Acta Pacis Westphalicae III A 6 : Die Beratungen der Städtekurie Osnabrück: 1645 - 1649 / Günter Buchstab
26. 9. Sitzung des Städterats Osnabrück 1646 Februar 7

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9. Sitzung des Städterats


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Osnabrück 1646 Februar 7

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Nürnberg S I L 203 Nr. 19 fol. 21’–24’ = Druckvorlage; Strassburg AA 1144 fol.
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29–33’; Ulm A 1560 o. F.; Isny Büschel 868 o. F.; Esslingen „tomi actorum“ Bd. IV fol.
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35–40; Lübeck Senatsakten Reichsfriedensschlüsse 24 o. F.; vgl. ferner Bremen 2 – X. 8. m.

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Gravamina der katholischen Stände: Beratungsmodus, Geistlicher Vorbehalt, Kurmainzischer Vor
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stoß
gegen Sitzungsautonomie des Städterats. Städtisches Bedenken zu Gravamina politica.

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Anwesend: Straßburg, Lübeck, Bremen auf der Rheinischen, Eßlingen und Lindau auf der Schwä
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bischen Bank.

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Straßburgisches Directorium referirt: Habe sich gestern umb 3 uhren bey
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dem Magdeburgischen directorio auf vorhergegangenes ankünden gebüh
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rend eingefunden, und deßen proposition kürzlich dahin verstanden, daß,
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nachdeme nunmehr die gravamina catholicorum auch hieher geschikt und
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communicirt worden, das hochlöbliche directorium solches zu dem ende
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habe wollen andeuten, damit man sich darinnen ersehen und ohne zeitverlie-
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rung zu gegengravaminibus möchte gefaßt machen.

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Dabey haben sich gleich bey dem ersten voto die zwo fragen erreget: Was
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nehmlich sowol ratione modi als ipsius materiae zu beobachten? Den modum
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betreffend seye man anfänglich different und etliche der meinung gewesen,
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daß man per deputatos et quidem eosdem, so hiebevor zu verfaßung dißeiti
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ger gravaminum niedergesezt gewesen, aniezo wieder handeln,

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22 die] Übrige Überlieferungen dieselbe die.
die sach
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erwegen und ihre meinung den übrigen hinterbringen laßen solle. Andere
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haben begehrt, collegialiter durchzugehen, andere aber auff beede modos
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zugleich collegialiter scilicet et per deputatos zu deliberiren gerathen.

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Die erste haben sich darauf fundirt, daß ihr vorgeschlagener modus bey
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berathschlagung und verfaßung voriger gravaminum nicht allein ergriffen,
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28 sondern – seye] Fehlt in Isny .
sondern auch ex eventu gut befunden worden seye.

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Es habe aber der andern meinung praevalirt, weiln die vorige deputirte übel
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angesehen und deßwegen davor gehalten worden, es würde sich zu dieser
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arbeit niemand gerne gebrauchen laßen. Zu deme, so sehen viel augen mehr
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als eines und wolle der sachen

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32 wichtigkeit] Isny richtigkeit.
wichtigkeit, so jederman betrifft, auch von

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jederman angehört und berahtschlaget werden; befürderung seye höchst
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nöhtig , per deputatos zu handeln verzüglich und dahero undienlich, deß
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wegen man es bey dem collegial modo gelaßen.

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Materiam belangend habe man geschloßen, alsobald den geistlichen vor-
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behalt an die hand zu nehmen, dabey aber die sach zu keinen extremitäten
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gelangen zu laßen, umb den hiebevorigen erklärungen, daß man sich jeder-
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zeit zur billichkeit verstehen wolle, nachzukommen und zu verhüten, daß
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die tractaten nicht miteinander zu waßer werden. Sonsten werde man auch
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von Frankreich keine assistenz haben. Cum respublica et ecclesia concuriant concurrant
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et ecclesia sit in republica, müse zuvorderst auff diese conservation gesehen
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werden. Zwar habe es die meinung gar nicht, daß man den geistlichen vor-
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behalt approbiren, sondern allein, daß man sich vor extremitäten in diesem
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stükh hüten solle.

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Die im fürstenraht vorgeschlagene, an diesem ort referirte und von dem
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Lübekhischen herrn abgesanden wiederholte media seyn auff künfftige deli- berationes deliberation
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außzustellen, vor gut erachtet worden.

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Ipse habe nicht gewußt, warumb man würde zusammenkommen. Dero-
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wegen alles ad referendum genommen, gleichwol ratione deputationis ge-
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sagt , daß solche nicht rahtsam sein, wie auch circa materiam niemand von
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stätten seines ermeßens auff extremitäten incliniren werde; doch demjenigen,
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so die herrn abgesanden iezo sich darauff zu erklären haben, unvorgreiflich.

