhero dasjenige,
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was bey besagten beeden puncten erinnert worden, von ihnen in richtigkeit
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gebracht, offerirt und gewilliget sein solte.

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Regensburg. Eß wolle ihn vast bedunckhen, daß das werckh, je länger man
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darüber deliberire, schwärer werde, und weiln er äußerlich vernommen, daß
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von den höheren etliche dasjenige, was in quaestione quis jüngsthin ge
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schloßen worden, für kein reichsconclusum dahero, weiln es nicht ad dicta-
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turam kommen seye, halten wollen, alß hette man seines ohnvorgreifflichen
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ermeßens nothwendig bey der re- und correlation zu praemittiren, und daß
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das in besagter quaestione quis et quibus gefaßte reichsconclusum ad dicta-
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turam gegeben und publici juris gemacht werde, expresse zu begehren.

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Was aber proponirte quaestionem anlange, seye er zwar mit des herrn
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Lübeckhischen meinung, daß man die herren Kayserlichen per deputatos um

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reassumption der conferenzen und richtigmachung der noch hinderstelligen
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differenten puncten ersuchen solte, gantz einig, weiln aber die herren Kay-
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serlichen nicht in mora, zu besorgen, es dörffte das ansprechen, zumahln sie
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von den herren Schwedischen noch keine erclärung über das instrumentum
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pacis bekommen, ohne frucht abgehen und alle erinnerungen noch zur zeit
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vergebens sein, alß weren die herren Schwedischen sich über gedachtes
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instrumentum pacis zu erclären, in puncto satisfactionis militiae etwas nach-
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zugeben und der armeen underthanen lamentationes und weheklagen zu
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consideriren, inständig zu bitten und ihnen zugleich die wegen des quanti
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auffgesetzte rationes zu communiciren. Im übrigen könne er sich mit dem
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Lübeckhischen vorschlag, daß man certis conditionibus auff 50 monat ein-
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willigen solle, sofern auch die höhere dahin gehen, jedoch mit reservation
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der in quaestione quis, cui et quomodo begriffenen conditionen, wohl con-
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formiren und vergleichen.

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Kolmar. Die frag, was auff herrn grav Oxenstirns resolution zu thun, seye
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sehr schwär. Gleich wie er nun etlicher meinung dahin, daß den herren
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Kayserlichen und Schwedischen per deputatos deßwegen zugesprochen
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werden solle, eingenommen, etliche aber auch, daß das ansprechen ohne
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effect abgehen werde, beförchten, also laße er zwar beede opiniones dahin
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gestelt sein, hielte aber seines wenigen orths dafür, das zusprechen bey den
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herren Kayserlichen solte ohne verfang nicht sein, wann man zumahln
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ihnen, als welche die meiste ursach zu dieser verzögerung gegeben, die hinc
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inde vorkommene und zu befürderung das werckhs diensame erinnerungen
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bescheidenlich remonstriren und zu gemüth führen thete.

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Und weiln die eußerste noth erfordere, daß man ratione jüngstangebottener
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summae gegen den herrn Schwedischen etwas mehrers thue, alß wolle er
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auch sein votum zu den 50 monaten gegeben und sich den majoribus dieß
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falls , jedoch auff ratification der principalen und mit vorbedingung der quae-
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stione cui et quomodo keines wegs entzogen haben.

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Nürnberg. Er könne sich zwar zuvorderst mit deme, was ratione deputa-
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tionis an die herren kayserlichen auff die bahn gebracht worden, wohl con-
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formiren , halte aber doch dafür, es werde das ansprechen bey ihnen darum
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von schlechtem verfang sein, weiln sie den namen, ob hafftete remora pacis
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an ihnen, nicht haben wollen, ohngeachtet sie die stände mit jüngstbesche
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hener vorschützung des § i „Tandem omnes“ an den labyrinthen gebracht
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und dahero die herren Schwedische, daß sie bey dem puncto satisfactionis
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militiae hinwiderum also gehen, nicht zu verdenckhen seyen. Solte aber die
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deputationem vorgehen zu laßen, von den höheren beliebet werden, wolle er
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sich gern damitt conformiren, und weren den herren Kayserlichen auff sol-
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chen fall die aus der verzögerung und auffenthalt des gantzen fridenswerckhs
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zu befahren stehende inconvenientien mit beweglichen rationibus zu remon-
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striren und zu sagen, daß die mora allein bey ihnen haffte, mitt angehengter

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bitt, den ständen keinen schädlichen argwohn des mißtrauens dadurch zu
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causiren und zu machen.

