Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
94. 77. Sitzung des Städterats Osnabrück 1647 Februar 13 8 Uhr

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77. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1647 Februar 13 8 Uhr

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Strassburg AA 1144 fol. 313–318 = Druckvorlage; Ulm A 1560 o. F.; vgl. ferner
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Bremen 2 – X. 8. m.

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Bedenken der in Münster versammelten Stände in der Frage der Exemtion Basels vom Reichskam-
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mergericht
; Schreiben der Stadt Speyer zu diesem Problem.

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1
Anwesend: Straßburg, Lübeck [per Straßburg], Bremen, Herford auf der Rheinischen, Regensburg,
2
Nürnberg, Ulm [per Straßburg] und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.

3
Herr Director proponirt: Es habe gestrigen abend der Churmaintzische
4
abgesandte, herr Dr. Krebs, gegenwerttige schrifft, welche in forma eines
5
bedenckens, wie die herren Kayserlichen über dem Baselischen begehren
6
sich etwa zu resolviren hetten

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Vgl. dazu KfR vom 16. Februar 1647 st.n. in APW [ III A 1, 1 S. 716–722 ] .
, abgefaßet, mit dem andeutten, daß heut in
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allen 3 reichscollegiis darüber deliberiret werden solte, ihme verschloßen
8
zugeschicket. Was nun derselben inhalt seye, werde auß der ablesung
9
(welche alßbaldt erfolgt) mit mehrerem zu vernehmen sein, und alßdann
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darauff bestehen, daß man sich, was dabey zu erinnern nöthig, ohnbeschwert
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vernemen laße.

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Lübeck per Straßburg. Conformire sich mit den majoribus.

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Regensburg sagt: Er erinnere sich zwar noch wohl, daß man an seitten der
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erbaren stätt in neulichkeit wegen diser Baselischen sachen ein conclusum
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abgefaßt, daßjenige aber, was von Münster herüber geschickt und bereits
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abgelesen worden, stimme mit demselben ganz nicht überein. Seyen auch
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seines behaltens in dem fürstenrath die majora dahin nicht gangen. Die
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catholische haben zwar dafür gehalten, man solte der Schweitzerischen
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Eydtgenossenschafft quoad confirmationem privilegiorum gratificiren, je-
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doch auch das hochlöbliche cammergericht vorhero darüber vernehmen.
21
Der evangelischen meinung aber seye gewesen, daß die cammer vorhero zu
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hören und interim in der resolution dilatorisch zugehen sein werde. Seye
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also wunderlich zu vernehmen, daß die majora dahin außgefallen sein sol-
24
ten . Wüßte nicht, wie es zugienge, ob die Münsterische ihre vota vielleicht
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allein zehlen möchten. Deme aber seye wie im wolle, verbleibe er noch-
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mahls bey dem hiesigen stättischen theils gefaßtem concluso. Und köndte
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man vermelden, man seye nicht gemeint, der Eydtgenossenschafft ihre privi-
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legia zu schwächen oder, was sie suche, gäntzlich abzustricken, sondern viel-
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mehr umb confirmation deßelben bey Ihro Kayserlichen Majestät anzuhal-
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ten . Weiln aber etliche dubia dabey mit einfallen, alß müßte man vorhero die
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cammer darüber hören. Indeßen werde sich der abgesandte zu gedulden
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verhoffentlich von selbsten geneigt sein. Materialiter von der sachen zu
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reden, liege ihme im weg, daß die herren camerales crabrones irritirt und die
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privilegia nicht in acht genommen haben möchten. Derentwegen er dafür
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halte, man köndte den Eydtgenossen etlicher maßen satisfaction ertheilen
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und dem hochlöblichen cammergericht, daß es angelegte arresta relaxiren
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solte, zuschreiben, mit vermelden, die stände seyen nicht gemeint, anderen
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ihre hergebrachte privilegia zu disputiren oder zu schmählern, laßen auch
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den inhalt der Baselischen eingebrachten schrifften auff sich beruhen, allein
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möchten sie mit erkennung fernerer process biß zu einlangung ihres be-
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richts ohngeacht aller umbständ und privilegien einhalten. Solte sich alß

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1
dann befinden, daß die statt Basel die exemptionem hergebracht, so hette
2
man ihnen weitter kein difficultet zu machen oder dieselbe zumahln bey itzi-
3
gen schwürigen zeitten, da man viel nachgeben müße, zu irritiren, werde
4
auch des cammergerichts authoritet nichts dadurch entzogen. Conformire
5
sich aber hierinnen nichts desto weniger mit denen majoribus.