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Lübeck. Dieses seye der verlauff, wie iezo vorgebracht, und in alle weg
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billich, daß collegialiter gehandelt und in so hochwichtigem geschäfft einem
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ieden seine meinung selbsten zu

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24 eröffnen] Lübeck wehnen.
eröffnen, verstattet werde. Dahero denen
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herren collegiis frey stehen werde, persöhnlich oder per deputatos zu er-
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scheinen , gleich wie es dann auch bey neulicher deputation die meinung
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gehabt, daß der dem bedacht begehrt beyzuwohnen, ob er schon nicht
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deputirt worden, unaußgeschloßen sein solle.

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Res ipsa seye von weitem aussehen; er seines theils conformirc sich gern
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damit, daß man sich vor extremiteten zu hüten, aber unterdeßen den leidigen
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vorbehalt in keinerley weis zu approbiren, sondern sich des widrigen ex-
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presse zu bedingen habe. Und weiln keine hoffnung, daß die catholische zu
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cassation des vorbehalts sich werden disponiren laßen, so müße man unter
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anderen mitteln dahin trachten, daß alle stiffter, so von zeit des Passauischen
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vertrags biß ad annum 1618 in evangelischen handen, oder aber zugleich mit
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evangelischen und catholischen capitularen vermenget gewesen, seithero aber
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in ein oder andere weg seind reformirt worden, in statum anni 1618 restituirt
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und die besizer aller regalium ratione voti et sessionis fähig erkennt
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werden.

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Wegen der catholischen stiffter laße ers dabey bewenden, daß deroselben
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erzbischoff erz-, bischoff und capitularen ohne verlust ihrer dignität und einkommen zu
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der evangelischen religion zu tretten erlaubt, das jus reformandi aber nicht

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gestattet werde et ita reciproce, wann von einem evangelischen stifft sich
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jemand zu der catholischen religion begeben sollte. Und weiln dieser vor-
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schlag auf dem aequilibrio bestehet, so seye davon nicht zu weichen, iedoch
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wolle er über dieser materi sich inskünfftig ferner zu erklären, ihme hiemit
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expresse reservirt haben.

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Eßlingen. Habe verstanden, was außführlich vorgetragen worden; laße es,
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ratione modi, dabey bleiben, daß die sach collegialiter geführet werde. Weiln
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die materia groß und wichtig und er nicht gewust, warumb diese consulta-
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tio angestellet worden, bitte er zeit, umb sich in den gravaminibus selbsten
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zu ersehen und sich darauff mit beßerem grund vernehmen zu laßen. Seye
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recht, daß keine extremiteten ergriffen werden, aber auch nohtwendig, wider
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den geistlichen vorbehalt sich durch außdrükliche bedingung zu ver-
13
wahren .

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Bremen. Dankt pro relatione, recapitulirt dieselbe, ist einig, daß collegialiter
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und nicht per deputatos zu

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15 consultiren] Lübeck concludiren.
consultiren. Wann man vor diesem auff reichs
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tägen in religionssachen zu tractiren gehabt, seyn die vota viritim gesamblet
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worden. Selber modus würde auch iezo wie bey den fürstlichen also auch
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bey denen stättischen zu halten sein.

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Rem ipsam belangend, illo praesupposito, daß ein ieder darzu komme, seye
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zu früe, davon zu reden, doch eventualiter halte er dafür, daß man vorsichtig
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gehen, das gewißen beobachten, dannoch keine extrema gebrauchen solle. Der
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geistliche vorbehalt seye iederzeit wie der Papisten augapfel gewesen, dero-
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wegen wir deßen abstellung auch für unseren augapfel halten sollen und
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weil deßen finis ist, die veritatem evangelicam zu unterdrüken, in diesem
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stukh nicht das geringste nachgegeben, sonsten werde crimen laesae majes-
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tatis divinae begangen, wie zu anderen zeiten in den fürstlichen votis die verba
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formalia gefallen sind.

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Lindau. Dankt auch pro relatione, findet, daß majora schon auf delibera-
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tionem collegialem gehen, läst ihme solches wol belieben, sowol wegen
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30 wichtigkeit] Isny richtigkeit.
wichtigkeit des geschäffts als auch, weil per modum deputationis doch keine
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zeit könne gewonnen werden.

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Circa rem ipsam keine extrema brauchen, sondern soviel möglich nach-
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geben . Propter naturam transactionum quae fieri solent dato aliquo et
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retento.

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Wegen des geistlichen vorbehalts kan er sich nicht erklären, weil er vorhin
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davon nichts gewust. Der fürstliche vorschlag ist gut, sorge aber, da er
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gleich anfangs beschehe, würde er a catholicis nicht pro medio, sondern pro
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extremo gehalten und darauf ferner in uns gesezt werden.

