Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
125. 107. Sitzung des Städterats Osnabrück 1648 April 26 7 Uhr
125
Osnabrück 1648 April 26 7 Uhr
Strassburg AA 1144 fol. 462–479’ = Druckvorlage; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m. – Con-
clusa in: Bremen 2 – X. 8. m.; Strassburg zu AA 1144; StK FrA , RK ) Karton 8 fol. 88–91;
MEA FrA , RK ) Fasz. 24.
Von Altenburg geänderter Artikel über die jura statuum: Verschlechterung der städtischen Position.
§ ‘Tandem omnes’ ( Problem der böhmischen und österreichischen Exulanten ) und Militärsatis
faktion : Trennung oder Zusammenfassung der Problemkreise?
Anwesend: Straßburg, Lübeck, Kalmar, Bremen auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg und
Lindau auf der Schwäbischen Bank.
Herr Director referirt: Es habe zwar gestrigen abend der Churmaintzische
cantzler, herr Dr. Reigersperger, ihme durch einen secretarium, daß heut umb
7 uhren reichsrath gehalten und von dem §º ‘Tandem omnes’ et satisfactio-
nis militiae geredet werden solle, andeutten, aber deretwegen keine formal
oder schrifftliche proposition zukommen laßen. Seye dahero veranlaßt wor-
den , nicht allein
wegen erinnerung zu thun, zu ersuchen, sondern auch, alß derselbe berich-
tet , es seye zwar mehrbesagter herr Dr. Reigersperger in abfaßung der pro-
position begriffen, ihme aber, ob er dieselbe mit den fürstlichen und stätti
schen directoriis communiciren werde, ohnwißend, bey dem herrn Chur
sächsischen mehreren berichts sich zu erhohlen, von demselben aber anders
nichts, alß das die propositio in generalibus dahin gehen werde, weiln die
tractaten sich nun etliche zeit hero an dem §º ‘Tandem omnes’ und satisfac-
tione militiae gestoßen, was dabey an seitten der stände, das werckh wider-
umb in gang zu bringen, vorzunemen sein wolle, verstanden
Zur Sitzung des Fürstenrats vgl. Meiern V S. 760 , vgl. auch 766–769.
Alß nun die herren abgesandten, von einem und anderen puncten eventua-
liter sich zu underreden, beysammen gewesen, hatt der Churmaintzische herr
cantzler den herrn directorem zu sich hinauß auff den saal erfordert und
berichtet, nachdem die herren Kayserlichen von Ihrer Kayserlichen Majestät
mit heuttiger post einige schreiben, welche nothwendig zu communiciren,
bekommen und ihme neben dem Churbayerischen alsobaldt zu sich beruf-
fen laßen, alß wolte man mit der consultation noch etwas einhalten und biß
zu ihrer ruckkunfft sich gedulden.
Damit nun die zeit gleichwohl nicht verlohren gehe, ist auff erinnerung des
herrn Lübeckhischen der de juribus statuum handelnde und von Altenburg
geenderte auffsatz
Projekt nicht zu eruieren, vgl. aber jenes einiger Stände vom 24. April 1648 ( Meiern V
S. 762f. , zum Städteartikel S. 763).
Lübeck das votum dahin abgelegt worden, er seye der gäntzlichen meinung,
daß unanimiter dahin zu trachten, wie es bey vormahls verglichenem con-
cept sein bewenden haben möge und keine änderung dabey darumb einzu-
gehen seye, weiln 1. diser punctus einmüthiglich verglichen, von den herren
Kayserlichen, Schwedischen und catholischen beliebt und also revera eine
abgehandelte sach seye, die herren Altenburgischen 2. bey jüngst gehaltener
conferenz, alß man de juribus statuum geredet, referirt, diser punctus habe,
außer etlichen wenigen benambsten puncten, alß der Schweitzer-, post
meister- und Oldenburgischen zollsachen, seine richtigkeit
Zu dieser Konferenz vom 13. April 1648 vgl. Meiern V S. 724 –726.
dem anderen einen so importirenden und per solennos actus richtig erkand-
ten pass durchzustreichen, nicht zustehe, bevorab weiln er auch 4. bereits
publici juris, und 5. in mehrerer frequenz damahls vorhanden gewesener
stättische gesandten also beliebet und 6. allerseits herren principalen und
oberen communicirt, von denselben placitirt und für abgehandelt angenom-
men worden seye, denen es, wann man re non amplius integra einige
änderung hiebey vornehmen wolte, wunderlich vorkommen dörffte. Es
würdte auch solches 7. mehrere praejudicia auff sich haben, zumahln der
erbaren frey- und reichsstätt hiebevor streittig gemachtes votum decisivum
darinnen erstritten und erhalten worden, gevölgig auch noch ferner zu
behaupten und der punctus von denen disertis und einmahl decisis verbis
zu laßen seye. Und ob zwar 8. nicht ohne, das principaliora contenta dem
vorigen auffsatz mit eingerückt, weiln es jedoch, wann der § us auß seiner
postur solte gestellet werden, allerley gedancken machen dörffte, were es
beßer, denselben also, wie er ist, zu laßen, dann einige änderung und zwar
umb soviel weniger zu gestatten, weiln 9. notabiles correcturae darinnen
vorgangen, alß legitime aequisitis, vel longo usu obtenta, mit welchem
essential underschied man auff die diversos modos aequirendi anfänglich
gesehen, derselbe seye nunmehr über einen hauffen geworffen und das
werckh also eingerichtet, daß man die jura cumulative beweisen müßte,
weiln aber durch das worth legitime hiernechst alle jura disputirlich gemacht
und cavilliret werden köndten, were thunlicher die possession derselben
alternative zu beweisen. Neben deme seye auch die reichsritterschafft mit
eingerückt. Hette man also vorigen auffsatz zu behaupten, so guth als
möglich, gleichwohl aber auch auff der moderation zu bestehen und dem
herrn Altenburgischen seines ohnvorgreifflichen ermeßens anzudeutten,
daß, so wenig man stättischen theils gemeint seye, denen höheren ständen an
ihren juribus ichtwas zu praejudiciren oder dieselbe zu schmählern, so wenig
werden verhoffentlich sie den stätten, was ihnen zustehet, zu nemen begeh-
ren , sondern vielmehr gönnen, was zu ihrem besten immer dienen und auß
schlagen möge. Dann übergehe man 10. keine stätt, wann sie contribuiren
sollen; seye billich, daß sie auch in anderen dingen et causis favorabilibus
nicht praeteriret werden. Und ob man zwar 11. sagen möchte, es seyen bey
den stätten viel neue zöll und andere noviteten hin und wider auffkommen
und eingeschlichen, wirdt jedoch selbigen bey erfolgendem friden schon
remediret werden und ein jede statt selbsten der ihrigen schonen müßen.
Haben die fürsten deretwegen etwas einzuwenden, könne man die stätt
darumb besprechen und haben sich dise ihres rechtens hinwiderumb zu ge-
brauchen , weiln auch endlichen und 12. obangedeuttete ordnungen dises
auffsatzes de juribus statuum den herren Kayserlichen nicht weniger be-
frembdlich vorkommen, die herren Schwedischen auch selbige nicht appro-
biren und gutheisen werden, alß hielte er davor, man hette wie oben ange-
deuttet , vest dabey zu bestehen und keine änderungen vorgehen zu laßen.
