Acta Pacis Westphalicae III D 1 : Stadtmünsterische Akten und Vermischtes / Helmut Lahrkamp
121. Protokoll des Rates der Stadt Münster Münster 1646 Februar 9
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Münster 1646 Februar 9
Ausfertigung: A II 20 Bd. 77 fol. 95.
Lotterieverpachtung. Mit der Stadt Wesel verabredetes Vorgehen gegen die Licenten.
Glückshaven. Uff den herrn alder- und meisterleuten proponirten vorschlag
und begehren wegen anstellung oder zulaßung eines glückshafens ercleren
sich dieselbe, daß sie uff gepflogene communication und under sich genom-
menen bedacht nicht rathsamb befinden, diesem supplicanten, alß welcher
dem ansehen und bericht nach des vermögens nicht ist, die in seiner speci-
fication benente sachen zur handt zu bringen oder anzukauffen, ein solches
wichtiges werck anzuvertrawen, sondern vermeinen, wans ie pro hoc
rerum statu den frembden etwan zu ehren zu willigen, daß ein erbarer rhat
die anstellung uff ihre direction ins werck zu richten und an handt zu nem-
men .
Senatus: uff genommen bedacht und colligirte vota, so mehrentheils uff die
bewilligung, doch sequentibus modis gehen, läßt den herrn alder- und mei-
sterleuten zum gegenbericht vermelden, ob sie zwar dazu nicht gar geneigt,
so were es doch an deme, daß den frembden etwas occupation oder cour-
toisie anhandt gegeben werden müste, hieltens derwegen dafür, daß hierin-
nen solcher gestalt zu willigen, daß zuvorderist das principale directorium
vom raht herkommen und dependiren, dan auch der supplicant Georg
Kupferschmitt alß dieses handels erfahren gegen eine billichmeßige er-
stattung oder zulegung entweder des halben, dritten oder vierten theils
dabei adhibirt werden mögte und das sonderlich dem vorhabenden werck-
hauß zu ungezweifeltem besten, in ansehung, da die sachen und wahren
von den burgeren und ambtsbrüderen justo precio eingekaufft oder zu
borge uffgenommen würden, auch die aestimatio der wahren debite et
condigne geschähe etc.
Herrn alder- und meisterleute vermeinen, daß man dießes werck auß der
statt mittelen anstellen und dazu woll einige auß der burgerey adhibiren
könte, gestalt sie sich neben den herrn des rahts darüber weiter erkhündigen
wolten, ob nicht einiger alhie in der gemeinheit ob sonsten vorhanden, so
dieß werck verstünde und sich dessen undernemmen wolte.
Uff der statt Wesel einkommenes schreiben umb zu nöhtiger abschaffung
der licenten auch an seiten eins erbarn rhats alhie zu collaboriren, erkent
und befindet sich ein erbarer rhat nicht allein willig, sondern auch schuldig,
nach ihrem vermögen und nach gelegenheit der zeit dabey zu cooperiren;
seind auch zu dem end herr burgermeister Plönies, herr Loyßman und herr
Neuhauß deputirt, mit zuziehung eines oder beider herrn alderleuten mit dem
von der statt Wesel anhero deputirten herrn abgesanten Rosengarden in
conferentz und communication zu tretten und zu vernemmen, wie und
welcher gestalt dieß werck durch die füglichste wege einzurichten und zu
incaminiren. Dannoch, weiln ein erbarer rhat gegen ihre ordentliche obrig-
keit , alß welche hiebei kendtlich interessirt, directe nicht gern suppliciren
wolte oder deßen bedenckens hat, so ist für guet angesehen, daß von dem
Weselischen herrn deputirten die sach erst angefangen und in etwas zum
standt zu bringen, darnacher man dieses theils auch handt beizulegen er-
bietig .