Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
127. 109. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 April 29 7 Uhr
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Osnabrück 1648 April 29 7 Uhr
Strassburg AA 1144 fol. 486’–493 = Druckvorlage; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m.;
Bremen 2 – X. 10. b. ( Conclusum ).
Bericht Straßburgs über Unterredung mit Altenburg wegen des geänderten Artikels über die Rechte
der Stände. Kaiserlicher Aufsatz zur Militärsatisfaktion.
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kolmar, Bremen auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg und
Lindau auf der Schwäbischen Bank.
Herr Director proponirt: Demnach gestriges tages von denen circa punc-
tum satisfactionis militiae proponirten fragen auff heutt zu deliberiren veran
laßt worden, seye diese zusammenkunfft zu solchen ende angestelt und von
herrn Dr. Reigerspergern ihme angedeutet worden, daß die herren Kayser-
lichen bey der frag quibus etwas auffgesetzet hetten, welches vor der delibe-
ration abgelesen, und nachgehendts widerum zuruckh geschicket werden
solle. Inzwischen aber referirte der herr director, was bey den herren fürst
lich Saxen Altenburgischen vorgangen, nemblich: Demnach übrigen herren
stättischen, ihme commission auffzutragen, belieben wollen, mit denen her-
ren Altenburgischen von deme puncto jurium statuum angehengten und die
stätt tam in universalibus quam particularibus concernirendem §º zu reden,
daß er sich gleich nachmittags um audienz beworben und ihnen angedeuttet
habe, daß man an seitten der erbaren stätt, alß sie bey jüngstbeschehener ab-
lesung des articuli de juribus statuum wahrgenommen, daß nicht allein et-
liche änderungen dabey vorgangen, sondern auch etliches gar außgelaßen
worden, nicht ohnbillich in etwas sorgfältige gedanckhen gerathen seye, sich
dahero auch collegialiter dieser sach halber underredet und dahin zu trach-
ten , für guth angesehen habe, daß ratione obgedachten § i bey vorigem
auffsatz um soviel mehr zu bleiben, weiln selbiger 1. mit belieben nicht allein
der herren evangelischen, sondern auch catholischen also verglichen, ge
schloßen , publici juris gemacht und allerseits principalen communicirt und
von denselben auch approbiret worden seye, denen, wann die wenige, so
noch zur stell, was in gegenwart aller stätte gesandten placitiret worden,
ändern laßen wolten, wunderlich vorkommen würde. Solte man 2., weiln
anwesende stättische gesandten vor ihre personen auß mangel befelchs darein
nicht consentiren können, allererst neue instructiones einhohlen, würde viel
zeit darüber hin und verlohren gehen. Sie, die herren Altenburgischen,
hetten ja selbsten bey letstgehaltener conferenz, daß es mit dem puncto
jurium statuum biß auff den paß von Schweitzern und postmeistern seine
richtigkeit habe, in pleno referirt, und verspürte man 3. wohl, daß die herren
Kayserlichen ab vorgangenen änderungen kein gefallen tragen, deßwegen
auch herr Volmar, daß man bey dem vorigen verbleiben solte, erinnert.
Herr Thumbshirn habe dahin zu cooperiren sich erbotten, daß es bey vori-
gem auffsatz sein verbleiben haben möge. Und gleich wie er, der herr
director, sich wohl zu erinnern wüßte, daß man bißher den erbaren stätten, in
allen billichen dingen, sonderlich aber evangelischen theils, getreulich assi-
stiret habe, alß begehrten sie damit noch ferners zu continuiren.