Regensburg. Er hette sich nicht versehen, daß, nachdem man von 3 jahren
hero wohl gewußt, daß die stätt absonderliche gravamina in politicis über
geben haben und es bey ihrem deretwegen gemachten auffsatz biß dato
gelaßen, darwider auch, ob er wohl im Frantzösischen instrumento mit meh-
rerer außführung gesetzt, dannoch keine contradiction niemahlen geschehen
seye, erst an itzo änderung dabey vorgenommen werden solte. Er erinnere
sich zwar, daß die herren Schwedischen, weiln etliche tautologiae darinnen
zu finden gewesen, sich anfänglich darüber beschwärt hetten. Es seyen aber
selbige nachmahlen außgelescht, ein anderer auffsatz verglichen und alles in
verschiedene regulas gebracht worden. Sein fundament beruhe sonsten auff
einer dreyfachen distinctione gravaminum, daß nemblich 1. etliche grava-
mina der stände wider den Kayser, 2. der chur- und fürsten wider die stätte,
und 3. der stätte wider die höhere stände gehen. Die in itzigen auffsatz
gebrachte gravamina aber, wann man sie recht betrachte, gehen allein den
Kayser an, der stätt beschwärdten wider die höhere werde vast nicht gedacht.
Man habe die stätt für keine stände halten wollen; Churmaintz sich derselben
ratione voti decisivi jederzeit widersetzet. Nachdeme nun diser streit beyge-
legt , seyen die wortt sine discrimine gantz aequivoce gesetzet, die wortt
‘regalia’ etc. wollen auch disputirt werden. Der stätt vectigalia betreffend,
sagen die churfürstlichen, sie seyen nicht gültig, wann sie ohne ihren consens
angestellet werden, und wollen die constitutionem de anno 1576 dahin
ziehen, da doch etliche in reichslehen, etliche nicht concedirt, etliche durch
antiqua privilegia erworben. Das jus confiscandi wolle den stätten sowohl
alß die jura collectandi disputiret werden, ohnerachtet selbige die fürsten
genießen, die stätt aber sonsten keine andere nahrung alß per modum collec-
tandi haben können, welches aber bey deme auffsatz auch außgelaßen wor-
den ; und seye bekandt, daß, wann sich eine oder andere statt ihrer jurium
gebrauchen wolle, also balden repressalia und arresta angeleget werden.
Klage man es den fürstlichen, geben sie zur antwortt, es seyen legitima
media, man könne sonsten den stätten nicht beykommen. Die fürstlichen
klagen
Sonsten gehe der stätt auffsatz bloß auff das nudum possessorium; facta pace
werden die onera von sich selbsten fallen. Und halte er dafür, weiln die abstel-
lung der zöll bey dem §º commerciorum bereits versehen, das die außlaßung
des juris collectandi ex mera invidia wegen der nobilitet und, wie er in
vertrauen eröffnen wolle, daß sie besorgen, es möchten sich die stätt der statt
Bremen wegen des Oldenburgischen zolls annemen, geschehen seye, bitte
demnach nicht geschehen zu laßen, daß, was einmahl unanimiter dißorths
geschloßen, anitzo erst durchstrichen werde. Man köndte sich bey den
herren Altenburgischen per deputatos deßwegen beschwären, mit anfüh
rung dißseits beygehender rationum und vermelden, daß die stätt, wann es
nicht bey vormaligem auffsatz gelaßen werden solte, sich an anderen orthen
deßen beschwären müßten. Herr Volmar, alß er am vergangenen sontag
nach der predigt bey ihme gewesen, habe mit verwunderung angehört, daß
bey disem auffsatz einige änderung vorgenommen worden seye, und darauff
gesagt, man solle dabey bestehen, es müße auch dabey pleiben. Verhoffe
also, wann man den glimpff bey den herren Altenburgischen anfänglich
gebrauche, sie werden sich nicht weiter opponiren, sondern dem begehren
statt geben.
Kolmar. Wiewohln es eüserlich das ansehen habe, ob solte die anderwertige
einrichtung des § i de juribus statuum mit vorigem auffsatz materialiter über
einstimmen , weiln jedoch die vorsitzende das widerige beschienen, alß gebe
er denselben beyfall und halte auch davor, zumahln dise von etlichen fürst
lichen privatim vorgenommene änderung eine sach von böser consequenz,
man denen herren Altenburgischen darunder zusprechen und die von dem
herren Lübeckhischen angeführte rationes remonstriren solle, warumb der
auffsatz in formalibus, wie er vorhin gewesen, noch ferner zu laßen seye.
Und obgleich bey demselben einige tautologia mit underlauffen möchte, seye
doch selbige in materia politica beßer, alß durch die generalitet zu gefähr
lichen aequivocationibus anlaß zu geben; wann aber je in formalibus etwas
geendert werden solte, weren jedoch die herren Altenburgischen, daß sie es
bey dem inhalt vorigen auffsatzes in allem verbleiben laßen wolten, zu
ersuchen, nicht zweiffelnd, weiln die herren Kayserlichen selbsten dabey zu
bestehen erinnert, sie werden solche gefährliche und nachdenckliche eingriff
nicht geschehen laßen. Daß sonsten der § us „commerciorum“ diser sachen
nicht immediate angehengt worden, komme ihme etwas nachdencklich vor,
stehe aber dahin, ob man es anden wolle.
Nürnberg. Er könne mit vorgehenden votis sich gar wohl vergleichen, daß
nemblich stricte dahin zu sehen seye, damit der punctus de juribus statuum
auff die
umb soviel mehr, weiln schon vor 2 jahren im stättcollegio, und zwar da
der numerus größer alß itzundt gewesen, über denselben deliberirt und der
auffsatz communi consensu geschloßen worden, deßwegen denen itzt anwe-
senden , solcher gestalt etwas zu ändern zu laßen, nicht wohl anstehen
würdte
Vgl. reichsstädtisches Conclusum zum votum decisivum vom 17. April 1646 Druck Meiern
II S. 956 .
schen und catholischen bereits recommendirt, von denenselben angenom-
men und publici juris worden; und ob es zwar daß ansehen habe, alß were
nicht viel daran gelegen, ob bey diesem pass der stätt jurium in specie oder in
genere gedacht werde; so wiße man doch, wie es biß dato gegangen seye und
dörffte besorglichen auch dißorts, wann es in der generalitet verpleiben
solte, nur cavillationes geben. Weiln es auch, wie Altenburg referiret, bey
letztgehaltener conferenz dabey gelaßen worden, und man sich bey diser
tautologia keiner aequivocationen zu befahren habe, superflua etiam cautela
non noceat, zumahl jetziger auffsatz gar gefährlich auch in deme eingerichtet
seye, daß die fürstlichen der stätt hergebrachte jura suffragii et votum
decisivum conjungiren, die jura collectandi und auffrichtung der zöll be-
schneiden und zu benemen tentiren, da doch selbige, wie bekandt, viel stätt
im reich hergebracht und exerciret haben, exemplo seiner herren und
oberen, welche die gerechtigkeit, ihre bürger zu collectiren, zum wenig-
sten auff 300 jahr possessorio geübet haben, alß müße der jurium collectandi
et confiscandi bey dem auffsatz nominetenus gebracht werden. Hielte dem-
nach dafür, es were vorderist gegen denen herrn Altenburgischen wie auch
Braunschweigischen nächst remonstration der special ursachen zu anden,
aber glimpfflich, damit man sich mit ihnen nicht abwerffe, weiln sie gleich-
wohl bey den stätten bißhero viel gethan und man deroselben assistenz noch
mehrers von nöthen haben möchte. Verhoffe auch, wann es besagter maßen
vorgebracht werde, es solte ohne frucht nicht ablauffen; hielte dabenebens
auch dafür, man solte dise sach den herren Kayserlichen und Schwedischen,
wann jenes mittel ohne verfang abgehen solte, bester maßen recommen-
diren .
