Acta Pacis Westphalicae II A 2 : Die kaiserlichen Korrespondenzen, Band 2: 1644 - 1645 / Wilhelm Engels mit einem Nachtrag von Karsten Ruppert
277. Lamberg und Krane an Ferdinand III Osnabrück 1645 November 2

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–/ 277 / [ 299 ]

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Lamberg und Krane an Ferdinand III.


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Osnabrück 1645 November 2

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Ausfertigung: RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( September – Dezember 1645 ) fol. 126–128’,
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[ praes. 1645 November 13 ] = Druckvorlage – Kopie: ebenda Fasz. 92 VI ad nr. 885b
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fol. 399–401; Den Haag A IV 1628 nr. 18; Giessen 206 nr. 122 S. 800–807 – Druck:
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Gärtner VI nr. 131 S. 607–611.

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Schwedische Forderung nach Geleitbriefen für die Mediatstände. Admissio exclusorum. Frank-
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reichs
Hoffnung auf Erlangen der Reichsstandschaft mit Hilfe der Protestanten.

[p. 550] [scan. 578]


1
Ewer Kayserliche Mayestätt geruhen ihro auß beyverwahrten prothocollo
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[= Beilage 1 ] allergnädigst referirn zu laßen, waßgestalt wir verlittenen frey-
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tag , den 27. Octobris, die Schweedische abgesandten heimbgesucht, wie
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sich dieselbe zwar zur mediathandlung nit ungeneigter bezeigt, aber noch
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von großen difficulteten circa materiam ipsam anregung gethaen. Waß auch
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entlich für eine spöttliche replicam [= Beilage 2 ] uber den praeliminarpunct
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die vergleitung der mediatorum betreffendt uns zustellen laßen, warin sie
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nit allein aller mediatorum, sondern gar quorumcunque privatorum (welchs
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wir iedesmals besorgt, daß darunder verborgen sein dörffte) vergleitung zu
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behaubten understehen.

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Nun sein wir zwar im werck begrieffen, zu abhelffung dieses praeliminar-
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streits vermitls der churfürstlichen abgesandten gutbefinden ein expedient
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zu ergreiffen, zu welchem ende wir dem Churmentzischen directorio sel-
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bige replic in abschrifft zugestelt; und wirdt sich hirin, sonderlich wan die
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Schweedische bey iren gegen uns beschehenen mündtlichen erbiethen beste-
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hen wolten, noch wol ein mitl finden laßen, solte es aber auf einen zuruck-
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fall und dahin angesehen sein, daß die Schweedische dhadurch gedächten,
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von ihrem mündtlichem erpiethen außzusetzen und die sachen in eine infi-
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nitet zu führen, so ist unschwehr daraus abzunhemmen, wie weenig von
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fortgang dieser handlung zu hoffen und wie schwehr es sich dhamit laße
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ansehen; maßen wir dan auch von tagen zu tagen vermercken, daß die
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sachen alhie ie lenger ie schwehrer werden und daß sich die protestirende
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stercker ahn die Schweedische hencken alß zuvor niehmaln, weiln es scheint,
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daß sie ihre hoffnung darauf setzen, auch etwoh von dem gegentheil so
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weith eingenommen sein, vermitls dern wapffen ihre sachen durchzubrin-
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gen .

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Der Lübeckischer stadtsyndicus n. Gloxinus hat mir, Crane, gut Teutsch
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gesagt, man solte sich mit zulaßung des Magdeburgischen voti nit mehr auf-
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halten , die protestirende würden nit allein selbigs nit nachgeben, sondern
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auch wegen der ubrigen einhabenden immediatstifftern dergleichen prae-
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tendirn und einmahl für alle dhamit richtigkeit haben und sich nit von
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session und voto ferners außchließen laßen wöllen, wan sich auch ehender
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von newen mit den außwertigen cronen confoederirn solten. Imgleichen
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hat mich der |:churfürstlich Brandenburgische adiunctus, der Wessen-
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beckh :|, berichtet, daß es fast darauf gestanden, das es wehre zur separation
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der stende außgeschlagen. Er hete es aber abgewehret, sagte aber dhabey,
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daß ein oder zweie, so waß hitzig in votis sein, furnhemblich aber der
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|:Braunschweig Lünenburgische abgeordnete Lampadius:|, ahn diesem
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unweesen schüldig seie. So ist auch vorgestern der Heßen Caßlischer bey
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unß gewest, admissionem ad sessionem praetendirt und uns umb einwen-
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dung unser interposition bey denen catholischen stendten, dhamit ihme
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die sessio nit entwehrt werde, anglangt. Wir haben uns aber entschüldigt,
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daß ihme darin nit zur handt gehen khönten, weiln wir anderst instruirt,