Was die formalia dieses puncti anlange, hette er, herr Thumbshirn, selbsten
referirt, daß sie nicht pro concluso, sondern allein für privat gedanckhen
anzusehen seyen. Soviel aber materialia betreffe, seye ihme nicht wißendt,
wo und wann von dem §º „Tam in universalibus“ absonderlich deliberirt
oder gerathschlaget worden were, außgenommen was das votum decisivum
anlange, dafür sie auch ihres theils redlich gesprochen hetten. Dieses aber
seye wahr, daß verschiedene, so catholische, so evangelische gesandten sich
darob beschwäret haben, daß der chur- und fürsten so nude und mit wenigen
worten, der stätt aber in extensissima forma gedacht worden seye. Wolte
man nun derselben auch auff gleiche weiß und iisdem formalibus gedenk-
hen , würde es eine richtige tautologiam geben. Zu dem seyen etliche verba
darinnen gantz überflüßig, etliche aber so beschaffen, daß man sie nimmer-
mehr admittiren werde. Eß würden endlich auch die stätt durch die abson-
derliche expression nichts mehr erlangen, sondern sich vielmehr selbsten
praejudiciren, in dem erstlich von den ständen insgesambt und zwar kurtz,
nachmahlen aber von den stätten absonderlich geredet werde, eben als wann
sie under die stände nicht gehörten, noch in denen dabey gedachten hoch-
importirenden fällen, praesertim ubi etc., concurrirten. Hette deßwegen dem
herrn Regenspurgischen den auffsatz der meinung zugeschickhet, daß, so-
fern er eines und anders dabey zu erinneren und beyzusetzen haben möchte,
er solches thun solte. Vermeinte man sonsten, daß ratione voti decisivi,
wann die verba „jura suffragii“ dabey stehen, einige cavillatio mittunder-
lauffe , möchten selbige außgelaßen werden. Auff die wegen des wortts „ legi-
time “ beschehene erinnerungen seye von ihme nichts geantworttet, sondern
tacite gleichsam, daß es außgelaßen werden köndte, gestanden, die verschie-
dene modi acquirendi wohl apprehendirt und die vertröstung, daß dieser
wegen wohl werde zu helffen sein, gegeben worden.
Schließlichen hette er sich dahin erclärt, weiln es eine sach seye, welche nicht
allein sie, sondern alle chur- und fürstliche anginge, mitt denenselben darauß
zu communiciren und alßdann weitter mitt ihme zu reden, deßwegen er auch
des § i „Postarum magistri“, zumahlen eben damahls herr Langenbeckh zu
ihnen begehrt, noch nicht gedenckhen wollen. Sonsten haben sie auch
gedacht, daß die catholische und darunder sonderlich Maintz, Bayern und
Bamberg den § um „de indaganda“
laßen wollen, darauff er, herr director, geantworttet, es müeße um ihres pri-
vati willen geschehen, dann sonsten ihre herrschafften eben soviel schuldig
sein dörfften als die stätt, wiewohl man diesen, als den schwächeren, beßer
beykommen könne. Welches sie dahin gestelt sein laßen.
Die repressalien und arresten betreffendt habe der Churbayerische, herr Dr.
Krebß, daß sie nicht köndten stehen bleiben, sich vernemen laßen und sein
eigen exempel mit der statt Straßburg angezogen, in dem er bey derselben
einige geldter per hunc repressaliorum modum heraußgebracht.
Und dieses seye dasjenige, was bey den herren Altenburgischen des puncti
halber vorgangen. Stelte demnach dahin, ob die herren abgesandten fernerer
resolution von ihnen erwarten oder sich über bereits referirtes noch weiter
außlaßen wollen?
Lübeck. Sagte zuvorderst dem herrn directori für übernommene mühe
waltung und fideliter erstattete relation gebührenden danckh, so dann, daß
er hierauß soviel befinde, daß der herr Altenburgische kein einige rationum
solide beantworttet, sondern nur etliche geringe dubia moviret habe. Halte
also dafür, soviel des wortt „legitime“ anlange, werden sie, die herren Alten-
burgischen , selber, was darunder steckhe, erkennen. Das stärckhste funda-
ment seye, daß etliche stätt sich bey dem §º gravirt befunden; könne man ihn
ohne praejudiz stehen laßen, stelle er es dahin und wolle sich mit den
majoribus gern conformiren.