Bremen. Legte anfänglich auß bevelch seiner herren und oberen wegen der
von dem stättischen collegio in der Oldenburgischen zollsach ihnen erwie-
senen affection und assistenz gewohnliche curialia und dancksagung ab mit
fernerer recommendation des wercks et oblatione solita, sagte demnach, was
dise in umbfrag gestellte sach betreffe, müße er bekennen, daß er den auffsatz
anfangs etwas scheinlich eingerichtet, im nachsinnen aber anderst befunden
habe, und movirten ihnen die von den herren vorsitzenden angeführte
rationes noch mehrers, daß, wann der auffsatz also geendert verpleiben solte,
er den stätten nicht wenig praejudiciren würdte. Were dahero solches gegen
den herrn Altenburgischen mit guthem glimpff zu anden und, daß es deß
wegen bey jüngster conferenz, wie sie selbsten referirt, keine disputen außer
der Schweitzerischen und Oldenburgischen zollsach mehr gebe, die catho-
lischen auch damit zufriden seyen, erinnerung zu thun, principaliter aber
auch die herren Kayserlichen und königlichen Schwedische, daß sie es ver-
glichener maßen bey vorigem auffsatz verpleiben laßen wollen, alles fleises
zu ersuchen.
Lindau. Dieweil dieser § us de juribus civitatum mit großem bedacht in
gegenwart einer größeren anzahl von den stätten gemacht worden, wüßte er
auch nicht, was man für ursachen, denselben zu ändern, haben möchte,
zumahln er schon ein gantzes jahr in dem instrumento pacis gestanden, von
denen herren Kayserlichen und catholischen bey jüngsthin gepflogener
conferenz für richtig gehalten und allerseits herren principalen communicirt
worden und obwohl es, weil diser § us von den stätten absonderlich ver-
glichen und hineingerückt worden, das ansehen haben möchte, ob were
selbiger in vorigem contextu under dem wort „status“ mitt begriffen oder
weiln sie ohnstreittig darunder verstanden werden, gedachter § us überflüßig
gesetzet, so wolte er doch dahin schlagen, daß man denselben, weiln er von
allen stättischen also eingebracht worden, desto weniger außlaßen solte. Und
könne auch superflua cautela hierbey gar nicht schaden, zumahln es nicht
allein an anderen orthen geschehen, sondern auch der herrn chur- und fürst
lichen desideria eben so außführlich beobachtet worden seyen. Bete nächst
deme auch, weiln bey dem §º „Postarum magistri“ die verba „salvis condi-
tionibus “ auff solche postmeister, welche mit guthem belieben vor dem krieg
auffgenommen worden, zu verstehen. Bey diesem krieg aber einem und dem
anderen magistratui in den stätten, in specie zu Lindau, occasione der
guarnisonen und also wider willen auffgedrungen worden seyen, ad verbum
„initis“ noch diese „vel adhuc ubi durantibus hisce belli motibus introducti
sunt, ineuntis“ zu addiren oder also zu setzen, „Postarum magistri, ubi per
hosce motus bellicos introducti sunt“
Reichsstädtische Beschwerden sowie einige Projekte zum Postwesen in Meiern V S. 442 –444.
Herr Director . Er habe sich nicht versehen, daß man von disem puncto
reden werde, sondern vermeint, es werde umb den § um „Tandem omnes“
und die satisfactionem militiae zu thun sein, dahero auch selbige sache nicht
bey der hand. Soviel aber den geänderten auffsatz betreffe, habe er, alß der
herr Regenspurgische mit ihme auß vorgangenen correcturen communi-
ciret , gegen demselben sich vernemen laßen, es seye derselbe seines er
meßens also eingericht, daß er den erbaren stätten nicht praejudiciren
könne, weiln sie 1. nicht allein in vorgehendem §º under dem wort „status“
mitbegriffen, sondern 2. auch beßer seye, wann derselben mit und neben den
höheren ständen, alß a part gedacht werde, weiln es sonsten das ansehen
gewinnen möchte, ob gienge sie der fridenschluß weitter nicht an, alß so fern
ihrer in specie darinn gedacht, wie bey dem religionfrieden auch geschehen.
Es dörffte 3. dahin gedeuttet werden, ob hetten die stätt vorhin kein votum
decisivum gehabt, sondern an itzo erst ex nova concessione erlangt. Da
hingegen 4. von stärckerem nachtruck sein würdte, wann sie mit anderen
ständen conjungirt werden, alß wann sie allein und absonderlich von den-
selben stehen, daß man besorge, es möchten die änderungen dises, die stätt
concernirenden § i denselben einig praejudicium gebären, habe man andere
media, sich zu salviren, und seyen die änderungen, deren schon viel bey
disem puncto vorgangen, nichts neues, können auch wohl admittiret wer-
den , wann sie nur nicht praejudicirlich. Und ob man sich wohl also collegia-
liter verglichen, hebe jedoch solcher vergleich die änderungen, zumahlen
wann sie nichts importiren, nicht auff, könne auch nichts praejudicirliches
bey dem auffsatz finden, sondern halte davor, man habe mit den herren fürst
lichen , zumahln sie den namen nicht werden haben wollen, daß sie durch
dise änderung den stätten praejudicirt, sondern vielmehr prospiciret haben,
sich abzuwerffen keine ursach. Das wortt „legitime“ komme ihme zwar zum
theil schimpfflich, zum theil ohnmöglich vor, schimpfflich darumb, weiln
die praesumptio jederzeit pro statibus militire, daß sie nichts, nisi legitime
acquiriren, und gehe also so wohl wider fürstliche alß stättische, ohnmöglich
aber deßwegen, weiln initium legitimum, deßen so einer von 300 jahren hero
exerciret, zu erweisen nicht wohl möglich. Es seye aber dieses wortt nicht
itzund erst hineinkommen, sondern schon längsten darinn gestanden, under
collectandi ohndisputirlich mittbegriffen, und können sie selbige alß status,
dafür sie gehalten werden, eben so wohl alß die fürstlichen exerciren. Halte
nicht dafür, daß es große difficulteten bey den fürstlichen geben werde, die
änderung zu hindertreiben. Seye aber nöthig, mit denen herren Altenbur-
gischen aus dem werckh zu communiciren, vermeine nicht, daß sie etwas
gefährliches darunder gesucht haben, sondern vielmehr den stätten, daß sie
selbige neben die höhere stände gesetzet, prospiciren wollen. Wiewohlen
nun die in contrarium vorkommene considerationes dergestalt beschaffen,
daß sie ihne nicht moviren noch auff andere meinung, alß er von anfang
hiebey geführt, bringen können, begehre er sich doch von den majoribus
nicht zu separiren.