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Straßburgisches Directorium. Seye schon richtig, daß nicht per depu-
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tatos , sondern collegialiter vel potius viritim gehandelt und gleich morgen

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1
der geistliche vorbehalt vorgenommen werden solle. Stehe zwar zu einem
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jeden zu erscheinen, doch were beßer, daß sich ein jeder selbsten expecto-
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rirte , welches, weiln wie die

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3 cronen] Esslingen evangelischen [sic!].
cronen auf den punctum satisfactionis sehr eilen, in
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kurzem geschehen müße. Dasienige, so man sich über den geistlichen vor-
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behalt albereit erkläret, binde niemand, sondern stehe zu fernerem nach-
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denken ; seines theils seye er im zweifel, ob die catholische zu gemeldem
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vorschlag sich verstehen werden. Auf welchen fall dahin zu trachten, daß
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man zuvorderist in statum anni 1618 restituirt, dabey per longissimum
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tempus a 100 oder mehr jahren ruhig und nach deren verfließung einem
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ieden das seinige unverlezt verbleiben möge. Die reservatio seye nöhtig, da
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die tractaten sich zerschlagen, niemand etwas zu praejudiz gereiche.

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Conclusum. Solle collegialiter consultirt, der geistliche vorbehalt an die
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hand genommen,

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13 extremiteten geflohen] Lübeck keine extremitet gepflogen.
extremiteten geflohen und alles praejudiz, deßen man sich
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bey zerschlagung der tractaten zu befahren, protestando salvirt werden.

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Directorium. Churmainzische haben sich dieser tagen beschwert, daß die
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von ihnen angekündete stunden bey diesem collegio hindangesezt und die
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conventus nach eigenem willen zu anderen zeiten angestellet werden, und
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gebetten, sich in diesem stukh dem herkommen gemäß zu verhalten

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Zu den nicht immer unproblematischen Beziehungen der kurmainzischen Gesandten zu den Städte
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räten
vgl. W. Becker S. 255–258; G. Buchstab S. 113–121.
.

19
Nun seye bekannt, daß die churfürstliche alhier gar nicht, die fürstliche aber
20
nach ihrem gutbefinden zusammen kommen und dahero die stättische ad
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horam praecisam nicht mehr als andere gebunden sein, insonderheit, weiln
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die auf ordinari reichstagen gewöhnliche re- und correlationes an diesem ort
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unterbleiben, in dero ansehen alle drey collegia sich auf eine zeit versamlen
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sollen. Zu dem, so seye Mainz in dem ankünden sehr langsam, und hingegen
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an befürderung der sach hoch gelegen, deßwegen man sich eußerlichem
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schein nach an solche Mainzische erinnerung, zuvorderst, weiln sie von dem
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fürstlichen Österreichischen directorio, deme man in diesem und anderen
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dergleichen sachen nichts einzuraumen, herrühren solle, wenig zu kehren
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habe. Demnach aber gleichwol zu befahren, daß diese zusammenkünfften
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von dem Churmainzischen directorio für keine förmliche conventus erken-
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net undt deßwegen dieses collegium einer singularitet beschuldigt werden möchte möchte beschuldiget werden ,
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so seye zu berahtschlagen, auf was weis solches zu verhüten.

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Lübeck. Seye eine sehr ungereimte sach, so mehr belachens als entsezens
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wehrt. Werde an keinem ort die ordnung, darzu man die stätt astringiren
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wolle, gehalten.

36
Das Österreichische directorium bringe im fürstenraht sachen vor, davon
37
derselbe nichts gewust

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Das eigenmächtige Vorgehen des österreichischen Fürstenratsdirektoriums wurde am 26. Fe-
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bruar 1646 von Reigersberger scharf gerügt (APW [ III A 1,1 S. 501 ] ). Dr. Nikolaus Georg
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Ritter von Reigersberger (gest. 1652) studierte in Köln und Mainz, wurde 1622 kurmainzischer
41
Hofrat, 1624–1651 Stadtschultheiß von Aschaffenburg, Reichshofrat, 1645 kurmainzischer
42
Kanzler (nach APW [ III A 1,1 S. 396 Anm. 1 ] , dort auch Literatur).
. 2. Wolle Österreich den stätteraht reformiren. 3.