Regensburg. Wann man diese bey dem puncto jurium statuum und deme
annectirtem §º vorgenommene änderungen recht betrachte, werde man fin-
den , daß es den herren fürstlichen allein darum zu thun seye, wie sie den adel
erheben mögen. Maßen er denn von verschiedenen chur- und fürstlichen,
mit denen er aus der sachen geredet habe, wohl abmerckhen können. Solte
nun das zusprechen bey den herren Altenburgischen keinen effect haben,
were das andere remedium zu practiciren und den herren Kayserlichen und
Schwedischen per deputatos collegii zuzusprechen und, daß es bey dem
schluß verbleiben möge, zu underbauen, und seye indifferent, ob vorange-
regter § us außenbleibe oder anderswo hingesetzet werde.
Kolmar. Praevia gratiarum actione für übernommene deputation, contentire
er sich zwar mit deme, was jüngsthin abgelesen, weiln aber in materialibus
underschiedliches außgelaßen worden und es etwa hiernächst zu schimpff
und praejudiz den stätten gereichen dörffte, sehe er nicht, wie man es bey
solcher generalitet laßen könne. Der herren Altenburgischen rationes seyen
bereits zu genügen refutirt und diese allein noch übrig, daß der stätt in exten-
sissima forma gedacht worden. Darzu man aber auch, weiln die stätt nicht
allein bey diesem puncto jurium statuum mehrere gravamina als andere
gehabt, sondern auch der § us „de indaganda“ anietzo angegriffen werden
wolle, genugsame ursach erlanget. Was die repressalia et arresta betreffe,
seye dahin zu laboriren, daß selbige widerum in den punctum hineinge-
ruckhet und alles bey dem bereits verglichenen gelaßen werden möge.
Nürnberg. Er halte nicht dafür, daß man bey mehrgedachtem §º wegen des
modi collocandi viel wesens machen, sonderen vielmehr quoad materialia
dahin trachten solle, daß zum wenigsten die repressalia, jura collectandi et
confiscandi widerum mitteingebracht, weiln doch die herren fürstlichen
besorglich nicht alles hineinsetzen werden.
Habe sonsten herrn Langerbekhen, als er neulich bey ihme gewesen und
wegen des wortts „legitime“ zu reden kommen, remonstriret, daß es sehr
wunderlich sein würde, wann einer, der bereits 3 oder 400 jahr in possessione
gewesen, allererst legitimam possessionem dociren solte. Were also dieser
pass nur generaliter einzurichten. Seye aber gleichwohl auch indifferent, wie
man ein und anders gedenckhen wolle, wann man allein in materialibus zu-
recht kommen, rem ipsam in effectu erlangen und dieser punctus also gefaßt
werde, daß die stätt sich dabey keines praejudicii zu befahren haben mögen.
Komme es zur neuen deliberation an, werden die stätt nichts neues erhalten.
Zum überfluß aber were deßwegen bey den herren Altenburgischen und
anderen fürstlichen ein nochmahliger versuch zu thun und das werckh
bester maßen zu recommendiren. Könne man über voriges etwas erhalten,
laße er es dahin gestelt sein.
Bremen. Er halte dafür, wann man an seitten der erbaren stätt, daß ihnen
durch diese generalitet keine difficultet hiernechst zugezogen oder gemacht
werden solte, gewiß versichert were, man köndte es gar wohl bey jüngst
verlesenem auffsatz laßen. Weiln man aber deßen nicht gesichert, were dahin
zu sehen, ne nihil omittatur, sondern es bey vorigem auffsatz allerdings
sein bewenden haben möchte. Solte es aber am ende mit der collocation deß
§ i anstehen, würde seines erachtens, wohin er gesetzt werde, nicht viel daran
gelegen, gleichwohl aber also einzurichten sein, daß man dabey nichts ca-
villiren köndte. Indeßen hielte er für nicht ohndienlich, daß ein jeder einen
auffsatz machte, dieselben sodann gegeneinander gehalten, ein gantzes ver-
glichen und mit den herren Altenburgischen ferner darauß geredet werden
solte.