Conclusum. Der herr director solle mit dem herrn Altenburgischen zuvor-
derist aus der sachen reden, zu was ende die änderung mit dem in puncto
jurium statuum begriffenen §º, die stätt betreffend, vorgenommen sein
möge, sondiren und, daß er also, damitt er den stätten nicht praejudicire,
eingerichtet werde, disponiren.
Nächst diesem wardt der herr director zu dem Churmaintzischen herrn
cantzler widerumb hinaußerfordert und ihme nachfolgende relation von
deme, was der herren Kayserlichen anbringen gewesen, erstattet, daß nemb-
lich sie, die herren Kayserlichen, bey heutiger post von Ihrer Kayserlichen
Majestät wegen des § i „Tandem omnes“ eben dergleichen befelch, wie
jüngsthin, bekommen hetten und also wegen vorhabender reichsdelibera-
tion über gedachten § um sorgfeltig weren
nicht zu hindern, sondern fortgehen zu laßen begehrten,
Ihrer Kayserlichen Majestät
dabey dergestalt beobachten, daß sie, darwider zu protestiren, keine ursach
hetten, gestalten sie auff selbigen fall dawider jetzt alßdann und dann als jetzt
solemnissime protestirt haben wolten, alß nun herr
mitt der consultatione fortfahren solle, angedeuttet, habe er, herr director,
die propositionem materiae deliberandae von ihm zu wißen begehrt und zur
antwortt bekommen, er, herr cantzler, habe vermeint, es seye ihme schon
communiciret worden; es were ihme, wer alhier im stättrath dirigire, nicht
bewußt gewesen, endtlich aber soviel zu verstehen gegeben, es werde eben
darum zu thun sein, was der herr Chursächsische ihme gestrigen abendt
sagen laßen. Weiln nun der Churmaintzische, was materia deliberanda
eigentlich sein solle, nicht communicirt, ein solches auch den herren abge-
sandten nicht allein etwas befrembdtlich vorkommen, sondern sie auch in
die sorgfeltige gedanckhen gerathen, ob möchte man solcher gestalt über
etwas deliberiren, das nicht in quaestione were, ist für guth angesehen
worden, daß hierunder dem anderen Churmaintzischen abgesandten, herrn
Lt. Mehl
von ihme zur antwortt gegeben worden, es seye ein bloßes versehen, daß die
propositio nicht communiciret worden, er wolle den vortrag, wie sie, die
Churmaintzische, denselben eingericht, im vertrauen communiciren, mitt
mündlicher anzeig, daß das objectum deliberationis auff diesen haubtfragen
bestehen werde: 1. Ob der § us „Tandem omnes“ mit der satisfactione
militiae zu conjungiren oder biß auff die letst zu versparen? 2. Was bey einem
und dem anderen puncten, wann sie cumulative tractirt werden solten, in
genere zu erinnern und zu resolviren sein wolle? Worauff der herr director
den communicirten vortrag abgelesen und zu der herren abgesandten belie-
ben , sich darüber vernemen zu laßen, gestellet.
Lübeck. Ad 1. Er möchte wünschen, daß es dahin, wie die herren Kayser-
lichen desideriren, mit dem § „Tandem omnes“ und satisfactione militiae zu
bringen; were auch der nächste, sicherste und kürtzeste weeg. Stehe aber
sehr an, ob und wie weitt die herren Schwedischen, zumahlen sie in perpetua
contradictione verbleiben, darzu verstehen werden. Vermeine gleichwohl,
wann die majora dahin gehen solten, nicht ohnthunlich zu sein, diesem § um
„Tandem omnes“ seorsim zu erörtern und von dem puncto satisfactionis
militiae zu separiren. Widrigen falls aber, wann sich der friden daran stoßen
solte, quodvis medium enatandi zu ergreiffen und ad extremum, leidenlicher
utramque materiam zu conjungiren, als deßwegen noch länger im krieg zu
verbleiben. Welches er endtlich auch für den besten weeg, doch mit der
moderation, daß der erste modus versucht werde, hielte.
Ad 2. Bey dem §º „Tandem omnes“ hette man zu versuchen, ob dennoch der
letstere gradus wegen contentirung etlicher bey der Schwedischen armee sich
befindender Böhmischer cavallier bey den herren Kayserlichen zu erhalten
stünde. Und hielte ohnmaßgeblich dafür, wann dieselben von jetzigen inha-
beren ihrer güther contentiren würden, darum nicht außer weeg zu sein,
weiln dieselbe nicht allein sich in ihrer possession deßto beßer befestigen,
sondern auch mit diesem expedienti ihre güther von aller künfftigen an-
sprach frey und ledig stellen. Der Aachische zu Münster hette zu ihme gesagt,
man solte mit ihnen auff die halbscheidt handlen, weiln zu besorgen, wann
daßelbe nicht geschehen solte, es dörffte dasjenige, was bey diesem §º ab-
gehe , hernacher der satisfactioni militiae accresciren.
Bey dem andern puncten würde zu erinnern sein, daß zu satisfaction der
militiae, ohne underschiedt der personen, alle stände indistincte concurriren
und man nicht viel fragen solle, quis. Quaestio quomodo seye auch vergeb-
lich , weiln der modus contribuendi, nemblich die Römerzüg, im reich
bekandt. Cui? Seye allein der Schwedischen militiae satisfaction zu geben,
weiln bißhero von keiner anderen meldung geschehen und die quaestio noch
bey herrn gravens von Trautmansdorff anwesenheit dahin resolvirt worden.
Restire also noch quaestio quanti, ratione deren er es noch dahin gestelt sein
laße; reservire ihme aber sonsten bey allen päßen, sonderlich bey dem
letsteren, noch mehrere erinnerungen.
Regensburg. Sagte zuvorderst dem herrn directori für die mit zuwegbrin-
gung der proposition gehabte mühewaltung freundtlichen danckh und hielte
ad quaestionem 1 am dafür, weiln 1. die abhandlung eines und des anderen
puncten under deren herren Kayserlichen und Schwedischen händen versire
und, diese quaestionem zu decidiren, dies orths sehr schwär fallen werde, man
hette, wie Lübeckh erinnert, bey denen herren Schwedischen mit beweg-
lichem zusprechen, daß sie die abhandlung der militarischen satisfaction um
etwas suspendiren und hingegen angeregten § um auff vorhergehende der
stände versicherung und parolen, daß dannoch keiner vor dem anderen
underschriben werden solte, vorhero erörtern laßen möchten, inständig
anzuhalten. Stehe es nicht zu erlangen, werde eventualiter, daß beede punc-
ten conjungirt werden, in acht zu nemen sein. Ad 2. und zwar in specie bey
dem §º „Tandem omnes“ seye zu consideriren, mit weme man zu thun habe,
nemblich nicht mit ständen des reichs, sondern mit einem absoluten könig
reich , deme kein maß oder ordnung fürzuschreiben seye und dahero das
werck auff einen solchen modum intercessionis nimirum et recommendatio-
nis , wie in anderen fällen mehr geschehen, zu dirigiren. Habe man hoffnung,
damit etwas außzurichten, were denen herren Kayserlichen darunder beweg-
lich zuzusprechen und zu bitten, wann sie gleich von dem §º „Tandem
omnes“ in materialibus nicht zu weichen gemeint, jedoch der Böhmischen
exulanten in ihrem jüngsthin übergebenen und per publicam dictaturam
communicirten memorial selbsten vorgeschlagene gradus, inmaßen dann
schon in instrumento pacis §º 13 um etwas gedacht worden, zu observiren.