[p. 551] [scan. 579]


1
den abgeordtneten auch ermahnet, daß man an Heßen Caßlischer seithen
2
andere consilia ergreiffen und die Kaiserliche ihnen gleichsamb angetragene
3
gnadt nit außchlagen, sondern den einmahl beliebten accord

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Vgl. APW II A 1 S. 7 Anm. 3.
annehmmen
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und ihnen selbst dardurch den zutritt zur session und stimb machen solten,
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das es ie wieder alle billigkeit seie, denienigen zum rath zuzulaßen, der noch
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wieder Kaiserliche Mayestätt in wapffen stehe. Der hat sich aber nit daran
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gekehrt, sondern vorgeben, es seie die sach von den terminis des bemelten
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accords schon abkhommen, wölte zwar nit underlaßen, von unsern erin-
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nerungen bey seiner gnädigen fürstin und frawen gebührlich zu referirn,
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versehe sich aber, man werde sich bedencken und ihme der session halben
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ferners kheine hindernuß machen. Imgleichen hat sich auch selbigen tags
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der Naßaw Sarbrückische angemeldt und auch die admission ad sessionem
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praetendirt, deme wir ebenergestalt zur schüldigsten accommodation ver-
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wiesen , daß ihme selbst den weeg dhadurch zur session eröffnen sölte. Muß
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aber ein underlegtes werck sein, daß sich diese excludendi also zu einer
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zeit angeben.

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So hat auch mich, Crane, der |:fürstlich Mechlburgischer gesante:| berich-
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tet , daß Ewer Mayestätt obristhoffmeisters, des graffen von Trautmans-
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dorff , excellentz daherokhombst von denen Schweedischen ubel außgedeü-
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tet würde, gleichsamb dieselbe zu beförderung dieser tractaten nit ange-
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sehen sein khönte, obzwar die ursach solchs ires argwohns nit hinzusetzten.
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Und erzehlete selbiger |:gesandter:| ferners, daß sich der duca di Longa-
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villa iüngsthin alhie bei denen protestirenden gar höfflich insinuirt hete, ob
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lebte die cron Franckreich der zuversicht, daß nachdeme sich dieselbe so
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eiffrig umb der protestirenden privilegia und religionsfreyheit hette ange-
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nhommen und so uberaus große kösten derentwegen angewendet, selbe
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stendte sich gegen die cron danckbarlich bezeigen und deroselben nit miß-
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gönnen , sondern vielmehr darin befordersamb erscheinen würden, wan sich
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dieselbe etwoh darumb annemmen möegte, mit ein standt des reichs zu
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werden; würden dhadurch den stendten soviel desto beßer zu assistirn und
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dem hauß Österreich den daumen auf das aug zu halten (sollen die formalia
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gewest sein), dhamit es nit weiters greiffe und die stendt untertrücke, gele-
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genheit erlangen und der stende wolfahrt dardurch befördert werden.


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Beilagen


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[1] Extractus protocolli, Osnabrück 1645 Oktober 27, 31. Kopie: RK , FrA Fasz. 48a,
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Konv. c ( September – Dezember 1645 ) fol. 129–133’ – Druck: Gärtner VI nr. 123
37
S. 569–577. [ Kopie: RK , FrA Fasz. 92 VI ad nr. 885b fol. 393–397’; Den Haag A IV
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1628 nr. 18; Giessen 206 nr. 118 S. 761–774. ]

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Am Freitag, den 27. Oktober, haben wir die schwedischen Gesandten besucht und aufgefordert,
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über die von uns herausgegebene Antwort auf ihre Proposition mit uns zu konferieren und sich
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zu erklären, auf wene sie endtlich beruchen und dieses kriegs ein endt einmahl zu

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1
machen gesonnen wehren. Die schwedischen Gesandten haben zwar zugestimmt, mit uns
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unmittelbar zu verhandeln, allein würden sich zuvor mit iren confoederirten, den Fran-
3
zosen , super materia ipsa underreden müeßen. Stünde also ahn deme, daß man sich
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eins gewißen modi, wie die immediata tractatio anzustellen, vergleichen thete, ob
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solchs in loco tertio zu thuen oder aber per modum visitae in unsern losamenten,
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oder wie es sönsten am füeglichsten anzugreiffen. So heten sie aber auch die nach-
7
richtung , daß Ewer Mayestätt der Venetianischen republiq die interposition deferirt;
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wie es dan dhamit solte gehalten werden?