6
Wegen Speyer verlaß der herr Director, was selbige statt sub dato den 6.
7
hujus an ihn folgenden inhalts geschrieben:

8
Nachdem derselbe auff ohnlängst überschicktes memorial, in puncto der
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Schweitzerischen exemption ihme unsere gedancken zu eröffnen, zu dem end
10
begehret, wann es etwa künfftig zur reichsconsultation ankommen solte, daß
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er sich darnach zu richten wüßte, so müßen wir zwar unsers theils auch
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bekennen, daß die exemptionssach umb so viel, da mehr altioris indaginis,
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alldieweil man nun so lange zeit vielfältig und fast auff allen reichstägen
14
dieselbe tractiret, aber nie ein solch expedient gefunden, daß man nur ein an-
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fang , wollen geschweigen ein end daran finden können. Alß weiland kayser
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Carl der V. von den churfürsten des reichs durch schreiben angefrischt
17
worden, caput imperii zu recuperiren, hatt er geantworttet: facerem, nisi me
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religio deterreret. Kayser Maximilian II. hatt vielfältig deliberiren laßen,
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durch was fügliche mittel ansehenliche stände, land und leuthe von frembden
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potentaten entzogen und entfrembdet, widerumb herzu gebracht, auch
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weitteren anschlägen und practiquen begegnet werden möge, aber es damit
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auch nicht weitter gebracht, alß das Ihrer Majestät neben anderen des heyli-
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gen reichs obligen, was hierunder zutragender gelegenheit nach, in ferner
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sorgfältig nachdencken gestellt worden, wie auß dem reichsabschied zu
25
Augspurg de anno 1566 § 126 „Dieweil aber“ zu ersehen

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RTA 1566 § 125 „Dieweil aber“ RA III S. 231.
. Gleichmäßig
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hatt Ihrer Majestät im reich nachgefolgter sohn Rudolphus II. in anno 1582
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§ „Wann nun neben“ 2. geklagt, daß noch andere mehr landt Ihrer Majestät
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und dem reich mit der that vorenthalten werden, aber auch ohne effect

42
RTA 1582 § 2 „Wann nun neben“ RA III S. 399f.; Rudolf II. (1552–1612), Kaiser 1576.
. Mit
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was praedicat in anno 1641 den 4. Augusti auff dem vorgewesenen reichstag
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zu Regenspurg die churfürstliche räthe, auch fürsten und ständ und der
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abwesenden bottschafften und gesandten an die gemeine 13 orth der Eydt-
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genossenschafft geschrieben, das ist noch in frischem angedencken

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Schreiben in Londorp V S. 528–530.
. Ob nun
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bey heuttiger des heyligen Römischen reichs so trefflicher dismembration
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selbige wieder zu dem reich zu bringen, stehen wir unsers theils mächtig an,
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besorgen auch vielmehr, es dörffte endlich doch einmahl dahin gerathen und
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also lautten: Caesaris benignitas, statuum voluntas, rerum humanarum tran-
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quillitas , pax orbis, quies seculi ratum esse jusserunt. Aber wie dem allem,
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und nachdem an seitten der frey- und reichsstätt in besagtem puncto ein
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gemachtes conclusum obhanden und es auff ein dilation gestelt, so laßen wir
40
es unsers orths so fern dabey, daß doch mitlerweil darnach vornemlich

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1
getracht werde, daß die, wie insgemein allen ständen, also unß absonder-
2
und fürnemblich hochschädliche repressalien, in dem nicht allein unß da-
3
durch an unserer habender staffelgerechtigkeit mercklicher inbruch ge-
4
schicht , sondern daß auch diejenige, die dergleichen repressalien und arresta
5
alhie suchen und außbringen, gemeinlich in gefreyten häußern zu merck-
6
lichem abtrag der ungeldter ligen, im luder und müßigang leben und
7
gleichsam impune sich in schandt und laster weltzen. Maßen dann deßen an
8
itzo an Florian Wachtern, welcher ein dienstmagdt geschwängert und
9
selbige solche schwängerung so lang verdeckt und verhälet, biß in nächst
10
verschienenen christfeyertagen dieselbige dergestalt außgebrochen, daß sie
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under wehrender predigt und in abwesenheit herren und frauen in geheim
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das kindt zur weldt gebohren, umbgebracht und reverenter in die cloace
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geworffen, ein notabel exempel vorhanden, anderer vorigen zu geschweigen.

