Acta Pacis Westphalicae II A 1 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 1: 1643 - 1644 / Elfriede Merla
293. Ferdinand III. an Nassau und Volmar Wien 1644 Juni 22
Wien 1644 Juni 22
[ Praes. 1644 Juli 5 ] – Konzept. RK , FrA Fasz. 47b fol. 101–103 – Kopie: ebenda Fasz.
92 III nr. 324 fol. 23–24’ = Druckvorlage.
Änderung der französischen Vollmacht. Von Contarini verweigerte Rücknahme der Kopie dieser
Vollmacht. Schreiben der französischen Gesandten an die Reichsstände.
Wir haben nr. 283 samt Beilagen erhalten, und weil wir daraus verstehen, man
bereits versichert gewesen, das die begerte und geßuechte änderung der
Franzößischen vollmacht erfolgen wurde, so were uns gnädigst nit zuwider
gewesen, wann ir gegen solcher versicherung, davon wir zuvorhero nichts
gewust, mit eurer schrifft zurugggehalten oder dieselb in so lang wider zu
euch genommen heftet, biß man gesechen, ob und wie bemelte anderung
erfolgen thete. Seitemaln ir aber eurem habenden bevelch nachgangen, als
hat es dabei sein bewenden. Ihr werdet aus nr. 287 verstanden haben, das wir
eben darumb kein weitläuffiges disputat wider gemelte vollmacht in schriff-
ten begeren, sondern dasselbe in ein kurz memorial zuesamenfassen lassen,
damit dem gegentheil auf verhoffende änderung und verbesßerung irer
plenipotenz desto weniger ursach zu mehrer weiterung und disputation
gegeben wurde. Wir nehmen an, die Weisung nr. 287 wird in allem verrichtet
sein, bevorab, weil ir nit darauf bestanden, das die mediatores eure schrifft
den Franzosen hindernus geben solten, sondern solches endtlich irer discre-
tion anheimbgestelt.
Was aber dieihenige vidimierte copey, so euch der Venedigische ambassador
von mehrbesagter vollmacht vorhero übergeben, dieselbe aber nit widerumb
annehmen wollen, belangen thut, were zwar besser, das man derselben gänz-
lichen endtlädiget, wann aber ieztbesagter Venedigischer gesandter in bey-
sein deß nuncii (und also zweifelsohne mit desselben guetbefinden und
belieben) dise erklärung und vertröstung gegeben, das inskönfftig bei erfol-
gender emendation die befahrende consequenz von sich selbsten fallen und
nit allein diese copey, sondern auch das original in eurem angesicht cassiert
werden können, also hat es gegen dise erclärung biß dahin sein anstandt,
doch mit dem beding, woferrn gemelte änderung oder cassation nicht
erfolgen wurde, ir nochmals das vidimus dem ambasciatorn wieder zurugg-
geben und, da ers nicht annehmen wolte, es entweder ime lassen oder doch
von euren actis removieren und für euch selbst cassieren auch dessen den
pottschaffter auf solchen fahl ohne alle weitere requisition, solches denn
Franzosen anzudeütten, erinneren sollet.
Sonsten habt ir euch mit occasion anderer nothwendiger visita gegen dem
Venedigischen pottschaffter für sein guetes anerbiethen zu bedancken, das
nemblich er sein collegam zu Pariß erinneren wolle, daselbst daran ze sein,
damit dergleichen famosschrifften (als iungsthin von denn Franzößischen
gesandten undter die reichsständt außgesprengt worden) zumalen publico
legatorum nomine verhüettet, seitemalen dises keine fridliche zeichen weren
und nur zu grösserer weitläufftigkeit und verbitterung ursach geben wurde.
Belangendt den defect, als wann ir nit genuegsamb bevollmächtiget, erlädiget
sich solcher durch die vorige und iezige euch gegebene plenipotenz von
sich selbsten.
Was letstlich das temperament beym dritten punct der Franzößischen pleni-
potenz ratione coniuncta tractationis cum foederatis Galliae betreffen thuet,
ist solches albereit in unserer euch vor acht tagen überschickhten gnädigsten
resolution aufgesezet, darnach ir euch auch nochmals zu richten.