[p. 91] [scan. 163]


1
Referire sich Mainz auff Österreich, deßen man sich allein höchlich zu ver-
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wundern . Seye ein nichtiger wind, besonders, weiln es auß keiner beständigen
3
redlichen ursach, sondern aus bösem beginnen herrühret, allein ihne, wel-
4
cher wegen Sachsen Lauenburg in dem fürstenraht bißhero ein votum
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geführet, daselbst ab und in das stättische collegium zu verweisen. Vor-
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nehme fürstliche persohnen ex evangelicis habens pro risu und nicht würdig
7
gehalten, daß deswegen mit dem Österreichischen directorio sollte geredt
8
werden. Stelle dahin, ob das löbliche directorium mit zuziehung eines
9
andern sich zu dem Mainzischen directorio verfügen und daselbst die ursach,
10
warumb diese andung geschehen, zu wißen begehren wolle, mit dem
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erbieten, man wolle sich zuvor in minutissimis gern ad formalia halten, die-
12
weiln man aber solche in vielen andern stukhen unterlaßen und auch die
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causam, warumb man sonsten auf eine zeit zusammen kommen, an diesem
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ort cessiren sehe, verhoffe man nicht, daß an dieser änderung jemanden
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werde gelegen sein. Sollte man aber auch auf diese weis nichts erhalten
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können, so stelle er dahin, ob man nicht eine stund anticipiren oder aber
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später wolle zusammenkommen, damit er ja neben dem fürstenraht auch
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dem stättraht beywohnen könne. Auf den unmöglichen fall begehre er
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dannoch von dem stättraht nicht außzusezen, dieweil er von seinen herrn die
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qualitet eines stättischen gesanden bißhero vornemlich getragen und sich
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auß der ursachen zu keiner deputation in dem fürstenraht habe gebrau-
22
chen laßen; seye hineingangen, propter utilitatem reipublicae et communi-
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cationum facilitatem.

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Eßlingen. Habe von directorio verstanden, was Mainz habe erinnern laßen,
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und sich verwundert, daß man den stätten die ordnung verrucke, welche
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sonsten niemand begehret zu halten. Mainz solle stante pede proponiren und
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re- und correlationes vorgehen laßen, deren bißhero keines beschehen. Solle
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derowegen mit ihnen reden und solches alles glimpflich andeuten laßen.
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Habe allezeit solches für gut gehalten, daß Lübekh in den fürstenraht
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komme, müße derowegen von Mainz vernehmen, was sie für rationes alle-
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giren und denenselben widersprechen und, da es nicht abgehen wollte, nach
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beschaffenheit der antwort sich ferner resolviren.

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Bremen. Ist einig mit Lübekh und Eßlingen.

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Lindau. Ebenmäßig; sollen nicht spüren laßen, daß uns diese sach sollicite
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angelegen, doch gleichwol bey Mainz per deputationem andung zu thun.

36
Straßburgisches Directorium. Habe es nicht für lachen, sondern für einen
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eingriff angesehen. Solle es anden, nicht daß man sich forchtsam erzeige,
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sondern wegen des unvermuhteten andeutens befrembde. Weiln ohne das

[p. 92] [scan. 164]


1
keine re- und correlationes geschehen, so seye gut, daß man auf diese weis,
2
ob in dem fürstenraht etwas zu praejudiz der stätt vorkommen möchte,
3
erfahren könne. Solle derowegen nicht allein mit Churmainz, sondern auch
4
mit Österreich reden laßen. Zu dem lezten habe sich Lübekh selbsten
5
erbotten, das erste werde denen Brem- und Lindauischen herren abgesanden
6
zu übernehmen belieben.

7
Conclusum. Solle mit dem Churmainz- und Österreichischen directorio
8
obenangedeuteter maßen geredet werden.

9
Straßburgisches Directorium. Lezthin habe man dafür gehalten, daß die
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unaußgestellte gravamina glimpflich contrahirt werden sollten, habe, was
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die churfürstlichen anlangt, und am meisten unwillen hette erweken können,
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inter jura statuum dermaßen eingetragen, daß es verhoffentlich keines special
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gravaminis bedörffen werde. Wollens die fürstliche a part anden, so mögen
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sie es thun. Laß ab, wie solches eingetragen worden. Caetera gravamina, so
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noch absonderlich vorzubringen, seyen fünff, werden zur gütlichen ver-
16
gleichung nachgebracht und bestehen darauf, wie der auffsaz außweiset.

17
Lübeck. Läßet ihme alles abgelesener maßen belieben und habe daran nichts
18
zu desideriren.

19
Eßlingen. Sehe gerne, daß man sich der kürze befleißigt und odium electo-
20
rum declinirt. Läßts dabey bewenden.

21
Bremen. Dankt pro labore. Vernehme gern, daß wider die herren churfürst
22
lichen directo nichts vorgebracht werde. Habe nichts zu erinnern, außge
23
nommen bey dem lezten, so alßbald geendert worden.

24
Lindau. Habe nichts zu erinnern.

25
Conclusum. Soll bey dem aufsaz verbleiben.

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