Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
74. 57. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Juli 22 15 Uhr

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57. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1646 Juli 22 15 Uhr

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Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 158’–160’ = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol.
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222–224’; Ulm A 1560 o. F.; Esslingen „tomi actorum“ Bd. IV fol. 261–263’; vgl. ferner
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Bremen 2 – X. 8. m.

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Der die Städte betreffende Artikel bei den Gegenerklärungen.

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Anwesend: Straßburg, Frankfurt, Bremen, Herford auf der Rheinischen, Regensburg, Nürnberg,
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Ulm, Eßlingen und Memmingen auf der Schwäbischen Bank.

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Herr Director proponirt: Demnach die herrn fürstliche heut abermalen
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den stättischen die hand geöffnet, die articulos, welche die erbaren frey und
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reichsstätte in specie concerniren, nach gutbefinden und belieben einzurich-
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ten mit dem erbieten, ihnen solcher gestalt an hand zu geben gehen , daß man ihre
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affection darauß zu verspüren haben werde, als habe er, dem gestrigen
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verlaß gemäs, nicht nur, was er unvorgreifflich auffgesezet, sondern auch,

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was heutiges tags von Münster einkommen, zur dictatur gelangen laßen,
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nicht zweiffelnd, die übrigen herren werden alles durchlesen, erwogen und,
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was hierauff denen herrn fürstlichen an hand zu geben seye, bedacht haben,
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nunmehr auch daßelbe zu

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4 proferiren] Ulm proponiren.
proferiren entschloßen sein.

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Frankfurt. Sie hetten beyde auffsäze durchlesen, könte aber nicht scha-
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den , daß sie in pleno noch einmal verlesen und hernacher discursweiß davon
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geredt würde. Und nach deme daßelbe geschehen, haben sie ferner ange-
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zeigt , sie finden den Münsterischen auffsaz zimlich lang, könnte man also bey
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dem hiesigen als kürzerem wol verbleiben, wiewol sie in substantia conso-
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nant . Doch halten sie die wort „Vor, bey und nach dem religionfrieden“
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etwas zu weit extendirt, die catholische köntens für sich allegiren. Were
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beßer, wann es indefinite gesezet und in allem, bey dem, wie es zur zeit
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Paßauischen

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Zum Passauer Vertrag von 1552 vgl. [ S. 151 Anm. 4 ] .
vertrags und religionfriedens gewesen, gelaßen würde, son-
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sten seye das petitum gar enorm. Es habe bey auffrichtung des religions-
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friedens geheißen „uti possidetis, ita possideatis“; wann man darüber schrei-
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ten wolte, würde alles fallen, könne demnach die phrasis als captios ausge
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laßen werden.

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Was die statt Augspurg anbelange, habe er, herr Dr. Stenglin, etwas zu
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papier gebracht, so mit dem Münsterischen allerdings übereinkomme,
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könne mit wenigem geändert und dabey gelaßen werden, so alsobalden auch
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geschehen.

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Regensburg. Sagt, er habe gestern erwehnt, daß er instruirt seye, bey dem
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bereits auffgesezten 41. articul zu verbleiben, weiln er nicht nur der geist-
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lichen güter, sondern auch der religion gedenke. Was bey Augspurg würk
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lich geschehen, das habe man zu Regenspurg conando tentiret. Die statt
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habe zwar keine geistlichen güter eingezogen, man habe sie aber nichts
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destoweniger umb die religion miteinander bringen wollen, halte aber doch,
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daß dasjenige, so Straßburg auffgesezt, weiln es kürzer als jenes, zu behalten
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und der paß der religion wegen noch etwas mehrers zu erläutern seye. Wolle
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sich mit den majoribus hierinnen gern vergleichen. Was er also hierinnen
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monirt, ist alßobalden auff gutbefinden addirt worden.

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Bremen. Laße ihme des herrn directoris auffsaz wol gefallen. Stellts zum
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nachdenken, ob nicht auch des interims

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Zum Interim von 1548 vgl. Althusius-Bibliographie 780a, 9187a, 10393.
zu gedenken seye? An seinem ort
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hielte ers nicht für unrathsam, weiln man den catholischen nichts so deutlich
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sagen könne, es erfordere es die nothdurfft. Das interim seye in forma con-
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stitutionis gemacht und von den oberen craißen angenommen worden. Wiße
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aber nicht, wohin es eigentlich zu referiren were, weiln man sich auff keine
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species gezogen. Bremen habe es nicht acceptirt, die catholische auch selbst
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nicht approbirt, nichts destoweniger aber an verschiedenen orthen nach dem

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religionfrieden exerciren und sich deßelben bedienen wollen. Ob es viel-
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leicht an dem orth, da der commissionen gedacht, zu inseriren? Was den
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auffsaz wegen Aach, Biberach etc. anlange, halte er, daß die wort nicht übel
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gesezt „Vor, bey und nach dem religionfrieden“, weiln keiner statt, sie seye
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vor oder nach demselben gravirt, dadurch praejudicirt; man habe keiner ihr
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jus zu nehmen. Stellt dabey zum nachdenken, ob nicht anstatt der copulati-
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vae „und“ die disjunctiva „oder“ zu sezen und zu behuff der evangelischen
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emigranten eine clausul mit anzuhenken seye? So auch gleich im concept in
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acht genommen worden.

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Nürnberg. Sagt, er habe beede auffsaz mit fleiß durchlesen, der Münsteri
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sche seye zimlich weitläufftig und particular, halte also, daß bey dem
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kürzern zu verbleiben, doch aber auch in substantialibus nichts zu vergeßen
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seye. Der Straßburgische seye also eingerichtet, daß nicht viel darzu zu
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sagen. Hat dabey was weniges erinnert, so ebenmäßig attendirt worden.