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Nächst diesem seye 2. das vornemste zu resolviren, ob und wieviel zu den 20
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tonnen zu addiren sein wolle? Und müeße er bekennen, daß, wann ein standt
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auff ein so weniges, als immer müglich, zu gehen, ursach habe, man es
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gewißlich an seiten der statt Nürnberg in acht zu nemen, bevorab, weiln
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selbige nicht allein in der reichsmatricul höher als andere beleget, sondern
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auch durch den langwührigen kriegsbetruckh, contributiones und exacti-
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ones in große armuth und ohngelegenheiten gesetzet worden. Weiln es aber
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an dem, daß die herren Schwedischen zu keiner handlung ohne determina-
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tion und erclärung eines höheren quanti schreitten wollen, alß hette man sich
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lieber zu überwinden, alß das werckh auff extrema ankommen zu laßen; und
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weiln gleichwohl die 50 oder 60 monat, wann auch die reichsritterschafft und
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die hanseestätt darzu genommen werden, seinem überlegten calculo nach
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über 4 millionen außtragen, denen herren Schwedischen anfänglich 50 zu
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offeriren und zuzusprechen in hoffnung, sie werden damitt content sein. Man
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werde alsdann, ob ihnen ernst zum friden seye, baldt sehen und wann sie sich
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mitt weiters anerbottenem noch nicht vergnügen laßen wollen, das widrige
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sich baldt damit an tag geben. Solten aber die höhere auff 60 monat gehen,
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were sich stättischen theils davon auch nicht zu separiren, sondern praemis-
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sis quaestionibus quis et cui als causis, sine quibus non, darein zu condescen-
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diren . Im übrigen aber wolle er sich ratione quaestionis quomodo mit
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Lübeckh vergleichen.

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Bremen. Weiln bereits in vorstimmenden votis von der sachen nach noth-
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durfft geredet worden, wolle er sich mit dem seinigen nicht auffhalten, son-
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dern mit den vorgehenden in allem gerne conformiren.

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Lindau. Weiln er auch, was für media, das fridenswerckh zu befürdern, hinc
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inde auff die bahn kommen, bereits angehört und selbige für guth befunden
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habe, alß wolte er sich damitt ebenmäßig conformiren, insonderheit aber,
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daß man recta auff 60 monat mit reservation obberührter conditionen gehen
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solte, davor gehalten haben.

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Herr Director. Er halte auch dafür, daß vorgeschlagene deputatio an die
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herren Kayserlichen nichts verfangen werde; und ob sie gleich der stände
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begehren deferiren solten, würde es doch bey den herren Schwedischen
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darum, weiln sie ohne vollkommene richtigmachung ihrer militiae satisfac-
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tion zu keinen tractaten schreitten wollen, von neuem anstehen. Zum fall
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aber die höhere auff eine deputation schließen solten, were sich auch dies
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orths damitt zu conformiren. Was zwischen den catholischen und evangeli-
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schen bereits verglichen, werde anietzo deßto schwärer zur execution zu
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bringen sein, weiln jene sich darzu nullo modo verstehen wollen und diese,
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facta pace, jene zur execution zu disponiren, viel zu thun bekommen wer-
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den . Ob nun bey so beschaffener sachen dem anerbottenen quanto etwas zu

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addiren seye, bekenne er gern, daß man bey jenem, soviel möglich, zu be-
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stehen und die herren Schwedischen, daß sie damitt acquiesciren wolten, zu
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vermögen hette. Weiln es aber von ihnen pro extremo gehalten werden wolle,
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were der friden deßwegen nicht umbzustoßen, sondern gleichsam dadurch
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zu erkauffen. Resolvire also die noth des heyligen Römischen reichs diese
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quaestionem für sich selbsten, und weiln die majora auff 60 Römermonat
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eventualiter gehen, werde man sich, sofern die höhere dahin zweckhen,
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damit zu conformiren haben.

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Conclusum. Ob man wohl an seiten der erbaren frey- und reichsstätte, als
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welche zeitt wehrenden kriegs dergestalt von mittlen kommen, daß etliche
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darunder sich mitleidenlicher beysteuern bedienen müßen

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11–12 und – köndten] Fehlt in Strassburg zu AA 1144.
und das juramen-
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tum pauperitatis mit ohnversehrtem gewißen schwören köndten, viel weni-
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ger ursach hette, das bereits mero pacis amore offerirte quantum, mit deßen
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auffbringung es ohne das mehr dann schwär hergehen wirdt, zu erhöhen.
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Weiln jedoch daßelbe pro extremo gehalten werden will und zu keiner
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hauptsächlichen erclärung, zu geschweigen dem friden selbsten zu gelangen,
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wann nicht ein mehrers addirt wirdt, alß muß man sich wohl hierinnen der
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zeitt accomodiren und aus der noth eine tugendt machen. Will sich demnach
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zu 40 biß in 50 monaten einfachen Römerzugs, doch dergestalt, verstehen,
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daß aus denen bey der quaestione quis, cui, quomodo et quantum geschehe-
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nen erinnerungen eine conditio sine qua non gemachet werde.

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