Lindau. Er seye auch der meinung, wann man stättischen theils versiche-
rung haben köndte, daß die herren fürstlichen alles, was außgelaßen worden,
in generalitate begreiffen wolten, es were dabey zu laßen, nachdem aber zu
besorgen, weiln sie ein und anders disputirlich machen, es werde weder
dahin noch auch darzue, daß sie es bey vorigem auffsatz, welcher doch ein
abgehandelte sach, von Kayserlichen, Schwedischen und catholischen ap-
probirt , ja allerseits principalen communicirt worden, völlig laßen, zu brin-
gen sein. Alß hielte er vor das beste, daß ein jeder ein project, wie das
werckh generaliter einzurichten, abfaßen, dieselbe hernach zusammengetra-
gen , ein gewißer auffsatz darauß gemacht und den herren fürstlichen, wie die
stätt ihre desideria gern beobachtet haben wolten, an handt gegeben werden
solte. Attendiren sie selbiges, könne man damitt acquiesciren, auff den
widrigen fall aber, daß man sich eines § i peculiaris dies orths verglichen
hette, andeutten. Hette sonsten gerne gesehen, daß des § i „Postarum magi
stri“ wie auch des andern § i „De indaganda“ anregung beschehen und
zugleich gedacht worden were. Weiln aber der herr director berichtet, daß er
besorgt, es möchte sich eines mit dem andern steckhen, alß seye er auch
damit zufriden.
Herr Director. Er könne sich damitt, daß offtberührter § us von dem
puncto jurium statuum hinwegbleibe, um soviel mehr conformiren, weiln er
jederzeit darvor gehalten, daß den stätten, wann sie mit den höheren ständen
conjungirt werden, weitt vorträglicher seye, als wann es das ansehen gewin-
nen solte, ob weren sie der höheren stände jurium nicht theilhafftig. Stehe
dahin, wie der sach zu helffen, seye sonsten gewiß, je mehr die stätt sich
opiniastriren, je weniger sie erhalten und je mehr die fürstliche sich oppo-
niren werden. Verstehe also die majora und das
Conclusum dahin, daß ein jeder seine gedanckhen absonderlich zusammen-
tragen , denen herren fürstlichen, den auffsatz in hoc puncto darnach einzu-
richten , recommendiren und mitt denen herren Altenburgischen noch ferner
darauß reden solle.
Alß nun indeßen der herren Kayserlichen extractus super quaestione quibus
von dem Österreichischen herrn directore eingegeben worden, hat der herr
director denselben verlesen und
weiln man sich aber stättischen theils in materialibus huius quaestionis schon
gestriges tages verglichen, als ist das vom herrn directore über die 4 jüngst
hin proponirte fragen eodem die abgefaßte und ad dictaturam gegebene con-
clusum nochmahlen abgelesen, die von übrigen herren abgesandten dabey
gethane erinnerungen alsobaldt beobachtet und dahero ad protocollum zu
nemen, für ohnnöthig erachtet worden, außer dem, daß der Lindauische herr
abgesandte wegen der stätte Weißenburg am Nordgau und Nördlingen ein
attestatum, daß er bey dem puncto satisfactionis militiae ihre ohnvermögen
heit bester maßen remonstrirt und ihrer soviel möglich zu verschonen
gebetten, begehret hatt.
Conclusum. Was under proponirten vier quaestionen die erste concernirt:
Quis nimirum satisfacere militiae debeat? Obwohl keinem standt an excusen
und querelen mangelen möchte, sonderlich aber die vor anderen be
schwärdte reichsstätt, so zu diesem krieg keine anlaß gegeben, um sich
hievon zu eximiren, überflüßige ursach hetten, weiln jedoch in communi
calamitate ein jeder seine laßt zu tragen und keiner für den anderen zu bezah-
len schuldig, alß will man sich an seiten der erbaren frey- und reichsstätte,
wann nicht allein der friden würckhlich geschloßen und alle und jede stände
comprehensa libera imperii nobilitate iisque civitatibus Hanseaticis, quae
nec imperiales sunt, nec superioribus suis collectas praestare consueverunt,
zu beytragung der mediorum, ohn welche der desiderirende finis nicht
erhältlich, concurriren, sondern auch der stätt gravaminibus vor dem schluß
also remedirt sein wirdt, daß sie der früchten des fridens mitgenüeßen und
bey ihren zu erlangung der mittel dienlichen und anderen juribus ohnge
kränckhet verbleiben können, von anderen um soviel weniger separiren,
weiln durch ein eintziges sommer- oder winterquartier, durchzug und an-
dere kriegsbeschwärung, landt und leuth noch härter betroffen werden
dörfften. Anlangendt demnächst den umstandt cui, weiln die sowohl mediat-
als immediat reichsvölcker ihre stipendia, wo nicht ein mehrers auß denen
jederweilen in starckher quantitet eingehobenen contributionen dergestalt
bekommen, daß sie keinen hinderstandt mit fuegen zu praetentiren haben
oder, da sie dergleichen ja zu haben vermeinen möchten, die stände jedoch
mit werb- und annemung der völckher nie nichts zu thun gehabt, alß bleibet
es billich bey satisfaction der zu feldt stehenden Schwedischen armee allein,
und ist denen vorhin auff marckh und bein ersogenen ständen die last nicht
noch schwärer, ja ohnerträglich zu machen, und an sich selbsten ohnerhört,
daß ein standt des anderen völckeren satisfaction ertheilen solle.
