Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
49. 32. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 April 8 15 Uhr

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32. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1646 April 8 15 Uhr

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Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 70’–72’ = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol. 106’–
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110; Ulm A 1560 o. F.; Isny Büschel 868 o. F.; Esslingen „tomi actorum“ Bd. IV fol. 131–
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134’.

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Abstimmung der städtischen Konzepte zur zweiten, dritten und vierten Klasse der schwedischen
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Replik.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck auf der Rheinischen, Augsburg, Nürnberg, Ulm, Rothenburg [durch
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Regensburg], Memmingen und Lindau auf der Schwäbischen Bank.

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Directorium. Proponirt, weilen die ursache dieser zusammenkunfft von
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gestern her bekannt, seye ohne noht, selbige weitleufftig zu repetiren. Werde
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also nur darauf bestehen, ob sich die herren collegae vernemen laßen
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wollten.

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Lübeck. Es seye zwar an diesem ort ein solcher aufsaz begriffen, darinnen
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die nohtdurfft genugsam enthalten. Demnach aber zu Münster auch einer

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begriffen worden, könne es bey demselben doch dergestalt verbleiben, daß
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alles, was in hiesigem beliebt und in dem Münsterischen nicht begriffen, vom
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herrn directore an bequemen orten eingerukt werde.

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3 Wisse] Fehlerhaft in Nürnberg wie sie.
Wisse sonsten in par-
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ticulari nichts sonderlichs zu erinnern, stellt allein zum nachdenken, ob nicht
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1. die wort „litem contestiren“, weiln sie einen judicial geschmakh mit sich
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führen, und 2. das wort „postur“, als wann man sich in fernere postur
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stellen müste, außen zu laßen? Und weiln 3. nicht nur der Fränk- und
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Schwäbische craiß, sonern ganz Deutschland ruinirt, dafür zu sezen seyen,
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„der gesanden und sonderlich“.

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Augsburg. Weiln dem Osnabruggischen aufsaz bey der ersten classe gefolgt
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worden, seye billich, daß in den übrigen classen der Münsterische beliebt
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werde, könnte man also diesen vor die hand nemen und was noch darinnen
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manciret, auß ienem ersezen.

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Nürnberg. Verstehe, daß es die meinung anfangs gehabt, mit den aufsäzen
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zu alterniren. Weiln nun der erste hier aufgesezet, könne man aniezo den
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anderen behalten. Collationando werde sich erfinden, wo sie discrepiren
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oder wo etwas mehrers dabey zu sezen seye; werde auf eines hinaußlaufen,
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welchen man behalten, wann sie nur in sensu zusammenschlagen.

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Ulm. Wiße von keinem vergleich der alternation halber, daß nemlich einer
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hier, der andere drüben zu Münster aufgesezt und umbgewechselt werden
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solle. Der hiesige seye von allen gut geheißen und placitirt worden, könnte
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man also bey demselben bleiben und, was darinnen nicht enthalten, auß dem
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Münsterischen suppliren.

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Eßlingen. Habe beede begriff, sowol hiesigen als Münsterischen gelesen,
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finde, daß sie in principalstuken überein stimmen und laße sich der Münste
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rische viel eher in den hiesigen bringen als vice versa. Könnte man also
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denselben zu gewinnung der zeit behalten und was noch darinnen desiderirt
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werden möchte, aus dem Münsterischen beyruken. Der aufsaz in puncto
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amnistiae seye allein zu beförderung des geschäffts hinüber geschikt wor-
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den . Stellts doch dahin, welcher aufsaz zu behalten, wolle sich gerne con-
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formiren , wo sie einander conform, bleibe es dabey, wo aber nicht, hette
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man bey dem hiesigen zu bestehen und also einen vergriff daraus zu
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machen.

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Rothenburg nomine Regensburg. Laße es bey dem Münsterischen project
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verbleiben. Was hier noch für fernere erinnerungen geschehen, könnten
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selbige in ienes project gebracht werden, seye billich, daß man alternire und
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bey dem Münsterischen verbleibe, weiln drüben auch ein directorium,
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könne eadem facilitate eines in das andere gebracht werden. Wegen Roten-
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burg eadem. Und weiln er nicht wiße, ob Eßlingen oder jene vorgehe, wolle
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ers in eventum angezeiget und derselben nichts begeben haben.

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Memmingen. Wiße nicht viel dazu zu reden, habe den hiesigen noch nicht
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gesehen oder gelesen, vergleichet sich mit Nürnberg, wo sie conform, könne
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es dabey verbleiben, wo nicht, geändert werden.

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Lindau. Hält dafür, daß der hiesige sich beßer und leichter in den Münste
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rischen aufsaz bringen laße als e contrario. Doch weiln man im fürstenraht
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alterniret, stelle ers dahin, was die majora mit sich bringen werden.

