Acta Pacis Westphalicae II A 1 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 1: 1643 - 1644 / Elfriede Merla
231. Auersperg und Krane an Nassau und Volmar Osnabrück 1644 April 21
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Osnabrück 1644 April 21
Kopie: RK , FrA Fasz. 46e, Konv. b fol. 272–273 (= nr. 230,1) = Druckvorlage; ebenda
Fasz. 92 II nr. 234 fol. 248–249’.
Gutachten über die französische Vollmacht.
Auf S. 359 Anm. 1 genannte Schreiben; und müssen es unserstheils bekennen,
daß alle solche sowoll von Ewer Liebden und Excellenz etc. alß denen
herren Spanischen angezogene erinnerung von grosser erhebligkeit seie,
sonderlich aber kombt unß der passus wegen gesambthandlung der Frant-
zösischen plenipotentiarien und selbigen cron alliirten ständen im reich,
oder daß die plenipotentiarii coniunctim und mit zuthun solcher ihrer alliirten
handlen sollen, sehr gefährlich und nachdencklich führ, nit allein wegen
der indefinitiva, daß darunder alle selbiger cron alliirte, und sogar auch die
schon außgesöhnete und, so sich noch inskünfftig an selbe cron hencken
dörfften, verstanden werden können; die cron auch alzeit darauß anlaß
nehmen köndte, sich zu opiniatrieren, zu fernerer handlung ehender nit zu
schreiten, solang der geringster von solchen alliirten zurückpleibt, und also
die gantze handlung in stecken gerahten, sondern vornemblich wegen der
coniunctiva, indeme es scheinet, alß gedencke die cron Franckreich mit
selbigen ihren alliirten bey diesen tractaten gleichsamb ein corpus zu machen,
in corpore mit Keyserlichen mayestätt zu tractieren und dieselbe gegen ihre
stände zur partheyen darzustellen, welche meinung bey nachgegebenen
praedicatis (foederirten und adhaerenten) es nitt gehabt; würden sich also
die Frantzosen einer solchen vollmacht, da dieselbe dießseidts beliebt werden
solte, mehr mißbrauchen können mit herzuziehung aller ihrer alliirten stän-
den , alß sich bißhero der gleidtsbrieff mißgebraucht, wodurch man dan
allererst in diegenige ungelegenheit, so man gerne wolte verhüttet sehen,
dörffte hineinrennen; wöllen geschweigen, daß dergestalt der Päpstlichen
heyligkeit auch das interpositionsambt würde wöllen auß den banden ge-
zogen werden, weilen dieselbe in dergleichen handtlung, da uncatholische
alß principaltractanten oder membra mitt zugelassen werden, sich nitt
können gebrauchen lassen. Darumb billich mit allem fleiß dahin zu trachten,
damit selbige clausula und davon dependirende in anfang der vollmacht
gesetzte iustificatoria (daß es dem könig frey gestanden haben soll, „alienos
status oppressos“, wie die wortte lauten, zu erretten und zu schützen) möge
außgelassen und die ubrige mängel, so Ewer Liebden und Excellenz etc.
in ihren schreiben anziehen, ersetzt werden. Wir wölten aber darbey der
unvorgreifflichen meinung sein, daß man dießseidts nichts schrifftlichs in
hoc puncto exceptionum wieder selbe vollmacht ubergeben, sondern alles,
waß darwieder zu erinneren, nur mündtlich bey beeden herren interpositorn,
dem nuntio apostolico und Venedischen ambassadorn, vorstellen solle,
dörffte sonsten weiterung geben und die Frantzosen mehr verhitzet auch
wol allererst dadurch zu handthabung ihres concepts angefrischt werden;
und weiln die herren Spanische gesandten es selbst für schicklich zu sein
erachten, das wegen außlassung angezogener clausulae iustificatoriae mündt-
liche erinnerung beschehe, wierdt es sich soviel desto füglicher schicken,
daß der gantze vortrag dießseidts mündtlich abgelegt werde. So wier anstatt
erforderten gutachtens erinnern sollen, werden auch noch heud den könig-
lich Dennischen abgesandten Langerman heimbsuchen, von deme, waß
wegen außanthworttung der vollmachten vorgelauffen, anzeigen und darbey
in terminis generalibus, allermassen Ewer Liebden und Excellenz etc. auch
gutbefinden, der mangelhafftigkeit solcher vollmacht, und daß man dhamit
nit werde können zufrieden sein, gedencken.