Quaestionem quomodo betreffend, obwohln die reichsstätte der proportion
nach härter dann andere stände beleget, so läßet man es doch, um den friden
deßto mehr zu promoviren, bey jedes orths hergebrachtem anschlag zu
diesemmahl annoch bewenden. Weiln aber, mit paarer erlag der gelder bey
jetzigen zeitten auffzukommen, gantz ohnmöglich, alß werden die stände ihr
contingent in leidenlichen terminen sive in parata pecunia, sive in rebus fun-
gibilibus aliis beyzutragen und um den hinderstandt obligationes oder rest-
zettul , zu deren annemung auch die soldaten zu verbinden weren, von sich zu
stellen haben. Vor allen dingen aber sorgfältig dahin zu laboriren sein, daß
auff geschloßenen friden, ohnerwartet der ratificationen die executiones und
was denselben anhängig, auff die maß und weiß, wie man sich dies orths mitt-
einander vergleichen wirdt, aller orthen und ohne underschiedt der guarni-
sonen , sie seyen Kayserlich, Churbayerisch, Schwedisch oder Frantzösische,
es erfolge auch gleich der friden zwischen Spanien und Franckhreich oder
nicht, ohnverlängt werckhstellig gemacht, alsdann die abdanckh-, bezahl-
und respective anweisung der militiae pari passu vorgenommen und keine
alte praetensiones oder contributionsrestanten den ständen abgefordert,
noch die mit guarnisonen belegte, einem gewißen craiß aber jetzundt assi-
gnirte , über ihr contingent beschwäret, weniger ein craiß oder standt vor
den anderen zu zahlen adstringirt noch, da sie in einer ringmauer beysamen
wohnen, des säumigen laßt dem anderen auffgebürdet, sondern bey dem
gantzen werckh also verfahren werden möge, damitt denen ständen die
media solutionis nicht abgeschnitten, noch das remedium schwärer, als der
morbus selbsten gewesen ist, gemachet werde, vielmehr denen, wider dies
orths verglichene conditiones beleidigten, sich selbsten zu defendiren, ohn-
benommen und die contravenienten ihrer assignirten satisfactionsquoten
verlustig sein sollen.
Das quantum so dann berührendt, demnach der höchstlöblichsten cron
Schweden nicht allein das ohnvermögen der stände vorhin bekandt, sondern
auch, warum über bereits mit landt und leuth beschehene ansehliche satis-
faction , die stände zu contentirung der militiae nicht gehalten, erhebliche
und beständige motiven beyzubringen weren, die Schwedische herren pleni-
potentiarii auch die reflexion ad terminos possibilitatis bey der handlung zu
nemen und selbige auff erträgliche und practicirliche weege zu richten, sich
jederzeitt erbotten, alß thut man sich stättischen theils mitt widerholung
vormahls praesupponirter conditionen zu **** monaten einfachen Römer
zugs per majora anerbietig machen und dabey versehen, es werde ihnen
hierüber bey so beschaffenen sachen weiter nichts zugemuthet werden.