Solte aber gar nichts zu erhalten sein, köndte man es dahin stellen, ob darum
noch länger krieg zu führen und darauff, weiln diese sach nicht für die stände
gehöre, sondern die Schwedische angehe, status auch in keiner obligation
stehen, categorice mit nein antwortten. Sonsten seye er zwar instruirt, den
Böhmischen exulanten soviel als immer möglich, ja auch ein mehreres, als in
dem §º stehet, zu erhalten und zu assistiren. Halte aber davor, man werde
der höheren stände gutachten und, weßen sie sich in diesem passu ent
schließen werden, zu erwarten haben.
Ad 2. Ratione satisfactionis militiae halte er nicht, daß vorsitzende sich
darinnen übereilen, oder doch zum wenigsten das werckh in verschiedene
capita abtheilen werden, er trage auch, für sein person sich noch zur zeitt
außzulaßen, darum bedenckhens, weiln nachsitzende ihre befelch deßwegen
auch haben, wolle also vorhero andere vernemen und sich darnach mit
denen majoribus conformiren.
Kolmar. Er setze außer allem zweiffel, man werde in deme, daß auff alle
thunliche mittel und weg, wie vorige tractaten und conferenzen widerum zu
reassumiren, zu gedenckhen, einig sein. Weiln nun dieselben sich an dem §º
„Tandem omnes“ gestoßen und derselbe under der herren Kayserlichen und
Schwedischen händen stehe, sehe er zwar nicht, wie man sich dies orths
werde füglich interponiren werde können, zumahln, ob die herren Schwe-
dische die bloße nachsetzung der militarischen satisfaction einwilligen wer-
den , noch ohngewiß. Gleichwohl aber were denenselben nomine trium
collegiorum zuzusprechen, in hoffnung, wann gleich bey ihnen nichts zu
richten, es werden dannoch die herren Kayserlichen, daß über beede § § os in
den dreyen reichsräthen conjunctim deliberirt werde, wohl geschehen laßen.
Materialiter aber davon zu reden, halte er, biß man der höheren gedanckhen
bey einem und dem anderen vernommen, nicht für rathsam, bevorab, weiln
bey dem §º „Tandem omnes“, wie Regenspurg votiret, mit weme man,
nemblich nicht mit reichsständen, sondern mit Ihrer Kayserlichen Majestät
erbunderthanen zu thun habe, zu consideriren seye. Man köndte zwar wohl
bey denen herren Kayserlichen der Böhmischen exulanten halber einige
intercessiones dahin einwenden, daß sie ihren in jüngst dictirtem memorial
selbst vorgeschlagenen gradibus in einem oder anderem pass deferiren
möchten; zweiffle auch nicht, sie, die herren Kayserlichen, werden sich
dahin disponiren laßen. Ob aber dadurch allen exulanten geholffen werde,
stehe er an, laße auch, ob ihnen durch den letstern von Lübeckh gethanen
vorschlag zu helffen seye, dahin gestelt sein.
Was die andere frag wegen des puncti satisfactionis militiae betreffe, wolle
alßdann erst, wann man, ob beede puncten, § us „Tandem omnes“ et satis-
factio militiae, conjunctim oder separatim tractirt werden sollen, erfahren
habe, davon zu reden sein und er dahero sein votum biß dahin suspendiret
haben.
Nürnberg. Ad 1. Es were zwar zu wünschen, weiln die herren Kayserlichen
den § um „Tandem omnes“ pro deciso halten, daß es auch die herren Schwe-
dischen dabey laßen und die conferenzen widerum in gang gebracht werden
möchten, zumahln bekandt, was für fleiß, biß man mit den tractaten so weitt
kommen, angewendet worden seye, weiln er aber in zweiffel stehe, ob die
herren Schwedischen vor erörterung der satisfactione militiae sich wegen
des § i „Tandem omnes“ erclären, die herren Kayserlichen aber hingegen
auch davon nicht abweichen werden, wiße er seines theils keinen anderen
und beßeren rath, alß daß man beede sachen conjunctim vorneme und wann
diese quaestio bey den höheren affirmative erledigt würde, mit denenselben
auch sich dies orths confirmirte. Der Böhmischen exulanten jüngsthin per
dictaturam publicam den ständen communicirtes memorial betreffend, habe
er daßelbe gelesen und daß es viel millionen antreffe, befunden, seye ihnen
auch möglichste assistenz zu leisten, jedoch sofern instruirt, damit das
fridenswerckh dadurch nicht auffgehalten werde. Weiln nun gleichwohl die
union von dem Böhmischen wesen sich jederzeit abgezogen und nichts damitt
zu schaffen haben wollen, so gehöre die restitutio derselben auch nicht
hieher. Werde auch mit dem zusprechen bey den herren Kayserlichen nichts
außgerichtet, sondern nur die zeit verlohren werden.
Bey dem anderen puncto, scilicet satisfactionis militiae, habe er auch nicht
ursach, sich super quaestione quanti noch zur zeitt, sondern nur auff beede
erste, quis et cui, außzulaßen, bey welchen seiner herren und oberen inten-
tion dahin gehe, sich von den majoribus nicht zu separiren, wann es allein
ordenlich und secundum normam damit hergehe, daß man aber constatuum
imperii als Churbayern und der landtgrävin von Heßen soldatesque etwas
geben solle, seye gantz ohnbillich und nimmermehr darzu zu verstehen.
Bremen. Was die erste quaestionem anlange, wolle er sich, geliebter kürtze
halben, auff bereits angeführte der herren vorsitzenden rationes referiren.
Und obwohln zwar sonsten zu bedauern seye, daß denen Böhmischen
exulanten ihre güther genommen werden und sie des ihrigen also verlustigt
sein und bleiben sollen, so seye jedoch das Römische reich dagegen noch in
viel größerem bedruckh und solle dem bekandten dicterio Terentiano nach,
quod nimirum in tempore venire, omnium rerum sit primum, das noth-
leidende vatterlandt, um dieser Böhmischen exulanten und officierer willen,
in der bedrängnuß lenger nicht auffgehalten, sondern den interessenten, sich
noch um etwas zu gedulden, zugesprochen und, daß ihretwegen im Römi
schen reich vielmehr ständt, alß durch ihre restitution zu erhalten stünde,
diese zeitt über ruinirt worden seyen, remonstriret werden.
