Acta Pacis Westphalicae II A 1 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 1: 1643 - 1644 / Elfriede Merla
231. Auersperg und Krane an Nassau und Volmar Osnabrück 1644 April 21

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Auersperg und Krane an Nassau und Volmar


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Osnabrück 1644 April 21

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Kopie: RK , FrA Fasz. 46e, Konv. b fol. 272–273 (= nr. 230,1) = Druckvorlage; ebenda
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Fasz. 92 II nr. 234 fol. 248–249’.

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Gutachten über die französische Vollmacht.

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Auf S. 359 Anm. 1 genannte Schreiben; und müssen es unserstheils bekennen,
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daß alle solche sowoll von Ewer Liebden und Excellenz etc. alß denen
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herren Spanischen angezogene erinnerung von grosser erhebligkeit seie,
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sonderlich aber kombt unß der passus wegen gesambthandlung der Frant-

[p. 363] [scan. 393]


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zösischen plenipotentiarien und selbigen cron alliirten ständen im reich,
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oder daß die plenipotentiarii coniunctim und mit zuthun solcher ihrer alliirten
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handlen sollen, sehr gefährlich und nachdencklich führ, nit allein wegen
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der indefinitiva, daß darunder alle selbiger cron alliirte, und sogar auch die
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schon außgesöhnete und, so sich noch inskünfftig an selbe cron hencken
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dörfften, verstanden werden können; die cron auch alzeit darauß anlaß
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nehmen köndte, sich zu opiniatrieren, zu fernerer handlung ehender nit zu
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schreiten, solang der geringster von solchen alliirten zurückpleibt, und also
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die gantze handlung in stecken gerahten, sondern vornemblich wegen der
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coniunctiva, indeme es scheinet, alß gedencke die cron Franckreich mit
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selbigen ihren alliirten bey diesen tractaten gleichsamb ein corpus zu machen,
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in corpore mit Keyserlichen mayestätt zu tractieren und dieselbe gegen ihre
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stände zur partheyen darzustellen, welche meinung bey nachgegebenen
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praedicatis (foederirten und adhaerenten) es nitt gehabt; würden sich also
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die Frantzosen einer solchen vollmacht, da dieselbe dießseidts beliebt werden
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solte, mehr mißbrauchen können mit herzuziehung aller ihrer alliirten stän-
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den , alß sich bißhero der gleidtsbrieff mißgebraucht, wodurch man dan
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allererst in diegenige ungelegenheit, so man gerne wolte verhüttet sehen,
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dörffte hineinrennen; wöllen geschweigen, daß dergestalt der Päpstlichen
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heyligkeit auch das interpositionsambt würde wöllen auß den banden ge-
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zogen werden, weilen dieselbe in dergleichen handtlung, da uncatholische
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alß principaltractanten oder membra mitt zugelassen werden, sich nitt
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können gebrauchen lassen. Darumb billich mit allem fleiß dahin zu trachten,
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damit selbige clausula und davon dependirende in anfang der vollmacht
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gesetzte iustificatoria (daß es dem könig frey gestanden haben soll, „alienos
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status oppressos“, wie die wortte lauten, zu erretten und zu schützen) möge
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außgelassen und die ubrige mängel, so Ewer Liebden und Excellenz etc.
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in ihren schreiben anziehen, ersetzt werden. Wir wölten aber darbey der
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unvorgreifflichen meinung sein, daß man dießseidts nichts schrifftlichs in
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hoc puncto exceptionum wieder selbe vollmacht ubergeben, sondern alles,
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waß darwieder zu erinneren, nur mündtlich bey beeden herren interpositorn,
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dem nuntio apostolico und Venedischen ambassadorn, vorstellen solle,
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dörffte sonsten weiterung geben und die Frantzosen mehr verhitzet auch
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wol allererst dadurch zu handthabung ihres concepts angefrischt werden;
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und weiln die herren Spanische gesandten es selbst für schicklich zu sein
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erachten, das wegen außlassung angezogener clausulae iustificatoriae mündt-
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liche erinnerung beschehe, wierdt es sich soviel desto füglicher schicken,
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daß der gantze vortrag dießseidts mündtlich abgelegt werde. So wier anstatt
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erforderten gutachtens erinnern sollen, werden auch noch heud den könig-
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lich Dennischen abgesandten Langerman heimbsuchen, von deme, waß
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wegen außanthworttung der vollmachten vorgelauffen, anzeigen und darbey
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in terminis generalibus, allermassen Ewer Liebden und Excellenz etc. auch
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gutbefinden, der mangelhafftigkeit solcher vollmacht, und daß man dhamit
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nit werde können zufrieden sein, gedencken.

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