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Directorium. Finde, daß die meisten vota dahin gehen, daß man bey dem
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Münsterischen aufsaz mit gewieser maas verbleiben solle. Was ihne in parti-
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culari antreffe, wolle er sich leichtlich zu einem und anderem bequemen. Und
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obwoln der hiesige hinübergeschikt worden, habe es doch die meinung nicht
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damit gehabt, Cöllen vorzugreifen oder etwas besonders zu affectiren, son-
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dern allein das geschäfft zu befördern; Cöllen sollte billich auch den aufsaz
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super prima classe gemacht haben, weiln es aber nicht geschehen, seye hier
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für gut angesehen worden, einen zu verfertigen und hinüber zu schiken,
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hette sich sonsten der mühe gerne überhoben gesehen. Weiln nun Cöllen
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einen herüber gebracht, dörffte ers empfinden, wann man denselbigen bey-
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seits stellen wollte, ob er gleich auß seiner feder nicht gefloßen. Seye zimlich
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weitleufftig, werde also umb etwas müsen contrahirt und eingezogen
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werden.

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Conclusum. Solle bey dem Münsterischen aufsaz, doch dergestalt verblei-
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ben , daß, was in demselbigen nicht enthalten, auß dem hiesigen beygetragen
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und also ein concept daraus gemacht werde.

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Directorium. Fragt hierauf, ob der paragraphus „Und ob zwar per
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majora“ stehen bleiben solle?

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Lübeck. Halte es nicht dafür.

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Augsburg. Habe kein bedenken dabey, die rationes bleiben aus, warumb
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man Frankreich keine satisfaction schuldig seye. Wiewol die fürstliche
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selbige gar hinein gebracht, könne keine offension gebehren.

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Nürnberg. Seye bekannt, wie küzlich diese leut seyen; Monsieur le Comte
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d’Avaux solle ohne das schon zu etlichen gesagt haben, sie höreten, daß man
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stättischen theils dahin votirte, daß denen Franzosen keine recompens ge
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bühre . Die stätte seyen die geringere und ohne das bekannt, daß über sie
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alles unglukh pflege außzugehen. Solle man also in specie nicht melden, daß
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man keine ursach habe, der cron Frankreich was zu geben. Fürstliche
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können es beßer verantworten als die stätt.

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Ulm. Repetirt vorgehendes votum, sagt, weiln res ex parte Frankreich
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ebenso wenig mehr integra, könne man das concept also einrichten, daß den
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stätten kein odium

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38 et] Ulm , Esslingen , Isny oder.
et invidia dadurch auf den hals erwachse.

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Eßlingen. Weiln die sach bereits in einem anderem stand, seye billich, was
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nichts nuze, außzulaßen. Seyen zwar viel rationes in contrarium gebracht
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worden, warumb man zu keiner satisfaction verbunden, sie gehören aber
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nicht in das bedenken, halte, daß die stätte nicht ursach haben, viel davon zu
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reden.

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Rothenburg nomine Regensburg. Werde große offensiones abgeben, man
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könne es cum effectu doch moderate sezen. Die fürstliche zu Münster seyen
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zwar anfangs auch anderer meinung gewest, endlich aber, nachdeme Öster
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reich anderst disponirt worden, die majora dahin gangen, man solle denen
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cronen der satisfaction halber an hand gehen, in maßen auch geschehen und
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davor gehalten worden, daß man der jenigen specifice gedenken solle, die
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anderer meinung sein werden.

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Memmingen. Conformirt sich mit vorgehenden votis.

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Lindau. Sagt, sehe nicht, wozu dieser paß diene, weiln er nur invidiam nach
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sich ziehe, seye also billich außzulaßen.

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Directorium. Quaestionem an belangend, weiln die majora dahin gangen,
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daß man sich damit nicht aufzuhalten habe, werde es auch dabey verbleiben.
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Es heiße diß orts: duo cum faciunt idem, non est idem. Daß Monsieur le
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Comte d’Avaux ungleich berichtet worden, als wann man stättischen theils
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der Französischen satisfaction zuwider were, müse man dahin gestellet
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sein laßen, wiße nicht, daß hier etwas dergleichen geredet worden. Seye also
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beßer, weiln majora alhier affirmative und nicht negative gefallen, daß man
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es also einrichte „Dannenhero gleich wie die“ und vorhergehendes außlaße,
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dabey es auch geblieben.

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Ward ferners umbgefragt, ob der § us „Wie dann auch“ eingerichter maßen
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verbleiben solle? Und auff des Augspurgischen erinnerung dafür gehalten
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worden, daß er materialiter verbleiben könne, formaliter aber anderst einge-
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richtet werden solle. Inmaßen auch hernacher geschehen.

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Drittens ward auch umbgefragt, ob der § us „Der verwittibten frau land
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gräfin “ im concept verbleiben oder anstatt deßelben der Osnabruggische
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aufsaz substituirt werden solle.

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Lübeck. Sagt, man habe deßwegen mit dem herrn Bremischen hiebevor zu
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thun gehabt, aber doch rathsamer zu sein befunden, daß es bey demjenigen
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verbleibe, was alhier gesezt worden, dabey ers auch nochmals bewenden
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laße.

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Augsburg. Votirt, könne bey dem Münsterischen wol verbleiben.

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Nürnberg. Quoque.