Ad 2. punctum satisfactionis militiae betreffend, were zu wünschen, daß
dieselbe gar zuruckhgestellet und die herren Schwedischen vermittelst
beweglichen zusprechens dahin disponiret werden köndten, daß sie sich
nach dem exempel der Frantzosen mit ihrer bereits bewilligten ansehnlichen
satisfaction contentiren laßen möchten. Weiln es aber schwärlich dahin zu
bringen sein und man doch an seiten der stände zu einiger satisfactione
militiae sich verstehen werde müßen, seye er bey der quaestione quis mit
vorstimmenden gantz darinn einig, diese nemblichen kein eintziger ad onera
imperii gehöriger standt, ja auch das königreich Böhmen selbsten nicht zu
eximiren, sondern als ein universalwerkh, zumahlen man sonsten anderen
zum höchsten dadurch praejudiciren würde, durch und durch gehen zu
laßen. Quaestionem cui betreffend, seye er mit übrigen sofern einig, daß der
Schwedischen allein und sonsten niemanden anders militia satisfacirt wer-
den solle. Was sonsten mit einlauffe, weme das geldt zu erlegen, gehöre ad
quaestionem quomodo et modum solvendi, das quantum aber bleibe noch
dahin gestelt; und halte er für ohnnötig, über diese fragen sich noch zur zeit
weiter außzulaßen, weiln man nicht wiße, ob die herren Kayserliche diesen
punctum in consultation kommen laßen werden.
Lindau. Ad 1. Weiln davon in vorgehenden votis der notturfft nach bereits
geredet worden, alß wolle er sich darmitt nicht auffhalten, sondern mit
denenselben gerne conformiren. Ad 2. nempe satisfactionem militiae seye
quaestio an lengsten decidirt. Quis autem solvere debeat, billich, daß alle
stände mit bezahlen und sich niemandt davon excludiren oder abstrahiren
solle. Wie aber demjenigen, welche gar nichts (wie die statt Weißenburg,
welche von
tragen vermögen, zu helffen, stehe er an. Mitt der freundlichen bitt, die
herren abgesandten auff einiges expediens oder mittel, wie dieser in extremis
stehenden statt zu succurriren sein möchte, ohnbeschwert gedenckhen und
einigen guthen rath deßwegen anhand geben wolten. Soviel quaestionem
quomodo betreffe, müße eine durchgehende gleichheit gehalten und in der
bezahlung den im Römischen reich üblich herkommenen Römerzügen nach-
gegangen werden, wohin auch seiner herren und oberen gedanckhen gehen
und solcher gestalt, das ihrige auch nach möglichkeit beyzutragen, willens
seyen. Und ob zwar etliche stätte vermeinen, man solte den reichsanlagen in
diesem fall nicht nachgehen, weiln bey diesen kriegszeiten, sonderlich aber
in dem Schwäbischen und Fränckhischen craiß, viel stätt ihrem in der reichs-
matricul habenden anschlag nach geringert worden, maßen ihr dann die statt
Nördlingen, wie er berichtet worden, an ihrer anlag 100 000 fl. abschreiben
laßen müßen, würde es sich doch anietzo nicht practiciren laßen.
Welches theils militiae aber satisfaction zu geben seye, halte er auch, es
werde der Schwedischen armee allein, damitt man sie von dem Teutschen
boden bringe, zu satisfaciren sein; wiewohl zu besorgen, weiln die herren
Kayserlichen und Bayerischen jüngsthin auch für ihre militiam satisfaction
begehrt, man werde sich auch deßen schwärlich wideren oder entbrechen
können. Bleibe aber noch zur zeitt dahin gestelt.
Herr Director . Soviel beede in deliberation gestelte fragen betreffe, müße
er zwar ad 1. bekennen, daß es beßer were, wann eine separatio des § i
„Tandem omnes“ von der satisfactione militiae zu erhalten, weiln aber die
herren Kayserlichen Ihrer Majestät befelch vorgeschützet und in der vorsorg
stehen, wann sie die abhandlung der militarischen satisfaction der erörterung
des § i „Tandem omnes“ vorgehen laßen solten, man würde übrige sachen
alßdann negligentius tractiren, an dem puncto assecurationis et executionis
aber, daß sie nicht superficialiter tractirt werden, auch den ständen viel
gelegen. Hingegen die herren Schwedischen eben so hart darauff, daß beede
sachen nicht getrennt werden mögen, bestehen und sich dahero auff den mit
den herren Kayserlichen deßwegen hiebevor genommenen verlaß beruffen,
alß seye bey solcher beschaffenheit nirgendts etwas außzurichten. Und ob
man zwar, wohin der höheren meinungen dißfalls collimiren möchten,
nicht eigentlich wißen könne, seye doch ihre intentio aus deme, daß sie die
cumulationem beeder puncten tacite praesupponiren, wohl abzunemmen.
Und also die herren Kayserlichen, daß sie die conjunctionem dieser mate-
rien wolten geschehen laßen, zu disponiren; in betrachtung, daß, wann
gleich neben dem §º „Tandem omnes“ auch de satisfactione militiae geredet
werde, daran man doch einmahl kommen müße, es kein praejudicium gebäh
ren und ordo rei darum weder nutzen noch schaden bringen könne, weiln so
lang der letztere punct nicht geschloßen, die vorgehenden alle miteinander
für ohnverglichen zu halten und der soldat ihme die rechnung leichtlich
machen könne, daß man ihme keine satisfaction mittheilen werde, ehe der
krieg zum ende und der friden geschloßen seye. Sehe also nicht, wie die
herren Kayserlichen, welche man zu gewinnen möglichsten fleiß anzuwen-
den hette, fernere difficulteten dabey machen köndten.
Was aber 2. bey dem §º „Tandem omnes“ selbsten zu thun, laße er ihme
1. die wegen befridigung der Böhmischen officierer beschehene vor
schläg , sonderlich aber den Lübeckhischen, daß die possessores moderni zu
mehrerer bestättigung ihrer possession sich mit den vertribenen possessori-
bus vergleichen solten, nicht mißlieben; 2. were zu versuchen, ob bey denen
herren Kayserlichen die von den Böhmischen exulanten jüngsthin per
memoriale vorgeschlagene gradus zu erhalten, auff den widrigen fall aber 3.
an seitten der stände, die intercessionales bey Ihrer Kayserlichen Majestät
selbsten vorzubehalten, und wann 4. auch diese ohne effect ablauffen solten,
keine causa continuandi belli darauß zu machen, weiln, ob durch fortstellung
der waffen Ihre Majestät zu anderen gedanckhen zu bringen sein werde, ohn
gewiß , daß aber, inmittelst ein stand nach dem anderen zu grundt gehe, nur
allzu gewiß seye und also solcher gestalt das gewiße mit dem ohngewißen
von neuem in gefahr gerathen dörffte. Vor einem jahr habe sich 5. der schluß
an diesem scopulo schon einmal gestoßen, die status seyen 6. bereits der
maßen enervirt, daß, wann sie gleich jenen zu assistiren begierig weren,
dannoch den krieg deßwegen zu continuiren nicht vermöchten. So werden
auch 7. die Böhmische exulanten und officierer selbsten verhoffentlich nicht
begehren, daß das Römische reich, um ihres privati willen, so extreme leiden
und affligiret werden solle. Eß werden sich 8. die herren Schwedischen desto
weniger deretwegen difficultiren, weiln herr Salvius vor diesem selber
gesagt, umb 7 oder 8 cavallier willen begehre man die waffen nicht länger zu
führen. Endlichen und 9. komme auch darzu, daß große confusiones darauß
erwachsen würden, wann man jetzo erst auff die restitutionem der güther,
welche inmittelst in die 3. und 4. handt et quidem justo ac legitimo titulo
gerathen, so starckh dringen solte. Hette man demnach die herren Schwe-
dischen per deputatos auß allen 3 reichscollegiis alles fleißes zu ersuchen,
quoad materialia sich bey dem §º „Tandem omnes“ lenger nicht auffzu-
halten , sondern es bey deme, was dem instrumento inserirt, zu laßen. Hetten
sie aber in formalibus noch eines und anderes dabey zu desideriren, oder
were einige moderation und temperament zu adhibiren, würden die herren
Kayserlichen ihnen selbige verhoffentlich auch nicht zugegen sein laßen, alß
die bereits ein und ander wortt haben ändern und mitigiren laßen. Und
damit die herren Schwedischen sich deßto leichter darzu verstehen, weren
die herren Kayserlichen ebenmäßig anzusprechen, daß sie von dem puncto
satisfactionis militiae eventualiter reden laßen wolten, weiln doch, wie oben
angeregt, der letzte punct die vorgehenden alle schließe und der militiae die
bezahlung anderer gestalt nicht als auff den fall geschloßenen fridens ver-
sprochen werde.
