Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
144. Protokoll des Rates der Stadt Münster Münster 1646 Juni 7
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Münster 1646 Juni 7
Ausfertigung: A II 20 Bd. 77 fol. 126. Teildruck: H. Lahrkamp , Friedenskongreß S. 247.
Städtische Neutralität.
[Von den Landständen des Fürstbistums wird angesichts der bedrohlichen Kriegslage
die Werbung von 900 Söldnern zur Landesdefension, deren Bezahlung aus den zum
Unterhalt der Stadtgarnison angewiesenen Landesmitteln sowie Erhebung einer all-
gemeinen Multersteuer vorgeschlagen:]
Alß nun ein erbarer rhat hiebei reiffsinnig betrachtete, waßgestalt diese statt
nicht aigenwillig, sondern von Ihrer Kayserlichen Mayestät, Churfürstlicher
Durchlaucht und denen zu diesen vorweßenden tractaten interessirten
höchst- und hohen häupteren in die neutralitet gesezt, also in ihrer macht
oder potestet nicht stehen wolte, dieselbe zu brechen oder darwieder im
geringsten zu handlen, die obbedeutete von den herrn rhäten vorgeschlagene
mittele aber der neutralitet schnurstracks zuwieder lauffen wolten, so ist per
communia vota geschloßen, daß man sich dießfalß bei fürstlichen herrn
rhäten und den herrn landtständen omni meliori modo zu entschuldigen
und zu remonstriren hette und müsse, wie daß diese statt stante neutralitate
sich nicht mechtig befünde, diese gantz praejudicirliche mittel einzugehen
und zu bewilligen, wie dan solche erclerung mit weitleuffigen umbstenden
den herrn rhäten und landtständen zu reportiren dem herrn syndico, licen-
tiato Kemner und licentiato Timmerscheidt committirt und uffgeben wor-
den .
Hiebei ist auch weitleuffig consultirt und deliberirt worden, ob auch der
neutralitet praejudicirlich geachtet werden könte und wolte, daß ein er-
barer rhat oder dero deputirte diesen und dergleichen consiliis bellicis
ihrestheils durantibus tractatibus mitbeiwohnen theten, und waren daruff der
meisten herrn vota, daß man nicht allein re ipsa zu dem kriegs- und defen-
sionswesen des landts nicht allein nichts zu praestirn, sondern auch ad evi-
tandam suspicionem violatae neutralitatis den consiliis bellicis auch gar
nicht beywohnen solte, dannoch nicht dergestalt, daß man sich zumahl zu
separiren oder je in vorfallenden landtssachen das seinige mit rhat und that
nach altem brauch et pro statu moderno beitragen solte oder mögte, son-
dern , daß man sich quoad bellica allein sowoll a consiliis als actionibus zu
enthalten.