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Respondimus; soviel die Venetianische interposition ahnlange, selbe pleibe in ihrem
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weesen und khönte der mediator das seinige thuen, wir aber nichtsdestoweeniger
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unter unß handlen, zumaln weiln derselbe noch nit zur stelle sey. Circa modum hielten
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wir es dhavor, man könne sowohl die Visite in den Quartieren oder an einem dritten Ort
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versuchen, und dann den günstigsten auswählen. Man solle darüber nachdenken, inzwischen aber
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discursweiß und unverfänglich über auftauchende Schwierigkeiten sprechen. Worauf die
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Schweden erwiderten, daß sie in der Geleitbrieffrage für die Mediatstände noch keine Satis-
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faktion
erhalten hätten. Wir haben geantwortet, daß es bei ihnen stünde, die Mediatstände, für
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die sie Geleitbriefe haben wollten, namhaft zu machen.

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Illi: seie ihnen unmöeglich, dieselbe zu designirn, heten sich auch deren seithero
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noch niemandt mehr alß die stadt Erffurdt angemeldet, müsten es aber vermuthen,
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daß sich deren noch andere, die sie derzeit nit wüsten weeniger designirn khönten,
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angeben dörfften, khönten ihnen also durch solche designation die hände selbst nit
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binden.

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Nos: so vermerckten wir, daß sie bey diesem passu eine indefinitam suchten und
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offene handt behalten wolten, daß es in irer macht stehen solte, soviel dern media-
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torum herzuzuziehen, alß ihnen gefällig. Solches lauffe in eine infinitet hinaus, und
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würde man solchergestalt niehmahl zum haubtwerck khommen khönnen; man
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würde es dießeits ehender bey dem buchstaben des praeliminarvergleichs müßen
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bewenden laßen, alß solchs nachgeben.

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Illi: berieffen sich auch auf den praeliminarvergleich, und nachdem man eine geraume
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zeit darüber pro et contra, waß lenger alß unß lieb gewest, weiln wir sie gern auf
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die haubtmateri gezogen hetten, discurrendo zugebracht, hat der Oxenstern erinnert,
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daß es ihr meinung gar nit sey, das werck dhamit aufzuhalten, sondern müsten der
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cronen reputation dhabei beobachten. Man solte zuvorderist vor Erfurdt die gleidts-
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briefe geben, würden sich alßdan die sachen schicken, und sie uns etwoh ferners bey
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diesem punct nit uberlästig sein.

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Nos: wan wir versichert sein khönten, daß es nur umb selben paßbrieff zu thuen und
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alsdan ferners fur kheine andere mediatis instantz gemacht werden solte, so wolten
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wir mit den Churmentzischen daraus reden und sehen, wie der sach zu thuen sey.
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Es müße aber dhamit dieser punct seine völlige richtigkeit haben.

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Illi: Khönten sich zwar dhazu nit verbinden laßen, bleiben aber bey dem, daß sie
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unß alßdan ferners nit begehrten überlästig sein, es seie dan, daß sie von einem oder
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andern mediatstandt darümb anglangt würden. Und erinnerte Salvius dhabei, daß
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sich auch wol zutragen khönte, daß ein oder ander officyr von der Schweedischen
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armee daher möegten geschickt werden, selbe müsten auch vergleitet werden.

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Nos: Solchs gehöre auch nit under den praeliminarvergleich. Es würde gleichwol
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derentwegen zu respect der Schweedischen gesanten dergleichen paß ex courtesia vor
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ein oder andern privatcavaglier von unß nit abgeschlagen werden, sonderlich wan
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man zum haubtwerck waß näher tretten würde. Ist entlich dieser praeliminarpunct
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in suspenso gelaßen und zu erhister beykhombst außgestelt worden.