Was 2. satisfactionem militiae betreffe, seye zwar nicht ohn, daß man, wann
quaestio an noch offen were, wohl rationes anführen köndte, warum die
stände und sonderlich die evangelische einige satisfactionem militiae zu
geben, nicht schuldig weren. Dann man gleich anfangs dafür gehalten, es
werde durch satisfaction der cron Schweden auch derenselben soldatesque
ein genügen geschehen sein und sie demnach pro more aller kriegenden
partheyen nach beschluß des fridens, die ihrigen selbsten und zwar deßto
mehr zu contentiren haben, weiln man 2. mit keinem überwundenen dies
orths zu thun, sondern ein theil sowohl als der andere die waffen noch
auffrecht führe, adeoque jura dubia seyen, in quibus casibus impensae
utrinque zu compensiren, 3. die soldatesque, etwas zu begehren, darum
keine ursach habe, weiln nicht allein der mehrere theil derselben patrioten,
welche für die religion und politische freyheit biß daher gefochten, sondern
auch durch empfangene stipendia, genoßene quartier, außgezogene contri-
butiones und in andere weeg geschöpfte nicht geringhältige emolumenta ein
ansehnliches davon gebracht und ihro also selbsten zimbliche satisfaction
gegeben haben. Wie ohnschuldig die reichsstände und sonderlich die evan-
gelischen in diesen verderblichen krieg eingeflochten und auff den eußersten
grath dadurch ersogen worden, seye 4. nur zu viel bekandt. Deretwegen sie,
wo nicht von rechts und billichkeit wegen, dannoch zum wenigsten auß mitt-
leiden und erbarmnus, weiln ihr ohnvermögen und bedaurlicher zustandt
offenbar, mit diesem zumuthen zu verschonen weren. Exigit enim humanitas
ut his, qui extra culpam sunt belli, relinquantur, quibus nos facilius, quam ipsi
careamus, praesertim vero si appareat, illos ipsos id, quod eo modo perdunt
a nemine recuperaturos. Et quamdiu spes est, nobis satisfieri posse ab ipsis
authoribus belli, ad eos venire qui culpa vacant, etiamsi cum stricto jure non
pugnaret, esset tamen abire ab humanitatis regula (Grot. lib. 3 de J. B. et P.
c. 13 § 4)
Quare exegit humanitas, ut his qui extra culpam sunt belli, quique non alio quam fide-
jussio nomine obstricti sunt, reliquantur res istae quibus nos facilius quam ipsi carea-
mus , praesertim vero si satis appareat illos ipsos id, quod eo modo amiserunt, a civitate
sua non recuperaturos (H. Grotius , lib. 3 caput 13 § 4 S. 924f.; dt. Text hg. v. W.
Schätzel S. 525 ).
Demnach aber die cron Schweden von diesem ihrem postulato bißdahero
über allen angewandten fleiß nicht abzuwenden und zu
der soldat sich viel weniger sonder geld licentiren und mit rationibus et
fundamentis politicis aus dem harnisch bringen laßen werde, alß seye diese
quaestio vor diesem durch ein reichsbedenckhen mit gewißer maß, hernach
auch von den herren Kayserlichen in ihren circa punctum assecurationis et
executionis im Decembri außgestelten erclärung
Projekt vom 16. Dezember 1647 Druck Meiern IV S. 833 –835.
worden. Es begreiffe auch articulus satisfactionis Suecicae daßelbe clärlich in
sich, und werde man also darinnen nicht wohl zuruckh gehen oder sich
lenger damit auffhalten können, sondern vielmehr etwas übriges thun und in
einen sauren apfel beißen müßen.
Was die andere circumstantiam quis anlange, werden alle stände indistincte
und ohne underschiedt das ihrige beytragen müßen und ob gleich under den
stätten etliche wegen ihres ohnvermögens sich zu eximiren vermeinen
wolten, werde es sich jedoch darum nicht practiciren laßen, weiln den
höheren ständen, wann die stätte den anfang mit der execution machen
solten, darzu erwünschte anlaß gegeben würde. Were zwar nicht ohnbillich,
wann man die bezahlung der soldatesque den catholischen und ihrer ligae als
authoribus huius funesti belli heimweisen thete, gestalten solches nicht allein
den kriegsrechten und der observanz gemäß, sondern auch in alten und
neuen historiis viel dergleichen exempla zu finden, daß die urheber ohn
nöthiger und ohnrechtmäßiger krieg dem anderen theil einen abtrag der
auffgewandten kriegsohnrasten halben thun müßen. Dieweiln man aber in
contradictorio deßwegen gegeneinander stehe und zu besorgen seye, es
dörffte an diesem scopulo, wann man Ihrer Kayserlichen Majestät und der
catholischen ligae die contentirung der Schwedischen militiae allein heim-
weisen und aufbürden wolte, das vorhin baufällige fridensgeschäfft gar zu
trimmern gehen, alß werde man evangelischen theils, in hoffnung künfftigen
fridens, deßto beßer und beständiger zu genüeßen und fernerer vernünffti
gung des anderen theils noch nicht gedämpffter, sondern in handen führen
der waffen sich auch in diesem stuckh überwinden und neben den catho-
lischen die handt doch dergestalt anschlagen müeßen, daß eine durch-
gehende gleichheit darinn gehalten und kein craiß vor dem anderen be
schwäret werde. Wie langsam und ohngern die catholischen zu dieser consul-
tatione kommen, seye bekandt. Wie es alßdann erst gehen würde, wann die
evangelischen gar exempt sein und die völlige bezahlung den catholischen
allein heimweisen wolten?
Bey der quaestione, quibus oder welchem kriegsvolckh satisfaction zu geben
seye, were zwar zu wünschen, daß man selbige allein den Schwedischen zu
geben hette; weiln aber zu besorgen, daß auch Ihre Kayserliche Majestät und
Churbayern für ihre immediat und mediat völckher einige satisfaction prae-
tendiren werden, werde es denen ständen deßto schwärer fallen.