14
Nürnberg. Wiße sich, was dißorths in der Schweitzerischen sachen jüngst
15
hin auff angeführte vernünfftige rationes dubitandi et decidendi geschloßen
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worden seye, ebenermaßen zu erinnern und habe sonderlich diejenigen von
17
großem nachdencken gefunden, welche dahin gangen, man solte löblicher
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Eydtgenossenschafft begehren und ansuchen noch zur zeit dilatorie und
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nicht decisive beantworten, weiln zu besorgen, man möchte dadurch crabro-
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nes irritiren und den frembden cronen, welche bey ohne das turbirtem zu-
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standt des reichs sich dergleichen occurenzien trefflich zu bedienen wißen,
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durch denegirung des petiti zu schädlicher apprehension ursach geben. Stät
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tischen theils aber damit anders nicht dann verdrießliche invidia sich auff den
24
halß laden. Halte demnach ohnmaßgeblich davor, man solte erwartten, wo-
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hin die herren fürstliche incliniren möchten und sich darnach richten.
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Sonsten seye zwar ihr privilegium ratione possesorii richtig. Es were aber
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gleichwohl der resolution dise clausel, daß sie justitiam, sonderlich in con-
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cursu creditorum, bey welchem sie die im reich geseßene und demselben
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underworffene, den Schweitzerischen ohngeachtet aller habender jurium,
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nachgesetzet, schleunig administriren solten, hiernächst mit einzurucken.
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Sonsten würdte das Römische reich, wenn es ihnen simpliciter willfahrte,
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nur mehr schimpff alß reputation davon zu gewartten haben.

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Bremen. Name wegen vorgefallener geschäffte den abschiedt und stelle sein
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votum auff die majora.

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Wegen Ulm verlißt herr Director, was an ihn diser sach halben den 2. diß
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geschriben worden, dises tenors: Was aber die Schweitzerische exemption
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anlangt, haben wir deroselben privilegia nicht gesehen. Wie sonsten einem
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jeden stand des reichs wohl zu gönnen, daß man bey der libertet und so teuer
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erworbenen freyheitten gelaßen und erhalten werden möge, also ist unß
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nicht zuwider, wann die majora dahin gehen, daß ihnen in ihrem anlangen
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deferirt werde. Allein ist etwas verwunderlich, daß der Baselische herr abge-
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sandte für die gemeine Eydtgenossenschafft solicitirt, da er doch allein von

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1
der statt Basel legitimirt worden. Worüber wir und und was weitter für
2
kommen mag, des herren fernerer nachricht erwartten.

3
Herford sagt: Seye ihme zwar, was neulicher zeit in disem Schweitzerischen
4
geschäfft sich verlauffen, so eben nicht bekandt. Habe aber auß den vernünff
5
tigen angeführten rationibus soviel, daß man dem Baselischen petito nicht
6
simpliciter deferiren solte, wahrgenommen. Und sich dahin mit dem herrn
7
Nürnbergischen umb desto mehr zu conformiren.

8
Memmingen. Er habe auch, wohin der Münsterischen herüber geschicktes
9
conclusum gehe, vernommen, werde gantz irr damit gemacht, weiln man
10
alhie, wie bekandt, per majora auff dilatorische antwortt geschloßen. Deme
11
aber seye, wie ihm wolle, hielte er auch davor, man hette auff die herren
12
fürstliche, was sie sich erclären werden, zu wartten oder, wann man je den
13
Schweitzerischen Aydtgenoßen in ihrem begehren deferiren wolte, daß es
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mit etwas temperament geschehe.

15
Herr Director. Seye ihme, die wahrheit zu bekennen, sehr frembdt zu
16
vernehmen kommen, daß an seitten der erbaren stätt per majora geschloßen
17
worden sein solte, keine fernere process wider die statt Basel inskünftig
18
ergehen zu laßen, sondern dieselbe für einen freyen stand zu erkennen und
19
die suchende exemptionem a jurisdictione camerae et imperii ihro widerfah-
20
ren zu laßen. In deme weit andere gedancken dißorths gefallen und vielmehr
21
dafür gehalten worden, daß die statt Basel ein standt des reichs seye. Maßen
22
solches auch auß den neuen und alten scribenten, welche davon geschrieben,
23
sonderlich aber dem Simloro Simlero und Goldasto