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Herford. Er finde auß dem verlesen, daß beede auffsäz in effectu fast einig
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seyen. Halte aber doch davor, daß der hiesige zu behalten seye, wiße über
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bereits geschehenes nichts zu erinnern.

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Ulm. Er laße ihme den hiesigen auffsaz wol gefallen, weiln er nicht nur
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kürzer, sondern auch mehre in sich begreife als jener. Wiße außer folgendem
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nichts dabey zu erinnern, daß nehmlich und weiln auff nächst verlittenem
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fronleichnamstag an die evangelische bürgerschaft zu Dünckelspühl sonder-
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lich aber an die schüzen begehrt worden seye, mit ihren gewähren bey der
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procession auffzuwarten und hernacher ein salve zu geben; weiln sie sich
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aber, auff vorhergethane scharffe predigt ihres

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24 pfarrherrns] Übrige Überlieferung pfarrers.
pfarrherrns, der ihnen gesagt,
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daß sie solches salva et illaesa conscientia nicht thun können, nicht eingefun-
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den , seyen sie in thurm gestekt, endlich, auff suppliciren und gegen erlag
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4 goldtgulden straff vor jeden wiederumb erlaßen und sie für rebellische
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leuth gehalten worden. Als stelle er zum nachdenken, ob nicht in specie dem
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auffsaz einzurüken, daß die evangelische bürger nicht schuldig sein sollen,
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sich bey dergleichen processionen einzustellen? Habe deßwegen, wie auch
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der Dünkelspühler und Biberacher fernerer angelegenheiten halber, ein
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model auffgesezt, wie deren zu gedenken. So verlesen und von ihme, es also
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33– S. 342, 8 daß – sollen] Anderer Wortlaut in Ulm das es zu lang und in andern bereits
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genugsamb begriffen, weiln er aber deßentwegen special instruction habe, hatt er
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ferner begehrt, da man es ia abgelesener maßen nit inseriren wolte, zu seiner beßern
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verwahrung ad protocollum zu nehmen, welches auch geschehen.

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Bey den worten ‘plenarie restituirt’ erinnerte er, weiln viel stätte, warunder seine
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herren und obern auch begriffen, zwar die iudicatur, aber die execution nit erstanden,
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und dannenhero keiner restitution von nöthen, ob nit zu gedencken, daß die ienige, so
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aus der possession nie kommen, füraus dabey ruhbig gelaßen werden solten, welches
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von dem Memmingischen herrn abgesandten starckh urgirt, doch und aber in seinem
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voto auch außgelaßen worden.
einzuruken, gebetten, aber dafür gehalten worden, daß es nicht allein zu

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1
lang, sondern auch im anderen auffsaz schon vorhin genugsam begriffen
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seye. Weiln er aber deßwegen specialbefehl gehabt, als hat er endlich be-
3
gehrt , daßelbe auff allen fall und seiner beßeren verwahrung ad protocollum
4
zu nehmen, welches auch geschehen. Bey den worten „plenarie restituirt“
5
erinnerte er, weiln viel stätt und darunter auch seine herrn die judicatur
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zwar, nicht aber die execution erstanden und dannenhero keiner restitution
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vonnöthen, ob nicht zu gedenken, daß die jenigen, so aus der possession nie
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kommen, hinfüro auch dabey ruhig gelaßen werden sollen?

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Eßlingen. Er könne sich mit dem hiesigen auffsaz und bereits beschehenen
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erinnerungen gar wol conformiren. Allein stehe er an, ob es bey den worten
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„für und für“ verbleiben solle. Were zwar gut, wann es also erhalten werden
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möchte, ob es aber ratione derjenigen geistlichen güter, welche nach dem
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Paßauischen vertrag eingezogen worden, erhältlich sein werde, stehe er an.
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Auff allen fall aber seye dahin zu sehen, daß, was man vor dem Passauischen
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vertrag innengehabt, nicht unter andere gezogen werde. Bitte im übrigen,
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was Ulm wegen der evangelischen bürgerschafft zu Dünkelspühl erinnert,
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soviel möglich in acht zu nehmen, damit demselben in etwas satisfaction
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geschehe.

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Memmingen. Laße ihme gefallen, daß man bey dem hiesigen auffsaz ver-
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bleibe , weil jener weitleufftiger und doch nicht so viel als dieser in sich halte.

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Was er sonsten wegen der auff dem land und in territoriis gelegenen kirchen,
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wie auch wegen der intrudirten geistlichen orden erinnert, ist alßbald im con-
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cept geendert, auff wiederholte erinnerung des herrn Ulmischen aber, wegen
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deren, so in possessione der geistlichen güter iederzeit geblieben, daß selbige
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überflüßig seye, weiln sie articul 9 in principio schon gesezt, dahin sich der
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stättische auffsaz beziehet und was der destitutorum halben eingewilliget,
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viel mehr bey denen plaz habe, welche des commodi possessionis continue
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genoßen, dafür gehalten und vom herrn directore anstatt des conclusi ange-
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zeigt worden, daß er den verbeßerten auffsaz wiederumb ad dictaturam kom-
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men laßen wolle, damit man sich noch ferner darinnen ersehen könne. Mit
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fernerem vermelden, daß des interims, in dem articul von denen mediatstiff-
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tern , worauff sich der stättische articul referire,

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32 auch] Ulm schon.
auch gedacht seye. Und wann
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die res decisae auffgehoben werden, so falle zugleich auch das fundamentum
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decisionis, welches auff der interimistischen vermeinten possession bestan-
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den . Wobey es auch geblieben

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Der evangelischen stätt zu Osnabrukh erklärung auff der herren catholischen letzt-
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gethane vorschläge in puncto gravaminum in Nürnberg 20 fol. 22–24.
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