In quaestione quomodo seyen 2 membra zu consideriren, 1. materia, 2. locus
solutionis. Jene werde auff par geldt außlauffen; weiln aber ietziger zeit,
damitt auffzukommen, ohnmöglich, werde es dahin zu stellen sein, daß die
jenige stände, welche des vermögens, daß sie mit parem geldt auffkommen
können, es in gewißer zeit thun, die aber kein geldt haben, noch daßelbe auff
credit auffbringen können, so lang, biß sie zahlungsmittel erlangen, obliga-
tiones von sich stellen solten.
Locum solutionis betreffend, weiln es eine gefährliche sach were, wann
einem jeden craiß eine gewiße anzahl soldaten einquartiret werden solte,
zumahln solcher gestalt die craißausschreibende fürsten den meisten und
größten laßt der soldatesque von ihren landen ab- und auff die geringere
stände zu derenselben völligen ruin verweltzen und dadurch neue ohngele-
genheiten anrichten, durch würckhliche einquartirung auch die stände nur
mehrers ruinirt und den ohnvermöglichen die mittel zur bezahlung abge-
schnitten und der garauß gemacht, hingegen aber die last auff die benach-
barten , die sich in etwas estat befinden und ihre assignirte quotas bezahlet
haben, erwachsen, einer mit dem andern darüber zu grund gehen, zwischen
den ständen neue differentien und weitterungen entstehen und also das
remedium schwärer, als der
stättischen theils sorgfältig dahin zu gedenckhen, wie diesen inconvenientien
in zeiten vorgebauet und die völckher gleich nach außgewechselten ratifi-
cationen an denen orthen, da sie stehen, abgedankht und licentiret werden
köndten. Weiln aber zu besorgen, es dörfften die gelder von den ständen so
richtig und geschwindt nicht geliffert werden, alß wirdt die zahlung nicht
auff lauter par geldt, sondern auch auff andere sachen und die müglichkeit zu
stellen, und um das übrige restzettul zu geben sein.
Das quantum betreffend, beruhe selbiges noch auff sich selbsten. Wann es
aber dahin ankomme, werde bey dem anschlag der reichsmatricul zu ver-
bleiben und, ob gleich etliche zu hoch in derselben angeschlagen seyen, ein
solches dies orths, weiln die moderatio nicht hieher, sondern ad comitia
gehöre, nicht zu moderiren stehen. So viel die statt Straßburg in specie
betreffe, wolle sie sich bey diesem passu, wann eine durchgehende gleichheit
observiret werde, mitt anderen gerne vergleichen. Wegen Ulm und Speyer
aber waren derselben überschickte schreiben loco voti abgelesen.
Regensburg incidenter: Weiln übrige herren abgesandten über die quaestio-
nes in puncto satisfactionis militiae sich etwas mehrers eventualiter auß
gelaßen , wolle er seinem vorhin abgelegten voto noch dieses addiren, daß er
nemblich bey der 1. quaestione quis auff den fall einer durchgehenden
gleichheit, sich ratione satisfactionis militiae affirmative zu erclären, befelch
habe. Bey der 2. cui were sehr guth, wann es mit berührter satisfactione
militiae bey der Schwedischen allein verbleiben und, wann der Kayser und
Churbayern dergleichen praetendiren wolten, die daher befahrende böse
consequentien umbgangen werden köndten. In quaestione quomodo con-
formire er sich mit Straßburg. Mit angehengter erinnerung, daß seine herren
und oberen dafür halten, man solte die herren Schwedischen occasione
dieses puncti dahin ersuchen und disponiren, geschehen zu laßen, daß von
dieser satisfaction diejenigen, welche den Schwedischen vormahls geld
gelihen haben, widerum contentirt werden möchten. Bate solches denen
herren Schwedischen zu recommendiren.
Conclusum. Bey der
heuttiger reichsconsultation vorgestellten ersten frag, ob nemblich der § us
„Tandem omnes“ mitt der satisfactione militiae zu conjungiren oder diese,
biß nach vergleichung der in instrumento pacis annoch restirender puncten
zu differiren seye, hette man zwar im stättrath wünschen mögen, daß es bey
der ordnung verbleiben und das jenige, was zu innerlicher beruhigung
ersprießlich, am ersten in richtigkeit gebracht und nach deßelben erörterung
erst von contentirung der soldatesque geredet werden köndte. Demnach
aber die königliche Schwedische herren plenipotentiarii vorangeregte beede
puncten nicht allein pro materia connexa jederzeit gehalten, sondern auch
darauff beharrlich bleiben, ob were der verlaß dahin, daß keiner ohn den
anderen zu seiner vollständigkeit gebracht werden solle, genommen und
dahero zu befahren, es dörffte über bereits vergeblich zugebrachte zeitt
noch mehr darauff ergehen und doch endtlich nichts zu erhalten sein, alß will
man stättischen theils der ohngezweiffelten zuversicht geleben, es werden die
Kayserlichen herren plenipotentiarü, wann ihnen noch eines in namen
samptlicher chur-, fürsten und stände gesandten beweglich zugesprochen
werden sollte, zu befürderung des hauptgeschäffts geschehen laßen, daß über
der satisfactione militari anietzo in den dreyen reichscollegiis behörige deli-
beration gepflogen werde, weiln doch ohne vergnügung der soldaten kein
friden zu gewarten, an der ordnung aber nicht so groß gelegen, sondern der
letzte punct die ersten schließen muß und vor würckhlichem erfolg des
fridens niemandt zur satisfaction verbunden ist.
Bey der anderen frag, was bey einem und dem anderen obberührter beeder
puncten evantualiter praeliminarie und insgemein zu erinnern sein möchte,
halten der erbaren frey- und reichsstätt räthe, bottschafften und gesandten,
soviel den § um „Tandem omnes“ concernirt, dafür, daß zu facilitirung
deßelben und befestigung jetziger innhaber besitz nicht wenig dienen
würde, wann die Kayserlichen herren plenipotentiarii selbigen auff billich
mäßigen verglich mit den antiquis dominis stellen oder der Böhmischen
exulanten letstgethane vorschläge in etwas beobachten oder wenigst diesen
§ um also, wie in articulo de gravaminibus geschehen, einrichten wolten.
Zum fall aber je weder eines noch das andere bey ihnen zu erhalten stünde,
köndte man dießseits nicht befinden, daß deretwegen der krieg noch länger
continuirt und umb etlicher privat güther willen das universum dem ohn
gewißen außgang der waffen underworffen und des heyligen Römischen
reichs friedliebende stände darüber in total ruin gestürtzet werden solten,
sondern traget vielmehr die sichere
weder die königliche Schwedische herren plenipotentiarii sich bey diesem §º
quoad materialia weitter auffhalten, noch die Kayserlichen herren pleni-
potentiarii , wann in formalibus einige moderation und temperament zu
adhibiren, difficiles erweisen.
Satisfactionem militiae betreffend, weiln quoad quaestionem an res so weitt
nicht mehr integra, daß vermittelst einiger remonstration dieselbe zu hinder-
treiben were, alß hatt man sich auch damitt nicht auffzuhalten. Was aber die
circumstantias quis, quibus, quomodo et quantum anlanget, will man sich,
wann es zur materialconsultation ankommet, mitt mehrerem darauff ver-
nemen laßen.