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Ulm. Sagt, wann man die Marpurgische successionsacta durchgehe und lese,

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werde sich befinden, daß die Heßen

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1 Caßelischen] In Strassburg verbessert Darmstättischen; ebenfalls in Ulm , Esslingen ,
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Isny .
Caßelischen selbsten nicht begehren,
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daß von der sach hoc in loco gered werde, so seye es auch nicht dienlich
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noch diesem friedenswerkh befürderlich und rahtsam, daß umb dieser
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privatsachen willen daßelbe auffgehalten und hingegen soviel tausend be-
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trangter christen noch länger im creuz gelaßen werden. Halte, daß es bey
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dem paß, wie derselbige im hiesigen aufsaz gesezet, verbleiben könne, were
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gerahtener, wann Ihre Kayserliche Majestet und die 6 churfürsten die

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7 acta] Zusätzlich in Ulm und Isny per consiliarios, wie bei dem Paßauischen vertrag anno
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1552 in dergleichen sach auch geschehen.
acta
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durchgingen und selbe alsdann decidirten oder an die gesambte stände des
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heiligen Römischen reichs auff einen allgemeinen reichstag remittirten, umb
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die acta zu revidiren und die strittigkeit beyzulegen. Wann man considerire,
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worüber dißmal consultirt, werde man befinden, daß man von der satis-
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factione coronarum Hassiacae et militiae rede, also andere sachen dabey nicht
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einzumischen. Doch stelle ers auff majora.

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Rothenburg etiam nomine Regensburg. Weiln der friede ohne accomoda-
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tion dieser sache schwerlich zu erlangen stehe, als habe man zu Münster
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davor gehalten, daß sie nicht zu übergehen sein werde, sonderlich weiln ihro
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per modum amnistiae nicht zu helfen. Der cronen intention gehe auch dahin,
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daß die frau landgräfin restituirt werden solle, sonsten sie sich in keine
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fernere handlung einlaßen oder litem suam machen wollten.

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Memmingen. Bekenne gerne, was diesen puncten anlange, daß er bey ihme
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selbsten angestanden seye, was diß orts zu thun sein möchte. Weiln man aber
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gerne sehe, daß der frau landgräfin, wann es ohne verhinderung der friedens-
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tractaten geschehen könne, geholffen werde, laße er ihme solches auch
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gefallen, wolle sich gerne vergleichen.

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Lindau. Erinnere sich, daß der herr Bremische begehrt, alle die puncta, so in
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dem memorial enthalten, zu resolviren und in das bedenken einzubringen;
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weiln aber die majora damals dahin, daß es außzulaßen, gangen, seye es auch
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dabey verblieben. Wollte man aber aniezo, daß es eingebracht werde, laße
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ers geschehen, conformirt sich hierinnen mit den majoribus.

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Directorium. Sagt, seye aliena und hiehero nicht gehörige sachen, habens
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selbsten gravamina genennet, gehören also nicht ad punctum satisfactionis.
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Wann sie aber wollen, daß die sach wiederumb sub incudem gebracht werde,
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seye der weg darzu in puncto rerum judicatarum geöffnet, habe mit herrn
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Wolffen daraus geredt, der begehre ganz nicht, daß ein mehrers gesezt
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werde, als in hiesigem aufsaz enthalten, wann nur die wort addirt werden:
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„Was der verwittibten frau landgräfin zu Heßen Caßell überreichtes memo-
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rial und darin begehrte satisfaction anlangt“. Sein gnädiger fürst und herr
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hette kein bedenken, ob man der übrigen sachen hier gedenke oder selbige

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außlaße. Die evangelische fürstliche habens auch

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1 simpliciter] Esslingen austrucklich.
simpliciter übergangen und
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derselben nicht in specie gedacht, seyen derselben herren gesande zugegen,
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wann sie wollten, daß auff iedwederes membrum respondirt würde, würden
4
sie Ihrer Gnädigen Frauen principalin nohtdurfft wol in acht genommen
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haben. Vielleicht verlaßen sie sich mehr auf die cronen, daß sie durch selbige
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supportirt werden möchten. Ist solchem nach bey dem hiesigen aufsaz in hoc
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passu gelaßen. Und in 3. classe bey dem § o „Was aber Ihrer Kayserlichen
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Majestet“, allwo von assistenz gegen den könig in Spanien gehandelt wird,
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diese wort „Ohne praejudiz und nachtheil des heiligen Römischen reichs
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und deßelben stände“ annectirt. Bey der 4. class und dem § o , da des prinzen
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Eduards erledigung gedacht, die wort: „Nach einigen beweis gesehen“
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außgelaßen; ibidem der commercien nur in genere, wie es in dem hiesigen
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aufsaz enthalten, gedacht. Wegen restutitione locorum bey hiesigem concept
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gelaßen; der assistenz halber in puncto assecurationis die clausul zu fernerem
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nachdenken außgestellet und endlich für gut und rahtsam angesehen wor-
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den , weiln niemand sein votum als der herr Lübekische abgelegt, daß zu
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gewinnung der zeit das directorium beede concept durchgehen und hiesiger
18
intention gemäß einrichten, nachmalen auch von neuem collegialiter ver-
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lesen solle.

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