38
Gemeint ist Josias Simlers Werk: De republica Helvetiorum, hoc est exacta tum communis
39
totius Helvetiae et singulorum pagorum politiae, tum rerum ab initio foedere gestarum descriptio.
40
Basel 1576 sowie M. Goldast von Haiminsfeld : Rerum Alamannicarum scriptores aliquot
41
vetusti a quibus Alamannorum qui hunc partim Suevis, partim Helvetiis cessere, historiae tam
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saeculares quam ecclesiasticae traditae sunt. Frankfurt 1661.
, wie ingleichen ex matricula
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imperii mit mehrerem zu ersehen. Und obwohl selbige in novissimis matri-
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culis nicht zu finden, so militire doch die praesumptio pro matricula et
26
imperio so lang, biß die exemptio entweder per conventionem et contractum
27
oder per concessionem et privilegium imperatorum oder per praescriptio-
28
nem temporis immemorialis dargethan und erwisen werde. Mit deren kei-
29
nem aber die statt Basel auffkommen könne. Dann so viel den ersten modum
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anlange, können sie sich auff einigen contractum oder conventionem nicht
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beziehen. So viel 2. die concessiones et privilegia betreffe, berühren berühmen sie sich
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zwar producirten privilegiis de anno 1546, es stehe aber nicht darinnen, daß
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sie exempt, sondern allen des privilegii primae instantiae de non evocando
34
fähig seyn solle, welches, weiln es juris communis und in der cammer-
35
gerichtsordnung einem jeden stand

37
35 vorbehalten] Ulm zugelaßen.
vorbehalten, für kein privilegium zu
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halten. Wann sie auch dergleichen privilegium gehabt hette, würdte sie,

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1
daßelbige dem cammergericht zu insinuiren, biß daher nicht underlaßen
2
haben, weiln ihro wohl bekandt, daß crafft reichsabschied de anno 1541 kein
3
privilegium zustatten kommen könne, wo es der cammer nicht debito modo
4
insinuiret worden. Über das seye bekandt, daß dazumahl, alß ihnen gemeld-
5
tes privilegium ertheilt worden, das cammergericht noch nicht in rerum
6
natura gewesen. Vielweniger haben damahls regierende Kayserliche maje
7
stät dieselbe ex plenitudine potestatis in praejudicium imperii eximiren
8
können.

9
Praescriptionem betreffend seye auß den authoribus und sonderlich Goldasto
10
offenbahr, daß, obzwar die statt Basel anno 1501 in den Schweitzerischen
11
bundt getretten, selbiges doch nicht simpliciter et pure, sondern mit gewißer
12
mas und vorbehalt geschehen. Maßen sie nach der hand anno 1519 von sich
13
selbsten geschriben und also gleich ab initio in mala fide constituirt ge-
14
wesen . Neben dem lauffe dergleichen praescription vermög reichsabschied
15
de anno 1548 contra imperium nicht. Da sie aber gleich einen anfang jemahls
16
gewonnen hette, were sie doch offtermahlen interrumpirt und underbrochen
17
worden, inmaßen viel praejudicia vorhanden, daß sie an das cammergericht
18
evocirt, mit recht daselbst belangt und condemniret worden. Seye nicht
19
weniger bekandt, daß die statt Basel, gleich anderen ständen des reichs jeder-
20
zeit ad comitia beschriben worden, alle ihre regalia und privilegia und
21
under anderem auch das müntzrecht, item jus erigendi academiam und
22
andere von dem Römischen reich empfangen habe, welches eine subjectio-
23
nem importire, andere fundamenten an itzo geliebter kürtze halben zu ge-
24
schweigen . Bey welchen umbständen er gantz nicht sehen könne, wie sie ihre
25
exemptionem a jurisdictione camerali et imperii fundiren wolte. Von seinen
26
herren und oberen habe er dato keinen anderen bevelch diser Schweitzeri-
27
schen exemptionssachen halber erhalten, alß daß sie für billich ansehen,
28
daß man den herren Kayserlichen an handt zu gehen hette, weiln die Aidt
29
genoßen insgesambt, wie auß ihren intercessionalien zu vernehmen, dise
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sach ihr aigen machen und itzo nicht zeit seye, dise kranckheit intempestive
31
movendo zu curiren. Alß solte dem Baselischen abgesandten zwar die reichs-
32
schuldigkeit in genere repraesentirt, damit dieselbe understandene exemptio
33
contradicirt, im übrigen aber die resolution dahin, daß, in ansehung der
34
übrigen Eydtgenoßen interposition, Ihre Majestät in den geklagten be
35
schwärdten , biß der sach auff einer allgemeinen reichsversamblung wirdt
36
mögen remedirt werden, solche provisional fürsehung thun wolten, daß sich
37
löbliche statt Basel weitter zu graviren keine ursach haben solle, gestellet
38
und dem cammergericht biß auff der Römischen Kayserlichen Majestät und
39
des heyligen reichs ständt weitteren verordnung, so wohl in Wachterischer
40
alß Insulaischer