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So erinnerten die Schweedische auch circa terminum amnistiae, daß die sach müße
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ad annum 1618 reducirt werden. Nos: daß könne die cron Schweeden nit praetendi-
52
ren , weiln dieselbe allererst anno 1630 mit Ewer Mayestätt vorfahren am reich in
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krieg khommen; der könig in Schweeden auch in seinen dhomals in truck gegebenen

[p. 553] [scan. 581]


1
manifeste

32
Manifest Kg. Gustavs II. Adolf, Stralsund Juli 1630. Text: S. Goetze S. 349–365; vgl.
33
auch [ S. 62–67. ]
deütlich vermelde, daß er biß zu selbiger zeit mit dem Römischen Kaiser
2
und reich eine ungeferbte nachbar- und freundtschafft gehalten, consequenter habe
3
demselben ex iure belli kheine actio vor selbiger zeitt anwachßen khönnen. Es seie
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auch anno 1618 ein solcher status im reich gewest, daß nothwendig ein krieg habe
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erfolgen müßen, also nit zu verhoffen, daß ein potentat in der christenheit sein würde,
6
der unß einen solchen statum gönnen, zu geschweigen wieder darein setzen solte.
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Die cron Schweeden habe große reputation und ehr eingelegt, daß sie es ad terminos
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de anno 1630 gebracht, dhamit sölte man sich begnügen laßen.

9
Salvius erinnert, es seie zwar der könig in Schweden erstlich anno 1630 aufs reichs-
10
boden khommen, aber die ursach des kriegs habe sich lengst zuvor, nhemblich
11
anno 1628 durch den in Preußen geschickten succurs angesponnen

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Im April 1628 rückte ein kaiserliches Hilfskorps von 10 000 Mann unter Hans Georg von
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Arnim (1583–1641) in Preußen ein und verhalf am 17. Juni 1629 auf der Stuhmer Heide den
36
Polen zu einem Sieg über die schwedische Hauptarmee unter Kg. Gustav II. Adolf.
; 2. so rühre die
12
ursach dieses gantzen unweesens von dem Boheimbischen krieg her, consequenter
13
muße solche ursach außm grundt hinweggeraumbt werden.

14
Nos: durch den zugeschickten succurs habe man sich nit zur parthey wieder Schwee-
15
den gestelt, noch krieg angefangen. Der Bethlem Gabor seie mit seiner gantzen
16
macht zu succurs des proscribirten pfaltzgravens gar biß vor die stadt Wien gerückt

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Gemeint ist die Belagerung von Wien im November 1619.

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und es doch nit zur ruptur oder feindtschafft außgedeütet haben wollen. Die Staden
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von Hollandt beten noch in iüngsten Dennischen krieg wieder den könig in Denne-
19
marck eine gantze schiffflota der cron Schweeden zum succurs geschickt und sich
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dannoch pro mediatoribus bei selbiger friedenshandlung gehalten.

21
Illi: selbigs werck würde noch anstoiß leiden, es würden die pfaltzgraven völlig
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wieder wöllen restituirt sein, auch die stendte in Boheimb ihre vorige freyheit der
23
freyen wahl, auch den maiestatsbrieff wieder gegeben haben wöllen

38
Durch die „Verneuerte Landesordnung“ von 1627 waren die Rechte der Stände, wie sie sich vor
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allem im Böhmischen Majestätsbrief vom 9. 7. 1609 darstellten, weitgehend aufgehoben worden.
, sönsten werde
24
man schwerlich vortkhommen. …

25
Am 31. Oktober haben die schwedischen Gesandten uns durch Milonius ihre Replik wegen der
26
Geleitbriefe für die Mediatstände zugestellt.

27
[2] Oxenstierna und Salvius an Lamberg und Krane, Osnabrück 1645 Oktober 20/30. Kopie:
28
RK , FrA Fasz. 48a, Konv. c ( September – Dezember 1645 ) fol. 135–137’ – Druck:
29
Gärtner VI nr. 128 S. 595–601; Meiern II S. 11–13 ( = II 9,3 N 1 ). [ Kopie: StK
30
FrA Karton 7 S. 545–550; Den Haag A IV 1628 nr. 18; Giessen 204 nr. 141 S. 1170–
31
1179; ebenda 206 nr. 119 S. 774–786. ]

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