41
Dr. Melchior Insula (1580–1644), aus ligurischer Familie, studierte Rechtswissenschaften u. a. in
42
Heidelberg, England und Italien, ungewöhnliches Sprachtalent, seit 1613 Professor in Basel,
43
überwarf sich 1628 mit dem Stadtgericht, weil dieses einen von ihm getätigten Liegenschaftserwerb
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anfocht. Er zog nach Straßburg, appellierte gegen Basel beim Reichskammergericht, trat in den
38
Dienst des Landgrafen von Hessen und später Ludwigs XIII. als Resident für Deutschland mit
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Sitz in Straßburg. Seine Witwe, Tochter des Parlamentspräsidenten von Metz, führte den Rechts-
40
streit nach seinem Tod weiter (J. Gauss , Wettstein S. 298).
und dergleichen sachen zu procediren, inhibirt werden. Auff

[p. 450] [scan. 522]


1
dise weise werden auch wir (die statt Straßburg) der beschwärlichen executions-
2
process entladen, die commercien zwischen den Aydtgenossen und dem reich
3
auffrecht erhalten und sonsten besorgender weitterung, so ohnaußbleiblich
4
hierauß entstehen dörffte, der weg abgeschnitten. Es lauffe aber ab, wie es
5
wolle, habt ihr bey diser occasion dahin zu trachten, daß wir mit der exe-
6
cution nicht allein chargirt, sondern derselbigen erlaßen, damit nach anleit-
7
tung der executionsordnung verfahren und dem cammergericht deßwegen
8
zugeschriben werde. Solte man aber, daß die höhere collegia weitter gangen
9
weren, vernemmen, halte er davor, man werde sich an stättischer seitten
10
nicht wohl davon separiren können, doch aber auch vormahls und itzo auff
11
die bahn gekommene cautelas bey dem concluso in acht zu nemen haben.

12
Conclusum. Obwohl man sich, daß in dem stättrath auff die Baselische
13
exemptionem a jurisdictione camerali per majora jüngsthin geschloßen,
14
nicht, deßen aber wohl erinnert, daß dise in justitiam mit einlauffende sach,
15
altioris indaginis, und deretwegen des cammeralischen berichts sowohl über
16
geklagten angriff der Baselischen güther alß jeweiln wider gemeldte statt
17
ergangene proceß vorhero zu erwartten, für rathsammer befunden worden
18
seye. Wann jedoch projectirtes und in heuttiger session verlesenes gutachten
19
umb deren darinn enthaltener considerationen willen in beeden höheren
20
collegiis per majora approbirt und genehm gehalten werden solte, begehrte
21
man sich stättischen theils davon nicht abzusondern und zu separiren, son-
22
dern köndte gleicher gestalt geschehen laßen, daß alle wider die statt Basel
23
bißher erkandte repressalien auffgehoben, die stände des reichs damit per
24
indirectum nicht beschweret und die executiones jedesmahl der cammerge-
25
richtsordnung gemäs vor die handt genommen werden. Doch alles auff den
26
fall, da löbliche statt Basel denen ständen des reichs und denenselben bür
27
gern und underthanen in schuldt-, praelations- und anderen sachen, eben das
28
recht reciproce gedeuen und widerfahren laßen würdte, welches ihnen und
29
ihren angehörigen bißhero so wohl in camera alß anderer orthen in vorge-
30
fallenen geschäfften begegnet und mitgetheilet worden ist. Wie nicht weni-
31
ger , daß man die statt Basel hinfüro in favorabilibus ebensowohl alß odiosis
32
sive onerosis denen frembden gleich an der cammer halten und, wann ihro
33
oder ihren angehörigen cautionem judicio sisti et judicatum solvi zu leisten
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obgelegen, selbige anderst nicht, dann der cammergerichtsordnung gemäs
35
angenommen und admittirt werden solte. Welche conditiones der resolu-
36
tion außtrucklich zu inseriren, auff oberwehntem fall hochfleißig gebetten
37
wirdt.

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